Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00072
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 14. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Beistand Y.___ und Z.___
diese vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1995 geborene X.___ bezieht aufgrund der Geburtsgebrechen 387 (angeborene Epilepsie) und 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) seit frühester Kindheit Leistungen der Invalidenversicherung. Ab 1. Januar 2004 gewährte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades und einen Intensivpflegezuschlag (Urk. 12/49). Ab 1. Februar 2013 wurde aufgrund der Volljährigkeit von X.___ die bis dato ausgerichtete Hilflosenentschädigung durch eine Hilflosenentschädigung für Erwachsene mittleren Grades bei Aufenthalt zu Hause abgelöst (Urk. 12/141, Urk. 12/144). Zudem wurde X.___ mit Verfügung vom 13. Februar 2014 rückwirkend ab 1. Februar 2013 eine ganze ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 12/199, Urk. 12/193).
X.___ besuchte auch nach Erreichen der Volljährigkeit weiterhin die Schule A.___. Er absolvierte jedoch einzelne Praktikumstage im Tagesangebot (ohne Übernachtung) in der Stiftung B.___ (Urk. 12/172/13-15). Die Besuche in der Stiftung B.___ wurden in der Folge ausgebaut (Urk. 12/173/12) und im September 2015 trat X.___ ganz in die Stiftung B.___ ein (Urk. 12/242, Urk. 12/255/1).
Im Januar 2019 teilte die Abteilung für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt C.___ der IV-Stelle mit, dass X.___ seit September 2015 in einem Heim (Stiftung B.___) lebe, er aber weiterhin eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit für zu Hause beziehe (Urk. 12/242). Die IV-Stelle führte in der Folge eine Neuabklärung der Hilflosenentschädigung durch (Urk. 12/255). Sie bestätigte zwar die mittelschwere Hilflosigkeit, passte ab Oktober 2015 jedoch den auszuzahlenden Betrag auf eine Hilflosenentschädigung bei Heimaufenthalt an (Urk. 12/247) und forderte – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/253) - mit Verfügung vom 15. Mai 2019 zu viel ausgerichtete Hilflosenentschädigung in Höhe von Fr. 37'026.-- zurück (Urk. 12/259). Noch während der laufenden Rechtsmittelfrist gelangten die Eltern von X.___, welche von der KESB als Beistände für ihren volljährigen Sohn eingesetzt worden waren (Urk. 12/159), ans hiesige Gericht (Urk. 12/261/2-3). Die Eingabe der Beistände wurde vom hiesigen Gericht als Erlassgesuch qualifiziert und formlos an die IV-Stelle überwiesen (Urk. 12/261/1). Diese wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 30. Januar 2020 (Urk. 1) durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2019 aufzuheben und das Gesuch um Erlass der Rückerstattung im Betrag von Fr. 37'026.-- gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 (Urk. 5) wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen Beiständen und Rechtsanwältin Lotti Sigg Frist angesetzt, um dem Gericht die schriftliche Zustimmungserklärung der Erwachsenenschutzbehörde zur Prozessführung einzureichen. Dieser Aufforderung kam Rechtsanwältin Lotti Sigg innert Frist nach (Urk. 7, Urk. 8).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. März 2020 angezeigt wurde (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
1.1.3 Gemäss Art. 42ter Abs. 1 IVG beträgt die monatliche Entschädigung bei schwerer Hilflosigkeit 80 %, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 % und bei leichter Hilflosigkeit 20 % des Höchstbetrages der Altersrente nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung entspricht die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, grundsätzlich einem Viertel der Ansätze nach Absatz 1.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).
1.2.2 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Ablehnung des Erlassgesuchs im Wesentlichen aus (Urk. 2, Urk. 11), die Tatsache, dass der Heimeintritt des Beschwerdeführers nicht gemeldet worden sei, stelle eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung dar, weshalb nicht von einem gutgläubigen Bezug der zu viel ausbezahlten Hilflosenentschädigung ausgegangen werden könne. Es liege nicht in ihrer Verantwortung abzuklären, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer definitiv im Heim lebe.
2.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), nachdem die Beistände das Erlassgesuch noch während der Rechtsmittelfrist gegen die Rückforderungsverfügung vom 15. Mai 2019 eingereicht hätten, hätte die Beschwerdegegnerin zuerst abklären müssen, ob die Beistände nicht eigentlich ein Rechtsmittel gegen diese Verfügung hätten einreichen wollen, statt ein Erlassgesuch zu stellen. Gestützt auf die Akten sei denn auch fraglich, ob die Beistände überhaupt die Meldepflicht verletzt hätten und eine Rückforderung überhaupt möglich sei.
Falls überhaupt eine Meldepflichtverletzung bejaht werde, könne nur von einer leichten Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Die Beistände hätten den offiziellen Eintritt ins Heim weder vorsätzlich noch grobfahrlässig nicht gemeldet, da der definitive Eintritt sehr langsam über mehrere Jahre vorbereitet und eingeleitet worden sei. Die Beschwerdegegnerin sei darüber regelmässig informiert worden. Zudem sei zu beachten, dass auch von der Abteilung für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt C.___ jahrelang nicht bemerkt worden sei, dass von der Beschwerdegegnerin ein zu hoher Betrag für Hilflosenentschädigung ausgerichtet werde. Wenn nicht einmal die spezialisierten Behörden merkten, dass ein zu hoher Betrag ausgerichtet werde, sei nachvollziehbar, dass die Beistände dies ebenfalls nicht bemerkt hätten.
Da die Rückerstattung zudem eine grosse Härte bedeuten würde, sei die Rückforderung zu erlassen.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer ab Volljährigkeit, das heisst ab Februar 2013, eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit in Höhe von Fr. 1'170.-- aus (Urk. 12/144), welche ab 1. Februar 2015 auf Fr. 1'175.-- (Urk. 12/211) und ab 1. Januar 2019 auf Fr. 1'185.-- (Urk. 12/240) erhöht wurde. Da der Beschwerdeführer ab Oktober 2015 ganz in der Stiftung B.___ weilte (Urk. 12/242, Urk. 12/255/1), hatte er für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2018 jedoch nur Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung von monatlich Fr. 294.-- und von Januar bis März 2019 von monatlich Fr. 296.--, sprich total Fr. 12'354.-- (Urk. 12/257). Die Beschwerdegegnerin forderte die zu viel ausgerichteten Leistungen in Höhe von Fr. 37’026.-- mit Verfügung vom 15. Mai 2019 zurück (Urk. 12/257).
3.2 Nach Erhalt der Verfügung vom 15. Mai 2019 hatte sich der Beistand des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 3. Juni 2019 ans hiesige Gericht gewandt (Urk. 12/261/2-3). Die Eingabe wurde vom hiesigen Gericht als Erlassgesuch qualifiziert und formlos an die Beschwerdegegnerin überwiesen (Urk. 12/261/1). Der Beistand des Beschwerdeführers anerkannte in der genannten Eingabe die Rückforderung als solche ausdrücklich als richtig und forderte explizit – lediglich – deren Erlass. Da sowohl das Rechtsbegehren als auch die Begründung der Eingabe vom 3. Juni 2019 eindeutig auf Erlass der Rückforderung gerichtet waren, war die Beschwerdegegnerin - wie auch das hiesige Gericht – nicht gehalten, den Beschwerdeführer bzw. seinen Beistand aufzufordern, zu erklären, ob es sich bei der Eingabe vom 3. Juni 2019 tatsächlich – nur – um ein Erlassgesuch oder um eine Beschwerde handle. Da der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Vertreter auch nicht anderweitig innert der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 60 ATSG) gegen die Verfügung vom 15. Mai 2019 (Urk. 12/257) opponiert hatten, ist diese unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Rechtmässigkeit der Rückforderung als solche im vorliegenden Verfahren nicht mehr geprüft werden kann.
3.3
3.3.1 Für den Beschwerdeführer besteht eine umfassende Beistandschaft gemäss Art. 398 des Zivilgesetzbuches (ZGB), womit seine Handlungsfähigkeit von Gesetzes wegen entfällt (vgl. Urk. 12/159). Der Beschwerdeführer muss sich die Handlungen seiner Beistände anrechnen lassen (BGE 112 V 97 E. 3b).
3.3.2 Im Rahmen der Zusprache der Hilflosenentschädigung für Erwachsene wurden der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Beistände explizit darauf hingewiesen, dass jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, der Beschwerdegegnerin unverzüglich mitzuteilen ist. Dabei wurde insbesondere auch festgehalten, dass ein allfälliger Heimeintritt zu melden ist (Urk. 12/144/2; Urk. 12/161/2). Dem leistungszusprechenden Entscheid der Beschwerdegegnerin war zudem zu entnehmen, dass die Hilflosenentschädigung bei einem Heimaufenthalt deutlich tiefer ausfällt als bei einem Aufenthalt zu Hause, wurden doch die damals gültigen Beträge in der leistungszusprechenden Verfügung genannt (Urk. 12/144/2). Die Beistände des Beschwerdeführers mussten sich daher im Klaren sein, dass der Heimeintritt des Beschwerdeführers Auswirkungen auf die Höhe der ihm zustehenden Leistungen hat. Dies wird von ihnen denn auch nicht infrage gestellt.
Aus den Akten der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass die Beiständin die Beschwerdegegnerin im Dezember 2015 darüber in Kenntnis setzte, dass der Beschwerdeführer ab 2016 regelmässig an vier Tagen beziehungsweise fünf Nächten pro Woche in der Stiftung B.___ sein werde (Urk. 12/218/4). Diese Meldung, welche im Rahmen eines Antrags auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften gemacht wurde, vermag - wie auch allfällige weitere Erwähnungen des (zukünftigen) Heimaufenthaltes (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.) – keine Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Beistände zu bewirken. Das Bundesgericht hat mit BGE 138 V 218 (E. 10) entschieden, dass der Bezüger einer Witwerrente, welcher wieder heiratet, trotz Mitteilung der Wiederverheiratung an die Ausgleichskasse nicht gutgläubig eine Witwerrente beziehen kann, da er wissen muss, dass kein Anspruch auf eine Witwerrente besteht. Analoges gilt auch für den Beschwerdeführer, mussten seine Beistände aufgrund der Angaben in der leistungszusprechenden Verfügung doch wissen, dass bei einem Aufenthalt in einem Heim die Hilflosenentschädigung erheblich tiefer ausfällt als bei einem Aufenthalt zu Hause.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Beistände beim Bezug der (ungekürzten) Hilflosentschädigung bei Aufenthalt zu Hause nicht gutgläubig sein konnten. Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Prüfung, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeuten würde, müssen die beiden Voraussetzungen doch kumulativ erfüllt sein.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1 Der Entscheid über ein Erlassgesuch fällt rechtsprechungsgemäss nicht unter die Thematik der Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 122 V 221 E. 2). Den Parteien sind daher keine Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG aufzuerlegen. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich daher als gegenstandslos.
5.2 Die Rechtsschutzversicherung der Beistände kommt für Kosten der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 1'000.-- auf (Urk. 3/7). Da im Übrigen die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 14, Urk. 15/1-3), ist Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu bestellen.
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Mit Honorarnote vom 3. April 2020 (Urk. 20) machte Rechtsanwältin Lotti Sigg einen Aufwand von 9 Stunden und 20 Minuten (zu einem Stundenansatz von Fr. 220.--) sowie Barauslagen von Fr. 61.60 (3 % des Zeitaufwandes) geltend, mithin insgesamt Fr. 2'277.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7,7 %). Der geltend gemachte Aufwand erscheint als angemessen. Unter Abzug der von der Rechtsschutzversicherung zugesicherten Entschädigung von Fr. 1'000.-- ist Rechtsanwältin Lotti Sigg somit mit Fr. 1'277.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 30. Januar 2020 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegenden Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 1'277.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler