Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00078
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 20. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, meldete sich am 9. März 2018 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/18). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. August 2019 ein (Urk. 9/47). Die IV-Stelle auferlegte der Versicherten mit Schreiben vom 8. November 2019 eine ”Mitwirkungspflicht” dahingehend, dass die ambulante Therapie weiterzuführen und - sofern zeitnah keine Verbesserung eintrete - eine Intensivierung der Therapie (teilstationär oder stationär) in Betracht zu ziehen sei, ansonsten allenfalls nicht eingetreten werde auf ein neues Leistungsbegehren (Urk. 9/49). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. November 2019, Urk. 9/51) verfügte die IV-Stelle am 7. Januar 2020, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 9/54).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 31. Januar 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2020 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-61) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, worüber die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde vom 31. Januar 2020 aus, dass vor der Inanspruchnahme bzw. Erwägung einer teilstationären/stationären Behandlung abzuwarten sei, ob die ambulante Behandlung zu einer Verbesserung führe. Entsprechend könne die Nichtanspruchnahme dessen keinen Nachteil darstellen - erst recht nicht ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren. Im Gutachten von Dr. Z.___ werde eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit für die aktuelle, angepasste Tätigkeit und eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit für eine optimal angepasste Tätigkeit attestiert. Die Ressourcenprüfung der Beschwerdegegnerin sei nicht nachvollziehbar, es sei auf die Einschätzung von Dr. Z.___ abzustellen. Allerdings sei fraglich, ob eine optimal angepasste Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden sei, so dass von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Anhand eines Prozentvergleiches basierend auf einer Hilfsarbeitertätigkeit nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) resultiere daraus ein Invaliditätsgrad von 60 %, womit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 2 und Urk. 8), dass die gutachterlich erhobenen Befunde weitgehend unauffällig gewesen seien. Die bildhaften Erinnerungen an negative Erlebnisse in der Kindheit seien schon immer da gewesen, sie habe allerdings trotzdem über Jahre voll gearbeitet. Das gutachterlich festgestellte reduzierte Konzentrationsvermögen spreche für sich allein nicht für eine schwere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, auch lasse die Verbesserung durch medizinische Massnahmen auf keine schwere Ausprägung schliessen. Insgesamt sei der funktionelle Schweregrad als gering zu bezeichnen und auch die Kategorie Konsistenz spreche gegen ein invalidisierendes Leiden, befinde sie sich doch nur in ambulanter Therapie, übe eine Teilzeittätigkeit aus und führe den Haushalt selbständig. Zudem bestünden nicht unerhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3
2.3.1 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
2.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2020 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 21. August 2019 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 9/47/2), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
3.2 Dr. Z.___ hielt als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, formal zu codieren unter ICD-10 F43.1 mit/bei (1) körperlicher und psychischer Gewalt durch die Mutter vom 6.-15. Lebensjahr, (2) sexuellem Missbrauch vom 10.-14. Lebensjahr und (3) Retraumatisierung am Arbeitsplatz Juni 2016 fest. Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lägen keine vor (Urk. 9/47/13).
Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine massive Traumatisierung durch die Mutter ca. vom 6. bis zum 15. Lebensjahr. Zudem habe sich der Vater, eine wichtige positive Bezugsperson, suizidiert, als sie 6 Jahre alt gewesen sei. Vom 10. bis zum 14. Lebensjahr habe sexueller Missbrauch durch einen damaligen Partner der Mutter stattgefunden. Die gesamte Kindheit und ein Grossteil der Jugend sei von Traumatisierungen geprägt, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, eine stabile Persönlichkeitsstruktur auszubilden. Sie berichte, bereits als Kind wenig belastbar gewesen zu sein. Sie habe zunächst keine Integration in den Arbeitsmarkt geschafft, die Ausbildung habe sie abgebrochen. Dann habe sie in der Prostitution gearbeitet und über Jahre hinweg bis 1999 als Bardame in Cabarets. Zu dieser Zeit habe sie regelmässig Alkohol im Rahmen der Arbeit konsumiert.
Die Beschwerdeführerin zeige wenig Gespür für die eigenen Grenzen und eine, insbesondere auf die Wahl der Ehepartner, auffällige Beziehungsgestaltung, wobei sie immer wieder ausgenutzt worden sei. Sie sei viermal verheiratet gewesen, wobei die Ehemänner sie jeweils hintergangen und ausgenutzt hätten. Es bestehe eine reduzierte Beziehungsfähigkeit. Sie habe Schwierigkeiten, sich von ihren Emotionen zu distanzieren und diese zu regulieren. Sie leide unter einem ausgeprägten Schamgefühl, geringem Selbstwertgefühl und Schuldgefühlen. Sie stehe unter ständiger Anspannung und Nervosität. Seit der Kindheit leide sie unter wiederkehrenden Bildern von den erlittenen Traumatisierungen, die bis heute zu negativen Träumen führten. Insgesamt seien somit die diagnostischen Kriterien für eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung in ausreichendem Masse erfüllt.
Die Beschwerdeführerin habe dennoch über viele Jahre voll gearbeitet. Es sei davon auszugehen, dass es durch die Erlebnisse am letzten Arbeitsplatz, denen sie über vier Jahre ausgesetzt gewesen sei, zu einer erneuten Traumatisierung mit Verstärkung der vorbestehenden Symptomatik gekommen sei. Als sich das unberechenbare Verhalten des alkoholabhängigen Chefs in den letzten Monaten vor allem auf sie konzentriert habe, sei es zu einer Exazerbation der Symptomatik gekommen.
Der behandelnde Psychiater stelle die Diagnose einer Anpassungsstörung, was gutachterlicherseits nicht geteilt werde. Bei der Beschwerdeführerin sei die bestehende Symptomatik im Zusammenhang mit den vorbestehenden langjährigen Traumatisierungen zu interpretieren. Ausmass und Verlauf könnten durch eine Anpassungsstörung nicht erklärt werden (Urk. 9/47/14 ff.).
Die angestammte Tätigkeit im Service sei für die Beschwerdeführerin aufgrund der hohen Arbeitsbelastung, der hektischen und meist lauten Arbeitsumgebung, dem Kundenkontakt und den hohen Anforderungen an die Konzentration und Kommunikation mit unterschiedlichsten Personen als nicht mehr geeignet anzusehen.
Seit 2017 arbeite sie bereits in einem angepassteren Aufgabengebiet. Sie habe eine Stelle in der Kommissionierung bei einem Elektro-Versand, bei dem sie die Versandpakete gemäss Bestellungen und Prioritäten zusammenstelle. Aufgrund der Anforderungen an die Konzentration und des Zeitdrucks bestehe in diesem Aufgabengebiet eine Arbeitsfähigkeit von 40 % ohne Minderung der Leistungsfähigkeit.
In einem optimal angepassten Arbeitsbereich bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ohne Minderung der Leistungsfähigkeit. Eine solche Arbeit müsste geringe Anforderungen an die Konzentration haben. Zudem sollte er ohne Zeit- und Leistungsdruck sein. Die Arbeit sollte eher in Einzelarbeit erfolgen und gleichmässige Arbeitsabläufe haben. Im Haushalt bestünden keine Einschränkungen.
Die Arbeitsfähigkeit könne mit medizinischen Massnahmen verbessert werden. Bisher sei die Beschwerdeführerin nur in ambulanter psychiatrisch-therapeutischer Behandlung. Eine teilstationäre oder stationäre Behandlung sei nicht erfolgt. Sollte im ambulanten Setting zeitnah keine weitere Verbesserung der Symptomatik erzielt werden können, sollte eine Intensivierung der Therapie in Betracht gezogen werden. Auch sollte die medikamentöse Therapie optimiert werden. Ein Erfolg der Behandlung sollte in sechs bis 12 Monaten überprüft werden.
Auch wenn die Beschwerdeführerin Schulden habe, bestünden keine invaliditätsfremden Faktoren, die als ursächlich für die bestehende Symptomatik angesehen werden könnten oder die relevant zur Aufrechterhaltung beitrügen (Urk. 9/47/17 f.).
4.
4.1 Das psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten vom 21. August 2019 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch Dr. Z.___ und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte (vgl. hierzu Urk. 9/47/16) sorgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist grundsätzlich einleuchtend und das Gutachten ist dem Grundsatz nach schlüssig.
4.2 Zu prüfen bleibt, ob die attestierte psychiatrische Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schlüssig anhand der Standardindikatoren erstellt ist.
4.2.1 Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde im Komplex der Gesundheitsschädigung ist festzuhalten, dass der psychiatrische Befund als mässig ausgeprägt zu beurteilen ist (Urk. 9/47/10): Dr. Z.___ konstatierte, die Beschwerdeführerin sei wach und zu allen Qualitäten orientiert. Der affektive Rapport sei herstellbar und die affektive Schwingungsfähigkeit erhalten. Die Stimmung sei während der Untersuchung nicht zum negativen Pol verschoben. Es finde sich eine deutliche Nervosität und erhöhte innere Anspannung. Sie sei rasch reizbar und nur reduziert fähig, sich von Gefühlen zu distanzieren und diese zu regulieren. Der Gedankengang sei formal und inhaltlich korrekt. Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen, Ich-Störungen oder Zwänge gebe es keine. Bildhafte Erinnerungen an negative Erlebnisse in der Kindheit sowie Ängste vor Menschenmengen seien vorhanden. Ihr Selbstwertgefühl und das Selbstvertrauen seien reduziert, ebenso das Konzentrationsvermögen (Konzentrationsabfall nach ca. 1 Stunde). Auffassungs-, Merkfähigkeits- oder Gedächtnisstörungen lägen nicht vor. Sie habe teilweise Angst, am Abend ins Bett zu gehen aufgrund von schlechten Träumen. Sie sei reduziert belastbar und flexibel und rascher ermüdbar. Scham- und Schuldgefühl seien vorhanden. Es bestehe weder ein Interessenverlust, noch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Umgebung, Selbstverletzungen, dissoziatives Erleben, Suizidgedanken oder Anhaltspunkte für akute Selbst- oder Fremdgefährdung.
4.3.2 Zum Indikator „Behandlungserfolg und -resistenz“ ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - soweit dies aus den Akten ersichtlich ist - seit Juli 2016 in psychologisch-psychiatrischer Behandlung steht, wobei der Behandlungsrhythmus 14-täglich ist (Urk. 9/28/2; Urk. 9/47/8). Im Begutachtungszeitpunkt gab sie an, Cipralex, Trittico, Prednison und Stilnox einzunehmen (Urk. 9/47/8 f.), wobei Escitalopram (Cipralex) im Referenzbereich nachweisbar war, Trazodon (Trittico) allerdings ausserhalb des wirksamen Bereichs war (Urk. 9/47/12).
Dr. Z.___ empfahl die Optimierung der medikamentösen Therapie und – sofern zeitnah keine Verbesserung eintrete - eine Prüfung der Intensivierung der Behandlung. Damit lässt sich der Behandlungserfolg bzw. die allfällige Behandlungsresistenz nicht abschliessend beurteilen.
4.3.3 Als rechtlich bedeutsame „Komorbiditäten“ fallen - nebst Begleiterkrankungen mit eigenständiger invalidisierender Bedeutung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) - Beschwerden in Betracht, welchen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Somatische Erkrankungen oder weitere psychiatrische Diagnosen, welche einen negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit oder ressourcenhemmende Wirkung zugeschrieben werden könnten, liegen - soweit dies aus den Akten ersichtlich ist - keine vor (vgl. Urk. 9/47/7).
4.3.4 Hinsichtlich des Komplexes „Persönlichkeit“ ist festzuhalten, dass sich aus dem Gutachten keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder Persönlichkeitsstörung ergeben (Urk. 9/47).
4.3.5 Zum Komplex sozialer Kontext ist zu notieren, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ex-Freund zusammenwohne, der ihr sehr helfen würde. Sie habe einen kleinen, aber sehr guten Freundeskreis (Urk. 9/47/8). Eine Freundin begleitete sie bei der Anreise mit dem Zug und wartete während des Untersuchungstermins (Urk. 9/47/9), die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich an, dass sie Schwierigkeiten mit Menschenmengen habe, darum würde meist eine Freundin mitkommen, wenn sie an Orte gehe, die sie nicht kenne (Urk. 9/47/4). Ca. einmal im Monat gehe sie mit Freunden Kaffee trinken (Urk. 9/47/8). Auch zu ihrem Bruder, der Alkoholiker sei, habe sie sehr guten Kontakt (Urk. 9/47/5).
4.3.6 Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist folgendes festzuhalten:
An einem gewöhnlichen Tag stehe sie um 8.30 Uhr auf und gehe mit ihren beiden Hunden für zwei Stunden spazieren. Nach dem Frühstück gehe sie einkaufen und erledige Aufgaben im Haushalt. Sie schlafe dann zwei Stunden und gehe nochmals mit den Hunden spazieren. Danach fahre sie zur Arbeit. Wenn sie abends heimkomme, koche sie für sich. Gegen 00.30-01.00 Uhr gehe sie ins Bett. Die Hausarbeit erledige sie selbständig ohne Hilfe. Hobbies habe sie nicht. Ca. einmal monatlich gehe sie Kaffee trinken mit Freunden. Dies sei seit sechs Monaten wieder möglich. Sie versuche immer, Aktivitäten wieder durchzuführen (Urk. 9/47/8).
4.3.7 In Bezug auf den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck ist schliesslich festzuhalten, dass keine teilstationäre oder stationäre Behandlung stattfand, sondern die Beschwerdeführerin - soweit aus den Akten ersichtlich - lediglich Termine alle zwei Wochen in ambulantem Setting wahrnimmt. Escitalopram (Cipralex) war im Referenzbereich nachweisbar, der Spiegel von Trazodon (Trittico) befand sich allerdings ausserhalb des wirksamen Bereichs (Urk. 9/47/12). Die Beschwerdeführerin gab an, dass keine stationären, teilstationären oder Gruppentherapien erfolgt seien, da sie sich dies aufgrund ihrer Hunde nicht vorstellen könne - eine Trennung von den Hunden sei sehr schlimm für sie (Urk. 9/47/8).
Die alle zwei Wochen stattfindenden Termine sowie die Angabe, dass keine teilstationäre oder stationäre Therapie stattgefunden habe aufgrund der für sie schlimmen Trennung von den Hunden lassen auf einen behandlungsanamnestisch niedrigen Leidensdruck schliessen.
4.4 Unter Berücksichtigung der nur mässig ausgeprägten diagnoserelevanten Befunde, der unbeeinträchtigten Persönlichkeit, der fehlenden ressourcenhemmenden Komorbiditäten, des kleinen aber stabilen sozialen Umfeldes, des höchstens leicht eingeschränkten Aktivitätsniveaus und des behandlungsanamnestisch als niedrig zu beurteilenden Leidensdruckes sind funktionelle Auswirkungen des psychischen Gesundheitszustandes nicht überwiegend wahrscheinlich.
4.5 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung im Resultat als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.2 Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 3). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst,
In Bewilligung des Gesuchs vom 31. Januar 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova