Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00098


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 15. Februar 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1970 geborene X.___ war seit dem 20. April 1987 bei der Y.___ AG zunächst als Maurerlehrling und danach als Maurer angestellt, als er am 16. Juni 1991 beim Fussballspielen ausrutschte und sich dabei eine Bimalleolarluxationsfraktur Typ C mit Volkmannabriss links zuzog (vgl. UV.2019.00240 Urk. 9/1 und Urk. 9/3). Seit dem 11. März 1996 war der Versicherte als Polier bei der Z.___ AG tätig und erlitt am 2. Mai 1996 auf einer Baustelle einen Arbeitsunfall (Urk. 6/43/61). Im Austrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals A.___ vom 30. Mai 1996 betreffend die Hospitalisation vom 2. bis 7. Mai 1996 wurden die Diagnosen einer Commotio cerebri, einer Rissquetschwunde occipital rechts, einer Kontusion der Halswirbelsäule, einer Kontusion des Ellbogens und eines akuten lumbo-spondylogenen Syndroms genannt (Urk. 6/3/3).

1.2    Die Suva als zuständiger Unfallversicherer erbrachte für beide Unfälle die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 3. Dezember 1999 sprach die Suva dem Versicherten für die aus dem Unfall vom 2. Mai 1996 verbliebene Beeinträchtigung eine auf einer Integritätseinbusse von 30 % beruhende Integritätsentschädigung zu (vgl. UV.2019.240 Urk. 8/92). Nachdem der Versicherte den Vergleichsvorschlag der Suva vom 22. Mai 2007 am 25. Februar 2008 anerkannt hatte (Urk. 6/192/898 f.), sprach diese dem Versicherten mit Verfügung vom 14. März 2008 für beide Unfälle eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 % ab 1. November 2006 sowie für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 16. Juni 1991 eine auf einer Integritätseinbusse von 10 % beruhende Integritätsentschädigung zu (Urk. 6/192/889-892).

1.3    Am 27. August 1997 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen an (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 21. September 1998 (Urk. 6/14) schrieb die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch um berufliche Massnahmen ab, nachdem der Versicherte eine neue Stelle angetreten hatte. Am 11. Juli 2000 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/15). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine medizinische Begutachtung beim Zentrum B.___. Das interdisziplinäre Gutachten wurde am 15. Juni 2001 erstattet (Urk. 6/37). Mit Vorbescheid vom 13. Juli 2001 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/42). Im Rahmen des Einwandverfahrens wurde eine berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle C.___ (BEFAS) durchgeführt (Schlussbericht vom 4. Oktober 2002, Urk. 6/64). Nach Durchführung beruflicher Massnahmen vom 1. Februar bis 31. Juli 2003 (Urk. 6/66-74) wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 rückwirkend ab 1. Juli 1999 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 6/85). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 16. April 2004 abgewiesen (Urk. 6/97). Die im September 2006 und Oktober 2010 eingeleiteten Revisionsverfahren ergaben keine Änderung des Rentenanspruchs (Urk. 6/131 und Urk. 6/147).

1.4    Im Zeitraum von März 2010 bis April 2011 wurde der Versicherte im Auftrag des Haftpflichtversicherers observiert Urk. 6/192/323 ff. und 353 ff.). Der Haftpflichtversicherer veranlasste sodann eine interdisziplinäre Begutachtung bei der D.___ (Gutachten vom 3. Juni 2011, Urk. 6/192/450 ff.).

1.5    Am 17. Dezember 2015 wurde das von der Suva in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten der MEDAS E.___ (Neurologie/Neuro-psychologie/Psychiatrie/Orthopädie) erstattet (Urk. 6/192/75-180). Am 9. Februar 2018 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung (Urk. 6/195/4-13). Die Suva hob die Rente der Unfallversicherung mit Verfügung vom 11. Juni 2018 per 1. Juli 2018 auf (Urk. 6/199). Die gegen den Einspracheentscheid von 27. August 2019 erhobene Beschwerde, welche Gegenstand des Verfahrens UV.2019.00240 bildet, wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich heutigen Datums abgewiesen.

1.6    Im Rahmen des im Juni 2016 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/172 ff.) tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Suva bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren stellte sie die Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 6. Januar 2020 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 6/249 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die bisherige Rente weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. März 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.5    Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Ab Februar 2018 sei er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Bei einem Invaliditätsgrad von 27 % bestehe kein Anspruch auf eine Rente. Aus diesem Grund werde die Rente aufgehoben (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Beschwerdegegnerin stütze sich im Wesentlichen auf die Akten der obligatorischen Unfallversicherung. Das MEDAS-Gutachten vom 17. Dezember 2015 sei für die Zwecke der Unfallversicherung erstellt worden und sei für IV-Zwecke nicht brauchbar. Diagnostisch seien die Grundlagen der Rentenzusprache ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, eine Somatisierungsstörung sowie anamnestisch neuropsychologische Einschränkungen gewesen. Es handle sich dabei um Diagnosen, die nach aktueller juristischer und medizinischer Auffassung nicht mehr invalidisierend seien. Dies berechtige aber nicht zur Rentenaufhebung. Die Altrente sei in ihrem Bestand geschützt und könne grundsätzlich nicht aufgehoben werden. Nach impliziter Auffassung im MEDAS-Gutachten hätten bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache keine unfallkausalen Einschränkungen vorgelegen. Es handle sich beim MEDAS-Gutachten um eine widersprüchliche revisionsrechtlich unbeachtliche Neubeurteilung. Die aus der Verfügung ersichtlichen Vergleichseinkommen träfen nicht zu. Der Beschwerdeführer könnte aktuell im Gesundheitsfall aufgrund von Dienstalter und langjähriger Berufserfahrung mehr als Fr. 100'000.-- pro Jahr erzielen. Andererseits müsse angesichts qualitativer Einschränkungen ein Leidensabzug von mindestens 20 % berücksichtigt werden. Die Rente sei seit 20 Jahren ausgerichtet worden. Dies schliesse die Selbsteingliederung aus. Die Beschwerdegegnerin hätte vor Renteneinstellung Eingliederungsmassnahmen prüfen müssen (Urk. 1 S. 4 ff.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt. Insbesondere ist zu prüfen, ob seit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2003, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 1999 eine halbe Rente zugesprochen worden war (Urk. 6/85), eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes und der sich daraus ergebenden Arbeits- und Erwerbsfähigkeit stattgefunden hat. Weiter gehört bei der Rentenaufhebung auch die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung zum Streitgegenstand (Urteile des Bundesgerichts 8C_84/2019 vom 29. August 2019 E. 2.2 und 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2.2).


3.    

3.1    Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 30. Oktober 2003 (Urk. 6/85) beruhte im Wesentlichen auf dem B.___-Gutachten vom 15. Juni 2001 (Urk. 6/37) und der Ergänzung vom 10. Dezember 2001 (Urk. 6/50) sowie dem Schlussbericht der BEFAS C.___ vom 4. Oktober 2002 (Urk. 6/64; vgl. Feststellungsblatt Urk. 6/38 und Urk. 6/73).

3.1.1    Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Medizin, Dr. med. G.___, FMH Radiologie, und Dr. med. H.___, Psychiatrie, nannten in ihrem Gutachten vom 15. Juni 2001 die folgenden strukturellen Diagnosen:

- Achsenskelett (Lendenwirbelsäule) mit Skoliose und Hyperlordose und leicht überdurchschnittlichen degenerativen Veränderungen

- Zustand nach Kontusionstrauma (Kopf, Rücken) bei Sturz am 02.05.1996

    sowie die folgenden klinischen und funktionellen Diagnosen:

- Zustand nach Commotio cerebri und Sturz

- chronische und chronifizierte Schmerzen

- komplexes neuropsychisches Funktionsdefizit, vor allem Konzentration, Gedächtnis, schnelle Ermüdung betreffend

- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

    Es wurde ausgeführt, strukturell vor allem an der Halswirbelsäule habe auch in der Magnetresonanz-Untersuchung keine vom Unfall herrührende Pathologie eruiert werden können. Klinisch zeige der Bewegungsapparat keine Befunde, die auf dessen vermehrte Beanspruchung unter beruflicher Tätigkeit hinweisen würden, abgesehen vom linken oberen Sprunggelenk, welches bei längerer Beanspruchung schmerze und ermüde. Das Ergebnisprofil der neuropsychologischen Untersuchung decke sich mit demjenigen, welches 1998 in der Rehaklinik I.___ erhoben worden sei. In der Intensität hätten die Aufmerksamkeitsstörungen, die Gedächtnisstörungen sowie die reduzierte psychophysische Belastbarkeit noch zugenommen. Die Ursache der Störung sei beim Beschwerdeführer auch nach dieser Untersuchung nicht erklärt. Die Testergebnisse könnten zumindest partiell auf Folgen einer traumatischen Hirnverletzung schliessen lassen. Die Tatsache, dass der Unfall fast fünf Jahre unbefriedigend gelöst zurückliege und der Beschwerdeführer subjektiv immer über den Grenzen seiner Belastbarkeit gearbeitet habe, dürfte die quantitative Verschlechterung teilweise erklären. Eine weitere Erklärung könne auch darin liegen, dass die geltend gemachten Defizite therapeutisch nie wirklich angegangen worden seien. Aufgrund der Akten, des aktuellen Behandlungsstandes und der Untersuchungen könnten heute über die gesundheitliche Störung nur Arbeitshypothesen formuliert werden. Es liege im Vergleich zur Voruntersuchung ein vergleichbares neuropsychisches Versagerprofil vor, das auf eine hirntraumatische Schädigung hinweisen könne. Zusätzlich und in Übereinstimmung mit früheren Vermutungen sei die mögliche strukturelle Schädigung von einer Konversionsstörung überlagert, d.h. dass die Misserfolge in der Berufslaufbahn alle dem Unfallereignis aufgebürdet würden. Aus interdisziplinärer Sicht könne heute lediglich festgehalten werden, dass die gesundheitliche Störung nicht austherapiert sei. Die langfristige Restarbeitsfähigkeit in der ursprünglichen und letzten Tätigkeit unter der aktuellen medizinischen Behandlung werde auf 70 % eingeschätzt (Urk. 6/37).

3.1.2    Im Schreiben vom 10. Dezember 2001 zuhanden der IV-Stelle hielt Dr. F.___ ergänzend fest, das Leiden, wie es sich heute präsentiere müsse als in ein chronisches Stadium eingetreten betrachtet werden und eine mögliche Restleistung aufgrund der heutigen Voraussetzungen beurteilt werden. Der Beschwerdeführer sei in seinem bisherigen Beruf als Maurer und Polier im Hochbau medizinisch nicht mehr tauglich. Die Restleistung betreffend müsse zusammen mit dem Beschwerdeführer anhand des erstellten neuropsychischen Profils versucht werden, ein Berufsbild zu zeichnen, für welches er in Frage komme. Dies sei aber nur aufgrund einer weiteren eingehenden berufsberaterischen Abklärung, ev. ergänzt mit Belastungsversuchen, möglich. Man müsse dabei in Betracht ziehen, dass der Beschwerdeführer in den Grundfunktionen Aufmerksamkeit, Gedächtnis sowie eben psychophysisch durch die Schmerzen erheblich beeinträchtigt sei. Im angestammten Beruf (Hochbaupolier) bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Gesundheitszustand sei verbesserungsfähig (Urk. 6/50).

3.1.3    Im Schlussbericht der BEFAS C.___ vom 4. Oktober 2002 wurde ausgeführt, unter Beachtung der medizinischen Situation mit der reduzierten psycho-physischen Belastbarkeit eigne sich der Beschwerdeführer nicht mehr für körperliche Schwerstarbeit sowie Tätigkeiten verbunden mit hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit. Zumutbar seien körperlich leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer vor dem C.___-Aufenthalt in einem Gartenbaugeschäft verrichtet habe. Dabei sollten repetitiv und längerdauernd grössere Gewichtsbelastungen vermieden werden, wobei sich der Beschwerdeführer nur kurzzeitig und gelegentlich maximale Gewichtsbelastungen bis ca. 25 kg zutraue. Einschränkungen bestünden mit Auflagen bei Tätigkeiten mit potentiell erhöhter Unfallgefahr (z.B. Arbeitseinsätze auf hohen Leitern/Gerüsten). Nachdem davon auszugehen sei, dass die beobachtete Arbeitsfähigkeit von 50 % verteilt auf bis zu acht Stunden täglich weiter stabilisiert und aufgebaut werden könne, seien grundsätzlich berufliche Massnahmen wie ein Arbeitstraining oder eine Einarbeitung angezeigt (Urk. 6/64 S. 6 f.).

    Das Arbeitstraining wurde per Ende Juli 2003 abgeschossen, wobei der Beschwerdeführer bei einer Präsenz von 100 % eine Leistungsfähigkeit von 50 – 60 % erreichte (Urk. 6/73/1).

3.1.4    Im Rahmen der im September 2006 eingeleiteten Rentenrevision stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die RAD-Stellungnahme vom 5. Juli 2007. Darin wurde ausgeführt, elf Jahre nach dem Arbeitsunfall leide der 37-jährige ehemalige Maurerpolier immer noch an einer somatoformen Schmerzstörung und einer depressiven Störung. Dies aufgrund eines nicht mehr ganz aktuellen Berichts der Klinik J.___ vom September 2005. Somit habe sich der Gesundheitsschaden seit der letzten Invaliditätsbemessung aus medizinischer Sicht wohl nicht verändert. Fraglich sei eine Einkommensverbesserung (Urk. 6/130/3).

3.1.5    Bei der im Oktober 2010 eingeleiteten Rentenrevision stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die RAD-Stellungnahme vom 20. Januar 2011, wonach der Beschwerdeführer gemäss dem aktuellen Bericht des Hausarztes und den aktualisierten Akten der Suva in unverändertem Ausmass an einer chronifizierten somatoformen Schmerzstörung und an einer depressiven Erkrankung leide. Es sei somit ohne weitere medizinische Abklärungen trotz gelegentlichen Schwankungen leistungsmässig von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit bei vollschichtigem Pensum in der aktuellen leidensangepassten Tätigkeit als Gärtner auszugehen (Urk. 6/146/4).

3.2    Dem angefochtenen Entscheid liegt in medizinischer Hinsicht insbesondere das von der Suva in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten der MEDAS E.___ vom 17. Dezember 2015 (Urk. 6/192/75-180) sowie die kreisärztliche Beurteilung der Suva vom 12. Februar 2018 (Urk. 6/195/4-13) zugrunde.

3.2.1    Im orthopädischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung von 17. August 2015 nannte Dr. med. K.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (selbständig erwerbend in Gartenbau, Maurer). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die folgenden (Urk. 6/192/122):

- chronisch wiederkehrende Zervikalgien bei degenerativen HWS-Veränderungen

- chronisch wiederkehrende Lumbalgien mit wiederkehrenden pseudoradikulären Ausstrahlungen bei degenerativen LWS-Veränderungen

- leichte Funktionseinschränkung des linken OSG bei beginnender OSG-Arthrose links mit leichter Bewegungseinschränkung bei Status nach bimalleolärer Fraktur Typ C im Juni 1991

- Senk-Spreizfuss bds

    Er führte aus, Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers seien in ihrer Beweglichkeit frei. Eine bedeutsame Wirbelsäulenfehlstatik liege nicht vor. Eine Blockierung im chirodiagnostischen Sinne oder eine anderweitige akute Pathologie bestehe an der gesamten Wirbelsäule nicht. Die paravertebrale Muskulatur sei nicht verspannt. Schmerzen in der Wirbelsäule seien auch bei komplexen Bewegungsabläufen nicht erkennbar. Bei der Palpation der Dornfortsätze der Wirbelsäule ertrage der Beschwerdeführer über dem Lendenwirbel 5 nur die blosse Berührung der Haut ohne laute Schmerzäusserung. Schon der Versuch, den Dornfortsatz des 5. Lendenwirbels mit nur ganz geringem Druck zu betasten, werde vom Beschwerdeführer mit lauter Schmerzäusserung quittiert. Dieser Befund sei inkonsistent zum gesamten übrigen Untersuchungsbefund an der Wirbelsäule und zu den Beobachtungen im Rahmen der Begutachtung. Im Weiteren gebe der Beschwerdeführer über der gesamten Wirbelsäule passend zu allen übrigen Untersuchungsergebnissen keinerlei Druckdolenz an. Bei der Anamneseerhebung habe der Beschwerdeführer die Schmerzen im Kopf als stärker als die im Nacken und diese stärker als die in der Lendenwirbelsäule geschildert. Bei der Untersuchung beklage er jedoch keinerlei Schmerzen an der Halswirbelsäule. Der objektive körperliche Untersuchungsbefund sei somit betreffend die ganze Wirbelsäule völlig unauffällig. Die vom Beschwerdeführer geklagte Schmerzausstrahlung von der Wirbelsäule in den linken Arm und die Beine passe zu pseudoradikulären, nicht aber zu radikulären Schmerzen. Hinweise auf das Vorliegen einer vertebragenen Nervenwurzelreizung fänden sich weder in den Akten noch bei der aktuellen klinisch-orthopädischen Untersuchung. Wenn auch eine akute Pathologie an der Wirbelsäule nicht nachweisbar sei und hinreichende Hinweise auf das Vorliegen einer radikulären Irritation aus keinem Betrachtungswinkel festgestellt werden könnten, so seien doch funktionelle Irritationen an der Wirbelsäule aufgrund der bestehenden degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen, nachgewiesen bei der MRI-Untersuchung der LWS vom 27. Februar 2014 und den aktuell angefertigten nativ-radiologischen Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule, möglich, nachvollziehbar und verständlich. Nachvollziehbar seien in diesem Zusammenhang belastungsabhänge Schmerzen in der Wirbelsäule, von welchen der Beschwerdeführer berichte. Bei der bestehenden Befundkonstellation seien Schmerzen bei langen statischen Belastungen der Wirbelsäule, bei langen Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse und bei langanhaltender körperlicher Arbeit zu erwarten. Eine dauerhafte leichte Bewegungseinschränkung finde sich beim Beschwerdeführer an dessen linkem Sprunggelenk. Hier seien dorsale Extension und Plantarflexion im Vergleich zur rechten Seite um jeweils 10° eingeschränkt. Langanhaltendes Arbeit im Stehen und Gehen im unebenen Gelände sei ihm nicht mehr zumutbar, insbesondere wenn es sich um schwere körperliche Tätigkeiten handle. Das vom Beschwerdeführer anamnestisch als im Vordergrund stehend beschriebene Kopfweh rechtsparietal betont mit Druck im rechten Auge mit Empfindlichkeit gegenüber Kunstlicht und Wetterumschlag könne seitens des orthopädischen Fachgebietes nicht erklärt werden. Insbesondere lasse sich kein Bezug zu dem orthopädischerseits zu erhebenden Befund an der Halswirbelsäule herstellen. Betreffend die Hals- und Brustwirbelsäule seien keine Funktionseinschränkungen feststellbar (Urk. 6/192/115 f.). Idealerweise arbeite der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten oder mittelschweren und nur gelegentlich schweren wechselbelastenden Tätigkeit. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten verbunden mit häufigem Bücken und dem Heben von Lasten über 25 kg. In einer solch ideal angepassten Tätigkeit sei eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung aus orthopädischer Sicht medizinisch zumutbar (Urk. 6/192/117).

3.2.2    Im neurologischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung vom 18. August 2015 nannte Dr. med. L.___, Facharzt Neurologie FMH, die folgenden unfallkausalen neurologischen Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit:

- Status nach milder traumatischer Hirnverletzung (MTBI) ohne strukturelle Hirnschädigung und ohne plausibilisierbare neurologische Folgeschädigungen

- mit Contusio capitis mit Rissquetschwunde parietal rechts – ohne Fraktur

- mit Contusio der HWS und der LWS ohne traumatische Schädigungszeichen der Wirbelsäule und ohne neurologische Defizite

    Dr. L.___ hielt fest, aus aktueller versicherungsneurologischer Sicht könnten keine unfallkausalen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Auch sei keine über die orthopädische Bewertung hinausgehende Einschränkung des Fähigkeitsprofils aus neurologischer Sicht begründbar (Urk. 6/192/170).

    Rückblickend diagnostisch könne angesichts der Echtzeitdaten nur von einem sehr leichten Schädel-Hirntrauma mit initialer leichter Commotio-Symptomatik ausgegangen werden ohne Nachweis relevanter Hirnverletzungsfolgen. Zudem sei ohne röntgenologische und MRI-diagnostische Schädigungszeichen allenfalls von einer posttraumatischen leichten Kontusionierung der Halswirbelsäule auszugehen ohne Hinweis für neurologische Schädigungsfolgen, vorrangig von einer reaktiv-myalgischen zervikalen Schmerzsymptomatik. Auch seien die angegebenen lumboischialgiformen Schmerzen ebenfalls ohne MRI-diagnostische Zeichen einer Wirbelsäulenschädigung als unspezifische reaktiv-myalgische Schmerzen zu bewerten (Urk. 6/192/162).

    Zusammenfassend liessen sich aus rein neurologischer Perspektive keine primär neurologischen Pathologika erheben, welche die vom Beschwerdeführer angegebene, mittlerweile ca. 19-jährige chronische Schmerzsymptomatik zervikal, lumbal als auch bezüglich des Kopfes erkläre, insbesondere seien auch keine Einschränkungen zentral- oder peripher-neurologischer Art objektivierbar, welche die Gleichgewichtsfunktion, Hör- oder Visusfunktionen als auch kognitive Funktionen in hirnorganischer Hinsicht erklären könnten, erst recht nicht unfallkausal. Auch bezüglich der bis dato geltend gemachten chronischen Kopfschmerzen gelte, dass solche längstens für ein Jahr posttraumatisch (bei fehlendem Beleg für relevante Gehirnschädigung) als sogenannte posttraumatische Kopfschmerzen zu begründen seien, darüberhinausgehend aber ebenfalls nicht mehr als unfallkausal plausibilisierbar seien. Es müsse aus neurologischer Sicht angesichts der geringen Ausprägung der ehemaligen somatischen Störungen respektive des nur allenfalls sehr leichten Schädelhirntraumas (ohne strukturellen Schädigungsnachweis), der unspezifischen Zervikal- und Lumbalsyndrome ohne Nachweis struktureller Unfallfolgen und ohne neurologische Reiz- oder Defizitsymptomatik, davon ausgegangen werden, dass bei dem zum Unfallzeitpunkt erst 26-jährigen Versicherten in bestens trainierter körperlicher Verfassung und damit bei anzunehmendem sehr gutem Restitutionspotential faktisch auch eine weitestgehende Genesung von seinen unfallassoziierten Beschwerden eingetreten sei (Urk. 6/192/170 f.).

3.2.3    Im psychiatrischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung vom 18. August 2015 nannte Dr. med. M.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Persönlichkeitsakzentuierung Z 73.1 und Symptome, die die Stimmung beeinflussen (Reizbarkeit, Wut, Ärger) R45.5 (Urk. 6/192/104).

    Dr. M.___ führte aus, zusammenfassend ergäben sich in versicherungsmedizinischer Hinsicht keine relevanten Störungen der Aktivität und Partizipation in den wesentlichen Lebensbereichen. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung im Rahmen der aktuellen Begutachtung ergäben sich keine Hinweise für qualitative oder quantitative Funktionseinschränkungen. Es bestehe ein diffuses Beschwerdebild, welches vor allem durch psychosoziale und persönlichkeitsbedingte Belastungsfaktoren geprägt sei. Die Persönlichkeitsfaktoren und die Umweltfaktoren spielten für die Entwicklung der vom Beschwerdeführer geschilderten subjektiven Beschwerden zwar eine gewisse Rolle, beeinträchtigten ihn jedoch nicht in seinen Fähigkeiten und führten daher nicht zu Auswirkungen bzw. deutlichen Beeinträchtigungen im Berufsleben. Die wesentlichen, für eine berufliche Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten seien nicht in massgeblicher Weise reduziert und somit nicht relevant. Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der angestammten Tätigkeit sei nicht beeinträchtigt, dies gelte auch für eine ideal angepasste Verweistätigkeit. Dabei sollte der Beschwerdeführer nicht in einer unruhigen Umgebung mit permanentem Zeitdruck arbeiten müssen, was für ihn nur mit einem grösseren Aufwand zu bewältigen wäre. Ausserdem sei zu erwarten, dass die persönlichkeitseigenen Verhaltensweisen stärker zu Tage treten und rasch zu Überforderung führen würden. Beim Beschwerdeführer scheine eine unangemessene Fixierung auf den Unfall im Jahr 1996 im Vordergrund zu stehen, basierend auf Erfahrungen bei bereits in der Kindheit und Jugend vorhandenen Verhaltensauffälligkeiten und Wünschen nach Entlastung, Versorgung und Sicherheit. Diese seien nicht immer als «neurotisch» und unbewusst aufzufassen, es handle sich dabei um «normalpsychologische Phänomene» (Urk. 6/192/97).

3.2.4    Im neuropsychologischen Teilgutachten führte lic. phil. N.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, aus, in der neuropsychologischen Teilbegutachtung vom 31. August 2015 hätten keine validen Resultate objektiviert werden können, denn es habe deutliche Hinweise darauf gegeben, dass die Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers reduziert gewesen sei. Zwei gut standardisierte voneinander unabhängige Symptomvalidierungstests seien deutlich auffällig gewesen. Sogenannte eingebettete Messwerte seien auffällig gewesen und verschiedene Testwerte seien untereinander in Widerspruch gestanden. Das Testprofil sei mit der klinischen Beobachtung, den dokumentierten und den berichteten Fähigkeiten im Alltag im Widerspruch gestanden. Die Resultate seien mit dem neuropsychologischen Gutachten von 2011 vereinbar. Die Resultate seien weder mit einer psychischen Störung im Sinne einer Depression (weder die eingeschränkten Gebiete noch die Intensität der Defizite) noch mit den direkten Folgen der 1996 stattgehabten maximal leichten traumatischen Hirnschädigung noch mit chronischen Schmerzen vereinbar. Ein Einfluss der Schmerzmedikation könne theoretisch nicht komplett ausgeschlossen werden, aber auch hier seien keine Einschränkungen einer derartigen Intensität oder einer derartigen Verteilung zu erwarten. Sie stünden auch im deutlichen Widerspruch zur eigenanamnestisch problemlosen regelmässigen Einnahme der Schmerzmedikation, der subjektiv grundsätzlich gegebenen Fahreignung und der professionellen Beschäftigung im eigenen Betrieb zu etwa 50 %. Neuropsychologische Diagnosen könnten nicht gestellt werden (Urk. 6/192/85 f.).

3.2.5    In der interdisziplinären Zusammenfassung wurden keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit genannt. Als zum Unfallereignis vom 2. Mai 1996 unfallkausale Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurden die folgende genannt:

- Status nach milder traumatischer Hirnverletzung (MTBI) ohne strukturelle Hirnschädigung und ohne plausibilisierbare neurologische Folgeschädigungen

- mit Contusio capitis mit Rissquetschwunde parietal rechts ohne Fraktur

- mit Contusio der HWS und LWS ohne traumatische Schädigungszeichen der Wirbelsäule und ohne neurologische Defizite

    Als weitere Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden erwähnt:

- chronisch wiederkehrende Zervikalgien bei degenerativen HWS-Veränderungen ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik

- chronisch wiederkehrende Lumbalgien mit wiederkehrenden pseudoradikulären Ausstrahlungen bei degenerativen LWS-Veränderungen, ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik

- leichte Funktionseinschränkung des linken OSG bei beginnender OSG-Arthrose links mit leichter Bewegungseinschränkung bei Status nach bimalleolärer Fraktur Typ C im Juni 1991

- Senk-Spreizfuss bds

- Persönlichkeitsakzentuierung Z73.1

- Symptome, die die Stimmung beeinflussen (Reizbarkeit, Wut, Ärger) R45.5

- Neuropsychologische Diagnosen können nicht gestellt werden

- Spannungskopfschmerz, möglicherweise mit migränoiden Anteilen (Kriterien der Migräne nicht erfüllt)

- St. n. Knalltrauma 2000 mit Tinnitus (nicht alltagsrelevant)

    Der Beschwerdeführer arbeite idealerweise in einer körperlich leichten oder mittelschweren und nur gelegentlich schweren wechselbelastenden Tätigkeit zwischen Stehen, Gehen und Sitzen. Langanhaltende statische Belastungen der Wirbelsäule und langanhaltende Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse sowie mehr als nur gelegentliches schweres körperliches Arbeiten sollten nicht mehr zugemutet werden. Dasselbe gelte für langanhaltendes Arbeiten im unebenen Gelände, insbesondere an Hängen oder Böschungen zur Berücksichtigung der bestehenden Funktionseinschränkung betreffend das linke Sprunggelenk. Nicht mehr zugemutet werden sollten Tätigkeiten verbunden mit häufigem Bücken und Heben von Lasten über 25 kg. In Bezug auf das Fähigkeitsprofil aus psychiatrischer Sicht ergäben sich beim Beschwerdeführer in versicherungsmedizinischer Hinsicht keine relevanten Störungen der Aktivität und Partizipation in den wesentlichen Lebensbereichen. Der Beschwerdeführer sei in seiner aktuellen Tätigkeit als Landschaftsgärtner zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/192/177 f.).

    Die Frage, ob sich die Unfallfolgen seit 1. November 2006 verändert hätten, wurde bejaht. Interdisziplinär sei zusammenfassend angesichts der aktuellen objektivierbaren medizinischen Sachverhalte, welche bei dem zum Unfallzeitpunkt erst 26-jährigen, körperlich gut trainierten Beschwerdeführer schon initial allenfalls geringe somatische Beeinträchtigungen begründeten, aus neurologischer und orthopädischer Sicht von einer vollen Restitution der unfallkausalen Gesundheitsstörungen auszugehen. Zwar seien nun degenerative Aspekte im Bereich der HWS und LWS feststellbar, diese begründeten aber nicht die geltend gemachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch könne keine versicherungs-psychiatrisch relevante Diagnose gestellt werden, welche auch rückblickend die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden und Einschränkungen plausibel erkläre. Es seien nur vorwiegend unspezifische Beschwerden und psychosoziale Belastungsfaktoren beschrieben worden. Es seien andererseits aber Inkonsistenzen feststellbar, speziell bei der neuropsychologischen Untersuchung im Jahr 2010, welche vergleichbar mit dem aktuellen neuropsychologischen Befund sei. Interdisziplinär sei festzuhalten, dass keine versicherungsmedizinisch relevanten Gesundheitsstörungen mehr bestünden, welche Auswirkungen auf die aktuelle Tätigkeit (selbständig Erwerbender als Landschaftsgärtner) oder in einer leidensangepassten Verweistätigkeit begründen könnten (Urk. 6/192/179).

3.2.6    Kreisärztin Dr. med. O.___, Fachärztin Chirurgie FMH, führte in ihrer Beurteilung 12. Februar 2018 gestützt auf die Untersuchung vom 9. Februar 2018 bezüglich des linken oberen Sprunggelenkes aus, vergleiche man die heute erhobenen Befunde mit der letzten kreisärztlichen Untersuchung von 2005, habe sich gesamthaft keine gravierende Veränderung ergeben. Die dokumentierte mässige OSG-Arthrose links mit Osteosynthese und Materialentfernung 1991 sei nachvollziehbar und unfallkausal zum Unfall vom 16. Juni 1991. Aufgrund der mässigen posttraumatischen OSG-Arthrose bestehe bei einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangsstörung für das linke obere Sprunggelenk eine ganztätige Arbeitsfähigkeit bei nur manchmal Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen auf unebenem Gelände und ohne kniende und kauernde Tätigkeiten (Urk. 6/195/4-13).

3.2.7    RAD-Arzt Dr. P.___, Facharzt für Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 10. September 2019 fest, es liege eine Änderung des Gesundheitszustandes spätestens mit Erstellung des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS E.___ vom 17. Dezember 2015 vor. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe spätestens ab Januar 2016 eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit. Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Februar 2018 sei die Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der OSG-Arthrose in angepasster Tätigkeit dokumentiert (Urk. 6/237/9 f.).


4.    

4.1    Das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS E.___ vom 17. Dezember 2015 erfüllt die von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage (vgl. vorne E. 1.6) und vermag in seinen ausführlich begründeten Schlussfolgerungen in allen Teilen zu überzeugen. Überdies sprechen sich die Gutachter darüber aus, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Dasselbe gilt für die kreisärztliche Beurteilung vom 12. Februar 2018.

    Der Beschwerdeführer macht geltend, das MEDAS-Gutachten vom 17. Dezember 2015 sei für Zwecke der Unfallversicherung erstellt worden und sei für IV-Zwecke nicht brauchbar (Urk. 1 S. 5).

    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es konstante Praxis, dass Invaliden- und Unfallversicherung auf die vom anderen Versicherer eingeholten medizinischen Berichte abstützen bzw. sich - wo notwendig - mit ergänzenden Fragen anschliessen und nur in jenen Fällen separate Abklärungen anordnen, in welchen spezifische Fragen des jeweiligen Versicherungsgebiets zu klären sind. Auch aus dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 resp. Art. 61 lit. c ATSG) ergibt sich kein Anspruch auf separate Begutachtung; vielmehr ist der Versicherer infolge des Untersuchungsgrundsatzes gehalten, sämtliche vorhandenen medizinischen Berichte beizuziehen und nur dann zusätzliche Abklärungen anzuordnen, wenn sich aus den Akten der Sachverhalt für die zu prüfenden Fragen nicht hinreichend erstellen lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_621/2013 vom 30. Januar 2014 E. 5 in fine). Demnach ist der Sozialversicherungsträger befugt, ja sogar gehalten, auch nicht von ihm selber veranlasste ärztliche Berichte und Gutachten zu berücksichtigen, soweit diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes beitragen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2015 vom 31. März 2015 E. 6.4).

    Vorliegend bestand kein Anlass für die IV-Stelle, ein eigenes Gutachten anzuordnen, da sich in beiden Versicherungsbereichen in medizinischer Hinsicht dieselben Fragen stellten (aktueller Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit sowie daraus resultierende Invalidität) und sich die Gutachter auch zu den nicht unfallkausalen Beeinträchtigungen und ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingehend äusserten. Im Übrigen sind von weiteren medizinischen Abklärungen auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. statt vieler BGE 124 V 90 E. 46).

4.2    Aus dem Gutachten vom 17. Dezember 2015 geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache wesentlich verändert haben. Aus neurologischer und orthopädischer Sicht sei von einer vollen Restitution der zum Unfall vom 2. Mai 1996 unfallkausalen Gesundheitsstörungen auszugehen. Neuropsychologische Defizite, wie sie im Rahmen der Rentenzusprache angenommen worden waren, konnten nicht mehr festgestellt werden. Es konnten auch keine relevanten psychiatrischen Diagnosen gestellt werden. In psychiatrischer Hinsicht gelangte der Gutachter unter Ausklammerung psychosozialer und persönlichkeitsbedingter Belastungsfaktoren zum Ergebnis, dass im Zeitpunkt der Begutachtung lediglich ein diffuses Beschwerdebild bestand, jedoch keine relevante Störung – unabhängig zur Unfallkausalität - mit Krankheitswert festgestellt werden konnte und die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt war. Unter diesen Umständen kann von einer Indikatorenprüfung abgesehen werden, da im Rahmen der Begutachtung eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wurde (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 8.3). Zudem wurden im Rahmen der Begutachtung diverse Inkonsistenzen – insbesondere anlässlich der orthopädischen und der neuropsychologischen Untersuchung - festgestellt. In der aktuellen Tätigkeit als Landschaftsgärtner attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit.

    Gestützt auf das Gutachten ist somit davon auszugehen, dass sich die Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung wesentlich verbessert haben und insbesondere in ihrer Wirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers an Bedeutung verloren haben. Wenn die Gutachter aufgrund der objektiven Befundlage nunmehr von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehen, so liegt eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor, welche revisionsrechtlich zu beachten ist. Daran ändert – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nichts, dass das Gutachten auch neue Bewertungen enthält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.2.3).

    Demzufolge ist von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Entsprechend ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Da ein Revisionsgrund vorliegt, ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ex nunc et pro futuro umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_289/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 5).

4.3    Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch degenerative LWS- und HWS-Veränderungen eine leicht verminderte Rückenbelastbarkeit besteht und das Zumutbarkeitsprofil wie folgt lautet: Idealerweise arbeitet der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten oder mittelschweren und nur gelegentlich schweren wechselbelastenden Tätigkeit. Langanhaltende statische Belastungen der Wirbelsäule und langanhaltende Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse sowie mehr als nur gelegentliches schweres körperliches Arbeiten sind ihm nicht mehr zumutbar. Das gleiche gilt infolge bestehender Funktionseinschränkungen betreffend das linke obere Sprunggelenk für langanhaltendes Arbeiten im unebenen Gelände, insbesondere an Hängen oder Böschungen. Bei einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangsstörung für das linke obere Sprunggelenk besteht eine ganztägige Arbeitsfähigkeit bei nur manchmal Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen auf unebenem Gelände und ohne kniende und kauernde Tätigkeiten. Nicht mehr zumutbar sind zudem Tätigkeiten, welche mit häufigem Bücken und Heben von Lasten über 25 kg verbunden sind. Im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils besteht eine ganztägige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung.


5.    

5.1    Zu prüfen ist weiter, wie sich das verbesserte Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

5.2    Der Beschwerdeführer hat ursprünglich eine Lehre als Maurer abgeschlossen (1987-1990) und von 1993-1995 die Polierschule (ohne Abschluss) absolviert. Er war von 1990-1995 als Vorarbeiter/Polier bei der Y.___ AG und ab 1996 als Polier bei der Z.___ AG tätig. Ab 2003 arbeitete er als Landschaftsgärtner und war Mitinhaber von Firmen im Bereich Gartenbau. Gemäss seinen Angaben hat er diese Tätigkeit mit 100 % Präsenzzeit und 50 % Leistung ausgeübt. Er war ausserdem kantonaler Prüfungsexperte im Bereich Garten-/Landschaftsgartenbau. Im Jahr 2015 hat er mit einem Kollegen eine neue Gartenbaufirma gegründet. Dort arbeitete er in einem 50%-Pensum. Bei dieser Arbeit führte er gemäss eigenen Angaben vorwiegend leichte Tätigkeiten aus (Urk. 6/192/8 vgl. auch UV.2019.00240 Urk. 8/376).

5.3    Für die Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Der Beschwerdeführer war ursprünglich als Maurer bzw. Polier tätig. Aufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass seine berufliche Neuorientierung (im Jahr 2003) im Bereich Gartenbau aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Somit ist davon auszugehen, dass er im Jahr 2018 ohne Unfall noch im Baugewerbe tätig wäre.

    Da sich das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen vorliegend aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, ist dessen Bemessung anhand von Tabellenlöhnen nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens somit zu Recht auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE). Die Durchschnittslöhne gemäss den Lohnerhebungen des Schweizerischen Baumeisterverbandes sind – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht massgebend, sondern es ist auf den Zentralwert (Median) gemäss LSE abzustellen. Gemäss Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor), Ziffer 41-43 (Baugewerbe), Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen), Männer, der LSE 2016 (veröffentlicht am 16. Oktober 2018) beträgt das Einkommen Fr. 7'356.-- pro Monat und Fr. 88'272.--. pro Jahr. Angepasst an die im Jahr 2016 betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Hoch- und Tiefbau von 41.6 Stunden ergibt dies Fr. 91'803.--. Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 2239 Punkten im Jahr 2016 auf 2260 Punkte im Jahr 2018 resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 92'664.--.

5.4    Für die Ermittlung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin den Lohn für Hilfsarbeiten (Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1) heran, was angesichts des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist. So verfügt der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Maurer und hat sich anschliessend zum Polier weitergebildet. Zudem war er im Gartenbau unter anderem selbständig erwerbstätig. Angesichts der abgeschlossenen Berufsausbildung, der Berufserfahrung in komplexen praktischen Tätigkeiten, der selbständigen Erwerbstätigkeit und der damit einhergehenden Wahrnehmung von Führungsaufgaben sowie der ausgeübten Funktion als Prüfungsexperte im Gartenbau erscheint es angemessen, Kompetenzniveau 3 heranzuziehen. Gemäss Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 3, Männer der LSE 2016 beträgt das monatliche Einkommen Fr. 7'183.-- und das Jahreseinkommen Fr. 86’196.--. Angepasst an die im Jahr 2016 betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies Fr. 89'859.--. Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 2239 Punkten im Jahr 2016 auf 2260 Punkte im Jahr 2018 resultiert ein Bruttoeinkommen von Fr. 90'702.--. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden, zumal das Kompetenzniveau 3 eine Vielzahl leichter Tätigkeiten enthält. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 90'702.--.

5.5    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 92'664.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 90’702.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'962.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 2.1 % entspricht. Die Anpassung der Nominallöhne auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (2020) führt infolge Parallelität zu keinem anderen Ergebnis.


6.    

6.1    Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund des langjährigen Rentenbezugs seine Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung noch verwerten kann.

6.2    Der Beschwerdeführer war bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung erst 49 Jahre alt, bezog aber seit 20 Jahren und rund 5 Monaten (zur Anknüpfung an die Rentenberechtigung vgl. BGE 139 V 442 E. 3 und 4) eine halbe Invalidenrente. Damit fällt er grundsätzlich in die Kategorie jener versicherten Personen, die vor einer Rentenaufhebung Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben.

    Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen geprüft, einen solchen aber verneint. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer über eine berufliche Ausbildung verfügt und seit 2003 in angepasster Tätigkeit durchwegs zu 50 % arbeitstätig war. Somit bestand keine gänzliche Absenz vom Erwerbsleben. Der Beschwerdeführer war sogar in der Lage, als Mitinhaber von Firmen im Bereich Gartenbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ausserdem agierte er als kantonaler Prüfungsexperte im Bereich Garten-/Landschaftsgartenbau (vgl. vorne E. 5.2). Damit erscheint er hinreichend agil und gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert und er kann auf eine gefestigte berufliche Erfahrung zurückgreifen (vgl. vorne E. 1.5), was für die Integration auf dem freien Arbeitsmarkt nutzbar ist. Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer trotz der während mehr als 20 Jahren ausgerichteten Rentenleistungen eine Selbsteingliederung zumutbar.


7.    Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


8.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht