Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00110


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 7. Januar 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1967, meldete sich am 10. Oktober 2014 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf verschiedene Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/4). Ab dem 1. Dezember 2014 war die Versicherte als Leiterin des Tageszentrums der Stiftung Y.___ angestellt (Urk. 12/31). Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente (Urk. 12/20).

1.2    Per 30. April 2016 löste die Versicherte das Arbeitsverhältnis mit der Stiftung Y.___ auf (Urk. 12/31). Am 7. Dezember 2016 (Eingangsdatum) meldete sie sich erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 12/22). Die IV-Stelle nahm medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vor. Mit Vorbescheid vom 27. März 2017 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 12/47), wogegen diese am 10. April 2017 Einwand erhob (Urk. 12/49-50). In der Folge gab die IV-Stelle bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 16. August 2019 erstattet wurde (Urk. 12/154). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 13. September 2019 (Urk. 12/158) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 13. Januar 2020 (Urk. 2) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2017 eine ganze Rente in der Höhe von monatlich Fr. 2‘087.-- (ab dem 1. Juni 2017) bzw. Fr. 2‘105.-- (ab dem 1. Januar 2019) zu.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 10. Februar 2020 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, dass ihr pro Monat eine um Fr. 265.-- höhere Rente auszurichten sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11; vgl. auch Stellungnahme des Rechtsdienstes der Ausgleichskasse vom 19. März 2020, Urk. 13). Mit Replik vom 3. Mai 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 16. Juni 2020 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 19). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.

1.2    Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).

1.3    Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Gemäss Art. 29quater AHVG wird die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen (lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) und den Betreuungsgutschriften (lit. c) zusammensetzt. Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG).

    Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).

1.4    Für jede beitragspflichtige versicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter AHVG und Art. 135 ff. AHVV).

    Laut Art. 141 AHVV hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1). Sie kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für sie geführten individuellen Konten verlangen (Abs. 1 bis). Versicherte Personen, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen, worüber die Ausgleichskasse mit Verfügung entscheidet (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3).

1.5    Nach der Rentenskala, Monatliche Vollrenten, Skala 44, AHV/IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV; gültig ab dem 1. Januar 2015) besteht bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen zwischen Fr. 64’860.-- und Fr. 66’269.-- Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente von Fr. 2'087.--. Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 84’600.-- oder mehr besteht Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente von Fr. 2'350.--.

    Mit Verordnung 19 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 21. September 2018 (vom Bundesrat erlassen gestützt auf Art. 33ter Abs. 1 AHVG) wurden die ordentlichen laufenden Voll- und Teilrenten angepasst, indem das bisher massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um 0,9 Prozent erhöht wurde. Anwendbar sind die ab dem 1. Januar 2019 gültigen Rententabellen (Art. 3 Abs. 2).

    Nach der Rentenskala, Monatliche Vollrenten, Skala 44, AHV/IV des BSV (gültig ab dem 1. Januar 2019) besteht bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen zwischen Fr. 65'412.-- und Fr. 66'833.-- Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente von Fr. 2'105.--. Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 85'320.-- oder mehr besteht Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente von Fr. 2'370.--.

1.6    Nach Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) sind Mann und Frau gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin legte der Rente der Beschwerdeführerin eine Beitragszeit von 29 Jahren, die Rentenskala 44 (Vollrente) und ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 64‘860.-- (Stand: 2017) bzw. Fr. 65‘412.-- (Stand: 2019) zugrunde (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass das von der Beschwerdegegnerin errechnete durchschnittliche Jahreseinkommen zu tief sei. Die von ihr über viele Jahre hinweg erbrachte Freiwilligenarbeit und die beruflichen Ausbildungen seien bei dessen Bemessung angemessen zu berücksichtigen. Das Einkommen aus dem Unfalljahr 2016 dürfe nicht hinzugerechnet werden. Im Weiteren sei ein Karrierezuschlag zu berücksichtigen. Schliesslich sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Frauen für gleichwertige Arbeit nach wie vor schlechter entlöhnt würden als Männer (Urk. 1; vgl. auch Urk. 16).


3.

3.1    Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2016 vollständig arbeitsunfähig ist und ab dem 1. Juni 2017 (sechs Monate nach der Anmeldung vom 7. Dezember 2016, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Streitig und zu prüfen ist die Berechnung der Rente, insbesondere die Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.

3.2    Der Versicherungsfall (rentenspezifische Invalidität, vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG) ist im Februar 2017 eingetreten, weshalb gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG für die Rentenberechnung der 1967 geborenen Beschwerdeführerin die Zeitperiode vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 2016 massgebend ist. Gestützt auf den Auszug aus dem Individuellen Konto hat die Beschwerdegegnerin ein Einkommen aus den Jahren 1988 bis 2016 von insgesamt Fr. 1‘855‘088.-- ermittelt und dieses – bei einem Aufwertungsfaktor 1.0 – entsprechend Art. 30 Abs. 2 AHVG durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt, womit ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 63969.-- resultierte (Urk. 2). Dieses Vorgehen entspricht den gesetzlichen Vorgaben und die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, die Eintragungen im individuellen Konto enthielten offenkundige Unrichtigkeiten, die auch nach Eintritt des Versicherungsfalls zu berichtigen wären.

    Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zudem Folgendes zu bemerken: Mit den geltend gemachten Tätigkeiten als Freiwillige erzielte die Beschwerdeführerin kein Einkommen und es wurden keine Beiträge bezahlt. Diese Tätigkeiten können bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens deshalb nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 1.3). Aus demselben Grund nicht angerechnet werden können die Zeiten, in denen die Beschwerdeführerin Aus- oder Weiterbildungen absolvierte. Ein allfälliger Anspruch auf Erziehungsgutschriften, welcher bei elterlicher Sorge für eines oder mehrere Kinder gegeben wäre (vgl. Art. 29sexies Abs. 1 AHVG), oder auf Betreuungsgutschriften, welcher im Falle der Betreuung eines hilfsbedürftigen Verwandten (mindestens mittlere Hilfslosigkeit) zu bejahen wäre (vgl. Art. 29septies Abs. 1 AHVG), ist nicht ausgewiesen.

    Würde das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 in den Monaten Januar bis April erzielte Einkommen von Fr. 38'413.-- (Urk. 12/31/5) nicht berücksichtigt, ergäbe dies ein tieferes durchschnittliches Jahreseinkommen und somit auch einen tieferen Rentenbetrag. Wesentlich ist, dass sie auch in diesem Jahr mehr als den Mindestbeitrag entrichtet hat.

    Einen sogenannten Karrierezuschlag, der bei der Bemessung des durchschnittlichen Jahreseinkommens zu berücksichtigen wäre, gibt es seit der 5. IV-Revision (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) nicht mehr, wobei dieser ohnehin nur bei im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität unter 45-jährigen Versicherten zur Anwendung kam (vgl. Art. 36 Abs. 3 IVG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung).

    Dass Frauen für gleichwertige Arbeit regelmässig schlechter entlöhnt werden als Männer, ist zutreffend (vgl. Urk. 16 S. 5-7). Einen allfälligen sich aus Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV ergebenden Anspruch auf gleichen Lohn (vgl. dazu Häfelin/ Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, 2016, Rz. 793) hätte die Beschwerdeführerin, falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt wären, allerdings zunächst (erfolgreich) gegenüber ihren früheren Arbeitgebern geltend machen müssen, mit der Folge, dass im individuellen Konto höhere Einkommen eingetragen worden wären. Auch aus diesem Vorbringen kann sie somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.


4.    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

5.2

5.2.1    Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, wird in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 GSVGer).

    Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a GSVGer i.V.m. Art. 119 der Zivilprozessordnung, ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4).

5.2.2    Aus dem eingereichten Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vom 26. Februar 2020 (Urk. 6) und den dazugehörigen Beilagen (Urk. 7-10) geht unter anderem hervor, dass die Beschwerdeführerin über ein Vermögen auf Bank- und Postkonti von insgesamt Fr. 133'498.45 verfügt (vgl. Urk. 7/2 und Urk. 7/38-39). Zieht man hiervon den gerichtsüblichen Freibetrag von Fr. 10'000.-- für eine Einzelperson ab, verbleibt ihr ein Barvermögen von Fr. 123'498.45. Die Beschwerdeführerin ist damit in der Lage, die anfallenden Gerichtskosten selbst zu begleichen. Die finanzielle Bedürftigkeit ist nicht ausgewiesen. Es erübrigt sich deshalb, das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu prüfen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen.



Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



HurstKreyenbühl