Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00105


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Peter

Urteil vom 5. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1979 geborene X.___ wurde aufgrund einer Skoliose 1993 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen für Minderjährige angemeldet (Urk. 7/3), welche in der Folge für die Kosten medizinischer Massnahmen aufkam. Die diagnostizierte thorakale Skoliose wurde 1994 sodann operativ behandelt (Skolioseaufrichtung und CD-Spondylodese Th4-L3, Austrittsbericht vom 12. Juli 1994, Urk. 7/22/2).

    Am 7. Oktober 2002 (Eingang bei der IV-Stelle) meldete sich X.___ unter Hinweis auf die Skoliose und ein Schleudertrauma infolge eines Auffahrunfalls im Mai 2001 erneut zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/34). Die IV-Stelle zog in der Folge die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/38 f. und 65) und tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/49, 57-59, 61, 63). Mit Verfügungen vom 15. Mai 2003 wurde X.___ ab 1. Mai 2002 eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 7/99).

    Nach der Geburt ihres ersten Sohnes am 2. Juni 2004 gab X.___ ihre bisherige Erwerbstätigkeit auf (Urk. 7/142). Die IV-Stelle ermittelte mit Verfügung vom 18. Februar 2005 (Urk. 7/148) nach der gemischten Methode einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad und stellte die Rente in der Folge ein, was letztlich vom Bundesgericht mit Entscheid vom 30. März 2007 (Urk. 7/185) bestätigt wurde.

    Am 23. Juli 2008 meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an und machte geltend, dass sie nun zwei Jahre nach der Geburt ihres zweiten Kindes im Gesundheitsfalle zu 80 % erwerbstätig wäre (Urk. 7/190). Die IV-Stelle führte unter anderem eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Bericht vom 21. April 2009, Urk. 7/210) und verneinte mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades einen Rentenanspruch (Urk. 7/218).

    Unter Hinweis auf die Skoliose und einen Bandscheibenvorfall meldete sich X.___ am 6. Februar 2018 (Eingang bei der IV-Stelle) neuerlich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/221). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/241, 250, 270 f.), zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/242) und liess X.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst am 2. Mai 2019 orthopädisch untersuchen (Bericht vom 3. Mai 2019, Urk. 7/275). Am 15. Juli 2019 fand zudem eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt (Bericht vom 22. Juli 2019, Urk. 7/280). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. August 2019, Urk. 7/284; Einwand vom 13. November 2019, Urk. 7/296) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. Januar 2020 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 6. Februar 2020 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine halbe Rente ab Oktober 2018 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer externen medizinischen Begutachtung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde. Zugleich erachtete das hiesige Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    

1.3.1    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

1.3.2    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

1.4    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

1.5    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2020 (Urk. 2) aus, die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin heute zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. Im Haushaltsbereich liege eine Einschränkung im Umfang 8 % vor, was einem Teilinvaliditätsgrad von rund 2 % entspreche. Gestützt auf die medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführerin ein 70%-Pensum in ihrer bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin zumutbar. Anhand des Einkommensvergleichs resultiere eine Einschränkung von 30 %, was einem Teilinvaliditätsgrad von 24 % gleichkomme. Damit liege ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 26 % vor.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 6. Februar 2020 (Urk. 1) demgegenüber auf den Standpunkt, ihr sei ein wie vom RAD attestiert dermassen hohes Pensum nicht zumutbar - was denn auch der Hausarzt und die Spezialisten der Klinik Z.___ bestätigen würden. Der Invaliditätsgrad belaufe sich damit auf über 42 %. Im Übrigen erscheine die Beurteilung des RAD nicht schlüssig und es liege keine genügende Begründung vor, weshalb rückwirkend auf ein zumutbares Arbeitspensum von 80 % zu schliessen sei; dies stehe auch im Widerspruch zu den Einschätzungen der langjährigen behandelnden Ärzte.


3.

3.1    Der Verfügung vom 28. Dezember 2009 (Urk. 7/218) lag unverändert - wie bereits der Verfügung vom 18. Februar 2005 (Urk. 7/148) und derjenigen vom 15. Mai 2003 (Urk. 7/77,99) die Annahme zugrunde, die Beschwerdeführerin sei nach erlittenem Unfall im Jahr 2001 in ihrer angestammten Tätigkeit aufgrund eines Schleudertraumas bloss zu 50 % arbeitsfähig (vgl. Feststellungsblatt vom 23. Januar 2003, Urk. 7/67; Feststellungsblatt vom 3. Januar 2005, Urk. 7/146; Feststellungsblatt vom 30. April 2009, Urk. 7/211/3). Aufgrund der Qualifikation von 60 % erwerbstätig und 40 % im Haushalt tätig, ergab sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 20 % (Urk. 7/218).

3.2    Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 6Februar 2018 sind folgende Berichte aktenkundig:

3.2.1    Aus den diversen Berichten von Dr. med. univ. A.___, Oberarzt Neurologie an der Klinik Z.___ (Urk. 7/239/8-18), ist Folgendes festzuhalten: Aufgrund eines chronischen Schmerzsyndroms habe sich die Beschwerdeführerin am 29. November 2017 rheumatologisch untersuchen lassen und anhand des MRI und der Elektroneurografie (vgl. hierzu mit Urk. 7/239/16) habe eine Zervikobrachialgie rechts bei foraminaler Enge der C6 rechts festgestellt werden können. In der Folge seien am 14. Dezember 2017 zervikale Infiltrationen vorgenommen worden, welche die Beschwerdeführerin sehr gut vertragen habe (Urk. 7/239/14-15). Rund einen Monat später habe sie von einem Wideraufkommen der Beschwerden bis auf das Ausgangsniveau berichtet (Urk. 7/239/12), weshalb eine weitere zervikale Facettengelenks- und Wurzelinfiltration C5/6 nach rechts geplant worden sei (Urk. 7/239/10). Dr. A.___ führte im Bericht vom 7. Mai 2018 zusammenfassend aus, dass ein solches Vorgehen aufgrund nur geringem Nutzen und starken Nebenwirkungen nicht erfolgsversprechend sei. Bei Schmerzremission sei eine MTT zunächst begleitend und danach im Heimprogramm durchzuführen. Was die Wiedereingliederung anbelange, bestehe eine günstige Prognose, da die Foraminalstenose nicht sehr ausgeprägt sei und diese die Beschwerden der Beschwerdeführerin nur unzureichend erkläre. Langfristig sei sicherlich die thorakale Spondylodese hinsichtlich einer Auswirkung auf den zervikothorakalen Bereich ungünstig. Die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sollte nach schrittweiser Wiedereingliederung angestrebt werden, wobei in Abhängigkeit der Schmerzentwicklung bestenfalls das Wiedererlangen der vollständigen Arbeitsfähigkeit im angestammten Pensum von 60 % möglich sei (Urk. 7/239/8-9).

3.2.2    Mit Bericht vom 26. März 2019 (Urk. 7/271) zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. med. B.___, leitender Arzt Neurologie an der Klinik Z.___ aus, im CT-SPECT der Wirbelsäule hätten sich Überlastungszeichen im Bereich der kranialen Facettengelenke der Spondylodese gezeigt, worauf Infiltrationen in die Facettengelenke, wie auch am Hauptschmerzort durchgeführt worden seien. Davon habe die Beschwerdeführerin leider nicht profitiert. Eine nochmalige Operation sei als nicht indiziert erachtet worden. Zusätzlich sei die Beschwerdeführerin noch wegen Knieschmerzen in rheumatologischer Abklärung. Aktuell liege ein morphologisch gut erklärbares hochthorakales bis zervikales und rechtsbrachiales Schmerzsyndrom bedingt durch Degenerationserscheinungen bei Status nach Spondylodese Th4-L3 im Jahre 1994 aufgrund einer idiopathischen Skoliose vor, wobei die Beschwerden momentan durch medizinische Massnahmen nicht massgebend verbesserbar seien. Die Beschwerdeführerin besuche die Physiotherapie und wende lokal Olfen-Pflaster an. Prinzipiell wäre eine stationäre Rehabilitationsbehandlung zum intensiven Training zu empfehlen, aus logistischen Gründen könne dies die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter aktuell nicht bewerkstelligen. Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, lägen streng genommen keine neulogischen Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit vor. Die Schmerzsymptomatik könne allerdings anhand der Befunde im Bereich der Spondylodese gut erklärt werden. Aufgrund dieser Schmerzsymptomatik sei es aus gesamtmedizinischer Sicht adäquat, dass die Beschwerdeführerin in einem 40%-Pensum im Büro arbeite. Die Arbeitsfähigkeit solle in etwa zwei Jahren reevaluiert werden.

%1.%2.3 Gemäss den Berichten des Hausarztes, Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, ist von einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 33.33 % auszugehen, womit der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit für maximal 4 Stunden pro Tag zumutbar sei (Urk7/250/3-5 und Urk. 7/262/2-5).

%1.%2.4 Am 2. Mai 2019 fand eine orthopädische Untersuchung beim RAD durch D.___, Fachärztin orthopädische Chirurgie & Traumatologie, statt (Urk. 7/275), wobei als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Wirbelsäule bei Status nach Skoliose-Operation mit langstreckiger Spondylodese ohne sensomotorische Defizite festgehalten wurde. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Status nach HWS-Distorsion 2001 und radiologisch eine Foramenstenose C6 rechts genannt (Urk. 7/275/8).

Im Rahmen einer kritischen Würdigung der Aktenlage erklärte D.___, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule angesichts der langstreckigen Spondylodese unstrittig. Auf der morphologischen Ebene könne festgestellt werden, dass eine Anschlussdegeneration am oberen Ende der Spondylodese beschrieben worden sei. Korrespondierend dazu habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Bereich zwischen den Schulterblättern geklagt. Da eine Infiltration der radiologisch von der Anschlussdegeneration betroffenen Gelenke gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin keine Wirkung gehabt habe, könne davon ausgegangen werden, dass die Facettendegeneration nicht die Hauptursache der Beschwerden sei. Gleiches gelte für die radiologisch beschriebene Foramenstenose der Halswirbelsäule. Es falle auf, dass es im zeitlichen Verlauf zu einem Symptomshift von Beschwerden des rechten Armes mit der Angabe eines erheblichen Funktionsverlustes, der anhand der objektiven Befunde nicht zu erklären gewesen sei, hin zu Beschwerden der Brustwirbelsäule gekommen sei. Objektive Hinweise auf eine Minderfunktion des rechten Armes oder der rechten Hand würden nicht bestehen und hätten auch in der Vergangenheit nicht gefunden werden können. Der neurologische Befund sei regelrecht gewesen. Das Ausmass der geklagten Beschwerden sei anhand der erhobenen Untersuchungsbefunde nicht nachvollziehbar. Zusammengefasst sei das bestehende Schmerzsyndrom für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit massgebend (Urk. 7/275/9).

Hinsichtlich versicherungsmedizinischer Beurteilung führte D.___ aus, ein somatischer Gesundheitsschaden, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, sei ausgewiesen. Die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin entspreche dabei einer angepassten Tätigkeit, da der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin diesbezüglich habe optimiert werden können (Stehpult). In dieser Tätigkeit als Sachbearbeiterin bestehe seit jeher eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Rendement von 70 % bei einer Präsenz von 80 %). Als Belastungsprofil definierte die Ärztin eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 bis 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten im Armvorhalteposition), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition. Vor diesem Hintergrund liege somit gegenüber 2009 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes vor (Urk. 7/275/10).

%1.%2.5 Am 22. Juli 2019 berichtete die Abklärungsperson über die am 15. Juli 2019 durchgeführte Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/280). Die Beschwerdeführerin habe erzählt, dass im Alter von 10 Jahren eine Skoliose festgestellt worden sei und die Beschwerden mit Physiotherapie behandelt worden seien. Später habe sie ein Korsett tragen müssen und mit 15 Jahren sei sie am Rücken operiert worden. Als sie bei der Ausübung ihres erlernten Berufes als Papeterie-Verkäuferin Probleme mit den Knien bekommen habe, habe sie sich umschulen lassen und das Handelsdiplom absolviert. Im Büro habe sie mit den gesundheitlichen Einschränkungen arbeiten können. 2001 habe sie eine Auffahrkollision und dabei ein Schleudertrauma erlitten (Urk. 7/280/1), was ihr über 10 Jahre hinweg massive Probleme bereitet habe; diese Beschwerden seien heute mehrheitlich weg. Im Oktober 2017 seien die Beschwerden im Rücken plötzlich wieder schlimmer geworden. Sie habe starke Rückenschmerzen sowie Gefühlsstörungen in den Händen gehabt. Aktuell arbeite sie zu 60 % auf drei Tage verteilt (Urk. 7/280/2).

Zur Qualifikation führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin habe eine zweijährige Verkaufslehre in einer Papeterie absolviert und danach in diesem Bereich Vollzeit gearbeitet. Nach Abschluss des Handelsdiploms habe sie erstmals eine Bürotätigkeit aufgenommen. Aus gesundheitlichen Gründen habe sie bis zur Geburt ihres ersten Kindes zu 50 % gearbeitet und danach gekündigt. 2006 sei das zweite Kind zur Welt gekommen. Ab Oktober 2010 habe die Beschwerdeführerin erneut zu 50 % gearbeitet. Beim selben Arbeitgeber sei die Beschwerdeführerin noch heute tätig. Im August 2016 habe sie das Pensum auf 60 % erhöhen müssen, nachdem sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe. Ein höheres Pensum sei damals aufgrund der Kinderbetreuungssituation kaum möglich gewesen. Seit Juni 2019 sei die Beschwerdeführerin geschieden. Aktuell lebe der ältere Sohn mit der Beschwerdeführerin, während der jüngere beim Vater lebe. Weiter habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie gewillt wäre, mehr zu arbeiten. Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 80 % als erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig, seien doch die Kinder mittlerweile selbständiger und nicht mehr auf dieselbe Betreuung angewiesen (Urk. 7/280/2-3).

    Zum Bereich «Ernährung» habe die Beschwerdeführerin unter anderem erzählt, sie koche für sich und den Sohn, beim Gemüserüsten habe sie aufgrund der Gefühlsstörungen in den Händen Mühe. Sie habe beim Heben von schweren Kochtöpfen Mühe, überhaupt müsse sie jegliche Tätigkeiten in der Küche unter Schmerzen erledigen. Der Sohn unterstütze sie bei schweren Arbeiten, wie beispielsweise beim Ausräumen des Geschirrspülers. Die Abklärungsperson hielt fest, die Einschränkung aufgrund der Gefühlsstörungen und der Rückenschmerzen sei nachvollziehbar. Dem 15-jährigen Sohn könne auch eine Mitwirkungspflicht auferlegt werden. Die Aufgaben hätten sich aufgrund der geänderten Familienstruktur zwar verändert, die Aufwände im Bereich der Ernährung für zwei Personen würden allerdings einiges geringer ausfallen. Es resultiere eine Einschränkung von 10 % (Urk. 7/280/5-6).

    Zum Bereich «Wohnungspflege» habe die Beschwerdeführerin davon berichtet, die meisten Aufräum- und Reinigungsarbeiten unter Schmerzen zur erledigen. Ihr Sohn unterstütze sie beim Bettmachen, putze sein eigenes Zimmer und helfe bei den nicht aufwendigen Gartenarbeiten auf dem Gartensitzplatz. Auch erledige er die Abfallentsorgung und übernehme das Bündeln von Altpapier sowie die Reinigung der Katzenkisten. Die Abklärungsperson merkte an, vor der Ehescheidung habe der damalige Ehemann diverse Aufgaben im Haushaltsbereich erledigt, was zur Entlastung der Beschwerdeführerin beigetragen habe. Der Sohn fange für sein Alter viele Einschränkungen ab. Die Beschwerdeführerin erledige den Grossteil der anfallenden Arbeiten und gehe dabei oft auch über die Schmerzgrenze hinaus. Die Einschränkung belaufe sich auf 15 % (Urk. 7/280/6).

    Zum Bereich «Einkauf sowie weitere Besorgungen» habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie in Etappen einkaufe und bei schweren Sachen der Sohn mitkomme. Eine grosse Entlastung sei der Einkauf mit dem Auto. Der Gang auf Amtsstellen, Post usw. sei ohne Einschränkungen möglich. Die Abklärungsperson sah die hauptsächliche Einschränkung beim Einkauf von grossen Sachen. Auch in diesem Bereich sei dem Sohn eine Mitwirkungspflicht zumutbar. In diesem Bereich sei daher keine Einschränkung anzurechnen, mache der Einkauf von schweren Sachen doch nur einen kleinen Teil des ganzen Bereichs aus (Urk. 7/280/6).

    Zum Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» habe die Beschwerdeführerin erzählt, die Waschmaschine befinde sich im Keller. Ein Tumbler sei nicht vorhanden aber ein Trocknungsraum. Die leichten Aufgaben erledige sie selber, bei den schweren Waschgängen würde sie vom Sohn unterstützt. Beim Aufhängen der grossen Wäsche über Kopf sei die Beschwerdeführerin ebenfalls auf die Hilfe des Sohnes angewiesen. Die Abklärungsperson erklärte es sei der Beschwerdeführerin möglich, die Wäsche und Kleiderpflege zu erledigen. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sei es dem Sohn zumutbar, diesbezüglich schwerere Arbeiten (Bettwäsche) zu übernehmen, da dies auch keine regelmässige und sehr zeitaufwendige Mithilfe nach sich ziehe. Daher könne in diesem Bereich keine Einschränkung mehr angerechnet werden (Urk. 7/280/7).

Zum Bereich «Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen» berichtete die Beschwerdeführerin, ihr Sohn stehe in der Pubertät und es würden beratende Tätigkeiten sowie Fahrten anfallen. Jedes zweite Wochenende sei auch der 12jährige Sohn bei ihr zuhause, welcher noch mehr Unterstützung benötige. Die Abklärungsperson rechnete für diesen Bereich keine Einschränkung an, da für den 15-jährigen Sohn nur noch beratende Unterstützung anfalle (Urk. 7/280/7).

Zusammenfassend erhob die Abklärungsperson im Bereich Haushalt insgesamt eine Einschränkung von 7.5 % (Urk. 7/280/7).


4.    Die Einschätzung der RAD-Ärztin D.___, welche als Fachärztin der orthopädischen Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügt, beruht auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2019. Im Untersuchungsbericht legte die RAD-Ärztin die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar und begründete ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar. Der Untersuchungsbericht erfüllt alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb diesem grundsätzlich voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 1.5).

    Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Berichte ihrer behandelnden Ärzte geltend macht, eine 80%ige Arbeitsfähigkeit sei ihr nicht zumutbar, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar postulierte Dr. B.___, es sei aus gesamtmedizinischer Sicht adäquat, dass die Beschwerdeführerin in einem 40%igen Pensum arbeite, er begründete indessen seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht weiter. Dr. B.___ wies zudem darauf hin, dass keine neurologischen Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen würden und erachtete die im Bereich der Spondylodese bestehende Schmerzsymptomatik für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als massgebend. Weiter war Dr. B.___ der Ansicht, dass die Arbeitsfähigkeit in zwei Jahren neu zu evaluieren sei (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Dr. A.___ ging von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit aus, ohne dies indes näher zu begründen. Die Prognose sei günstig und vor allem von der Weiterentwicklung der Schmerzsymptomatik abhängig (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Dr. C.___ war sodann der Ansicht, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit maximal vier Stunden pro Tag zumutbar sei. Eine substantiierte Begründung seiner Einschätzung liegt ebenfalls nicht vor (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Auch die RAD-Ärztin D.___ erachtete aus versicherungsmedizinischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule angesichts der langstreckigen Spondylodese als unstrittig gegeben und hielt das bestehende Schmerzsyndrom für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für massgebend (vgl. E. 3.2.4 hiervor). Damit sind sich die behandelnden Ärzte und die untersuchende RAD-Ärztin D.___ einig, dass eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Schmerzsymptomatik vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist nicht vollends nachvollziehbar, dass bislang keine konsequente Schmerztherapie durchgeführt wurde. Die RAD-Ärztin D.___ führte hierzu aus, eine regelmässige medikamentöse Schmerztherapie sei aufgrund von Nebenwirkungen aller eingesetzter Präparate bisher nicht etabliert worden, wobei aus versicherungsmedizinischer Sicht die Möglichkeiten der Schmerztherapie bei weitem nicht ausgeschöpft seien. So habe Dr. A.___ im Bericht vom 4. Dezember 2017 einmalig Olfen 50 mg zweimal täglich mit Magenschutz erwähnt (vgl. Urk 7/239/16-18). Dr. C.___ habe am 14. Juli 2018 mitgeteilt, es seien diverse Schmerzmittel, bislang ohne Wirkung, eingesetzt worden. Momentan würden keine Medikamente eingenommen werden (vgl. Urk. 7/250/3). Dr. B.___ habe am 26. März 2019 eine lokale Olfen-Anwendung als einzige Medikation erwähnt (vgl. Urk. 7/271). Eine konsequente Schmerztherapie sei damit nicht dokumentiert. Der Einsatz von schmerzdistanzierenden Antidepressiva sei offenbar nie erwogen worden (Urk. 7/275/9-10).

    In Auseinandersetzung mit der von den behandelnden Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin legte die RAD-Ärztin D.___ ihre Einschätzung der Einschränkung nachvollziehbar dar. Die RAD-Ärztin D.___ führte aus, dass bei einer ärztlich festgelegten Arbeitsunfähigkeit von 33.3 %
(= die Hälfte des üblichen Pensums) die Restarbeitsfähigkeit an drei hintereinanderliegenden Tagen à 5.5 Stunden umgesetzt werde. Mit anderen Worten bestehe an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine Arbeitsfähigkeit von rund 66 % und an zwei Tagen eine solche von 0 %, was aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Das von der Beschwerdeführerin geschilderte Aktivitätsniveau mit nur geringen Einschränkungen in der Haushaltsführung und im Alltag würde den Eindruck einer guten Ressourcenlage bestätigen. Der Leidensdruck der Beschwerdeführerin in Bezug auf die geklagten Schmerzen erscheine daher gering. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands sei damit nicht ausgewiesen. Allerdings erweise sich aufgrund der Spondylodese mit Anschlussdegenerationen ein erhöhter Pausen- und Erholungsbedarf als nachvollziehbar (Urk. 7/275/9-10).

    Nach dem Gesagten überzeugt die Einschätzung von RAD-Ärztin D.___, wonach von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Umfang von 70 % auszugehen ist. Die von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig. Vielmehr sind die praxisgemässen Kriterien für eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage erfüllt, weshalb darauf abzustellen ist. An dieser Ausgangslage vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin keine externe medizinische Untersuchung der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben hat, nichts zu ändern. Im Übrigen ist mit Blick auf die umfassenden Abklärungen davon auszugehen, dass weitergehende medizinische Abklärungen den vorliegenden Sachverhalt nicht zusätzlich erhellen würden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).

    Was den von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde ins Recht gelegten Bericht vom 14. Januar 2020 von Dr. med. E.___ (Urk. 3) anbelangt, wonach von einer 50%igen Leistungsfähigkeit auszugehen sei, vermag dieser an der nachvollziehbar begründeten Einschätzung der RAD-Ärztin D.___ ebenfalls nichts zu ändern. Der Bericht ist weder durch einen fachkundigen Arzt erstellt, noch liefert er eine plausible Erklärung für die attestierte Einschränkung. Sodann versäumte es Dr. E.___, sich mit der Einschätzung der RAD-Ärztin auseinanderzusetzen. Im Übrigen erging die fragliche Stellungnahme nach dem angefochtenen Entscheid, weshalb sie im vorliegenden Verfahren ohnehin unbeachtlich zu bleiben hätte.


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, dass vorliegend von einer höheren Einschränkung im Haushaltsbereich auszugehen sei. Hingegen ist die Statusfrage, das heisst die Qualifizierung der Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt unstrittig und aufgrund der Aktenlage ausgewiesen (vgl. Urk. 7/280).

5.2    Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten dar. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.

5.3    Die zuständige Abklärungsperson führte zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich am 15. Juli 2019 eine Abklärung an Ort und Stelle durch. Sie stellte dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sowie der Familien- und Wohnverhältnisse, der technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 7.5 % fest.

    Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht vom 22. Juli 2019 beschreibt die einzelnen Haushaltsbereiche und deren prozentuale Gewichtung, die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen umfassend. Ebenfalls berücksichtigt wurde eine Mitwirkung des im selben Haushalt lebenden Sohnes (Jahrgang 2004) der Beschwerdeführerin. Der Abklärungsbericht ist sodann schlüssig und in nachvollziehbarer Weise begründet (vgl. E. 3.2.5 hiervor). Es sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

5.4    Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Einschränkung im Haushaltsbereich im Abklärungsbericht mit 7.5 % zu tief ausgefallen sei und der Umstand, dass bei einem höher anzurechnenden Arbeitspensum in der Folge weniger Zeit zur Einteilung der Arbeiten im Haushalt verbleibe und dadurch mehr Ruhepausen notwendig seien (vgl. Urk. 1 S. 6), vermag sie nicht durchzudringen.

    So stellt der auf der Basis von Erhebungen an Ort und Stelle verfasste Abklärungsbericht vom 22. Juli 2019 (vgl. E. 3.2.5 hiervor) grundsätzlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Ermittlung der entsprechenden Einschränkung im Haushalt dar. Dagegen vermag die pauschale Aussage der Beschwerdeführerin, wonach in den einzelnen Bereichen von einer höheren Einschränkung auszugehen sei, ohne allerdings hierfür konkrete Anhaltspunkte zu nennen, den vorliegenden Abklärungsbericht nicht in Zweifel zu ziehen, zumal der Bericht vor Ort von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen erhoben wurde.

    Die Beschwerdeführerin verkennt zudem, dass bei der Besorgung des eigenen Haushalts in der Regel mehr Spielraum und Flexibilität für die Einteilung sowie Ausführung der Arbeit besteht, als im Rahmen eines – hinsichtlich des Tätigkeitsprofils ähnlich ausgestalteten – Anstellungsverhältnisses. Kann die Versicherte wegen ihrer Beeinträchtigung gewisse Haushaltsarbeiten nur mehr mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit entsprechend gliedern, wobei sie in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_440/2011 vom 11. Juli 2011 E. 4.2). Dass die Beschwerdeführerin gewisse Arbeiten nicht mehr eigenständig beziehungsweise nur unter Schmerzen erledigen kann, wurde von der Abklärungsperson entsprechend bei der Einschränkung berücksichtigt.

5.5    Zusammenfassend bestehen somit keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort erhobenen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigten, weshalb auf den Abklärungsbericht vom 22. Juli 2019 abgestellt werden kann. Es ist daher von einer Einschränkung von rund 8 % im Haushaltsbereich auszugehen, was einem Teilinvaliditätsgrad von gerundet 2 % (8 % x 0.2) entspricht.


6.

6.1    Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.

6.2    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

    Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 7/221), ist der frühestmögliche Rentenbeginn im August 2018 (Art. 29 Abs. 1 IVG). Dies bedeutet, dass der Invaliditätsgrad gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell zu ermitteln ist (vgl. E. 1.3 hiervor).

6.3

6.3.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

6.3.2    Gemäss den Angaben des Arbeitgebers vom 17. Mai 2018 ist die Beschwerdeführerin sei dem 25. Oktober 2010 als Sachbearbeiterin angestellt (Urk. 7/241; vgl. auch mit IK-Auszug vom 1. März 2018, Urk. 7/232). Der Jahreslohn 2018 hätte bei einem 60%-Pensum Fr. 45'500.-- betragen (Urk. 7/241). Aufgerechnet auf ein Vollzeitpensum (vgl. E. 1.3.2 hiervor) resultiert ein Einkommen von Fr. 75'833.-- (Fr. 45'500.--/ 60 x 100), was der Beschwerdeführerin als Valideneinkommen anzurechnen ist.

6.4    

6.4.1    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

6.4.2    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann für das Invalideneinkommen vorliegend nicht auf ihren tatsächlichen Verdienst abgestellt werden, da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft (vgl. Urk.7/280/2, wonach sie aktuell in einem 60% Pensum arbeite), obwohl ihr eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zumutbar ist (vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_72/2010 vom 17. Juni 2010 E. 5.3 sowie I 23/01 vom 28. November 2001 = SVR 2002 IV Nr. 24, E. 3b/bb). Nachdem die aktuelle Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin einer angepassten Tätigkeit entspricht, welche ihr im 70 %-Pensum zumutbar ist (E. 3.2.4), ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche den tatsächlichen Verdienst der Beschwerdeführerin entsprechend dem ihr zumutbaren Pensum von 70 % (vgl. E. 4 hiervor) aufrechnete, nicht weiter zu beanstanden. Es ist demnach von einem Invalideneinkommen von Fr. 53'083.-- auszugehen.

6.5    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 75'833.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 53'083.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'750.-- und einen Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von (gerundet) 24 % (30 % x 0.8). Dasselbe Ergebnis resultierte, wenn im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2019 vom 8. Oktober 2019) sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen von demselben Tabellenwert für eine Sachbearbeiterin ausgegangen würde.

Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haushalt von rund 2 % resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 26 %.

    Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht.


7.    Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2020 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


8.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelPeter