Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00084
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 19. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher
iur. team
Metzgerrainle 9, 6004 Luzern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1977, war von Februar 2010 bis Juli 2013 als Kursleiterin bei der Y.___ angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am 21. Dezember 2012 war (vgl. Urk. 11/15). Am 25. Juni 2013 meldete sie sich wegen einer Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/22) mit Verfügung vom 4. Juni 2014 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 11/23).
Am 14. September 2015 meldete sich die Versicherte wegen wiederkehrenden Burn-Outs und Depressionen erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/25). Die IV-Stelle tätigte erneut medizinische (Urk. 11/33) und erwerbliche (Urk. 11/34) Abklärungen und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/38-39; Urk. 11/42), in dessen Rahmen sie der Versicherten eine Schadenminderungspflicht (Urk. 11/45) in Form einer regelmässigen fachpsychiatrischen Behandlung auferlegte, mit Verfügung vom 25. Mai 2016 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 11/46).
1.2 Am 9. Januar 2019 meldete sich die Versicherte erneut an und machte eine Verschlechterung geltend (Urk. 11/51). Die IV-Stelle tätigte die erforderlichen Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/60; Urk. 11/73) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 11/76 = Urk. 2).
2. Am 3. Februar 2020 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2019 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer ganzen Rente ab Juli 2019, eventuell die Durchführung einer Begutachtung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2020 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wovon die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12).
Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 (Urk. 14) ersuchte die Beschwerdeführerin nach Mandatierung einer Rechtsanwältin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, welcher mit Gerichtsverfügung vom 15. Juni 2020 unter gleichzeitiger Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1; Urk. 14 S. 1) gewährt wurde (Urk. 16). Mit Replik vom 26. Oktober 2020 (Urk. 19) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 10. Dezember 2020 auf Duplik, wovon die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Es lägen keine Diagnosen mit lang dauernder und erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 1). Es würden immer wieder verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren erwähnt. Weiter begründeten Persönlichkeitsstörungen an sich keine Arbeitsunfähigkeit (S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 10) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Z.___ sei Fachärztin für Psychiatrie und habe sich mit den medizinischen Akten auseinandergesetzt. Der Aktenbericht erfülle die Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise. Es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), aus näher dargelegten Gründen nicht arbeitsfähig zu sein, was fachärztlich bestätigt werde (S. 6 unten f.). Auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden. Die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet (S. 7, S. 9).
Die behandelnden Fachpersonen dokumentierten eine Verschlechterung (Urk. 19 S. 3 Ziff. 2) und die einschränkenden Diagnosen seien seit langem dokumentiert (S. 5 Ziff. 4 f.). Ihre Beschwerden könnten entgegen der Darstellung von Dr. Z.___ nicht auf ein prämenstruelles Syndrom zurückgeführt werden (S. 9 Ziff. 8.1). Aus näher dargelegten Gründen könne ihre Situation nicht mit psychosozialen Belastungsfaktoren abgetan werden (S. 11 Ziff. 11 ff.). Der Einschätzung der RAD-Ärztin komme kein genügender Beweiswert zu (S. 19). Es seien ergänzende Abklärungen erforderlich (S. 21).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 25. Mai 2016 (Urk. 11/46; vgl. vorstehend E. 1.4) in anspruchsrelevanter Weise verändert haben.
3.
3.1 Der anspruchsverneinenden Verfügung vom 25. Mai 2016 (Urk. 11/46) lagen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:
Die Fachleute der A.___ diagnostizierten mit Austrittsbericht vom 12. Februar 2015 (Urk. 11/29/1-3) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 8. bis 12. Februar 2015 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (S. 1). Die Patientin habe berichtet, sich im stationären Rahmen sehr gut erholt zu haben, und habe sich für eine Weiterbehandlung im tagesklinischen Setting entschieden. Sie sei am fünften Behandlungstag in leicht gebessertem Zustand in die vorbekannten Verhältnisse ausgetreten (S. 2).
3.2 Die Ärzte der Akut-Tagesklinik der A.___ stellten mit Austrittsbericht vom 8. Mai 2015 (Urk. 11/29/4-7) über die teilstationäre Behandlung vom 16. Februar bis 24. April 2015 unverändert die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (S. 1). Die Patientin habe eine Symptomatik mit «Schüben» beschrieben, die intermittierend mindestens einmal im Monat aufträten und einen sozialen Rückzug zur Folge hätten. Zudem habe sie ein Gefühl der Gefühllosigkeit und leide an Essattacken. Diese träten meist im Zusammenhang mit Verzweiflung, Aggressivität und innerer Anspannung auf. Sie habe diese Schübe seit etwa drei Jahren. Vor etwa zwei Jahren habe sie ein «Burn-Out» gehabt und ihre Arbeitsstelle als Lehrerin verloren. Als weitere Belastungsfaktoren habe sie einen seit drei Jahren bestehenden unerfüllten Kinderwunsch, finanzielle Sorgen und Sorgen um die Gesundheit ihres Vaters genannt (S. 1). Ein Schwangerschaftstest während des Aufenthalts sei positiv gewesen (S. 2 unten). Die Medikation wolle sie auf eigene Initiative gerne weiter nehmen. Die depressive Symptomatik bei Eintritt sei während der Behandlung vollständig remittiert (S. 3).
3.3 Lic. phil. B.___, Psychotherapeutin, stellte mit Bericht vom 4. Dezember 2015 (Urk. 11/33) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- Verdacht auf bipolare II-Störung (ICD-10 F31.8)
Die Diagnosen einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) sowie von Essattacken (ICD-10 F50.4) hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Die Beschwerdeführerin habe eine sehr schwierige Beziehung zu ihrem demenzkranken Vater, aber eine enge Beziehung zu ihrer Mutter und sonst sehr wenige soziale Kontakte. Ihr Partner sei seit zwei Jahren arbeitslos und die Beziehung werde zunehmend schwierig. Am 1. Dezember 2015 sei sie Mutter einer Tochter geworden. Die Prognose sei schwierig zu stellen, aber eher günstig. Die schon länger anhaltende schwierige psychosoziale Situation mit dem arbeitslosen Partner, finanziellen Sorgen, Problemen in der Beziehung usw., erschwere die Genesung (Ziff. 1.4). Als Fremdsprachenlehrerin sei die Beschwerdeführerin seit 1. August 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6).
3.4 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt am 20. Januar 2016 (Urk. 11/37/4-5) fest, depressive Episoden seien schon früher beschrieben worden. Die Diagnose einer Panikstörung sei nicht nachvollziehbar, da im psychopathologischen Befund lediglich Panikattacken beschrieben würden, nicht aber wann diese aufträten und wie die Symptomatik sei. Zudem könnten diese im Rahmen einer Depression auftreten. Der Verdacht auf eine bipolare II-Störung habe keine IV-Relevanz, zudem wäre diese Diagnose auch nicht nachvollziehbar. Offenbar sei die aktuelle depressive Symptomatik erneut bei psychosozialen Belastungen aufgetreten (Arbeitslosigkeit, unerfüllter Kinderwunsch, finanzielle Sorgen und Sorgen um die Gesundheit des Vaters). Es handle sich um eine Neubeurteilung eines bekannten Sachverhaltes; in diesem Sinne habe sich der Gesundheitszustand nicht verändert. Psychosoziale Belastungsfaktoren stünden im Vordergrund.
3.5 Im Rahmen des Einwandverfahrens nahm lic. phil. B.___ am 18. April 2016 Stellung (Urk. 11/41) und führte aus, es seien während der Therapie wiederholte leichte bis mittelgradige depressive Episoden aufgetreten. Die Patientin berichte über wiederkehrende hypomanische Episoden, welche im Abstand von wenigen Wochen mit unterschiedlicher Intensität aufträten. Ebenso komme es zu Panikattacken mit Herzrasen, Schwindel, Hyperventilation, Taubheitsgefühl in Armen und Beinen, Erstickungsangst, Depersonalisation und Schwitzen, welche von der Patientin als «Schübe» bezeichnet würden, jedoch durchaus im Rahmen der depressiven Störung aufgetreten sein könnten (S. 1). Die Diagnose laute wie folgt (S. 2):
- bipolare II-Störung mit hypomanischen kurzphasischen Störungen und längeren depressiven Episoden (ICD-10 F31.8)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- Status nach Burn-Out Syndrom, Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F73.0)
- abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)
Die Arbeitsfähigkeit der Patientin sei eingeschränkt. Vom 29. Juli 2014 bis 31. Oktober 2015 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen. Aktuell sei eine Testung der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit zu empfehlen (S. 2).
3.6 Zu diesem Bericht nahm ein Kundenberater der Beschwerdegegnerin am 25. Mai 2016 (Urk. 11/44/1-3) Stellung und hielt zum medizinischen Sachverhalt fest, es würden keine neuen medizinischen relevanten Arztberichte eingereicht, neue Befunde lägen nicht vor und eine aktuelle fachmedizinische Behandlung sei nicht aktenkundig. Somit könne weiterhin auf die Stellungnahme durch Dr. Z.___ vom 20. Januar 2016 abgestellt werden (S. 2). Aufgrund des klaren medizinischen Sachverhalts sei eine abschliessende Stellungnahme durch den RAD nicht mehr nötig (S. 3 oben).
4.
4.1 Seither ergingen die folgenden Arztberichte:
Die Fachleute der C.___ stellten mit Bericht vom 15. Februar 2019 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 19. November 2018 bis zum 12. Januar 2019 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)
- anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (Differentialdiagnose: Zyklothymia)
- Migräne, nicht näher bezeichnet
- prämenstruelle Beschwerden
Die Patientin sei zunächst zu einem Vorgespräch erschienen und habe dabei eine mittelgradige depressive Symptomatik mit Störung der Vitalgefühle, Depressivität, Hoffnungslosigkeit, Insuffizienzgefühlen, Konzentrationsstörungen und reduziertem Antrieb geschildert. Bei Eintritt seien jedoch die Kriterien für eine depressive Episode im Vergleich zum Vorgespräch nicht mehr erfüllt gewesen, auch zu keinem späteren Zeitpunkt des stationären Aufenthaltes. Es hätten sich jedoch Schwankungen in der Stimmung und Krisen gezeigt, in denen der Patientin alles zu viel gewesen sei, sie sich überfordert gefühlt und zurückgezogen habe. Zudem habe es auch Phasen gegeben, in denen die Patientin viele Pläne für die Zukunft und viele Ideen mit grossem Tatendrang gehabt habe, was aber zu keinem Zeitpunkt dem Ausmass einer (hypo-)manischen Phase entsprochen habe (Ziff. 2.2). Während des stationären Aufenthalts habe volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.3). Eine längerfristige Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei aktuell schwer zu treffen. Es sei davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Patientin erhöhen könne, es sei jedoch mit längerfristigen Einschränkungen und/oder schwankender Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 2.7). Während Krisen brauche sie Unterstützung in der Kinderbetreuung (Ziff. 4.5).
4.2 Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom 24. April 2019 (Urk. 11/58) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- rezidivierende Depressionen mit starker Erschöpfung (ICD-10 F33.11)
- Verdacht auf bipolare II-Störung
- Angstsymptomatik mit Panikattacken (ICD-10 F41.3)
- Persönlichkeitsstörung mit abhängigen (asthenischen) und perfektionistischen (zwanghaften) und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F60.7, 60.5, 60.31)
Ein unter anderem zu diagnostizierendes prämenstruelles Syndrom habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Die Beschwerdeführerin sei von November 2017 bis September 2018 zu 70 % und seit Oktober 2018 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Besserung durch Klinikaufenthalt habe leider nicht angehalten (Ziff. 2.1). Die Testung habe im Zeitpunkt der Berichterstattung eine leicht depressive Symptomatik ergeben. Die Depression bewirke zusammen mit der asthenischen Panikstörung ein massiv herabgesetztes Selbstwertgefühl und tiefes Selbstvertrauen. Die Persönlichkeitsdiagnostik zeige abhängige, zwanghafte und Borderline-Anteile (Ziff. 2.4).
Die Beschwerdeführerin sei höchstens 1-2 Stunden täglich und nicht ausserhalb des Hauses belastbar. Eine vollständige Arbeitsfähigkeit werde wohl mittelfristig nicht erreicht werden können (Ziff. 2.7). Die Funktionseinschränkung bestehe aufgrund von starker Ermüdbarkeit, rascher Reizüberflutung und Überforderung. Bei Zeitdruck und schnell aufkommendem überhöhtem Verantwortungsgefühl entstehe eine Angstzunahme und Konzentrationsverlust (Ziff. 3.4). Zur Zeit habe sie kaum Kraft für Tätigkeiten ausser Haus und komme mit der Hausarbeit und Kinderbetreuung knapp nach (Ziff. 4.4).
4.3 Zum Bericht der Fachleute der C.___ hielt Dr. Z.___ am 26. Juli 2019 (Urk. 11/59/4) fest, es seien zwar verschiedene Persönlichkeitsmerkmale beschrieben worden, eine Persönlichkeitsstörung sei jedoch nicht gemäss den ICD-10 Kriterien hergeleitet worden. Im Bericht von Dr. D.___ finde sich kein psychopathologischer Befund, sondern lediglich Aussagen der Beschwerdeführerin, der es angeblich zyklusabhängig einmal im Monat schlecht gehe. Insgesamt könne eine mittelgradige depressive Symptomatik nicht nachvollzogen werden, zudem sei während der Hospitalisation in der C.___ eine Remission der depressiven Symptomatik beschrieben worden. Weder die Persönlichkeits- noch die Angststörung sei gemäss ICD-10 Kriterien hergeleitet worden. Im Arztbericht werde im Prinzip ein typisches prämenstruelles Syndrom beschrieben, was nicht IV-relevant sei. Es sei unklar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht mehr auf dem erlernten und vorgängig ausgeübten Beruf arbeiten könne. Nachvollzogen werden könnten Funktionseinschränkungen während der Phase des prämenstruellen Syndroms, nicht aber, dass sie anhaltend aufträten. Ein langanhaltender Gesundheitsschaden sei aktuell nicht ausgewiesen.
4.4 Zu dieser Einschätzung nahm Dr. D.___ am 11. November 2019 (Urk. 11/69) wie folgt Stellung: Die Stimmungsschwankungen der Beschwerdeführerin hätten vorwiegend mit der Diagnose der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31) zu tun. Eine frühere hormonelle Behandlung habe wenig an den Stimmungsschwankungen geändert. Der hormonelle Zyklus sei nicht ursächlich entscheidend, sondern höchstens verstärkend. Weiter seien die Persönlichkeitsdiagnosen bereits durch mehrere Ärzte und Psychologen über mehrere Jahre, in denen die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig gewesen sei, gestellt worden, und sollten deshalb nicht in Frage gestellt werden (S. 1). Es sei im April 2019 eine Persönlichkeitstestung erfolgt, welche eine emotional instabile / Borderline, eine zwanghafte und eine dependente Persönlichkeitsstörung gezeigt hätten (S. 1 unten f.). Dr. D.___ äusserte sich sodann zu der Herleitung der Diagnosen gemäss ICD-10 Kriterien (S. 2 f.) und begründete ihre Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin mittelfristig zu 100 % arbeitsunfähig sei und seit mehreren Jahren die Bedingungen für eine volle Berentung erfülle (S. 3 f.).
4.5 Dr. Z.___ nahm dazu am 17. Dezember 2019 (Urk. 11/74/2-4) Stellung und hielt im Wesentlichen und unter näherer Begründung fest, die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung wie auch die anderen gestellten Diagnosen würden weiterhin nicht adäquat hergeleitet. Zudem habe zwischen 2015 und 2017 offenbar keine psychiatrische Behandlung stattgefunden. Persönlichkeitsstörungen begründeten an sich keine Arbeitsunfähigkeit. Es seien immer wieder verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren vorhanden gewesen, die im aktuellen Bericht auffälligerweise nicht erwähnt würden. Insgesamt würden keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht.
5.
5.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte aus den Jahren 2000 (Urk. 20/2), 2001 (Urk. 20/6-7), 2007 (Urk. 20/21; Urk. 20/23) und 2009 (Urk. 20/10) ist festzuhalten, dass diese ausserhalb des vorliegend relevanten Zeitraums (vorstehend E. 2.3) ergangen sind. Weiter können den eingereichten weiteren Berichten und Dokumenten der C.___ (Urk. 20/5, 20/9) sowie dem Bericht des E.___ (Urk. 20/20) keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten und in der angestammten Tätigkeit entnommen werden. Diese Dokumente finden deshalb vorliegend keine Berücksichtigung.
5.2 Im Jahr 2015 begab sich die Beschwerdeführerin infolge einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode, zunächst in stationäre und danach in teilstationäre Behandlung (vorstehend E. 3.1-3.2). Bei deren Beendigung im April 2015 war die depressive Symptomatik vollständig remittiert (vorstehend E. 3.2), was die behandelnde Psychologin lic. phil. B.___ im Dezember 2015 bestätigen konnte. Sie nannte zusätzlich zu dieser Diagnose diejenige einer Panikstörung und eines Verdachts auf eine bipolare II-Störung; die Diagnosen einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) sowie von Essattacken (ICD-10 F50.4) hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Lic. phil. B.___ wies auf eine schwierige psychosoziale Situation hin, welche die Prognose erschwere, und ging von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab 1. August 2015 aus. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte sie sich nicht (vorstehend E. 3.3). Im Rahmen des Einwandverfahrens wies sie darauf hin, dass während der Therapie wiederholte leichte bis mittelgradige depressive Episoden aufgetreten seien, und ging nun nicht mehr von einem Verdacht, sondern von einer bipolaren II-Störung mit hypomanischen kurzphasischen Störungen und längeren depressiven Episoden (ICD-10 F31.8) aus. Sie empfahl eine Testung der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit (vorstehend E. 3.5).
Zum ersten Bericht von lic. phil. B.___ nahm Dr. Z.___ Stellung und hielt im Wesentlichen fest, die darin gestellten Diagnosen seien zu wenig begründet und die Symptomatik sei erneut bei psychosozialer Belastung aufgetreten, diese stehe im Vordergrund (vorstehend E. 3.4). Zum zweiten Bericht äusserte sich nur ein Kundenberater der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 3.6).
Somit bestand vor Erlass der Verfügung vom 25. Mai 2016 folgende Situation: Es lagen Berichte der behandelnden Klinik vor, aus denen - naturgemäss - keine genügende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit ersichtlich waren, weiter zwei Berichte der behandelnden Therapeutin, die jedoch nicht Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ist. RAD-Ärztin Z.___ erfüllt zwar diese Voraussetzung, ihre kurze Aktenbeurteilung beschränkte sich jedoch im Wesentlichen auf die Feststellung, dass die Diagnosen nicht nachvollziehbar seien. Eine Begründung für diese Beurteilung wurde nicht abgegeben. Zu den psychosozialen Belastungsfaktoren, die gemäss Dr. Z.___ im Vordergrund stünden, zählte sie einen unerfüllten Kinderwunsch, obwohl die Beschwerdeführerin, was aktenkundig war (vorstehend E. 3.3), kurz zuvor Mutter geworden war. Ob psychosoziale Faktoren den Wirkungsgrad einer unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folge des Gesundheitsschadens beeinflussten und sich damit mittelbar invaliditätsbegründend auswirkten, wurde nicht genügend abgeklärt. Zur Stellungnahme von lic. phil. B.___ im Rahmen des Einwandverfahrens nahm sodann lediglich ein Kundenberater Stellung. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung vom 25. Mai 2016 erscheint insgesamt als ungenügend abgeklärt.
5.3 In der Folge hielt sich die Beschwerdeführerin während zwei Monaten (November 2018 bis Januar 2019) stationär in der C.___ auf, wo festgehalten wurde, dass weder bei Eintritt noch während des Aufenthalts die Kriterien für eine depressive Episode erfüllt gewesen seien. Eine bipolare II-Störung wurde verneint Die Fachpersonen wiesen jedoch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit darauf hin, dass mit längerfristigen Einschränkungen und/oder schwankender Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (vorstehend E. 4.1). Fachärztin Dr. D.___ hielt nach dem Klinikaustritt der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 24. April 2019 (vorstehend E. 4.2) fest, die Besserung durch den Klinikaufenthalt habe leider nicht angehalten. Sie diagnostizierte rezidivierende Depressionen mit starker Erschöpfung, erneut einen Verdacht auf eine bipolare II-Störung, eine Angstsymptomatik mit Panikattacken und eine Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, perfektionistischen und emotional instabilen Zügen. Sie legte begründet dar, wie sich die Einschränkungen (starke Ermüdbarkeit, rasche Reizüberflutung und Überforderung, Angstzunahme und Konzentrationsverlust) auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würden, und reichte in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2019 eine Herleitung der von ihr gestellten Diagnosen nach (vorstehend E. 4.4). Dass, wie Dr. Z.___ der Meinung war, im Wesentlichen ein typisches prämenstruelles Syndrom vorliege (vgl. vorliegend E. 4.3), kann aus den Berichten von Dr. D.___ nicht eindeutig geschlossen werden, zumal Dr. D.___ diese Diagnose ausdrücklich nicht als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend klassierte (vorstehend E. 4.2). Ebenfalls ist fraglich, ob angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts bei psychischen Beschwerden (vorstehend E. 1.5) der Einschätzung durch Dr. Z.___, wonach Persönlichkeitsstörungen an sich keine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten, gefolgt werden kann. Der Einfluss allfälliger psychosozialer Faktoren auf das Krankheitsbild blieb zudem weiterhin ungeklärt.
5.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Vorliegend liegen zwei sich widersprechende Einschätzungen von zwei Fachärztinnen zur Frage, ob und welche Diagnosen zu stellen sind, und wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit verhält, vor. Bei derjenigen von Dr. D.___ ist zwar dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1). Dennoch kann den Angaben von Dr. D.___ nicht von vornherein jeglicher Beweiswert abgesprochen werden, und ihre Angaben sind geeignet, Zweifel an der Beurteilung durch Dr. Z.___ zu wecken. Denn der Beweiswert von RAD-Berichten ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten nur vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Hinzu kommt der bereits dargelegte Umstand, dass im Vorfeld der Verfügung vom 25. Mai 2016 die Abklärungen als nicht genügend erscheinen. Dies erschwert die Prüfung der vorliegend massgeblichen Frage, ob eine Verschlechterung eingetreten ist. Vielmehr wurde der Gesundheitszustand bislang nicht genügend abgeklärt.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine seit Erlass der Verfügung vom 25. Mai 2016 eingetretene Verschlechterung anhand der vorhandenen medizinischen Akten weder bestätigt noch ausgeschlossen werden kann. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
5.6 Vorliegend wurde nach dem Gesagten der Sachverhalt zu wenig abgeklärt, weshalb es angezeigt ist, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein rechtsgenügliches psychiatrisches Gutachten einholt, welches sich zur Diagnose, der Frage der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit und derjenigen einer allfälligen Verschlechterung seit Mai 2016 zu äussern hat. Allenfalls sind die Statusfrage zu prüfen und gemäss dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bei Eingliederungsfähigkeit auch Eingliederungsmassnahmen zu prüfen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
6.3 Der von Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher geltend gemachte Aufwand von insgesamt 39 Stunden beziehungsweise Fr. 8‘837.40 (Urk. 24) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses in keiner Weise angemessen. Dies insbesondere, als die von der Beschwerdeführerin selber verfasste Beschwerdeschrift (Urk. 1) den Anforderungen vollumfänglich genügte. Zwar hat das Gericht der Beschwerdeführerin dennoch die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und damit deren Notwendigkeit bejaht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beschwerde vom 3. Februar 2020 in der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen der Rechtsvertreterin ausser Acht zu bleiben hat. Namentlich erscheint der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 22.30 Stunden (4.60 Stunden am 6. Oktober 2020, 3 Stunden am 7. Oktober 2020, 9.20 Stunden am 18. Oktober 2020, 4.20 Stunden am 22. Oktober 2020 und eine weitere Stunde am 26. Oktober 2020) für die Replik als deutlich zu hoch und ist um 18.3 Stunden auf 4 Stunden zu kürzen, zumal sich die darin erwähnten, von der Rechtsvertreterin eingeholten medizinischen Berichte (Urk. 29/1-33) auf einen im vorliegenden Verfahren nicht entscheidrelevanten Zeitraum bezogen. Damit ist lediglich der geltend gemachte Aufwand für das Studium der IV-Akten (76 Aktenstücke und die Beschwerdeantwort) zu entschädigen, wofür insgesamt 6 Stunden als angemessen erscheinen. Für weitere Aufwendungen wie Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin und Eingaben an das Gericht betreffend Fristverlängerung sowie das Urteilsstudium erscheint ein Aufwand von insgesamt vier Stunden als angemessen, womit sich ein zu entschädigender Gesamtaufwand von 14 Stunden ergibt. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- und einer Spesenpauschale von 3 % (zuzüglich MwSt) ist die Prozessentschädigung somit auf insgesamt Fr. 3'400.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher, Luzern, eine Prozessentschädigung von Fr. 3’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard