Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00083


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 21. September 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch lic. iur. Y.___

Erdös & Lehmann Rechtsanwälte

Kernstrasse 37, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, war von Februar 2004 bis Ende Dezember 2013 bei der Z.___ AG als Mitarbeiterin Konfektionierung Semi-Solida und Liquida sowie Mitarbeiterin Handkonfektionierung Steril in einem 100%-Pensum angestellt (vgl. Urk. 10/14/1-2). In der Folge war sie vom 10. Juni bis 9. September 2014 für den Verein A.___ und vom 22. September bis 19. Dezember 2014 im Alterszentrum B.___ tätig und arbeitete jeweils in einem 100%-Pensum im Rahmen eines befristeten Einsatzes in der Lingerie (vgl. Urk. 3/5).

    Am 6. Juli 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Hüft- und Kniegelenksarthrosen beidseitig zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/2). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Sie holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/7, Urk. 10/9, Urk. 10/12) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 10/6) ein. In der Folge veranlasste die IV-Stelle am 10. April 2019 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (sog. Haushaltsabklärung), wobei die Haushaltsabklärung aufgrund der Qualifikation von 100 % im Erwerbsbereich entfiel (Urk. 10/15). Die IV-Stelle stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 12. August 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/17). Dagegen erhob die Versicherte am 5. September 2019 (Urk. 10/18) sowie ergänzend am 28. Oktober 2019 (Urk. 10/21) Einwand. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Streitsache sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese sei zu verpflichten, ein rechtskonformes Gutachten durchzuführen und ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, unter anderem seien ihr auch berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine beschwerdefähige Verfügung betreffend die Ablehnung der beruflichen Massnahmen zu erlassen (Urk. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei sie dieses Gesuch mit Schreiben vom 14. Februar 2020 zurückzog (Urk. 6).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2020 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2019 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer Einschränkungen weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Da die Beschwerdeführerin kein Deutsch spreche und auf eine Übersetzung angewiesen sei, hätten keine beruflichen Massnahmen durchgeführt werden können.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 3. Februar 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, aus den medizinischen Akten sei ersichtlich, dass bei ihr ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, welcher einen Einfluss auf die aktuelle und weitere Arbeits- und Leistungsfähigkeit habe. Ihre bisherige körperlich schwere Tätigkeit könne sie gesundheitsbedingt nicht mehr verrichten, weshalb sie bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle in einem neuen Tätigkeitsbereich auf die Unterstützung der Beschwerdegegnerin angewiesen sei. Sie verfüge über gute Deutschkenntnisse und sei im deutschsprachigen Arbeitsmarkt bestens integriert gewesen. Indem die Beschwerdegegnerin jegliches Beratungsgespräch verweigert habe und den Anspruch auf berufliche Massnahme mangels genügender Deutschkenntnis verneint habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt.


3.

3.1    Dr. med. C.___, leitende Oberärztin Orthopädie in der Klinik D.___, verwies in ihrem Arztbericht vom 3. August 2018 (Urk. 10/7) auf bildgebende Befunde, welche im linken Knie deutliche Knorpelschäden in der Hauptbelastungszone mit beginnender Osteonekrose insbesondere am tibialen medialen Rand zeigen würden. Sie diagnostizierte eine aktivierte medial betonte Gonarthrose mit tibialem Knochenmarksödem und empfahl eine Infiltration sowie Physiotherapie. In ihrem Verlaufsbericht vom 20. Dezember 2018 (Urk. 10/12) hielt sie ausserdem ein Pincer-Impingement der linken Hüfte mit kleinen Knorpelschäden sowie ein Diabetes Typ II fest und verwies auf eine bekannte Beinlängendifferenz. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Zukünftig werde sicherlich über eine künstliche Versorgung in Form einer unikondyläre Prothese oder einer Knietotalprothese diskutiert werden müssen. Derzeit würden jedoch klar die Beschwerden medialseitig im Vordergrund stehen. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machte Dr. C.___ keine Angaben respektive stellte fest, dass ihrerseits kein Arbeitszeugnis ausgestellt worden sei.

3.2    Bei med. prakt. E.___, Allgemeine Innere Medizin, ist die Beschwerdeführerin seit 2008 in Behandlung. In ihrem Arztbericht vom 14. September 2018 (Urk. 10/9) diagnostizierte med. prakt. E.___ eine schwere Kniearthrose beidseits seit 2016, eine Hypertonie, eine Hypothyreose sowie einen Diabetes mellitus Typ II. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte sie nicht, führte jedoch aus, dass aufgrund der zunehmende Beschwerdeproblematik nicht mehr mit einer Arbeitsaufnahme gerechnet werden könne und die Prognose schlecht sei. Bei den Aufgaben im Haushalt sei die Beschwerdeführerin hingegen nicht eingeschränkt.

3.3    Im Rahmen der Haushaltsabklärung am 10. April 2019 (Urk. 10/15) gab die Beschwerdeführerin an, momentan mache ihr das linke Bein vermehrt Probleme. Zeitweise sei das linke Knie blockiert, folglich sei das Gehen erschwert und bei längeren Gehstrecken müsse sie jeweils eine Pause einlegen. Um beweglicher zu sein, nehme sie nach dem Aufstehen einige Dehnübungen vor. Aufgrund der ständigen Mehrbelastung sei auch das rechte Bein etwas angeschlagen und die linke Schulter mache ihr auch Probleme.

3.4    Am 11. März 2019 nahm Dr. med. F.___, Facharzt Orthodische Chirurgie und Traumatologie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), eine aktenbasierte Einschätzung vor (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 10/16 S. 3f.), im Rahmen derer er eine beidseitige Gonarthrose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festhielt. Die in den vorliegenden Arztberichten diagnostizierten arterielle Hypertonie, Hyperthyreose sowie das Hüftimpingement auf der linken Seite hätten hingegen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt seien schwerere und die Knie belastende Tätigkeiten nicht möglich, wobei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht zu erwarten sei, da die degenerativen Veränderungen im Laufe des Lebens zunehmen würden. Dr. F.___ formulierte folgendes Belastungsprofil: körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne kniebelastende Zwangshaltungen (bücken, hocken, knien), ohne Gehen auf unebenem Gelände. Andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition seien ebenfalls zu vermeiden. Unter Berücksichtigung dieses Belastungsprofils sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.


4. 

4.1    Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an einer beidseitigen Gonarthrose leidet (vgl. E. 3.1-3.2, E. 3.4 hiervor). Das ist unbestritten.

    Seitens der behandelnden Ärzte wurde der Beschwerdeführerin aufgrund dessen jedoch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. E. 3.1-3.2). Med. prakt. E.___ äusserte zwar, dass die Prognose schlecht sei und sie nicht mehr mit der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit rechne (vgl. E. 3.2). Dabei bleibt jedoch unklar, in welchem Ausmass respektive für welche Arbeitstätigkeiten sie die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt erachtete. Angesichts dessen, dass med. prakt. E.___ die Beschwerdeführerin bei Aufgaben im Haushalt nicht eingeschränkt beurteilte, wäre eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten nicht nachvollziehbar. Ferner konstatierte sie in ihrem Arztbericht vom 19. Januar 2018 (Urk. 3/3), dass der Beschwerdeführerin Arbeiten in ausschliesslich stehender Position für zwei bis drei Stunden täglich zumutbar seien. Arbeiten mit häufigem Treppensteigen sowie einem hohen Laufpensum seien hingegen nicht zumutbar. Dies stimmt mit dem vom RAD-Arzt formulierten Zumutbarkeitsprofil überein. Mithin ist mit ihm davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer ihrer Leiden angepassten Tätigkeit und unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (vgl. E. 3.4) vollständig arbeitsfähig ist. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist.

4.2    Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei in ihren bisherigen in der Schweiz ausgeführten Arbeitstätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig, habe sie doch ausschliesslich körperlich schwere und ausschliesslich stehende Tätigkeiten verrichtet (Urk. 1 S. 11), so ist darauf hinzuweisen, dass sie fast zehn Jahre bei der Z.___ AG gearbeitet und Medikamente versandfertig gemacht hat (vgl. Urk. 10/6, Urk. 10/14/2). Gegenüber der Abklärungsperson gab sie an, dass diese Arbeit leicht gewesen sei (vgl. Urk. 10/15 S. 4). Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils nach wie vor zu 100 % zumutbar sei. Daran vermögen die nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG ausgeübten Tätigkeiten in der Lingerie (vgl. Urk. 3/5) und im Gastrogewerbe (vgl. Urk. 10/15 S. 3) nichts zu ändern, handelte es sich dabei doch jeweils um kürzere Einsätze von wenigen Wochen oder Monaten, die den medizinischen Anforderungen ausserdem nur teilweise entsprachen. Von einer angestammten Tätigkeit kann diesbezüglich nicht gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Beschwerdegegnerin von keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausging und entsprechend keinen Einkommensvergleich vornahm. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig wäre, ergäbe sich kein Invaliditätsgrad.

4.3    

4.3.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

4.3.2    Da die Beschwerdeführerin ihre letzte unbefristete Anstellung bei der Z.___ AG verlor und arbeitslos ist, andererseits ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft, kann sowohl für das Validen- wie auch das Invalideneinkommen auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt werden. Dabei ist mangels beruflicher Ausbildung das standardisierte monatliche Einkommen für weibliche Hilfskräfte (Total, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen) heranzuzuziehen. Damit ist das Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen und es erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Sodann wären allfälligen lohnmindernden Faktoren wie Aufenthaltskategorie, mangelnde Berufsausbildung, fehlende Deutschkenntnisse sowie Alter der Beschwerdeführerin – soweit überhaupt invalidenversicherungsrechtlich relevant - vorliegend sowohl beim hypothetischen Validen- als auch beim Invalideneinkommen im gleichen Masse Rechnung zu tragen. Selbst wenn den körperlichen Einschränkungen beim Valideneinkommen mit einem maximalen Abzug von 25 % (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/cc) Rechnung getragen würde, was vorliegend jedoch nicht gerechtfertigt wäre, errechnete sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen invalidenrechtlich relevanten Invaliditätsgrad zu Recht verneint hat.


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin monierte, dass die Beschwerdegegnerin bislang keine beruflichen Abklärungen getätigt habe, mithin könne nicht ohne Weiteres gesagt werden, die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen seien - von vornherein - nicht gegeben (Urk. 1 S. 12). Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 ff. IVG hat.

5.2    Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 erster Satz ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (zweiter Satz) voraus (BGE 137 V 1 E. 7). Bei einer Arbeitsfähigkeit ab 50 % gilt die (objektive) Eingliederungsfähigkeit als erreicht und es sind direkt Massnahmen beruflicher Art vorzusehen (vgl. E. 1.4; vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2012, Stand 1. Januar 2019, Rz 1025.1).

    Aus den Akten ist ersichtlich, dass eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von mehr als 50 % besteht (vgl. E. 4 hiervor), weshalb es vorliegend keiner Integrationsmassnahmen bedarf, um die Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin herzustellen.

5.3    Der Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (Urteil des Bundesgerichts 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015). Dieser Mindestinvaliditätsgrad ist vorliegend nicht erreicht (vgl. E. 4 hiervor), weshalb die Beschwerdeführerin entsprechend keinen Anspruch auf Umschulung hat. Des Weiteren ist ihr auch der Anspruch auf Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG zu verneinen, verfügt sie mit ihren beschränkten Deutschkenntnissen doch nicht über die erforderlichen schulischen Grundvoraussetzungen für einen Erfolg versprechenden Beginn einer beruflichen Massnahme. Daran vermögen auch die von ihr eingereichten Teilnahme-Bestätigungen des Deutschunterrichts aus dem Jahr 1999 (vgl. Urk. 3/6) nichts zu ändern. Im Rahmen der Haushaltsabklärung wurde festgehalten, der Sohn der Beschwerdeführerin sei zum Übersetzen anwesend, da man nicht sicher sei, ob der angeforderte Dolmetscher auch Zeit habe. Dieser sei später eingetroffen und habe gegenüber der Abklärungsperson angegeben, viel für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann zu übersetzen, wenn deren Sohn keine Zeit dafür habe (vgl. Urk. 10/15 S. 1). Dass die Beschwerdeführerin über gute Deutschkenntnisse verfügt, ist damit nicht erstellt.

5.4    Auch die Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG fällt nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin. Für das Vorliegen eines Arbeitsvermittlungsanspruchs genügt der Eintritt einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, welche quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Vorausgesetzt ist sodann die Eingliederungshigkeit des Versicherten, das heisst seine objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 18. November 2016 E. 3.2).

    Die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung der bestehenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit scheint vorliegend nicht in erster Linie auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen sein, sondern vielmehr durch invaliditätsfremde Faktoren wie fehlende Berufsausbildung und geringe Deutschkenntnisse erschwert, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 definitionsgemäss keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache erfordern (Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2014 vom 18. August 2014 E. 4.2). Da der Beschwerdeführerin aber trotz ihrer Behinderung aus medizinischer Sicht jede körperlich leichte Tätigkeit, die ohne übermässige Belastung ihrer unteren Extremitäten ausgeführt werden kann, in einem 100%igen Pensum ausüben kann, ihr mithin noch ein weites Betätigungsfeld offensteht, rechtfertigt sich ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung nicht. Für die Unterstützung in der Stellensuche ist das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig.

5.5    Dies führt auch bezüglich beruflicher Massnahmen zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler