Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00106


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 6. April 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch lic. iur. Y.___

Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Die 1965 geborene X.___, angelernte Buffettochter mit Diplom und angelernte Briefträgerin mit Bestätigung, arbeitete zuletzt seit dem 17. August 2011 als Fahrerin für die Z.___ GmbH (Urk. 7/54/2). Am 13. August 2012 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/6). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle Auszüge aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/10-11, Urk. 7/39 und Urk. 7/44) und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung der Versicherten (Urk. 7/17, Urk. 7/22 und Urk. 7/25-26) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/12, Urk. 7/20, Urk. 7/32 und Urk. 7/34-35). Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 wurde der Versicherten wie vorbeschieden ab dem 1. Juli 2013 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen (Urk. 7/64).

    Da gegen die Versicherte eine Strafuntersuchung eingeleitet worden war, ersuchte die zuständige Staatsanwältin die IV-Stelle mit Schreiben vom 19. Februar 2015 um Amtshilfe sowie um Zustellung der Akten (Urk. 7/80). Am 23. Juni 2015 sistierte die IV-Stelle die Ausrichtung der Invalidenrente per 31. Mai 2015 verfügungsweise (Urk. 7/94). Mit Urteil vom 13. Februar 2018 wurde die Versicherte vom Bezirksgericht Münchwilen im abgekürzten Verfahren des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Gehilfenschaft zum Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 STGB i.V.m. Art. 25 StGB, des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB, der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 StGB sowie des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) gemäss Art. 87 Abs. 5 (ab 1. Januar 2018: Abs. 6) i.V.m. Art. 70 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) schuldig gesprochen (Urk. 7/121). Der Schuldspruch der Beschwerdeführerin erwuchs in Rechtskraft.

    Daraufhin eröffnete die IV-Stelle im März 2018 ein Rentenrevisionsverfahren (Urk. 7/122), holte neue Arztberichte ein (Urk. 7/126, Urk. 7/128 und Urk. 7/140) und veranlasste eine erstmalige polydisziplinäre (internistische, rheumatologische, neurologische, psychiatrische) Begutachtung durch die A.___ (Expertise vom 12. Februar 2019, Urk. 7/141). Mit Vorbescheid vom 27. August 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente rückwirkend auf den 1. Januar 2015 sowie die Rückforderung der zu viel ausbezahlten Leistungen aufgrund der Meldepflichtverletzung in Aussicht (Urk. 7/145). Dagegen erhob die Versicherte am 2. September und am 13. Dezember 2019 Einwände (Urk. 7/147 und Urk. 7/150). Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 hob die IV-Stelle die Ausrichtung der Invalidenrente rückwirkend per Januar 2015 wegen Vorliegens eines Revisionsgrundes auf (Urk. 2/1). Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 verpflichtete sie die Versicherte sodann, die zu Unrecht bezogenen Leistungen vom 1. Januar bis 31. Mai 2015 im Umfang von Fr. 8‘320.-- zufolge Verletzung der Meldepflicht zurückzuerstatten (Urk. 2/2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 7. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr ab 1. Juni 2015 und weiterhin die bisherige ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei ihr eine Teilrente auszurichten. Überdies sei die Verfügung vom 13. Januar 2020 betreffend Rückforderung ersatzlos aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um einen zweiten Schriftenwechsel sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 29. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist die Unterlagen zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit sowie eine Stellungnahme ihrer behandelnden Psychiaterin ein (Urk. 9-12). Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt und auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet (Urk. 13). Mit Eingabe vom 28. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ihres behandelnden Rheumatologen ein (Urk. 14-15). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer allfälligen Motivsubstitution gewährt (Urk. 17), welche die Beschwerdeführerin wahrnahm (Stellungnahme vom 15. Januar 2021, Urk. 20).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.2    Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

    Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substituierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 77 zu Art. 30–31).

1.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.7    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

1.8    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    In der Einstellungsverfügung vom 7. Januar 2020 erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin beziehe seit Juli 2013 eine ganze Invalidenrente. Aufgrund eines gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Strafverfahrens sei mit Verfügung vom 23. Juni 2015 die Auszahlung der Invalidenrente per Ende Mai 2015 sistiert worden. Nachdem am 13. Februar 2018 das Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen ergangen sei, habe die IV-Stelle ihre Abklärungen neu aufgenommen. Gemäss der Anklageschrift vom September 2017 habe die Beschwerdeführerin im Januar 2015 erneut eine berufliche Tätigkeit aufgenommen. Sie habe damit ein Einkommen von gut Fr. 8'700.-- erzielt. Somit habe sich ihre erwerbliche Situation verändert. Die Einkommensverbesserung im Vergleich zum Jahr 2014 liege zudem deutlich über Fr. 1'500.--. Aufgrund der Einkommensverbesserung sei ein Revisionsgrund ausgewiesen. Es könne daher der Rentenanspruch neu geprüft werden. Aus dem medizinischen Gutachten gehe hervor, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit bleibender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Zwischen Juni 2016 und Juli 2017 habe eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode bestanden. Gestützt auf die vorhandenen Arztberichte der Klinik B.___ handle es sich dabei jedoch nicht um ein invalidisierendes Leiden. Sodann sei die Depression durch Behandlung innerhalb einiger Wochen bzw. wenigen Monaten remittiert. Schliesslich seien die Beschwerden auch im Zusammenhang mit der privaten Situation der Beschwerdeführerin gestanden. Aus somatischer Sicht sei sie in einer angepassten Tätigkeit seit Januar 2015 durchgehend zu 100 % arbeitsfähig. Nach Durchführung des neuen Einkommensvergleichs bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 5 % kein Anspruch mehr auf eine Rente (Urk. 2/1 S. 2 f.). Wesentliche Änderungen in der gesundheitlichen und erwerblichen Situation seien der IV-Stelle umgehend zu melden. Die Beschwerdeführerin habe der IV-Stelle nicht mitgeteilt, dass sie eine neue Arbeitsstelle aufgenommen habe. Somit liege eine Verletzung der Meldepflicht vor. Aufgrund der Meldepflichtverletzung erfolge die Einstellung der Invalidenrenten somit rückwirkend ab Eintritt der Änderung. Die Arbeitstätigkeit habe die Beschwerdeführerin im Januar 2015 begonnen. Daher sei der Rentenanspruch per 1. Januar 2015 einzustellen und die seit diesem Zeitpunkt zu viel ausgerichteten Leistungen zurückzufordern (Urk. 2 S. 3).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihr Valideneinkommen im Jahr 2015 habe Fr. 56'915 betragen. Im Jahr 2015 habe sie mit ihrer vorübergehenden Erwerbstätigkeit gemäss IV-Verfügung ein Erwerbseinkommen vom Fr. 8'700.-- erzielt. Dies entspreche 15.3 % des Valideneinkommens. Damit liege der Invaliditätsgrad im Jahr 2015 weiterhin bei 84.7 %, weshalb kein Revisionsgrund vorliege. Wie aus den Akten hervorgehe, habe die Beschwerdeführerin ihre unregelmässigen Arbeitseinsätze auch nicht als Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinne verstanden, sondern viel mehr als Beschäftigung im Sinne einer Tagesstruktur. Sie habe zur Bedingung gemacht, dass sie keine Pakete schleppen müsse. Sie habe nur das Fahren übernommen und so neue Mitarbeiter einarbeiten können. Dass sie die Einsätze in den Jahren 2013/2014 lediglich gegen ihre Spesen (Essen und Getränke) geleistet und damit auch im Jahr 2015 ein sehr geringes Einkommen erzielt habe, mache deutlich, dass es sich bei ihren Einsätzen tatsächlich mehr um Beschäftigung als um eine einkommensorientierte Erwerbstätigkeit gehandelt habe. Zusammenfassend fehle es vorliegend sowohl aus gesundheitlicher wie aus erwerblicher Sicht an einem Revisionsgrund. Damit sei die ursprünglich zugesprochene ganze Rente rückwirkend weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 9 ff.).

2.3    Mit Eingabe vom 29. April 2020 führte die Beschwerdeführerin weiter aus, Dr. med. Dr. sc. nat. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher sie seit April 2017 in Behandlung sei, könne sich in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2020 (Urk. 10) nicht damit einverstanden erklären, dass gemäss dem Gutachten der A.___ keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen sollte. Aufgrund der Beurteilung von Dr. C.___ sei ihre Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt. Kombiniert mit den schweren körperlichen Beschwerden beurteile Dr. C.___ ihre Arbeitsunfähigkeit sogar mit 100 %. Sollte dem Antrag der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, dass ein rückwirkender Revisionsgrund aufgrund der erwerblichen Situation ausgewiesen sein sollte, sei zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit von der Beurteilung von Dr. C.___ auszugehen und ihr sei eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 9).

2.4    Sodann ergänzte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juli 2020, auch Dr. med. D.___, Facharzt Rheumatologie und Physikalische Medizin und Rehabilitation, stimme in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2020 (Urk. 15) mit dem Gutachten der A.___ nicht überein. Gemäss Dr. D.___ sei die Diagnose im Gutachten durch ein thorakovertebrales Schmerzsyndrom und einen Status nach Fibulafraktur rechts zu ergänzen. Beides seien arbeitsrelevante Diagnosen mit objektivierbaren Befunden/Vorgeschichten. Nachdem diese beiden arbeitsrelevanten Diagnosen im Gutachten nicht berücksichtigt worden seien, stimme Dr. D.___ auch mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten nicht überein. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht beurteile er unter Berücksichtigung aller rheumatologischen Diagnosen mit Arbeitsrelevanz mit 80 % (100%-Pensum mit um 20 % leicht verminderter Leistungsfähigkeit), wobei es sich bei dieser angepassten Tätigkeit um eine sehr leichte, wechselbelastende Arbeit handeln müsse. Das Gutachten sei alleine schon wegen der Fehler in der Diagnoseliste mit auch falscher Einordnung von arbeitsrelevanten Diagnosen als unsorgfältig und anfechtbar zu betrachten. Auch die psychiatrische Beurteilung mit Verdacht auf dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung erscheine Dr. D.___ etwas willkürlich, obschon ihm die psychiatrische Beurteilung nicht zustehe (Urk. 14).

2.5    In der Stellungnahme vom 15. Januar 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung könne nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden. Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe in seinem Bericht vom 9. Juni 2013 eine angepasste Tätigkeit von drei Stunden als zumutbar erachtet (vgl. nachfolgend E. 3.5). Ganz offensichtlich habe sie zusätzlich auch eine auffällige psychische Struktur aufgewiesen. Hinweise daraus ergäben sich aus dem Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. F.___ vom 22. Januar 2013 zuhanden der AXA (Urk. 7/26) und auch aus der IV-Anmeldung vom 13. August 2012 (Urk. 7/6/5). Wie sich den IV-Akten entnehmen lasse, habe sie eine schwierige Kindheit gehabt. Sodann gehe aus dem Case Report hervor, dass sie zeitgleich zur erstmaligen IV-Abklärung die Kündigung ihrer Dreizimmerwohnung erhalten habe, weil sie darin zwei Hunde und 27 Katzen gehalten habe (7/54/12). Eine derart exzessive Tierhaltung in einer 3-Zimmer-Mietwohnung weise auf eine erhebliche psychische Auffälligkeit hin. Dies verdeutliche auch das Gutachten vom 12. Februar 2019, welches ihr von Juli 2016 bis Juli 2017 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit während des stationären Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik B.___ attestiert habe (vgl. nachfolgend E. 4.2) und die aktuelle Stellungnahme von Dr. C.___, in welcher sie eine Borderline-Störung und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe (Urk. 10). Beides seien Störungen, die sich in der Regel im Jugend- bzw. frühen Erwachsenenalter erstmanifestieren würden und sich schon länger auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben dürften. Vor diesem Hintergrund erscheine es in keiner Weise abwegig, dass die IV-Stelle in ihrer Case Runde nicht nur die orthopädischen Einschränkungen gewürdigt habe, sondern insgesamt zum Schluss gekommen sei, sie sei einem Arbeitgeber zum damaligen Zeitpunkt nicht zumutbar gewesen. Man könne der Beschwerdegegnerin vielleicht vorhalten, sie hätte bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht aufgrund der diversen Hinweise in den Akten noch ergänzende Abklärungen tätigen sollen. In seiner Schlussfolgerung könne der Entscheid der IV-Stelle jedoch keineswegs als ursprünglich unrichtig bezeichnet werden (Urk. 20).


3.    Die Rentenzusprache vom 15. Juli 2014 (ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Juli 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % [Urk. 7/64]) erfolgte gestützt auf folgende Arztberichte:

3.1    Dr. med. G.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 13. September 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/12/1):

- Aktivierte Gonarthrose bds. nach Sturz 4/2009

- Chronisches lumbovertebrales Syndrom 4/1999

- Adipositas per magna

Die Beschwerdeführerin sei vom 14. April bis am 21. Juni 2009 voll arbeitsunfähig gewesen und anschliessend bis am 16. August 2009 50 % (Urk. 7/12/2).

3.2    Dr. med. H.___, Fachärztin Allgemeinmedizin, erhob in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/20/1):

- Arthrose

- HWS-LWS-Schmerzen

- Bänderzerrungen

- Adipositas per magna

    Die Beschwerdeführerin sei seit dem 3. Juli bis zum 31. Oktober 2012 voll arbeitsunfähig gewesen. Aus medizinischer Sicht könne sie ihre bisherige Tätigkeit noch im Umfang von 30 bis 42 Stunden ausüben (Urk. 7/20/2).

3.3    Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. April 2013 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Gonarthrose bds. (2009) sowie ein chronisches lumbovertebrales Syndrom (1999). Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine essentielle Hypertonie fest (Urk. 7/32/2). Die bisherigen Tätigkeiten als Buffettochter oder Kurierfahrerin seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, da die körperlichen Einschränkungen massiv seien. Die Beschwerdeführerin könne zum Teil fast nicht laufen (Urk. 7/32/3). Sie sei jedoch noch in rein sitzenden Tätigkeiten 4 bis 6 Stunden pro Tag arbeitsfähig. Zudem seien ihr gelegentliches Bücken sowie Heben/Tragen von 10 kg noch zumutbar (Urk. 7/32/5). Ergänzend führte Dr. F.___ an, die Beschwerdeführerin sei vom 1. bis 30. November 2012 und vom 1. Februar bis 30. April 2013 voll arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/34/2).

3.4    Im MRI-Bericht Knie beidseits vom 3. Mai 2013 des Instituts I.___ wurde die Diagnose einer beidseits praktisch identischen, mässig ausgeprägten medial betonten femorotibialen und femoropatellaren Arthrose erhoben (Urk. 7/35/7).

3.5    Dr. E.___ nannte in seinem Bericht vom 19. Juni 2013 folgende Diagnosen: (Urk. 7/35-1)

- Mittelschwere/schwere, permanent invalidisierend symptomatische Gonarthrose rechts

- Leichte bis mittelschwere Gonarthrose links

- Leichte, gelegentlich symptomatische Coxarthrose rechts

- Adipositas permagna BMI 48

- Stummelgebiss unten

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er:

- Schlecht saniertes Gebiss oben

- Status nach Fibulafraktur, OSM in situ, verheilt

- Hypertonie

Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Sie könne nicht mehr auf den Lastwagensitz hochklettern. Eine sitzende sowie eine wechselbelastende Tätigkeit seien ihr je 3 h pro Tag zumutbar (Urk. 7/35/2-4). Bereits heute gebe es eine gute Indikation für eine Knieprothese rechts. Eine Indikation für eine Hüftprothese rechts und eine Knieprothese links würden folgen. Unabdingbare Voraussetzung für eine prothetische Versorgung sei aber die vorherige Zahnsanierung des Stummelgebisses unten (Urk. 7/35/5).

3.6    Im Case Report wurde am 17. Dezember 2013 vermerkt, es habe eine Case-Runde mit dem RAD, Frau J.___ und Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stattgefunden. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Aufgrund der Aktenlage sei wohl die Auflage einer Zahnsanierung möglich, weil aber die Auflage einer Knieoperation nicht zumutbar sei bzw. nicht auferlegt werden könne, sei auch die Auflage einer Zahnsanierung nicht angezeigt. Eine adaptierte Tätigkeit sei aufgrund der gesamten Akten mit fraglicher Leistungsfähigkeit wohl teilzeitig möglich. Die Beschwerdeführerin sei aber einem Arbeitgeber nicht zumutbar und sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht vermittelbar. Wenn alle medizinischen Massnahmen durchgeführt seien, sei wieder mit einer Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Eine Revision sei in vier Jahren vorzunehmen (Urk. 7/54/13).


4.    

4.1    Der Verfügung vom 7. Januar 2020 (Urk. 2) liegt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das interdisziplinäre Gutachten der A.___ vom 12. Februar 2019 zugrunde (Urk. 7/141). Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/141/55-61), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

4.2    Im polydisziplinären Gutachten wurde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rechts und femorotibial medial betonte und femoropatellare Arthrose beidseits (ICD-10: M17.0) diagnostiziert (Urk. 7/141/7). Folgende Diagnosen wurden als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:

- Chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom, ICD10: M54.85

- Klinisch keine Hinweise für eine Radikulo- oder Myelopathie

- Leichte rechtskonvexe Skoliose der LWS (Cobb-Winkel ca. 9 Grad), verstärkte lumbale Lordose und leicht akzentuierte Brustkyphose (Cobb-Winkel ca. 40 Grad)

- Polysegmentale spangenbildende Spondylosis im mittleren bis unteren BWS-Bereich vereinbar mit einer DISH (Diffuse idiopathische skelettale Hyperostose), ICD10: M48.14

- Leichte Osteochondrose L5/S1, moderate Spondylarthrose der caudalen LWS

- Laterale Diskusprotrusion L3/4 mit wahrscheinlich Beeinträchtigung der L3-Wurzel links lateral (MRI LWS 03.05.2016)

- St. n. Fibulafraktur rechts 2005

- OSM in situ verheilt

- Senkfüsse beidseits, ICD-10: M21.4

- Meralgia paraesthetica links, ICD10: G57.1

- Klinisch: Hypästhesie im Versorgungsgebiet des N. cutaneus femoris lateralis links

- St. n. CTS Operation rechts (1996)

- Hyperurikämie (571 mmol/l)

- Diabetes mellitus Typ ll (ED 2014), ICD-10: E11.90

- Adipositas Grad ll (BMI 38.1/kg/m2), ICD-10: E66.11

- Zustand nach laparoskopischer Sleeve-Gastrektomie am 21.06.2017 und Zustand nach 10/2018 erfolgter Magenbypassoperation

- Arterielle Hypertonie, ICD-10: I10.00

- Chronischer Nikotinabusus

- Aktenanamnestisch obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, ICD-10: G47.31

- Cholecystektomie 10/2018 bei asymptomatischer Cholezystolithiasis,
ICD-10: K80.50

- Depressive Episode, mittelgradiger Ausprägung im Jahr 2016, ICD10: F32.1, aktuell remittiert

- V.a. auf dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung

    In der interdisziplinären Zusammenfassung wurde ausgeführt, aus allgemeininternistischer Sicht fänden sich keine Erkrankungen von Relevanz und mit Einfluss auf die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Nach der Magenbypass-Operation infolge morbider Adipositas habe sich die Stoffwechselsituation bezüglich des Diabetes mellitus gebessert. Auch die hypertonen Blutdruckwerte und das aktenanamnestisch bekannte Schlafapnoesyndrom hätten sich nach deutlicher Gewichtsabnahme verbessert. Empfohlen seien ein Nikotinstopp, Kontrollen der kardiovaskulären Risikofaktoren sowie eine Lifestyle-Modifikation zur Optimierung des Stoffwechselprofils. Ebenso bestünden aus neurologischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten chronischen Rückenschmerzen seien aus neurologischer Sicht keine Hinweise für eine Radikulo- oder Myelopathie feststellbar. Aus rheumatologischer Sicht stünden subjektive Beschwerden einer rechts und femorotibial medial betonten und femoropatellaren Arthrose beidseits im Vordergrund. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten bereits im 16. Lebensjahr aufgetretenen und bei der aktuellen rheumatologischen Untersuchung angegebenen diffusen thorakalen Rückenschmerzen seien nicht mit dem radiologischen Befund einer DISH vereinbar. Eine DISH fände sich häufig bei Diabetes-Patienten und verlaufe beschwerdefrei. Die lumbosakralen Rückenschmerzen korrelierten mit dem radiologischen Befund einer beginnenden Segmentdegeneration L5/S1 sowie Spondylarthrosen der caudalen LWS. Es sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz attestierter 100%iger Arbeitsunfähigkeit infolge invalidisierender Gelenksbeschwerden 2013 bis 2015 einer Teilzeitarbeit als Kurierfahrerin nachgegangen sei, weshalb die in den IV-Arztberichten gemachten Angaben zur Arbeitsfähigkeit retrospektiv anzuzweifeln seien. In weitgehender Übereinstimmung zu den bereits 2013 geäusserten diagnostischen Einschätzungen bestünden aus aktueller rheumatologischer Sicht eine nachvollziehbare Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit bezüglich kniebelastender Arbeiten. Der subjektive Leidensdruck der Beschwerdeführerin erscheine aber aus rheumatologischer Sicht weniger gross als bei der Begutachtung geschildert. Trotz bereits 2013 als dringend und zwingend erachteter Knieprothesen-Implantation rechts sei eine solche bis dato nicht durchgeführt worden. Die frühere medikamentöse Analgesie sei von der Beschwerdeführerin storniert worden. Sie nehme gemäss aktuellem Medikamentendosierungsplan keine Analgetika/NSAR ein. Sodann seien die früheren physiotherapeutischen Massnahmen ebenfalls abgebrochen worden. Zu empfehlen sei ein regelmässiges Quadrizeps-Training zur muskulären Stabilisation der Kniegelenke. Neben Paracetamol und/oder Metamizol könne bei dekompensierten/aktivierten Gonarthrosen tropische/systemische NSAR bzw. Coxibe eingesetzt werden. Bei aktivierten Arthrosen könnten auch intraartikuläre Steroide installiert werden. Mittel- bis längerfristig dürfte die Implantation einer Knietotalendoprothese zumindest auf der rechten Seite nicht zu vermeiden sein. Aus psychiatrischer Sicht würden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt. Die depressive Episode, 2016 mittelgradiger Ausprägung, sei aktuell remittiert. Es werde der Verdacht auf eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung geäussert, aufgrund welcher jedoch keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/141/5-7).

    Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, es bestehe eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit bezüglich kniender oder in der Hocke auszuführender Arbeiten, des Besteigens von Leitern, Treppen oder Gerüsten aufgrund der fortgeschrittenen Gonarthrosen. Die Wirbelsäulenbelastbarkeit sei leicht beeinträchtigt. Das Heben/Tragen schwerer Lasten sei zu vermeiden (>15 kg). In körperlich optimal adaptierten beruflichen Tätigkeiten bestehe gemäss obigem Beschrieb eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine konklusive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kurierfahrerin sei mangels Akten und wegen teils divergierender akten-anamnestischer Angaben nicht möglich. Aus psychiatrischer Sicht habe von Mitte Juli bis November 2016 eine schätzungsweise 50%ige, während der Hospitalisation eine 100%ige und bis Ende Juni 2017 wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 1. Juli 2017 bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

    Trotz attestierter 100%iger Arbeitsunfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 100 % habe die Beschwerdeführerin gemäss Akten von 2013 bis 2015 in einem aktenanamnestisch nicht exakt eruierbaren Teilarbeitspensum als Kurierfahrerin gearbeitet. Die vom behandelnden Orthopäden im IV-Arztbericht vom 19. Juni 2013 gemachten Angaben bezüglich der Arthrose-bedingten Funktionseinbussen insbesondere seitens der Kniegelenke rechtsbetont seien retrospektiv anzuzweifeln (Urk. 7/141/8-9).

    Die psychiatrische Teilgutachterin führte im Einzelnen zur psychiatrischen Diagnose noch an, aufgrund delinquenter Handlungen bestehe bei der Beschwerdeführerin der Verdacht auf eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung, DD Persönlichkeitsstörung. Es lägen jedoch keine psychiatrischen oder medizinischen Akten vor, welche einen Einblick in die Persönlichkeitsentwicklung der Beschwerdeführerin im Längsschnitt ermöglichten. Die Beschwerdeführerin selbst spreche nur ungern, knapp und bagatellisierend über die Vorfälle, welche zur Verurteilung geführt hätten (Urk.  7/141/8). Der rheumatologische Teilgutachter führte noch ergänzend an, klinisch seien die Kniegelenke aktuell beidseits reizlos und uneingeschränkt beweglich. Es werde einzig ein Hyperflexionsschmerz der Kniegelenke beidseits geäussert. Die vorgängig durch den behandelnden Rheumatologen 2013 diagnostizierte leichte und gelegentliche symptomatische Coxarthrose rechts könne aktuell weder klinisch noch radiologisch bestätigt werden (Urk. 7/141/10-11).

5.

5.1    Das Gericht kann eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, wenn die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Ohne Weiteres ist dabei mit Blick auf den Charakter der zugesprochenen Invalidenrente als periodische Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung zu bejahen. Zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 15. Juli 2014 zweifellos unrichtig und daher der Wiedererwägung zugänglich ist (E. 1.2).

5.2    Aus somatischer Sicht äusserten sich lediglich der Hausarzt Dr. F.___ sowie Dr. E.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen und in angepassten Tätigkeiten. Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 9. April 2013 fest, die bisherigen Tätigkeiten als Buffettochter oder Kurierfahrerin seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, da die körperlichen Einschränkungen massiv seien. Sie sei jedoch noch in rein sitzenden Tätigkeiten 4 bis 6 Stunden pro Tag arbeitsfähig. Zudem seien ihr gelegentliches Bücken sowie Heben und Tragen von 10 kg zumutbar (Urk. E. 3.3). Auch Dr. E.___ erachtete die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 19. Juni 2013 in ihrer bisherigen Tätigkeit für nicht mehr arbeitsfähig, er führte jedoch aus, in einer sitzenden Tätigkeit könne sie drei Stunden pro Tag arbeiten und in einer wechselbelastenden Tätigkeit ebenfalls (E. 3.5). Gleichwohl wurde der Beschwerdeführerin eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen (Urk. 7/64), da sie einem Arbeitgeber nicht zumutbar und zum jetzigen Zeitpunkt nicht vermittelbar sei (Urk. 7/54/13).

5.3    Nach dem Gesagten erfolgte die erstmalige Rentenzusprache aus somatischer Sicht ohne eine umfassende fachärztliche Abklärung, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin optimal angepasste – sitzende und wechselbelastende - Tätigkeiten zumutbar sind, und aus psychiatrischer Sicht ohne jegliche aktenkundigen fachärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Stattdessen wurde aus der Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf eine volle Erwerbsunfähigkeit angenommen. Die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beruhte somit auf einer mangelhaften medizinischen Abklärung, aus der sich ab 1. Juli 2013 keine rechtsgenüglich nachweisbare volle Arbeitsunfähigkeit in bisherigen und angepassten Tätigkeiten ableiten lässt. Dies umso mehr, als sich im Strafverfahren ergab, dass die Beschwerdeführerin von September 2013 bis zum 22. Juli 2014 sowie vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 bei der Unternehmung L.___ in einem unregelmässigen Pensum sogar in ihrer bisherigen Tätigkeit gearbeitet hatte (Urk. 7/119/5 und Urk. 7/121). Auch von den Gutachtern wurden deshalb die von Dr. E.___ gemachten Angaben im Bericht vom 19. Juni 2013 (E. 3.5) bezüglich der Arthrose-bedingten Funktionseinbussen insbesondere seitens der Kniegelenke rechtsbetont retrospektiv angezweifelt (Urk. 7/141/9). Demnach liegt eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor (E. 1.2), wodurch die zweifellose Unrichtigkeit ohne weiteres gegeben ist. Diese kann nicht alleine aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente entfallen (E. 2.3). Denn diese ändern nichts daran, dass zum Zeitpunkt der Rentenzusprache aus somatischer Sicht keine sorgfältige Beurteilung der Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit insbesondere in angepassten Tätigkeiten und aus psychiatrischer Sicht gar keine fachärztliche Beurteilung der Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2013 vorlag.

5.4    Nach dem Gesagten erweist sich die gestützt auf die Verfügung vom 15. Juli 2014 (Urk. 7/64) erfolgte Rentenzusprache zweifellos als unrichtig. Somit kann offengelassen werden, ob aufgrund der erwerblichen Situation ein Revisionsgrund ausgewiesen ist, zumal die Beschwerdeführerin seit dem 30. Juni 2015 keiner Tätigkeit mehr nachging. In gesundheitlicher Hinsicht ist immerhin auf die aus allgemeininternistischer Sicht durch die massive Gewichtsabnahme eingetretene deutliche Verbesserung hinzuweisen (vgl. Urk. 8/141/10).


6.    

6.1    Bei zweifelloser Unrichtigkeit wegen einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Abgesehen davon, dass Abklärungen, welche einen weiter zurückliegenden Zeitraum betreffen, häufig keine verwertbaren Ergebnisse zu liefern vermögen, geht es im Kontext darum, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_789/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2.1 und 9C_633/2015 vom 3. Novemebr 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, dass sie auf das neue Gutachten der A.___ vom 12. Februar 2019 abstellen kann, sofern sich dieses als beweiskräftig erweist (Urk. 7/141).

6.2    Das Gutachten beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 7/141/55-61). Die vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt (Urk. 7/22-24, Urk. 7/42-44 und Urk. 7/52-53). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.7).

6.3    Daran vermag auch der im Beschwerdeverfahren nachgereichte Arztbericht von Dr. C.___ vom 2. März 2020, in welchem die Diagnosen und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf der Befunderhebung vom 27. Februar 2020 basiert (Urk. 9-10), nichts zu ändern. Der psychiatrische Gutachter schloss eine Persönlichkeitsstörung nicht aus bzw. stellte differenzialdiagnostisch einen solchen Verdacht. Er konnte diese Frage nicht eindeutig beantworten, wobei er mit der behandelnden Psychotherapeutin Rücksprache hielt (Urk. 7/141/42). Dr. C.___ stellt nun offenbar neu nicht mehr nur die Diagnose einer vermutlichen Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen und emotional-instabilen Anteilen, sondern geht in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2020 von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung F60.31, Borderline Typ, aus, wobei sie die diagnostische Einordnung mit den am 27. Februar 2020 durchgeführten testpsychologischen Befunden begründet. Unabhängig der differierenden Diagnostik ist nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Persönlichkeitsstörung vollumfänglich arbeitsunfähig in jeglichen Tätigkeiten sein soll, war sie doch jedenfalls bis ins Jahr 2012 teilweise über mehrere Jahre für denselben Arbeitgeber in nicht unerheblichem Umfang effektiv erwerbstätig gewesen (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/139) und sind die von der behandelnden Psychiaterin vermuteten konfliktbelasteten Arbeitsverhältnisse nicht aktenkundig. Sodann kann auch nicht auf den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt Rheumatologie und Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 27. Juli 2020 abgestellt werden (Urk. 14-15). Der Bericht stützt sich nicht auf umfassende fachärztliche Untersuchungen und lässt schlüssige Ausführungen, welche die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit begründen würden, vermissen. Dr. M.___ ist insoweit zuzustimmen, als die Auflistung der orthopädisch-rheumatologischen Diagnosen unter diejenigen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit den eigenen gutachterlichen Ausführungen zu widersprechen scheint, wonach in qualitativer Hinsicht daraus teilweise Anforderungen an eine zumutbare Arbeit gestellt wurden (vgl. Urk. 7/141/7, Urk. 7/141/9 und Urk. 7/141/24). Diese Einordnung erklärt sich jedoch zwangslos mit den im Vordergrund stehenden, bereits erschöpfend einschränkenden Kniearthrosen. Die übrigen Leiden fanden aber sowohl bei der Berücksichtigung der Beschwerdeschilderungen wie auch der Diskussion der Vorakten und aktuellen bildgebenden Befunde Eingang in die gutachterliche Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/141/6). Im Übrigen lassen die Berichte der behandelnden Ärzte die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 124 k 170 E. 4) zu Tage treten sowie die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

6.4    Damit ist der medizinische Sachverhalt erstellt und es ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Da kein rentenrelevanter Gesundheitsschaden vorliegt, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgericht 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.4). Hierbei ist mit den Gutachtern davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nur von Juli 2016 bis Juni 2017 über einen längeren Zeitraum (aus psychiatrischen Gründen) eingeschränkt gewesen war (vgl. Urk. 7/141/9).

6.5.    Die von der IV-Stelle für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet. Es besteht angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass aus dem Einkommensvergleich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert (Urk. 2 S. 3).

6.6    Im Sinne eines Zwischenfazit ist festzuhalten, die Invalidenrente ist in Anbetracht des rentenausschliessenden Invaliditätsgrads ex nunc et pro futuro aufzuheben.


7.    

7.1    Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht eine Verletzung der Meldepflicht vorwarf und dadurch die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente und die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von Fr. 8’320.-- rechtens war. Zu ergänzen ist, dass die rückwirkende Korrektur eines unrechtmässigen Leistungsbezugs mittels Rückforderung auch im Bereich der IV eines entsprechenden Titels bedarf. Im Einzelnen braucht es dazu einen Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG (Wiedererwägung oder Revision).

7.2    

7.2.1    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Leistungsanspruches und zur Festsetzung der Versicherungsverhältnisse erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist unter anderem von den Bezügerinnen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Gemäss Art. 7b Abs. 2 IVG können die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person unter anderem (b) der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist oder (c) Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat.

    Wird eine Leistung der Invalidenversicherung zu Unrecht ausgerichtet und ist dies darauf zurückzuführen, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV, in der bis Ende 2014 geltenden Fassung). Seit 1. Januar 2015 gilt dies unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.

7.2.2    Ist die Strafverfolgung aufgenommen und bereits rechtskräftig (mit Urteil oder Einstellungsverfügung) abgeschlossen worden, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde an diesen Entscheid der Straf(verfolgungs) behörde gebunden (BGE 138 V 74 E. 6.1). Das Bezirksgericht Münchwilen sprach die Beschwerdeführerin im abgekürzten Verfahren unter anderem des Vergehens gegen Art. 87 Abs. 5 (ab 1. Januar 2018: Abs. 6) AHVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 70 IVG für schuldig (Urk. 7/121). Demnach ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht qualifiziert schuldhaft verletzt hatte. Sie meldete der damals zuständigen IV-Stelle die Wiederaufnahme ihrer bisherigen Tätigkeit ab September 2013 nicht. Diese Tätigkeit konnte sie jedenfalls bis 30. Juni 2015 mit Unterbrüchen konstant weiterführen, ohne dass sie entsprechende Änderungen ihrer effektiven Erwerbstätigkeit meldete. Spätestens Anfang 2015 musste ihr bewusst gewesen sein, dass sie in der bisherigen und in angepassten Tätigkeiten nicht vollständig arbeitsunfähig ist. Wohl betrug das im Jahre 2015 ausgewiesene, AHV-pflichtig abgerechnete Erwerbseinkommen (lediglich) Fr. 8‘700.-- (Urk. 7/123), was verglichen mit dem von der verfügenden IV-Stelle zugrundgelegten Valideneinkommen noch nicht rentenausschliessend gewesen wäre. Jedoch ist festzuhalten, dass sie (nach den bindenden Feststellungen des Strafrichters) eine Verletzung ihrer Meldepflichten beging und diese kausal dafür war, dass ihr (laufender) Leistungsanspruch nicht überprüft wurde (Urk. 7/119/5 und Urk. 7/121/9). Ferner ist davon auszugehen, dass wegen ihrer Auskunft- und Meldepflichtverletzung weitere relevante medizinische Abklärungen unterblieben, weshalb ihre effektive Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht rechtzeitig abgeklärt wurden, auch wenn für die mangelnde Abklärung im Zeitpunkt der Rentenverfügung die zuständige Stelle eine Mitverantwortung trägt. Spätestens Anfang 2015 hätte die Beschwerdeführerin die auch subjektiv verbesserte Erwerbsfähigkeit als erhebliche Änderung melden müssen. Gemäss den gutachterlichen Feststellungen ist erwiesen, dass sie zu diesem Zeitpunkt in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen wäre. Aufgrund der Meldepflichtverletzung erfolgte die Aufhebung der Rente somit rückwirkend per 1. Januar 2015 zu Recht.

7.3

7.3.1    Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Liegt eine strafbare Handlung der versicherten Person im Sinne der Meldepflichtverletzung vor (Art. 87 Abs. 6 [bis 31. Dezember 2017: Abs. 5] und 9 AHVG in Verbindung mit Art. 70 IVG), beträgt die entsprechende Verfolgungsverjährung sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.3.4 mit Hinweis).

    Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist, ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 140 V 521 E. 2.1). Im Invalidenversicherungsrecht gilt sowohl für die relative einjährige als auch für die absolute fünfjährige (beziehungsweise eine längere strafrechtliche) Verwirkungsfrist der Erlass respektive die Zustellung eines Vorbescheids im Sinne von Art. 73bis IVV als fristwahrend.

7.3.2    Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 (Urk. 7/94), Vorbescheid vom 8. Mai 2015 (Urk. 7/91), sistierte die Beschwerdegegnerin die laufenden Renten per Ende Mai 2015. Dies aufgrund des Akteneinsichtsgesuchs der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2015 (Urk. 7/80) und der daraufhin nach weiteren Abklärungen (Urk. 7/82 ff.) erlangten Erkenntnis, dass ein unrechtmässiger Leistungsbezug vorliegen könnte (vgl. hierzu die Notizen zur Einsichtnahme in die Einvernahmeprotokolle, Urk. 7/86). Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 (Urk. 2/2) forderte die Beschwerdegegnerin die Rentenbetreffnisse der Monate Januar bis Mai 2015 zurück.

7.3.3    Durch den Erlass des Vorbescheids am 27. August 2019 (Urk. 7/145) wurde die relative einjährige Verwirkungsfrist eingehalten. Von einer Kenntnis eines Rückforderungsanspruchs kann allerfrühestens in dem Moment ausgegangen werden, als die Beschwerdegegnerin um das definitive Ergebnis der Abklärungen wusste, auf denen der das Rentenstreitverfahren abschliessende Entscheid beruht. Das ist vorliegend der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des polydisziplinären Gutachtens durch die A.___ vom 12. Februar 2019.

7.3.4    Eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 87 Abs. 5 (recte: Abs. 6) AHVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 70 IVG ist als Vergehen zu qualifizieren, womit die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen über sieben Jahre zurückzufordern sind. Die absolute siebenjährige Frist für die Rückforderung der Rentenbetreffnisse ab 1. Januar 2015 begann frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der unrechtmässigen Leistung zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2018 vom 22. Januar 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Mit dem Erlass des Vorbescheids vom 27. August 2019 zur Rückforderung der Rentenbetreffnisse Januar bis und mit Mai 2015 wurde daher auch diese Frist gewahrt.

7.4    Nach dem Gesagten ist die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per 1. Januar 2015 (spätester Zeitpunkt zur Meldung der subjektiv erheblichen Änderung) und die wiedererwägungsweise Rückforderung der zu viel ausgerichteten Rentenleistungen vom 1. Januar bis am 31. Mai 2015 in der Höhe von Fr. 8'320.-- nicht zu beanstanden (Urk. 2/2). Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Renteneinstellung mittels Sistierungsverfügung vom 23. Juni 2015 aufgrund der gegen die Beschwerdeführerin aufgenommenen Strafermittlungen 50 Jahre alt war, konnte die Beschwerdegegnerin annehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre damals bereits vorhandene Restarbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung verwerten kann (8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3.1 mit Hinweisen).


8.    Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente (Verfügung vom 7. Januar 2020; Urk. 2/1) mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 15. Juli 2014 geschützt werden kann. Die Rückforderungsverfügung vom 13. Januar 2020 (Urk. 2/2) erfolgte ebenfalls zu Recht. Somit erweisen sich die angefochtenen Verfügungen im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


9.    

9.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 1 S. 10, Urk. 11 und Urk. 12). Antragsgemäss ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

9.2    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

    Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

9.3    Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Februar 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk. 20

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz