Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00100
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 13. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin
Advokatur Kümin
Dufourstrasse 147, Postfach 3165, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1981, verletzte sich bei einem Arbeitsunfall vom 9. Dezember 2001 am rechten Knie (Urk. 7/10/3 Ziff. 2, 4, 6 und 9). Am 3. November 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2).
Mit Verfügungen vom 12. April 2013 (Urk. 7/150, Urk. 7/156, Urk. 7/142) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab dem 1. Januar 2006 befristet bis 30. November 2008 eine ganze Rente zu. Ab dem 1. Dezember 2008 verneinte sie einen Rentenanspruch. Eine vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/164/3-13) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. Januar 2014 (Verfahren-Nr. IV.2013.00471) ab (Urk. 7/167 S. 13 Dispositiv Ziff. 1).
1.2 Bei einem weiteren Unfall vom 5. September 2016 verletzte sich der Versicherte am linken Kniegelenk (Urk. 7/178/114 Ziff. 2, 4, 6 und 9, Urk. 7/178/89). Am 6. November 2018 meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/170). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein, tätigte medizinische (Urk. 7/174, Urk. 7/183, Urk. 7/195-196) und erwerbliche (Urk. 7/176, Urk. 7/189, Urk. 7/194) Abklärungen und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/178, Urk. 7/200, Urk. 7/208) zum Verfahren bei.
Am 3. April 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe (Urk. 7/185). Am 23. September 2019 erliess sie den Vorbescheid betreffend Rentenanspruch (Urk. 7/211), wogegen der Versicherte Einwände vorbrachte (Urk. 7/213, Urk. 7/220). Am 6. Januar 2010 (Urk. 7/222 = Urk. 2/2) erliess die IV-Stelle den Vorbescheid betreffend Umschulung und Eingliederungsmassnahmen. Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 (Urk. 7/223 = Urk. 2/1) verneinte sie einen Rentenanspruch. Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 (Urk. 7/234) verneinte sie auch einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und auf eine Umschulung.
2. Der Versicherte erhob am 7. Februar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung und den Vorbescheid der IV-Stelle vom 6. Januar 2020. Er beantragte, diese seien aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, ihm die in der Beschwerde genannten Eingliederungsmassnahmen zur Verfügung zu stellen. Ausserdem sei sie anzuhalten, umfassende medizinische Abklärungen und Begutachtungen anzuordnen und hernach über die dem Versicherten zustehenden Ansprüche und Leistungen zu befinden. Eventuell sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 26. März 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.
2.1 Angefochten sind die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2020 betreffend Rentenanspruch (Urk. 2/1) und der Vorbescheid vom 6. Januar 2020 betreffend Eingliederungsmassnahmen (Urk. 2/2). Gegen Letzteren hätte der Beschwerdeführer innert 30 Tagen Einwände im Sinne von Äusserungen im Rahmen des Gehörsanspruchs bei der verfügenden IV-Stelle erheben können, was ihm mit Vorbescheid richtigerweise mitgeteilt wurde. Obschon der Beschwerdeführer die daraufhin am 17. Februar 2020 betreffend Eingliederungsmassnahmen erlassene, inhaltlich mit dem Vorbescheid deckungsgleiche Verfügung (Urk. 7/234) nicht ausdrücklich angefochten hat, kann diese angesichts der Rechtsprechung betreffend Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes und des offensichtlichen Willens des Beschwerdeführers zur Beschwerdeerhebung als mitangefochten gelten.
Die Beschwerdegegnerin lehnte Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig und bei der Stellensuche nicht krankheitsbedingt eingeschränkt (Urk. 7/234 S. 1 unten). Zu den beantragten Massnahmen hielt sie fest, Ziel eines Arbeitsversuches sei der Ausbau der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe kein Anspruch auf einen Arbeitsversuch. Ebenso bestehe kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Da der Beschwerdeführer in der Berufswahl gesundheitsbedingt nicht eingeschränkt sei, bestehe auch kein Anspruch auf Berufsberatung. Für eine Umschulung fehle es sodann an einem dauernden, invaliditätsbedingten Minderverdienst von 20 % (Urk. 7/234 S. 2 oben).
2.2 Bezüglich eines Rentenanspruches vertrat die Beschwerdegegnerin den Standpunkt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich im Oktober 2018 verschlechtert. Zwischenzeitlich sei ihm eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, welche uneingeschränkt sitzend ausgeübt werde, aber wieder mit einem Pensum von 100 % möglich (Urk. 2/1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin führte sodann einen Einkommensvergleich durch, der einen Invaliditätsgrad von 0 % ergab (S. 1 f.). Gemäss der Beurteilung durch ihren Regionalärztlichen Dienst (RAD) könne auf die medizinische Beurteilung durch die Suva-Kreisärztin abgestellt werden (S. 2 unten).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe am 5. September 2016 bei einem Töff-Unfall einen schweren Knieschaden erlitten. In der Folge habe ihm die Arbeitgeberin per 31. Mai 2019 gekündigt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht zu seinen Vorbringen bezüglich der Möglichkeit einer Umschulung respektive einer kaufmännischen Ausbildung geäussert. Es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht vor (S. 7 Ziff. 3).
Weiter sei die Kürze der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Juli 2019 von gerade zehn Minuten zu beanstanden, was der Komplexität und Vielschichtigkeit der unfallkausal bestehenden physischen Beeinträchtigung nicht gerecht werde (S. 8 Ziff. 8). Anders als die Suva-Kreisärztin habe die Fachärztin der Klinik Y.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festgestellt (S. 9 Ziff. 10).
2.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin legte in der Verfügung vom 17. Februar 2020 bezüglich eines Anspruches auf eine Umschulung dar, dass die Voraussetzung einer Erwerbseinbusse von 20 % nicht erfüllt sei (Urk. 7/234 S. 2 oben). Damit liegt eine ausreichende Begründung dafür vor, weshalb sie eine Umschulung ablehnte. Eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör ist daher zu verneinen.
2.5 Der Beschwerdeführer meldete sich nach dem Unfall vom 5. September 2016 am 6. November 2018 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/170). Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten. Strittig ist, ob ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und gegebenenfalls auf eine Rente besteht. Dabei ist zu prüfen, ob verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2013 neu ein Rentenanspruch besteht.
Insbesondere ist zu prüfen, ob auf den Bericht der Suva-Kreisärztin vom 22 Juli 2019 abgestellt werden kann.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer verunfallte am 5. September 2016 mit dem Töff und verletzte sich am linken Kniegelenk (Urk. 7/178/114 Ziff. 2, 4, 6 und 9). Bei einem Unfall vom 9. Dezember 2001 hatte er sich bereits am rechten Knie verletzt (Urk. 7/10/3 Ziff. 2, 4, 6 und 9).
3.2 Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, Universitätsspital Z.___, attestierten in den ärztlichen Zeugnissen vom 8. und 16. September 2016 für die Zeit vom 5. September bis 10. Oktober 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/178/91, Urk. 7/178/107).
3.3 Die Ärzte des Z.___ stellten im Bericht vom 23. November 2016 (Urk. 7/174/5-6 = Urk. 7/178/89-90) folgende Diagnose (S. 1):
Distorsionstrauma Knie links vom 5. September 2016 mit:
- komplexem Riss des Aussenmeniskus
- Teilruptur des vorderen Kreuzbandes
Zur Anamnese wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe über einen erfreulichen Heilungsverlauf berichtet. Zum aktuellen Zeitpunkt bestünden lediglich noch Restbeschwerden im Sinne von Schmerzen bei Arbeiten in kniender Position. Für die Tätigkeit als Kanalreiniger sei er wieder zu 100 % arbeitsfähig, wobei er der Arbeit nahezu beschwerdefrei nachgehen könne (S. 1 unten).
3.4 Dr. med. A.___, Fachärztin für Chirurgie, Klinik B.___, nannte im Bericht vom 9. Januar 2019 (Urk. 7/174/1-2 = Urk. 7/178/42-43) als Diagnosen (S. 1):
- Status nach Traumatisierung linkes Kniegelenk vom 5. September 2016 mit
- erneuter Schmerzexazerbation und mässigem Kniegelenkserguss (Status nach Steroidinfiltration Knie links vom 16. Oktober 2018)
- hochgradiger VKB-Läsion (3.-gradige Partialruptur)
- signalalterierter und longitudinal eingerissener vorderer Wurzel und des wurzelnahen Vorderhorns des lateralen Meniskus
- 3 mm grosser subkortikaler Knochenzyste im Insertionsbereich der ventralen Wurzel des lateralen Meniskus
- residuelle Bone bruises lat. Femurkondylus anterior
- Ödem im Hoffafettkörper
- superolateraler und retropatellärer Chondropathie Grad I
- Genua vara
- zunehmende Knieschmerzen rechts
- Status nach 2 x KAS rechts 2002 und 2003
- Status nach suprakondylärer Femurosteotomie zur Korrektur des Genu valgum rechts 2005
- Status nach OSME rechts 2007
Dr. A.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer leide seit Oktober 2018 unter persistierenden Kniebeschwerden rechts, die sich mit multimodalen Therapiemassnahmen nicht ausreichend hätten bekämpfen lassen. Nach Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % sei es zu einer erneuten Schmerzexazerbation und einem Erguss im linken Kniegelenk gekommen. Eine operative Therapie im Sinne einer arthroskopischen Exploration sei zunächst als ultima ratio zu betrachten, nachdem der Versuch einer Varisationsosteotomie rechts nicht gelungen sei. Durch die Mehrbelastung des rechten Kniegelenkes seien auch rechts zunehmend Beschwerden vorhanden, die den Patienten praktisch zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zwingen würden (S. 1 unten).
Bis zum 14. November 2018 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 15. November 2018 bis 7. Januar 2019 von 50 % bestanden. Seit dem 8. Januar 2019 bestehe erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Es sei mit einer längeren Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (S. 2).
3.5 PD Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 21. Februar 2019 (Urk. 7/183/1-2) aus, ein MRT links vom 10. Oktober 2018 habe ein elongiertes vorderes Kreuzband ergeben bei einem Zustand nach mehreren Partialrupturen sowie einen Riss am lateralen Meniskusvorderhorn (S. 1 Mitte).
Im Vordergrund stehe eine konservative Therapie, die den Aufbau der Muskulatur beinhalte. Längerfristig empfehle er eine Umschulung, da es für die Tätigkeit als Kanalarbeiter mit vielen knienden und sitzenden Arbeiten mit einem vorgeschädigten Knie vermehrt zu Problemen kommen werde. Falls die konservative Therapie keinen Erfolg bringe, sollte über eine Arthroskopie nachgedacht werden zwecks einer Naht oder Teilresektion der Meniskusläsion sowie zur genauen Beurteilung des vorderen Kreuzbandes. Zusätzlich könne die Patellaführung verbessert werden (S. 1 unten).
3.6 Dr. A.___ gab im Bericht vom 8. März 2019 (Urk. 7/196/7) über eine Verlaufskontrolle an, trotz konsequenter konservativer Therapie, Reduktion der Arbeitsbelastung um 100 % und Anpassung der alltäglichen Belastung persistierten die Beschwerden. Aktuell und vorab bis zum 8. Mai 2019 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (unten).
3.7 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 19. März 2019 (Urk. 7/183/4-5) als Diagnosen (S. 1):
- Status nach Kniegelenkstraumatisierung (links) vom 5. September 2016 mit
- 3.-gradiger Partialruptur des vorderen Kreuzbandes
- Läsion Vorderhorn des lateralen Meniskus mit Chondropathie retropatellär Grad I
- Status nach zweimaliger Kniearthroskopie rechts 2002/2003 mit
- Genu valgum Korrektur rechts 2005 mit suprakondylärer Femurosteotomie mit Metallentfernung 2007
3.8 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte im Bericht vom 18. April 2019 (Urk. 7/195/1-5) für die Tätigkeit als Kanalreiniger vom 9. Oktober bis 14. November 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 15. bis 30. November 2018 von 50 %. Vom 1. Dezember 2018 bis zum 18. April 2019 attestierte er erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.3). Weiter führte er aus, durch die Arbeit in den Kanälen komme es zu einer immer stärkeren Schwellung und Schmerzen im linken Kniegelenk (Ziff. 2.1). Aufgrund der Schwellung des Kniegelenkes bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 2.7).
3.9 Dr. A.___ bestätigte im Bericht vom 14. Mai 2019 (Urk. 7/196/1-5) eine längere Arbeitsunfähigkeit für den angestammten Beruf (Ziff. 2.7).
3.10 Am 12. Juli 2019 erfolgte die kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. F.___, Fachärztin für Chirurgie. Im Bericht vom 22. Juli 2019 (Urk. 7/200/4-9) führte sie aus, der Beschwerdeführer habe immer noch vor allem belastungsabhängige Schmerzen. Er habe mehrere Arbeitsversuche gestartet, letztmals im Januar dieses Jahres. Das Heben von Gewichten bereite ihm Schmerzen, sobald eine Bewegung hinzukomme. Dies sei deshalb kaum möglich. Weiter komme es ab und zu zu einem Kraftverlust im Bein. Physiotherapie und eine Infiltration hätten keine Besserung gebracht. Der Zustand sei über die letzten zwei bis drei Monate eigentlich unverändert. Der Beschwerdeführer wünsche weiterhin ein konservatives Vorgehen auch wegen der schlechten Erfahrung nach den Operationen am rechten Bein. Auf der rechten Seite sei er komplett schmerzfrei.
Der Beschwerdeführer habe in Portugal mit 14 Jahren angefangen, auf dem Bau zu arbeiten. In der Schweiz habe er zuerst als Hilfskoch gearbeitet (S. 4 oben). Er verwende eine valgisierende Kniegelenksschiene, welche subjektiv eine Besserung bringe (S. 4 unten).
Dr. F.___ nannte als Diagnose einen Status nach Kniegelenkstraumatisierung vom 5. September 2013 mit drittgradiger Partialruptur des vorderen Kreuzbandes, einer Läsion des Vorderhorns des lateralen Meniskus mit Chondropathie retropatellär Grad I. Als unfallfremde Nebendiagnose nannte sie einen Status nach zweimaliger Kniearthroskopie rechts 2002/2003 mit Genu valgum-Korrektur rechts 2005 mit suprakondylärer Femurosteotomie mit Metallentfernung 2007 (S. 5 unten).
Nach dem Unfallereignis bestünden immer noch Schmerzen. Das Gangbild sei in Ordnung und die Beweglichkeit gut. Unter Belastung mit Gewichten sei das Gehen aber schmerzhaft. Weiter komme es zu einem plötzlich auftretenden Schwächegefühl. Mit weiteren ärztlichen Massnahmen lasse sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine gesundheitliche Verbesserung mehr erzielen. Der Beschwerdeführer könne im angestammten Beruf als Kanalreiniger nicht mehr arbeiten, da er diesbezüglich nicht voll eingesetzt werden könne. Ein schonender Arbeitsplatz sei nicht möglich. Er müsse Gewichte vom Absaugrohr von über 30 kg heben können. Ausserdem seien häufige Arbeiten an Leitern und in Kniekauerstellung zu bewerkstelligen (S. 5 f.). Im Sinne eines Belastungsprofils seien für das linke Kniegelenk leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, vereinzelt mit Zusatzbelastungen bis 20 kg, statisch erlaubt. Eine sitzende Tätigkeit sei uneingeschränkt möglich. Ansonsten komme eine Wechseltätigkeit in Frage. Nicht zumutbar seien Zwangshaltungen für das linke Kniegelenk, kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen und axial belastende Stabilisationen. Unzumutbar seien weiter Arbeiten auf Steildächern, Gerüsten und auf unebenem Boden aufgrund der Schmerzen und der Schwäche. Für eine Integritätsentschädigung sei die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht (S. 6 oben).
3.11 Dr. E.___ gab im Verlaufsbericht vom 28. August 2019 (Urk. 7/202/1-3) an, die bisherige berufliche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. In einer sitzenden Tätigkeit im Büro bestehe aber eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Ziff. 2.1 und 4.2).
3.12 Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, verwies in der Stellungnahme vom 29. November 2019 (Urk. 7/231 S. 4 f.) auf die im Verlauf attestierte Arbeitsunfähigkeit. Demnach habe vom 9. Oktober bis 14. November 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden, vom 15. November 2018 bis 7. Januar 2019 von 50 % und vom 8. Januar bis 28. Februar 2018 erneut von 100 %. Gemäss den Eintragungen auf dem Unfallschein sei die Arbeitsunfähigkeit von 100 % mindestens bis am 11. Juli 2019 fortgeschrieben worden.
Nach den Angaben von Dr. E.___ sei die bisherige Tätigkeit als Kanalarbeiter nicht mehr möglich. Für eine rein sitzende Tätigkeit im Büro bestehe aber eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die Suva habe den Fall mit Verfügung vom 5. September 2019 abgeschlossen. Gemäss den Abklärungen der Suva könne der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit aufgrund des Unfalles nicht mehr uneingeschränkt ausüben. Erlaubt seien jedoch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, vereinzelt mit statischen Zusatzbelastungen bis 20 kg. Sitzende Tätigkeiten und eine wechselbelastende Tätigkeit seien uneingeschränkt möglich (S. 4 unten).
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei derzeit stabil. Die Angaben in den Akten erweisen sich aus versicherungsmedizinsicher Sicht als plausibel. Es könne darauf abgestellt werden. Die bisherige oder eine andere, ähnlich schwere oder ständig mittelschwer belastende Arbeit sei dem Beschwerdeführer demzufolge dauerhaft nicht mehr möglich. Für eine angepasste Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Der Beurteilung durch die Kreisärztin könne zugestimmt werden (S. 5 oben).
4.
4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
4.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
4.4 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001).
4.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
4.7 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
4.8 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4.9 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
5.
5.1 Nach übereinstimmender ärztlicher Beurteilung ist der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kanalreiniger infolge des Unfalles vom 5. September 2016 nicht mehr arbeitsfähig. Gemäss dem von Dr. F.___ aufgestellten Belastungsprofil ist ihm eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, vereinzelt mit Zusatzbelastungen bis 20 kg, eine uneingeschränkt sitzende sowie eine wechselbelastende Tätigkeit aber vollumfänglich möglich (vgl. E. 3.10).
5.2 Der Bericht von Dr. F.___ vom 22. Juli 2019 erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes (E. 4.1 hiervor). Sie führte die Berichte der behandelnden Ärztin Dr. A.___ in ihrem Bericht unter den vorinstanzlichen Akten auf (Urk. 7/200/5-6). Diese lagen der Kreisärztin daher vor. Die durch Dr. A.___ und den Hausarzt ab Oktober 2018 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 und 100 % betrifft die angestammte Tätigkeit als Kanalreiniger. Im Bericht vom 14. Mai 2019 bezog sich Dr. A.___ ausdrücklich auf diese Tätigkeit (vorstehend E. 3.9). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte sie sich nicht. Ein Widerspruch zwischen den Beurteilungen durch Dr. F.___ und Dr. A.___ lässt sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 Ziff. 8) nicht erkennen. Diese stimmten vielmehr darin überein, dass in der angestammten, körperlich schweren Tätigkeit als Kanalreiniger und in einer vergleichbaren Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Anzeichen dafür, dass die Untersuchung durch Dr. F.___ oberflächlich erfolgt wäre (Urk. 1 S. 8 Ziff. 8), lassen sich ebenfalls nicht erkennen. Der Gegenstand der kreisärztlichen Untersuchung erweist sich zudem nicht als derart komplex, wie der Beschwerdeführer geltend machen möchte. Die Abklärung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit war der Kreisärztin klarerweise möglich. Gestützt auf die Untersuchung und die von Dr. F.___ erhobenen Befunde lässt sich nachvollziehen, dass dem Beschwerdeführer trotz der Beschwerden am linken Kniegelenk in einer körperlichen leichten und namentlich einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit zugemutet werden kann. Die Beurteilung durch Dr. F.___ deckt sich zudem mit jener des Hausarztes und des RAD der Beschwerdegegnerin. Auf die fachärztliche Untersuchung durch Dr. F.___ und die Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. G.___ kann daher abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen und eine Begutachtung erübrigen sich somit.
5.3 Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom 6. Januar 2020 auf ein Valideneinkommen von Fr. 60'752.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 67'743.-- ab (Urk. 2/1 S. 2 oben).
Vertraglich vereinbart war gemäss Arbeitsvertrag vom 7. März 2014 ein Monatslohn von Fr. 4'500.-- (Urk. 7/178/24 oben). Gemäss der Lohnabrechnung der H.___ AG vom 24. November 2018 verdiente der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt Fr. 4'850.-- (Urk. 7/178/26). In einem Schreiben vom 23. Januar 2019 stütze sich die Suva ebenfalls auf einen Monatslohn von Fr. 4'850.-- (Urk. 7/178/20 unten), den sie auch ihrer Taggeldberechnung zugrunde legte. Der in der Unfallmeldung vom 13. September 2016 angegebene Lohn von Fr. 4'600.-- (Urk. 7/178/114 Ziff.12) betrifft dagegen den im Jahr 2016 erzielten Lohn. Es ist auf den zuletzt erzielten Lohn von Fr. 4'850.-- und damit auf ein Valideneinkommen von Fr. 63'050.-- (Fr. 4'850.-- x 13) abzustellen.
Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sind Tabellenlöhne zu verwenden. Gemäss LSE 2018 TA1_tirage_skill_level liess sich 2018 ausgehend vom Kompetenzniveau eins ein durchschnittlicher Monatslohn für Männer von Fr. 5'417.-- erzielen. Nach der medizinischen Beurteilung kann dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zugemutet werden. Die vom Beschwerdeführer in seiner Berechnung zugrunde gelegte Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % (Urk. 1 S. 11 Ziff. 18) deckt sich nicht mit der ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer stammt aus Portugal. Aufgrund seines Migrationshintergrundes kann ihm ein Abzug vom Tabellenlohn von 5 % gewährt werden. Ein höherer Abzug von 15 %, wie von ihm geltend gemacht (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 19-20), ist dagegen nicht gerechtfertigt. Da ihm eine leichte Hilfsarbeitertätigkeit uneingeschränkt möglich ist, kommt ein höherer Abzug vom Tabellenlohn nicht in Frage (vgl. vorstehend E. 4.9)
Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 ergibt sich ein Einkommen von Fr. 64'378.-- (Fr. 5’417.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.95). Als Invalideneinkommen sind somit Fr. 64’378.-- zu veranschlagen. Da das zumutbare Invalideneinkommen knapp über dem Valideneinkommen liegt, resultiert, wie von der Beschwerdegegnerin ermittelt, ein Invaliditätsgrad von 0 %.
5.4 Nachdem der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein gleichwertes Einkommen wie in der angestammten Tätigkeit zu erzielen vermag, fehlt es an der erforderlichen rentenbegründenden Erwerbseinbusse von 40 %. Da der Invaliditätsgrad auch klar unter 20 % liegt, besteht auch kein Anspruch auf eine Umschulung. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht sowohl einen Rentenanspruch als auch einen Anspruch auf eine Umschulung verneint.
6.
6.1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Rz 6 zu Art. 18 IVG).
6.2 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000).
6.3 Gemäss medizinischer Beurteilung ist dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte Tätigkeit uneingeschränkt möglich. Eine zusätzliche gesundheitliche Einschränkung (vorstehend E. 6.1) besteht nicht. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung durch Dr. F.___ keine Beschwerden am rechten Kniegelenk und damit keine zusätzlichen gesundheitlichen Einschränkungen ausser den Unfallfolgen angab (vorstehend E. 3.10). Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung besteht daher nicht.
Weiter ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt Unterstützung bei der Berufswahl benötigt, da er mit dem von Dr. F.___ beschriebenen Belastungsprofil zahlreiche Tätigkeiten ausüben kann. Nachdem die Beschwerdegegnerin zur Prüfung eines Rentenanspruches gelangte und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht, erübrigt sich die Abklärung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es besteht daher auch kein Anspruch auf einen Arbeitsversuch nach Art. 18a Abs. 1 IVG.
6.4 Zusammenfassend besteht kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Umschulung. Bei einem Invaliditätsgrad von 0 % besteht auch kein Rentenanspruch. Eine massgebliche gesundheitliche Veränderung ist verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2013 zu verneinen.
Die Beschwerdegegnerin hat Leistungen der Invalidenversicherung in den Verfügungen vom 6. Januar und vom 17. Februar 2020 somit zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hanspeter Kümin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger