Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00107


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 24. Juni 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1978, war vom 2. August 2006 bis Ende März 2010 als Verkäufer bei der Y.___ AG in Z.___ tätig (Urk. 7/1, Urk. 7/4, Urk. 7/19/3). Ab Februar 2009 war er teilweise respektive zur Hauptsache vollständig arbeitsunfähig (Urk. 7/4/4, Urk. 7/13/3). Am 13. Oktober 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression und nervöse Zusammenbrüche bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1, Urk. 7/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen durch (Urk. 7/4, Urk. 7/12 f., Urk. 7/19) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Februar 2011 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. April 2010 zu (Urk. 7/27 f.).

1.2    Anlässlich des im April 2013 eingeleiteten amtlichen Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/35) holte die IV-Stelle einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/38), und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/39) ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das am 3. Mai 2014 erstattet wurde (Urk. 7/45). Mit Verfügung vom 29. August 2014 stellte sie die Invalidenrente des Versicherten auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung der Verfügung ein (Urk. 7/49). Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.3    Am 10. August 2018 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/57) und er reichte Berichte der behandelnden Fachpersonen ein (Urk. 8/64, 7/68). Die IV-Stelle holte einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 7/62) sowie einen Bericht des behandelnden Psychiaters (Urk. 7/73) ein und legte die Sache dem Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dipl. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Stellungnahme vor (Urk. 7/74/4 f.). Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2019 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/75). Nachdem der Versicherte am 27. August 2019 dagegen vorsorglich Einwand erhoben (Urk. 7/81) und diesen unter Beilage eines Berichtes über eine zwischenzeitlich durchgeführte verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung sowie der Akten der Militärversicherung am 28. November 2019 begründet hatte (Urk. 7/85 f.), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. Januar 2020 wie angekündigt ab (Urk. 7/89).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, am 7. Februar 2020 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 7. Januar 2020 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. In formeller Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. März 2020 Kenntnis gegeben wurde. Überdies wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm Rechtsanwalt Sebastian Lorentz als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 8). Am 1. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer sodann das Kündigungsschreiben der D.___-Werkstatt ein (Urk. 10 f.) Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 25. Januar 2021 auf eine Stellungnahme hierzu (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.6    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).



2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aktuell eine remittierte depressive Störung, die bereits zum Zeitpunkt der mit Verfügung vom 29. August 2014 erfolgten Rentenaufhebung vorgelegen habe, diagnostiziert werde. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso eine in Remission befindliche Depression eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen solle. Ferner werde aktuell eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) diagnostiziert, wobei bereits im Zeitpunkt der Begutachtung vom 3. Mai 2014 ein Verdacht auf dieses Leiden im Raum gestanden habe. Da sich ein ADHS bereits im Kindes- oder Jugendalter entwickle, habe die Einschränkung bereits im Zeitpunkt der Rentenaufhebung vorgelegen. Bei einer konsequenten Behandlung sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein sollte, im ersten Arbeitsmarkt einer Tätigkeit in einem vollen Pensum nachzugehen (Urk. 2 S. 1 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe mit dem Bericht der Psychiatrie E.___ vom 5. Oktober 2018, worin eine wesentliche Verschlechterung seines psychischen Zustandes festgehalten worden sei, einen Wiederanmeldungsgrund glaubhaft gemacht. Sein behandelnder Psychiater habe im Bericht vom 30. April 2019 die bisherige Tätigkeit im geschützten Rahmen für ca. 3.5 Stunden täglich für zumutbar erklärt. Damit unterstütze er die Sichtweise der Psychiatrie E.___, wonach die Belastbarkeit zwar ausreichend sei, um eine Integrationsmassnahme durch die IV in Angriff zu nehmen, jedoch die Arbeitsunfähigkeit weiterhin 100 % betrage (Urk. 1 S. 4 f.).

    Sodann habe auch dipl. med. Peter C.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD, einen langsamen Belastungsaufbau beziehungsweise eine Schadenminderungspflicht empfohlen, so dass in etwa zwölf Monaten eine Neubeurteilung erfolgen könne. Im Gegensatz zu diesem medizinischen Sachverhalt vertrete die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass keine Veränderung im Vergleich zur Rentenaufhebung im August 2014 erstellt sei (Urk. 1 S. 5).

    Eine neuropsychologische Abklärung habe ferner eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von zwischen 30 % und 50 % ergeben, diesbezüglich sei jedoch eine zusätzliche Einschätzung aus fachpsychiatrischer / psychotherapeutischer Sicht notwendig. Aus den Akten der Militärversicherung ergebe sich sodann, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen ausgemustert worden sei (Urk. 1 S. 5). Dies habe den Standpunkt der Beschwerdegegnerin jedoch zu Unrecht nicht beeinflusst (Urk. 1 S. 6).

3.

3.1    In medizinischer Hinsicht lag im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 29. August 2014 das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 3. Mai 2014 (Urk. 7/45) vor. Darin hielt dieser fest, die objektiven psychopathologischen Befunde seien anlässlich der Untersuchung vom 11. April 2014 gar nicht bis sehr gering ausgeprägt gewesen, und diagnostizierte ein ängstlich-depressives (Rest)Syndrom bei depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4), akzentuierten (emotional instabilen) Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) sowie einem Verdacht auf eine hyperkinetische Störung (ICD-10 F90; Urk. 7/45/12). Er kam zum Schluss, eine depressive Episode (ICD-10 F32) sei objektiv nicht mehr zu erkennen, da der Schweregrad nicht mehr das notwendige Ausmass erreiche (Urk. 7/45/14). Die akzentuierten (emotional instabilen) Persönlichkeitszüge würden Varianten der Norm im Sinne von Eigenheiten einer Person darstellen und besässen von sich aus keinen Krankheitswert (Urk. 7/45/15). Die zusätzliche Verdachtsdiagnose einer hyperkinetischen Störung (ICD-10 F90) werde in den Akten postuliert, ohne sie jemals differenziert zu beschreiben und/oder mit Bezug zu einem Klassifikationssystem zu diskutieren. Ein Verdacht auf ein solches Störungsbild sei beim Beschwerdeführer zumindest nachvollziehbar (Urk. 7/45/16). Die gestellten Diagnosen würden aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht mehr zu einer relevanten längerfristigen Minderung der Arbeitsfähigkeit führen (Urk. 7/45/15 ff.). Von dieser Beurteilung könne sicher ab dem Datum der Untersuchung vom 11. April 2014 und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Anfang 2011 ausgegangen werden (Urk. 7/45/17).

    Gestützt auf diese Beurteilung hob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. August 2014 auf (Urk. 7/48).

3.2    

3.2.1    Im Zusammenhang mit der am 10. August 2018 erfolgten Neuanmeldung (Urk. 7/57) wurden folgende medizinische Unterlagen zu den Akten genommen:

    Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 7. August 2018 fest, der Beschwerdeführer sei nach einer Behandlungsabstinenz von annähernd acht Jahren am 4. Juni 2018 erneut in seiner Praxis erschienen. Es habe ein schwerer Erschöpfungs- und Erregungszustand mit erheblichen Schlafstörungen und depressiven Symptomen bestanden, so dass er ab dem 4. Juni 2018 bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiere. Die Diagnoseebene sei noch nicht sicher erreicht worden, er gehe jedoch davon aus, dass es sich zumindest teilweise um einen Rückfall der Störung handle, die er zwischen 2009 und 2010 behandelt habe (Urk. 7/54/1).

3.2.2    Dr. med. F.___, Oberärztin an der Akut-Tagesklinik für Erwachsene der Psychiatrie E.___, wo sich der Beschwerdeführer seit dem 24. August 2018 in Behandlung befand, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2018 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0). Des Weiteren bestünden akzentuierte emotional instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1, Differentialdiagnose Persönlichkeitsstörung), sowie eine Cannabisabhängigkeit. Dr. F.___ hielt fest, im aktuellen Befund zeige sich eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Zustandes im Vergleich zum psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom Mai 2014. Auffallend sei auch eine massiv eingeschränkte Belastbarkeit - der Beschwerdeführer nehme aktuell am Arbeitstraining in der Institution D.___ teil und sei nach jeweils drei- bis vierstündiger Arbeitstätigkeit (im geschützten Rahmen) sehr erschöpft. Die aktuelle Symptomatik führe zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit (Urk. 7/64/1 f.).

    Im Abschlussbericht vom 27. Dezember 2018 ergänzte Dr. F.___, der Beschwerdeführer habe seit Mitte Oktober eine THC-Abstinenz einhalten können (Urk. 7/68/3), und änderte die entsprechende Diagnose in psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, aktuell abstinent (ICD-10 F12.2; Urk. 7/68/1). Des Weiteren hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei in einem gebesserten Zustand (Stimmung, Antrieb, Schlafqualität und Konzentration verbessert) bei nach wie vor reduzierter Belastbarkeit entlassen worden. In Belastungssituationen bei seiner 50%igen Arbeitstätigkeit am Nachmittag im geschützten Rahmen habe er im Sinne des Einhaltens regelmässiger Pausen einen Umgang damit gefunden, Erschöpfungszuständen vorzubeugen. Es habe sich allerdings auch gezeigt, dass dieses Pensum vorerst nicht überschritten werden sollte. Überdauernde Defizite in der Affektregulation seien während des Aufenthaltes deutlich geworden, vor allem unter erhöhter Belastung. Zur weiteren Stabilisierung und Steigerung der Belastbarkeit sei eine Fortführung der Tätigkeit im D.___ im geschützten Rahmen geplant. In diesem Rahmen könne eingeschätzt werden, ab wann die Belastbarkeit ausreichend sei, um eine Integrationsmassnahme durch die Invalidenversicherung in Angriff zu nehmen. Die Arbeitsunfähigkeit habe bei Austritt weiterhin 100 % betragen. Aktuell werde die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt von der Werkstattbetreuerin des D.___ als unrealistisch eingeschätzt und auch von ihr, Dr. F.___, noch nicht empfohlen (Urk. 7/68/3).

3.2.3    Dipl. med. C.___ vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 1. März 2019 fest, anhand der eingereichten Berichte könne eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitsschadens nachvollzogen werden. Die vorbestehende rezidivierende depressive Störung sei seit 2014 remittiert gewesen, nun seien wieder mittelgradige depressive Symptome ab der Behandlungsaufnahme am 4. Juni 2018 dokumentiert. Zusätzlich bestehe seit der Jugend ein ADHS (ICD-10 F90.0). Der Cannabismissbrauch scheine gegenwärtig beendet worden zu sein. Es werde ein Eintreten empfohlen, der Beschwerdeführer zeige in der Arbeitstherapie deutliche funktionelle Leistungseinschränkungen. Es sollte mit einem Arbeitsversuch im geschützten Rahmen in einem Pensum von vier Stunden täglich begonnen werden, wobei aktuell das Ziel sein sollte, in dieser Zeit auf eine Leistung von 100 % zu kommen (Urk. 7/74/3).

3.2.4    Dr. A.___ diagnostizierte am 30. April 2019 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig in Remission unter Therapie (ICD-10 F33.4), sowie eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit wechselnd vorhandener Hyperaktivität und Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.9), wobei bei der Erstdiagnose im Jahr 2009 ein Krankheitszustand mit Hyperaktivität und bei der Zweitdiagnose im Jahr 2018 mit nur intermittierend auftretender Hyperaktivität vorgelegen habe (Urk. 7/73/3). Er führte aus, im Rahmen des multimodalen Therapiesettings habe aktuell eine erfreuliche Stabilisierung erreicht werden können: der Schlaf sei normalisiert und die emotionale Stabilität immerhin so weit verbessert, dass kaum noch emotionale Verhaltensstörungen auftreten würden. Die testpsychologisch mit dem Frankfurter Aufmerksamkeitsinventar FAIR gemessene Aufmerksamkeitsleistung habe sich unter der kontinuierlichen Behandlung mit Methylphenidat verbessert. Die berufliche Leistungsfähigkeit im Rahmen einer geschützten Tätigkeit habe schrittweise auf fünf Halbtage pro Woche gesteigert werden können, was wohl das vorläufige Optimum darstelle (Urk. 7/73/2). Der Beschwerdeführer sei für die angestammte Tätigkeit als Verkäufer ab dem 4. Juni 2018 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/73/1). Die Tätigkeit bei der D.___, wo der Beschwerdeführer einfache serielle Tätigkeiten wie Konfektionierung und Verpackung ausübe, sei ihm etwa 3.5 Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/73/3 f.).

3.2.5    Dipl. med. C.___ erachtete in seiner Aktenbeurteilung vom 20. Juni 2019 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), und eines ADHS (ICD-10 F90.0), welche sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden im geschützten Rahmen gestützt auf die vorliegenden ärztlichen Zeugnisse als gegeben. Er hielt fest, der Beschwerdeführer zeige neben dem ADHS dysfunktionale Verhaltensmuster bei psychosozialen und emotionalen Belastungen. Zur Selbsttherapie sei Cannabiskonsum erfolgt. Trotz der Rentenaufhebung sei es ihm nicht gelungen, im ersten Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen, und er habe deutliche Zeichen der Verwahrlosung gezeigt. Mittlerweile habe durch die Behandlung und den langsamen Belastungsaufbau eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes erreicht werden können. Empfohlen werde eine kurzfristige Neubeurteilung und eine Schadenminderungspflicht in Form einer Pflicht zur Weiterführung der psychiatrischen Behandlung und einem stufenweisen Belastungsaufbau im geschützten Rahmen, so dass in etwa 12 Monaten berufliche Massnahmen erfolgen könnten (Urk. 7/74/4 f.).

3.2.6    Am 18. Oktober 2019 liess sich der Beschwerdeführer von lic. phil. G.___, Neuropsychologin, und Dr. med. H.___, Verhaltensneurologin, verhaltensneurologisch-neuropsychologisch untersuchen. Sie kamen zum Schluss, beim Beschwerdeführer lägen eine diskrete verbale Lernschwäche bei intakter Abruf- und Speicherfähigkeit und leicht- bis mittelgradige attentional-exekutive Einschränkungen vor, bei Hinweisen auf eine vorbestehende leichte Rechtschreibschwäche und bei auffälligen Ergebnissen in den ADHS-Fragebögen zur Kindheit und zum Erwachsenenalter. Diese Befunde liessen sich zusammen mit den Verhaltensbeobachtungen einer insgesamt leichten bis mittelgradigen Funktionsstörung der vorwiegend fronto-limbischen Regelkreise mit diskreter Betonung der sprachdominanten Hemisphäre zuordnen und multifaktoriell beurteilen. Einerseits entsprächen diese residuellen Auswirkungen einer frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsschwäche (assoziiert an eine Nabelschnurkomplikation) mit daran assoziierten multiplen Teilleistungsschwächen, aggraviert durch die langjährige affektpathologische Symptomatik (rezidivierende depressive Episoden), die zusätzlich zur Hypofunktion der sprachdominanten Hemisphäre führe. Aus rein neurokognitiver Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aktuell zwischen 30 % und 50 % eingeschränkt. Eine zusätzliche Einschätzung aus fachpsychiatrischer und psychotherapeutischer Sicht sei jedoch notwendig. Es sei angezeigt, das Arbeitstempo und -pensum im aktuellen geschützten Rahmen und unter engmaschiger fachärztlicher Begleitung bei psychischer Stabilität sukzessive zu steigern. Sollte eine berufliche Reintegration auf dem ersten Arbeitsmarkt geplant werden, sei der Beschwerdeführer vor allem initial auf IVunterstützte berufliche Massnahmen und eine strukturierte, störungsarme sowie verständnisvolle Umgebung angewiesen (Urk. 7/85/4).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 10. August 2018 eingetreten (vgl. Urk. 7/74/3). Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 29. August 2014 (Urk. 7/49), mit welcher die bisherige ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers aufgehoben worden war, und der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2020 (Urk. 2) insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

4.2    Den anlässlich der Neuanmeldung eingereichten Berichten der behandelnden Psychiater lässt sich einerseits die Diagnose einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.9) entnehmen (Urk. 7/68/1, Urk. 7/73/3). Diese Diagnose wurde im Rahmen eines Verdachtes auf eine hyperkinetische Störung (ICD10 F90) bereits von Dr. B.___ im Gutachten vom 3. Mai 2014 gestellt, wobei dieser ausführte, dass diese Gruppe von Störungen durch einen frühen Beginn, meistens in den ersten fünf Lebensjahren, charakterisiert sei. Beim Beschwerdeführer sprächen verschiedene Hinweise auf Entwicklungsstörungen (Geburtskomplikation, Repetition einer Schulklasse, Besuch der Sonderklasse sowie die Freistellung vom Militärdienst) für ein solches Leiden (Urk. 7/45/16). Auch der behandelnde Psychiater, Dr. A.___, hatte eine solche Diagnose bereits im Jahr 2009 gestellt (Urk. 7/38/6 f., vgl. Urk. 7/73/2) und in seinem Bericht vom 30. April 2019 daran festgehalten, es sei von einem langjährigen unerkannten und unbehandelten Krankheitsverlauf auszugehen (Urk. 7/73/5). Auch gemäss der Beurteilung von RAD-Arzt C.___ vom 1. März 2019 besteht das ADHS seit der Jugend (Urk. 7/74/3). Zusammenfassend beschrieben die Ärzte im Zusammenhang mit der Diagnose ADHS einen bereits seit Längerem bestehenden gesundheitlichen Zustand, der bereits im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vorlag. Eine erhebliche Zunahme oder Verstärkung von Symptomen seither wurde nicht beschrieben.

4.3    Andererseits diagnostizierte Dr. F.___ in den Berichten vom 5. Oktober und 27. Dezember 2018 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1, Urk. 7/64/1, Urk. 7/68/1), worin sich im Vergleich zum Gutachtenszeitpunkt vom 3. Mai 2014, als von einem ängstlich-depressiven (Rest-)Syndrom bei depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), ausgegangen wurde, eine gewisse Verschlechterung des Gesundheitszustandes erblicken lässt. Indessen ist bereits dem anlässlich des Abschlusses der tagesklinischen Behandlung von Dr. F.___ verfassten Bericht vom 27. Dezember 2018 eine Besserung des Gesundheitszustandes zu entnehmen, wobei Dr. F.___ zwar noch von derselben Diagnose ausging, jedoch auf eine verbesserte Stimmung, einen verbesserten Antrieb sowie eine verbesserte Schlafqualität und Konzentration hinwies (Urk. 7/68/3). In der Folge konnte gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 30. April 2019 eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes erreicht werden, die mittelgradige depressive Episode erachtete er im Berichtszeitpunkt als remittiert (Urk. 7/73/2 f.). Somit ist gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte von einer von Juni 2018 bis April 2019 andauernden Verschlechterung der rezidivierenden depressiven Störung in Form einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen. Spätestens ab Ende April 2019 war diese jedoch remittiert, mithin waren die Kriterien für eine depressive Episode jeglichen Schweregrades nicht mehr erfüllt, weshalb ab diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit diesem Leiden keine Einschränkung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit mehr begründet werden kann. Da somit die höchstens eine vorübergehende Verschlechterung darstellende mittelgradige depressive Episode nach zehn Monaten wieder abgeklungen war, ein Rentenanspruch indes gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG frühestens nach einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG von durchschnittlich mindestens 40 % entstehen kann (E. 1.2 hiervor) und es sich daher von vornherein nicht um eine rentenrelevante Verschlechterung handelt, erübrigen sich weitere Ausführungen zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitraum. Eine invalidenversicherungsrechtlich massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist daher auch im Hinblick auf die rezidivierende depressive Störung nicht ausgewiesen.

4.4    Was die von lic. phil. G.___ und Dr. H.___ diagnostizierte leichte bis mittelgradige Funktionsstörung vorwiegend fronto-limbischer Regelkreise mit diskreter Betonung der sprachdominanten Hemisphäre (Urk. 7/85/3) betrifft, ist auszuführen, dass diese gemäss den genannten Fachpersonen den residuellen Auswirkungen einer frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsschwäche mit daran assoziierten multiplen Teilleistungsschwächen, aggraviert durch die langjährige affektpathologische Symptomatik, entspricht (Urk. 7/85/3 f.). Hinweise für eine Verschlechterung dieses bereits in der Kindheit erworbenen Leidens seit dem Jahr 2014 sind dem Bericht nicht zu entnehmen.

4.5    Insoweit der Beschwerdeführer auf Akten der Militärversicherung verweist (vgl. Urk. 1 S. 5), ist festzuhalten, dass sich aus dem Bericht des Militärpsychiaters PD Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. August 1998 (Urk. 7/85/6 ff.) keine Rückschlüsse auf eine nach dem Jahr 2014 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung ziehen lassen, im Gegenteil weist die damalige Befreiung von der Militärdienstpflicht aus psychischen Gründen auf einen vorbestehenden psychischen Gesundheitsschaden hin.

4.6    In seinem Gutachten vom 3. Mai 2014, auf das bei Erlass der Verfügung vom 29. August 2014 abgestellt wurde, hatte Dr. B.___ der remittierten Depression und der hyperkinetischen Störung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen (Urk. 7/45/12). Die Schlussfolgerung von Dr. A.___ im Bericht vom 30. April 2019, dass aufgrund des ADHS und der rezidivierenden depressiven Störung, derzeit in Remission, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 7/73/1), stellt somit eine andere Einschätzung desselben Sachverhalts dar, die im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich ist (vgl. E. 1.4). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, RAD-Arzt dipl. med. C.___ gehe übereinstimmend mit den behandelnden Psychiatern von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus (Urk. 1 S. 5), geht daher ins Leere, zumal dipl. med. C.___ in der angeführten Stellungnahme vom 20. Juni 2019 nicht mehr auf die Veränderung des Gesundheitszustandes Bezug nahm, sondern seine Annahmen auf den aktuell von Dr. A.___ attestierten Gesundheitszustand stützte (vgl. Urk. 7/74/4 f.). Auch diesbezüglich liegt eine abweichende Beurteilung desselben Sachverhalts vor.

4.7    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 29. August 2014 und der Verfügung vom 7. Januar 2020 nicht in relevanter Weise verändert hat und er während der gesamten Zeitspanne - allenfalls abgesehen von einer kurzzeitigen höheren Einschränkung aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode - in der bisherigen Tätigkeit als Verkäufer zu 100 % arbeitsfähig war. Daran vermag auch die fristlose Kündigung der geschützten Arbeitsstelle vom 21. September 2020 nichts zu ändern (Urk. 11), ergeben sich daraus doch keine Hinweise auf eine revisionsrechtlich massgebliche Veränderung der Verhältnisse. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 2) - sind von weiteren Beweismassnahmen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    

5.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- zu bemessen und vorliegend auf Fr. 700.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2    Mit Verfügung vom 31. März 2020 (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Sebastian Lorentz als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Da dieser von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 8, Dispositiv-Ziffer 4), keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

5.3    Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrEngesser