Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00096
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 5. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1982, schloss nach der Schule keine Berufslehre ab (vgl. Urk. 10/2/4, Urk. 10/9/8, Urk. 10/12/7). Am 18. Mai 2007 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf ein seit der Pubertät bestehendes psychisches Leiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2/6, Urk. 10/5). Nach Abklärungen in medizinischer Hinsicht (Urk. 10/11) und zu den beruflich-erwerblichen Verhältnissen (Urk. 10/7, Urk. 10/9, Urk. 10/16) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten berufliche Massnahmen in der Form von Kostengutsprachen für eine berufliche Abklärung (Urk. 10/14, Urk. 10/22) und für ein Arbeitstraining (Urk. 10/26, Urk. 10/33). Hernach erteilte sie dem Versicherten am 3. Juni 2008 Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Koch (Urk. 10/35). Am 8. August 2011 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab, weil gemäss der Einschätzung der Ausbildungsinstitution beim Versicherten keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestand (Urk. 10/54). Bei der nachfolgenden Rentenprüfung holte die IV-Stelle insbesondere das Gutachten von PD Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene, vom 28. Dezember 2011 (Urk. 10/61) ein. Nachdem er die Abschlussprüfung bestanden hatte, erlangte der Versicherte am 30. Januar 2012 das Eidg. Fähigkeitszeugnis als Koch (Urk. 10/83). Die IV-Stelle auferlegte dem Versicherten sodann am 29. Februar 2012 eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer intensiven fachpsychiatrischen Therapie (Urk. 10/65). Alsdann sprach sie ihm nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/67) mit Verfügung vom 15. Juni 2012 mit Wirkung ab 1. Juli 2011 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 10/71/2, Urk. 10/78).
1.2 Im Zuge einer im Mai 2013 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 10/92) liess die IV-Stelle den Versicherten unter anderem am 8. und 29. April 2014 durch Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchen (Urk. 10/107/1). Dr. Z.___ erstattete sein Gutachten am 10. Juni 2014 (Urk. 10/107). Die IV-Stelle auferlegte dem Versicherten am 26. Juni 2014 erneut die Pflicht zur Durchführung einer intensiven fachpsychiatrischen Therapie zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 10/109). Am selben Tag teilte sie ihm zudem mit, dass sie bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt habe. Er habe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 61 % (Urk. 10/110).
1.3 Im Mai 2015 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision ein (Urk. 10/116). Per 1. Oktober 2015 erhöhte der Versicherte sein Arbeitspensum als Koch für eine Kindertagesstätte von 30 % auf 80 % (Urk. 10/116/4, Urk. 10/126). Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2016 kündigte ihm die IV-Stelle die Einstellung der bisherigen Dreiviertelsrente an (Urk. 10/133). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass er durch die Erhöhung des Arbeitspensums auf 80 % ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 10/133/2). Unter Hinweis darauf, dass sein Arbeitsverhältnis per 30. April 2016 gekündigt worden sei, erhob der Versicherte am 29. Februar 2016 Einwand gegen den Vorbescheid vom 2. Februar 2016 (Urk. 10/134). Vom 6. Mai bis 15. Juli 2016 befand er sich in der Akut-Tagesklinik der psychiatrischen Klinik A.___ (Urk. 10/162/2). Die IV-Stelle zog daraufhin den Bericht der A.___ vom 22. November 2016 (Urk. 10/162) bei. Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, hielt am 13. Februar 2017 fest, dass von einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten auszugehen und in drei Monaten ein Arztbericht des ambulanten Behandlers einzuholen sei (Urk. 10/221/2). In der Folge ging bei der IV-Stelle der Bericht des damaligen Psychiaters des Versicherten, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychotherapie und Psychotherapie FMH, vom 6. November 2017 (Urk. 10/176) ein. In ihrer Aktenbeurteilung vom 8. Dezember 2017 gelangte RAD-Ärztin Dr. B.___ zum Schluss, dass beim Versicherten ab November 2017 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestehe (Urk. 10/221/4). Nach dem Eingang des Schreibens von Dr. C.___ vom 5. März 2018 (Urk. 10/180) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten am 17. April 2018 eine Abstinenz von Alkohol und Cannabis für mindestens 6 Monate (Urk. 10/181). Am 7. Juni 2018 beantragte der Versicherte die Aufhebung dieser Auflage (Urk. 10/190). Nach Eingang der Stellungnahme von Dr. med. univ. D.___, Assistenzarzt Psychiatrie, Zentrum E.___, vom 3. Juli 2018 (Urk. 10/194), hielt die IV-Stelle mit Schreiben vom 26. Juli 2018 fest, dass auf die Abstinenz von Alkohol und Cannabis verzichtet werden könne, da sich diese destabilisierend auf den Gesundheitszustand des Versicherten auswirken würde. Im Rahmen der bereits stattfindenden Psychotherapie solle jedoch weiterhin eine Reduktion des Konsums von Alkohol und Cannabis thematisiert werden (Urk. 10/195). Daraufhin zog die IV-Stelle den Verlaufsbericht von Dr. D.___ vom 13. November 2018 (Urk. 10/197) und den Bericht der neuen Psychiaterin des Versicherten, F.___, praktische Ärztin FMH, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin für Erwachsene, Dignität Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie der Psychotherapeutin, lic. phil. G.___, Fachpsychologin für Psychotherapie, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin für Erwachsene FSP, vom 15. März 2019 bei (Urk. 10/201). Sie holte zudem das psychiatrische Gutachten von med. pract. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. September 2019 (Urk. 10/209) ein. Am 26. September 2019 hielt med. pract. H.___ sodann fest, dass er eine 80%ige Arbeitsfähigkeit des Versicherten ab dem Zeitpunkt seiner Untersuchung vom 15. Juli 2019 bestätigen könne (Urk. 10/209/1, Urk. 10/212/2). Der Versicherte nahm am 27. November 2019 zum Gutachten Stellung (Urk. 10/220). Hernach hob die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente des Versicherten mit Verfügung vom 7. Januar 2020 auf Ende des folgenden Monats auf (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 4. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2020 sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 10/1-227), was dem Beschwerdeführer am 23. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.4
1.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.5
1.5.1 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.5.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
1.5.3 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers zu Recht per 1. März 2020 aufgehoben hat.
2.2 In der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2020 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Spätestens seit der Begutachtung im Juli 2019 bestehe nur noch eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Eine Tätigkeit wie die zuletzt ausgeübte als Koch sei dem Beschwerdeführer zu 80 % zumutbar. Dadurch könnte er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2 S. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Rentenüberprüfung nicht verbessert. Zwar werde die depressive Störung heute als remittiert angesehen. Dies habe aber keine Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit, weil sich diesbezüglich andere Diagnosen, wie die Persönlichkeitsstörungen und die Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung viel gravierender auswirken würden. Im Übrigen sei auch vom psychiatrischen Gutachter med. pract. H.___ eine Dysthymie diagnostiziert worden. Im Vergleich zur Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig, habe eine Dysthymie kaum andere Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit. Weil sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe, bestehe auch kein Grund für eine revisionsweise Aufhebung seiner bisherigen Dreiviertelsrente. Es handle sich nur um eine andere Beurteilung von einem in seiner Auswirkung unveränderten Sachverhalt. Zudem sei der Gutachter fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er zu 80 % arbeitstätig sei. Damit habe er bei der Ermittlung des für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebenden Sachverhalts einen groben Fehler gemacht. Daraus ergebe sich, dass auf die Schlussfolgerungen des Gutachters nicht abgestellt werden könne. Die Beschwerdegegnerin sei darauf in der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2020 nicht eingegangen, obwohl er dies bereits im Einwand vorgebracht habe. Sie habe damit sein rechtliches Gehör verletzt. Falls sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen werde sollte, habe die Beschwerdegegnerin folglich, unabhängig von der Gutheissung oder Abweisung der Beschwerde, die Verfahrenskosten zu tragen. Und schliesslich sei seine behandelnde Psychiaterin mit dem Gutachten ebenfalls nicht einverstanden. Er bitte das Sozialversicherungsgericht um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels, damit er die Stellungnahme seiner Psychiaterin einreichen könne (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2014, wonach der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 61 % habe (Urk. 10/110). Dabei stellte die Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 10. Juni 2014 (Urk. 10/107) ab (Urk. 10/108/3-4).
3.2
3.2.1 Dr. Z.___ stellte in seinem Gutachten vom 10. Juni 2014 die folgenden Diagnosen (Urk. 10/15/21):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0)
- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3)
- Anamnestisch Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0)
- Status nach Alkohol- und Cannabismissbrauch, gegenwärtig abstinent.
3.2.2 Der Beurteilung von Dr. Z.___ ist unter anderem zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung aus seiner Sicht nicht schlecht gegangen sei. Objektiv habe noch eine leichte depressive Episode bestanden. Er habe sich sehr positiv über seine Arbeit geäussert. Am Arbeitsplatz habe er sich sehr wohl gefühlt. Die Tätigkeit als Koch in der Krippe habe er als Glücksfall bezeichnet. Seine Arbeitsleistung sei stabil. Es sei seit längerer Zeit nicht mehr zu Absenzen gekommen. Allerdings müsse er die Arbeitsabläufe bewusst strukturieren und auf ritualisierte Mechanismen zurückgreifen, um seine Aufgaben zuverlässig zu erledigen. Nach der Arbeit brauche er noch immer einige Zeit zur Erholung. Beim vom normalen Arbeitsalltag abweichenden Anforderungen trete noch eine erhöhte Erschöpfbarkeit auf. Die Verhältnisse am Arbeitsplatz, unter anderem die Arbeiten relativ eigenständig zu verrichten, die Notwendigkeit, Verantwortung und sozialpädagogische Aufgaben übernehmen zu müssen, hätten wesentlich zur gesundheitlichen Stabilisierung und zum Entstehen einer beruflichen Perspektive beigetragen. Der Beschwerdeführer habe sich im September 2013 noch vehement gegen ein Arbeitspensum von 50 % gewehrt, nun halte er eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 %, eventuell sogar auf 60% als durchaus möglich. Die jetzt erbrachte Arbeitsleistung stimme zuversichtlich, die Dauer sei mit vier Wochen aber noch gering und erlaube erst eine vorläufige Beurteilung (Urk. 10/107/16). Es handle sich im Fall des Beschwerdeführers um einen chronischen Verlauf einer bereits im Kindesalter aufgetretenen psychischen Krankheit bei ausgesprochen schwerer hereditärer Belastung. Der Krankheitsverlauf und die Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit würden wesentlich von der Persönlichkeitsstörung und den depressiven Episoden bestimmt. Dank der psychiatrischen Behandlung habe eine vorläufige Stabilisierung des Gesundheitszustandes erreicht werden können. In Kombination mit den beruflichen Massnahmen habe der Beschwerdeführer eine Lehre abschliessen können. Seit Kurzem arbeite er in einer Küche in einem Pensum von 30 % und erbringe dort eine stabile Arbeitsleistung. Die Verhältnisse am Arbeitsplatz würden seinen gesundheitlich bedingten Einschränkungen entgegenkommen. Sein derzeitiger Gesundheitszustand erlaube eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % eventuell auch auf 60 %. Die psychiatrische Behandlung sollte zwingend in der geforderten Intensität fortgeführt werden (Urk. 10/107/18).
3.2.3 Zum Grad der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis hielt Dr. Z.___ darüber hinaus fest, dass die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Koch (für eine Kindertagesstätte) als ideal leidensangepasst bezeichnet werden könne. In einer «normalen» Küche, beispielsweise mit einem à-la-carte-Angebot wäre mit einer wesentlich tieferen Arbeitsfähigkeit von circa 25 % zu rechnen (Urk. 10/107/19).
3.2.4 Zur Frage, ob sich Grad der Arbeitsfähigkeit seit der letzten Rentenrevision verändert habe, führte Dr. Z.___ Folgendes aus: Bis zum Abschluss der Kochlehre im Verein O.___ habe der Beschwerdeführer in einem 50%-Pensum gearbeitet. Seine durchschnittliche Leistungsfähigkeit sei (damals) mit 30 % angegeben worden. Zum Zeitpunkt der letzten Revision (richtig: der erstmaligen Rentenprüfung durch die Beschwerdegegnerin) sei gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angegeben worden. Seit dem 1. April 2014 arbeite der Beschwerdeführer in einem Pensum von 30 %. Aufgrund der aktuellen Untersuchung sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mit 50 % anzunehmen. Eine weitere Steigerung auf 60 % sei bei weiterhin gutem Verlauf und adäquater Behandlung realistisch (Urk. 10/107/20). Des Weiteren hielt Dr. Z.___ fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur Beurteilung von Dr. Y.___ im Dezember 2011 leicht verbessert habe (Urk. 10/107/21).
4.
4.1 Vor dem angefochtenen Entscheid vom 7. Januar 2020, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Aufhebung die bisherige Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers auf Ende des folgenden Monats verfügte (Urk. 2), finden sich die folgenden entscheidwesentlichen ärztlichen Berichte und Gutachten bei den Akten:
4.2
4.2.1 Dr. med. I.___, Oberärztin, und med. pract. J.___, Assistenzarzt, Akut-Tagesklinik, Zentrum für Soziale Psychiatrie, A.___, stellten in ihrem Bericht vom 22. November 2016 die folgenden Diagnosen (Urk. 10/162/2):
- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Impulsiver Typ (ICD-10: F60.30, bestehend seit der Jugend)
- Dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: F60.2)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1, bestehend seit der Jugend)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1, bestehend seit der Jugend)
- Anamnestisch bipolare affektive Störung (ICD-10: F31.8)
4.2.2 Dazu hielten sie unter anderem fest, dass, soweit aktenanamnestisch beurteilbar, im Rahmen des Aufenthalts in der Akut-Tagesklinik vom 6. Mai bis 15. Juli 2016 ein stationärer bis tendenziell verschlechterter Befund im Vergleich zur letzten Beurteilung im Jahr 2013 bestanden habe. Im Rahmen der klinischen Beurteilung und einer SKID-Untersuchung sei im Längs- und Querschnitt von einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Anteilen bei komorbidem schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabis ausgegangen worden. Für das Vorliegen einer bipolaren Erkrankung hätten sich keine Hinweise ergeben. Eine zusätzlich beschriebene vorbestehende psychotische Symptomatik mit Ich-Störungen im Sinne von Gedankenausbreitung habe sich im Verlauf nicht eindeutig bestätigen lassen. Differentialdiagnostisch könnte diesbezüglich das Vorliegen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit entsprechendem Residuum diskutiert werden (Urk. 10/162/2).
Zu den funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers hielten sie fest, dass ausgeprägte psychische Einschränkungen im Sinne einer deutlich reduzierten Frustrationstoleranz, emotionaler Instabilität, verminderter Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit/Flexibilität vorliegen würden. Ferner bestünden starke Stimmungsschwankungen mit Depressivität im Rahmen der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung, differentialdiagnostisch auch im Rahmen der vorbeschriebenen rezidivierenden depressiven Störung (Urk. 10/162/3).
Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne durch eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung und störungsspezifische Therapie verbessert werden. Allerdings sei auch langfristig nicht mit einer Arbeitsfähigkeit von über 50 % zu rechnen (Urk. 10/162/6).
4.3 Dr. med. C.___ stellte in seinem Verlaufsbericht vom 6. November 2017 im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie die Fachpersonen der A.___ (Urk. 10/176/1; vgl. Urk. 10/162/6). Des Weiteren hielt er fest, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 4. Oktober 2016 in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen, seine Ressourcen und Resilienz stützenden Behandlung befinde. Derzeit werde ein Arbeitsversuch in einer Tagesschule mit ein- bis zweimaligem Kochen über Mittag durchgeführt (Urk. 10/176/3). Die Leistungsfähigkeit schätzte er um 80 % reduziert ein (Urk. 10/176/2).
4.4 In ihrer Aktenbeurteilung vom 8. Dezember 2017 führte RAD-Ärztin Dr. B.___ aus, dass der bereits bekannte Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers ab März 2016 wieder zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt geführt habe. Ab November 2017 bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Der Gesundheitszustand solle unter Fortführung der fachpsychiatrischen Behandlung und des Arbeitsversuchs in einem Jahr neu beurteilt werden. Zur Vervollständigung (des Dossiers) sei noch ein aktueller Verlaufsbericht des Behandlers mit Angaben zur Therapie, zur Frequenz der Sitzungen und Angaben zum Suchtmittelkonsum einzuholen (Urk. 10/221/4).
4.5 Dr. C.___ und lic. phil. K.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, führten im Schreiben vom 5. März 2018 aus, der Beschwerdeführer wisse, dass er den Konsum von Alkohol und Cannabis einschränken müsse, wenn nach erfolgreichem Abschluss des Arbeitsversuchs sein Arbeitspensum erhöht werden soll. Der Alkoholkonsum diene dem Beschwerdeführer dazu, seine Hemmungen und Ängste im sozialen Umfeld zu reduzieren und sei gleichzeitig verbindendes Element mit seiner Peergruppe. Ziel der Therapie sei es gewesen, den Alkoholkonsum unter der Woche möglichst zu minimieren. Dadurch sollte seine Schlaf-Wach-Rhythmus-Störung reduziert und sein pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz verbessert werden (Urk. 10/180/1). Der Cannabiskonsum ermögliche es dem Beschwerdeführer, seine Aggressionen einzuschränken, die innere Unruhe zu reduzieren sowie seine Arbeitsmotivation zu steigern. Hinsichtlich einer Stabilisierung des Schlaf-Wach-Rhythmus und einer Steigerung seiner Arbeitseinsätze sei ein kontrollierter Konsum bei möglichst niedriger Dosis angestrebt worden (Urk. 10/180/2).
4.6 Dr. D.___ hielt in seinem Schreiben vom 3. Juli 2018 fest, dass sich laut den Angaben des Beschwerdeführers und seiner ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlerin lic. phil. G.___ in den letzten Jahren eine wesentliche Verbesserung des psychischen Allgemeinzustandes gezeigt habe. Unter anderem durch die ambulante Behandlung bei lic. phil. G.___ habe nicht nur eine Stabilisierung des Beschwerdeführers, sondern auch eine wesentliche Reduktion des Konsums von Cannabis und Alkohol erreicht werden können (Urk. 10/194/1). Cannabis werde vom Beschwerdeführer als stabilisierende Massnahme eingesetzt, um den Stress zu reduzieren. Alkohol werde von ihm als Genussfaktor in Gesellschaft konsumiert. Zurzeit würde sich eine Abstinenz des Beschwerdeführers von Cannabis und Alkohol eher destabilisierend auswirken, da er nicht über funktionale Strategien verfüge, um mit Stress umzugehen. Diese Strategien könnten während einer längeren stabilen ambulanten psychotherapeutischen Behandlung erlangt werden. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht sei die Auflage einer Abstinenz von Cannabis und Alkohol mit dem hohen Risiko einer Zustandsverschlechterung verbunden (Urk. 10/194/2).
4.7 In seinem Verlaufsbericht vom 13. November 2018 führte Dr. D.___ die folgenden Diagnosen an (Urk. 10/197/1):
- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0)
- Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F12.2)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4)
Während der Behandlung vom 7. Mai bis 30. August 2018 habe sich ein stabiler Verlauf gezeigt. Es sei dem Beschwerdeführer gelungen, über mehrere Monate auf Alkohol und Cannabinoide völlig zu verzichten. Er habe sich aber weiterhin affektlabil und unruhig gezeigt. Gemäss seinen eigenen Angaben fühle sich der Beschwerdeführer bei zwischenmenschlichen Kontakten, vor allem am Arbeitsplatz, relativ schnell überfordert (Urk. 10/197/5).
4.8
4.8.1 Im zusammen mit der Psychotherapeutin lic. phil. G.___ verfassten Bericht vom 15. März 2019 stellte die Psychiaterin F.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 10/201/4):
- Nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10: F51.2)
- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10: F60.3)
- Akzentuiert dissoziale Persönlichkeitszüge (keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)
- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F12.2)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4)
- Differentialdiagnostisch (DD:) gegenwärtig leichte bipolare affektive Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F31.3)
Dazu wurde festgehalten, dass die oberen beiden Diagnosen früh und auch zu Recht gestellt worden seien. Allerdings stünden diese Persönlichkeitsanteile nicht mehr im Vordergrund, auch wenn sie (vor allem die emotional instabilen) noch ansatzweise vorhanden seien. Stattdessen seien hohe Perfektionsansprüche und eine frühkindliche Bindungsstörung als Folge von Vernachlässigung und Verkennung in der Kindheit festzustellen (Urk. 10/201/4).
4.8.2 Zur Entwicklung des Beschwerdeführers führten die Psychiaterin F.___ und die Psychotherapeutin G.___ aus, dass der Beschwerdeführer einen langen und letztlich heilsamen Weg hinter sich zu haben scheine. Er habe den Willen zur Integration und den Willen, an sich zu arbeiten. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, vom Leben auf der Strasse und nach einer Politox-Drogensucht ein geregeltes Leben zu führen und sogar den Cannabiskonsum aufzugeben sowie auch den Alkoholkonsum deutlich zu reduzieren. Seine allgemeine Belastbarkeit sei allerdings im Vergleich zu Arbeitnehmern auf dem freien Arbeitsmarkt noch deutlich reduziert, aber vermutlich nach längerer Psychotherapie ausbaufähig (Urk. 10/201/3).
4.8.3 Die Arbeit als Koch (welche der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2018 für den Verein L.___ ausübte, vgl. Urk. 10/184) ermüde ihn schnell, vor allem, wenn er Schlafschwierigkeiten habe. Die Konzentrationsfähigkeit sei durch den Schlafmangel (ungeregelter Tag-Nacht-Rhythmus) zusätzlich eingeschränkt. Das «Abschalten» von der Arbeit brauche bei ihm sehr lange, bis er wieder einen «freien Kopf» habe (Urk. 10/201/5). Die Tätigkeit als Koch sei dem Beschwerdeführer während 2 x 4 Stunden pro Woche zumutbar. Ein tägliches Arbeiten sei zur Zeit wegen dem Schlafmangel/Schlafrhythmus noch nicht möglich. Diese Angaben würden auch für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit gelten. Aus therapeutischer Sicht wäre es sinnvoll, den Beschwerdeführer bei den gemachten Fortschritten zu unterstützen und ihn nicht gleich zu überfordern mit der Steigerung des Arbeitspensums (Urk. 10/201/6).
4.9
4.9.1 Med. pract. H.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 6. September 2019 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/209/18):
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, asthenischen und passiv-aggressiven Zügen (ICD-10: F61)
- Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0)
- Dysthymia (ICD-10: F34.1)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4)
Dazu hielt er fest, dass die Diagnose einer nicht-organischen Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus erstmals im Arztbericht der Psychiaterin F.___ vom 15. März 2019 aufgeführt worden sei. Dagegen würden allerdings die eigenen Angaben des Beschwerdeführers sprechen. Er habe zwar über Schwierigkeiten beim Ein- und Durchschlafen sowie über ein längeres Ausschlafen an Tagen ohne Arbeit berichtet. Er sei aber gleichwohl in der Lage, an den Arbeitstagen rechtzeitig aufzustehen. Die Schlafstörung werde ebenfalls lediglich mit einem leichten Sedativum behandelt. Die berichteten Schlafstörungen seien am ehesten im Rahmen der emotionalen und persönlichkeitsbedingten Problematik zu sehen.
Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ sei eine Persönlichkeitsstörung mit deutlicher Tendenz, impulsiv zu handeln, ohne Berücksichtigung von Konsequenzen und mit wechselnder instabiler Stimmung. Die Fähigkeit vorauszuplanen sei gering und Ausbrüche intensiven Ärgers könnten zu oft gewalttätigem und explosivem Verhalten führen (Urk. 10/209/16). Die wesentlichen Charakterzüge seien emotionale Instabilität und mangelnde Impulskontrolle. Ausbrüche von gewalttätigem und bedrohlichem Verhalten seien häufig, vor allem bei Kritik durch andere. Beim Beschwerdeführer seien allerdings die Bereiche der emotionalen Instabilität und der Impulsivität von einer existenziellen diffusen Angst begleitet. Ebenfalls seien Verhaltensauffälligkeiten, mindestens in den letzten Berufsjahren, nicht bekannt, mindestens nicht in dem Ausmass, welches die Diagnose rechtfertigen würde. Die Angstsymptomatik sowie die Beziehungsanamnese würden eher die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.32) unterstützen. Werde die berufliche Interaktion des Beschwerdeführers betrachtet, so würden sich aber auch bestimmte passiv-aggressive (negativistische) Persönlichkeitszüge zeigen. Seiner Beschreibung seines Verhaltens unter bestehender Belastung würden sich ebenfalls einige asthenische Persönlichkeitszüge entnehmen lassen. In diesem Sinne wäre es geeigneter von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, asthenischen und passiv-aggressiven Zügen (ICD-10: F61) zu sprechen (Urk. 10/209/17).
Es werde ferner eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung beschrieben. Aus den Akten sei allerdings nicht ersichtlich, dass diese Diagnose durch standardisierte und strukturelle Testverfahren bestätigt worden sei. Es bestünden allerdings Hinweise darauf: Die Auffälligkeiten beginnend im Kindes- und Jugendalter, die Schwierigkeiten in der Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie die eingeschränkte emotionale Kontrolle. Korrekterweise müsse die Diagnose hier Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter (ICD-10: F90.0) lauten (Urk. 10/209/17).
Zu den in den Akten ebenfalls genannten Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, sei sodann festzuhalten: Laut den Angaben des Beschwerdeführers sei die letzte Episode im Frühling des Jahres (2019) gewesen, habe eine Dauer von einer Woche gehabt und sei spontan remittiert. Aber aufgrund der anhaltenden Antriebshemmung sowie von anderen Beschwerden wie der Schlafstörung, der asthenischen Züge und der teilweise vorhandenen Depressivität erscheine die Diagnose einer Dysthymia (ICD-10: F34.1) als korrekter (Urk. 10/209/17).
4.9.2 Unter der fortlaufenden psychotherapeutischen Behandlung sei eine bestimmte psychische Stabilisierung erreicht worden. Die vorbeschriebene rezidivierende depressive Störung bleibe auch ohne Einfluss von Antidepressiva remittiert. Die geltend gemachten Schlafprobleme schienen durch Schlafhygiene und Willensanstrengung überwindbar und könnten weder als Schlafstörung im Sinne der ICD-10 noch als invalidisierend betrachtet werden. Ausserdem würden diese lediglich durch Einnahme eines milden Sedativums behandelt (Urk. 10/209/19).
4.9.3 Der Beschwerdeführer weise mittelschwere Einschränkungen der folgenden Funktionen auf: Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit sowie Aufnehmen und Aufrechterhalten von engen dyadischen Beziehungen. Ausserdem bestünden leichte Einschränkungen im Bereich von Gruppenfähigkeit und Kontakt zu Dritten. Grundsätzlich seien allerdings Tätigkeiten in einem strukturierten Umfeld, ohne Publikumsverkehr und ohne besonderen Anforderungen an das Anpassungsvermögen sowie nicht in leitender Position mindestens im Umfang von 80 % möglich (Urk. 10/209/23).
4.9.4 Zusammenfassend führte der Gutachter zunächst aus, der Beschwerdeführer sei aktuell zu 80 % in einem Schulbetrieb angestellt (Urk. 10/209/18). Zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielt er fest, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch in einfacher Anstellung könne der Beschwerdeführer mindestens sechs Stunden täglich respektive in einem Pensum von 80 % arbeiten (Urk. 10/209/23).
4.9.5 Auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin führte med. pract. H.___ in seinem Schreiben vom 26. September 2019 sodann aus, dass er eine 80%ige Arbeitsfähigkeit des Versicherten ab dem Zeitpunkt seiner Untersuchung vom 15. Juli 2019 bestätigen könne (Urk. 10/209/1, Urk. 10/212/2).
5.
5.1 Vorliegend sprechen verschiedene Indizien gegen die Zuverlässigkeit des von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachtens.
5.2 Wie bereits im Vorbescheidverfahren vorgebracht wurde (Urk. 10/220), ging der Gutachter fälschlicherweise davon aus, dass der Beschwerdeführer aktuell in einem 80 %-Pensum erwerbstätig sei. Ob diese unzutreffende Annahme (auch) einen Grund für die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % bildete, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Sodann stellte der Gutachter fest, die Diagnose einer nicht-organischen Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus sei erstmals im Arztbericht der Psychiaterin F.___ vom 15. März 2019 aufgeführt worden und die Schlafstörung werde lediglich mit einem leichten Sedativum behandelt, ohne darauf einzugehen, dass eine Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus insbesondere in Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin geforderten Cannabisabstinenz eingehend thematisiert worden ist (vgl. E. 4.5 sowie Urk. 10/176/2).
5.3
5.3.1 Soweit der Gutachter bei seinen diagnostischen Überlegungen sodann feststellte, Verhaltensauffälligkeiten seien mindestens in den letzten Berufsjahren nicht bekannt, mindestens nicht in dem Ausmass, welches die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ rechtfertigen würde, ist zudem auf Folgendes hinzuweisen:
5.3.2 Mit seinem Einwand gegen den (ersten) Vorbescheid vom 2. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers (M.___) vom 24. Februar 2016 ein. Darin wurde zur Begründung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (per Ende April 2016) auf die «besprochenen Vorkommnisse» verwiesen (Urk. 10/135). Nach der Aufforderung der Beschwerdegegnerin, den Grund der Kündigung mitzuteilen (Urk. 10/137), führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 29. Februar 2016 aus, er könne ihr die Begründung für die Kündigung leider nicht zusenden, weil der Arbeitgeber nicht gewillt sei, eine solche schriftliche Begründung zu erstellen (Urk. 10/141). Zuvor hatte der Arbeitgeber die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. April 2016 unter anderem darüber informiert, dass sie dem Beschwerdeführer per 30. April 2016 gekündigt habe; aufgrund verschiedener Vorfälle seien sie nicht mehr gewillt, das seit 2014 bestehende Arbeitsverhältnis weiterzuführen (Urk. 10/140). Welche Vorfälle den Arbeitgeber - wenige Monate nach der Erhöhung des Arbeitspensums von 30 % auf 80 % - zur Kündigung bewogen haben, geht aus den Akten nicht hervor.
Weiter lässt sich einem Bericht betreffend Arbeitstraining von N.___, Sozialpädagogin, L.___ (undatiert, Eingang 11. Juni 2018), entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Koch im Status freiwilliger unbezahlter Mitarbeiter für ca. 5-6 Stunden pro Woche arbeite. Durch die steigende Anzahl Kinder und die wachsende Konstanz des Beschwerdeführers sei auf 1. Juni 2018 ein Arbeitstraining eingerichtet worden mit dem Ziel, den Beschwerdeführer in Zukunft an der L.___ beschäftigen zu können. In der Zeit des freiwilligen Einsatzes habe er ein Mindestmass an Arbeitsfähigkeit erlangen können. Um ihn fest beschäftigen zu können, seien noch einige Ziele zu erreichen. Es wurden folgende Arbeitstrainingsziele festgelegt: Konstanz der Leistungsfähigkeit unabhängig von äusseren Einflüssen; Stressbewältigungsstrategien finden und anwenden; Eigen- und Fremdeinschätzung nähern sich an; Wertschätzung sich selbst und der geleisteten Arbeit gegenüber; Anpassung der Arbeitsstrukturen. Im neuen Jahr werde anhand der festgelegten Ziele besprochen, wie es im kommenden Schuljahr (August 2019) weitergehe und ob eine Anstellung in dem gewünschten Pensum realistisch sei (Urk. 10/191; vgl. auch Urk. 10/185 und Urk. 10/184). Die L.___ kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. April 2019 per 31. Juli 2019 ohne Angabe von Gründen, jedoch unter Hinweis auf das persönliche Gespräch vom 15. März 2019 (Urk. 10/213). Dem Grund für diese Kündigung ist die Beschwerdegegnerin nicht weiter nachgegangen.
5.3.3 Angesichts der vorliegend in Frage stehenden psychischen Störungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wäre einerseits die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, Abklärungen zu den Gründen der Auflösung der beiden Arbeitsverhältnisse vorzunehmen bevor sie ein psychiatrisches Gutachten einholt, andererseits hätte dem Gutachter bei pflichtgemässer Würdigung der Akten deren Lückenhaftigkeit (zumindest bezogen auf das Arbeitsverhältnis mit dem M.___) auffallen müssen.
5.4 Schliesslich bleibt festzustellen, dass das psychiatrische Gutachten den Anforderungen der Rechtsprechung auch deshalb nicht entspricht, weil der Gutachter seine Arbeitsunfähigkeitsschätzung nicht mit Bezug auf die normativ vorgegebenen Kriterien (Standardindikatoren, vgl. E. 1.2.2) vorgenommen hat.
5.5
5.5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
5.5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).
5.5.3 Die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 steht vorliegend einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen. Den berechtigten Einwand des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren (Urk. 10/220) betreffend falscher Annahmen des Gutachters zum damals ausgeübten Arbeitspensum hat die Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht berücksichtigt (vgl. auch Urk. 10/221/11). Andernfalls hätte sie beim Gutachter klärende Rückfragen gestellt und (anschliessend) vermutlich auch bemerkt, dass die Umstände der Auflösung der beiden Arbeitsverhältnisse (M.___ und L.___) weiterer Abklärung bedürfen. Das rechtliche Gehör stellt - wie hier deutlich wird - nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar, sondern dient auch der Sachaufklärung (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.1 mit Hinweisen); eine Heilung der Gehörsverletzung fällt unter diesen Umständen nicht in Betracht. Sodann ändert BGE 137 V 210 nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2).
5.6 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Umstände der Auflösung der beiden Arbeitsverhältnisse mit dem M.___ und der L.___ abkläre, anschliessend erneut ein psychiatrisches Gutachten einhole und danach über den Rentenanspruch neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG (in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) kostenpflichtig (vgl. ab 1. Januar 2021: Art. 61 lit. fbis ATSG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Eine die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.29).
6.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher