Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00092


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 13. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Furthmann

advo5 Rechtsanwälte

Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, war zuletzt seit März 2013 bei der Y.___ AG in der Montage tätig, als er sich am 8. Dezember 2014 unter Hinweis auf die Folgen eines am 30. Mai 2014 erlittenen Unfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Am 18. Mai 2016 (Urk. 7/45) erteilte sie Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 2. Mai 2016 bis 1. November 2016. Am 23. November 2016 (Urk. 7/70) teilte sie dem Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (vgl. auch Urk. 7/69, Urk. 7/71). Mit Vorbescheid vom 9. März 2017 (Urk. 7/90) stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 4. April 2017 Einwände (Urk. 7/95).

    Die IV-Stelle beteiligte sich in der Folge mit eigenen Fragen an einem von der Suva veranlassten und am 2. August 2019 erstatteten Gutachten (Urk. 7/134/30-86). Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 bestätigte sie ihren Vorbescheid und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 7/140 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 4. Februar 2020 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 6. Januar 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zu gewähren (S. 2 Ziff. 1), eventuell seien an die Gutachter der Medas Z.___ Ergänzungsfragen zu stellen, damit die funktionelle Leistungsfähigkeit und die Arbeitsfähigkeit beurteilt werden könnten (S. 2 Ziff. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 20. Juli 2020 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um dem Gericht eine fundierte fachmedizinische Stellungnahme zum psychiatrischen Teilgutachten vom 8. Juli 2019 zu erstatten (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin reichte in der Folge am 4. August 2020 eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zu den Akten (Urk. 14). Diese wurde dem Beschwerdeführer am 19. August 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.5    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.6    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 30. Mai 2014 in seiner bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Nach Ablauf des Wartejahres sei er wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Ab dem 3. Dezember 2015 sei erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt worden, woraufhin der Beschwerdeführer von der Suva kreisärztlich untersucht worden sei. Laut dieser Abklärung sei die volle Arbeitsunfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar gewesen. Im weiteren Verlauf habe sich die Gesundheit des Beschwerdeführers verbessert, per Anfang 2016 seien berufliche Massnahmen angezeigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe ein Aufbautraining absolviert (S. 1). Die Suva habe weitere medizinische Abklärungen vorgenommen und der Beschwerdeführer sei von der Medas Z.___ begutachtet worden. Unter Berücksichtigung der unfallbedingten Einschränkungen sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit vollschichtig zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % festgehalten worden. Aus rechtlicher Sicht könne darauf nicht abgestellt werden. Der Einkommensvergleich ergebe einen IV-Grad von 26 %, womit kein Rentenanspruch resultiere (S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss Medas-Gutachten betrage die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 60 %. Das psychiatrische Gutachten äussere sich explizit und eingehend zu den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 (S. 7). Der Gutachter habe seine Diagnosestellung ausführlich begründet, äussere sich auch differentialdiagnostisch detailliert und könne andere Diagnosen aufgrund der differenzierten Prüfung ausschliessen (S. 9). Der Gutachter habe die funktionelle Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen des gesamten Krankheitsbildes beurteilt. Auch die somatischen Befunde seien in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen (S. 10). Für die Gutachter sei das Verhalten in vergleichbaren Lebensbereichen konsistent. Es ergäben sich keine Hinweise für eine Verdeutlichung, Aggravation oder Dissimulation. Mit dem Medas-Gutachten sei medizinisch substantiiert und überzeugend dargelegt worden, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht schmälern und damit die Teilarbeitsunfähigkeit begründen würden (S. 11).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.


3.

3.1    Die Ärzte der Medas Z.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 2. August 2019 (Urk. 7/134/30-86) zuhanden der Suva und nannten folgende Diagnosen (S. 36 Ziff. 5):

- unklare Schmerzen im linken Bein nach:

- primär geheilter distaler Femur-Fraktur links am 30. Mai 2014

- primär geheilter proximaler Tibia-Fraktur links am 30. Mai 2014

- primär geheilter Avulsionsfraktur der tibialen Kreuzbandverankerung am 30. Mai 2014

- primär geheilter subcapitaler Fibulafraktur

- das Kniegelenk überbrückendem Fixateur externe am 30. Mai 2014

- Platten-Osteosynthese Femur links am 3. Juni 2014

- Platten-Osteosynthese Tibia links am 8. Juni 2014

- Osteosynthese-Material-Entfernung am 9. Mai 2017 mit verzögerter Wundheilung

- leichte Fussheber- und mittelgradige Grosszehen-Heber-Schwäche links, sowie Hypästhesie im Bereich des Nervs peroneus profundus links nach:

- Kompartment-Syndrom linker Unterschenkel infolge proximaler Tibia-Fraktur links am 30. Mai 2014

- Spaltung der anterioren und medialen Muskelloge am linken Unterschenkel am 30. Mai 2014

- Weichteil-Deckung am linken Unterschenkel mit Thiersch-Haut vom rechten Oberschenkel am 11. Juni 2014

- Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 30. Mai 2014)

- asymptomatische Hyperurikämie

    Sie führten aus, bei der aktuellen Befragung beklage der Beschwerdeführer in erster Linie Knieschmerzen links medialbetont, die ihn vor allem tagsüber bei Belastung (stehen und gehen) plagten, zudem schlafe ihm das linke Bein ein nach einer Sitzzeit von mehr als 15 bis 20 Minuten. Im Weiteren beklage er nächtliche Wadenschmerzen. Beim Treppensteigen sei die Behinderung grösser als beim Gehen geradeaus. Bei der Untersuchung zeige sich ein hinkendes Gangbild mit kürzerer Standphase links. Klinisch bestehe eine leichte residuelle Fussheberschwäche und Grosszehenheberschwäche links. Radiologisch bestünden gute Stellungsverhältnisse bei vollständig durchgebauten ehemaligen Frakturen. Es sei bis anhin nicht zu einer sekundären Arthrose im linken Kniegelenk gekommen (S. 43).

    Beim Unfallereignis am 30. Mai 2014 habe der Beschwerdeführer die in den Akten beschriebenen und in der Bildgebung detailliert dokumentierten Frakturen erlitten. Die Kombination von distaler Femur-Fraktur und proximaler Tibia-Fraktur am gleichen Bein habe zu einem so genannten «floating knee» geführt. Die operative Rekonstruktion sei bei dieser Verletzungskombination besonders schwierig. Denn zur korrekten Reposition fehlten die stabilen Bezugspunkte der benachbarten Gliedmassen. Mit der Reposition und Platten-Osteosynthese des linken Femurs am 3. Juni 2014 und der linken Tibia am 8. Juni 2014 habe ein perfektes anatomisches Resultat an Ober- und Unterschenkel erreicht werden können. Wie die Untersuchungsbefunde vom 17. Juli 2019 sowie die Röntgenaufnahmen dokumentieren würden, sei es gelungen, ausgeglichene Beinlängen sowie korrekte Achsen- und Rotationsverhältnisse wiederherzustellen. Wie die Akten und der Röntgenverlauf dokumentieren würden, sei es zur zeitgerechten primären Frakturheilung gekommen. Die Entfernung des Osteosynthese-Materials am 9. Mai 2017 sei zeitgerecht erfolgt bei vollständiger Konsolidation der Frakturen und voller Belastbarkeit der linken unteren Extremität. Bei der Gutachter-Untersuchung am 17. Juli 2019 habe sich auch eine gute Beweglichkeit der Gelenke an der linken unteren Extremität gezeigt. Die geklagten Schmerzen könnten mit den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden nicht erklärt werden. Ebenso wenig sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer noch einen Gehstock benutze. Die subcapitale Fibulafraktur und die Vulsions-(Ausriss-)Fraktur der Kreuzbandverankerung links würden dokumentieren, dass es beim Unfallmechanismus zu einer erheblichen Gewalteinwirkung mit Verdrehung des linken Kniegelenkes gekommen sei. Bei der Operation am 6. Juni 2014 sei das beschädigte Tibiaplateau angehoben und mit Knochen-Ersatz-Stoffen unterfüttert worden. Die Avulsion sei in guter Position geheilt. Verblieben sei einzig eine leicht vermehrte vordere Schublade im Vergleich mit der ebenfalls habituell lockeren Gegenseite. Eine eigentliche Knieinstabilität mit klinischem Giving away und Pivot-Shifting bestehe nicht. Der Verlauf in den Röntgenbildern zeige keine Beeinträchtigung des linken Kniegelenks. Insbesondere fänden sich keine Anhaltspunkte für eine Arthrose. Da die Beinachse und die Achse des Kniegelenks anatomisch rekonstruiert worden seien und keine Begleitverletzung der Menisci und des Gelenkknorpels aufgetreten seien, sei die Prognose bezüglich des linken Kniegelenks günstig. Es müsse nicht mit einer vorzeitigen Arthrose-Entwicklung beim heute 55-jährigen Beschwerdeführer gerechnet werden (S. 44).

    Der Beschwerdeführer könne die vor dem Unfall vom 30. Mai 2014 ausgeübte Tätigkeit als Maschinen-Mechaniker nicht mehr ausüben. Er sei in dieser Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil könne der Beschwerdeführer ohne zeitliche Limite ausführen (S. 53).

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Teilgutachten am 8. Juli 2019 (Urk. 7/134/10-29) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 6.1):

- Verkehrsunfall am 30. Mai 2014 mit

- posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), komplexe Traumatisierung

- chronischer mittelgradiger depressiver Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die Folgenden (S. 4 Ziff. 6.2):

- Nikotinabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch

- schädlicher Alkoholgebrauch

- Koffeinabhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch

    Er führte aus, der Beschwerdeführer schildere Albträume und sich aufdrängende Erinnerungen an den Unfall und seit dem Unfall auch wieder oft an die letzte Zeit in Vietnam, den Krieg und die Flucht. Der Unfall vom 30. Mai 2014 sei ein Monotrauma gewesen, allerdings verbunden mit einer Erinnerungslücke, wahrscheinlich aufgrund einer akuten Dissoziation, wo der Beschwerdeführer nur noch an seine Kinder habe denken können und in einer anderen Realität gewesen sei, und mit einer protrahierten körperlichen Erholung mit anhaltenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen (S. 5). Die Kriterien für eine mittelschwere Depression seien erfüllt (S. 8). Da die Schmerzen subjektiv im Vordergrund stünden, sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diskutieren. Die Schmerzen seien der Depression zeitlich vorangegangen und seien – soweit sich das rekonstruieren lasse – unabhängig vom zeitlichen Verlauf der affektiven Symptomatik, so dass diese Diagnose zulässig wäre. Es liessen sich auch zu Beginn der Schmerzen ausser dem Unfall kaum Belastungen finden, wie sie für eine solche Diagnose verlangt würden (S. 8). Im Verlauf seien allerdings Belastungen hinzugekommen. Diese Faktoren seien sekundär, aber dürften den Verlauf beeinflusst haben. Aufgrund der Akten könnten die Schmerzen zumindest zu Beginn zu einem wesentlichen Teil auf körperliche Veränderungen zurückgeführt werden. In diesem Fall sei die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht zulässig (S. 9 oben). Auch sei das Ausmass des Einflusses der psychischen Komponente eher gering, so dass hier auch die Diagnose von psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen nicht passe. Die psychischen Faktoren hätten eventuell das Auftreten und den Verlauf der Beschwerden etwas beeinflusst, im Sinne einer psychischen Komponente. Allerdings dürfte der Einfluss so gering sein, dass eine zusätzliche Diagnose nicht wesentlich zum Verständnis der Pathogenese der Schmerzen beitrage. Für diese Einschätzung spreche auch, dass in den Akten bisher diese Diagnose nicht gestellt worden sei (S. 9). Aktuell erhalte der Beschwerdeführer Escitalopram (Generika Cipralex) in einer eher tiefen Dosis von 10mg. Dieses Medikament habe kaum Einfluss auf die Schmerzen. Von daher wäre ein Wechsel oder eine Kombinationstherapie zu erwägen oder sollte zumindest die Dosis erhöht werden (S. 10). Eine Wiederaufnahme der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei indiziert. Die Psychotherapie sei, soweit sich das aus den Schilderungen des Beschwerdeführers schliessen lasse, lege artis durchgeführt worden. Die damalige Compliance sei, soweit beurteilbar, gut gewesen. Eine ergänzende oder integrierte spezifische Traumatherapie sei indiziert. Die Gesundheitsstörung dauere schon lange und es sei trotz adäquater Behandlung bisher nicht zu einer anhaltenden, wesentlichen Verbesserung gekommen. Von daher sei die Prognose sehr vorsichtig zu stellen. Eine Verbesserung sei möglich, aber auch eine Verschlechterung. Am wahrscheinlichsten sei ein weitgehend unveränderter Gesundheitszustand auch in Zukunft (S. 11).

    Es gebe weder in der Schilderung der Beschwerden, in den Akten noch in der Verhaltensbeobachtung Hinweise für Verdeutlichung, Aggravation oder Dissimulation. Eine Simulation lasse sich nicht ganz ausschliessen. Aber das bewusste und vor allem das ausschliessliche Vortäuschen einer krankhaften Störung dürfte seine kognitiven Fähigkeiten übersteigen.

    In Bezug auf die im Vordergrund stehende Symptomatik sei seine Schilderung der Beschwerden, seines Tagesablaufs, seiner Aktivitäten und seiner sozialen Kontakte konsistent mit den Befunden und Akten und kongruent mit den gestellten Diagnosen. Es bestehe ein hoher Leidensdruck.

    Der Beschwerdeführer sei in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen, bis die Suva die Kosten nicht mehr übernommen habe. Die Psychotherapie sei lege artis durchgeführt worden. Die bisherige Compliance sei gut gewesen. Allerdings liege der Serumspiegel unter der Nachweisgrenze, so dass er wahrscheinlich das Antidepressivum gar nicht einnehme.

    Es seien keine psychischen Erkrankungen in der Familie des Beschwerdeführers bekannt. Der Krieg und die Flucht hätten ihn schwer belastet. Er sei bis zum Unfall gut integriert gewesen in seiner kulturellen Subgruppe, aber nur wenig in der Schweiz, sondern halte Traditionen seiner Heimat hoch, auch wenn es ihm in der Schweiz gefalle und seine Angehörigen hier lebten. Von daher liessen sich Entwurzelung und Heimweh als mögliche Belastungsfaktoren vermuten (S. 12). Die relativ geringe Integration in der Schweiz und seine eingeschränkten Deutschkenntnisse schränkten auch seine ausgleichenden Ressourcen ein. Seine sozialen Kontakte beschränkten sich inzwischen weitgehend auf seine Kinder, seiner Herkunftsfamilie, wobei er nur mit der Schwester, bei der er wohne, regelmässig Kontakt habe, und professionelle Helfer. Die früher bestehenden Kontakte, vor allem zu Arbeitskollegen und Menschen aus seiner Herkunftskultur, habe er krankheitsbedingt verloren (S. 13 oben).

    Von seiner damalig behandelnden Psychotherapeutin sei der Beschwerdeführer 2018 als «over achiever» beschrieben worden, der Erwartungen mehr als zu erfüllen versuche. Er habe sehr grosse Ansprüche an sich, habe sehr viel geleistet und sei sehr verantwortungsbewusst. Diese Charakterzüge hätten es ihm aber schwer gemacht, mit Einschränkungen zu leben. Er zeige leistungsorientierte und perfektionistische Persönlichkeitszüge und einen grossen Stolz auf seine Leistungen. Durch grosse Leistungen und harte Arbeit habe er sich Anerkennung holen können, die er sonst kaum gefunden habe. Von seiner Leistungsfähigkeit sei aber auch all die Jahre sein Selbstwertgefühl abhängig gewesen. Durch den Unfall und seine Folgen sei das in Frage gestellt worden. Diese Persönlichkeitszüge seien per se nicht pathologisch und sozial sehr erwünscht, aber sie würden es dem Beschwerdeführer möglicherweise schwerer machen, sich mit einer Restsymptomatik respektive mit Einschränkungen zu arrangieren (S. 13 f.). Zusammenfassend seien die Risiken und Belastungen sowie die Ressourcen in etwa ausgeglichen (S. 14).

    Die posttraumatische Belastungsstörung verstärke die kognitiven Störungen durch die Depression. In Bezug auf die Leistungsfähigkeit wirkten sich vor allem die Konzentrationsstörungen und Blockaden, die Schreckhaftigkeit, die Schlafstörungen und die Ablenkbarkeit aus. Bei unvorhergesehenen Situationen, die bedrohlich erlebt würden, weil sie Nachhallerinnerungen auslösen würden, werde seine anhaltende, psychovegetative Hyperaktivierung in eine Alarmierungsreaktion übergehen, die der Situation nicht angemessen sei und ihn blockieren könne. Eine solche Alarmierungsreaktion brauche viel Energie und verstärke die Müdigkeit und die Schlafstörungen, was auch seine Regenerationszeit einschränke. Grundsätzlich habe eine Depression zwar immer Auswirkungen auf den Gesundheitszustand, aber nicht immer auch auf die Arbeitsfähigkeit. Eine mittelgradige Depression könne durch die Konzentrationsstörungen, den Verlust an Antrieb, Interessen, Selbstvertrauen und an Durchhaltevermögen höchstens bei einer hochqualifizierten Arbeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % oder mehr bewirken. Bei den aufgrund seiner Ausbildung, Fähigkeiten und Erfahrungen in Frage kommenden Tätigkeiten würden, ausser für Tätigkeiten, wo er mit laufenden Maschinen und gefährlichen Situationen konfrontiert sei, keine solchen Anforderungen gestellt. Aufgrund der psychischen Störungen seien sein Antrieb, seine Ausdauer, seine kognitiven Fähigkeiten wie Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisfunktionen, sein Selbstvertrauen, sein Arbeitstempo und seine Kontakt- und Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt. Er schlafe schlecht, was seine Regeneration erschwere und zu vermehrter Müdigkeit tagsüber führe. Er könne im Moment aufgrund seiner psychischen Störungen zeitlich nur eingeschränkt arbeiten, das heisse eine Präsenzzeit von sechs Stunden (70 %) wäre möglich. Wahrscheinlich wäre die effektiv nutzbare Arbeitszeit durch die vermehrt notwendigen kurzen Pausen und die notwendige zeitliche Flexibilität etwa 60 %. Seine Leistungen wären aktuell im Ausmass von etwa 20 % eingeschränkt. Zusammengefasst könne aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 40 % ausgegangen werden in der bisherigen Tätigkeit in der Vormontage. Diese Einschätzung gelte auch für eine Verweistätigkeit (S. 15).

3.3    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 3. August 2020 Stellung (Urk. 14) zum psychiatrischen Teilgutachten (vorstehend E. 3.2) und führte aus, in Bezug auf das Unfallereignis seien die ICD-10 Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt und die Störung könne diagnostiziert werden (S. 1 f.). Aufgrund der beschriebenen Symptomatik könne die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode nachvollzogen werden (S. 2 oben). Es stelle sich die Frage, ob eine zentrale Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vorliege, zumal die Schmerzen nicht durch die somatischen Erkrankungen vollumfänglich erklärt werden könnten. Der psychiatrische Gutachter stelle fest, dass diese Diagnose nicht zu stellen sei, zumal die Schmerzen der Depression zeitlich voran und unabhängig vom depressiven Verlauf seien. Laut ICD-10 Kriterien müsse seit mindestens sechs Monaten ein kontinuierlicher, an den meisten Tagen anhaltender Schmerz, der nicht adäquat durch den Nachweis eines physiologischen Prozesses erklärt werden könne, vorhanden sein. Da dies zutreffe, sollte die Diagnose gestellt werden. Hierbei handle es sich jedoch aus Sicht des RAD nicht um eine wesentlich andere Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes, zumal die Schmerzsymptomatik nicht vordergründig die Arbeitsfähigkeit beeinflusse (S. 2 Mitte). Der gutachterlichen Beurteilung, dass der Beschwerdeführer das Medikament wahrscheinlich nicht einnehme, könne gefolgt werden. Die Beurteilung, dass die Wiederaufnahme der Psychotherapie und eine Medikamentenoptimierung indiziert seien, sei nachvollziehbar. Eine Verbesserung durch weitere medizinische Massnahmen könne nicht ausgeschlossen werden. Die Beurteilung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit sei anhand der Diagnosen, der Symptomatik und der Funktionseinschränkungen nachvollziehbar. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könne unter adäquater Behandlung nicht ausgeschlossen werden (S. 2 Mitte).

    Es werde empfohlen, auf das psychiatrische Teilgutachten vom 2. August 2019 abzustellen, welches die formalen Qualitätskriterien erfülle, nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel sei. In der Gesamtschau könne anhand der Anamnese und der Symptomatik die gutachterliche diagnostische Beurteilung nachvollzogen werden. Es liege eine 60%ige Arbeitsfähigkeit vor. Die therapeutischen Massnahmen seien nicht ausgeschöpft und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nach Durchführung weiterer medizinischer Massnahmen könne nicht ausgeschlossen werden (S. 2 unten).


4.

4.1    Der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom Juli 2019 (vgl. vorstehend E. 3.2) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), komplexe Traumatisierung, sowie eine chronische mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in jeder angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei. Die Einschränkungen seien aufgrund der psychischen Störungen auf die Beeinträchtigungen im Antrieb, der Ausdauer, den kognitiven Fähigkeiten wie Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisfunktionen, im Selbstvertrauen, dem Arbeitstempo sowie der Kontakt- und Verkehrsfähigkeit zurückzuführen.

4.2    Das Gutachten von Dr. A.___ vom Juli 2019 erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1.6) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Darüber hinaus leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, weshalb darauf abgestellt werden kann.

    Dass dem Gutachten von Dr. A.___ Beweiswert zukommt, bestätigte auch RAD-Arzt Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 3August 2020 (vgl. vorstehend E. 3.3), wonach dieses die formalen Qualitätskriterien erfülle, nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel sei.

    Eine entsprechende Prüfung ergibt denn auch, dass der psychiatrische Gutachter die heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.5) in seine Beurteilung einbezogen hat. So hat er sich einlässlich mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Ausprägung auseinandergesetzt (Urk. 7/134/10-29 S. 3 ff.) ebenso mit dem Behandlungserfolg (S. 10 f.), wobei die Wiederaufnahme der Psychotherapie sowie eine Anpassung der Behandlung mit Antidepressiva empfohlen wurde. Zum Aspekt der Persönlichkeit wies er darauf hin, dass die Kriterien für eine der im ICD-10 definierten Persönlichkeitsstörungen nicht erfüllt seien (S. 10). Der Beschwerdeführer zeige leistungsorientierte und perfektionistische Persönlichkeitszüge und einen grossen Stolz auf seine Leistungen. Von seiner Leistungsfähigkeit sei jedoch auch all die Jahre sein Selbstwertgefühl abhängig gewesen. Diese Persönlichkeitszüge seien per se nicht pathologisch und sozial sehr erwünscht, aber sie würden es dem Beschwerdeführer möglicherweise schwerer machen, sich mit seiner Restsymptomatik respektive mit Einschränkungen zu arrangieren (S. 13 f.). Betreffend die persönlichen Ressourcen führte der Gutachter aus, es seien nur noch wenig schützende Ressourcen vorhanden, auf die der Beschwerdeführer zurückgreifen könne (S. 14 oben). So habe er bis zu seinem Unfall vom 30. Mai 2014 ein gutes Verhältnis zu seiner Herkunftsfamilie gehabt (S. 12 unten). Seine sozialen Kontakte würden sich inzwischen weitgehend auf seine Kinder und seine Herkunftsfamilie beschränken, wobei er nur mit der Schwester, bei der er wohne, regelmässig Kontakt habe. Die relativ geringe Integration in der Schweiz und die eingeschränkten Deutschkenntnisse würden seine ausgleichenden Ressourcen einschränken (S. 13 oben). Zusammenfassend seien die Risiken und Belastungen und die Ressourcen in etwa ausgewogen (S. 14 oben). In Bezug auf die im Vordergrund stehende Symptomatik sei die Schilderung der Beschwerden, des Tagesablaufs, seiner Aktivität und seiner sozialen Kontakte konsistent mit den Befunden und Akten und kongruent mit den gestellten Diagnosen. Es bestehe ein hoher Leidensdruck (S. 12 Mitte). Schliesslich äusserte sich der Gutachter zur Konsistenz, wonach es weder in der Schilderung der Beschwerden, den Akten noch in der Verhaltensbeobachtung Hinweise für Verdeutlichung, Aggravation oder Dissimulation gebe (S. 12).

    Die Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit (S. 14 ff.) ist zudem so erfolgt, dass sie sich gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) ergibt.

4.3    Nachdem sich der Gutachter Dr. A.___ in seiner Beurteilung (auch) an den Standardindikatoren orientiert hat, ist die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen (BGE 144 V 50 E. 3.4). Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömmlichen Anforderungen (vorstehend E. 1.6) als auch diejenigen des strukturierten Beweisverfahrens (vorstehend E. 1.3-1.5). Somit ist betreffend die Diagnosen wie auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. A.___ abzustellen.

4.4    Zusammenfassend steht der Sachverhalt dahingehend fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in dem gutachterlich attestierten Umfang (vgl. vorstehend E. 3.1-3.2) eingeschränkt ist, mithin in der angestammten Tätigkeit ab dem Unfall vom 30. Mai 2014 zu 100 %. In einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 60 % arbeitsfähig. Da eine psychische Problematik bei Austritt aus der Rehaklinik C.___ dokumentiert sei, sei anzunehmen, dass eine gewisse Einschränkung ab diesem Zeitpunkt vorhanden gewesen sei, die sich im Verlauf noch verschlechtert habe. Allerdings sei die Annahme überwiegend wahrscheinlich zulässig, dass der Gesundheitszustand und die Arbeitsunfähigkeit seit Beginn der Psychotherapie bei Frau D.___ am 6. März 2018 zwar etwas geschwankt habe, aber in dieser Zeit immer in einem Bereich zwischen 40 % und 60 % gelegen habe (S. 16).


5.

5.1    Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführer aufgrund der Erwerbsbiographie unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätiger zu qualifizieren ist, weshalb ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist.

5.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

5.3    Der Beschwerdeführer war zuletzt als Bauteilmonteur bei der Y.___ AG tätig. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass zur Ermittlung des Valideneinkommens am dort erzielten Einkommen anzuknüpfen ist. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem mangels gegenteiligen Anhaltspunkten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit im Gesundheitsfall fortgesetzt hätte (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Gemäss Angaben der Firma E.___ gegenüber der Suva (Urk. 7/85/15) sei die Y.___ AG im Juli 2016 von der Firma E.___ übernommen worden. Die Mitarbeiter der Y.___ AG seien mit gleichem Lohn übernommen worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall zum gleichen Lohn übernommen worden wäre. Bezüglich Lohnentwicklung wäre wohl einfach die Teuerung ausgeglichen worden. Gestützt darauf ging die Suva davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall in der angestammten Tätigkeit im Jahre 2018 ein jährliches Einkommen von Fr. 85'961.85 erzielen würde (vgl. Urk. 7/114 S. 3). Dies ist als Valideneinkommen festzusetzen.

5.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Die Beschwerdegegnerin legte das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabelle TA1 der LSE 2016 fest, wobei sie vom Total des von Männern erzielten Einkommens im Kompetenzniveau 1, mithin Fr. 5'340.-- monatlich, ausging. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 7/138). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www. bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 66‘803.-- im Jahr 2016 (Fr. 5‘340.-- : 40 x 41.7 x 12).

    Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.4 % im Jahr 2017 und von 0.5 % im Jahr 2018 (vgl. Nominallohnindex, Männer, 2010-2018, Tabelle T39) resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 67070.-- im Jahr 2017 (Fr. 66‘803.-- x 1.004) und von rund Fr. 67‘405.-- im Jahr 2018 (Fr. 66803.-- x 1.004 x 1.005).

5.5    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

Die Beschwerdegegnerin gewährte vorliegend einen Abzug von 5 % mit der Begründung, das Belastungsprofil sei zusätzlich als lohnmindernder Faktor zu berücksichtigen (Urk. 7/138 S. 1 unten).

Im Rahmen der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 60 % (vorstehend E. 3.2) steht dem Beschwerdeführer auch mit der Einschränkung, dass ihm Arbeiten mit andauerndem Treppensteigen, das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie häufiges Arbeiten in Kauerstellung und auf den Knien nicht mehr und Arbeiten mit gelegentlichem Treppensteigen, das Heben von Gewichten bis 20 kg sowie das Tragen von Gewichten bis 20 kg auf Kurzstrecken nur noch eingeschränkt beziehungsweise ausnahmsweise zumutbar sind, eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Mithin schränken die ausgewiesenen Behinderungen den Beschwerdeführer nicht übermässig in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit nur zu einem unterdurchschnittlichen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellenlohn - verwerten kann. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sind nicht geeignet, einen höheren Abzug zu rechtfertigen.

    In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint der gewährte Abzug von 5 % als angemessen.

5.6    Stellt man für das Jahr 2018 das Valideneinkommen in Höhe von rund Fr. 85962.-- (vgl. vorstehend E. 5.3) dem unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 5 % resultierenden hypothetischen Invalideneinkommen bei einem Pensum von 60 % in Höhe von rund Fr. 38'420.-- (Fr. 67‘405.-- x 0.95 x 0.6, vorstehend E. 5.4) gegenüber, resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 47542.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 55 % entspricht und einen Anspruch auf eine halbe Rente begründet (vgl. vorstehend E. 1.2).

5.7    Gemäss psychiatrischem Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.2) könne aufgrund der Akten und der Anamnese keine genaue Aussage gemacht werden, wann sich der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit verändert habe, so dass die aktuelle Einschätzung ab Untersuchungszeitpunkt (Juli 2019) gelte.

    Da eine psychische Problematik bei Austritt aus der Rehaklinik C.___ dokumentiert sei, sei anzunehmen, dass eine gewisse Einschränkung ab diesem Zeitpunkt vorhanden gewesen sei, die sich im Verlauf verschlechtert habe. Es sei die Annahme überwiegend wahrscheinlich zulässig, dass der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit seit Beginn der Psychotherapie im März 2018 zwar etwas geschwankt habe, aber in dieser Zeit immer in einem Bereich zwischen 40 % und 60 % gewesen sei (Urk. 7/134/10-29 S. 16). Zumal sich in den Akten keine anderslautenden echtzeitlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht befinden, ist auf diese Angabe im psychiatrischen Teilgutachten abzustellen.

    Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht ab März 2018 wesentlich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und er folglich ab März 2018 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung erwarb.

    Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien, der Honorarnote vom 26. August 2020 (Urk. 17) und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 3987.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6Januar 2020 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2018 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3987.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Sabine Furthmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach