Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00082


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 19. Januar 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm

Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1960, meldete sich am 8. September 2014 unter Hinweis auf eine schwere Depression, eine Handarthrose sowie Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 30. Januar 2017 (Urk. 11/86) einen Rentenanspruch.

1.2    Die Versicherte meldete sich am 20. April 2017 unter Hinweis auf eine schwere Depression, eine Handarthrose, Rückenbeschwerden, einen neurologischen Tremor der Hände sowie auf ein Krebsleiden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/91). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Februar 2018 (Urk. 11/114 = Urk. 11/115) die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 11/116; Urk. 11/124), holte die IV-Stelle bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 8. Januar 2019 mit ergänzender Stellungnahme vom 27. März 2019 erstattet wurde (Urk. 11/140/1-10; Urk. 11/141; Urk. 11/144). Mit Verfügung vom 3. Januar 2020 (Urk. 11/158 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und verneinte einen Rentenanspruch.


2.    Die Versicherte erhob am 3. Februar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Januar 2020 (Urk. 2) und beantragte, ihr sei mindestens eine halbe Rente auszurichten, eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine berufliche Abklärung in Auftrag gebe, die Aufschluss über die neuropsychologischen Einschränkungen konkret auf den Beruf bezogen gebe (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2020 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. März 2020 (Urk. 12) wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt. Mit Replik vom 18. Mai 2020 (Urk. 13) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 (Urk. 16) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk.17).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.6    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.7    Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

    Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

1.8    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.9    UV170510Beweiswert eines Arztberichts08.2018Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass im Rahmen des erneuten Gesuchs auf Leistungen der Invalidenversicherung im April 2017 Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt vorgenommen worden seien, so sei unter anderem das Gutachten der Y.___ vom 8. Januar 2019 mit ergänzender Stellungnahme vom 27. März 2019 in Auftrag gegeben worden. Gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. Juni 2019 bestehe aufgrund der vorliegenden Befunde, insbesondere im Rahmen des erwähnten Gutachtens, eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aufgrund verminderter Durchhaltefähigkeit und in der Strukturierung von Aufgaben. Die Einschränkung sei ab März 2017 ausgewiesen und bewirke eine leichte Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit von 30 %. In der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe in einem Kantinenbetrieb mit planbaren Arbeiten bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Damit sei insgesamt keine Verschlechterung gegenüber der Beurteilung im medizinischen Gutachten vom 13. Januar 2016 ausgewiesen. Eine erneute Begutachtung mit weiteren ergänzenden Abklärungen zur Entwicklung des Gesundheitszustandes ab Januar 2016 und dem Zeitpunkt des neu erstellten Gutachtens der Y.___ vom 8. Januar 2019 sei nicht angezeigt. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine ausreichende Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Küchenhilfe oder in einer anderen angepassten Hilfstätigkeit. Sie übe seit vier Jahren keine Erwerbstätigkeit aus, berufliche Massnahmen seien damit nicht angezeigt. Für die Stellenvermittlung sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (S. 1 ff.).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand, insbesondere in neuropsychologischer Hinsicht, seit der letzten materiellen Prüfung, auf welcher die Verfügung vom 30. Januar 2017 basierte, wesentlich verschlechtert habe (S. 5 Ziff. II.1). Zudem sei die unterschiedliche Einschätzung der aktuellen Gutachter, welche ihr in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe im Restaurant ihres Neffen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit, die als Küchenhilfe in einer Kantine oder Küche eines Altersheims definiert worden sei, eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hätten, nicht nachvollziehbar. Insbesondere scheine nicht schlüssig, dass die Arbeit in einer Kantine oder Küche eines Altersheims eine Tätigkeit mit geringeren Anforderungen und besserer Planbarkeit sein soll als die bisherige Tätigkeit (S. 6 ff. Ziff. II.2). Für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei auf die Berichte der behandelnden Ärzte abzustellen. Aufgrund des neuropsychologischen Berichtes vom 12. Juni 2018 sei somit mindestens von einer 55%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und angepassten Tätigkeit auszugehen, weshalb sie - bei einem Prozentvergleich - somit Anspruch auf mindestens eine halbe Rente habe (S. 9 Ziff. II.4). Bezüglich berufliche Massnahmen habe sie, sollte ihr Gesundheitszustand dies erlauben, durchaus Anspruch auf Arbeitsvermittlung und auch auf einen Arbeitsversuch respektive Einarbeitungszuschüsse (S. 12 Ziff. II.5).

2.3    Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort (Urk. 10) an der Verfügung fest und führte ergänzend aus, dass gemäss dem aktuellen Gutachten vom 8. Januar 2019 aus neuropsychologischer Sicht die neuropsychologischen Leistungen zwar gesamthaft als mittelschwer bis schwer beeinträchtigt eingestuft werden könnten. Eine Angabe zur Höhe der Arbeitsunfähigkeit im neuropsychologischen Teilgutachten sei aber nicht erfolgt, die neuropsychologischen Einschränkungen seien jedoch im psychiatrischen Teilgutachten gewürdigt worden und seien infolgedessen auch in die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen. Gemäss Gutachten habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit vorgelegen. In einer angepassten Tätigkeit, beispielsweise als Küchenhilfe in einer Kantine oder einem Altersheim, sei aufgrund der geringeren Anforderungen und der besseren Planbarkeit der Tätigkeiten im Vergleich zu einer «à la carte»-Küche lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert worden. Im Einkommensvergleich vom 20. April 2016 sei auch für das Invalideneinkommen das bisherige Einkommen herangezogen worden, daraus sei ein IV-Grad von 30 % resultiert. Auch wenn auf den durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn für Frauen abgestellt würde, ergäbe sich kein rentenbegründender IV-Grad (S. 2 f.).

2.4    In ihrer Replik (Urk. 13) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Begründungen fest. Sie wies nochmals darauf hin, dass die gesamtgutachterliche Einschätzung, wonach sie zu 70 % als Küchenhilfe in einer Kantine oder einem Altersheim arbeitsfähig sein soll, nicht nachvollziehbar sei. Zum Punkt, inwiefern die Anforderungen als Küchenhilfe in einer Kantine oder einem Altersheim geringer und die Planbarkeit besser sein sollten, fehle auch in der Vernehmlassung eine Begründung. Ebenso, wie eine solche Tätigkeit zu 70 % mit dem Resultat der neuropsychologischen Untersuchung, bei welcher sich nach drei Stunden deutliche Hinweise auf ein Nachlassen der Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit gezeigt hätten, zu vertreten sei (S. 2).

2.5    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der letzten Verfügung vom 30. Januar 2017 wesentlich verändert hat.


3.

3.1    Der rechtskräftigen leistungsverneinenden Verfügung vom 30. Januar 2017 (Urk. 11/86) lag im Wesentlichen das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 13. Januar 2016 (Urk. 11/38/1-28) zugrunde (vgl. Urk. 11/45/4-5; Urk. 11/83/5-6).

    Die Gutachter nannten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1), als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/38/1-28 S. 27 Ziff. 6.1.1). Zudem nannten sie folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/38/1-28 S. 27 Ziff. 6.1.2):

- Bewegungs- und vor allem belastungsabhängige zervikovertebrale und thorakovertebrale Beschwerden bei

- monosegmentaler Chondrose Halswirbelkörper (HWK) 5/6, diskret beginnende Chondrosen mittlere Brustwirbelsäule (BWS)

- Tendenz zur Symptomausweitung mit Entwickeln multipler Tenderpoint pan-/paravertebral einschliesslich vereinzelt an den unteren Extremitäten beidseits; Differentialdiagnose: partielle Fibromyalgie

- globalmuskuläre Insuffizienz mit leichter Adipositas und konsekutiver Fehlhaltung

- nicht näher spezifizierbare Missempfindungen im Bereiche radialseits an den Handgelenken, betont am Ansatz der Sehnen Processus styloideus radii links mehr als rechts; ohne klinisches oder radiologisches Korrelat

- diverse psychosoziale Faktoren:

- geringe Schulbildung (ICD-10 Z55)

- geringe deutsche Sprachkenntnisse (ICD-10 Z60.3)

- ungenügende familiäre Unterstützung (ICD-10 Z63.2)

- Konflikte mit dem Arbeitgeber (ICD-10 Z56/Z63)

- Ehescheidung (ICD-10 Z63.5)

- psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54)

    In psychiatrischer Hinsicht bestehe derzeit eine rezidivierende depressive Störung, die als mittelgradig beurteilt werde. Gleichzeitig bestünden aber auch eine Reihe von psychosozialen Faktoren, die zum Teil ursächlich für die Erkrankung mitverantwortlich seien und die alle dazu beitragen würden, dass die Erkrankung unterhalten werde. Ausserdem sei festzuhalten, dass die medikamentöse Compliance der Beschwerdeführerin bezweifelt werden könne, so dass die Kooperation der Beschwerdeführerin bezüglich der bisherigen Therapie in Zweifel zu ziehen sei (Urk. 11/38/1-28 S. 17 unten Ziff. 5.1.6). Die Beschwerdeführerin habe bisher eine einfache Hilfstätigkeit ausgeübt, die ihr auch heute noch grundsätzlich zumutbar sei. Aufgrund der depressiven Störung sei sie sicher aktuell in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, aber es könne derzeit nicht objektiv ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin wieder eine höhergradige Arbeitsfähigkeit zurückerlangen könne, wenn der Einfluss der psychosozialen Faktoren minimiert werde. Die Arbeitsfähigkeit werde vorliegend auf 50 % geschätzt, wobei die bestehenden psychosozialen Faktoren zirka 20 % ausmachen dürften. Daher bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht aktuell eine Restarbeitsfähigkeit von 70 %, die möglicherweise noch weiter gesteigert werden könne (Urk. 11/38/1-28 S. 18 Ziff. 5.1.6.1).

    Aus rheumatologisch-somatischer Sicht bestehe für sämtliche leichte bis zeitweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten mit ideal Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Abläufen ohne repetitives Gewichtsheben über 15 bis 20 kg bezogen auf ein volles Pensum eine volle Arbeitsfähigkeit. Eine Verbesserung der muskulären Konditionierung würde helfen, die Belastbarkeit zu steigern (Urk. 11/38/1-28 S. 26 oben Ziff. 5.2.4).

    Die Gutachter kamen zum Schluss, dass aus rheumatologischer Sicht für sämtliche leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, unter Berücksichtigung der psychiatrischen Störung aber gegenwärtig lediglich von einer theoretischen Restarbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen sei, welche möglicherweise noch weiter gesteigert werden könne (Urk. 11/38/1-28 S. 28 Ziff. 6.2.1). Es werde eine aktive muskuläre Rekonditionierung empfohlen und eine Fortsetzung der bisherigen psychiatrisch-psychotherapeutischen und pharmakologischen Behandlung. Die Compliance der Beschwerdeführerin sollte regelmässig überprüft werden (Urk. 11/38/1-28 S. 28 Ziff. 6.2.2).

3.2    In der rechtskräftigen Verfügung vom 30. Januar 2017 (Urk. 11/86) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das eingeholte psychiatrisch-rheumatologische Gutachten (vorstehend E. 3.1) davon aus, dass nach Ablauf der Wartezeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vorliege. Es sei ausserdem davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiterhin verbessern lasse. Mit der Weiterführung der bisherigen Psychotherapie könne davon ausgegangen werden, dass wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Nach der Durchführung eines Einkommensvergleichs, bei welchem die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens den bisherigen Lohn der Beschwerdeführerin herangezogen hatte (vgl. Urk. 11/44), ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 30 % (S. 2 ff.).


4.

4.1    Die Ärzte der B.___ berichteten am 28. Februar 2017 (Urk. 11/89/1-4 = Urk. 11/108/6-9) über den zweiten stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Klinik vom 16. bis zum 28. Februar 2017 und nannten dabei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), als psychiatrische Diagnose. Zudem nannten sie folgende somatische Diagnosen (S. 1 Mitte):

- siegelringzelliges Adenokarzinom im Magenantrum prapylorisch, Erstdiagnose 25. Januar 2017

- zervicobrachiales Schmerzsyndrom

- Arthrose Handgelenk links

- Status nach Hyperthyreose

- Status nach Helicobacter-Gastritis 2010

    Der notfallmässige Eintritt sei aufgrund einer schweren depressiven Episode ausgelöst worden durch die Diagnostizierung eines Magenkarzinoms. Die Beschwerdeführerin sei am 28. Februar 2017 in weiterhin gedrückter Stimmungslage aber stabilem Zustand nach Hause entlassen worden (S. 3 Mitte).

4.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 11. Mai 2017 (Urk. 11/102/1-5) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 2009 behandle (Ziff. 1.2) und nannte dabei eine seit 2010 bestehende Depression und ein Magenkarzinom (Erstdiagnose Januar 2017) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Es liege bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Ziff. 1.6-1.7).

4.3    Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 6. Juni 2017 (Urk. 11/97/1-7) aus, dass sie die Beschwerde-führerin seit März 2015 behandle (Ziff. 1.2) und nannte dabei eine seit 2005 bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F32.2), als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zudem bestünden diverse psychosoziale Faktoren ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1).

    Die Diagnose eines Magenkarzinoms im Februar 2017 habe die Beschwerdeführerin noch tiefer in die Depression stürzen lassen. Die Prognose sei ungünstig (Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe habe vom 2. Oktober 2016 bis zum 15. Februar 2017 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, seit dem 16. Februar 2017 bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).

4.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Hämatologie, F.___, Onkologie, nannte in seinem Bericht vom 18. August 2017 (Urk. 11/105) ein Siegelringzellkarzinom des Magens (Erstdiagnose Januar 2017), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0; Erstdiagnose Januar 2000) sowie einen Status nach Suizidversuch (Erstdiagnose Januar 2011) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Seit Januar 2017 liege sowohl für die bisherige Tätigkeit als auch für eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Ziff. 1.7, S. 6).

4.5    In seinem Verlaufsbericht vom 17. November 2017 (Urk. 11/111) führte Dr. C.___ aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe (Ziff. 1.1). Die Depression sei weiterhin leicht (Ziff. 1.3). Das Ressourcenprofil für eine berufliche Tätigkeit könne nicht beurteilt werden (Ziff. 2.1). Die Therapie sei am 18. September 2017 beendet worden und die Prognose sei gut (Ziff. 3.1, Ziff. 3.3). Die Arbeitsfähigkeit könne durch Psychotherapie verbessert werden (Ziff. 4.1).

4.6    Die Ärzte der B.___, G.___, nannten in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2017 (Urk. 11/112/4-9) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33), sowie eine Arthrose an den Händen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei bereits vom 10. Mai bis zum 27. Juli 2014, vom 16. bis zum 28. Februar 2017, vom 28. März bis zum 29. Mai 2017 und vom 7. bis zum 16. Juni 2017 bei ihnen stationär behandelt worden (Ziff. 1.3). Seit dem 4. August 2017 befinde sich die Beschwerdeführerin in zweiwöchentlichen Abständen in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und werde medikamentös behandelt (Ziff. 1.2, Ziff. 1.4). Seit dem Beginn der Behandlung bei ihnen liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhelferin vor (Ziff. 1.6). Auch eine angepasste Tätigkeit sei nicht möglich (Ziff. 1.7).

4.7    Dr. C.___ (Urk. 11/123/1) führte in seinem Bericht vom 4. Juni 2018 (Urk. 11/123/1) aus, dass aus onkologischer Sicht aktuell eine komplette Remission der Erkrankung vorliege. Die Beschwerdeführerin sei jedoch zu 100 % arbeitsunfähig, was multifaktoriell zu erklären sei. Eine Cancer-Related-Fatigue könne aktuell nicht ausgeschlossen werden, könne jedoch von den Depressionssymptomen nicht unterschieden werden.

4.8    Ein Arzt der B.___, G.___, berichtete am 12. Juni 2018 über die am 1. Juni 2018 durchgeführte neuropsychologische Untersuchung (Urk. 11/123/4-8 = Urk. 3/3) und nannte dabei eine mittelgradige kognitive Störung, ätiologisch-pathogenetisch im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), sowie wahrscheinlich durch unerwünschte Medikamentennebenwirkungen als neuropsychologische Diagnose (S. 4 unten). Bei einer mittelgradigen kognitiven Störung sei bei Berücksichtigung der beruflichen Anforderungen der Beschwerdeführerin aus rein neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50-60 % gegeben. Hinzu dürften jedoch weitere Beeinträchtigungen aufgrund der bekannten depressiven Störung sowie der wahrscheinlich unerwünschten Medikamentennebenwirkungen kommen, was eine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus ärztlicher Behandler-Sicht erfordere (S. 5 Mitte).

4.9    Dr. med. H.___, führte in seinem Bericht vom 5. Juli 2018 (Urk. 11/123/2-3) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit Sommer 2017 ambulant behandle. Die Beschwerdeführerin leide gestützt auf den neuropsychologischen Bericht vom 12. Juni 2018 (vgl. vorstehend E. 4.8) unter schweren Aufmerksamkeitsstörungen. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt als Küchenhilfe (Ziff. 1-2). Die seit der Chemotherapie deutlich reduzierte kognitive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei unverändert, wirke sich destabilisierend auf die affektiven Beschwerden aus und führe zu zusätzlicher Unsicherheit. Sowohl aus psychiatrischen Gründen als auch aus neuropsychologischer Sicht sei es gegenwärtig nicht möglich, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit arbeitsfähig sein könnte (Ziff. 3). Es könnte möglich sein, dass die Beschwerdeführerin in reduziertem Pensum (20 - 40 %) in angepasster Tätigkeit arbeitsfähig sein könnte. Dabei sei wichtig, dass sie keine Verantwortung übernehmen müsste, dass sie allein (oder in einem sehr kleinen Team) arbeiten könnte, das Arbeitstempo der Leistungsfähigkeit angepasst werde und regelmässige Pausen möglich seien (Ziff. 6).

4.10    Die Ärzte der Y.___ erstatteten am 8. Januar 2019 (Urk. 11/141) das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten gestützt auf die ihnen überlassenen Akten (S. 41 ff.) sowie auf ein psychiatrisches (S. 10 ff.), orthopädisches (S. 25 ff.) und allgemeininternistisches Teilgutachten (S. 32 ff.) und auf einen neuropsychologischen Bericht (Urk. 11/140/1-10).

    Die Gutachter nannten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.2.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 6 Ziff. 4.2.2):

- Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.00)

- diskrete Arthrose Daumensattelgelenk (CMC) > Metakarpophalangealgelenk (MCP) und IP Strahl I Hand links

- anamnestisch Lumbalgien mit gelegentlicher Schmerzausstrahlung Gesäss und Oberschenkel links

- Siegelringzellkarzinom des Magens

- adjuvante Chemotherapie, subtotale Gastrektomie und Lymphadenektomie Ende Mai 2017

- Pollenallergie

- Kolonpolypen

    Die Gutachter führten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin funktionell durch die rezidivierenden depressiven Episoden kognitive Beeinträchtigungen gezeigt hätten, die auch in der aktuellen neuropsychologischen Testung objektiviert worden seien bzw. sich in der Beschwerdevalidierung gezeigt hätten, sodass von einer eingeschränkten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit der Beschwerdeführerin kognitiv ausgegangen werde. Insbesondere bei komplexeren Aufgabenstellungen hätten sich in der neuropsychologischen Testung Limitationen gezeigt, die jedoch auch unter Berücksichtigung der schulischen und beruflichen Biographie gesehen werden müssten bzw. teils relativiert imponiert hätten anhand der Angaben der Beschwerdeführerin zu Fähigkeiten im Alltag (S. 6 Ziff. 4.3).

    Gesamtgutachterlich ergebe sich primär aus psychiatrischer Sicht eine Limitation der Arbeitsfähigkeit in bisherigen Tätigkeiten, wie zuletzt als Küchenhilfe im Restaurant des Neffen, von 50 % aufgrund der funktionellen Einschränkungen durch die rezidivierende depressive Störung mit aktuell weiter persistierenden kognitiven Defiziten, die sich in einer reduzierten Belastbarkeit bzw. einem erhöhten Zeit- und Pausenbedarf manifestierten. Zeitlich werde diese Arbeitsunfähigkeitsschätzung, soweit retrospektiv beurteilbar, ab Austritt aus der Klinik B.___ im März 2017 aus rein psychiatrischer Sicht angenommen, da während der stationären Therapie behandlungssettingbedingt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Zuvor ergäben sich keine Änderungen zur vorgutachterlichen Einschätzung im 2016 (S. 7 Ziff. 4.7). Gesamtgutacherlich ergebe sich primär aus psychiatrischer Sicht für eine optimal adaptierte Tätigkeit wie beispielsweise als Küchenhilfe in einer Kantine oder in der Küche eines Altersheims eine Limitation der Arbeitsfähigkeit von 30 % aufgrund der geringeren Anforderungen und der besseren Planbarkeit der Tätigkeiten im Vergleich zu einer «à la carte»-Küche. Zeitlich werde diese Arbeitsunfähigkeitsschätzung, soweit retrospektiv beurteilbar, ab Austritt aus der Klinik B.___ im März 2017 aus rein psychiatrischer Sicht angenommen, da während der stationären Therapie behandlungssettingbedingt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (S. 7 Ziff. 4.8). Die Gutachter legten dar, dass die gesamtgutachterliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit diagnosebasiert unter Gewichtung der Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin erfolgt sei, insbesondere unter Berücksichtigung der Mini-ICFs sowie unter Ausschluss versicherungsfremder bzw. psychosozialer Belastungsaspekte (S. 7 Ziff. 4.9).

    Schliesslich sollte aus psychiatrischer Sicht die ambulante psychiatrische Therapie fortgesetzt werden und die aktuelle Medikation hinsichtlich der kognitiven Defizite evaluiert werden. Aus allgemeininternistischer Sicht sei die Behandlung des Magenkarzinoms bei bestehender kompletter Remission abgeschlossen, wobei regelmässige onkologische Kontrollen weiterhin indiziert seien. Orthopädisch ergäben sich keine Massnahmen (S. 7 Ziff. 4.10).

4.11    Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. univ. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 27. März 2019 zum polydisziplinären Gutachten der Y.___ ergänzend Stellung (Urk. 11/144) und hielt zusammenfassend fest, dass an der psychiatrischen bzw. der interdisziplinären Gesamtbeurteilung festgehalten werde.

4.12    Der RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2019 (Urk. 11/157/7-8) aus, dass gestützt auf das eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 8. Januar 2019 (vgl. vorstehend E. 4.10) und die ergänzende Stellungnahme vom 27. März 2019 (vgl. vorstehend E. 4.11) aufgrund der Kombination der psychiatrischen mit den neuropsychologischen Befunden eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in der Küche des Neffen gegeben sei. Dies seit dem Austritt aus der B.___ im März 2017, während des stationären Aufenthaltes habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Zuvor könnten die vorgutachterlichen Einschätzungen 2016 gelten. Für eine optimal angepasste Tätigkeit - zum Beispiels als Küchenhilfe in einer Kantine oder Küche eines Altersheimes, wo eine bessere Planbarkeit der Arbeiten und geringere Anforderungen an Flexibilität im Vergleich zu einer «à la carte Küche» gegeben sei - sei eine 70%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Eine relevante Besserung mit weiterer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sei wohl frühestens in zwei bis drei Jahren als möglich einzuschätzen.

4.13    Am 8. August 2019 nahm Dr. H.___ zum polydisziplinären Gutachten vom 8. Januar 2019 (vgl. vorstehend E. 4.10) Stellung (Urk. 11/153/7-8 = Urk. 3/5) und führte in Bezug auf die gutachterlichen Diagnosen aus, dass die Beschwerdeführerin seiner Meinung nach an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit chronischem Verlauf leide (Ziff. 2.a). Zudem sei die Beschwerdeführerin sowohl aus psychiatrischer als auch aus neuropsychologischer Sicht nicht in der Lage, zu 50 % als Küchenhilfe tätig zu sein. Die Arbeit in einer Küche erforderte, auch bei einer Teilzeitstelle, gute Konzentration, Ausdauer, Selbstsicherheit sowie Umgang mit Druck und Rückmeldungen. Bereits bei geringem Druck bzw. geringer Belastung leide die Beschwerdeführerin unter Weinanfällen bis Panikattacken. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der mittelgradigen kognitiven Einschränkungen regelmässige Fehler auf der Arbeit stattfinden würden, welche zur zusätzlichen Verschlechterung des Selbstwerts und ihrer Störung führen könne. Es sei mit einer Arbeitsfähigkeit von 20 % zu rechnen (Ziff. 3). Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20 %, denn auch in einer angepassten Tätigkeit würde die Beschwerdeführerin sehr leicht unter Druck kommen. Eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt wäre eher denkbar (Ziff. 4).

    Die Beschwerdeführerin nehme seit einigen Monaten an einer Arbeitsmassnahme vom Sozialamt teil. Dort habe sie die Möglichkeit, ohne Druck diverse Aufgaben durchzuführen. Ihr Arbeitstempo sei extrem reduziert (sie brauche eine Woche für Tätigkeiten, die ihre Kolleginnen in einem halben Tag durchführen könnten). Es zeige sich, dass die Beschwerdeführerin in einem geschützten Rahmen in der Lage sei, kleine Aufgaben umzusetzen. Dabei sei es wichtig, dass kein Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt werde, da sie sehr schnell dekompensiere (Ziff. 5).


5.

5.1    Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom Januar 2019 (vorstehend E. 4.10) umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Neuropsychologie. Die Gutachter verfügen über den entsprechenden Facharzttitel bzw. über die entsprechenden fachlichen Qualifikationen und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin befähigt (vgl. Urk. 11/141 S. 9). Das Gutachten der Y.___ erscheint denn auch für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das Gutachten der Y.___ die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.9).

5.2    In somatischer Hinsicht stellten die Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, jedoch nannten sie eine diskrete Arthrose CMC > MCP und IP Strahl I Hand links, anamnestisch Lumbalgien mit gelegentlicher Schmerzausstrahlung ins Gesäss und in den Oberschenkel links, ein Siegelringzellkarzinom des Magens, eine Pollenallergie sowie Kolonpolypen als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.10). Sie kamen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass in der angestammten Tätigkeit als Küchengehilfin bzw. Köchin im Restaurant des Neffen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege. Auch in angepasster Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin für jede leichte und mittelschwere Arbeit voll arbeitsfähig (S. 30 f. Ziff. 8.1-8.2, S. 39 f. Ziff. 8.1-8.2).

5.3    In den Akten liegen keine Berichte oder Befunde vor, die in somatischer Hinsicht eine andere Einschätzung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zulassen würden. Der medizinische Sachverhalt ist demnach in somatischer Hinsicht als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Küchengehilfin bzw. Köchin im Restaurant ihres Neffen als auch jede leichte und mittelschwere Tätigkeit zu 100% zumutbar ist.

5.4    In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.00) als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und attestierten der Beschwerdeführerin für die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe im Restaurant ihres Neffen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und für eine optimal angepasste Tätigkeit wie beispielsweise als Küchenhilfe in einer Kantine oder in der Küche eines Altersheims eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (vorstehend E. 4.10).

    Der psychiatrische Gutachter führte in seinem Teilgutachten hinsichtlich der gestellten Diagnosen aus, dass sich anhand des bisherigen Verlaufs mehrfache depressive Episoden fänden mit dazwischen stattgefundenen Remissionen, sodass gutachterlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), ausgegangen werden könne. Bezüglich des Schweregrades der rezidivierenden depressiven Störung habe die Beschwerdeführerin anhand ihrer subjektiven Angaben eine leichte depressive Episode imponiert; dies ergebe sich aber auch anhand der objektivierbaren aktuellen Symptome (Urk. 11/141 S. 18 Ziff. 6.1; vgl. auch S. 20 Mitte Ziff. 7.1). Zudem seien auch die reaktiven Komponenten der depressiven Episoden in den Diagnosekriterien im ICD-10 aufgeführt, wonach die einzelnen Episoden jeden Schweregrades häufig durch belastende Lebensereignisse ausgelöst würden, sodass aus gutachterlicher Sicht auf eine zusätzliche Diagnosestellung der in den Akten vorbeschriebenen Z-Diagnosen verzichtet werde, zumal es sich bei diesen Diagnosen um keine primären ICD-10-Diagnosen aus dem Kapitel F psychische Störungen handle, sondern aus dem Kapitel Z und als psychosoziale Faktoren bereits ätiologisch in der Diagnose F33 berücksichtigt worden seien (Urk. 11/141 S. 18 Ziff. 6.1).

    Kognitiv hätten sich im Zuge der aktuellen neuropsychologischen Testung mittelschwere Defizite im Bereich Aufmerksamkeit und Konzentration sowie ein stark verlangsamtes Arbeitstempo besonders bei komplexeren Aufgabenstellungen gezeigt. Gutachterlich würden die kognitiven Defizite der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung gesehen. Eine vermeintliche Diskrepanz zwischen der Einschätzung bzw. Diagnose rezidivierende Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, versus mittelschwere kognitive Defizite sei aus gutachterlicher Sicht gut anhand der Literatur erklärbar, da kognitive Symptome im Rahmen einer Depression länger persistierten als die eigentlichen depressiven Symptome und auch nach Remission depressiver Symptome weiter persistieren könnten (Urk. 11/141 S. 19 Mitte Ziff. 6.1). Die kognitiven Defizite würden sich funktional im Alltag der Beschwerdeführerin teils limitierend auswirken. Hinsichtlich der Panikstörung gebe die Beschwerdeführerin an, seit ihrer Krebserkrankung bzw. -diagnose unter Panikattacken zu leiden, aktuell mit einer Häufigkeit von vier bis fünf Mal pro Monat. Aus gutachterlicher Sicht lasse sich anhand dieser Panikattackenfrequenz keine andauernde Limitation der Arbeitsfähigkeit ableiten (S. 20 Mitte Ziff. 7.1).

    Das Bundesgericht entschied mit BGE 143 V 418, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. vorstehend E. 1.5), so auch vorliegend. Es ist deshalb nachfolgend anhand der Standardindikatoren zu beurteilen, ob aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, und der Panikstörung eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist.

5.5    Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin diverse Einschränkungen bestehen, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch den psychiatrischen Teilgutachter der Y.___ anhand des Instruments Mini-ICF-APP eruiert worden sind. So sind die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie die Aspekte Proaktivität und Spontanität mässig beeinträchtigt. Die Selbstbehauptungsfähigkeit ist zudem leicht bis mässig beeinträchtigt. Ferner sind die Selbstpflege und Selbstversorgung sowie die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit leicht beeinträchtigt. In der Planung und Strukturierung von Aufgaben besteht allenfalls ebenfalls eine leichte Beeinträchtigung (Urk. 11/141 S. 22 f. Ziff. 7.4).

    In Bezug auf psychosoziale Faktoren ist festzuhalten, dass sich bei der Beschwerdeführerin diverse psychosoziale Belastungsaspekte finden bzw. von ihr aufgeführt wurden. So hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung angegeben, dass sich ihr damaliger Partner im Zuge der Krebserkrankung im Februar 2017 nach rund zweijähriger Partnerschaft von ihr getrennt habe und zu seiner Ex-Frau zurückgekehrt sei und, dass sie dies neben der Krebsdiagnose und -therapie zusätzlich belastet habe. Zuvor finden sich Konflikte mit dem Arbeitgeber, der gleichzeitig ihr Neffe ist und sie damals in die Schweiz geholt hat, sowie zu einem anderen Neffen, mit welchen die Beschwerdeführerin mehrere Jahre konfliktreich in einer Wohnung zusammengelebt hat. Auch zu ihren Kindern, insbesondere zu ihrem ältesten Sohn, gab die Beschwerdeführerin eine belastete Beziehung an, sodass sie rund zehn Jahre keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt hat und sich erst im Zuge mit ihrer Krebserkrankung mit ihm versöhnt bzw. den Kontakt wiederhergestellt hat (Urk. 11/141 S. 5 Mitte Ziff. 4.1; vgl. Urk. 11/141 S. 13 f. Ziff. 3.2.8). Nach dem Gesagten haben sicherlich auch psychosoziale Faktoren, namentlich die schwierigen familiären und beruflichen Ereignisse, die Entstehung bzw. das Wiederaufflackern der depressiven Symptomatik mitversursacht (vgl. auch vorstehend E. 5.4), jedoch ist den Akten und insbesondere dem Gutachten der Y.___ nicht zu entnehmen, dass das depressive Leiden der Beschwerdeführerin vollständig in psychosozialen Umständen aufgeht. Es liegt demnach ein verselbständigtes psychisches Leiden vor (vgl. vorstehend E. 1.7).

    In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin bereits in ihrem Heimatland Portugal stationäre und ambulante psychiatrische Behandlungen erfolgt sind. In der Schweiz finden seit 2014 ambulante psychiatrische Behandlungen statt und die Beschwerdeführerin wird pharmakologisch behandelt (Urk. 11/141 S. 21 Ziff. 7.2). Zudem wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz bisher vier Mal stationär behandelt (vgl. vorstehend E. 4.1, E. 4.6).

    In Bezug auf die Komorbidität ist festzuhalten, dass sich neben den depressiven Episoden und den Panikattacken keine weiteren komorbiden Störungen finden (vgl. Urk. 11/141 S. 18 f. Ziff. 6.1).

    Zum Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass keine Persönlichkeitsstörung vorliegt (Urk. 11/141 S. 18 unten Ziff. 6.1). Die Beschwerdeführerin hat diverse Hobbies wie Fotografieren, ihr neurokognitives Training und Nähen. Zudem reist sie meistens einmal pro Jahr nach Portugal, oftmals als Mitfahrerin (Urk. 11/141 S. 14 Ziff. 3.2.8 und Ziff. 3.2.10). Die Beschwerdeführerin verfügt demnach durchaus über gewisse persönliche Ressourcen.

    Zum Komplex sozialer Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin alleine lebt. Sie steht in der Regel gegen 10:00 Uhr / 11:00 Uhr auf, da sie morgens gerne länger im Bett liegt, obwohl sie bereits teilweise um 7:00 /7:30 Uhr wach ist. Nach dem Frühstück schaut sie TV oder telefoniert mit ihrer Familie mit dem Tablet. Am Mittag kocht sie teilweise, manchmal isst sie auch einfach nur Joghurt und Obst. Im Haushalt erhält die Beschwerdeführerin Unterstützung von der Spitex, welche das Staubsaugen, Bodenwischen und Bügeln übernimmt. Ihre Wäsche macht eine Freundin für sie. Einzig das Einkaufen macht die Beschwerdeführerin selber. Ab und zu hat sie auch Gäste bei sich zu Hause (Urk. 11/141 S. 14 f. Ziff. 3.2.10). Somit verfügt die Beschwerdeführerin durchaus über gewisse soziale Ressourcen.

    Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass diesbezüglich keine gleichmässigen Einschränkungen bestehen. Die Beschwerdeführerin war bis im Mai 2015 bei ihrem Neffen als Küchenassistentin angestellt, wobei ihr letzter Arbeitstag im Mai 2014 war; seither hat sie nicht mehr gearbeitet (Urk. 11/36 S. 1; vgl. Urk. 11/106; Urk. 11/113 S. 1). Demgegenüber geht die Beschwerdeführerin diversen Hobbies nach und reist einmal im Jahr nach Portugal, auch wenn nur als Beifahrerin (Urk. 11/141 S. 14 Ziff. 3.2.8 und Ziff. 3.2.10). Auch hat sie Kontakt zu ihrer Familie via Telefon oder Tablet und hat soziale Kontakte. Im Haushalt wird sie zwar von der Spitex und einer Freundin unterstützt, geht jedoch Einkaufen (Urk. 11/141 S. 14 f. Ziff. 3.2.10).

    Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz seit 2014 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet und pharmakologisch behandelt wird (Urk. 11/141 S. 21 Ziff. 7.2). Zudem wurde sie bisher vier Mal stationär behandelt (vgl. vorstehend E. 4.1, E. 4.6). Demnach ist von einem Leidensdruck der Beschwerdeführerin auszugehen.

5.6    Zusammengefasst führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren zum Schluss, dass das Gutachten der Y.___, wonach die funktionellen Einschränkungen durch die rezidivierende depressive Störung mit aktuell weiter persistierenden kognitiven Defiziten eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit von 30 % bewirken, schlüssig und widerspruchsfrei ist und diesem gefolgt werden kann. Es steht somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe im Restaurant ihres Neffen ab März 2017 wieder zu 50 % ausüben konnte. In einer optimal angepassten Tätigkeit wie beispielsweise als Küchenhilfe in einer Kantine oder in der Küche eines Altersheims bestand seit März 2017 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.10).

5.7    In Bezug auf die vor der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin vorliegenden Berichte legte der psychiatrische Teilgutachter dar, dass hinsichtlich des Schweregrads der depressiven Episoden im Verlauf seit 2014 die Bandbreite von leichte bis schwere Episode angeführt würden. Im Austrittsbericht der Ärzte der B.___ vom Februar 2017 (vgl. vorstehend E. 4.1) werde eine schwere depressive Episode nach der Krebsdiagnose postuliert. Im Bericht von Dr. D.___ vom Juni 2017 (vgl. vorstehend E. 4.3) finde sich eine schwere depressive Episode postuliert. Im ambulanten Behandlungsbericht der Ärzte der B.___ vom Dezember 2017 (vgl. vorstehend E. 4.6) finde sich eine mittelgradige depressive Episode angeführt. Im Juni 2018 habe ein Arzt der B.___ im Zuge der neuropsychologischen Testung (vgl. vorstehend E. 4.8) eine schwere depressive Episode angeführt, jedoch ohne Herleitung dieser Diagnose bzw. Schweregradeinschätzung im Rahmen der Testung bzw. anhand eines detaillierten psychopathologischen Befunds. Aktuell zeige sich die Ausprägung der aktuellen depressiven Episode im Rahmen der aktuellen Begutachtung als leichte depressive Episode (Urk. 11/141 S. 20 Ziff. 7.1).

    In Bezug auf die soeben genannten Berichte ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Der psychiatrische Teilgutachter legte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, weshalb zum Zeitpunkt der Begutachtung von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, auszugehen ist (vgl. vorstehend E. 5.4). Die von der die Beschwerdeführerin früher behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ ab Februar 2017 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 4.3) sowie die von den Ärzten der B.___ seit August 2017 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 4.6) ist angesichts des Umstands, dass lediglich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, nicht nachvollziehbar und wurde von den Ärzten auch nicht näher begründet. Die Einschätzung durch die Ärzte der B.___ und durch Dr. D.___ vermögen deshalb am Beweiswert des Gutachtens der Y.___ nichts zu ändern.

    Der die Beschwerdeführerin seit Sommer 2017 (vgl. vorstehend E. 4.9) behandelnde Arzt Dr. H.___ führte in seiner Stellungnahme vom August 2019 zum polydisziplinären Gutachten (vorstehend E. 4.13) aus, dass die Beschwerdeführerin seiner Meinung nach an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit chronischen Verlauf leide. In Bezug auf die Einschätzung durch Dr. H.___ ist wiederum auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ausserdem verfügt Dr. H.___ über keinen Facharzttitel, weshalb er nicht befähigt war, eine fachärztliche Einschätzung des psychiatrischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Sein Bericht vermag somit ebenfalls nichts am Beweiswert des Gutachtens der Y.___ zu ändern.

5.8    Im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung fand auch eine neuropsychologische Untersuchung statt (Urk. 11/140/1-10). Die neuropsychologischen Befunde wurden im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens gewürdigt (Urk. 11/141 S. 17 Ziff. 4.3; vgl. vorstehend E. 5.4). So legte der psychiatrische Teilgutachter dar, dass sich kognitiv im Zuge der aktuellen neuropsychologischen Testung mittelschwere Defizite im Bereich Aufmerksamkeit und Konzentration sowie ein stark verlangsamtes Arbeitstempo besonders bei komplexeren Aufgabenstellungen gezeigt habe und sich funktional im Alltag der Beschwerdeführerin teils limitierend auswirkten (vorstehend E. 5.4). Die kognitiven Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin wurden denn auch in der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (vgl. vorstehend E. 4.10).

    Der neurologische Untersuchungsbericht der Ärzte der B.___ vom Juni 2018 (vorstehend E. 4.8), wonach die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen kognitiven Störung leide und aus rein neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50-60 % gegeben sei, lag den Gutachtern der Y.___ zum Zeitpunkt der Begutachtung vor. Auch der Bericht des behandelnden Arztes Dr. H.___ vom Juli 2018 (vorstehend E. 4.9), wonach die Beschwerdeführerin gestützt auf den neuropsychologischen Bericht vom 12. Juni 2018 (vgl. vorstehend E. 4.8) unter schweren Aufmerksamkeitsstörungen leide, in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege und in einer angepassten Tätigkeit allenfalls ein 20-40 % Pensum möglich sei, lag den Gutachtern des Y.___ zum Zeitpunkt der Begutachtung vor. In Bezug auf die beiden Berichte ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ausserdem verfügt der behandelnde Arzt Dr. H.___ über keinen Facharzttitel, weshalb er nicht befähigt war, eine fachärztliche Einschätzung des neuropsychologischen bzw. psychiatrischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Somit vermögen die beiden Berichts nichts am Beweiswert des Gutachtens der Y.___ zu ändern. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach aufgrund des neuropsychologischen Berichtes vom 12. Juni 2018 (vgl. vorstehend E. 4.8) mindestens von einer 55%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und angepassten Tätigkeit auszugehen sei (vorstehend E. 2.2), erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

    Auch die vom behandelnden Arzt Dr. H.___ im August 2019 erstellte Stellungnahme zum polydisziplinären Gutachten (vorstehend E. 4.13), wonach eine 20%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliege, vermag nichts am Beweiswert des Y.___ Gutachtens zu ändern, ergeben sich doch aus diesem Bericht keine neuen Befunde.

5.9    Schliesslich ist auch die von den Gutachtern der Y.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50% in angestammter Tätigkeit und 70%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht zu beanstanden. Die Differenzierung zwischen der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe im Restaurant des Neffen der Beschwerdeführerin und einer optimal adaptierten Tätigkeit wie beispielsweise als Küchenhilfe in einer Kantine oder in der Küche eines Altersheims, bei welchen aufgrund der besseren Planbarkeit der Tätigkeiten im Vergleich zu einer «à la carte»-Küche geringere Anforderungen bestünden, ist nachvollziehbar und plausibel (vgl. vorstehend E. 4.10). Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2, E. 2.4) erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.

5.10    Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten in psychiatrischer Hinsicht als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe im Restaurant ihres Neffen ab März 2017 wieder zu 50 % zumutbar war. In einer optimal angepassten Tätigkeit wie beispielsweise als Küchenhilfe in einer Kantine oder in der Küche eines Altersheims bestand seit März 2017 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit.


6.

6.1    Zu prüfen bleibt, wie sich das reduzierte Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

6.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).

6.3    Die Beschwerdeführerin war vom 1. März 2005 bis zum 31. Mai 2015 in der K.___, dem Restaurant ihres Neffen, als Küchenhilfe angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am 9. Mai 2014 war (Urk. 11/36 S. 1). Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 7. Januar 2016 (Urk. 11/36) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 53'300.-- (S. 2 Ziff. 2.10; vgl. auch Urk. 11/106). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung für Frauen im Jahr 2014 von 1.0 %, im Jahr 2015 von 0.5 %, im Jahr 2016 von 0.8 % und im Jahr 2017 von 0.4 % (Nominallohnindex 1993-2018, Tabelle T1.93, Total Frauen, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 54'753.-- (Fr. 53'300.-- x 1.01 x 1.005 x 1.008 x 1.004) für das Jahr 2017.

6.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.5    Die Beschwerdeführerin kann ihre angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe im Restaurant ihres Neffen seit März 2017 wieder zu 50 % ausüben. In einer optimal angepassten Tätigkeit wie beispielsweise als Küchenhilfe in einer Kantine oder in der Küche eines Altersheims besteht seit März 2017 hingegen eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 5.10).

    Zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich deshalb, den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE heranzuziehen. Das im Jahr 2016 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4'363.-- (LSE 2016, Tabellengruppe TA1_tirage_skill_level, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnniveau - Schweiz), mithin Fr. 52'356.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung von Frauen im Jahr 2017 in der Höhe von 0.4 % (vgl. vorstehend E. 6.3) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit) ergibt dies ein Invalideneinkommen von rund Fr. 54’799.-- (Fr. 52’356.-- x 1.004 : 40 x 41.7) für das Jahr 2017 bei einem 100%-Pensum, mithin rund Fr. 38’360.-- bei einem 70%-Pensum.

    Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt wäre.

6.6    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 54'753.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 38’360.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 16'393.-- und damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von rund 30 %.


7.

7.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

7.2    Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise eventualiter geltend, dass, sollte das Gericht nicht auf die behandelnden Ärzte abstellen, die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werde, damit diese eine berufliche Abklärung in Auftrag gebe, die konkret Aufschluss über die neuropsychologischen Einschränkungen in ihrem Berufsfeld gebe (Urk. 1 S. 12 Ziff. III.4). Ein Anspruch auf eine berufliche Abklärung besteht nicht; die Beschwerdeführerin hat lediglich Anspruch auf berufliche Massnahmen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen (vgl. vorstehend E. 7.1) erfüllt sind. Ein entsprechender Antrag hat die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin bisher nicht gestellt.


8.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der letzten Verfügung vom 30. Januar 2017 (Urk. 11/86) nicht wesentlich verändert hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


9.    

9.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

9.2    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen. Die unentgeltliche Rechtsvertretung reicht dem Gericht hierzu vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest.

    Nachdem die zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellten Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm trotz des Hinweises durch das Gericht (vgl. Urk. 12) keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 2'600.-- festzusetzen.

9.3    Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht von § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm, Zürich, wird mit Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger