Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00077


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 19. August 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1997, war zuletzt von 2013 bis 2016 bei der Z.___ AG als Lernende tätig (Urk. 7/6+7), wobei sie die Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit im Jahr 2016 mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFK) erfolgreich abschloss (Urk. 7/1). Unter Hinweis auf diverse psychische Beschwerden meldete sie sich am 7. April 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/46; Urk. 7/49; Urk. 7/51; Urk. 7/54; Urk. 7/55; Urk. 7/58) mit Verfügung vom 20. Januar 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 7/73 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 31. Januar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Januar 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 12. März 2020 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

    Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.4    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).

1.5    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es lägen vor allem psychosoziale Gründe («laufendes Gerichtsverfahren et cetera») vor, welche die derzeitige volle Arbeitsunfähigkeit begründeten. Solche Faktoren könnten jedoch bei der Beurteilung des Rentenanspruchs nicht berücksichtigt werden, weshalb keine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes vorliege (S. 1 unten).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die zwei Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) widersprächen sich. So seien der Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 keine Äusserungen zu entnehmen, dass die vorliegenden Berichte und Einschätzungen der Behandler unzutreffend seien. Vielmehr werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festgehalten. In dieser Stellungnahme käme auch keine Äusserung vor, dass es sich um keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden handle. Diese Haltung habe sich erst durch die Ressourcenprüfung seitens der Kundenberaterin ergeben. So werde in der RAD-Stellungnahme vom 15. Januar 2020 festgehalten, dass weiterhin erhebliche psychosoziale Faktoren im Vordergrund stünden, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne am Vorbescheid festgehalten werden (S. 6 f. Ziff. 4).

    Es liege somit ein Widerspruch vor, wobei unklar sei, aus welchen Gründen die RAD-Ärztin nun eine andere Auffassung vertrete. Eine medizinische Begründung, weshalb nicht auf die medizinischen Berichte abgestellt werde, fehle gänzlich. Sofern die Beschwerdegegnerin die Berichte für nicht beweiswertig halte, so genügten die vorliegenden RAD-Stellungnahmen ohne persönliche Untersuchung und ohne Begründung keinesfalls, um von der Einschätzung der Behandler abzuweichen. Vielmehr würde sich in casu eine Begutachtung aufdrängen (S. 7 Ziff. 5).

Es sei nicht nachvollziehbar, wie ein solcher Leistungsentscheid gefällt werden könne. Sie sei eine gesundheitlich sehr stark angeschlagene Person, welche aufgrund enormer Traumatisierungen und Retraumatisierungen mittlerweile obdachlos sei und keiner geregelten Arbeitstätigkeit mehr nachgehen könne (S. 7 Ziff. 6).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Frage, ob der medizinische Sachverhalt seitens der Beschwerdegegnerin genügend abgeklärt wurde.


3. 

3.1    Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 17. Mai 2017 (Urk. 7/14/6) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin intermittierend seit 1998 (Ziff. 1.2). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Anpassungsstörung in schwieriger psychosozialer Situation, bestehend seit circa 2016 (Ziff. 1.1).

    Im April 2017 sei eine Konsultation wegen Konzentrationsstörungen, Schlaflosigkeit, Müdigkeit, Energielosigkeit, Kontrollverlust bei starken Gefühlswallungen und Nervosität erfolgt. Die Patientin sei allseits orientiert, sprunghaft, traurig und ohne körperliche Auffälligkeiten gewesen. Die Prognose sei bei adäquater langdauernder Unterstützung zur Integration in den Arbeitsprozess und begleitender Psychotherapie gut (Ziff. 1.4).

3.2    Dr. phil. B.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, nannte im Bericht vom 1. Juni 2017 (Urk. 7/16/6-11) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25)

- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) mit Übererregtheit, Vigilanzsteigerung und Schlafstörungen bei Problemen durch negative Kindheits- und Jugenderlebnisse (Z61) und deren gegenwärtige Anzeige durch Drittpersonen

    Die Klientin sei in der ersten Behandlungsphase während ihrer Ausbildung noch relativ stabil gewesen, weil sie die Aussage im Strafverfahren gegen den Vater habe hinauszögern können, und habe im Mai 2016 das Qualifikationsverfahren (QV) der Lehre als Fachfrau Gesundheit trotz der widrigen Umstände bestanden. Sie habe die Behandlung aufgesucht, weil seit langem belastende psychosoziale Probleme in der Familie, deren Opfer sie gewesen sei, von Drittpersonen gegen ihren Willen zur Anzeige gebracht worden seien. Seit der Konkretisierung des Verfahrens hätten sich die Symptome nochmals verschlechtert. Die Klientin sei aktuell im Denken sprunghaft und habe rasch wechselnde Gefühlszustände. Sie sei aber modulierbar, gut orientiert und die Symptome seien im Rahmen der aktuellen Belastungen sehr nachvollziehbar (Ziff. 1.4).

    Es werde eine weiterhin engmaschige Begleitung empfohlen, bis eine psychische Stabilisierung eintrete und die Klientin die familiär enorm belastende Situation durchgestanden habe (Ziff. 1.5).

    Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage zurzeit sicher 50 %. Mit der geeigneten Unterstützung sollte die Arbeitsfähigkeit gut aufbaubar sein. Die Prognose sei auf längere Sicht gut. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, da die Konzentrationsfähigkeit vorübergehend eingeschränkt sein könne. Allenfalls bestünden die raschere Ermüdbarkeit und die Konzentrationsprobleme aufgrund der Schlafstörungen (Ziff. 1.7).

3.3    Die Ärzte der psychiatrisch-psychologischen Klinik C.___ nannten im Bericht vom 20. Oktober 2017 (Urk. 7/32) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1).

    Die Patientin sei sehr streng erzogen worden (kein Ausgang, kein Taschengeld, wenig Zuwendung, viel Unterstützung der Mutter im Haushalt). Zur Bestrafung habe sie viel Gewalt erlebt. Ab dem zwölften Lebensjahr habe der Vater auch begonnen, sie und eine ihrer Schwestern sexuell zu missbrauchen. Die Mutter habe ihnen die Vorfälle nicht geglaubt und seither sei es in der Familie immer öfter zu eskalierenden Situationen gekommen. Die Anzeige sei schliesslich von einer Drittperson ausgegangen; der dadurch in Gang gesetzte Prozess habe die Patientin wohl überrumpelt. Die Mutter habe nach der Inhaftierung des Vaters den Druck auf die beiden Töchter erhöht, was sehr belastend für die Patientin gewesen sei (S. 2 Mitte Ziff. 1.4).

    Die Patientin zeige Symptome aus allen drei Clustern der posttraumatischen Belastungsstörung. Einerseits leide sie an körperlichen Intrusionen und auch an Wiedererinnerungen im Sinne von Alpträumen. Das Hyperarousal zeige sich vor allem in ihrer Reizbarkeit und Schreckhaftigkeit sowie an den Konzentrations- und Durchschlafstörungen. Es gebe eine ausgeprägte Vermeidung, welche aktuell nicht mehr gut funktioniere, da die Patientin durch den Prozess ständig erinnert werde (S. 2 unten Ziff. 1.4).

    Aktuell zeigten sich ausgeprägte Schwierigkeiten mit der eigenen Emotionsregulierung und Aggressivität. Bei fehlender innerer Stabilität und noch fehlenden Regulationsmechanismen werde sie aktuell ständig retraumatisiert (S. 2 unten Ziff. 1.4). Es hätten zwei Abklärungsgespräche stattgefunden, wofür mehrere Termine nötig gewesen seien, da die Patientin diese sehr unzuverlässig wahrgenommen habe (Ziff. 1.5).

    Die Patientin sei emotional aktuell sehr instabil und halte wenig Stress oder Druck aus, somit bestehe eine sehr geringe Durchhaltefähigkeit. Das Einhalten von Regeln und Routinen sei sehr eingeschränkt, sie sei häufig unpünktlich und verpasse Termine. Auch bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben sei sie sehr eingeschränkt, sie schaffe es nicht, die Tagesstruktur einzuhalten. Hilfe von Dritten könne sie dafür aber nicht annehmen, da sie sehr misstrauisch sei und «es alleine schaffen möchte». Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei in dem Sinne eingeschränkt, dass sie in sozialen Situationen überschiessend und inadäquat reagiere. Somit seien auch die Gruppenfähigkeit und die Kontaktfähigkeit zu Dritten deutlich eingeschränkt. Emotionale Kontrollverluste könne sie nur durch Vermeidung der Situation regulieren. Die bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar. Zum aktuellen Zeitpunkt wäre eine Tagesstruktur sehr wichtig, eine solche sei durch den Prozess und die damit verbundenen Stimmungsschwankungen jedoch nur eingeschränkt möglich. Subjektiv bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in geschütztem Rahmen, was vermutlich zum aktuellen Zeitpunkt zu hoch eingeschätzt sei. Es sei ein Beginn mit 40 % und danach eine langsame Steigerung zu empfehlen (Ziff. 1.7).

    Eine Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung sei zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund des laufenden juristischen Verfahrens nicht möglich, da dies eventuell gegen die Patientin eingesetzt werden könnte (Veränderung der Erinnerung). Zu einem späteren Zeitpunkt sei eine Behandlung dringend angezeigt und sollte die Symptomatik reduzieren (Ziff. 1.8). Mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne vermutlich erst nach Beendigung des Prozesses gerechnet werden, was jedoch erneut geprüft werden müsse (Ziff. 1.9).

3.4    Im Brief des Netzwerks D.___ vom 30. Mai 2018 an die Beschwerdeführerin (Urk. 7/38) wurde festgehalten, es habe sich gezeigt, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, an arbeitsintegrativen Massnahmen teilzunehmen.

    Entsprechend wurde der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2018 mitgeteilt, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/39).

3.5    Dr. phil. B.___ (vorstehend E. 3.2) nannte im Bericht vom 24. August 2018 (Urk. 7/43) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F60.31) und eine Alkoholabhängigkeitsstörung, gegenwärtig abstinent (F10.20). Hierzu passten die Ätiologie mit den Traumatisierungen seit früher Kindheit, es passten die Aufmerksamkeitsstörung, die ständige Anspannung, die aggressiven Impulse, die Defizite in der Selbstregulierung und der Selbststeuerung, das selbstschädigende Konsumverhalten zwecks Verdrängung und Entspannung, die Störung des Selbstbildes, die Stimmungsschwankungen und die depressiven Phasen (Ziff. 1.2).

    Sitzungen fänden gegenwärtig wöchentlich statt (Ziff. 3.1). Die Prognose sei aktuell nicht sehr gut, langfristig seien die Störungen theoretisch behandelbar und besserungsfähig. Erschwerend für die Behandlung sei, dass die Patientin eine kontinuierliche Medikation ablehne (Ziff. 3.3+4).

    Als Faktoren, welche die Krankheit aufrechterhielten, nannte Dr. phil. B.___ (Ziff. 4.4): Keine eigene Wohnung, keine Rückzugsmöglichkeiten, da sie gegenwärtig bei der Schwester wohne, welche im Gerichtsverfahren gegen den Vater gegen die Patientin ausgesagt habe, laufendes Gerichtsverfahren, fehlende emotionale Unterstützung beziehungsweise Druck durch die restliche Familie, die Schuld auf sich zu nehmen.

3.6    Dr. med.  E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in der Stellungnahme vom 19. September 2018 (Urk. 7/44 S. 3-4) aus, die Versicherte leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Während ihrer Ausbildung sei sie psychisch stabil gewesen. Dann seien durch ein Strafverfahren, in welchem sie gegen ein Elternteil habe aussagen müssen, lange bestehende Probleme und Traumatisierungen reaktiviert worden und ihr Gesundheitszustand habe sich stark verschlechtert. Während der Dauer des noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens seien die psychosozialen Belastungen eskaliert: Die Versicherte sei zwischenzeitlich obdachlos gewesen, habe geheiratet und sich wieder scheiden lassen, wohne nun bei der Schwester, die im Verfahren gegen sie ausgesagt habe et cetera. Dies habe zu weiterer psychischen Instabilität beigetragen, so dass sie zwischenzeitlich mit Alkohol und Cannabis zu kompensieren versucht habe, inzwischen aber abstinent sei. In den vorliegenden Arztberichten werde die Prognose hinsichtlich der Wiedereingliederungsfähigkeit nach Abschluss des Verfahrens als hinreichend gut angesehen. Erst dann sei eine Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung möglich und auch erfolgsversprechend (S. 3).

    Insgesamt bestehe derzeit mindestens bis zum Abschluss des juristischen Verfahrens eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die letzte Tätigkeit. Im Anschluss habe eine entsprechende spezifische Therapie zu erfolgen, die auch als Schadenminderungspflicht (SMP) auferlegt werden könne. Es werde eine Revision nach 1 Jahr empfohlen (S. 4 oben).

3.7    Dr. phil. B.___ (vorstehend E. 3.2) führte im mit «Einsprache gegen IV-Bescheid» betitelten Bericht vom 12. Dezember 2018 (Urk. 7/56) aus, bei der Patientin sei zunächst die Symptomatik einer sehr akuten Belastungsreaktion angesichts der Fremdbestimmtheit und durch den massiven Kontrollverlust nach der Anzeige gegen ihren Vater durch Dritte sichtbar gewesen. Die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung bestehe daher seit dem Sommer 2017 (S. 1 unten). Es müsse unterschieden werden, ob eine solche Störung eine wenig komplexe und einfacher zu behandelnde Folge einer akuten, unpersönlichen Traumatisierung (wie zum Beispiel eine Naturkatastrophe oder ein Verkehrsunfall) darstelle oder ob sie eine Folge sei einer über Jahre erfolgten persönlichen Zerstörung der Kind-Eltern-Vertrauensbeziehung, in welcher das Kind über Jahre dem Elternteil ausgeliefert sei, missbraucht werde und dabei auch keine Hilfe vom anderen Elternteil erhalte. Eine solche Traumatisierung habe meistens eine Persönlichkeitsstörung zur Folge, wie sie im August 2018 diagnostiziert worden sei (S. 2 oben).

    Rückblickend könne festgehalten werden, dass die Patientin seit dem Sommer 2016, als sie die Schlussprüfungen ihrer Lehre nur teilweise bestanden habe, im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei. Die Schwere der psychischen Störung sei erheblich und verursache die Arbeitsunfähigkeit. Die wichtigsten «psychosozialen Faktoren», wenn man die physische Gewalt und den sexuellen Missbrauch des Vaters über Jahre so nennen wolle, seien Ursache der Traumatisierung. Die Schwere der Traumatisierungen führe nun mit den psychischen Störungen zur Arbeitsunfähigkeit. Daneben gebe es aktuelle psychosoziale Faktoren wie das Fehlen eines sicheren Wohnorts, die die psychischen Störungen weiterhin aufrechterhielten. Es treffe zu, dass die Psychotherapie noch nicht voll und ganz ausgeschöpft sei. Dies könne aber erst angegangen werden, wenn die Patientin wenigstens äusserlich in Sicherheit sei. Dazu könne der Abschluss des Gerichtsverfahrens gegen den Vater beitragen, müsse aber überhaupt nicht. Bei der ersten Empfehlung im Juni 2017, den Abschluss des Gerichtsverfahrens abzuwarten, sei nicht zu erahnen gewesen, dass dieses noch weitere anderthalb Jahre Zeit brauche. Sie sei daher überholt (S. 2 Mitte).

    Für die Sicherstellung einer Traumatherapie brauche die Patientin zunächst Sicherheit, wozu eine kleine eigene Wohnung und eine Rente der Invalidenversicherung verhelfen würden. Zurzeit verfolge die Psychotherapie das wichtigste Ziel der Stabilisierung (S. 2 unten). Sie habe nicht den Wunsch, über Jahre eine Rente zu beziehen, sondern wolle eines Tages ein relativ normales Leben mit beruflicher Arbeit führen (S. 3).

    Mit E-Mail vom 14. Januar 2020 (Urk. 7/71/1) teilte Dr. phil. B.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass die Beschwerdeführerin seit Mitte April 2019 nicht mehr zu ihr gekommen sei. Eine Traumatherapie lasse sich nicht aufzwingen. Eine solche sollte zuerst einmal stabilisieren. Zu einer Stabilisierung gehöre aber auch eine sichere Wohnsituation.

3.8    Dr. E.___ (vorstehend E. 3.6) führte in ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2020 (Urk. 7/72 S. 5-6) aus, erhebliche psychosoziale Faktoren stünden weiterhin im Vordergrund. Solange dies so sei, sei keine wesentliche Besserung durch störungsspezifische Psychotherapie zu erwarten (S. 5 unten). Die Beschwerdeführerin habe sich lediglich von Juni bis Juli 2017 in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung befunden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne am (rentenablehnenden) Vorbescheid vom 10. Oktober 2018 festgehalten werden (S. 6 oben).


4. 

4.1    Unbestrittener Weise erlebte die Beschwerdeführerin eine belastende Kindheit und Jugend, welche von einer sehr strengen Erziehung seitens der Eltern geprägt war, wobei sie mutmasslich – diese Vorwürfe sind Gegenstand des soweit ersichtlich noch nicht abgeschlossenen Gerichtsverfahrens – Opfer physischer Gewalt und sexuellen Missbrauchs wurde. Im Frühling 2017 wurde daher von der Hausärztin (vorstehend E. 3.1) und von der Psychologin (vorstehend E. 3.2) eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Letztere vermutete zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung. Eine Diagnose, die im Oktober 2017 von den Fachärzten der C.___ bestätigt wurde (vorstehend E.3.3). Diese zeigten auf, dass Symptome aus allen drei Clustern der posttraumatischen Belastungsstörung vorlägen und dass das ausgeprägte Vermeidungsverhalten aktuell nicht mehr funktioniere, da die Beschwerdeführerin durch den Gerichtsprozess ständig an die Gewalt- und Missbrauchserfahrungen erinnert werde. Die Einschätzung einer grundsätzlich steigerungsfähigen Arbeitsfähigkeit von 40 % wird mit den im Mini-ICF-App festgestellten Einschränkungen begründet. Eine Differenzierung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich angestammter und angepasster Tätigkeit sowie Ausführungen, die eine Indikatorenprüfung zuliessen, ergeben sich indes nicht aus dem Bericht der Fachärzte der C.___. Damit kann nicht ohne Weiteres auf deren Einschätzung abgestellt werden.

4.2    Es bestehen damit jedoch wesentliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer relevanten selbständigen psychischen Erkrankung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. vorstehend E. 1.3). Es ist Dr. phil. B.___ (vorstehend E. 3.7) darin zuzustimmen, dass gerade bei diesem Krankheitsbild bei einer Entstehung durch mutmasslichen jahrelangen Missbrauch dieser nicht zum Vornherein als psychosozialer Faktor abgetan werden darf.

4.3    Zwar liegen durchaus auch psychosoziale Faktoren wie das laufende Strafverfahren gegen den Vater der Beschwerdeführerin und die dadurch verschärften familiären Konflikte beziehungsweise die damit zusammenhängende aktuelle Obdachlosigkeit vor. Dies wurde auch von Dr. phil. B.___ anerkannt, welche folgerte, dass diese Faktoren die psychischen Störungen weiterhin aufrechterhielten, da sie eine Stabilisierung erschwerten (vorstehend E. 3.7; vgl. auch schon E. 3.5).

    Schwierige und belastende Umstände gehen jedoch oft mit verselbständigten psychischen Störungen einher und vermögen deren Vorliegen somit alleine noch nicht in Frage zu stellen. Vielmehr können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten (vgl. vorstehend E. 1.3).

4.4    Nebst einer posttraumatischen Belastungsstörung stehen sodann noch weitere Diagnosen im Raum, welche einer näheren Prüfung bedürfen. Dies gilt nicht nur für die Anpassungsstörung, welche im Frühling 2017 noch diagnostiziert worden war (vorstehend E. 3.1+2), sondern auch für die von Dr. phil. B.___ diagnostizierte emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F60.31) und die Alkoholabhängigkeitsstörung (F10.20). Es ist angesichts der Ausführungen von Dr. phil. B.___ zwar nicht gesichert, aber keinesfalls abwegig, dass auch diese oder vergleichbare psychische Störungen vorliegen.

4.5    Bei Dr. phil. B.___ handelt es sich um die behandelnde Psychologin. Es ist Dr. E.___ (vorstehend E. 3.8) daher insofern zuzustimmen, als dass die Beschwerdeführerin lediglich von Juni bis Juli 2017 fachärztlich untersucht worden war. Der zulässige Schluss daraus ist, dass die Fragen, ob, in welcher Ausprägung und mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit psychischen Störungen vorliegen, einer fachärztlichen Expertise zu unterziehen sind.

    Unzulässig ist hingegen der von Dr. E.___ im Januar 2020 (vorstehend E. 3.8) gezogene Schluss, dass das Leistungsbegehren abzuweisen sei, da psychosoziale Faktoren im Vordergrund stünden. Er ist mit der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) unzulässig, da er auf keiner eigenen Untersuchung beruhte, ohne differenzierte Auseinandersetzung mit den anderslautenden medizinischen Einschätzungen gezogen wurde und zudem im diametralen Widerspruch zur eigenen Einschätzung vom 19. September 2018 (vorstehend E. 3.6) steht. Damals war die RAD-Ärztin noch von einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für die letzte Tätigkeit bis mindestens zum Abschluss des Strafverfahrens ausgegangen. Mit der Empfehlung der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht und der Revision in einem Jahr hatte sie zudem einen Leistungsanspruch zumindest nicht von vornherein aus medizinischer Sicht infrage gestellt. Diesen Widerspruch erwähnte Dr. E.___ im Januar 2020 nicht und löste ihn auch nicht auf. Auf ihre Beurteilung kann somit nicht abgestellt werden (vgl. auch vorstehend E. 1.5).

4.6    Zusammenfassend kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die vorliegend im Raum stehenden psychischen Beeinträchtigungen einzig von belastenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren.

    Vielmehr kann gestützt auf die medizinischen Berichte nicht ausgeschlossen werden, dass davon zu unterscheidende verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen (vgl. vorstehend E. 1.3).

    Mangels umfassender fachärztlicher psychiatrischer Beurteilung, welche Auskunft über die Diagnosen, die konkreten Einschränkungen und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit in angestammter und allenfalls angepasster Tätigkeit geben würde, und angesichts der Unmöglichkeit, bei der derzeitigen Aktenlage die erforderliche Indikatorenprüfung (vgl. vorstehend E. 1.4) vornehmen zu können, lässt sich der medizinische Sachverhalt nicht erstellen.

4.7    Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine psychiatrische Begutachtung veranlasse, hernach eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.    


5.     Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBoller