Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00070
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Sherif
Urteil vom 30. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahr 1975 geborene X.___, gelernter Autoersatzteilverkäufer,
war – unterbrochen durch Arbeitslosigkeit – an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt im Sicherheitsdienst (vgl. Auszug individuelles Konto, Urk. 10/57). Am 19. Januar 2006 (Eingangsdatum) meldete er sich erstmals aufgrund psychischer Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 10. Oktober 2006 erstattet wurde (Urk. 10/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Mai 2007 ab (Urk. 10/46). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde (Prozessnummer IV.2007.00874) wies das Gericht mit Urteil vom 28. Januar 2008 ab (Urk. 10/56).
1.2 Am 28. Mai 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/67). Gestützt auf das bei Dr. med. Y.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vom 3. Juli 2015 (Urk. 10/95) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten am 5. Februar 2016 die Weiterführung der fachpsychiatrischen Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 10/98) und verneinte mit Verfügung vom 6. April 2016 erneut einen Leistungsanspruch (Urk. 10/111). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Unter Angabe eines seit 2004 bestehenden psychischen Leidens meldete sich der Versicherte am 19. Februar 2018 (Eingangsdatum) wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/114). Nach Einreichen weiterer Unterlagen (vgl. Urk. 10/118-121) wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. April 2018 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht gestellt (Urk. 10/123). Dagegen erhob X.___ Einwand (Urk. 10/124-127) und liess sodann den Bericht über die teilstationäre Behandlung vom 9. Oktober 2018 einreichen (Urk. 10/135). In der Folge zeigte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. Januar 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 10/140). Dagegen liess der Versicherte am 7. März 2019 Einwand erheben (Urk. 10/144 und Urk. 10/151). Die am 23. Mai 2019 verfügte Abweisung (Urk. 10/156) seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren (Urk. 10/144) wurde mit Urteil vom 11. September 2019 des hiesigen Gerichts bestätigt (Urk. 10/167). Am 4. Juli 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, zur Klärung der Leistungsansprüche sei eine medizinische Untersuchung (Psychiatrie) notwendig (Urk. 10/159). Nachdem der Beschwerdeführer den Untersuchungstermin zweimal kurzfristig abgesagt hatte (Urk. 10/165, 10/168), wurde das psychiatrische Gutachten am 21. November 2019 durch Dr. med. Z.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet (Urk. 10/176). Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2 [= Urk. 10/178]).
2. Dagegen liess der Versicherte am 30. Januar 2020 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 9. Januar 2020 sei aufzuheben und ihm sei eine Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Am 17. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend die prozessuale Bedürftigkeit zu den Akten (Urk. 6-8/1-11). Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 6. März 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Substantiierung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 13. März 2020 (Urk. 13) reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote zu den Akten (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Anspruchsverneinung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Entscheid, dass im Rahmen der auferlegten Schadenminderungspflicht aus dem Jahr 2016 zwar eine ambulante Behandlung stattfinde. Eine regelmässige Behandlung sei allerdings nicht ersichtlich. Aus den Berichten der psychiatrischen Klinik A.___ vom 9. Oktober 2018 sowie der B.___ vom 9. Mai 2018 gingen keine neuen Tatsachen hervor. Es sei von einer gesundheitlich unveränderten Situation auszugehen. Zwar habe der behandelnde Arzt eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestätigt, weshalb eine Begutachtung durchgeführt worden sei. Gestützt darauf könne aber die rezidivierende depressive Störung als remittiert betrachtet werden. Es bestehe allerdings weiterhin eine Panikstörung sowie eine Persönlichkeitsstörung. Im Gutachten sei erwähnt worden, dass mit entsprechender Therapie und medikamentöser Behandlung eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine Bemühungen unternommen, sich aus der Situation zu lösen, weshalb ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu verneinen sei (Urk. 2).
2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, der Gutachter gehe von einer gewissen Verschlechterung der psychiatrischen Symptomatik seit der letzten Begutachtung aus, da sich unterdessen wieder eine Panikstörung etabliert habe. Aufgrund der erhobenen Befunde und der Vorgeschichte sei der Gutachter der Ansicht, der Beschwerdeführer sei in der ursprünglichen Tätigkeit als Türsteher/Sicherheitsangestellter zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen. Der Gutachter sei zwar davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit mit therapeutischen Massnahmen noch verbessert werden könnte, seit längerem sei jedoch eine mindestens 60%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 1 S. 4 f.).
2.3 Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die Beschwerdegegnerin gab ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten in Auftrag (Urk. 10/176), nahm diverse eingereichte Berichte zu den Akten (Urk. 10/120-121, 10/124, 10/135) und legte das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (Urk. 10/177/2-4). Damit ist sie unbestrittenermassen auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2018 (Urk. 10/114) materiell eingetreten (vgl. Urk. 10/139/2), hat aber eine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 6. April 2016 mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2020 verneint.
3.
3.1
3.1.1 Der rentenabweisenden Verfügung vom 6. April 2016 (Urk. 10/111) lag im Wesentlichen folgender medizinischer Sachverhalt zugrunde (vgl. Urk. 10/108):
3.1.2 Dr. Y.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2015 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F.41.2). Die anamnestische Panikstörung sei gegenwärtig remittiert und habe keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/95/13).
Der Beschwerdeführer habe ordentlich gepflegt gewirkt, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Während des Gespräches habe er auf die gestellten Fragen in Bezug auf seine Lebensgeschichte und Krankheitsentwicklung klare, sehr ausführliche und präzise Antworten gegeben, was auf ganz unauffällige mnestische Funktionen hindeute. Im formalen Denken sei er geordnet, allerdings mit eingeschränkter Introspektionsfähigkeit. Im Affekt habe er in Widerspruch zu den berichteten depressiven Phasen mit insbesondere gegenwärtig schlechter Phase objektiv nicht depressiv gehemmt gewirkt, sondern eher bemüht, möglichst mehr Beschwerden und subjektiv empfundene Funktionseinschränkungen darzustellen. Die affektive Schwingungsfähigkeit und der Elan vitae seien erhalten gewesen. Während der Schilderung seiner Panikattacken habe er weder motorische Spannungen noch eine vegetative Überregbarkeit aufgewiesen; seine Atmung und affektive Lage seien unverändert geblieben. Bei der nachfolgenden Untersuchung vom 25. Juni 2015 habe sich der psychiatrische beziehungsweise der psychopathologische Befund unverändert gezeigt (Urk. 10/95/11). Testpsychologisch habe sich gestützt auf die MADRS vom 15. und 25. Juni 2015 keine depressive Symptomatik mit Krankheitswert erheben lassen. Die Testung mittels Mini-ICF-APP habe eine leichte Beeinträchtigung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit ergeben. In weiteren Bereichen seien keine Beeinträchtigung feststellbar gewesen, wobei der Befund am 25. Juni 2015 unverändert getestet worden sei. Gemäss Aufmerksamkeits-Belastungs-Test vom 15. Juni 2015 sei der Beschwerdeführer qualitativ deutlich und quantitativ leicht unterdurchschnittlich. Der Gesamtscore von 14 Punkten auf der Panik- und Agoraphobie-Skala weise auf einen mittelschweren Grad der Beeinträchtigung durch die Angststörung hin. Insbesondere belasteten den Beschwerdeführer die agoraphobische Vermeidung, antizipatorische Angst und Behinderung beziehungsweise Einschränkung (Urk. 10/95/11-13). Aufgrund der dokumentierten psychiatrischen Befunde bestätigte Dr. Y.___ die bereits im Vorgutachten attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit für sozial anspruchsvolle Tätigkeiten und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten. Es bestünden beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster ausserhalb der gesellschaftlichen Normen betreffend Kognitionen, Wahrnehmungen und der sozialen Interaktionen. Weder anamnestisch noch aktenkundig seien Hinweise auf anhaltende Störungen der Impulskontrollen ersichtlich, weshalb der Ausbruch einer Persönlichkeitsstörung im frühen Erwachsenenalter ausgeschlossen werden könne. Die geschilderte Antriebsstörung, der vermehrte Schlafbedarf, die Müdigkeit, der soziale Rückzug, die Ängstlichkeit und insbesondere Sorgen um seine körperliche Verfassung seien aufgrund des geschilderten Aktivitätsniveaus in den letzten Jahren weder einer depressiven Störung noch einer Angststörung oder einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 zuzuordnen; es könne aber eine gemischte Angst und depressive Störung (ICD-10 F.41.2) diagnostiziert werden (Urk. 10/95/13-14). In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer, abgesehen von der Zeit während der notwenigen tagesklinischen Behandlung, nie längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (Urk. 10/95/15).
3.2
3.2.1 Im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
3.2.2 Dr. med. C.___, Facharzt Innere Medizin im Spital D.___, Institut für klinische Notfallmedizin, hielt mit Austrittsbericht Notfallpraxis vom 15. August 2017 fest, der Beschwerdeführer sei zur ambulanten Sprechstunde erschienen. Der Beschwerdeführer habe berichtet, sich am Morgen mässig unwohl gefühlt zu haben. Am Mittag habe er einen starken Druck auf der Brust und ein heftiges Herzklopfen verspürt; ihm sei schwarz vor Augen geworden. Gegenwärtig habe er viel Stress, da er arbeitslos sei, finanzielle Sorgen habe und die Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau nicht mehr verlängert worden sei. Als Diagnose führte Dr. C.___ Panikattacke mit Hyperventilation auf. Es werde dem Beschwerdeführer psychologische oder psychiatrische Mitbetreuung empfohlen (Urk. 10/121/3).
Gemäss Austrittsbericht vom 21. Oktober 2017 des Spitals D.___ wurde der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2017 notfallmässig vorstellig, nachdem er plötzliches Unwohlsein, Schwindelgefühl sowie Brechreiz und Kraftlosigkeit verspürt habe. Er habe berichtet, in einer sozialen Belastungssituation zu stehen, seit 14 Tagen vermehrt Stress gehabt und sich schwach, wie in «Trance», gefühlt zu haben. Pektanginöse Beschwerden seien verneint worden und ein sensomotorisches Defizit bestehe nicht. Der Schwindel sei als Stirnschwindel beschrieben worden. Die Beschwerden seien bereits regredient. Als Diagnose nannten die Ärzte einen Verdacht auf Panikattacke sowie eine depressive Episode im Rahmen einer sozialen Belastungssituation. Der Beschwerdeführer habe sich klinisch in ordentlichem Allgemeinzustand präsentiert und es habe sich kein fokal neurologisches Defizit gezeigt. Die laborchemische Untersuchung habe ebenso wie die Elektrokardiographie einen unauffälligen Befund ergeben. Ihm sei geraten worden, sich bei rezidivierenden Panikattacken in psychotherapeutische Behandlung zu begeben (Urk. 10/121/1-2).
3.2.3 Gemäss Bericht der psychiatrischen Klinik A.___ vom 9. Oktober 2018 befand sich der Beschwerdeführer vom 25. Juni bis 5. Juli 2018 in einer teilstationären Behandlung. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden. Im Jahr 2004 sei es erstmals zu einer Panikattacke gekommen. Seitdem habe sich der Beschwerdeführer einer Reihe von somatischen Abklärungen unterzogen, ohne dass es somatische Korrelate für seine Beschwerden gegeben hätte. Klare Behandlungsziele hätten während des teilstationären Aufenthalts nicht definiert werden können; der Beschwerdeführer sei vorrangig auf der Suche nach Austausch mit anderen Betroffenen gewesen, die ähnliche Erfahrungen und Zustände der Angst und Panik sowie depressive Verstimmungen erlebt hätten (Urk. 10/135/2-3). Als Diagnosen wurden der Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (negativistisch, selbstunsicher, ICD-10 F61) sowie auf eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) genannt. Sodann führte Oberärztin Andrea Seidl eine anamnestisch rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradig, chronifiziert (ICD-10 F33.1) sowie eine anamnestische Panikstörung auf (ICD-10 F41.0; Urk. 10/135/4). Aufgrund der kurzen Behandlungsdauer könne keine Prognose gestellt werden. Es sei therapeutisch indiziert, ein Störungsmodell hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur mit Reflexion der eigenen Denk- und Verhaltensmuster und Veränderung dieser sowie ein Entgegenwirken der sich anamnestisch chronifizierten depressiven Symptomatik und Vermeidung zu erarbeiten. Sodann sei eine Etablierung einer Psychopharmakotherapie zu evaluieren (Urk. 10/135/5).
3.2.4 Dr. Z.___ stellte im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 21. November 2019 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/176/50):
- Rezidivierende depressive Störung, ggw. remittiert (ICD-10 F33.4)
- Selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
In der Exploration habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er primär unter Panikattacken leide, welche sich häufig auch zu Hause aus der Entspannung respektive ohne ersichtlichen Grund ergeben würden. Sie führten zu einem ausgeprägten Vermeidungsverhalten, da auslösende Faktoren bekannt seien. So seien Müdigkeit, Koffein, Alkohol, scharfes Essen, Hitze, Aufenthalt in grösseren Mengen, körperliche Anstrengung, Schmerzen oder Sex auslösende Faktoren. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer über generelle Ängste und wiederkehrende depressive Episoden berichtet, in welchen er lustlos und träge sei, viel grüble. Aktuell sei er nicht depressiv; es bestünden aber Ängste, Grübeln und Panikattacken (Urk. 10/176/42-43). Der Beschwerdeführer sehe sich auf dem ersten Arbeitsmarkt als gänzlich arbeitsunfähig, da er keine sozialen Kontakte und keinen Druck ertrage; er dekompensiere mit Ängsten und Panikattacken. Er könne sich lediglich vorstellen seine eigene Webseite weiter auszubauen. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau und seinen (aus früheren Ehen bzw. Beziehungen stammenden) beiden Söhnen in einer viereinhalb Zimmer Wohnung. Der Kontakt zu seinen Söhnen und seiner Ehefrau sei sehr gut. Kontakt zu seiner (aus einer weiteren Beziehung stammenden) Tochter habe er nicht. Er habe jedoch regelmässigen guten Kontakt zu seiner Mutter und seinen beiden Cousins. Einschneidende Ereignisse seien vom Beschwerdeführer keine genannt worden. Seit Juni 2014 sei er einmal alle zwei Wochen für jeweils 60-90 Minuten in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 10/176/48).
Zum Untersuchungsbefund notierte Dr. Z.___, es seien keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Bewusstseins-, Orientierungs-, Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen ersichtlich. Während der Exploration sei der Beschwerdeführer etwas verlangsamt respektive weitschweifig gewesen. Zwänge seien keine vorhanden. Der Beschwerdeführer habe jedoch Kontrollhandlungen aufgrund der Unsicherheit und Ängste geschildert. Wahn-, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen seien nicht vorhanden. Affektiv sei der Beschwerdeführer nicht deprimiert, nicht affektlabil oder weinerlich und normal schwingungsfähig. Schuld- und Insuffizienzgefühle seien vorhanden sowie Ängste genereller Art und Panikattacken seit Jahren. Der Antrieb und die Interessen seien normal ausgebildet; es bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit (Urk. 10/176/49). Aufgrund der Anamnese schloss Dr. Z.___ beim Beschwerdeführer auf eine selbstunsichere/ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6). Beim Beschwerdeführer sei ein überdauerndes Muster von innerem Erleben und Verhalten, das merklich von Erwartungen der soziokulturellen Umgebung abweiche, vorhanden. Dieses Muster betreffe sowohl die Kognition als auch die Affektivität, weshalb das allgemeine Persönlichkeitsstörungskriterium A gemäss DSM-V erfüllt sei. Dieses Muster führe in klinisch bedeutsamer Weise zu Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen und beruflichen Funktionsbereichen, womit das Kriterium B abgedeckt sei; da dieses stabil und langandauernd sei, sei auch das Kriterium C gegeben. Des Weiteren liege eine Panikstörung vor (ICD-10 F41.0), da der Beschwerdeführer angegeben habe, mehrmals pro Monat deutliche Panikattacken zu durchleben, welche zu Vermeidungsverhalten und regelmässigen Besuchen auf Notfallstationen führten. Aufgrund der Akten sei sodann von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, auszugehen. Es sei weder eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) noch eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) zu diagnostizieren. Die somatischen Symptome seien im Rahmen der Panikstörung zu sehen. Andere psychopathologische Befunde oder Diagnosen seien nicht zu stellen (Urk. 10/176/53-54).
Es sei davon auszugehen, dass seit 2005 praktisch durchgängig eine leitliniengetreue ambulante psychiatrische Behandlung stattfinde. Die psychopharmakologische Medikation sei jedoch unzureichend, weshalb eine leitliniengetreue antidepressive Medikation zur Rezidivprophylaxe der rezidivierenden depressiven Störung eingesetzt werden sollte. Gestützt auf die ausführliche Anamnese und das Studium der Akten seien die Ängste gemeinsam mit den selbstunsicheren Persönlichkeitsanteilen am ehesten im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung zu sehen. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass sich seit dem letzten Gutachten im Jahr 2015 wieder eine Panikstörung etabliert habe, welche aber während dem tagesklinischen Aufenthalt vom 25. Juni bis 5. Juli 2018 nicht bestanden habe (Urk. 10/176/54-55).
In der bisherigen Tätigkeit als Türsteher/Sicherheitsangestellter sei der Beschwerdeführer aufgrund der Symptome der Panikstörung sowie der selbstunsicheren/ängstlichen Persönlichkeitsstörung aktuell sowie bereits seit der Begutachtung bei Dr. Y.___ im Jahr 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer keine intensiven sozialen Kontakte wahrnehmen und zu geregelten Arbeitszeiten arbeiten müsse, sei aufgrund der Symptome der Panikstörung sowie der selbstunsicheren/ängstlichen Persönlichkeit von einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen. Die Reduktion komme sowohl durch die einzelnen Panikattacken im Rahmen der Panikstörung, als auch durch das ausgeprägte Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführers sowie die Tag-Nacht-Umkehr zustande. Obwohl davon auszugehen sei, dass eine leitliniengetreue Behandlung stattfinde, sei dringend eine verhaltenstherapeutisch orientierte Behandlung der Panikstörung und des Vermeidungsverhaltens durchzuführen. Dadurch könnte auch der Tagesablauf reguliert und die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden (Urk. 10/176/56-57).
4.
4.1 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Auch das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob beziehungsweise in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers mangelt es an einem Revisionsgrund im vorgenannten Sinn. Gegenteils erhellt, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum - seit der Verfügung vom 6. April 2016 bis zum hier angefochtenen Entscheid - nicht relevant verändert hat. Bereits anlässlich der Begutachtung im Juli 2015 berichtete der Beschwerdeführer von Ängsten, depressiven Phasen und Panikattacken. Der Gutachter, Dr. Y.___, hielt hierzu fest, in Widerspruch zu der vom Beschwerdeführer geklagten gegenwärtig schlechten Phase habe dieser nicht depressiv gewirkt und während der Schilderung von Panikattacken seien weder motorische Spannungen noch eine vegetative Übererregbarkeit zu beobachten gewesen. Für den Beschwerdeführer belastend seien insbesondere das von ihm berichtete agoraphobische Vermeidungsverhalten und die antizipatorische Angst, welche - bezogen auf den erhobenen Wert auf der Panik- und Agoraphobie-Skala - auf einen mittelschweren Grad der Beeinträchtigung hinwiesen (E. 3.2.2). Im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer geschilderte Aktivitätsniveau konnte der Gutachter Dr. Y.___ denn aber einzig die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt stellen, während er die darüber hinaus geklagten Beschwerden als keiner Pathologie zuordenbar erachtete (E. 3.1.2, Urk. 10/95/13 f.).
Zwischenzeitlich sind weder psychopathologische Befunde aktenkundig gemacht worden, die bislang unerkannt geblieben sind, noch wurden vom Beschwerdeführer andersartige Beschwerden vorgetragen, die neu zu einer wesentlichen funktionellen Einschränkung zu führen vermöchten. Während der Exploration vom 17. September 2019 klagte der Beschwerdeführer insbesondere darüber, unter Panikattacken und infolgedessen an einem ausgeprägten Vermeidungsverhalten zu leiden (Urk. 10/176/42). Dieser Art Beschwerden wurden indes bereits mit dem durch Dr. Y.___ erstellten Gutachten aktenkundig gemacht (vgl. vorstehend). Dr. Z.___ erhob denn in der Folge einen weitgehend unauffälligen Untersuchungsbefund. Hierzu führte er aus, affektiv sei der Beschwerdeführer nicht deprimiert, Bewusstseins- und Konzentrationsstörungen bestünden nicht, der Antrieb und die Interessen seien normal ausgebildet. Demgegenüber bestünden eine erhöhte Ermüdbarkeit sowie Ängste genereller Art und Panikattacken seit Jahren (E. 3.2.4). Dies steht in Übereinstimmung mit den Vorakten (vgl. Urk. 10/176/13 ff.; E. 3.2.3) und deckt sich mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Neuanmeldung, wonach sein (psychisches) Leiden seit dem Jahr 2004 bestehe (Urk. 10/114). Nichts zu ändern vermag hieran, dass der Gutachter Dr. Z.___ die durch ihn erhobenen Befunde und vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden diagnostisch abweichend einordnete (vgl. vorstehend E. 4.1, Urk. 10/176/54 f.). Aus dessen Expertise ergibt sich unverkennbar, dass er die Auswirkungen der vom Beschwerdeführer angegebenen Störungen anders als Dr. Y.___ qualifizierte, was nicht zu genügen vermag (E. 1.3; vgl. auch Urk. 10/176/57, wo Dr. Z.___ Zweifel an der diagnostischen Einordnung der Befunde durch Dr. Y.___ äusserte). Dass Dr. Z.___ auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in bisheriger Tätigkeit als Türsteher/Sicherheitsangestellter seit der Begutachtung durch Dr. Y.___ schloss (E. 3.2.4), offenbart, dass einzig eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleichen Gesundheitszustandes vorliegt, hatte Dr. Y.___ die bisherige Tätigkeit doch als uneingeschränkt zumutbar erachtet (Urk. 10/95/15). Ein somatisches Korrelat für die anlässlich der Panikattacken geklagten Beschwerden liess sich nicht finden (E. 3.2.2), weshalb auch aus dieser Sicht ein unveränderter Zustand vorliegt.
Eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten nicht dokumentiert. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die - nach Erlass des Vorbescheids vom 9. April 2018, wonach auf das neue Leistungsbegehren mangels wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht eingetreten werde (Urk. 10/123) - in Aussicht gestellte (vgl. Urk. 10/124/3) und für maximal sechs Monate geplante (Urk. 10/129), am 25. Juni 2018 in Angriff genommene Behandlung in der Tagesklinik der A.___ bereits am 5. Juli 2018 wieder abgebrochen wurde, da sich das Behandlungsangebot als für den Beschwerdeführer unpassend erwiesen habe (Urk. 10/135/3). Die Behandler berichteten, klare Behandlungsziele hätten nicht benannt werden können, da der Beschwerdeführer vorrangig auf der Suche nach Austausch mit anderen Betroffenen, die ähnliche Erfahrungen und Zustände der Angst und Panik erlebt hätten, gewesen sei (E. 3.2.3). Sodann hielt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit Entscheid vom 21. Juni 2018 fest, der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich um seinen Sohn zu kümmern, weshalb sie diesen unter die Obhut des Beschwerdeführers stellte (Urk. 10/138). Auch dies steht einer erheblichen Einschränkung des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht entgegen. Schliesslich scheint der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit, das Betreiben einer Website (vgl. Urk. 10/176/46-47), ausgebaut zu haben, ist er doch seit Dezember 2019 nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig (Urk. 7; vgl. insbesondere die damit generierten Einkommen von Fr. 1'362.-- und Fr. 1'037.-- monatlich, S. 3, welche er gegenüber dem Gutachter noch mit Fr. 700.-- bis Fr. 1'200.-- monatlich bezifferte).
Eine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung im hier massgebenden Beurteilungszeitraum ist damit nicht erstellt und von weiteren Abklärungen sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3) davon abgesehen werden kann.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Gutachter entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers keine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 1 S. 5); vielmehr erachtete er den Beschwerdeführer als 40 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 10/176/57), wobei es sich dabei – wie bereits ausgeführt – um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes handelt.
4.3 Zusammenfassend ist somit erstellt, dass es seit der letzten Rentenprüfung im Jahr 2016 weder zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitsschadens noch zu einer wesentlichen Veränderung der Arbeitsfähigkeit gekommen ist. Ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG ist daher zu verneinen. Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens kann damit entfallen.
Die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2020 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Mit Verfügung vom 6. März 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSherif