Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00081


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 30. April 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein

OZB Rechtsanwälte

Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1969, stand bis Februar 2014 bei der Y.___ AG als Accountant in einem Arbeitsverhältnis (Urk. 5/34). Unter Hinweis auf eine Gleichgewichtsstörung und psychische Beschwerden meldete sie sich am 27. April 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/22). Nachdem die am 4. August 2014 begonnenen beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 5/41) per 5. Mai 2015 abgeschlossen worden waren (Urk. 5/75), verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen einen Rentenanspruch (Verfügung vom 14. Juli 2017, Urk. 5/159). Die dagegen gerichtete Beschwerde der Versicherten vom 14. September 2017 (Urk. 5/161/3-8) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 12. Juni 2018 im Prozess Nr. IV.2017.01000 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu neuem Entscheid nach ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 5/163).

1.2    Nachdem die IV-Stelle ergänzende Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt vorgenommen hatte - unter anderem holte sie ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 5/186) ein -, teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. August 2019 mit, dass sie gedenke, den Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (Urk. 5/193). Nach hiergegen von der Versicherten erhobenen Einwänden vom 11. September 2019 (Urk. 5/194) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 (Urk. 2 = Urk. 5/197).


2.    Am 3. Februar 2020 erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2019 (Urk. 2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung (Ziff. 1) und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Ziff. 2). Im Eventualantrag ersuchte sie um Einholung eines Gerichtsgutachtens (Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2020, welche der Beschwerdeführerin am 11. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 1.2ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4

1.4.1    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4.2    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).

1.4.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente im Wesentlichen mit der Begründung (Urk. 2), es sei aus rechtlicher Sicht von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Gutachten abzuweichen. Aufgrund der ihr vorliegenden Akten liege keine Persönlichkeitsstörung vor und aufgrund der Befunde sei nicht nachvollziehbar, wie eine mittelgradige depressive Symptomatik habe diagnostiziert werden können. Auch seien die Eingangskriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung nicht klar erfüllt. Psychosoziale Belastungen lägen vor, und diese seien vom Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen worden. Insgesamt liege keine schwerwiegende psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin hielt dem zusammengefasst entgegen (Urk. 1), der Gutachter begründe das Vorliegen einer mittelgradigen Depression, dies zusammen mit der anderen Hauptdiagnose der Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline (S. 6 oben). Der Gutachter negiere psychosoziale Belastungen keineswegs, sondern halte fest, dass diese Folge der Diagnosen seien (S. 10 Mitte). Er widerspreche in sachkundiger Art und Weise dem grundsätzlichen Zweifel der RAD-Ärztin an der Diagnose der Persönlichkeitsstörung. Mit seinem Gutachten bestätige er auch das ältere Gutachten (S. 10 unten).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin an einer psychiatrischen Erkrankung leidet, die zur Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit führt.


3.

3.1    Mit Urteil vom 12. Juni 2018 (Urk. 5/163) hielt das Gericht fest, dass weder das psychiatrische Teilgutachten des Zentrums Z.___ noch die Beurteilung durch die Ärztin des RAD zu überzeugen vermöchten, weshalb die medizinische Aktenlage hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin - insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit und auf die Frage des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung - als unzureichend abgeklärt erscheine. Die Sache sei daher zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 5.5).

3.2    Im am 30. September 2016 erstatteten polydisziplinären Gutachten des Z.___ (Urk. 5/134) wurden die folgenden psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 49):

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3)

- rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig ausgeprägt (ICD-10: F33)

    Die psychiatrische Fachspezialistin, Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, in Überforderungssituationen beziehungsweise bei Beziehungsabbrüchen sei es immer wieder zu depressiven Symptomen gekommen. Bei der Exploration hätten sich eine Affektlabilität, Insuffizienzgefühle, Zukunftsängste sowie Schlafstörungen gezeigt. Diese Symptome seien einer depressiven Episode zuzuordnen. Hauptproblem sei jedoch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung. Diese zeige sich in einer Störung der Affektregulation, in einer Impulsivität und in einem gestörten zwischenmenschlichen Verhalten. Biographisch kausal sei hier eine Fehlentwicklung in einem pathologischen Elternhaus mit emotionaler Vernachlässigung zu nennen. Die Beschwerdeführerin habe dadurch dysfunktionale Verhaltensmuster erlernt und könne ihre Affekte nur schlecht regeln. Sie erlebe immer wieder ein Gefühlschaos. Sie gerate dadurch in chaotische Beziehungen, sei es in der Partnerschaft, am Arbeitsplatz oder mit Vermietern (S. 43 Mitte).

    Die depressive Symptomatik sei derzeit als leichtgradig einzustufen. Die Persönlichkeitsstörung sei deutlich ausgeprägter. Es habe sich gezeigt, dass sich die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren nicht an einem Arbeitsplatz habe integrieren können. Die Beziehungsgestaltung allgemein sei ungünstig (S. 43 Ziff. 4.4.5.2).

    Die Beschwerdeführerin sei etwas misstrauisch, beziehungsweise unreflektiert. Sie reagiere impulsiv und binde sich unreflektiert an andere Personen, beziehungsweise nehme aus Angst jede Arbeitsstelle an. Sie nehme ihre Grenzen nicht adäquat wahr und die emotionale Interaktion zu anderen Personen sei gestört. Sie könne ihre Affekte nicht regulieren und habe Mühe, tragende und für sie positive Beziehungen einzugehen. Es bestehe ein latentes Misstrauen. Durch ihre Weitschweifigkeit und ihre Affektdysregulation überfordere sie andere Menschen in sozialen Interaktionen (S. 44 Ziff. 4.4.5.3).

    

    Die Beschwerdeführerin habe aktuell die Wohnungskündigung erhalten. Es sei unklar, wo sie ab Oktober (2016) wohnen werde. Ungünstig erscheine, wenn sie aus der aktuellen finanziellen Not heraus sich wieder eine Zwischenlösung organisiere. Es scheine, dass sie zu ihrem ambulanten Therapeuten eine tragfähige Beziehung aufgebaut habe. Zudem habe sie eine abgeschlossene Ausbildung (S. 44 Ziff. 4.4.5.4).

    Die Beschwerdeführerin habe eine Persönlichkeitsstörung. Ursprung dieser sei eine pathologische Entwicklung in der Kindheit (S. 44 Ziff. 4.4.5.5).

    Es ergäben sich keine Hinweise auf Inkonsistenzen. Die berüchtigte Symptomatik, der aktuelle psychopathologische Befund sowie die Aktenlage ergäben ein stimmiges Bild (S. 44 Ziff. 4.4.5.6).

3.3    Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt mit Stellungnahme vom 15. Februar 2017 zur Diagnose der Persönlichkeitsstörung (Urk. 5/138 S. 10 f.) fest, dass aufgrund der Familien- und Sozialanamnese sowie der beruflichen Anamnese im internistischen Teilgutachten und der fachspezifischen anamnestischen Ergänzungen im psychiatrischen Teilgutachten keine psychischen Auffälligkeiten oder andere Abweichungen eruiert werden könnten, die im Kindes- oder Jugendalter begonnen hätten. Aufgrund der unauffälligen Schullaufbahn ohne Kontakte zu Schulpsychologen und der durchwegs guten Arbeitszeugnisse, auch hinsichtlich der persönlichen Qualitäten, könne keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden. Es seien auch keine emotional instabilen Persönlichkeitsanteile festzustellen wie impulsives Handeln, Neigung zu Ausbrüchen von Wut oder Gewalt, Störung und starke Unsicherheit bezüglich des Selbstbilds, Drohungen oder Handlungen mit Selbstbeschädigung und Selbstverletzungen oder anhaltendes Gefühl der inneren Leere. Wegen der zum Teil theatralischen Darstellungen bestimmter Begebenheiten im Leben der Versicherten könnten am ehesten noch histrionische Persönlichkeitszüge passen. In diesem Sinne könne den Diagnosen des psychiatrischen Teilgutachtens nicht gefolgt werden.

3.4    Mit Bericht vom 5. November 2018 (Urk. 5/174) diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (F33.0), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (F60.3) sowie eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter (S. 9 oben). Bis jetzt sei eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (meist wöchentliche Konsultationen) erfolgt, und es habe eine gewisse affektive Stabilisierung stattfinden können, wobei die Beschwerdeführerin bei vermehrter Belastung jeweils auch wieder affektiv dekomponiere. Es sei eine Einstellung auf verschiedene Psychopharmaka erfolgt. Die Beschwerdeführerin neige in stabileren Phasen dazu, sich sehr schnell zu überlasten respektive überschätzen, was in der Vergangenheit häufig zu erneuten depressiven Einbrüchen mit starken Suizidgedanken und -absichten geführt habe (S. 8 oben). Im Vordergrund stünden die interpersonellen Schwierigkeiten im Rahmen der Persönlichkeitsstörung. Diese führten sogar bei freiwilligen Arbeiten und Arbeitsversuchen in geschütztem Rahmen zur Dekompensation (Suizidalität, depressive Symptomatik, massive Spannungen etc.).

3.5

3.5.1    Am 26. März 2019 erstattete D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aufgrund seiner psychiatrischen Untersuchung sein Gutachten (Urk. 5/186) und stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff. 6.1.1):

- Borderline-Persönlichkeitsstörung (F60.31) DD: komplexe Traumafolgestörung (F43.1/62.0)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 33 Ziff. 6.1.2):

- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS; F90.0)

    Zur Herleitung der Diagnosen (vgl. Auftrag der Beschwerdegegnerin, Urk. 5/178) hielt der Gutachter fest, die diagnostische Beurteilung sei dadurch erschwert, dass einerseits nicht immer das Vollbild einer Symptomatik festzustellen sei und andererseits sich die Symptome verschiedener Krankheitsbilder überlagerten. Dies führe dazu, dass einzelne Symptome nicht eindeutig der einen oder anderen Erkrankung oder verschiedenen Krankheitsbildern zugeordnet werden könnten (S. 29 oben).

    Es gebe unter Berücksichtigung der Aktenlage aufgrund der biographischen Anamnese und der klinischen Untersuchung deutliche Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung (S. 29 oben).

    Die Stimmung sei deutlich zum depressiven Pol hin verschoben, was durch die emotionale Instabilität überlagert werde. Von den Kardinalsymptomen einer depressiven Störung gemäss dem ICD-10 seien eine depressive/gedrückte Stimmung ein Interessenverlust/Anhedonie, aber keine erhöhte Ermüdbarkeit festzustellen. Von den häufigen Symptomen einer depressiven Störung gemäss dem ICD-10 seien eine verminderte Konzentration oder Aufmerksamkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl/Selbstvertrauen, Schuldgefühle/Gefühle der Wertlosigkeit, pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, atypisches selbstverletzendes Verhalten und ein verminderter Appetit festzustellen. Aufgrund dieser festgestellten Symptome und unter Berücksichtigung der Kriterien des ICD-10, des klinischen Eindrucks und des Ratings mit der Hamilton Depressionsskala sei die Diagnose einer mittelgradigen Depression zu stellen. Da bereits früher Depressionen diagnostiziert und behandelt worden seien, sei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), zu stellen (S. 29 unten f.).

    Die von Dr. C.___ (vgl. vorstehende E. 3.4) gestellte Diagnose eines ADHS werde hier als «aktenanamnestisch» aufgeführt, da sich die Symptome dieser Störung mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung überlappten und er keine eigenen Untersuchungen in Bezug auf das ADHS durchgeführt habe. Da diese Störung meistens gut behandelbar sei, werde sie hier als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt, womit nicht bestritten werden soll, dass es Wechselwirkungen zwischen dieser und anderen Diagnosen gebe, die auch einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten. Es werde hier also eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (S. 30 oben).

    Es gebe unter Berücksichtigung der Aktenlage aufgrund der biographischen Anamnese und der klinischen Untersuchung deutliche Hinweise auf eine veränderte Persönlichkeitsstruktur, die so ausgeprägt sei, dass nicht von akzentuierten Persönlichkeitszügen gesprochen werden könne, sondern eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren sei (S. 30 Mitte).

    Bereits als Kind habe die Beschwerdeführerin kinderneurotische Zeichen gezeigt, von denen das den Kopf gegen die Wand schlagen, wenn sich die Eltern gestritten hätten, das auffallendste sei. Es bestehe keine emotional stabile und tragende Beziehung zu den Eltern, die Mutter sei unberechenbar, strafe mit Liebesentzug, sei selbst emotional bedürftig (Parentifizierung) und der Vater vollstrecke die von der Mutter angedrohten Strafen, wobei er so gewalttätig sei, dass man von Misshandlung (Treten, ans Bett fesseln) sprechen müsse. Noch in der Schulzeit werde die Beschwerdeführerin alleine in einer Wohnung gelassen, und sie müsse sich in der Lehre etwas dazuverdienen, um finanziell über die Runden zu kommen. Der Vater bringe der Beschwerdeführerin gegenüber immer wieder deutlich zum Ausdruck, dass es besser wäre, wenn es sie nicht gäbe, beziehungsweise sie statt ihrer Schwester den Tod gefunden hätte. In der Schule werde sie von den Lehrern als Scheidungskind anders behandelt und der Blick auf den Lebenslauf verrate, dass die Beschwerdeführerin sehr viele Arbeitsstellen gehabt habe, an denen sie (mit einer Ausnahme) nie über längere Zeit tätig gewesen sei. Und auch die Geschichte ihrer zahlreichen persönlichen Beziehungen zeige, dass sie nicht in der Lage sei, persönliche Beziehungen über eine längere Zeit stabil aufrechtzuerhalten, dass sie sich immer wieder auf unzuverlässige Partner einlasse und bis heute keine längere stabile und tragfähige Beziehung habe eingehen können (S. 30 unten f.).

    Es gebe also eine deutliche Unausgeglichenheit in Einstellungen und Verhalten, die mehrere Funktionsbereiche (Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen, Denken und die Beziehungen zu anderen) betreffe. Dieses auffällige Verhaltensmuster sei andauernd und nicht auf Phasen psychischer Krankheit begrenzt, es sei tiefgreifend, in vielen persönlichen und sozialen Situationen unpassend und beginne in der Kindheit. Die Störung habe zu deutlichem subjektivem Leiden geführt und sei mit gravierenden Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden. Damit seien die Bedingungen des ICD-10 für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erfüllt (S. 31 oben).

    Die genauere Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erfolge nach ihrem hervorstechendsten Merkmal beziehungsweise ihren typischen Erscheinungsformen. Das hervorstechendste Merkmal sei hier die emotionale Instabilität. Es bestehe eine grosse innere Leere, die nicht ausgehalten werden könne und daher von der Beschwerdeführerin mit zahlreichen Aktivitäten (Stricken, Backen, Besteck polieren, Basteln) überdeckt werden müsse. Sie sei nicht in der Lage, ihre Beziehungspartner realistisch und integrierend einzuschätzen und stelle Borderline-typisch positive und negative Aspekte nebeneinander, ohne dass ihr Widersprüche auffielen oder sie diese Aspekte integrieren und Ambivalenz zulassen könne. Sie zeige im Gespräch und aktenkundig Ich-Störungen in Form von Derealisation. Es gebe eine Reihe von intensiven, aber unbeständigen Beziehungen und (atypische) selbstschädigende Verhaltensweisen (Kopf gegen die Wand schlagen als Kind, sich selbst blutig kratzen, absichtlich und gezielt nach dem Herzinfarkt intensiv weiterrauchen, vorübergehender und zumindest 2015/2016 gesundheitsgefährdender Substanzkonsum (Cannabis) in der Vergangenheit; S. 31 Mitte).

    Aufgrund dieser bestehenden Symptomatik und den diagnostischen Kriterien des ICD-10 entsprechend sei es gerechtfertigt, hier eine Borderline-Persönlichkeitsstörung (F60.31) zu diagnostizieren (S. 31 unten).

    Daneben gebe es Symptome, die auf eine komplexe Traumafolgestörung hindeuteten. Die zahlreichen von der Beschwerdeführerin genannten und auf ihr Selbstwertgefühl bezogenen Ängste, das Wiedererinnern von Situationen, wenn sie Menschen begegne, die sie an frühere Personen erinnerten, mit denen sie negative Erfahrungen verknüpfe, und das durch bestimmte Trigger ausgelöste emotionale Wiedererinnern und Wiederhineinversetzt werden in Situationen, in denen sie vom Vater misshandelt worden sei. Diese Form des Wiedererinnerns sei typisch für komplexe Traumafolgestörungen und unterscheide sich von den klassischen Flashbacks der posttraumatischen Belastungsstörung dadurch, dass es ein bildhaftes Wiedererinnern, aber kein völliges bildhaftes Wiedererleben mit massiver emotionaler Auslenkung sei. Der erhöhte Antrieb könne auch als hyperarousal interpretiert werden. Das Vorhandensein einer komplexen Traumafolgestörung wäre auch vereinbar mit den anhaltenden wiederholten Gewalterfahrungen als Kind und entsprechenden psychischen und physischen (von Urs gewürgt) Verletzungen in den späteren Beziehungen (S. 32 oben).

    Es sei also nicht überraschend, dass die exakte Diagnostik hier aufgrund der Vielfalt der Symptome, die in ihrer Ausprägung mal mehr der einen (Borderline-Persönlichkeitsstörung) und mal mehr der anderen (komplexe Traumafolgestörung) Erkrankung entsprächen, schwierig sei, zumal in der Kindheit beginnende Traumatisierungen sowohl zu Persönlichkeitsstörungen als auch - besonders wenn sie sich später fortsetzten - zu einer komplexen Traumafolgestörung führen könnten. Letztere seien im ICD-10 noch nicht als eigenständige Störung aufgeführt, aber für das ICD-11 vorgesehen. Im ICD-10 könnten sie derzeit nur unscharf entweder als posttraumatische Belastungsstörung oder als anhaltende Wesensveränderung nach Extrembelastung kodiert werden. Die Diagnose einer komplexen Traumafolgestörung wäre nachvollziehbar. Die Diagnose werde hier aber lediglich als Differentialdiagnose gestellt, da die vorliegende Symptomatik mehr auf eine Borderline-Störung hindeute als auf eine komplexe Traumafolgestörung (S. 32 Mitte).

    Die bisherige Entwicklung sei gekennzeichnet durch emotionale Instabilität und entsprechend instabile Bindungen sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich. Aktuell dominierten vordergründig die verschiedenen Symptome, die sich auf die Auffassungs- und Konzentrationsfähigkeit auswirkten, aber es sei auch zu berücksichtigen, dass die emotionale Instabilität der Beschwerdeführerin Auswirkungen auf ihre Beziehungsgestaltung habe, wodurch ihre Zumutbarkeit für andere (Vorgesetzte, Teammitglieder) eingeschränkt werde. Die fehlenden stabilen Beziehungen entsprächen aktuell eher nur geringen Ressourcen (S. 33 Ziff. 7.1).

    Im bisherigen Verlauf sei eher eine Verschlechterung als eine Verbesserung der Symptomatik festzustellen, was krankheitsbedingt sei. Persönlichkeitsstörungen verliefen nicht linear und könnten oft nach einer längeren Zeit der Kompensation plötzlich dekompensieren. Aufgrund der Äusserungen der Beschwerdeführerin entstehe der Eindruck, dass frühere Behandlungen oft wenig erfolgreich gewesen seien, da es nicht gelungen sei, eine therapeutische Beziehung herzustellen. Aktuell habe sie bei Dr. C.___ das Gefühl, erstmals verstanden zu werden, was als positiv zu bewerten sei. Die Behandlung bei ihm sei in Frequenz und Pharmakotherapie angemessen, so dass derzeit langfristig eine vorsichtig günstige Prognose bestehe. Da es bei Menschen mit Persönlichkeitsstörungen oft lange dauere, bis eine therapeutisch belastbare Beziehung hergestellt sei, sei wahrscheinlich frühestens nach Ablauf von drei Jahren mit Veränderungen zu rechnen, die sich positiv auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würden (S. 33 Ziff. 7.2).

    Es sei deutlich, dass die Beeinträchtigungen beziehungsweise die Symptomatik im privaten und im beruflichen Bereich in vergleichbarer Weise vorhanden seien. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden seien im Blick auf die gesamte Symptomatik plausibel, wobei in diesem Fall auch erkennbare Widersprüche in der Darstellung als zur Symptomatik (emotionale Instabilität vom Borderline-Typ) dazugehörend verstanden werden müssten, was die Plausibilität erhöhe (S. 34 Ziff. 7.3).

    Im Vordergrund stünden hier einerseits die Auffassungs- und Konzentrationsstörungen, die das zuverlässige und zeitgerechte Verstehen und Erledigen von Aufgaben erschwerten bis verunmöglichten. Andererseits beeinflusse die emotionale Instabilität auch die Beziehungsebene, wodurch sich in Bezug auf andere Menschen (Vorgesetze, Teammitglieder) immer wieder Konflikte ergäben, die die Zumutbarkeit der Beschwerdeführerin für den ersten Arbeitsmarkt zumindest deutlich einschränkten (S. 34 Ziff. 7.3.1).

    Es bestehe eine massive Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Auffassungs- und Konzentrationsstörungen, der verminderten Belastbarkeit und der emotionalen Instabilität, die zu Konflikten mit anderen (Vorgesetzte, Team) führe. Im Blick auf den Gesamtverlauf der Erkrankung (Längsverlauf) sei - auch bei kleinen, aber nur vorübergehenden Verbesserungen der Symptomatik - von einer völligen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Diese bestehe seit dem Ende des Aufbautrainings, ab Mai 2015. Die darüber hinaus von der Beschwerdeführerin wahrgenommenen Freiwilligenarbeiten entsprächen eher Beschäftigungen, um die Tagesstruktur zu verbessern beziehungsweise aufrechtzuerhalten und seien nicht vergleichbar mit Arbeiten im ersten Arbeitsmarkt. Da es sich bei der Erkrankung um eine Störung handle, die die Persönlichkeitsstruktur betreffe, gelte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als kaufmännische Angestellte und für allfällige Verweistätigkeiten (S. 36 Ziff. 7.4).

3.5.2    Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2019 (Urk. 5/187) hin ergänzte der Gutachter seine Einschätzung am 6. Mai 2019 (Urk. 5/189) und zählte die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration angegebenen innegehabten Stellen und die Umstände, die zu den Stellenverlusten führten, auf. Es sei auffällig gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin aus dem Stand heraus bei einem Blick auf den von ihm ausgedruckten Lebenslauf spontan zu allen Anstellungen habe äussern können. Diese Art der Kommunikation sei vergleichbar mit der im Gutachten dargestellten Form, in der sie ihre Medikation mitgeteilt habe (vgl. Urk. 5/186 S. 26 Ziff. 4.1), und spreche für den grossen Druck, den die Beschwerdeführerin offenbar ständig verspüre. Die Tatsache, dass sie ursprünglich wohlwollende Arbeitgeber im Nachhinein als sie ausnutzend beschrieben habe, sei inhaltlich gut vereinbar mit der gestellten Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung, da sie das Phänomen der Spaltung illustriere. Etwas sei entweder gut oder böse und diese Beurteilung könne vollkommen ins Gegenteil verkehrt werden, aber es erfolge keine differenzierte integrierende Beurteilung, die auch Zwischen- oder Grautöne zulasse (S. 3 Mitte).

    Das Aktivitätsniveau sei vor allem dadurch geprägt, dass die Beschwerdeführerin, weil sie ihre innere Leere nicht aushalte, sich pausenlos damit beschäftige, wie sie ihre Zeit totschlagen könne. In Bezug auf die Tätigkeiten wie Stricken, Häkeln, Basteln, Besteck polieren oder einen Korkzapfen-Vorhang herzustellen, könne nicht von einem Hobby im eigentlichen Sinne, sondern allenfalls von einem Zeitvertreib gesprochen werden. Es sei ersichtlich, dass die Beschwerden in Bezug auf die emotionale Stabilität und zwischenmenschliche Kommunikation nicht nur privat, sondern auch beruflich ihre Beziehungen prägten. Das Nicht-Ertragen der inneren Leere sei die Ursache des geschilderten geregelten Tagesablaufs, der eher inhaltsarm sei. Weitere als die im Gutachten genannten Freizeitaktivitäten habe die Beschwerdeführerin nicht genannt (S. 3 Mitte).

    Es bestehe derzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Daraus folge, dass zum jetzigen Zeitpunkt berufliche Massnahmen nicht erfolgsversprechend und damit nicht angezeigt seien (S. 4 unten).

    Die bestehenden psychosozialen Belastungen seien Folge der vorliegenden Persönlichkeitsstörung und nicht deren Ursache. Sie seien daher nicht als ursächliche psychosoziale Belastungsfaktoren unter den Diagnosen erwähnt worden. Diese hätten auch keinen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (S. 5 Mitte).

3.6    Dr. B.___ äusserte sich am 21. Mai 2019 (Urk. 5/192) zum psychiatrischen Gutachten dahingehend, dass keine Auffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter (der Beschwerdeführerin, nicht des Umfeldes) angegeben worden seien, womit gemäss dem ICD-10 keine Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden könne. Aufgrund der Anmerkungen und persönlichen Ergänzungen zu den verschiedenen Anstellungen könne keine offensichtliche Persönlichkeitsstörung erkannt werden. Die Interpretation, dass das Aktivitätsniveau relativ hoch sei, weil die Beschwerdeführerin ihre innere Leere nicht aushalte, sei spekulativ. Die Beschwerdeführerin habe zwar angegeben, dass sie nicht untätig sein könne und sich selber Druck mache, dies könne nicht per se als borderlinetypisch beurteilt werden. Die Frage des sozialen Umfeldes sei nicht beantwortet worden, auch seien keine Ressourcen, sondern nur Einschränkungen angegeben worden. Gemäss Gutachter seien die psychosozialen Belastungen Folgen der Persönlichkeitsstörung und nicht deren Ursache, wobei er in diesem Zusammenhang nur die Partnerprobleme erwähnt habe.

    Wie aufgrund eines Befundes bei dem die Stimmung zum depressiven Pol hin verschoben sei, primär jedoch die emotionale Labilität/Instabilität imponiere, daneben ein beschleunigter Antrieb und eine lebhafte Psychomotorik, aber reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit eine mittelgradige depressive Symptomatik habe diagnostiziert werden können, könne nicht klar nachvollzogen werden. Der beschriebene Interessenverlust könne aufgrund der vielen Aktivitäten ebenfalls nicht klar nachvollzogen werden. Nicht aufgeführt worden sei, wie die Konzentrations- und Auffassungsstörungen nachgewiesen worden seien. Der Tagesablauf spreche gegen schwere Einschränkungen der Planung und Strukturierung von Aufgaben. Aufgrund welcher Merkmale Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen oder Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit schwergradig eingeschränkt sein sollen, könne nicht erkannt werden.

    Zusammenfassend könnten die im Gutachten genannten Diagnosen nicht klar nachvollzogen werden, so dass auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne (S. 6).

    Am 7. August 2019 (Urk. 5/192) hielt Dr. B.___ fest (Urk. 5/192), im Gutachten werde als Differentialdiagnose eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung erwähnt. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um Traumata in der Kindheit handle, müssten die Kernsymptome schon in der Kinder-/Jugendzeit aufgetreten sein und die Symptome aus den weiteren Beeinträchtigungsbereichen müssten ebenfalls schon längerfristig aufgetreten sein. Aufgrund der beschriebenen Anamnese könne weder grobe Vernachlässigung noch sexualisierte Gewalt noch andere anhaltende Gewalt in der Kindheit erkannt werden, so dass das Eingangskriterium nicht erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin habe die kaufmännische Ausbildung erfolgreich absolvieren können, habe zahlreiche Weiterbildungen absolvieren und zwei Kinder grossziehen können. Flashbacks seien nicht angegeben worden und es bestehe kein Vermeidungsverhalten. Der vom Gutachter beschriebene erhöhte Antrieb habe absolut nichts mit einer Übererregbarkeit zu tun. Auch Dissoziationen seien nirgends beschrieben worden. Es fänden sich keine Hinweise für Selbstkonzeptveränderungen oder Probleme der Beziehungsfähigkeit. Die Differentialdiagnose einer (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht nachvollzogen werden (S. 9 f.).


4.

4.1    Beide von der Beschwerdegegnerin beauftragten Experten, Dr. A.___ (E. 3.2) und Dr. D.___ (E. 3.5), gingen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (F60.3) leidet, wobei Dr. D.___ diese weiter als Borderline-Persönlichkeitsstörung (F60.31) typisierte. Auch der behandelnde Psychiater, Dr. C.___ (E. 3.4), diagnostizierte eine Persönlichkeitsstörung. Ebenfalls übereinstimmend attestierten die genannten Ärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit. Einzig RAD-Ärztin Dr. B.___ (E. 3.6) erachtete eine schwerwiegende psychische Störung durch die medizinischen Akten und insbesondere das Gutachten von Dr. D.___ als nicht ausgewiesen.

4.2    Entgegen der Ansicht von Dr. B.___, ist dem Gutachten von Dr. D.___ (E. 3.5) sehr wohl ein auffälliges Verhalten der Beschwerdeführerin bereits im Kindes- und Jugendalter zu entnehmen: So wies Dr. D.___ (Urk. 5/186) auf kinderneurotische Zeichen hin, von denen das den Kopf gegen die Wand schlagen, wenn sich die Eltern gestritten haben, das auffälligste sei (S. 30 unten). Dem Gutachten kann weiter entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bis ins Alter von 12 Jahren am Pyjama-Ärmel nuckelte, an den Fingernägeln kaute (S. 15 Mitte) und Probleme mit den Lehrern hatte, die sie selber allerdings nicht auf ihr Verhalten zurückführte, sondern auf den Umstand, dass ihre Eltern geschieden waren (S. 15 unten).

    Insofern Dr. B.___ dafür hielt, dass aufgrund der Anmerkungen und den persönlichen Ergänzungen zu den verschiedenen Anstellungen keine offensichtliche Persönlichkeitsstörung erkannt werden könne, ist dem entgegenzuhalten, dass Dr. D.___ nicht allein aufgrund der häufigen Stellenwechsel eine Persönlichkeitsstörung diagnostizierte, sondern er diese in den Kontext seiner psychiatrischen Erhebungen stellte. Tatsächlich kann den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Stellen auffällig oft und meistens nach nur wenigen Monaten wechselte, obwohl sie laut Arbeitszeugnissen sehr gute Arbeit leistete (Urk. 5/12).

    Zwar ist Dr. B.___ darin beizupflichten, dass die Interpretation durch Dr. D.___, das Aktivitätsniveau sei relativ hoch, weil die Beschwerdeführerin ihre innere Leere nicht aushalten könne, spekulativ sei, hat doch die Beschwerdeführerin nicht über eine innere Leere berichtet. Sie gab aber an (Urk. 5/186), sie könne nicht untätig sein, und ihre Aktivitäten beinhalten im Wesentlichen verschiedene Arten von Handarbeiten. Daneben hütet sie lediglich einmal wöchentlich den Hund ihrer Tochter und geht spazieren und zeigt, abgesehen von der Führung ihres Haushaltes und den wöchentlichen Therapien, keine weiteren Aktivitäten (S. 17). Die stundenweisen unentgeltlichen Beschäftigungen hat sie aufgegeben (S. 16) und sie unternimmt keine Wanderungen und Touren mehr, was sie im der Beschwerdegegnerin im Frühjahr 2014 eingereichten Lebenslauf (Urk. 5/12) noch als ihre liebste Freizeitbeschäftigung angegeben hat (S. 5). Das Aktivitätsniveau mag nach aussen zwar als hoch erscheinen, inhaltlich ist indessen von einem tiefen Aktivitätsniveau auszugehen.

    Auch der Vorwurf, Dr. D.___ habe die Frage des sozialen Umfelds nicht beantwortet, zielt ins Leere. Laut dessen Gutachten (Urk. 5/186) erlebt die Beschwerdeführerin ausserhalb der Familie kaum Kontakte, wobei sie den Kontakt zu den Eltern abgebrochen hat (S. 18). Sie lebt alleine (S. 17), den aktuellen Partner sieht sie 1- bis 4-mal im Monat (S. 23), den Sohn alle 10-14 Tage, die Tochter alle 2-3 Tage (S. 22). Damit wurde, wenn auch nicht in einem eigenständigen Kapitel, das soziale Umfeld der Beschwerdeführerin erhoben und es ist ersichtlich, dass sie nur beschränkte soziale Kontakte pflegt.

    Zu den psychosozialen Belastungen führte der Gutachter aus (Urk. 5/189), diese seien Folge der Persönlichkeitsstörung und nicht deren Ursache (S. 5). Die bisherige Entwicklung sei gekennzeichnet durch emotionale Instabilität und entsprechend instabile Bindungen sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich (S. 33), was wohl im Endeffekt dazu führte, dass die Beschwerdeführerin stellenlos und fürsorgeabhängig ist und regelmässige und langjährige soziale Kontakte lediglich zu ihren Kindern pflegt. Welche weiteren Informationen Dr. B.___ von Dr. D.___ in Bezug auf die psychosozialen Belastungen erwartet hätte, ist nicht ersichtlich.

4.3    Insoweit Dr. B.___ monierte, die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode könne nicht klar nachvollzogen werden, räumte Dr. D.___ (Urk. 5/186) ein, dass die diagnostische Beurteilung dadurch erschwert sei, dass einerseits nicht immer das Vollbild einer Symptomatik festzustellen sei und andererseits sich die Symptome verschiedener Krankheitsbilder überlagerten, was dazu führe, dass einzelne Symptome nicht eindeutig der einen oder anderen Erkrankung oder verschiedenen Krankheitsbildern zugeordnet werden könnten. Wie bereits erwähnt, kann nicht behauptet werden, es bestehe ein hohes Aktivitätsniveau, und der beschriebene Interessenverlust kann sehr wohl nachvollzogen werden, fokussiert doch die Beschwerdeführerin ihre Freizeitaktivitäten vor allem auf Handarbeiten und hat sie ihre liebste Freizeitbeschäftigung aufgegeben. Ob sich der beschriebene Tagesablauf (S. 17) dazu eignet, schwere Einschränkungen der Planung und Strukturierung von Aufgaben zu verneinen, ist fraglich, sind doch die Beschreibungen eher oberflächlich abgegeben und wurden ausser der Wahrnehmung von Therapien nur innerhäusliche Aktivitäten mit nur vagen Zeitangaben beschrieben. Was die Konzentrations- und Auffassungsstörungen betrifft, führte der Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin im strukturierten Gespräch wiederholt den roten Faden verloren habe, abgeschweift sei und gebremst und fokussiert habe werden müssen (S. 26 unten).

4.4    Was die komplexe Traumafolgestörung betrifft, wurde diese von Dr. D.___ (Urk. 5/186) lediglich als Differentialdiagnose gestellt, und er führte dazu aus, dass es Symptome gebe, die auf eine komplexe Traumafolgestörung hindeuteten (S. 32). Dass aber, wie Dr. B.___ kritisierte, aufgrund der beschriebenen Anamnese weder grobe Vernachlässigung noch sexualisierte Gewalt noch andere anhaltende Gewalt in der Kindheit erkannt werden könnten, ist aktenwidrig. So beschrieb die Beschwerdeführerin, dass der Vater sie geschlagen, getreten und am Bett festgebunden und sie immer Angst vor ihm gehabt habe (S. 18 unten), er sie nach der Scheidung der Eltern (die Beschwerdeführerin war im Scheidungszeitpunkt 4-jährig) überwiegend allein in der Wohnung gelassen (S. 18 Mitte) und ihr während der Lehre keinen Unterhalt bezahlt habe, so dass sie am Samstag eine Nebenbeschäftigung habe ausüben müssen (S. 19 unten), dass die Mutter unberechenbar gewesen sei und sie mit Liebesentzug (während 2 Wochen nicht mit ihr gesprochen) bestraft habe und sie ab und zu nach dem Einkaufen beim Supermarkt absichtlich habe stehen lassen und sie erst später wieder abgeholt habe (S. 18 Mitte) sowie dass sie schon als Kind kalt abgeduscht worden sei (S. 25 unten). Dass keine Flashbacks beschrieben worden sind, trifft zu, hingegen beschrieb Dr. D.___ ein Wiedererinnern, das typisch sei für eine komplexe Traumafolgestörung und sich von den klassischen Flashbacks der posttraumatischen Belastungsstörung unterscheide, indem ein bildhaftes Wiedererinnern, aber kein völliges bildhaftes Wiedererleben vorliege (S. 32). Auch dass kein Vermeidungsverhalten vorliege, trifft nicht zu, hat doch die Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihren (peinigenden) Eltern vollständig abgebrochen (S. 18).

4.5    Zusammenfassend vermögen die Einwendungen von Dr. B.___ die diagnostische Herleitung einer Persönlichkeitsstörung (DD: komplexe Traumafolgestörung) sowie einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episode durch Dr. D.___ nicht zu entkräften.

4.6    Dr. D.___ setzte sich eingehend mit den Standardindikatoren auseinander (Urk. 5/186 S. 33 f. Ziff. 7). Es trifft nicht zu, dass er sich, wie von Dr. B.___ behauptet, nicht zu den verbliebenen Ressourcen der Beschwerdeführerin geäussert hat, sondern er ging davon aus, dass keine im Erwerbsbereich verwertbaren Ressourcen mehr vorhanden sind (Urk. 5/186 S. 33 Ziff. 7.1, S. 36 Ziff. 7.4), was nachvollziehbar ist, denn selbst die beste Berufsausbildung ist für das erwerbliche Fortkommen nutzlos, wenn die emotionale Instabilität immer wieder zu Arbeitskonflikten führt. Auch dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihren Alltag zu meistern, deutet nicht darauf hin, dass sie in einem Arbeitsumfeld trotz der emotionalen Instabilität bestehen könnte.

    Insgesamt umfasst die Beurteilung durch Dr. D.___ das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist.

4.7    Nach dem Dargelegten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung keine Tätigkeit mehr zumutbar ist.

5.    Der Beschwerdeführerin wurde vom 2. Dezember 2013 bis zum Ablauf des Wartejahres am 1. Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 5/28/2, 6 und 9, Urk. 5/81/7-8). Während der beruflichen Massnahmen, welche per 5. Mai 2015 abgeschlossen worden sind (Urk. 5/75), entsteht kein Rentenanspruch (vorstehende E. 1.2). Folglich hat die Beschwerdeführerin ab Mai 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800. anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer, MWSt) rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'400. (inklusive Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2019 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Breidenstein

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher