Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00093


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 5. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kriebel

Gomweg 5, 8915 Hausen am Albis


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1979 geborene X.___ (verheiratet, Vater eines 2015 geborenen Kindes) arbeitete zuletzt als Bauarbeiter/Fassadenisoleur jeweils temporär bei einem 100%-Pensum. Am 13. März 2017 fiel der Versicherte bei seiner Arbeit vom Gerüst in einen nicht korrekt gesicherten Schacht und brach sich dabei das linke Fussgelenk (Urk. 12/3 und vgl. Schadenmeldung UVG, Urk. 12/6 S. 3). Die SUVA trat als Unfallversicherung auf den Schaden ein, leistete Taggelder und übernahm die Heilungskosten (Urk. 12/6 S. 23). Am 29. September 2017 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der SUVA bei. Mit Schreiben vom 9. April 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass aktuell keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien, da vorerst die medizinische Situation abgeklärt werde (Urk. 12/15). Das Temporär-Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin Y.___ AG auf den 17. Oktober 2018 aufgelöst (Urk. 12/29 S. 115). Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 10. Mai 2019 (Urk. 12/29 S. 54-57) stellte die SUVA ihre Versicherungsleistungen per 31. Oktober 2019 ein (Schreiben vom 15. Juli 2019, Urk. 6/33 S. 2 f.). Nachdem am 28. Juni 2019 Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung genommen hatte (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 23. August 2019, Urk. 12/38 S. 56), stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. September 2019 die Zusprache einer vom 1. März 2018 bis 31. August 2019 befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht (Urk. 12/49), wogegen er am 4. Oktober 2019 Einwand erhob (Urk. 12/57 und Urk. 12/61). Zudem erbat X.___ um Hilfe bei der Arbeitssuche oder eventuell um Umschulung (Urk. 12/54). Am 22. Oktober 2019 ging das von der Praxis B.___ betreffend Abklärung einer Rente aus einem EU- oder EFTA-Staat eingeforderte Formular ein (vgl. Urk. 12/42 und Urk. 12/64-65). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von zunächst 100 % und ab 11. Mai 2019 9 % eine vom 1. März 2018 bis 31. August 2019 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 12/75 in Verbindung mit Urk. 12/69 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 3. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab September 2019 weiterhin eine Invalidenrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung bis zum 17. Februar 2020, da er derzeit noch auf aktuelle Untersuchungsergebnisse warte (Urk. 1). Wenngleich mit Verfügung vom 12. Februar 2020 keine Nachfrist gewährt worden war (Urk. 6), reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2020 weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 7 und Urk. 8/1-3). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-77), was dem Beschwerdeführer am 25. März 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 13).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2019 (Urk. 2) gestützt auf die medizinische Aktenlage davon aus, dass dem Beschwerdeführer ab März 2017 keine berufliche Tätigkeit möglich gewesen sei, sich sein Gesundheitszustand aber insoweit gebessert habe, dass ihm seit dem 11. Mai 2019 eine behinderungsangepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar sei. Für die Zeit vom 1. März 2018 (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG) bis 31. August 2019 (Verbesserung ab 11. Mai 2019 plus 3 Monate, Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) habe der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Für den nachfolgenden Zeitraum (ab 1. September 2019) ermittelte die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 9 %. Da der Beschwerdeführer bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle nicht eingeschränkt sei, könne er sich an die öffentliche Arbeitsvermittlung wenden.

2.2    Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass er auch in einer angepassten Tätigkeit nicht vollzeitlich arbeiten könne. So nehme er weiterhin Schmerzmittel ein, könne keine weiteren Strecken gehen und weder länger sitzen noch länger stehen. Entsprechend sei ihm auch ab September 2019 eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).

3.    

3.1    Dem Austrittsbericht des Kantonsspitals C.___ vom 23. März 2017 (Urk. 12/6 S. 17-19), wo der Beschwerdeführer vom 13. bis 24. März 2017 hospitalisiert war, ist folgende Diagnose zu entnehmen:

    -    Bimalleoläre Luxationsfraktur links (AO44-B2.3) mit/bei:

        -    Fraktur lateraler Talus mit erheblichem Knorpelschaden

        -    multifragmentäre Fibulafraktur Typ Weber B

        -    Avulsionsfraktur mediaer Melleolus

        -    Fraktur des Tuberculum Chaput-Tillaux links

            -    Weichteilschaden Grad II nach Tscherne/Oestern

    Der Beschwerdeführer sei am 13. März 2017 in einen ungesicherten Schacht gefallen. Bei instabiler Bimalleolarfraktur links mit initial starker Schwellung und luxierter Situation sei zur temporären Versorgung gleichentags ein Fixateur externe indiziert gewesen. Der Beschwerdeführer habe am 24. März 2017 mit trockenen Wundverhältnissen, afebril, schmerzkompensiert und an Unterarmgehstöcken mobil nach Hause entlassen werden können. Während der Dauer der Hospitalisation sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, anschliessend sei die Arbeitsunfähigkeit vom weiterbehandelnden Hausarzt zu beurteilen.

3.2    Im Sprechstundenbericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zuhanden der SUVA (dort eingegangen am 12. Dezember 2018, Urk. 12/16 S. 96 f.) ist dem Eintrag vom 26. Oktober 2017 folgende Diagnose zu entnehmen: Status nach Osteosynthesematerial-Entfernung Fibula links, Débridement und Rekonstruktion Fibula links mit Interposition von Allograft-Knochen, Rekonstruktion Syndesmose und Einlegen einer Stellschraube am 15. Mai 2017.

    Postoperativ klage der Beschwerdeführer weiterhin über Schmerzen, welche sich auch im Verlauf nicht gebessert hätten. Physiotherapeutische Massnahmen seien auch nicht hilfreich gewesen. Es bestehe eine Steifheit im Bereich des OSG, welche den Beschwerdeführer stark störe. Seinem Beruf auf der Baustelle könne er nicht nachgehen. Auch beim Gehen habe er starke Schmerzen. Es sei die Möglichkeit einer OSG-Arthrodese besprochen worden, da dies die Schmerzproblematik bei massiv ausgeprägter Arthrose im OSG lösen könnte. Dies würde jedoch zu einer Einschränkung der angelehrten beruflichen Tätigkeit führen.

3.3    Dr. D.___ hielt im Austrittsbericht vom 19. April 2018 (Urk. 12/16 S. 150 f.) folgende Diagnose fest:

    -    Posttraumatische Arthrose OSG links bei:

        -    Status nach Osteosynthesematerial-Entfernung Fibula links,             Débridement und Rekonstruktion Fibula links mit Interposition von         Allograft-Knochen, Rekonstruktion Syndesmose und Einlegen einer         Stellschraube am 15. Mai 2017.

    Am 12. April 2018 sei eine OSG-Arthrodese links (Arthrex-Platte) mit Einlage von Knochenersatzmaterial durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, Urk. 12/16 S. 143 f. und Urk. 12/17).

3.4    Am 10. Mai 2019 hielt Suva-Kreisarzt Dr. Z.___ in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung (Urk. 12/29 S. 57) fest, dass von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden könne. In der angestammten Tätigkeit sei keine verwertbare Arbeitsfähigkeit gegeben. Dem Beschwerdeführer seien vollzeitig mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten auf ebenem Gelände ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten zumutbar. Der leidensbedingte Integritätsschaden betrage 15 % (vgl. separate Beurteilung des Integritätsschadens vom gleichen Tag, Urk. 12/29 S. 54).

3.5    Dr. D.___, welcher den Beschwerdeführer seit dem 27. Juni 2017 behandelt, nannte in seinem Bericht (undatiert, eingegangen am 24. Mai 2019, Urk. 12/24) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach OSG-Arthrodese links. Die Prognose sei unklar. Eventuell sei eine Osteosynthesematerial-Entfernung erforderlich. Es werde eine Umschulung empfohlen. Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter einstweilen bis zum 17. Mai 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Zum Eingliederungspotenzial äusserte sich Dr. D.___ nicht.

3.6    Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 25. Juni 2019 (Urk. 12/32) zuhanden der SUVA die Hauptdiagnose einer OSG-Arthrodese links (Arthrex-Platte) mit Einlage von Knochenersatzmaterial am 12. April 2019 bei posttraumatischer Arthrose links bei Status nach Osteosynthesematerial-Entfernung Fibula links, Débridement und Rekonstruktion Fibula links mit Interposition von Allograft-Knochen, Rekonstruktion Syndesmose und Einlegen einer Stellschraube an. Seit der letzten Konsultation im März sei es zu keiner Besserung gekommen. Es beständen immer noch permanent intermittierende Beschwerden, welche neben dem klinischen Befund eine regelmässige Arbeit in der gelernten Tätigkeit auf dem Bau verunmöglichten. Der medizinische Endzustand sei erreicht. Es sei eine Invalidenrente oder eine Umschulung zu prüfen. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.

3.7    Am 28. Juni 2019 nahm RAD-Arzt Dr. A.___ Stellung (Urk. 12/38 S. 5 f.) und hielt unter Verweis auf die Arztberichte von Dr. D.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

    -    Posttraumatische Arthrose OSG links bei

        -    Zustand nach bimalleolärer Luxationsfraktur links nach             Sturzereignis mit/bei mehrfragmentärer Fraktur der distalen Fibula

        -    Avulsionsfraktur des medialen Malleolus

        -    Fraktur der lateralen Talus-Schulter mit Knorpeldefekt

        -    Fraktur des Tuberculum Chaput Tillaux links

        -    Weichteilschaden Grad II nach Tscherne/Oestern

        -    Zustand nach geschlossener Reposition und Anlage eines Fixateurs         externe OSG links (13. März 2017)

        -    Oesteosynthese des Chaput Tillaux-Fragments mittels Schrauben             und Abstützplatte (17. März 2017)

        -    Zustand nach Osteosynthesematerial-Entfernung Fibula links,             Débridement und Rekonstruktion (15. Mai 2017)

        -    OSG-Arthrodese mit Interposition von Allograft-Knochen,             Rekonstruktion Syndesmose und Einlegen einer Stellschraube             (12. April 2018)

    In der bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur bestehe seit dem 13. März 2017 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Tätigkeiten mit Heben, Tragen, Transportieren von Lasten, mit Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, mit Gehen auf unebenem Grund sowie überwiegende Geh- und Stehbelastung sollten vermieden werden. In einer angepassten Tätigkeit (überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung) sei der Beschwerdeführer vom 13. März 2017 bis 10. Mai 2019 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, seit dem 11. Mai 2019 sei er dagegen wieder voll arbeitsfähig. Der Endzustand sei erreicht. Weitere medizinische Massnahmen lägen im Ermessen der Behandler. Ab der Feststellung des SUVA-Kreisarztes vom 11. Mai 2019, dass ein Endzustand erreicht worden sei, sei auch von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss des Belastungsprofils auszugehen.

3.8    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 8/1-3).

    Gemäss den von Dr. D.___ ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen bestand beim Beschwerdeführer eine bis 31. Dezember 2019 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/1).

    Im Sprechstundenbericht der Fusschirurgie der Klinik E.___ vom 2. Dezember 2019 (Urk. 8/2) wurde als Hauptdiagnose ein gemischt neuropathisches/nozizeptives Schmerzbild des OSG links mit/bei einer beginnenden, mässigen Talonavikulararthrose und einem Status nach OSG-Arthrodese im April 2018 bei posttraumatischer OSG-Arthrose aufgeführt. Beim Beschwerdeführer zeige sich eine ubiquitäre Schmerzsymptomatik, die einerseits neuropathisch und andererseits nozizeptiv in Zusammenhang mit den milden Anschlussdegenerationen zu sehen sein dürfte. Hier könnte allenfalls eine Infiltration des Chopart-Gelenks respektive des USG therapeutisch, aber nicht zuletzt auch diagnostisch dienlich sein. Grundsätzlich sei aber nicht davon auszugehen, dass durch eine erneute Operation eine vollkommene Schmerzfreiheit herzustellen sei. Daher sei auf längere Sicht die Anbindung an ein Schmerzambulatorium in Betracht zu ziehen.


4.

4.1    Die ärztlichen Berichte stimmen bezüglich Befunderhebung und Diagnosestellung im Wesentlichen überein. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Fassadenisoleur aufgrund der unfallbedingten Beschwerden am linken Sprunggelenk seit März 2017 grundsätzlich vollständig arbeitsunfähig ist (vorstehend E. 3.1 ff.). Streitig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ab dem 11. Mai 2019 wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist und gestützt darauf einen Rentenanspruch ab September 2019 verneint hat.

4.2    SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___ kam in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 10. Mai 2019 - insbesondere gestützt auf die Arztberichte des behandelnden orthopädischen Facharztes Dr. D.___ - zum Schluss, dass der medizinische Endzustand erreicht sei und der Beschwerdeführer nunmehr in einer angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig sei (vgl. E. 3.4). Das erstellte Belastbarkeitsprofil, wonach dem Beschwerdeführer mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten auf ebenem Gelände ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten vollzeitig zumutbar seien (vgl. Urk. 12/29 S. 57), erweist sich dabei als plausibel und nachvollziehbar. Darauf kann abgestellt werden, zumal auch RAD-Arzt Dr. A.___ ab Mai 2019 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgeht (vgl. E. 3.7). Selbst Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 25. Juni 2019 (vgl. E. 3.6) im Anschluss an die im April 2019 durchgeführte OSG-Arthrodese fest, dass trotz permanent intermittierende Beschwerden der medizinische Endzustand erreicht sei. Wenn der Beschwerdeführer gestützt auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse geltend macht, auch in einer angepassten Tätigkeit weiterhin respektive bis 31. Dezember 2019 arbeitsunfähig (gewesen) zu sein (Urk. 7 und Urk. 8/1), verkennt er, dass sich die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von Dr. D.___ jeweils nur auf die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter beschränkte. Zum Eingliederungspotenzial des Beschwerdeführers äusserte sich nicht, ebensowenig zur Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 12/24).

4.3    Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer ab dem 13. März 2017 bis Ende August 2019 sowohl in seiner angestammten als auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Ab dem 1. September 2019 ist ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (überwiegend sitzend und leicht wechselbelastend) zumutbar.


5.    Die von der Beschwerdegegnerin für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren (vgl. Einkommensvergleich vom 3. September 2019, Urk. 12/45) werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet und es besteht angesichts des klar rentenausschliessenden Invaliditätsgrades auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. Dies führt zur Verneinung eines weiteren Rentenanspruchs ab September 2019 und zur Abweisung der Beschwerde.

    

6.    Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Peter Kriebel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger