Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00074
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 25. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, ist diplomierte Krankenschwester und verfügt über eine Ausbildung als Journalistin (Urk. 8/1/21-23). Sie arbeitete zunächst im Pflegebereich, seit den 1990er-Jahren trägt sie regelmässig Zeitungen aus. Parallel dazu ist sie als freiberufliche Schriftstellerin tätig (Urk. 8/1/1-16, 8/2/4 f. und 8/6). Infolge einer Brustkrebserkrankung begab sie sich im März 2005 in eine stationäre psychiatrische Behandlung (Urk. 8/24/5-7) und meldete sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/2). Diese gab insbesondere einen Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich in Auftrag, der vom 7. September 2005 datiert (Urk. 7/21), und holte ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 3. März 2006 von Dr. med. Y.___ erstattet wurde (Urk. 8/26). Schliesslich sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 11. Mai 2006 eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab 1. April 2005 zu (Urk. 8/36).
1.2 Im Jahr 2007 wurde die Versicherte erstmals neurologisch und neuropsychologisch abgeklärt (Urk. 8/46). Im Frühjahr 2009 liess die IV-Stelle die Versicherte einen Fragebogen ausfüllen (Urk. 8/54) und holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/55), einen Bericht beim Arbeitgeber (Urk. 8/56) sowie diverse Arztberichte (Urk. 8/57-58) ein. Mit formloser Mitteilung vom 3. August 2009 bestätigte sie die bisherige ganze Rente (Urk. 8/60). Hingegen verneinte sie mit Verfügung vom 11. Januar 2010 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 8/66).
1.3 Im April 2013 informierte das Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich die IV-Stelle, dass die Deutsche Rentenversicherung ihre Leistungen an die Versicherte im Jahr 2011 eingestellt habe, und stellte ihr den entsprechenden Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2011 zu (Urk. 8/68-70). Die IV-Stelle nahm eine weitere Revision an die Hand (Urk. 8/73) und liess sich insbesondere das von der Deutschen Rentenversicherung bei Dr. med. Dipl.-Psych. Z.___ in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten zustellen (Urk. 8/80-81). Das von der IV-Stelle selbst in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Neuropsychologie sowie Medizinische Onkologie wurde am 16. Juni 2014 vom Institut A.___ erstattet (Urk. 8/92/2 ff.). Nach umfangreichem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/97-121) stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 22. Juli 2015 rückwirkend per 1. April 2011 ein (Urk. 8/122) und forderte mit Verfügung vom 29. Juli 2015 die Rückerstattung eines Betrages von Fr. 63‘357.-- für die von April 2011 bis September 2014 zu viel bezahlten Renten (Urk. 8/123). Die von der Versicherten gegen beide Verfügungen erhobene Beschwerde (Urk. 8/127/3 ff.) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2015.00936 vom 27. März 2017 in dem Sinne gut, als es die angefochtenen Verfügungen aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgter stationärer diagnostisch-therapeutischer Abklärung über den Rentenanspruch und gegebenenfalls einen Rückerstattungsanspruch neu verfüge (Urk. 8/133).
1.4 In der Folge holte die IV-Stelle aktuelle Berichte bei den Behandlungspersonen ein (Urk. 8/144-145 und 8/147), wartete die Abklärung im Stadtspital B.___, Universitäre Klinik für Akutgeriatrie, Memory Clinic, ab (Urk. 8/165 und 8/179) und nahm sämtliche von der Deutschen Rentenversicherung veranlasste Gutachten zu den Akten (Urk. 8/181). Schliesslich liess sie die Versicherte im August 2018 einige Tage in der Rehaklinik C.___ stationär begutachten (vgl. Urk. 8/190/5). Die interdisziplinäre Zusammenfassung und Fragenbeantwortung der begutachtenden Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie datiert vom 3. April 2019 (Urk. 8/190/1-6; Teilgutachten mit Zusatzuntersuchungen: Urk. 8/190/7-187). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 27. Mai 2019 erneut an, die Rente rückwirkend per 31. März 2011 aufzuheben sowie die in den Monaten April 2011 bis September 2014 zu viel bezahlen Renten zurückzufordern (Urk. 8/192). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 8/194; Begründung: Urk. 8/197 und 8/203) und reichte einen Screenshot (Urk. 8/198) sowie eine Stellungnahme der sie behandelnden Psychiaterin (Urk. 8/202) ein. Die IV-Stelle legte letztere dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Urk. 8/204/4 f.), bevor sie am 18. Dezember 2019 wie angekündigt verfügte (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. Januar 2020 Beschwerde. Darin beantragte sie, diese aufzuheben und ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/1-8 und 3/10-12). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Jürg Maron (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der mit Eingabe der Versicherten vom 7. Mai 2020 (Urk. 13) nachgereichte Bericht des Stadtspitals B.___, Memory Clinic, vom 6. Mai 2020 (Urk. 14) wurde der IV-Stelle mit Schreiben vom 8. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Sache wurde zuletzt mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2015.00936 vom 27. März 2017, Dispositivziffer 1, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter stationärer diagnostisch-therapeutischer Abklärung über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und gegebenenfalls einen Rückerstattungsanspruch nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) neu verfüge (Urk. 8/133). Dabei wurden den Parteien die rechtlichen Grundlagen einer materiellen, rückwirkenden Rentenrevision und Rückerstattung von Leistungen ebenso wie die beweisrechtlichen Anforderungen an medizinische Berichte erläutert (Urk. 8/133/4-7). Darauf wird verwiesen.
1.2 Ergänzend ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016, dass unter Umständen ein früher nicht gezeigtes Verhalten eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Tatsachenänderung darstellen kann, wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirken kann (E. 5.2.2). Dies trifft etwa zu bei Versicherten mit einem Beschwerdebild, auf das die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar ist, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, d.h. die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die blosse (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht (E. 5.2.2.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 6.1).
2.
2.1 In materieller Hinsicht erwog das Sozialversicherungsgericht im obgenannten Rückweisungsentscheid in Würdigung der medizinischen Vorakten, die bei Zusprechung der Rente im Jahr 2006 (vgl. E. 3, Urk. 8/133/8-11), deren formloser Bestätigung im Jahr 2009 (vgl. E. 4, Urk. 8/133/11-13) sowie im laufenden Revisionsverfahren, eingeleitet im Jahr 2013 (vgl. E. 5.1-3, Urk. 8/133/13-16), eingeholt worden waren, die Beschwerdegegnerin habe angesichts (1) der unauffälligen neurologischen/neuropsychologischen Befunde aus dem Jahr 2007, (2) der von Dr. Y.___ erörterten schwierigen therapeutischen Situation im Falle einer psychischen Erkrankung, (3) den Vorbehalten von Dr. Z.___ im Zusammenhang mit einem möglichen dissoziativen Geschehen und den Diskrepanzen in früheren ärztlichen Beurteilungen, (4) der seit dem stationären Aufenthalt in der Klinik D.___ unveränderten subjektiven, zuvor stets als plausibel erachteten Beschwerdeklage und (5) der weiterhin attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit durch die von der Beschwerdeführerin seit Jahren regelmässig aufgesuchte Psychiaterin, Dr. med. E.___, trotz rechtskräftiger Renteneinstellung in Deutschland zu Recht ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben (vgl. E. 5.4.1 Urk. 8/133/16).
2.2 Alsdann setzte sich das Gericht eingehend mit dem A.___-Gutachten vom 16. Juni 2014 (vgl. Urk. 8/133/16-20) auseinander. Sinngemäss zusammengefasst stellte es fest, dass die einzelnen Gutachter die Frage, inwieweit ein dissoziatives Geschehen respektive eine Aggravation/Simulation in Betracht zu ziehen sei, unterschiedlich beantwortet hätten. Das psychiatrische Teilgutachten, das vorderhand auf den in der einstündigen Untersuchung erhobenen Befunden beruhe, vermöge dabei mit Blick auf die früheren Gutachten nicht recht zu überzeugen (vgl. E. 5.4.8, Urk. 8/133/20). Weder der Bericht des Universitätsspitals F.___ vom 12. Januar 2015 zu einer weiteren neuropsychologischen Abklärung (vgl. E. 5.5, Urk. 8/133/20 f.) noch die von der behandelnden Psychiaterin verfassten Stellungnahmen zum A.___-Gutachten (vgl. E. 5.6 und 5.7, Urk. 8/133/22-24) würden diesbezüglich Klarheit schaffen. Insgesamt ergäben sich wiederum keine Anhaltspunkte für ein Krebsrediziv oder eine neurologische respektive neuropsychologische Ursache der beschriebenen Symptomatik. Auch habe die Beschwerdeführerin ihren Alltag vor der Renteneinstellung (zumindest) nach eigenen Angaben allein gemeistert und sei nachweislich vermehrt als Schriftstellerin tätig. Konstant geblieben seien indessen die subjektiv geklagten Beschwerden und der seit Beginn weitgehend unauffällige psychopathologische Befund in den psychiatrischen Untersuchungen. Unter Berücksichtigung der im Raum stehenden und schwierig zu diagnostizierenden Konversionsstörung sowie der heiklen Grenzziehung zwischen einer anspruchsausschliessenden Aggravation und einer blossen Verdeutlichungstendenz sei der Empfehlung von Dr. Z.___ zu folgen und eine stationäre Begutachtung durchzuführen. Inwiefern darüber hinaus fremdanamnestische Angaben einzuholen, ein Blick auf das Tablet zu werfen, eine Rohfassung des Manuskripts vorzulegen oder dergleichen seien, müsse der neue Gutachter entscheiden (vgl. E. 6, Urk. 8/133/25-30).
3.
3.1 In der Zwischenzeit wurde im August 2018 eine stationäre Begutachtung in der Rehaklinik C.___ durchgeführt. Das Gutachten datiert vom 3. April 2019 (Urk. 8/190) und enthält zu Beginn eine interdisziplinäre Zusammenfassung (Urk. 8/190/1 ff.) der beiden Gutachten der Fachrichtungen Neurologie (Urk. 8/190/14 ff.) und Psychiatrie (Urk. 8/190/62 ff.). In diese flossen wiederum Berichte zu ergänzend durchgeführten physio- und ergotherapeutischen (Urk. 8/190/149 ff.) sowie neuropsychologischen Untersuchungen (Urk. 8/167/187 ff.) wie auch ein EEG-Befund (Urk. 8/190/11) und Laborresultate (Urk. 8/190/8 f.) ein.
3.2 In der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass nach der Erstdiagnose eines Mamma-Karzinoms im April 2004 die operative, chemotherapeutische und radiologische Behandlung im F.___ stattgefunden habe. Die Chemotherapie sei von Juni bis November 2004 erfolgt. Nach den zeitnah dokumentierten Angaben der Beschwerdeführerin hätten die psychischen Symptome im Zusammenhang mit der Chemotherapie im November 2004 mit Aufnahme einer [ambulanten] psychiatrisch-psychotherapeutischen und einer stationären psychiatrischen Behandlung in der Klinik G.___ im Frühjahr 2005 begonnen. Dabei seien Orientierungsstörungen, optische und akustische Wahrnehmungsstörungen und objektivierbare Konzentrationsstörungen beschrieben und unter der Diagnose einer Anpassungsstörung und einer vorübergehenden psychotischen Störung neuroleptisch behandelt worden. Abgestützt auf eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. Y.___, bei der eine mittelgradig depressive Störung und eine dissoziative Störung diagnostiziert worden seien, habe die Invalidenversicherung im März 2006 eine volle Rente verfügt (Urk. 8/190/2 f.).
3.3 Bei der aktuellen Begutachtung sei von der Beschwerdeführerin noch folgende Symptomatik geltend gemacht worden: inkompletter Verlust der Bewegungsfähigkeit und der Koordination im Sinne von koordinierten Bewegungsabläufen/Handlungsfolgen wie Bremsen am Kickscooter, Benutzung von Drehtüren, Kaffeekochen, Zähneputzen, Benutzung des Wasserhahns, Öffnen von Gartentörchen und ein inkompletter Verlust der Hautempfindungen im Gesichtsbereich. Aus psychiatrischer Sicht stehe insbesondere das Vorliegen einer dissoziativen Störung zur Diskussion, bei der allgemein die Symptomatik im subjektiven Erleben verankert sei und sich einer «Objektivierung» entziehe. Bei einem Abstützen auf die subjektiv berichteten Symptome wäre die Diagnose dissoziative Störungen (Konversionsstörungen), gemischt zu stellen. Aus gutachterlich Sicht müsse jedoch von einer nicht-authentischen Präsentation bzw. von einer bewussten Übertreibung einer früher in stärkerer Ausprägung vorliegenden psychischen Symptomatik ausgegangen werden. Somit sei die Diagnose nur auf einem Wahrscheinlichkeitsniveau von «möglich» zu stellen und der Schweregrad wäre maximal als «leicht» einzuschätzen (Urk. 8/19/3).
Hinsichtlich des Modells von Persönlichkeitsstörungen gemäss der ICD-10-Klassifikation sei keine spezielle Diagnostik erfolgt. Es fänden sich jedoch einzelne Kriterien, die für akzentuierte Persönlichkeitszüge aus dem Bereich einer histrionischen oder narzisstischen Persönlichkeit sprechen könnten (Urk. 8/190/5). Eine relevante neurologische oder neuropsychologische Störung sei nach detaillierter Auswertung der Aktenlage und der klinischen Untersuchung nicht erkennbar (Urk. 8/190/3).
3.4 Die Gutachter diagnostizierten infolgedessen eine überwiegend wahrscheinlich nicht authentische Präsentation einer möglichen dissoziativen Störung, gemischt (ICD-10: F44.7) mit Depersonalisations- und Derealisationsphänomenen (ICD-10: F48.1), eine mögliche Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) sowie einen unspezifischen neuropsychologischen Befund bei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegender Vortäuschung einer neurokognitiven Störung (Urk. 8/190/3). Sie schlussfolgerten, abgestützt auf die aktuellen Untersuchungsergebnisse liege keine medizinisch begründbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 8/190/6).
3.5 Zum Verlauf der Krankheit und Arbeitsfähigkeit erörterten die Gutachter, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass initial eine dissoziative Störung mit Funktionseinschränkungen und einer Aufhebung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Dies lasse sich auch anhand des Aufenthaltes in der Klinik D.___ plausibilisieren. Im weiteren Verlauf habe sich seit der Begutachtung durch Dr. Y.___ mit Untersuch im Dezember 2005 jedoch eine deutliche Verbesserung der Symptomatik gezeigt (Urk. 8/190/3 f.).
Auf der Ebene der Beschwerden habe die Beschwerdeführerin damals über eine Lähmung des Armes und Beines links, mit einem Kribbeln in den Beinen und Umfallen einmal am Tag geklagt. Heute berichte sie noch von gewissen Schwierigkeiten, das Bein und den Arm links zu kontrollieren, und von Krämpfen darin. Optische und akustische Wahrnehmungsstörungen berichte sie nicht mehr und der damals aufgetretene Verlust von sämtlichen biographischen Erinnerungen und der Sprache habe in der aktuellen Untersuchung nicht mehr bestanden. Auf der Ebene der Diagnosen habe Dr. Y.___ eine depressive Störung festgestellt, die in der aktuellen Begutachtung nicht mehr vorhanden gewesen sei. Hinsichtlich der dissoziativen Störung müsse aktuell von einer bewussten Übertreibung einer früher in stärkerem Ausmass vorliegenden Symptomatik ausgegangen werden. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auf der Funktionsebene mit Unterstützung ihrer Psychiaterin und der psychiatrischen Spitex Copingstrategien entwickeln können, die sie in die Lage versetzten, auch ohne die vorher täglich benötigte Hilfe des Nachbarn zurechtzukommen. Aktuell fänden die Termine mit der Spitex nur noch unregelmässig etwa einmal im Monat statt, mit häufigeren Spitex-Pausen über zwei bis drei Wochen. Aus gutachterlicher Sicht bestehe durch die verbesserte Nutzung von Copingstrategien auch eine verbesserte Belastbarkeit. Dass die Beschwerdeführerin Funktionseinschränkungen in unverändertem Ausmass angegeben habe, sei der nicht authentischen Präsentation geschuldet (Urk. 8/190/4).
Wann die Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, lasse sich medizinisch bei zu vermutender allmählicher Verbesserung indessen nicht beurteilen, da keine diesbezüglich relevanten medizinischen Berichte vorlägen, auf die abgestützt werden könnte. Als Hinweis könne die Veröffentlichung des vierten Buches dienen (Urk. 8/190/4).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid gestützt auf das Gutachten der Rehaklinik C.___ sowie jenes von Dr. Z.___, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich kontinuierlich gebessert. Spätestens seit 1. April 2011 bestünden keine gesundheitlich bedingten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin im März 2011 einen Roman veröffentlicht und auf ihrer Homepage diverse Reisen und Lesungen angekündigt. Bei der jüngsten Stellungnahme von Dr. E.___ handle es sich bloss um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts. Da es die Beschwerdeführerin versäumt habe, sie über die Buchveröffentlichung und den Wegfall der Deutschen Rente zu informieren, sei die Rente rückwirkend aufzuheben (Urk. 2).
4.2 Die Beschwerdeführerin hielt indessen dafür, sie sei weiterhin «vollständig» arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 14). Die Beschwerdegegnerin habe die Gutachter der Rehaklinik C.___ mit der Frage nach einer Aggravation/Simulation zu ihren Ungunsten beeinflusst, weshalb deren Gutachten unverwertbar sei. Diese hätten sich zu schnell mit dieser Lösung zufriedengegeben und es versäumt, ihre Situation zuhause abzuklären. Dr. E.___ und die Memory Clinic hätten aufgezeigt, dass es andere Erklärungen gebe, womit sich die Gutachter zu wenig auseinandergesetzt und die Publikation eines Buches einer Leistungsfähigkeit gleichgesetzt hätten. Einen Grossteil ihrer Literatur habe sie vor dem Jahr 2004 geschrieben und die Lesungen hätten sie nicht stark gefordert (Urk. 1 S. 6-8).
Folglich lasse sich mit der Publikation ihres vierten Romans, der erst im März 2014 erschienen sei, auch keine Meldepflichtverletzung nachweisen. Gleiches gelte, wie bereits im letzten Verfahren dargelegt, für das Gutachten der Deutschen Rentenversicherung (Urk. 1 S. 9 f.). Ferner habe die Beschwerdegegnerin aufgrund der Abklärung im Jahr 2005 von ihrer Schriftstellertätigkeit gewusst und sei von ihr noch im Oktober 2011 über den Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherung informiert worden, wofür sie eine Zeugin habe (Urk. 1 S. 10 f.). Die einjährige Frist zur Geltendmachung der Rückforderung sei schliesslich selbst dann nicht gewahrt, hätte sie erst mit dem Telefonat des Amts für Zusatzleistungen zu laufen begonnen (Urk. 1 S. 11).
5.
5.1 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
Wie im letzten Urteil IV.2015.00936 vom 27. März 2017 E. 1.5 dargelegt (vgl. Urk. 8/133/6 f.), erfüllt ein medizinischer Bericht die vom Bundesgericht formulierten beweisrechtlichen Anforderungen, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
5.2
5.2.1 Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumte, ist das Gutachten der Rehaklinik C.___ vom 3. April 2019 umfassend und formell einwandfrei (Urk. 1 S. 6). Sie wurde von diversen Fachärzten nochmals eingehend untersucht, die ergänzend eine Reihe von Tests durchführen liessen (vgl. E. 3.1). Neben einem ausführlichen Befund (Urk. 8/190/42 ff. und 8/190/101 ff.), einschliesslich der Auswertung der Zusatzuntersuchungen (vor allem Bilddokumente und neuropsychologische Testergebnisse; vgl. Urk. 8/190/45 ff. und 8/190/110 ff.), erhoben die Gutachter eine umfassende Eigenanamnese (vgl. Urk. 8/190/37 ff. und 8/190/89 ff.) und holten ergänzend fremdanamnestische Angaben bei Dr. E.___, der Spitex und der Schwester der Beschwerdeführerin ein (vgl. Urk. 8/190/47 und 8/190/118 ff.). Sodann setzten sie sich einlässlich mit den geklagten Beschwerden, ihren Untersuchungsergebnissen sowie den Vorakten auseinander (vgl. Urk. 8/190/49 ff. und 8/190/125 ff.).
5.2.2 In der Konsensbesprechung gelangten die Gutachter zu einem gemeinsamen Ergebnis (vgl. Urk. 8/190/1 ff., insbesondere S. 6). Materielle Widersprüche innerhalb der einzelnen Beurteilungen oder zwischen diesen wurden von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Entgegen ihrer Auffassung sind die medizinischen Überlegungen und Schlussfolgerungen im Gutachten zudem nachvollziehbar begründet. Was sie dagegen vorbrachte, vermag daran – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – keine Zweifel zu wecken.
Konkret monierte die Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit des Gutachtens infolge Befangenheit der Gutachter (vgl. Urk. 1 S. 5 f.), wofür sie auf Frage 4 des vom RAD-Arzt Dr. med. H.___ erstellten Fragenkatalogs hinwies. Diese lautet: «Gibt es Anhaltspunkte, ob eine Aggravation bzw. Simulation im Raum steht?» (vgl. Urk. 8/191/5). Des Weiteren stellte sie eine Aggravation in Abrede und erachtete gestützt auf die Stellungnahme von Dr. E.___ vom 3. Oktober 2019 (Urk. 8/202) sowie die Berichte der Memory Clinic vom Frühjahr 2018 (Urk. 8/165) andere Erklärungsansätze als wahrscheinlicher (vgl. Urk. 1 S. 7 ff.).
5.3
5.3.1 Eine unzulässige Beeinflussung des Gutachters bejahte das Bundesgericht in einem Fall, in welchem der RAD-Arzt in einem vor der Begutachtung geführten Telefonat mit dem Experten materiell über den Fall sprach und ihn – gemäss Eintrag im Verlaufsprotokoll – von seiner Meinung, die Diagnose einer schweren depressiven Episode sei nicht ausgewiesen, zu überzeugen vermochte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 1051/06 vom 4. Mai 2007 E. 3.3).
Im Urteil 8C_668/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 3.3.2 fügte es dem hinzu, eine unzulässige Beeinflussung eines Gutachters sei grundsätzlich nicht nur in Form eines Telefonats mit der bei dieser Kommunikationsform zwingend fehlenden verfahrensmässigen Transparenz, sondern auch durch andere nicht im Dossier festgehaltene, den materiellen Aspekt des Falles betreffende Kontakte zwischen Verwaltung und Experte denkbar. Sie könne sich grundsätzlich auch aus offensichtlich suggestiven Fragestellungen ergeben. Zu beurteilen hatte das Bundesgericht die Feststellung des Gutachters, er gehe mit dem RAD-Arzt einig, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht auf ein psychisches Ereignis zurückgeführt werden könne. Der RAD-Arzt hatte zuvor erklärt gehabt, es würden eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Schmerzverarbeitungsstörung postuliert. Ihm sei nicht ganz klar, weswegen der Versicherte nach der Einreise im November 1997 trotzdem habe arbeiten können, also keine Beeinträchtigung durch die postulierte posttraumatische Belastungsstörung gehabt habe, und dies nun seit Mitte 2004 (Auslöser sei ein somatisches, nicht ein psychisches Ereignis) nicht mehr möglich sei. Das Bundesgericht verneinte einen geschmälerten Beweiswerts des Gutachtens, da die speziellen Fragen des RAD-Arztes im Dossier transparent gemacht worden seien und inhaltlich nicht als unzulässige Beeinflussung gewertet werden könnten.
5.3.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Januar 2016 eine Frist bis 30. Januar 2016 angesetzt, um Einwendungen gegen die darin genannten Gutachter zu erheben und Zusatzfragen zum beigelegten Fragenkatalog einzureichen (Urk. 8/151). Wie sie in der Beschwerde ausführte (vgl. Urk. 1 S. 6), beanstandete sie die Frage nach Hinweisen auf eine Aggravation oder Simulation erstmals, nachdem das Gutachten zu ihren Ungunsten ausgefallen war – konkret mit ihrem Einwand vom 16. August 2019 gegen den Vorbescheid (Urk. 8/197/3). Die strittige Frage selbst ist ergebnisoffen formuliert und stand bei der Begutachtung aufgrund des A.___-Gutachtens respektive der in verschiedenen Unterlagen dokumentierten diagnostischen Schwierigkeiten (vgl. E. 2) ohnehin im Vordergrund. Soweit die Rüge dreieinhalb Jahre nach Kenntnisnahme des Fragenkatalogs noch zu hören ist, erweist sie sich daher als unbegründet. Es ist nicht einsichtig, inwiefern Frage Nr. 4 unter den genannten Umständen als suggestiv einzustufen wäre.
5.4
5.4.1 Im Bericht der Memory Clinic vom 3. Mai 2018 wurde zur Schlussbesprechung nach einem CT des Schädels, einer Lumbalpunktion sowie einem FDG-PET festgestellt, eine entzündlich/infektiöse Ätiologie der Kognitionsstörung habe man weitgehend ausschliessen können. Auch lägen keine Hinweise für eine zugrundeliegende Alzheimererkrankung vor. Hingegen hätten sich im FDG-PET Hinweise für einen frontalen Hypometabolismus ergeben, vereinbar mit einer Erkrankung aus dem Formenkreis der frontotemporalen Lobärdegeneration. Auch die neuropsychologischen Untersuchungen seien vereinbar mit einer Erkrankung aus dem Formenkreis der frontotemporalen Lobärdegeneration. Klinisch sei neben der bekannten Polyneuropathie, die möglicherweise Zytostatika-indiziert sei, eine deutliche Kraftminderung im Bereich der linken Körperhälfte aufgefallen. Bei klinisch negativem Babinski sowie fehlender Tonuserhöhung oder Atrophie und fehlender Korrelation der Symptomatik in der zentralen Bildgebung bleibe die Ätiologie unklar (Urk. 8/165/2).
5.4.2 Hierzu ist dem Gutachten der Rehaklinik C.___ insbesondere zu entnehmen, das MRI vom 31. März 2006 habe Hinweise auf einzelne, periventrikulär gelegene, kleine Hyper-Intensitäten in der T2-Sequenz ergeben. Dieser Befund sei mit einer leichtgradigen Mikro-Angiopathie zu vereinbaren. Diese leichten Signal-Auffälligkeiten sollten indessen keine Hirnleistungsminderung oder klinisch-neurologischen Ausfälle verursachen. Nicht auszuschliessen sei, dass damals eine leichte, überaltersgemässe Verschmächtigung des Hirnwindungsreliefs hochfrontal vorgelegen habe. Neurologisch beurteilt sprächen die MRI-Befunde des Gehirns gegen eine frühere Erkrankung an einer Enzephalitis und wiesen keine Zeichen einer früheren Schädigung durch Chemo- oder Radio-Therapie auf. Die klinische Beurteilung bezüglich einer Hirn-Atrophie (Verschmächtigung des Hirnparenchyms) aus einer einzelnen MR-Aufnahme sei alsdann mit hohen Unsicherheiten behaftet.
Im CT des Stadtspitals B.___ vom 30. Januar 2018 sei der klinische Eindruck einer leichten bis mässigen, frontal-betonten Hirn-Atrophie entstanden. Es sei eine detaillierte radiologische Beurteilung bezüglich Hirn-Atrophie-Zeichen im Rahmen einer MR-PET-Untersuchung im F.___ am 23. März 2018 erfolgt. Dabei sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass weder eine Hippocampus-Atrophie noch eine andere Atrophie noch eine Diffusions-Restriktion zu finden gewesen sei. Die mikro-angiopathisch anmutenden Veränderungen seien im Sinne einer vaskulären Leukenzephalopathie nach der Klassifikation Fazekas II, eingeordnet worden. Somit sei die detaillierte Beurteilung bezüglich einer möglichen Hirn-Atrophie in der Kernspintomographie nicht konklusiv. Die sämtlich unauffälligen Liquor-Proteine, bestimmt in der Memory-Clinic, sprächen sowohl gegen eine manifeste Alzheimer-Demenzerkrankung als auch gegen eine Corico-basale oder frontotemporale Demenz.
Damit sei aus neurologischer Sicht festzustellen, dass in der detaillierten Beurteilung aus dem jüngsten Kernspintomogramm vom 23. März 2018 keine überaltersgemässe generalisierte oder umschriebene Hirnsubstanzminderung (Hirnatrophie) habe nachgewiesen werden können. In der mehrfachen Bildgebung des Gehirns bis zum Jahr 2018 gebe es keine erheblichen Hirnschädigungs-Zeichen (vgl. Urk. 8/190/52 f.).
5.4.3 Demnach findet sich im aktuellen neurologischen Teilgutachten eine sorgfältige Auswertung der Bilddokumente des Schädels, die der Annahme einer frontotemporale Lobärdegeneration letztlich die Grundlage entzieht. Ein entsprechender neurodegenerativer Prozess wurde im zitierten Bericht der Memory Clinic daher zu Recht nur als Differentialdiagnose zur in der neuropsychologischen Untersuchung (vgl. Urk. 8/165/6 f.) diagnostizierten mittelschweren kognitiven Störung erwogen (vgl. Urk. 8/165/1). Letztlich handelt es sich dabei um einen Verdacht, der sich trotz zahlreicher Abklärungen bisher nicht mit dem nötigen Beweisgrad erhärten liess.
Ergänzend sei auf den im neuropsychologischen Bericht der Rehaklinik C.___ erwähnten Beitrag aus einer onkologischen Zeitschrift aus dem Jahr 2012 hingewiesen, wonach Brustkrebspatientinnen nach einer Chemotherapie in kognitiven Tests mit Anforderung an verbale und visuo-räumliche Fähigkeiten nur geringfügig tiefere Leistungen im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung aufwiesen (vgl. Urk. 8/190/186 Mitte).
5.4.4 Dem im Prozess eingereichten Nachkontrollbericht der Memory Clinic vom 6. Mai 2020 (Urk. 14) ist nichts Neues zu entnehmen. Diagnostiziert wurde eine Major neurocognitive Disorder bei «möglicher» frontotemporaler Lobärdegeneration, differentialdiagnostisch überlagert durch eine dissoziative Symptomatik. Im Übrigen wurde die Situation als weitgehend stabil bezeichnet, wobei sich allerdings die Symptomatik verlagert habe. Während bei der Erstabklärung vor allem Stürze und die aufwändige Bewältigung des Alltags aufgrund mnestischer Schwierigkeiten und der Aufmerksamkeitsstörung im Vordergrund gestanden hätten, berichte die Beschwerdeführerin nun vor allem über Zustände, bei denen sie nicht präsent sei. Eine eindeutige ätiologische Zuordnung der Symptomatik sei noch nicht möglich. Man gehe nicht von einer Aggravation aus, hingegen lasse sich eine dissoziative Symptomatik nicht ausschliessen.
Eine objektivierbare hirnorganische Ursache (oder eindeutige psychische Störung) für die geklagten Beschwerden ist auch durch diesen Bericht nicht nachgewiesen.
5.5
5.5.1 Dr. E.___ erläuterte in ihrer jüngsten Stellungnahme, erst als der Nachbar der Beschwerdeführerin verstorben sei, habe sie gemerkt, dass die Beschwerdeführerin vieles beschönigt habe. Sie habe deshalb eine Spitex eingesetzt. Die Beschwerdeführerin habe ihr kaum Defizite berichtet. Diese schäme sich (vgl. Urk. 8/202/2). Sodann gab Dr. E.___ Befunde, Beobachtungen und geklagte Beschwerden aus der aktuellen Begutachtung wieder und betonte, diese bestünden seit Jahren, seien schwer zu simulieren bzw. sprächen für eine frontotemporale Demenz (vgl. Urk. 8/202/3-5).
In der Hauptsache monierte sie, die begutachtende Psychiaterin sei bei der Exploration aufgrund des Fragenkatalogs und der Ergebnisse der zuvor durchgeführten neuropsychologischen Testung voreingenommen gewesen (vgl. Urk. 8/202/5 f.). Diese habe zudem zu wenig nachgefragt, zumal die Beschwerdeführerin ihre Defizite charmant flunkernd überspiele (z.B. Urk. 8/202/7). Es sei unverständlich, dass man die übereinstimmenden fremdanamnetischen Angaben nicht berücksichtigt habe. Zudem dürfe aus der Begutachtung nicht ohne Arbeitsversuch geschlossen werden, eine entsprechende Belastung sei über Wochen möglich (vgl. Urk. 8/202/8). Dabei ging Dr. E.___ detailliert auf den nach verschiedenen Methoden erhobenen Befund ein, wiederholte indessen im Wesentlichen Altbekanntes (vgl. Urk. 8/202/5-8).
Besonders prangerte sie die Beschwerdevalidierung nach Slick, Sherman und Iverson, 1999 an. Die Tests bedürften einer sorgfältigen Auswertung, während die Gutachter noch vor Beginn auf den Simulationsverdacht hingewiesen worden seien (vgl. Urk. 8/202/9 ff.). Es sei unbestritten, dass solche Werte teilweise mit der geschilderten Art selbständigen Lebens nicht sehr gut vereinbar seien, jedoch bekomme die Beschwerdeführerin sehr vielfältige Hilfe: Spitex, Haushaltshilfe, Freundinnen. Auch habe diese einzig das Buch … nach der Chemotherapie geschrieben und selbst für die Veröffentlichung bezahlen müssen, so schlecht sei es gewesen. Eine Erklärung für die Diskrepanzen seien die häufigen Blockaden. Unter der Voraussetzung, dass eine kognitive Beeinträchtigung vorliege, könne allenfalls auch gar nicht auf die Testergebnisse abgestützt werden. Man habe jedoch von Anfang nach einer Aggravation/Simulation gesucht und folglich auch eine gefunden (Urk. 8/202/10).
Ihrer Ansicht nach liege eine dissoziative Störung vor, welche die Beschwerdeführerin längere Zeit habe kompensieren können, nun aber durch das Fehlen des Nachbarn und den Tod des Bruders stärker in den Vordergrund getreten sei. Der Tod habe Erinnerungen an die eigene Erkrankung hervorgerufen. Hinzu kämen konstante kognitive Probleme, Wortfindungs- und Orientierungsstörungen, die seit der Chemotherapie bestünden und von allen Involvierten regelmässig festgestellt würden. Ein Chemobrain – im Gutachten ausser Acht gelassen – sei nicht mit Sicherheit auszuschliessen. Ebenso wenig eine beginnende Demenz, was die von vielen Seiten beobachtete Verschlechterung erklären würde. Kaum ein [gesunder] Mensch würde jahrlange seine zu kleine Wohnung nicht wechseln, alles anpassen, sich keine Auswahl leisten, den eigenen Geburtstag vergessen oder mit dem Velo in eine Mauer/einen Busch fahren und sich verletzen (vgl. kommentierte Fotos, Urk. 8/202/14-22). Die Weiterausrichtung der Rente brächte der Beschwerdeführerin nur einen minimalen Vorteil, wobei jeder Explorand einen positiven Verfahrensausgang erwarte. Mit dem Verdacht auf eine nicht authentische Präsentation würden alle verfügbaren objektiven Befunde zunichte gemacht. Fraglos bestünden Diskrepanzen und Inkonsistenzen, auch in der Therapie und mit der Spitex. So wolle die Beschwerdeführerin ihre Defizite nicht wahrhaben und überspiele diese. Bis vor zwei Jahren habe sie die Problematik noch mehr im kognitiven Bereich (Chemobrain) gesehen. Seither hätten sich die Dissoziationen/Desorientiertheit und Wortfindungsstörungen verstärkt, seien besser selber erlebbar gewesen. Als ursprünglich auslösendes Erlebnis müsse die Krebserkrankung gesehen werden, da ab damals Symptome berichtet würden. Die Problematik habe sich zuerst gleich gehalten und sei dann in den letzten zwei bis drei Jahren zunehmend sichtbarer geworden (Urk. 8/202/11 f.).
5.5.2 Mit dem RAD, der sich am 12. Dezember 2019 zu dieser jüngsten Stellungnahme der Behandlerin äusserte, ist vorab hervorzuheben, dass darin im Vergleich zur stationären Begutachtung in der Rehaklinik C.___ kein neuer medizinischer Sachverhalt dargelegt wurde. Vielmehr liegt eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor (vgl. Urk. 8/204/4). Dabei räumte die Behandlerin explizit ein, dass die schlechten Ergebnisse der neuropsychologischen Testung «nicht sehr gut» mit der selbständigen Lebensführung vereinbar seien, und bestätigte darüber hinaus, dass sich im Alltag und in der Praxis immer wieder solche Inkonsistenzen zeigten (zu den Inkonsistenzen in der stationären Begutachtung vgl. etwa Urk. 8/190/54 f. und 8/190/186). Der einzige, jedoch entscheidende Unterschied zwischen den Beurteilungen besteht darin, dass die Gutachterin die geklagten bzw. gezeigten Beeinträchtigungen auf ein aggravatorisches Verhalten im Sinne einer bewussten Übertreibung zurückführte, die Behandlerin ein solches indessen verneinte. Eine Simulation, aufgefasst als bewusste Vortäuschung von Symptomen mit offensichtlicher Motivation, verneinten beide (vgl. Urk. 8/190/147).
5.5.3 Wie bereits in E. 5.3 erörtert, sprengt Frage Nr. 4 den Rahmen der zulässigen Instruktion nicht. Die begutachtende Psychiaterin war sich denn auch jederzeit der schwierigen Diagnostizierung von Konversionsstörungen bewusst und legte diese sowohl medizinisch-theoretisch (vgl. Urk. 8/190/125 f.) wie auch im spezifischen Fall der Beschwerdeführerin offen. Sorgfältig wandte sie mehrere Methoden zur Befunderhebung an (vgl. Urk. 8/190/101 ff.), prüfte die Diagnosekriterien anhand verschiedener Klassifikationen (vgl. Urk. 8/190/125 ff.) und setzte sich – unter Berücksichtigung der mit Vorsicht zu geniessenden Validierungsverfahren bei dissoziativen Störungen – mit dem Ergebnis der neuropsychologischen Untersuchung auseinander (vgl. Urk. 8/190/140).
5.5.4 Im Gegensatz zur Behandlerin, welche im Wesentlichen damit argumentierte, die Beschwerdeführerin gut zu kennen und dass sich diese im Alltag (bei allerdings bescheidenen finanziellen Mitteln) kaum freiwillig derart einschränken würde, stützte die Gutachterin ihre Beurteilung unter anderem auf zwei wesentliche medizinische Erkenntnisse: (1) Es sei auffallend, dass insgesamt sehr viele, sehr ungewöhnliche Beschwerden bzw. massive Defizite vorgetragen worden seien, und (2) ein unverändertes und andauerndes Weiterbestehen der Symptomatik spreche gegen das klinische Wissen um den Verlauf einer dissoziativen Störung, der sich überwiegend wellenförmig mit zeitweisem Verschwinden der Symptomatik gestalte (vgl. Urk. 8/190/136; ferner auch Urk. 8/190/138).
Im Einzelnen nahm die Gutachterin den inkompletten Verlust der Bewegungsfähigkeit und Koordination im Sinne von koordinierten Bewegungsabläufen/Handlungsabfolgen wie Bremsen am Kickscooter, Benutzung von Drehtüren, Kaffeekochen, Zähneputzen, Benutzung des Wasserhahns, Öffnen von Gartentörchen etc. durchaus zur Kenntnis und kam – wie die Behandlerin – zum Schluss, dass bei einem Abstützen auf die subjektiv berichteten Symptome, dissoziative Störungen, gemischt (ICD-10: F44.7), zu diagnostizieren wären. Sie wies jedoch darauf hin, dass die angegebene Verschlechterung der Symptome in den letzten zwei bis drei Jahren, also in grossem Zeitabstand zur Krebserkrankung, hierfür atypisch sei. Ebenfalls als atypisch beurteilte sie die geschilderten massiven Probleme mit der Wiedererkennung von Personen, Gegenständen bzw. Lokalitäten in der häuslichen Umgebung (vgl. Urk. 8/190/127).
Ergänzend hielt die Gutachterin fest, das geklagte Fremdheitsgefühl in der eigenen Wohnung und Nichterkennen von eigentlich bekannten Umgebungen oder vertrauten Menschen – in der Vergangenheit als Orientierungsstörung gedeutet – sei möglicherweise eher den Derealisationsphänomenen zuzuordnen. Die Prävalenzzahlen für ein Depersonalisations-/Derealisationssyndrom in der Allgemeinbevölkerung lägen [allerdings] zwischen 1 und 3 %. Die geklagte fehlende zeitliche Orientierung entspreche möglicherweise einem Verlust des subjektiven Zeitgefühls. Auch die zu Beginn beschriebenen akustischen Echoeffekte könnten hier eingeordnet werden. Die Beschwerdeführerin klage [jedoch] auch über Schmerzen, die teilweise ins Unerträgliche gehen würden, ohne dass sie es wisse. Dies wäre bei Depersonalisationsphänomenen möglich, aber diese Angabe wirke sehr ungewöhnlich und teils in sich widersprüchlich (vgl. Urk. 8/190/127 f.).
5.5.5 Zur erneut thematisierten Schriftstellerei gab die Beschwerdeführerin in der Exploration an, zwei der während des Rentenbezugs veröffentlichten Bücher hätten bereits vorher in der Schublade gelegen, beim letzten habe sie viel Unterstützung bekommen. Die von ihr nachgewiesenermassen (vgl. dazu Urk. 9/2) durchgeführten Lesereisen, der Besuch der Frankfurter Buchmesse und mehrere Interviews (youtube) seien nur mit Hilfe erheblicher Kompensationsstrategien und persönlicher Unterstützung möglich gewesen. Die Gutachterin erörterte, dass in einem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. September 2015 die einzelnen Tätigkeiten detailliert aufgeführt seien, darunter die Veröffentlichung mehrerer Kurzgeschichten und das Schreiben einer Kolumne alle zwei Monate nach Eintritt des Gesundheitsschadens. Die Angaben seien fremdanamnestisch von der Schwester bestätigt worden und würden angesichts des Gesamtbildes allenfalls teilweise nachvollziehbar erscheinen, entzögen sich jedoch letztlich einer Überprüfbarkeit. Bestehen bleibe die Tatsache, dass diese doch recht komplexen Tätigkeiten möglich gewesen seien, was in jedem Fall eindeutig gegen ein aufgehobenes Leistungsvermögen spreche (vgl. Urk. 8/190/138).
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Sachverhalt einer Richtigstellung bedarf (vgl. Urk. 8/202/10). Einem schlechten Buch muss nicht zwingend eine relevante psychische Störung zugrunde liegen (nach Angaben der Beschwerdeführerin wird nur 1 % der Manuskripte eines Schriftstellers veröffentlicht, Urk. 8/21/3) und die Beschwerdeführerin liess ihr viertes Buch, obschon sie sich nach Einschätzung ihrer Behandlerin für ihre Defizite schämt, auf eigene Kosten publizieren.
5.5.6 Im Übrigen zog die Gutachterin aus der stationären Begutachtung nicht den Schluss, die Beschwerdeführerin sei über mehrere Wochen uneingeschränkt leistungsfähig (vgl. auch Urk. 8/190/138 zu möglichen Einschränkungen als Zeitungsverträgerin). Vielmehr liess die Verhaltensbeobachtung sie – wie bereits die Schriftstellerei – erheblich an einer «aufgehobenen» Leistungsfähigkeit zweifeln (vgl. Urk. 8/190/139).
5.5.7 Die Schlussfolgerungen der begutachtenden Psychiaterin beruhen letztlich auf einer sorgfältigen Abwägung des dokumentierten Längsschnitts der Symptome (Urk. 8/190/132 ff.), der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 8/190/136 f.), ihrer Tätigkeiten als Zeitungsverträgerin und Autorin (Urk. 8/190/138), der von ihr beanspruchten Behandlung (Urk. 8/190/138 f.), ihrem Funktionsniveau im Alltag (Urk. 8/190/137), den Befunden und Beobachtungen im Rahmen der Begutachtung (Urk. 8/190/139), der fremdanamnestischen Angaben (Urk. 8/190/139 f.) sowie der testpsychologischen, ergo- und physiotherapeutischen Zusatzuntersuchungen (Urk. 8/190/140). Dabei räumte die Gutachterin auch ein, dass die langjährige psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung und die bereits seit dem Jahr 2014 bestehende Involvierung der psychiatrischen Spitex auf eine psychische Problematik hindeuten würden. Sie wies jedoch auch darauf hin, dass das Ausmass infolge einer bewussten Übertreibung von Beschwerden nicht beurteilt werden könne (vgl. Urk. 8/190/141).
5.6 Zusammenfassend kann somit vollumfänglich auf das Gutachten der Rehaklinik C.___ abgestellt werden, das nach einer stationären Begutachtung umfassend, sorgfältig und schlüssig begründet wurde. Weder wird dessen Beweiswert durch eine unzulässige Beeinflussung der Gutachter geschmälert, noch förderten die Abklärungen in der Memory Clinic eine überwiegend wahrscheinlich organische Ursache der geklagten Beeinträchtigungen zutage, noch vermochte Dr. E.___ relevante, im Gutachten übersehene Aspekte darzutun. Es bestätigt sich die Erfahrungstatsache, dass Behandlungspersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
6.
6.1 Es kann somit gestützt auf das Gutachten der Rehaklinik C.___ erstellt werden, dass sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprechung deutlich gebessert haben (vgl. E. 3.4) und inzwischen einem aggravatorischen Verhalten im Sinne einer Übertreibung möglicher Restbeschwerden gewichen sind (vgl. E. 3.2). Es liegt somit ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG vor, weshalb der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen ist, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
6.2
6.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt in erster Linie eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Da eine solche aktuell nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit gestellt werden konnte, wurde der Beschwerdeführerin zu Recht eine volle Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert (vgl. E. 3.3). Dies geschah wohlwissend, dass trotz verbesserter Leistungsfähigkeit allenfalls noch gewisse gesundheitliche Einschränkungen bestehen, die sich aufgrund des aggravatorischen Verhaltens der Beschwerdeführerin jedoch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eruieren lassen. Diesbezüglich sind auch von einem Arbeitsversuch, wie er von Dr. E.___ befürwortet wurde, unter den gegebenen Voraussetzungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
6.2.2 Es ist anzufügen, dass die Beschwerdeführerin ihren gelernten Beruf schon vor ihrer Krebserkrankung im Jahr 2004 aufgegeben und sich in der Folge trotz besserer Stellenangebote mit einem sehr bescheidenen Einkommen begnügt hatte, um nebenbei zu schreiben. Im Auszug aus dem individuellen Konto vom 1. April 2005 (Urk. 8/6) wies sie in den Jahren 2002 und 2003 ein jährliches Einkommen von rund Fr. 35’000.-- aus. In den Jahren davor betrug dieses teilweise auch deutlich weniger (vgl. Urk. 8/21/4). Die ihr nach Veröffentlichung des ersten Romans krankheitsbedingt entgangenen Einnahmen bezifferte sie mit Fr. 1'000.- bis Fr. 2'000.-- pro Monat (vgl. Urk. 8/21/3). Davor hatte sie aus ihrer schriftstellerischen Tätigkeit mehr Ausgaben als Einnahmen generiert (vgl. Urk. 8/214/4; ferner Urk. 8/13). Darüber, ob mehr Lesereisen aus ihr eine regelmässige Bestsellerautorin gemacht hätten, kann – wie sie implizit eingesteht (vgl. Urk. 8/21/4) – bloss spekuliert werden (vgl. auch Urk. 8/190/94: tatsächlich zirka 500 Exemplare pro Jahr verkauft). Zudem scheint es fragwürdig, ob sie neben den Lesereisen die Tätigkeiten bei der Zuvo und der Direct Mail Company im bisherigen Umfang hätte weiterführen können.
Aufgrund der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht, wonach bei besseren Verdienstmöglichkeiten in einer angepassten Hilfstätigkeit (vgl. hierzu die Zentralwerte für Frauen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] der vergangenen Jahre) eine solche anzunehmen wäre, bedürfte es bei diesen hypothetischen Einkommensaussichten im Gesundheitsfall einer erheblichen gesundheitlich bedingten Einschränkung in der Ausübung einfachster Tätigkeiten ohne hohe Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten, um einen Invaliditätsgrad von 70 % (oder wenigstens 40 %) zu begründen.
6.3
6.3.1 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundegericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7; ferner BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem solchen abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1).
6.3.2 Vorliegend erübrigt sich mangels einer psychiatrischen Diagnose mit Krankheitswert (zu den diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszügen: Urteil des Bundesgerichts 9C_848/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.1) die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens. Es ist dennoch auf die Ausführungen der zuletzt begutachtenden Psychiaterin zum beweisrechtlich entscheidenden Standardindikator (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4) hinzuweisen, womit sie ihre Beurteilung aus juristischer Sicht überzeugend untermauerte:
Die Konsistenz hinsichtlich einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausreichend. Das psychosoziale Funktionsniveau sei gut, insbesondere mit Pflege familiärer und freundschaftlicher Kontakte sowie kreativen und rekreativen Aktivitäten geschildert. Die Beschwerdeführerin sei auch in der Lage mehrwöchige Reisen, z.B. nach England oder kürzere Reisen nach Deutschland allein zu unternehmen und teils intime Beziehungen zu Partnerinnen zu pflegen, die im Ausland wohnten. Sie gebe an, dabei Unterstützung zu brauchen, indem sie jeweils abgeholt werde. Während der stationären Begutachtung sei deutlich geworden, dass sie in der Lage sei, sich in den Stationsalltag einzufügen, mit dem Personal und den Mitpatienten umzugehen und die vorgegebenen Termine mit Nutzung von Hilfsmitteln pünktlich wahrzunehmen. Auch das Verfassen eines Buches – selbst mit Fremdhilfe – sei eine komplexe und anspruchsvolle Tätigkeit. Es bestünden zudem Hinweise auf eine selbstbestimmte Steuerbarkeit der Beschwerden, indem sie in der Lage sei, diese (unter anderem der Psychiaterin) zu verbergen. Ferner falle auf, dass sie trotz des angegebenen Rückzugs von beruflichen Tätigkeiten ihre Führungs- und Kontrollfunktionen beispielsweise über die finanzielle Steuerung beibehalten habe. So könne sie detailliert Auskunft über ihre finanzielle Situation geben und berichte nicht über eine Unterstützungsnotwendigkeit in diesem Bereich. Das Funktionsniveau zeige sich in der fünftägigen stationären Begutachtung nur gering eingeschränkt (Urk. 8/190/137).
6.4 Die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin ist demnach aufzuheben. Es bleibt die strittige Frage zu klären, auf welchen Zeitpunkt dies zu geschehen hat.
7.
7.1
7.1.1 Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) regelt die situationsgerechte Anpassung von Leistungen der Invalidenversicherung in zeitlicher Hinsicht (BGE 135 V 306 E. 7.2). Gemäss Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Verfahrensrechtlich sieht Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV die Aufhebung oder Herabsetzung einer Leistung nur pro futuro vor. Eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung auf den Zeitpunkt des Eintritts der anspruchserheblichen Änderung mittels Revision lässt hingegen Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ausnahmsweise zu, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist.
7.1.2 Eine Änderung ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, d.h. wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat. Wie der Wortlaut von Art. 88a Abs. 1 IVV zeigt, ist im Regelfall pro futuro abzuklären, ob eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich längere Zeit Bestand haben wird. Ist das Revisionsverfahren aufgrund einer Meldepflichtverletzung eingeleitet worden, so gibt es keinen Grund, die Voraussetzungen von Art. 88a Abs. 1 IVV nicht rückblickend zu untersuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).
7.1.3 Gemäss der heute geltenden Fassung erfolgt die rückwirkende Aufhebung der Rente «unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung war». Indessen verlangten Rechtsprechung und Lehre bis zu deren Inkrafttreten am 1. Januar 2015 für die rückwirkende Korrektur, dass zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug eine Kausalität besteht (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 25 N 17 mit Hinweis auf SVR 1995 IV Nr. 58; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015 E. 5 und 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.1.1 und 5.2; ferner auch Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4.3).
7.2
7.2.1 Dem Gutachten der Rehaklinik C.___, das alle medizinischen Vorakten – insbesondere auch die von der Deutschen Rentenversicherung in Auftrag gegebenen Gutachten (vgl. Urk. 8/190/135) – würdigte, ist hierzu Folgendes zu entnehmen: Seit wann die Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, lasse sich medizinisch bei zu vermutender allmählicher Verbesserung nicht beurteilen, da keine diesbezüglich relevanten medizinischen Berichte vorlägen, auf die abgestützt werden könne. Als Hinweis auf eine Verbesserung könne die Veröffentlichung des vierten Buches der Beschwerdeführerin dienen (Urk. 8/190/143).
7.2.2 Zum nach Ansicht der Beschwerdegegnerin massgeblichen Gutachten der Deutschen Rentenversicherung wurde im Urteil IV.2015.00936 vom 27. März 2017 E. 5.3 bereits ausgeführt, dass für Dr. Z.___ die schriftstellerische Tätigkeit der Beschwerdeführerin massgebend war. Sie hielt fest, gemäss Homepage von Amazon sei im März 2011 tatsächlich das Buch …, ein 287 Seiten starker Roman, erschienen. Ein Roman mit dem Titel … von 318 Seiten sei bereits im Oktober 2006 publiziert worden. Ferner seien laut Wikipedia seit dem Jahr 2004 bis dato zahlreiche Kurzgeschichten der Beschwerdeführerin in Anthologien erschienen. Darüber hinaus kündige diese auf ihrer Homepage aktuell diverse Reisetätigkeiten und Lesungen an. Die Abfassung eines publikationsreifen Romans sei eine hochintegrative kognitive Leistung, die mit den angegebenen gravierenden Defiziten nicht vereinbar sei. Eine wesentliche depressive Verstimmung scheide ebenfalls aus. Nicht gänzlich ausschliessen konnte Dr. Z.___ anhand der beschriebenen Faktenlage jedoch das Vorliegen einer dissoziativen Störung und schlug vor, die Beschwerdeführerin unter stationären Bedingungen psychiatrisch begutachten zu lassen (vgl. auch Urk. 8/80/5 f. und 8/80/9).
7.2.3 In die Würdigung der vorstehenden Beurteilungen miteinzubeziehen sind die vor der Rentenzusprechung von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben im Abklärungsbericht vom 7. September 2005, wonach sie noch zwei weitere Bücher (Fortsetzungen zum ersten Buch) und diverse Kurzgeschichten geschrieben habe. Sie sei noch im Stande, an ein paar wenige Leseveranstaltungen in der näheren Umgebung von Zürich teilzunehmen und veröffentliche vielleicht noch aus ihrem Archiv stammende Kurzgeschichten (vgl. Urk. 8/21/4).
7.3
7.3.1 Das Gutachten der Rehaklinik C.___ überzeugt somit auch hinsichtlich der retrograden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, während Dr. Z.___ primär auf schriftstellerische Leistungen abstellte, welche die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich bereits vor der Krebserkrankung erbracht hatte. Die Aktenlage lässt erst für die Zeit ab Publikation des Romans … im März 2014 (erhältlich z.B. auf www.amazon.de) in Verbindung mit der kurz darauf im April/Mai 2014 stattgehabten Begutachtung des A.___ (vgl. Urk. 8/92/2) auf die Wiedererlangung einer relevant höheren Arbeitsfähigkeit respektive neu im Vordergrund stehende Aggravation schliessen.
7.3.2 Die Beschwerdegegnerin hatte indessen bereits am 4. April 2013 Kenntnis vom Entscheid der Deutschen Rentenversicherung, datiert vom 25. Oktober 2011, erlangt (Urk. 8/68-70). Zudem hatte die Beschwerdeführerin in der A.___-Begutachtung auch angegeben, ihr viertes Buch nach der Chemotherapie geschrieben und im Jahr 2014 veröffentlicht zu haben (vgl. Urk. 8/92/16). In Bezug auf eine Meldepflichtverletzung gemäss Art. 77 IVV, insbesondere eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vor dem Frühjahr 2014, liegt – nach Beizug aller erdenklichen medizinischen Akten – somit Beweislosigkeit vor, deren Folgen die Beschwerdegegnerin zu tragen hat, die aus der unbewiesen gebliebenen Erhöhung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente ableiten wollte. Die von der Beschwerdeführerin als Beweismittel offerierte Einvernahme von I.___ erübrigt sich (vgl. Urk. 1 S. 11).
Es bleibt anzufügen, dass im A.___-Gutachten über die volle Arbeitsfähigkeit ab Datum der psychiatrischen Untersuchung hinaus festgestellt wurde, es bestünden keine Hinweise darauf, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht jemals eingeschränkt gewesen sei (vgl. Urk. 8/92/13). Allein eine andere Auffassung über die Arbeitsfähigkeit mit entsprechend aggraviertem Verhalten – gestützt auf einen relativ konstanten psychopathologischen Befund und eine konsistente Beschwerdeklage – genügt auch nicht für die Annahme einer unrechtmässigen Erwirkung von Rentenleistungen seit Beginn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_508/2019, 9C_516/2019 vom 22. Januar 2020 E. 5.3).
7.3.3 Infolgedessen ist die Rente nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV vom «ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats» an aufzuheben. Diesbezüglich ist anzumerken, bestätigen die auf Rückweisung hin erfolgten weiteren Abklärungen der IV-Stelle die in der ursprünglichen Revisionsverfügung getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt des Eintritts und Umfang der anspruchserheblichen Änderung, erschöpft sich die neue Revisionsverfügung in einer Bestätigung der aufgehobenen ersten Verfügung. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die angeordneten weiteren Abklärungen eine anspruchserhebliche Änderung erst für den (gemäss Urteilen des Bundesgerichts 9C_149/2009 vom 14. Juli 2009 und 9C_235/2009 vom 30. April 2009 mitzuberücksichtigenden) Zeitraum nach der ursprünglichen Revisionsverfügung ausweisen; (nur) in dieser Konstellation muss für den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV die neue Revisionsverfügung massgebend sein (zum Ganzen: vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_301/2010 vom 21. Januar 2011 E. 3.2.1 wie auch E. 3.2.2 zu den Beweggründen des Bundesgerichts).
Der Eintritt einer vollen Arbeitsfähigkeit vor Erlass der ursprünglichen Revisionsverfügung ist nach dem vorstehend Ausgeführten als überwiegend wahrscheinlich zu bestätigen. Die Rente ist folglich auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung vom 22. Juli 2015 folgenden Monats aufzuheben, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund jener Revisionsverfügung mit einer entsprechenden Leistungssituation rechnen musste und nach Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung im A.___ auch nicht von einer missbräuchlich verfrühten Leistungseinstellung seitens der Beschwerdegegnerin gesprochen werden kann (vgl. dazu oberwähntes Bundesgerichtsurteil 9C_301/2010 E. 3.2.2).
8. Zusammenfassend ist in medizinischer Hinsicht vollumfänglich auf das Gutachten der Rehaklinik C.___ abzustellen und ab Frühjahr/Sommer 2014 von einer massgeblichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Allenfalls verbliebene gesundheitliche Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit lassen sich infolge aggravatorischen Verhaltens trotz stationärer Begutachtung nicht mit dem nötigen Beweisgrad feststellen. Gestützt auf Art. 88a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ist die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin daher auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung vom 22. Juli 2015 folgenden Monats aufzuheben. Dies führt mit Blick auf den Aufhebungszeitpunkt zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
Vorgängige Eingliederungsmassnahmen wurden von der Beschwerdeführerin keine beantragt. Solche sind mit Blick auf die Rechtsprechung (BGE 145 V 209 E. 5.1) auch nicht angezeigt, zumal die Beschwerdeführerin erst nach Erstattung des A.___-Gutachtens das 55. Altersjahr vollendete und nicht nur gut sozial integriert ist, sondern bereits jetzt die gleichen Tätigkeiten wie vor der Krebserkrankung ausübt.
9.
9.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und entsprechend dem Verfahrensausgang aufzuerlegen.
Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person zudem Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen.
Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird. Es besteht grundsätzlich kein Anlass zu einer anderen Betrachtungsweise, wenn statt einer unbefristeten oder länger dauernden Rente ein befristeter Anspruch oder ein solcher für eine kürzere als die beantragte Dauer zugesprochen wird. Ebenso wie die Höhe des Anspruches betrifft dessen zeitliche Dimension das Quantitativ. Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).
9.2 Vorliegend kann nur die vom Gutachten der Rehaklinik C.___ abweichende retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Annahme einer kausalen Meldepflichtverletzung nicht bestätigt werden, weshalb die Rente nicht rückwirkend, sondern pro futuro aufzuheben ist. Im Hauptpunkt, der Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente bei unverändertem Gesundheitszustand, unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Ihr Obsiegen ist daher mit einem Viertel zu quantifizieren.
Bezüglich der auf die Beschwerdeführerin entfallenden Kosten ist festzuhalten, dass sie auf Sozialhilfe angewiesen ist (Urk. 3/10) und nach eigenen Angaben über keine Rechtsschutzversicherung verfügt (Urk. 5 S. 2). Der medizinische Sachverhalt erweist sich zudem als komplex und es stellen sich auch einige rechtliche Fragen. Damit sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. Der Beschwerdeführerin ist entsprechend ihrem Gesuch vom 31. Januar 2020 die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie Rechtsanwalt Maron als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
9.3 Die Gerichtskosten sind angesichts der umfangreichen medizinischen Akten sowie der strittigen rechtlichen Aspekte auf Fr. 800.-- festzusetzen. Nach dem vorstehend Gesagten rechtfertigt es sich, diese der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 200.--) aufzuerlegen, wobei der auf die Beschwerdeführerin entfallende Kostenanteil zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.
Rechtsanwalt Maron macht mit Honorarnote vom 7. Mai 2020 einen Aufwand von 13.6 Stunden à Fr. 220.-- zzgl. Barauslagen von Fr. 136.30 und 7.7 % MWST geltend, insgesamt einen Betrag von Fr. 3'369.20 (vgl. Urk. 12; Begleitschreiben Urk. 11). Nachdem er die Beschwerdeführerin bereits im letzten Prozess vertrat und sich für die medizinischen Belange auf die Stellungnahme von Dr. E.___ stützen konnte, erscheint der geltend gemachte Aufwand für das Abfassen der Beschwerdeschrift von 9.55 Stunden deutlich überhöht. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass er das Studium der (neuen) Akten nicht separat auswies, weshalb insgesamt rund 7 Stunden als angemessen gelten können. Demnach würde eine volle Prozessentschädigung aufgerundet Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) betragen. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.-- zu bezahlen. Im Restbetrag von Fr. 2'100.- ist ihm eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung sowohl der Gerichtskosten von Fr. 600.-- als auch der Entschädigung ihres unentgeltlichen Rechtsvertreters aus der Gerichtskasse von Fr. 2'100.-- verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 31. Januar 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihr in der Person von Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
und erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Dezember 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Revisionsverfügung vom 22. Juli 2015 folgenden Monats aufgehoben wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 600.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, mit Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird wiederum auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBonetti