Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00109
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 4. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren
Grossmünsterplatz 1, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, arbeitete bis 31. Dezember 2002 (letzter Arbeitstag: 17. April 2002) als Küchenhilfe (Urk. 6/5). Am 4. März 2003 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen, Schmerzen in der linken Schulter und Schmerzen an beiden Knien bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 29. Oktober 2003 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/19). Nachdem dieser am 27. November 2003 Einsprache erhoben hatte (Urk. 6/23), teilte ihm die IV-Stelle am 8. Januar 2004 mit, dass eine berufliche Abklärung in der Y.___ (BEFAS-Abklärung) notwendig sei (Urk. 6/30) und sprach ihm mit Verfügung vom 16. April 2004 für die Dauer der Massnahme ein Taggeld zu (Urk. 6/38). Nach abgebrochener beruflicher Abklärung verneinte sie mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2004 den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 6/53), und mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 sprach sie dem Versicherten ab 28. Juli 2004 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/70).
Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 (Urk. 6/70) erhob der Versicherte am 13. März 2006 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Mai 2003, eventuell einer Dreiviertelsrente (Urk. 6/82/3-8). Mit Beschluss vom 24. Mai 2006 drohte das Gericht eine reformatio in peius an (Urk. 6/84) und schrieb das Verfahren, nachdem der Versicherte die Beschwerde zurückgezogen hatte, mit Verfügung vom 13. Juni 2006 ab (Urk. 6/85).
1.2 Im Zuge eines im Januar 2007 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 6/87) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 16. April 2007 die halbe Invalidenrente (Urk. 6/92).
1.3 Am 1. September 2010 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/114). Mit Mitteilung vom 13. Oktober 2010 gewährte ihm die IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jahres (Urk. 6/119).
1.4 Im Rahmen eines im Mai 2011 eröffneten amtlichen Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 6/126) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 30. März 2012 den Anspruch des Versicherten auf eine halbe Invalidenrente erneut (Urk. 6/151).
1.5 Am 21. August 2019 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 6/183). Gestützt auf die medizinischen Akten stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2019 in Aussicht, die Invalidenrente nicht zu erhöhen (Urk. 6/192). Nachdem der Versicherte dagegen am 11. Dezember 2019 Einwände erhoben hatte (Urk. 6/197), wies die IV-Stelle das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 9. Januar 2020 ab (Urk. 6/200 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. Februar 2020 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente. Im Eventualantrag ersuchte er um Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuer Entscheidung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2020, welche dem Beschwerdeführer am 30. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7), auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte die Erhöhung der Invalidenrente mit der Begründung (Urk. 2), die medizinische Situation habe sich nicht wesentlich verändert. Unter Umsetzung der angemessenen Therapien liege keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit vor (S. 1 unten).
2.2 Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend (Urk. 1), es liege sehr wohl eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes vor: Die damals beginnenden degenerativen Veränderungen L4/S1 seien nun fortgeschritten, im Bereich L5/S1 mit erosiver Osteochondrose. Die Diskushernie L5/S1 sei inzwischen grossvolumig mit rezessaler Enge der Nervenwurzel S1. Neu werde eine Enge der Nervenwurzel L5 links festgestellt sowie eine Lendenlordose von 33° zwischen L1 und S1 und eine multisegmentale Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule (LWS). Hinsichtlich des cervicospondylogenen Syndroms hätten durch die Neurologie radikuläre Ausstrahlungen und radikuläre Defizite C5 bis C8 (Finger I-III rechts und Finger IV-V links und lateraler Unterarm links) ebenfalls objektiviert werden können (S. 4 Mitte).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat und er demzufolge Anspruch auf eine höhere als eine halbe Invalidenrente hat. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2020 (Urk. 2) mit dem Zustand im Zeitpunkt der Zusprache der halben Invalidenrente mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 (Urk. 6/70). Damals wurde letztmals eine vollständige rechtskonforme Sachverhaltsabklärung mit Einkommensvergleich durchgeführt.
3.
3.1
3.1.1 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte im Bericht vom 24. März 2003 (Urk. 6/9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):
- chronisches cervikoradikuläres Reizsyndrom C6 und C7 links bei
- grosser lateraler Diskushernie C6/7 links mit linksbetonter Foramenstenose und Osteochondrose C4/5
- rechtsseitiger Foramenstenose mit Osteochondrose C5/6
- diskretes lumboradikuläres sensibles Ausfallsyndrom L4/5 rechts bei
- Diskushernie L5/S1 und Protrusion L4/5
- chronische Periarthropathia humeroscapularis polytendinotica bei
- Entzündung der Supraspinatussehne links
Der Beschwerdeführer sei seit 18. April 2002 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 lit. B). In einer angepassten, körperlich nicht belastenden Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei halber Berentung (S. 2 und S. 4).
3.1.2 Zu den bereits genannten Diagnosen stellte Dr. Z.___ am 13. Dezember 2004 (Urk. 6/57) die folgenden Diagnosen (S. 1 lit. A):
- chronische Tendinitis des Musculi extensor pollicis longus und extensor digitorium D2 mit
- begleitender ödematöser Weichteilschwellung D1/2
- chronische Knieschmerzen rechts bei Status nach Kreuzbandplastik und Arthrofibrose
- Hörverlust rechts
- arterielle Hypertonie
- Hypercholesterinämie
- Adipositas
- Hämorrhoidalleiden
Der Beschwerdeführer leide an invalidisierenden Schmerzen im ganzen Rückenbereich mit Betonung cervical und lumbal bei mediolateraler Diskushernie C6/7 links sowie foraminaler Einengung links und Nervenwurzelkontrakt C8 links sowie Protrusionen C4/5 und C5/6 mit foraminaler Einengung links, die seine permanenten Cervicobrachialgien beidseits, vorwiegend links, hinreichend erklärten. Nebenbei bestünden permanente Schmerzen lumbosakral mit Ausstrahlung ins rechte Bein bis zum Grosszehen reichend, verbunden mit Dysästhesien bei neurologisch verifiziertem sensomotorischem Ausfall L5 rechts bei Diskushernie L5/S1 und Protrusion L4/5. Nebenbei bestünden belastungsabhängige Schmerzen des rechten Knies nach Kreuzbandplastik mit postoperativen fibrotischen Veränderungen intraartikulär sowie Schmerzen im Bereich beider Schultern, insbesondere links bei Tendinitis der Supraspinatussehne. Es bestünden auch chronische Entzündungen im Bereich der rechten Hand bei radiologisch ebenfalls verifizierter Tendovaginitis der Musculi extensor digitorium D2 und interossei D1/2 (S. 2 Mitte).
In Anbetracht der gesamten Situation sei dem Beschwerdeführer eine ausschliesslich rückenschonende Arbeit für 2-3 Stunden pro Tag zuzumuten, bei einer Invalidität von 70 % (S. 2 Mitte und S. 4).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, stellte im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten vom 11. August 2003 (Urk. 6/12) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 4):
- chronisches Cervicoradikulär-Syndrom C7 links (mit leichter Fingerextensionsschwäche) bei
- grosser lateraler und foraminaler Diskushernie C6/7 links
- mässiger Osteochondrose C5/6 mit Diskusprotrusion
- Lumbospondylogensyndrom, rechtsbetont bei
- Flachrücken
- beginnenden degenerativen Veränderungen unterhalb L4
- Diskusprotrusionen L4 bis S1 rechtsbetont
Als Begleitdiagnose (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) nannte er eine chronische Impingementproblematik bei Tendinitis (Supraspinatussehne) ohne Hinweise auf Läsion der Rotatorenmanschette (S. 4 Ziff. 4.1).
Es liege ein chronifiziertes leichtes cervikoradikuläres Irritationssyndrom C7 bei grosser lateraler und foraminaler Hernie C6/7 vor. Als einzigen neurologischen Ausfall sei eine leichte Fingerextensionsschwäche links zu finden, sensible Ausfälle oder Reflexdifferenzen fehlten. Aufgrund der aktuellen klinischen Befunde stehe nicht die radikuläre, sondern die spondylogene Schmerzsymptomatik vor allem im linken Nacken- und Schultergürtelbereich im Vordergrund. Eigentliche radikuläre Schmerzen liessen sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr provozieren (S. 4 Ziff. 5).
Als Küchenhilfe mit zum Teil schwereren körperlichen Belastungen sowie ungünstigen Haltungen (Arbeit in Flexion) sowie langem Stehen sei der Beschwerdeführer ab sofort zu 50 % arbeitsfähig (S. 5 Ziff. 6). Nach der Durchführung von Rehabilitationsmassnahmen bestehe durchaus eine Chance, dass die Arbeitsfähigkeit auf 75 % gesteigert werden könne. In einer körperlich leichten Tätigkeit, die in wechselnden Positionen verrichtet werden könne und keine monotone Kopfhaltung voraussetze, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 6 oben).
3.3 Vom 10. bis 22. Dezember 2003 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Universitätsklinik B.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, in stationärer Behandlung. Dem Austrittsbericht vom 23. Dezember 2003 (Urk. 6/40) ist zu entnehmen, dass die Befunde im Bereich der oberen Extremitäten passend zu einem chronischen cervicospondylogenen Syndrom links bei bekannter lateraler Diskushernie C6/7 links mit Foramenstenose und Osteochondrose C4/5 links seien. Im Bereich der unteren Extremitäten und lumbal seien die Befunde passend zu einem lumbospondylogenen und diskreten chronischen lumboradikulären sensiblen Ausfallsyndrom L5 rechts bei Diskushernie L5/S1 (S. 2 oben). Es sei eine Kontroll-MRI der Halswirbelsäule (HWS) durchgeführt worden, welche im Vergleich zum Vorbefund von November 2002 die bekannten Diskushernien bei C6/7 links und C5/6 rechts deutlich grössenregredient gezeigt habe (S. 2 oben). Die Knieschmerzen seien im Verlauf deutlich in den Vordergrund getreten. Ausser einem diskreten femoropatellären Reiben beidseits habe sich bei der klinischen Untersuchung eine unauffällige Beweglichkeit in beiden Kniegelenken gefunden. Radiologische Hinweise auf das Vorliegen einer Kniegelenksarthrose seien nicht gefunden worden (S. 2 Mitte).
Aufgrund der aktuellen Problematik bestehe aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende Tätigkeiten unter Vermeidung von repetitivem Heben von Lasten über 5 kg. Eine schrittweise Steigerung auf eine 100%ige Tätigkeit wurde empfohlen (S. 2 unten).
3.4 Im Schlussbericht über die BEFAS-Abklärung vom 24. Mai 2004 (Urk. 6/41) wurde festgehalten, die Schilderungen des Beschwerdeführers und die aktuellen klinischen Befunde ergäben die Diagnose eines chronischen linksbetonten cervicospondylogenen Syndroms, bei gemäss MRI der HWS von Dezember 2013 deutlich grössenregredienter mediolateraler Diskushernie C6/7 links sowie bei bekannten degenerativen Veränderungen der unteren Hälfte der HWS. Während der Beobachtungszeit hätten sich keine gesicherten Hinweise für ein radikuläres Reizsyndrom ergeben. Zu bestätigen sei auch ein rechtsbetontes lumbospondylogenes Syndrom bei beginnenden degenerativen Veränderungen und anamnestisch Diskushernie L5/S1 sowie gemäss B.___ diskretem lumboradikulärem motorischem Ausfallsyndrom L5 rechts. Festzustellen sei eine muskuläre Dysbalance, ausgeprägt vor allem im Nacken- und Schulterbereich linksbetont, wobei linksseitig auch Befunde vereinbar mit einer Periarthropathia humeroscapularis hätten erhoben werden können, bei klinischem Verdacht auf Impingement der Supraspinatussehne (S. 7 Ziff. 2.3).
Der Beschwerdeführer habe sich im Erstgespräch am Eintrittstag als schwer leidender Mann gegeben und während des Gesprächs eine Schmerztablette eingenommen. Seine Einsatzbereitschaft sei sehr unterschiedlich erlebt worden (S. 4 unten). Der Beschwerdeführer habe die reguläre Arbeitszeit von 7.5 Stunden täglich während der ersten beiden Wochen eingehalten, sei damit aber gut beobachtbar an die Grenzen seiner körperlichen Belastbarkeit gekommen. Bei den mittelschweren Arbeiten in der Holzwerkstatt während der dritten Woche sei deutlich geworden, dass seine Arbeitszeit vermindert werden müsse, und er habe nur noch täglich 6 Stunden gearbeitet (S. 4 Mitte). Am zweiten Tag der vierten Woche sei die Abklärung vorzeitig beendet worden (S. 5 oben). Die beruflichen Abklärungen hätten ergeben, dass eine behinderungsadaptierte 50%ige Arbeitsfähigkeit während 4 bis maximal 6 Stunden täglich verwertet werden könnte (S. 8 oben). Der Beschwerdeführer selber traue sich eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 2 bis 3 Stunden täglich zu (S. 9 Mitte).
4.
4.1 Als Grundlage für die ersten beiden Revisionsverfahren lagen der Beschwerdegegnerin die folgenden Arztberichte vor:
4.2 Dr. med. C.___, Oberärztin an der Klinik D.___, diagnostizierte im Bericht vom 13. Juli 2006 (Urk. 6/148) eine Anpassungsstörung, aufgetreten als Folge von körperlichen Beschwerden (F43.2; S. 2). Es lägen eine leichte depressive Symptomatik und ausgeprägte vegetative Symptome vor. Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen. Es gebe keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen, Wahn oder Ich-Störungen. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer ruhig (S. 1).
4.3
4.3.1 Dr. Z.___ nannte im Bericht vom 14. Februar 2007 (Urk. 6/89) im Wesentlichen die bereits gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.1). Es habe sich gegenüber 2004 weder die Arbeitsfähigkeit noch der Invaliditätsgrad verändert (S. 2 Mitte). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei halbtags zumutbar (S. 4).
4.3.2 Am 16. Mai 2011 berichtete Dr. Z.___ (Urk. 6/134), aufgrund der eher progredienten Cervicalgien/Cervicobrachialgien und auch der seit Jahren persistierenden Lumboischialgien könne der Beschwerdeführer auf keinen Fall mehr rückenbelastende Tätigkeiten ausüben. In rückenadaptierten Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (S. 5).
4.3.3 Am 20. Dezember 2011 wiederholte Dr. Z.___ (Urk. 6/139), dass weiterhin Schmerzen im Nacken- und Schultergürtelbereich mit Ausstrahlungen in den linken Arm sowie permanente Dysästhesien im ganzen linken Arm, nebenbei Knie- und Schulterschmerzen beidseits sowie Lumbalgien mit spondylogenen Ausstrahlungen in beide Beine vorlägen (S. 2 Ziff. 1.4). Eine angepasste Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer zu 40 % ausüben (S. 5).
4.3.4 Am 23. Februar 2012 ergänzte Dr. Z.___ (Urk. 6/149), der Gesundheitszustand habe sich bezüglich der Cervicalgien und der Cervicobrachialgien verschlechtert mit Schmerzen im Nacken- und Schultergürtelbereich und Ausstrahlungen in den linken Arm bei Diskushernie C6/7 mit Foramenstenose rechts sowie durchgemachter Wurzelläsion C6 und C7 links. Nebenbei bestünden Lumboischialgien mit Ausstrahlungen in beide Beine über dem Dermatom S1 bei lumbosakraler Diskushernie mit intraspinalem Kontakt zur Nervenwurzel S1 beidseits. Zusätzlich bestünden Schulterschmerzen beidseits bei Rotatorenläsion links. Die Schmerzen hätten sich zwar verschlimmert und die Dysästhesien an den oberen Extremitäten hätten zugenommen, insgesamt aber habe sich der Invaliditätsgrad nicht verändert (S. 2).
4.4
4.4.1 Dr. med. E.___, Facharzt für Radio-Onkologie und Strahlentherapie, diagnostizierte im Bericht vom 6. März 2007 (Urk. 6/90) neben den bereits bekannten Diagnosen eine schwere Schlaflosigkeit und eine mittelschwere Depression sowie rezidivierende Gastritiden mit Helicobakter-pylori-Befall (S. 1 lit. A). Der Beschwerdeführer sei nach wie vor nicht beschwerdefrei und klage auch über eine schwere Schlaflosigkeit und Unruhe. Er sei infolge der Schmerzen und der langen Arbeitslosigkeit in eine zunehmend depressive Stimmung verfallen, weshalb er ihn in der psychiatrischen Klinik F.___ angemeldet habe. Infolge der geographischen Entfernung sei er dort nur einmal gewesen und die Therapie bestehend aus psychotherapeutischen Gesprächen und Verabreichen milder Antidepressiva habe er übernommen.
Aufgrund des langdauernden Verlaufs ohne Besserungstendenz sei er in Übereinstimmung mit Dr. Z.___ (vgl. vorstehende E. 4.1) zum Schluss gekommen, dass die bisherige Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit unbedingt aufrechterhalten werden sollte. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich keineswegs gebessert (S. 2 lit. D).
4.4.2 Am 1. Juni 2011 berichtete Dr. E.___ (Urk. 6/133), die chronischen cervicalen und lumbalen Schmerzen seien in den letzten Monaten trotz intensivster antirheumatischer Behandlung und Physiotherapie zunehmend. Die Symptomatik habe sich seit der letzten Berichterstattung deutlich verschlechtert und der Beschwerdeführer sei zu 60 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.4).
4.4.3 Am 18. Februar 2012 schrieb Dr. E.___ (Urk. 6/147), der Beschwerdeführer sei ihm von der Rheumatologin zugewiesen worden, weil dieser wenig Deutsch spreche und er imstande sei, eine Behandlung der zunehmenden depressiven Verstimmung in seiner Muttersprache anzubieten. Er sehe den Beschwerdeführer in Abständen von je nachdem einigen Wochen, um die nicht optimal eingestellte Hypertension zu kontrollieren und ihn auch allgemein medizinisch zu betreuen. Dabei falle vor allem auf, dass der Beschwerdeführer infolge von Schmerzen beziehungsweise daraus resultierender mangelnder körperlicher Aktivität und nicht zuletzt aufgrund der Depression und gelegentlich verabreichten Antidepressiva in der letzten Zeit 15 kg an Gewicht zugenommen habe (S. 1 unten f.).
4.4.4 Am 3. Dezember 2012 berichtete Dr. E.___ (Urk. 6/140), der Zustand des Beschwerdeführers verschlechtere sich seit 2003 zusehends. Er werde von Schmerzen geplagt. Ferner bestehe eine familiäre Belastung, da die Ehefrau auch schwer erkrankt sei. Der Beschwerdeführer verzweifle zusehends, und es sei bei den nicht gelösten Problemen auch finanzieller Art zu befürchten, dass die sich anzeigende larvierte Depression in eine manifeste Depression münde. Eine Berentung sei der einzige Ausweg (S. 3 Ziff. 1.11).
4.5 Mit dem Revisionsgesuch vom 21. August 2019 (Urk. 6/183) reichte der Beschwerdeführer folgende Arztberichte ein:
4.6 PD Dr. med. G.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie an der Klinik H.___, berichtete am 13. März 2019 (Urk. 6/187/11-13), im Vordergrund stünden klar lumbale Rückenschmerzen mit einer Intensität von 5-10 auf der Schmerzskala sowie eine Ausstrahlung im Bereich beider Beine am ehesten gemäss dem Dermatom der Nervenwurzel S1. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich kein sensomotorisches Defizit im Bereich der unteren Extremitäten. Radiologisch finde sich eine fortgeschrittene Segmentdegeneration L5/S1 mit aktivierter Osteochondrose. Ausserdem bestehe in diesem Segment eine grossvolumige Diskushernie mit rezessaler Enge der Nervenwurzel S1 beidseits und eine beginnende Segmentdegeneration L4/5 ohne höhergradige Neurokompression. Von einer Fazettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits (vgl. Urk. 6/187/14-15) habe der Beschwerdeführer kurzfristig profitiert (S. 2 Mitte).
4.7
4.7.1 Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, nannte im Bericht vom 16. April 2019 (Urk. 6/187/8-9) folgende Diagnosen (S. 1):
- chronische Zervikalgie mit zervikal unterhaltenen Migränekopfschmerzen sowie wahrscheinlich zervikal bedingtem Begleitschwindel
- chronische Zerviko-Brachialgien beidseits
- chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom beidseits, bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der LWS mit Diskushernie L5/S1
- Adipositas permagna
Die geschilderten Kopfschmerzen hätten Merkmale einer Migräne, wobei diese weitgehend zervikal ausgelöst beziehungsweise zervikal unterhalten würden. Die Untersuchungen ergäben keine Hinweise für eine organisch-neurologische Genese. Das Beschwerdebild werde man nur physiotherapeutisch beeinflussen können, ergänzend seien dem Beschwerdeführer Entspannungsübungen empfohlen worden. Wünschenswert sei auch eine Gewichtsabnahme. Die geschilderten Schwankschwindel dürften zervikal bedingt sein, es ergäben sich keine Hinweise für eine zentrale oder peripher-vestibuläre Genese (S. 2 unten).
4.7.2 Am 26. April 2019 berichtete Dr. I.___ (Urk. 6/187/10-11) nach einer Elektromyographie (EMG), es gebe keine Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen Wurzel. Im Status habe der Beschwerdeführer lediglich diffuse Hypästhesien am linken Arm angegeben, weitere Ausfälle hätten sich keine gefunden. Im EMG seien im Einzelnen die Leitmuskeln der Segmente C5 rechts und links, C6 rechts und links sowie C7 rechts und links untersucht worden. Bei seit Jahren anhaltenden lumboradikulären Beschwerden seien die Befunde ähnlich, auch hier fänden sich keine Hinweise für eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel. Im Einzelnen seien die Leitmuskeln der Segmente L4 rechts und links, L5 rechts und links sowie S1 rechts und links untersucht worden (S. 2 Mitte).
4.8 Prof. Dr. med. J.___, Spezialarzt für Neurologie, stellte im Bericht vom 16. August 2019 (Urk. 6/187/1-7) folgende neurologisch-rheumatologische Diagnosen (S. 1 f.):
- degenerative HWS-Veränderungen
- schmerzhafte cervicale muskuläre Dysbalance
- radikuläre Ausstrahlung = Hypästhesie/Hypalgesie Schwerpunkt C6 Hand/Finger rechts und C7/8 und Unterarm/Hand links sowie C5/6-Kennreflexabschwächung links
- rezidivierender biapikaler Kopfdruck, verstärkt manifest bei Blutdruck-Anstieg im Rahmen der behandelten (labilen) Hypertonie
- degenerative LWS-Veränderungen
- schmerzhafte paravertebrale lumbale Verspannungen sowie radikuläre Ausstrahlung
- Sensibilitätsdefizit L4 in beiden Oberschenkeln sowie L5 Fuss rechts und S1 Unterschenkel/Fuss links
- formal Claudicatio spinalis mit Hauptmanifestation links
- Schwankschwindel im Sitzen/Stehen/beim Gehen, teils mit dem Eindruck eines Zuges nach links, ursächlich wahrscheinlich
- intermittierende vertebrobasiläre Insuffizienz
- cervicaler Schwindel bei degenerativen HWS-Veränderungen
- funktionelle Überlagerung
- neurovaskuläre minimale Läsionen ohne klinische Relevanz bezüglich Obgenanntem
- Status nach Kreuzbandruptur rechts 1994
- Status nach partieller Rotatorenmanschettenruptur links, aktuell kein Funktionsdefizit
Im Vordergrund stünden einerseits Schmerzen im Zusammenhang mit den degenerativen cervicalen und lumbalen Veränderungen, wobei diese beispielsweise bei den Manövern unter der Frenzelbrille beziehungsweise bei der Instruktion der Lagerungsübungen etwas überschiessend demonstriert worden seien. Möglich sei, dass die Manifestation im linken Bein beim Gehen formal als sogenannte Claudicatio spinalis zu klassifizieren sei. Andererseits werde ein Schwindel unter Ruhebedingungen sowie im Stehen und beim Gehen mit Zug nach links angegeben, wobei die klinische Gleichgewichtsprüfung grundsätzlich regelrecht imponiert habe, nicht zuletzt, weil die Korrekturbewegungen bei letzterem Manöver zwar vergröbert, jedoch relativ elegant imponiert hätten.
4.9 Im Bericht vom 28. Februar 2017 (Urk. 6/187/17-18) diagnostizierte Dr. C.___ eine depressive Reaktion, aufgetreten als Folge einer schweren körperlichen Rückenproblematik (F43.8; S. 2). Stimmungsinstabilität, Verzweiflung, Misstrauen, Unsicherheit, eine Mischung aus Angst und Sorge betreffend Zukunft, Schlafprobleme, verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration, psychomotorische Angespanntheit sowie innere Unruhe prägten den Alltag des Beschwerdeführers. Im Vordergrund stehe die körperliche Problematik (S. 1).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin kam anlässlich der mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 zugesprochenen Invalidenrente gestützt auf die Einschätzung von Dr. K.___, Praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; Urk. 6/67 S. 2 unten f.), zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit seit April 2004 nur noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, davor aber in angepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 6/70). Dagegen gelangte das Gericht im Rahmen einer vorläufigen Überprüfung des Falls gemäss Beschluss vom 24. Mai 2006 zur Auffassung, dass es möglich sei, dass es die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Würdigung der medizinischen Akten höher einschätzen könnte und es daher nicht ausgeschlossen sei, dass sich aufgrund dieser Würdigung der Anspruch auf eine halbe Rente nicht bestätigen liesse (Urk. 6/84). Der Beschwerdeführer zog daraufhin die Beschwerde zurück (vgl. Urk. 6/85).
Die Beschwerdegegnerin unterliess es in der Folge, die Rentenzusprache einer materiellen Überprüfung zu unterziehen.
5.2 Im Gutachten vom 11. August 2003 kam Dr. A.___ (E. 3.2) zur Einschätzung, der Beschwerdeführer sei als Küchenhilfe ab sofort im Umfang von 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Insoweit die Ärzte des B.___ im Bericht vom 23. Dezember 2003 (E. 3.3) unter Hinweis auf die seit April 2002 (hausärztlich) attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (in der ursprünglichen Tätigkeit) im Anschluss an die Rehabilitation eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten während 4 Wochen mit anschliessender schrittweisen Steigerung bis 100 % attestierten, lässt darauf schliessen, dass sie sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht allein auf die objektiven Befunde stützten, sondern auch dem Umstand der längeren Arbeitsplatzabstinenz des Beschwerdeführers Rechnung trugen. Damit ist durchaus davon auszugehen, dass die Einschätzung der Ärzte des B.___ in medizinisch-theoretischer Hinsicht mit derjenigen von Dr. A.___ übereinstimmte.
5.3 Die Arztberichte von Dr. Z.___ vom 24. März 2003 (E. 3.1.1) und 13. Dezember 2004 (E. 3.1.2) überzeugen hingegen nicht und vermögen die Einschätzungen durch Dr. A.___ und die Ärzte des B.___ nicht zu entkräften. Insbesondere begründete Dr. Z.___ nicht schlüssig, weshalb sie dem Beschwerdeführer im Bericht vom 24. März 2003 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit und im Bericht vom 13. Dezember 2004 nur noch eine solche im Umfang von 30 % als zumutbar erachtete, unterschieden sich doch weder ihre gestellten Diagnosen wesentlich von denjenigen im Gutachten von Dr. A.___ und dem Bericht des B.___ noch führte sie eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands zwischen März 2003 und Dezember 2004 an. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BEFAS-Abklärung aussagte, er fühle sich höchstens im Stande, 2-3 Stunden pro Tag zu arbeiten (E. 3.4), schien sich Dr. Z.___ bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mehr auf das subjektive Befinden des Beschwerdeführers als auf objektive Befunde gestützt zu haben.
5.4 Gestützt auf die im BEFAS-Bericht (E. 3.4) gestellten Diagnosen und Befunde, die im Wesentlichen mit denjenigen von Dr. A.___ und der Ärzte des B.___ übereinstimmen, konnte keine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung durch Dr. A.___ angenommen werden. Allerdings erfolgte die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anlässlich der BEFAS-Abklärung aufgrund der praktischen Abklärungsresultate, welche gezeigt hatten, dass der Beschwerdeführer, welcher sich am Anfang an die reguläre Arbeitszeit von 7.5 Stunden pro Tag gehalten hatte, an die Grenzen seiner körperlichen Belastbarkeit kam, die Arbeitszeit in der dritten Woche auf 6 Stunden täglich reduzierte und die Abklärungsmassnahme in der vierten Woche aufgrund starker Schmerzen vorzeitig beendete. Aus dem Bericht ergeben sich allerdings Hinweise auf Aggravation oder zumindest eine Verdeutlichungstendenz und auf eine fragliche Einsatzbereitschaft (S. 2 unten). Ob diese Umstände bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen wurden, erschliesst sich aus dem Bericht nicht, weshalb erhebliche Zweifel daran bestehen, ob der Beschwerdeführer ab April 2004 in behinderungsangepasster Tätigkeit tatsächlich nur zu 50 % arbeitsfähig war. Aus diesem Grund hätte die Beschwerdegegnerin nicht allein aufgrund des BEFAS-Berichts von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50% in behinderungsangepasster Tätigkeit ausgehen dürfen, sondern sie hätte weitere Abklärungen vornehmen sollen, um die Differenzen zwischen der BEFAS-Abklärung und den rein medizinischen Berichten auszuräumen.
5.5 Da der Sachverhalt im relevanten Vergleichszeitpunkt (April 2004) ungenügend abgeklärt war, ist ein Vergleich mit der aktuellen beruflichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht möglich. Deshalb ist vorliegend allein darauf abzustellen, wie sich die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Juni 2020 (Urk. 2) präsentierte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_602 vom 11. April 2008 E. 5.2).
6.
6.1 Gestützt auf die aktuellen Arztberichte geht unzweifelhaft hervor, dass Cervicalgien/Cervicobrachialgien und Lumboischialgien im Vordergrund stehen. Dr. Z.___ berichtete allerdings auch über Schulterschmerzen bei einer chronischen Periarthritis humeroscapularis links bei partiellem Supraspinatussehnenriss und chronische Knieschmerzen beidseits bei beginnender Gonarthrose (E. 4.3.3), welche aber in den nachfolgenden spezialärztlichen und aktuellsten Berichten gar keine oder nur - im Bericht von Dr. I.___ (E. 4.7.1) - als vom Nacken ausstrahlende Schmerzen erwähnt werden.
Dr. C.___ (E. 4.9), welche der Beschwerdeführer nach langem Unterbruch im Februar 2017 erneut konsultierte, diagnostizierte eine depressive Reaktion als Folge der schweren Rückenproblematik (F43.8). Sie erachtete allerdings die Rückenproblematik als im Vordergrund stehend und liess offen, ob aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit besteht.
6.2 Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich nur Dr. Z.___ (E. 4.3) und Dr. E.___ (E. 4.4), wobei Dr. E.___ die Einschätzung durch Dr. Z.___ nach eigenen Aussagen übernahm. Im Dezember 2004 ging Dr. Z.___ noch davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Invalidität von 70 % eine angepasste Tätigkeit während 2-3 Stunden pro Tag zugemutet werden könne (E. 3.1.2). Im Februar 2007 teilte sie mit, dass sich weder die Arbeitsfähigkeit noch der Invaliditätsgrad verändert habe, gab aber an, dass eine halbtägige angepasste Tätigkeit zumutbar sei (E. 4.3.1). Im Mai 2011 bescheinigte sie unter Hinweis auf eher progrediente Cervicalgien/Cervicobrachialgien und persistierende Lumboischialgien eine Arbeitsfähigkeit von 40 % in rückenadaptierten Tätigkeiten (E. 4.3.2), was sie im Dezember 2011 bestätigte (E. 4.3.3). Im Februar 2012 schliesslich berichtete sie über eine Verschlechterung der Cervicalgien und der Cervicobrachialgien mit einer Zunahme von Schmerzen und Dysästhesien an den oberen Extremitäten, wobei sich der Invaliditätsgrad nicht verändert habe (E. 4.3.4).
Auffallend ist einerseits, dass Dr. Z.___ bei angeblich gleich gebliebenem Gesundheitszustand von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit, andererseits aber von keiner Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit bei einem angeblich verschlechterten Gesundheitszustand ausging, ohne jedoch zu erklären, welche Überlegungen sie zu der jeweiligen Einschätzung führten. Andererseits äusserte sie sich zum Invaliditätsgrad, obwohl die Aufgabe der Ärzte lediglich darin besteht, Aussagen zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit zu machen. Die Festsetzung des aus einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit respektive Arbeitsunfähigkeit resultierenden Invaliditätsgrad ist Sache der Verwaltung beziehungsweise des Gerichts.
6.3 Angesichts der widersprüchlichen medizinischen Berichten von Dr. Z.___ und dem Umstand, dass sich die Fachärzte nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserten, kann der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers respektive seine Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ergänzende Abklärungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit seinem Revisionsgesuch vom August 2019 (Urk. 6/183) vornehme. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600. als angemessen. Ausgangsgemäss ist sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des seit 1. Januar 2015 gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. zuzüglich Mehrwertsteuer auf Fr. 1'500. (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 9. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500. (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Bohren
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher