Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00101


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 16. April 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    

1.1    Mit Urteil vom 21. August 2018 im Verfahren Nr. IV.2018.00480 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde (Urk. 5/75/3-14) von X.___, geboren 1961, gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17April 2018 (Urk. 5/68), mit welcher ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint wurde, in dem Sinne gut, als dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über das Leistungsbegehren neu verfüge (Urk. 5/77 Dispositiv Ziff. 1).

1.2    Die IV-Stelle holte in der Folge bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, integrierte Psychiatrie Z.___, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 18April 2019 erstattet wurde (Urk. 5/89). Am 29. Mai 2019 ersuchte die IV-Stelle Dr. Y.___ um die Beantwortung von Rückfragen (Urk. 5/91), welchem er am 23. Juli 2019 nachkam (Urk. 5/95).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/99; Urk. 5/101, Urk. 5/103) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Januar 2020 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 5/106 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 7. Februar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Januar 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu erbringen, insbesondere sei ihm mit Wirkung ab 1. Mai 2016 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2020 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 23. März 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass aus dem eingeholten Gutachten nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (S. 1). Der Beschwerdeführer habe mit den vorhandenen medizinischen Einschränkungen während vieler Jahre in einem vollen Pensum arbeiten können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dies nun nicht mehr möglich sein sollte. Im psychiatrischen Befund würden keine Einschränkungen beschrieben. Ebenfalls habe der Beschwerdeführer einige Ressourcen. Er lebe seit längerer Zeit in einer festen Beziehung und könne auch alleine auf Reisen gehen und dort Leute kennenlernen. Es bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor (S. 2).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin über das beweiskräftige Gutachten von Dr. Y.___ hinweggesetzt habe, indem sie lediglich unter Beachtung derjenigen Indikatoren, die gegen eine Berentung aufgeführt werden könnten, eine Ressourcenprüfung vorgenommen habe (S. 6 Ziff. 9, S. 9 Ziff. 10). Er habe mit seinem im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen geleisteten Arbeitspensum von 50 % bereits an der Grenze seiner Belastbarkeit gestanden. Es sei damit aktenkundig belegt, dass er sich ernsthaft über länger Zeit um eine Wiedereingliederung bemüht habe, aber leider gescheitert sei (S. 6 Ziff. 9.1). Durch die wöchentlich absolvierte Psychotherapie mit medikamentöser Behandlung sei ein hoher Leidensdruck ausgewiesen, und er habe alles Zumutbare unternommen, um seine Leistungs- und Arbeitsfähigkeit wieder zu steigern (S. 7 Ziff. 9.2). Seine objektiven Einschränkungen liessen sich den Leistungsbeurteilungen im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen entnehmen und seien durch seine psychische Verfassung zu Beginn des zweiten Gesprächstermins bei Dr. Y.___ belegt (S. 7 f. Ziff. 9.3). Das Vorbringen, dass er über Jahre mit einer Persönlichkeitsstörung funktioniert habe, gehe an der Sache vorbei. So sei es Persönlichkeitsstörungen immanent, dass sie nicht von einem Tag auf den anderen in voller Ausprägung auftreten, sondern sich über Jahre entwickeln und verfestigen würden (S. 8 Mitte f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.


3.    Im Urteil vom 21August 2018 befand das hiesige Gericht das Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 7. August 2017 (Urk. 5/53) hinsichtlich der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers für nicht beweiswertig. Insbesondere erschienen die von Dr. A.___ bei weitgehend unauffälligem psychopathologischen Befund genannten Einschränkungen des Beschwerdeführers in der Tätigkeit als Informatiker als nicht nachvollziehbar. Weiter wurde festgehalten, dass es insgesamt an einer aussagekräftigen medizinischen Grundlage zur Feststellung des tatsächlichen Leistungsvermögens des Beschwerdeführers und damit zur Bestimmung des Invaliditätsgrades fehle (vgl. Urk. 5/77 E. 4.2-4).


4.

4.1    Am 18. April 2019 erstattete Dr. Y.___ das von der Beschwerdegegnerin in Umsetzung des Urteils vom 21. August 2018 (Urk. 5/77) veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 5/89). Dr. Y.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 6):

- rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradig (ICD-10 F32.0)

- anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5)

- selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein pathologisches Horten (S. 21 Ziff. 6). Dr. Y.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer am 14. Februar und am 7. März 2019 untersucht (S. 2 oben).

    Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als System-Engineer bestehe aufgrund der anankastischen Persönlichkeitsstörung keine Arbeitsfähigkeit mehr. Die Anamnese zeige, dass der Beschwerdeführer schon in jungem Erwachsenenalter dazu geneigt habe, Probleme zu kompliziert anzugehen. Die nicht bestandene Mathematikprüfung deute darauf hin, dass er sich bereits damals verzettelt habe und nicht in der Lage gewesen sei, Dinge mit der notwendigen Konkretheit zu bewältigen (S. 30 Ziff. 8). Aufgrund der weiterhin bestehenden anankastischen Persönlichkeitsstörung sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, da keine begründeten Zweifel daran bestünden, dass bei der Wiederaufnahme der Arbeit als System-Engineer die gleiche Kausalkette erneut ablaufen würde (S. 31 oben).

    Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit, welche keine Problemanalyse komplexer Systeme und kreative Lösungskonzepte verlange, bestehe grundsätzlich eine Restarbeitsfähigkeit. Dabei seien durchaus Beschäftigungen im Bereich der IT inbegriffen. So wäre zum Beispiel eine Tätigkeit im Bereich von Help-Desk oder der elektronischen Datenverarbeitung oder Ähnlichem zumutbar (S. 31 unten). In einer solchen Tätigkeit sei nach einer relativ kurzen Eingewöhnungszeit das Absolvieren eines zeitlichen Pensums von 50 % bei einer Leistungsfähigkeit von 90 % (aufgrund des vermehrten Zeitbedarfs wegen des Auftretens der Konzentrationsschwierigkeiten) realistisch (S. 32 oben). Dr. Y.___ führte aus, dass insgesamt in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 45 % bestehe. In einer optimal angepassten Tätigkeit ohne wesentliche Ansprüche an kognitive Prozesse bestehe in diesem zeitlichen Pensum keine Verminderung der Leistung, so dass eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 50 % plausibel sei. Seit Abschluss der Integrationsmassnahmen bestehe in einer solchen Tätigkeit seit Februar 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 45 % bis 70 % (S. 32 Mitte).

    Zu den Verhaltensbeobachtungen und der äusseren Erscheinung führte Dr. Y.___ aus, der Beschwerdeführer sei pünktlich zum Termin gekommen. Er sei freundlich gewesen, habe lebhaft gesprochen und im Gespräch eine gute Modulation gezeigt. Die Grundstimmung habe keinesfalls depressiv gewirkt. Der Beschwerdeführer habe authentisch gewirkt und über seine eigenen Probleme gelegentlich mit einem Schuss Selbstironie berichtet. Während der Untersuchung habe der Beschwerdeführer nur wenig krank gewirkt. Beim zweiten Termin sei er zehn Minuten zu spät erschienen und beim Eintreffen enorm gestresst gewesen. Er habe erklärt, dass er die Einladung und sein Handy vergessen und dies erst im Zug bemerkt habe. Der Beschwerdeführer sei sichtlich aufgewühlt gewesen, im Gespräch dann aber ruhiger geworden (S. 19 Ziff. 4.1).

    Zum psychiatrischen Befund nach AMDP führte Dr. Y.___ aus, dass sich der Beschwerdeführer wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert gezeigt habe. Die Auffassung sei ungestört und die Konzentration subjektiv erheblich vermindert gewesen, habe jedoch objektiv während des Gespräches von zwei Stunden aufrechterhalten werden können. Das Gedächtnis sei ungestört gewesen. Im formalen Gedankengang sei der Beschwerdeführer zweimalig weitschweifig bis umständlich gewesen, habe jedoch den Faden nicht verloren. Die grösste aktuelle Befürchtung sei eine mögliche Trennung der Freundin gewesen, was jedoch nicht sehr wahrscheinlich sei. Weitere Befürchtungen hätten bezüglich der Entwicklung seiner finanziellen Situation bestanden. Der Beschwerdeführer habe ein starkes Bedürfnis «aufzuräumen» und die Dinge schöner zu machen geschildert und auch berichtet, dass er durch seinen Perfektionismus bei der Arbeit unter Zeitdruck gekommen sei. Dr. Y.___ führte aus, dass sich in der Untersuchung keine klaren Hinweise auf eine eigentliche Zwangsstörung ergeben hätten, zumindest anankastisches Verhalten scheine jedoch gegeben zu sein. Affektiv habe sich eine neutrale Grundstimmung mit guter Modulation und keine Störung der Vitalgefühle gezeigt. Dennoch seien deutliche Insuffizienzgefühle spürbar gewesen. Der Antrieb sei regelrecht gewesen, und psychomotorisch habe sich diese Lebhaftigkeit wie im sprachlichen Ausdruck gezeigt. Der Beschwerdeführer habe über Schlafstörungen im Sinne häufiger Unterbrüche berichtet (S. 20 f. Ziff. 4.3).

    Dr. Y.___ führte aus, dass eine schwere anankastische Persönlichkeitsstörung vorliege. Der dadurch bedingte übertriebene Perfektionismus habe im Beruf als System-Engineer zunehmend zu Schwierigkeiten geführt. Im Jahr 2015 sei es in Kombination mit einer Beziehungskrise zum Zusammenbruch der bis dahin mühsam aufrecht erhaltenen Kompensation gekommen. Die resultierende Depression habe zu einer massiven Störung der Konzentrationsfähigkeit geführt und sei mit einer pathologischen Ermüdbarkeit einhergegangen. Es sei plausibel, dass unter Druck die Fähigkeit, kognitiv anspruchsvolle Tätigkeiten (System-Engineering) auszuführen, stark vermindert sei. Zusätzlich erschwerten jetzt grosse Ängste vor einer erneuten Dekompensation die Ausführung solcher Arbeiten und führten noch zu einem höheren Druck, wodurch sich ein Teufelskreis bilde. Zu diesem Problembereich kämen interaktionelle Einschränkungen aufgrund der selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung (S. 28 Ziff. 7.4). Seit der Dekompensation sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, das früher gezeigte Rendement zu erbringen. Die Selbsteinschätzung, wonach der Beschwerdeführer nach einer Einführungszeit ein Pensum von 50 % erbringen könne, sei realistisch und nicht als Selbstlimitierung zu beurteilen (S. 30 oben). Die Depression und die Persönlichkeitsstörung bewirkten die erwähnten Funktionsausfälle (S. 30 oben).

4.2    Am 23. Juli 2019 erstattete Dr. Y.___ seinen Bericht (Urk. 5/95) zu den Rückfragen des RAD vom 29. Mai 2019 (vgl. Urk. 5/91). Dr. Y.___ führte zur Frage im Zusammenhang mit der Depression aus, es sei richtig, dass in der Untersuchung selbst keine Depression sichtbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch in der Exploration erwähnt, dass er nicht mehr so leistungsfähig sei, und dass ihn die vielen Absagen bei der Stellensuche niedergedrückt hätten. Zudem habe er über erhebliche Konzentrationsstörungen berichtet, welche ihn bei der Arbeit am PC behinderten sowie über Schlafstörungen. Dr. Y.___ führte aus, dass er aufgrund der dokumentierten rezidivierenden depressiven Störung basierend auf den anamnestischen Angaben diese Diagnose in einer leichten Ausprägung sehe. Die residuale depressive Symptomatik habe für sich allein keinen nennenswerten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, wirke jedoch als Komorbidität mit der dekompensierten Persönlichkeitsstörung zusätzlich ressourcenhemmend, was sich auf die Belastbarkeit auswirke (S. 1 Mitte).

    Dr. Y.___ führte aus, dass festzuhalten sei, dass die Dekompensation im Jahr 2015 heftig gewesen sei und noch keine Restitutio ad integrum stattgefunden habe. Seiner Persönlichkeit entsprechend habe sich der Beschwerdeführer bemüht, sich eingliedern zu lassen und habe dabei ein Pensum von 50 % erreicht. Zudem sei auch im Schreiben betreffend die Eingliederungsmassnahmen vom 31. Januar 2017 erwähnt worden, dass man merke, dass der Beschwerdeführer bei grösserer Belastung stark ermüde. Auch hinsichtlich seines Hausumbaus habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass er nicht mehr so leistungsfähig sei. Dr. Y.___ hielt fest, aufgrund dieser eingeschränkten Belastbarkeit bestehe seiner Ansicht nach auch in angepasster Tätigkeit eine Einschränkung (S. 1 unten). Er bleibe bei der Meinung, dass eine Überforderung zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen könnte und damit kontraproduktiv sei (S. 2 oben).

4.3    Dr. A.___, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2019 (Urk. 5/96/3-4) zum psychiatrischen Gutachten vom 18. April 2019 und der Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 23. Juli 2019 aus, dass zwar die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) nachvollzogen werden könne, allerdings aufgrund des blanden psychopathologischen Befundes von einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F32.4), ausgegangen werden müsse.

    Eine Persönlichkeitsstörung begründe nicht per se eine Arbeitsunfähigkeit. Relevant sei im Allgemeinen das Arbeitsumfeld und allenfalls eine komorbide Störung. Gemäss dem Gutachten sei eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) relevant für die Arbeitsfähigkeit, was nachvollzogen werden könne. Allerdings sei die vom Gutachter attestierte Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht wirklich nachvollziehbar. Soweit der Gutachter hinsichtlich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die seit der Kindheit/Jugend bestehende Persönlichkeitsstörung mit der Dekompensation im Jahr 2015 und der bisher noch nicht erfolgten Restituio ad integrum argumentiere, sei darauf hinzuweisen, dass die Dekompensation eine Depression und keine Veränderung der Persönlichkeitsstörung bewirke. Die Depression sei aktuell remittiert, so dass Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht mit einer eingeschränkten Belastbarkeit erklärt werden könnten. Auch seien gewisse Einschränkungen im Mini-ICF-APP nicht klar nachvollziehbar. Unklar sei weiter, wie eine schwere Einschränkung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit habe attestiert werden können, nachdem der Beschwerdeführer mit den Persönlichkeitsstörungen jahrelang habe arbeiten können. Dr. A.___ hielt abschliessend fest, dass um eine Überprüfung durch den Rechtsanwender gebeten werde.


5.    

5.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung (Urk. 2) nach eigens vorgenommener Ressourcenprüfung (vgl. Urk. 5/98) abweichend vom Gutachten von Dr. Y.___ vom 18. April 2019 (vgl. vorstehend E. 4.1) das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (vgl. vorstehend E. 2.1). Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass auf das Gutachten von Dr. Y.___ abzustellen und daher selbst in einer behinderungsangepassten Tätigkeit entsprechend seines anlässlich der Eingliederungsmassnahmen gezeigten Leistungsvermögens eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben sei (vgl. vorstehend E. 2.2).

    Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen während den Eingliederungsmassnahmen von März 2016 bis Ende Januar 2017 ein Taggeld beansprucht hat (vgl. Urk. 5/30, Urk. 5/33, Urk. 5/36, Urk. 5/38, Urk. 5/42), ist ein allfälliger Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG nachfolgend ab Februar 2017 zu prüfen.

5.2    Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend E. 1.2), setzt die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose sowie eine erforderliche Schlüssigkeit der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit voraus. Überdies liegt eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes nur dann vor, wenn es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49). Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar.

    Weiter ist zu beachten, dass es gemäss Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit in bestimmter Höhe und Ausprägung führt. Vielmehr hat die rechtsanwendende Instanz die ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf ihre beweisrechtlich erforderliche Schlüssigkeit hin zu überprüfen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2-3.3).

5.3    Was die von Dr. Y.___ in seinem Gutachten vom 18. April 2019 (vgl. vorstehend E. 4.1) gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell leichtgradig (ICD-10 F32), anbelangt, ist Dr. A.___ in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2019 (vgl. vorstehend E. 4.3) beizupflichten, dass tatsächlich von einer Remission der Depression auszugehen gewesen wäre. So führte Dr. Y.___ unter anderem aus, dass die Grundstimmung des Beschwerdeführers keinesfalls depressiv und er insgesamt nur wenig krank wirke.

    Die von Dr. Y.___ in seinem Gutachten vorgenommene Herleitung der Depressionsdiagnose, wo er unter anderem die Kriterien einer gedrückten Stimmung, einer Verminderung des Antriebs und einer erhöhten Ermüdbarkeit sowie einer verminderten Konzentration bejahte (vgl. Urk. 5/89 S. 22 oben), steht im Gegensatz zu seinen zuvor getätigten Äusserungen, wonach sich ein lebhafter Beschwerdeführer gezeigt habe, welcher im Antrieb regelrecht gewesen sei und der die Konzentration während zwei Stunden habe aufrecht erhalten können.

    Auf konkrete Anfrage hin bestätigte Dr. Y.___ dann in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2019 (vgl. vorstehend E. 4.2), dass anlässlich der psychiatrischen Untersuchung keine Depression sichtbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch geäussert, dass er beim Umbau nicht mehr so leistungsfähig gewesen sei. Diese Äusserung des Beschwerdeführers erweist sich jedoch als völlig aus dem Kontext gerissen und kann keineswegs hinzugezogen werden, um eine psychiatrische Diagnose respektive einen Schweregrad einer psychischen Erkrankung herzuleiten, zumal der Beschwerdeführer auch ausführte, dass er beim Umbau vieles organisiert habe und sich über die Umbauarbeiten freue. Zudem schien er mit der Leistungsfähigkeit auch die schweren körperlichen Arbeiten gemeint zu haben sowie jene, welche an spezialisierte Handwerker abzugeben sind (vgl. Urk. 5/89 S. 11 Ziff. 3.1). Weiter reicht auch die von Dr. Y.___ hinzugezogene Aussage des Beschwerdeführers, dass ihn die erfolglose Stellensuche niedergedrückt habe (vgl. Urk. 5/89 S. 12 Ziff. 3.2), nicht für die Begründung eine Diagnose mit Krankheitswert aus. Obwohl Dr. Y.___ selber keine Konzentrationsstörungen feststellen konnte, übernahm er einfach die Angaben des Beschwerdeführers hierzu (vgl. Urk. 5/89 S. 12 Ziff. 3.2 oben) und begründete damit die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit.

    Bereits Dr. A.___, RAD, konnte im Rahmen ihrer psychiatrischen Untersuchung vom 7. August 2017 keine Anzeichen, welche eine die Leistungsfähigkeit einschränkende depressive Symptomatik verifizieren könnten, bestätigen (vgl. Urk. 5/53 S. 4 f. Ziff. 8). Trotz unauffälliger objektiver Befundlage, sah sich der Beschwerdeführer jedoch, wie auch anlässlich der Begutachtung durch Dr. Y.___, zu diesem Zeitpunkt maximal als zu 50 % leistungsfähig an (Urk. 5/53 S. 6 Mitte).

    Von einer remittierten Depression ist sodann bereits seit der Konsultation vom 10. Januar 2017 bei der behandelnden Psychologin lic. phil. B.___ und Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auszugehen. So lässt sich ihrem Bericht vom 6. Februar 2017 (Urk. 5/41) eine objektive Befundbeschreibung entnehmen, welche keiner relevanten depressiven Erkrankung mehr entspricht. So wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht deutlich depressiv herabgestimmt und die affektive Schwingungsfähigkeit erhalten sei. Lediglich aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit und seinem Antriebsmangel wurde dann im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung das Vorliegen einer mittelgradigen Episode (ICD-10 F33.1) weiterhin bestätigt (vgl. Urk. 5/41 S. 1 Ziff. 1.2-3). Im von lic. phil. B.___ mitunterzeichnenden Folgebericht vom 17. Mai 2018 (Urk. 5/73) wurde sodann bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Gespräch tatsächlich nicht depressiv herabgemindert wirke. Jedoch beurteile er sich im Fragebogen BDI-II als «ständig traurig». Wie sehr dies zutreffe, sei schwierig zu beantworten, da der Beschwerdeführer hierbei widersprüchliche Angaben mache (Urk. 5/73 S. 4 unten).

    Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zumindest seit Januar 2017 hinsichtlich einer depressiven Symptomatik keine objektiven Befunde mehr ausgewiesen sind und allfällige in diesem Zusammenhang gestellten Diagnosen auf der subjektiven Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers beruhten, was jedoch aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht massgebend ist.

5.4    Auch die Herleitung der von Dr. Y.___ diagnostizierten selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) und der schweren anankastischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5), wobei letztere Diagnose schlussendlich selbst in einer angepassten Tätigkeit eine reduzierte Leistungsfähigkeit von 45 % respektive 50 % zu Folge hatte, erweist sich nicht als schlüssig.

    Auch wenn dem Beschwerdeführer diesbezüglich beizupflichten ist, dass sich Persönlichkeitsstörungen nicht von einem Tag auf den anderen in der vollen Ausprägung zeigten (vgl. vorstehend E. 2.2), mutete es doch als höchst unwahrscheinlich an, dass sich eine schwere anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-F60.5) erstmals im Alter von 54 Jahren derart manifestieren und zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen würde.

    Dr. Y.___ blendet bei seinen Ausführungen die Tatsache aus, dass der Beschwerdeführer langjährig in einer anspruchsvollen Tätigkeit ein Vollzeitpensum hat absolvieren können (vgl. Urk. 5/5, Urk. 5/45, Urk. 5/56/5, Urk. 5/71). Dieser Umstand stellt einerseits die Diagnose der Persönlichkeitsstörung an sich und sofern eine solche vorhanden sein sollte, insbesondere auch den ihr von Dr. Y.___ zugemessenen Schweregrad erheblich in Frage. Die vom RAD an Dr. Y.___ unmissverständlich formulierte Rückfrage, wie sich eine seit der Kindheit/Jugend bestehende Persönlichkeitsstörung damit vereinbaren lasse, dass der Beschwerdeführer jahrelang in der Lage gewesen sei, eine anspruchsvolle Tätigkeit auszuüben (vgl. Urk. 5/91), beantwortete Dr. Y.___ in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2019 nicht (vgl. vorstehend E. 4.2).

    Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass sich Dr. Y.___ die einzelnen Aspekte einer anankastischen Persönlichkeitsstörung regelrecht zusammensuchte. So erweckte beispielsweise schon die Äusserung eines Experten an einer Prüfung im abgebrochenen Mathematikstudium, wonach der Beschwerdeführer „zu weitschweifig“ gewesen sei, bei Dr. Y.___ den Verdacht auf das Vorhandensein einer erheblichen anankastischen Komponente (Urk. 5/89 S. 16 unten, S. 24 Ziff. 7.1). Den Ausführungen von Dr. Y.___, dass der Beschwerdeführer schon anlässlich der nicht bestandenen Mathematikprüfung nicht in der Lage gewesen sei, Dinge mit der notwendigen Konkretheit zu bewältigen, kann nicht gefolgt werden. So absolvierte der Beschwerdeführer nach dieser nicht bestandenen Prüfung von 1986-1989 eine Ausbildung als Systemprogrammierer und war hernach in der Lage, bis ins Jahr 2015 in einer anspruchsvollen Tätigkeit zu arbeiten (vgl. Urk. 5/5). Dass sich der Beschwerdeführer dabei teils am Rande seiner Leistungsfähigkeit bewegte und überfordert gewesen war respektive nach Hinzukommen von Beziehungsproblemen dekompensierte (vgl. Urk. 5/89 S. 12 f. unten, S. 25 Mitte), dürfte aber massgeblich durch das Tätigkeitsprofil an sich begünstigt gewesen sein und reicht keinesfalls aus, um daraus auf eine Persönlichkeitsstörung zu schliessen.

    Selbst den Äusserungen des Beschwerdeführers, dass er versuche, seine Wohnung aufzuräumen ohne wirklich effizient zu sein (vgl. Urk. 5/89 S. 13 Mitte, S. 25 unten, S. 27 Ziff. 7.3 Mitte), mass Dr. Y.___ direkt eine anankastische Komponente bei, dies obwohl es grundsätzlich näher gelegen hätte, die Aufräumarbeiten mit dem gerade erst fertig gewordenen Umbau und dem Umstand zu verknüpfen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Einzug seiner Freundin sein Haus so schön wie möglich herrichten wollte (vgl. Urk. 5/89 S. 11 Mitte).

    Auch das Vorkommnis, dass der Beschwerdeführer, nachdem er am Begutachtungstag sein Telefon und die Einladung zur Begutachtung zu Hause gelassen hatte, und infolgedessen die Begutachtungsstelle mangels Adresse nicht ohne die Hilfe eines Dritten, dessen Mobiltelefon er hat gebrauchen können, gefunden hat und hernach aufgeregt war, sich aber auch wieder beruhigte (Urk. 5/89 S. 11 Ziff. 3.1, S. 19 unten f.), interpretierte Dr. Y.___ im Rahmen der von ihm diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen (vgl. Urk. 5/89 S. 27 Ziff. 7.3 unten). Dass nun dieses beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen einer durchaus nachvollziehbaren Stresssituation als derart vom Normverhalten abweichend zu qualifizieren ist, dass es im Lichte einer krankhaften Persönlichkeitsstörung zu beleuchten wäre, erweist sich schlichtweg für nicht nachvollziehbar.

    Zudem steht die von Dr. Y.___ diagnostizierte schwere anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) im Gegensatz zu seinen Ausführungen, wonach sich anlässlich der Untersuchung ein wenig krank wirkender Explorand gezeigt habe. Sodann führte Dr. Y.___ aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden durch die anankastische Persönlichkeitsstörung im Rahmen der Begutachtung nicht objektiv hätten überprüft werden können (Urk. 5/89 S. 27 unten). Auch äusserte sich Dr. Y.___ dahingehend, dass sich anlässlich der Untersuchung keine klaren Hinweise auf eine eigentliche Zwangsstörung gezeigt hätten, jedoch scheine zumindest anankastisches Verhalten gegeben. Grundsätzlich würde die Formulierung «scheine» eher auf eine Verdachtsdiagnose schliessen lassen. Vor diesem Hintergrund erstaunt es auch nicht, dass bis zum Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. Y.___ im Frühjahr 2019, obwohl sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2015 in fachärztlicher Behandlung befand (vgl. Urk. 5/19 Ziff. 1.2), die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bislang nicht gestellt wurde (vgl. Urk. 5/77 E. 3). Zusammenfassend erweisen sich die von Dr. Y.___ diagnostizierte anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) sowie die selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) als nicht schlüssig ausgewiesen.

5.5    Soweit sich der Beschwerdeführer auf die seiner Ansicht nach gescheiterten Eingliederungsmassnahmen beruft, welche belegen würden, dass er nicht mehr als zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte (vgl. vorstehend E. 2.2), kann ihm nicht gefolgt werden. So handelt es sich bei den Ausführungen der zuständigen Personen der Genossenschaft D.___ um keine medizinischen Einschätzungen und diese waren überdies auch massgeblich von der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers beeinflusst. Bei dieser Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit scheinen jedoch auch krankheitsfremde Faktoren eine massgebliche Rolle zu spielen. Aus den Akten lässt sich hinsichtlich seiner angestammten Tätigkeit als Systemengineer entnehmen, dass er eigentlich lieber Lehrer geworden wäre und seit Krankschreibung ab dem 7. Mai 2015 auch kein Interesse mehr an einer Rückkehr in die angestammte Tätigkeit bestanden hat (vgl. Urk. 5/26/1-7 Ziff. 1.7, Urk. 5/43 S. 4 Ziff. 2, Urk. 5/52 S. 3 Ziff. 5). Aus seinen Ausführungen gegenüber Dr. A.___ im August 2017 wird deutlich, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 einen Ausstieg aus seinem ungeliebten Beruf gesucht hat. So führte er aus, bereits im Jahr 2010 einen Quereinstieg als Lehrer versucht zu haben und erneut im Jahr 2012 indem er dann ein Aufnahmeprozedere durchlaufen habe, jedoch zu seiner grossen Enttäuschung abgelehnt worden sei. Diese Absage sei ein schwerer Schlag für ihn gewesen, da er die Hoffnung, dass er jemals aus dem ungeliebten Beruf aussteigen könnte, habe schwinden sehen. Dies habe sicher auch zu seinem Zusammenbruch beigetragen (Urk. 5/53 S. 2 Ziff. 3).

    Dass der Beschwerdeführer mit seiner Berufswahl unglücklich war und sich lieber als Lehrer gesehen hätte, stellt jedoch ein invaliditätsfremder Aspekt dar. Genauso seine Äusserungen anlässlich des Standortgespräches betreffend die Eingliederungsberatung hinsichtlich des noch möglichen Pensums, welches er mit seinem vorhandenen Vermögen begründete. Er führte aus, dass er am liebsten mit Menschen arbeiten und auch auf 50 % seines Lohnes verzichten würde (vgl. Urk. 5/43 S. 4 Ziff. 2). Auch im Rahmen des Standortgespräches in der Genossenschaft D.___ vom 16. August 2016 führte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf sein vorhandenes Vermögen aus, dass er sich auch eine Teilzeitanstellung von etwa 50 % vorstellen könne (vgl. Urk. 5/43 S. 8 unten), und gegenüber Dr. Y.___ äusserte er sich dahingehend, dass er auch ganz ehrlich sagen müsse, dass er eigentlich gar nicht mehr als 50 % arbeiten wolle und schon früher für Teilzeitarbeit gekämpft habe (vgl. Urk. 5/89 S. 17 unten).

    Dass es schlussendlich nach den Eingliederungsmassnahmen zu keiner Festanstellung kam, lag auch massgeblich daran, dass für den Beschwerdeführer die ihm angebotene Stelle nicht in Frage kam und keine andere Stelle im Angebot war (vgl. Urk. 5/43 S. 9 Mitte).

5.6    Aufgrund des Gesagten ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass seit Beginn eines allfälligen Rentenanspruches kein aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen ist. Damit ist eine Invalidität zu verneinen und ein Einkommensvergleich erübrigt sich.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Barbara Laur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan