Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00111


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 1. September 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1959, arbeitete seit 1999 als selbständige Coiffeuse und meldete sich am 23. Mai 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3, Urk. 6/23). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 7. Dezember 2001 (Urk. 6/13) einen Rentenanspruch, was das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. November 2002 im Verfahren Nr. IV.2002.00011 bestätigte (Urk. 6/24).

    Am 19. Oktober 2005 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle an (Urk. 6/30). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 (Urk. 6/32) trat die IV-Stelle auf das erneute Gesuch nicht ein.

    Am 25. März 2008 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/34). Die IV-Stelle holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 5. Juni 2009 erstattet wurde (Urk. 6/67). Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 sprach sie der Versicherten eine befristete ganze Invalidenrente von Februar bis Juni 2008 zu (Urk. 6/132), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 16. Januar 2014 im Verfahren Nr. IV.2012.00839 bestätigt wurde (Urk. 6/139).

1.2    Am 14. Juli 2015 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/150). Die IV-Stelle holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 9. Juni 2016 erstattet wurde (Urk. 6/177), und verneinte mit Vergung vom 15. November 2017 einen Leistungsanspruch (Urk. 6/217). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 13. März 2018 im Verfahren Nr. IV.2018.00001 gut (Urk. 6/222) und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, da kein Vorbescheid ergangen war (S. 4 E. 2.3).

    Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 17. Juli 2019 erstattet wurde (Urk. 6/275), und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/279, Urk. 6/285) mit Verfügung vom 8. Januar 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 6/289 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 7. Februar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Januar 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2020 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente.

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, in näher umschriebener angepasster Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 2 oben). Sie bezifferte das Valideneinkommen 2019 mit rund Fr. 52'418.-- und das Invalideneinkommen mit rund Fr. 55'349.-- (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), in den 2009 und 2016 erstatteten Gutachten seien die Gutachter zum Schluss gelangt, dass sie aus rheumatologischer / orthopädischer und aus psychiatrischer Sicht auch in einer adaptierten Tätigkeit beeinträchtigt sei (S. 10 Ziff. 7.2.4), was sie näher ausführte (S. 10 ff. Ziff. 7.2.4.1 und S. 15 Ziff. 7.2.4.2). Die Beschwerdegegnerin habe die Gutachten nicht hinreichend gewürdigt (S. 15 ff. Ziff. 7.2.5). Es seien deshalb ein fachärztliches orthopädisches oder rheumatologisches Gutachten und eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zu veranlassen (S. 17 Ziff. 7.3). Ferner sei beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von 25 % angezeigt (S. 18 f. Ziff. 7.4).


3.    Letztmals (rechtskräftig) beurteilt wurde der Gesundheitszustand bei der Zusprache einer befristeten Rente 2012, bestätigt mit Urteil 2014 (dort E. 4.2 und 4.6). Per 2008 bestand eine Arbeitsfähigkeit von 80 % aus somatischer Sicht und eine (wegen der damaligen Rechtsprechung nicht massgebende) Einschränkung von 50 % aus psychiatrischer Sicht.

4.

4.1    Dr. med. Y.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in ihrem Schreiben vom 13. Juli 2015 (Urk. 6/149) die folgenden fussorthopädischen Diagnosen:

- schwere posttraumatische Arthrose des subtalaren Gelenkes, vor allem der anterioren und posterioren Facette, abgeflachter Böhler-Winkel des Calcaneus nach komplexer Calcaneusfraktur, osteosynthetisch versorgt mit aktuell Ödem im Talus, vor allem zentral und nahe am unteren Sprunggelenk (USG) links

- posttraumatische calcaneocuboidale Arthrose bei Status nach komplexer osteosynthetisierter Calcaneusfraktur 3. Februar 2007

- Restsymptome oberes Sprunggelenk (OSG) rechts bei Status nach Unterschenkelfraktur mit Pilon-Anteil, versorgt über eine Marknagelung und zusätzlich freien Schrauben bei Zustand nach Frakturierung ebenfalls am 3. Februar 2007

    Die Patientin erwähne, dass sie seit Jahren Beschwerden in beiden Füssen und Sprunggelenken habe. In den letzten 2-3 Jahren hätte sich die Situation links aber drastisch verschlechtert. Inzwischen müsse sie bei jedem Schritt hinken und es zeige sich auch immer wieder eine Schwellung und es träten auch Ruheschmerzen auf. Auf der Gegenseite rechts habe sie keine Schwellung und keine Beschwerden, und wenn, dann nur bei vermehrter Belastung (S. 1 unten).

4.2    Die Ärzte des Z.___, Medas A.___, erstatteten am 9. Juni 2016 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdeführerin (6/177). Sie nannten folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse (S. 22 unten):

- chronische Schmerzen linker Fuss bei/mit:

- schwerer posttraumatischer Arthrose des subtalaren Gelenkes, vor allem der anterioren und posterioren Facette, abgeflachter Böhler-Winkel des Calcaneus nach komplexer Calcaneusfraktur, osteosynthetisch versorgt mit aktuell Ödem im Talus, vor allem zentral und nahe am USG links

- posttraumatischer calcaneocuboidaler Arthrose bei Status nach komplexer osteosynthetisierter Calcaneusfraktur vom 3. Februar 2007

- persistierende Cervikalgien bei/mit deutlichen degenerativen Veränderungen mit Osteochondrose HWK 3-7 mit Uncovertebralarthrosen und Spondylarthrosen mit degenerativ bedingter foraminaler Kompression C4 links ohne radikuläre Zeichen und Status nach HWS-Distorsionstrauma am 7. Januar 1999

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

    Ferner nannten sie folgende Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 23 oben):

- Restsymptome OSG rechts bei Status nach Unterschenkelfraktur mit Pilon-Anteil, versorgt über eine Marknagelung und zusätzlich freien Schrauben bei Zustand nach Frakturierung ebenfalls am 3. Februar 2007 bei gutem radiologischen Befund

- Periarthropathia humeroscapularis (PHS) links bei leichten degenerativen Veränderungen im AC Gelenk ohne Impingementzeichen und Tendinopathie der Supraspinatussehnen mit einer partiellen Ruptur im Bereiche des tiefen Blattes ohne Retraktion der Muskulatur (MRI 2011) und guter Funktion der linken Schulter

- Lumbalgien ohne grosses radiologisches Substrat

- diskretes Lymphödem im Bereich der Beine beidseits

- Status nach Eisenmangelanämie

- Status nach Vitamin D Mangel

- Adipositas Grad l

- Status nach leichter Antrum- und Corpus-Gastritis und erfolgreicher HP-Eradikation Februar 2005

- Spannungskopfschmerz

- mögliches leichtes costoclavikuläres Syndrom

- residuales sensibles Defizit im Areal des Nervus peroneus superficialis und profundus rechts

- selbstlimitierendes, aggravatorisches Verhalten mit negativer Antwortverzerrung

- Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z 73.1)

- sonstige phobische Störungen (ICD-10 F40.8)

    Zum positiven und negativen Fähigkeitsprofil und den Ressourcen führten die Gutachter aus, es ergäben sich Beeinträchtigungen, mit Stress in bestimmten belastenden Situationen adäquat umzugehen, was zumindest zeitweise zu Defiziten in der Erfüllung der täglichen Routine führen könne (S. 28 unten). Arbeiten mit Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg seien nicht zumutbar wie auch Arbeiten mit viel Überkopfarbeit und monotoner Haltung des Kopfes. Ausschliesslich gehende und stehende Arbeiten und Arbeiten mit Gehen auf unebenem Gelände, auf Leitern und Treppensteigen seien nicht zumutbar. Zu bevorzugen seien Arbeiten in sitzender Position mit der Möglichkeit des Hochlagerns des linken Fusses (S. 29 oben).

    Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung hätten sich bei der Versicherten aktuell keine Hinweise für eine relevante depressive Störung ergeben. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Aktenlage sei es jedoch denkbar, dass im Verlauf leichte Schwankungen der Stimmungslage aufgetreten seien. Stimmungsschwankungen träten in gewissem Ausmass bei allen Menschen auf. Dies betreffe die Veränderung der Stimmung während des Tagesablaufes und sei von verschiedenen Faktoren abhängig (S. 25 unten).

    Die beschriebene Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit hätten in der Untersuchungssituation nicht nachvollzogen werden können, es habe weder eine Antriebsschwäche noch eine auffallende Ermüdung bestanden. Unter Berücksichtigung der psychosozialen Aspekte, der beiden Unfälle mit Verletzungen und längeren Auswirkungen auch auf den Beruf, dem Verlust ihres Lebenspartners nach Trennung und Scheidung und die Enttäuschung darüber, die Zuwendung ihrer erwachsenen Kinder ihren eigenen Familien gegenüber, die Verminderung des Vertrauens in die Funktionsfähigkeit des eigenen Körpers mit der Folge eines verstärkten Schonverhaltens mit körperlichem Trainingsmangel, könnten dazu jedenfalls beigetragen und auch eine somatoforme Entwicklung angebahnt haben. Bei der Versicherten scheine sich ein Prozess der Konditionierung mit dysfunktionaler Verarbeitung der körperlichen Beschwerden und deren Chronifizierung zu zeigen. Gegenwärtig könne die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) gestellt werden (S. 26 Mitte).

    Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus den Fachbereichen Innere Medizin und Neurologie fänden sich keine Diagnosen mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Aus dem Fachbereich Psychiatrie bestehe die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % sowohl in der angestammten, wie auch in einer Verweistätigkeit seit 2007 ergebe. Federführend sei der Fachbereich Orthopädie, wo die Folgen der schweren Verletzung von 2007 der linken unteren Extremität im Vordergrund stünden. Die vorgeschlagene subtalare und calcaneocuboidale Arthrodese sei weiterhin zu diskutieren, obwohl die Versicherte Angst vor der Operation habe. Die ebenfalls am 3. Februar 2007 erlittene distale Tibiafraktur rechts zeige klinisch und radiologisch ein gutes Resultat ohne Gelenkspaltverschmälerung. Die Problematik im Schulterbereich links sei klinisch und radiologisch nicht mehr evident. Im Bereiche der Lendenwirbelsäule (LWS) zeigten sich altersentsprechende degenerative Veränderungen ohne Relevanz. Im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) zeigten sich deutliche degenerative Veränderungen mit Osteochondrose HWK 3-7 mit Uncovertebralarthrosen und Spondylarthrosen mit degenerativ bedingter foraminaler Kompression C4 links. Klinisch fehlten jedoch radikuläre Zeichen (S. 27 unten).

    Die Problematik im Bereich der linken unteren Extremität mit der Kombination der ausgeprägten Degeneration bedingten eine nicht mehr verwertbare Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse seit dem Unfallereignis von 2007. Zusammengefasst ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse seit 2007 und eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer Verweistätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils (S. 27 f.).

    In der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse betrage die Arbeitsfähigkeit 0 %, in einer gemäss dem genannten Profil angepassten Tätigkeit betrage sie 80 %. Nach dem Unfallereignis vom 3. Februar 2007 habe sicherlich für 12-18 Monate eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl angestammt wie auch in Verweistätigkeit bestanden. Ab dann sei die obengenannte Arbeitsfähigkeit von 80 % auch retrospektiv anwendbar (S. 23 Mitte).

4.3    Die Ärztinnen des B.___ führten mit Bericht vom 23. Juli 2018 (Urk. 6/235) aus, sie behandelten die Beschwerdeführerin seit 1999 (Ziff. 1.1). Diese habe den eigenen Coiffeursalon 1999 aufgegeben, seither sei nur ein Arbeitspensum von 20 % möglich (Ziff. 3.2).

    In der Folge wurde die Beschwerdeführerin in der C.___ untersucht und behandelt, am 2. August 2018 in der Fuss-Sprechstunde (Urk. 6/238 = Urk. 6/240-242 = Urk. 6/282), am 31. August 2018 in der Wirbelsäulen-Sprechstunde (Urk. 6/251), am 13. September 2018 in der Schulter-Sprechstunde (Urk. 6/283), am 12. Oktober 2018 wiederum in der Wirbelsäulen-Sprechstunde (Urk. 6/252 = Urk. 6/284).

4.4    Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2018 (6/278 S. 3 f.) aus, im Vergleich zum Gutachten von 2016 könnten folgende organische Veränderungen festgestellt werden (S. 3 unten):

- Peroneus brevis Sehnenruptur

- Rotatorenmanschettenruptur Supraspinatus (transmural vorderes Drittel) mit zunehmendem Impingement

- Trigger Finger Dig. III Hand links, palmares Handgelenksganglion rechts, leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts

    Es hätten weder klinisch noch neuroradiologisch sichere Hinweise auf eine Neurokompression bestanden (S. 3 f.). Klinisch seien ebenso ein regelrechter Gang und keine manifesten Gebrauchseinschränkungen der Arme festgestellt worden. Demnach sollten die neu aufgeführten organischen Veränderungen keine massgeblichen funktionellen Konsequenzen nach sich ziehen. Ob eine erneute Begutachtung angezeigt sei, sei administrativ zu entscheiden (S. 4 oben).

4.5    

4.5.1    Die Ärzte der E.___ erstatteten am 17. Juli 2019 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (6/275). Sie stützen sich auf die ihnen überlassenen Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 55 ff., S. 114 ff., S. 190 ff., S. 254 ff.) und die von ihnen am 8. und 15. April 2019 durchgeführten Untersuchungen internistischer (S. 12 ff.), neurologischer (S. 73 ff.), orthopädischer (S. 149 ff.) und psychiatrischer (S. 213 ff.) Art, sowie ein am 17. Juli 2019 erstattetes neuropsychologisches Gutachten (S. 279 ff.).

4.5.2    Die Gutachter nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.2):

- leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom rechts

- subtalare Arthrose links mit geringer Funktionsstörung

- beginnende Fusswurzelarthrose rechts bei Status nach ausgeheilten Frakturen und Hallux valgus Korrektur mit geringer Funktionsstörung des MTP-1-Gelenkes

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Nervus Peronaeusläsion rechts mit Sensibilitätsstörung im Peronaeusversorgungsgebiet rechts und Grosszehenheberplegie rechts, eine Migräne, Differentialdiagnose (DD) analgetikainduzierter Kopfschmerz, eine Adipositas Grad I und eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) genannt (S. 7 Ziff. 4.2).

4.5.3    In der Beurteilung führten die Gutachter aus, das Karpaltunnelsyndrom und die ebenfalls objektivierten orthopädischen Gesundheitsstörungen machten die überwiegend stehend auszuübende und mit hohem beidhändigen Einsatz einhergehende angestammte / erlernte Tätigkeit auf Dauer ungeeignet, da die Steh- und händische Belastbarkeit dauerhaft beeinträchtigt seien. Eine deutliche Entlastung (vor allem hinsichtlich der orthopädischen Befunde) durch eine Gewichtsreduktion sei zwar erreichbar, ebenso eine Besserung des Karpaltunnelsyndroms, was jedoch keine wesentliche Änderung an der bleibend reduzierten spezifischen Belastbarkeit in der angestammten Tätigkeit bewirken könne, dies auch unter Berücksichtigung der hier erhobenen Hinweise auf eine Aggravation. In diesem Sinne gehe auch die derzeitige Tätigkeit als Coiffeuse in einem berichteten Pensum von 20 % objektiv eher zu Lasten der Gesundheit und eine Umschulung sei auch hinsichtlich der langfristigen Perspektive sowie der wünschenswerten Erlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit zu empfehlen (S. 7 Ziff. 4.3).

    Die Biographie sowie die weitere psychiatrische Exploration zeigten keinen Anhalt für eine in Kindheit oder Jugend einsetzende, psychische und das Sozialverhalten mit erheblichen negativen Folgen störende Auffälligkeit. Die ICD-10-Achsenkriterien einer Persönlichkeitsstörung seien mithin nicht erfüllt (S. 8 Ziff. 4.4). Soziale oder familiäre Belastungsfaktoren mit funktioneller Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor. Selbständigkeit, Selbstversorgungsfähigkeit und soziale Interaktion erschienen anamnestisch und anhand der hiesigen objektiven Befunde nicht namhaft reduziert (S. 8 Ziff. 4.5). Zur Konsistenz führten die Gutachter aus, dass deutliche Diskrepanzen zwischen der anamnestisch reklamierten nahezu maximalen Schmerzintensität und den objektiven Befunden (kein erheblich schmerzgeplagter Eindruck, erhaltene Mobilität) bestünden (S. 8 Ziff. 4.6).

4.5.4    Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage - aus seit 2017 orthopädischen und seit spätestens 2016 neurologischen Gründen - 30 % von 2007 bis 2016 und 0 % seit 2017 (S. 8 Ziff. 4.7). Die neurologische Gesundheitsstörung (Karpaltunnelsyndrom) und die orthopädischen Gesundheitsstörungen wirkten additiv betreffend die obere und die untere Extremität und minderten die händische Einsatzfähigkeit sowie die Steh- und Gehfähigkeit (S. 9 Ziff. 4.9).

    In angepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit aus Sicht aller Disziplinen 100 % (S. 8 Ziff. 4.8).

4.5.5    Im orthopädischen Teilgutachten (S. 149 ff.) wurde unter anderem ausgeführt, die von der Versicherten geklagten zervikalen und lumbalen Beschwerden seien ohne auseichend korrelierendes objektives Befundkorrelat geblieben und liessen sich allenfalls im Kontext der gewichtsbedingten Überlastung des Achsenorgans verstehen (S. 207 f). Eine Gewichtsreduktion könne die subjektiven Beschwerden somit erheblich bessern. Die Bildbefunde seien für sich allein nicht derart ausgeprägt, dass eine Beschwerdebesserung durch eine Gewichtsreduktion nicht zu erwarten wäre, zumal dazu kein spinales nervales Defizit herausgearbeitet werden könne. Durch eine Gewichtsreduktion sei auch eine deutliche Beschwerdelinderung im Bereich beider Füsse zu erwarten, wenngleich hier posttraumatisch arthrotische Veränderungen bereits irreversibel vorhanden seien. Die Mitarbeit der Versicherten bei einer Gewichtsreduktion sei medizinisch gut zumutbar, stehe in ihrem Gesundheitsinteresse und dürfe auch als Mass des subjektiven Leidensdrucks verstanden werden (S. 208 oben).

    Für die geklagten spinalen Beschwerden fehle das objektive klinische Befundkorrelat. Auch habe die Versicherte im klinischen Eindruck nicht ihrer anamnestisch hohen Schmerzintensität entsprechend beeinträchtigt gewirkt. Darüber hinaus zeige der Paracetamol-Wirkspiegel einen Wert unterhalb des therapeutischen Bereiches, was zumindest die proklamierte Dafalgan-Einnahme fraglich erscheinen lasse. Anamnestisch scheine eine ausreichende Selbstständigkeit, Selbstversorgung und Aktivität im Alltag auf, was die Annahme einer schwerwiegenden Beeinträchtigung nicht stütze (S. 208 Ziff. 7.3).

    Die arthrotischen Veränderungen im Bereich der Füsse seien bereits 2011 in der C.___ aktenkundig erwähnt worden, sodass aus Sicht des Gutachters der Gesundheitszustand als stationär zu beurteilen sei (S. 211 Mitte).

    Aus Sicht des Gutachters bestehe eine dauerhaft auf 30 % reduzierte Arbeitsfähigkeit in der angestammten bisherigen Tätigkeit (Coiffeuse) seit dem Unfall im 2007. Die Einschätzung des Gutachtens 2016, in welchem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit empfohlen worden sei, erscheine nicht schlüssig, da auch anteilig sitzende oder wechselbelastende leichte Tätigkeiten vorkämen und die Versicherte zudem berichte, aktuell in ihrer angestammten Tätigkeit in einem Pensum von 20 % zu arbeiten (S. 211 unten).

    In angepasster Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, dies auch retrospektiv. Die aktenkundig (Vorgutachten 2016) empfohlene Minderung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % in angepassten Tätigkeiten lasse sich aufgrund des hiesigen Befunds mit deutlichen Hinweisen auf (auch in 2016 in einer nachgehenden Stellungnahme nochmals hervorgehobenen) Inkonsistenzen, der anamnestisch aufscheinenden erhaltenen Ressourcen sowie der (in der Vorbewertung nicht hinreichend berücksichtigten) nicht ausgeschöpften Therapieoptionen nicht bestätigen (S. 211 f.).

4.6    Dr. D.___, RAD (vorstehend E. 4.4), setzte sich in seiner Stellungnahme vom 20. September 2019 (6/278 S. 9 f.) mit der vom Rechtsvertreter am E.___-Gutachten geübten Kritik auseinander und legte dar, aus welchen Gründen der Vorwurf, der orthopädische Gutachter habe sich nicht hinreichend mit früheren Beurteilungen auseinandergesetzt, unzutreffend sei (S. 10).


5.

5.1    Soweit in der Beschwerde (Urk. 1) mit Hinweisen auf das 2009 erstattete Gutachten argumentiert wird (S. 6 f. Ziff. 7.2.1, S. 10 f. Ziff. 7.2.4.1.1), scheint übersehen worden zu sein, dass die Feststellungen im Gutachten zur Zusprache einer ganzen Rente von Februar bis Juni 2008 im Juli 2012 führten (Urk. 6/132), und dass dies gerichtlich bestätigt worden ist (vorstehend E. 3).

5.2    Sodann wurde in der Beschwerde verschiedentlich auf ein Schreiben von Dr. Y.___ vom Juli 2015 (vgl. vorstehend E. 4.1) Bezug genommen (S. 12 oben, S. 12 unten) und auf eine «bildgebend nachgewiesene deutliche», gemäss Dr. Y.___ sogar «drastische» Verschlechterung des Gesundheitszustands am linken Fuss hingewiesen. Dies erheischt eine Klarstellung: Im Schreiben von Dr. Y.___ ist mit keinem Wort davon die Rede, es sei bildgebend eine Verschlechterung nachgewiesen, sondern davon, dass die Patientin eine Verschlechterung erwähnt habe, und dass sie - also die Beschwerdeführerin, nicht etwa Dr. Y.___, die lediglich die Angaben ihrer Patientin referierte - diese als «drastisch» charakterisiert habe.

5.3    Die Rüge sodann, der orthopädische E.___-Gutachter habe sich nicht hinreichend mit früheren Beurteilungen auseinandergesetzt (S. 13 f. Ziff. 7.2.4.1.3), erscheint - wie bereits von Dr. D.___ (vorstehend E. 4.6) dargelegt - als nicht gerechtfertigt. Der Gutachter hat nicht nur die von ihm umfassend erhobenen Befunde eingehend gewürdigt und zur anspruchsrelevanten Frage der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit differenziert Stellung genommen, sondern durchaus auch zu früheren Beurteilungen (vorstehend E. 4.5.5). Dass er dies nicht, wie beschwerdeweise postuliert, in erschöpfender Breite getan haben mag, ist mit der beschwerdeweise angeführten Rechtsprechung (S. 14 Mitte) umso mehr vereinbar, als die aktuelle Einschätzung und die früher abgegebene nur geringfügig voneinander abweichen.

5.4    Schliesslich erweist sich auch die Rüge, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die vorhandenen medizinischen Unterlagen zu würdigen (S. 15 f. Ziff. 7.2.5), als unbegründet. Es ist im Gegenteil festzuhalten, dass seitens des RAD die nach dem Gutachten von 2016 erstatteten Arztberichte darauf hin geprüft wurden, ob sich daraus eine andere Beurteilung als im Gutachten von 2016 ergebe (vorstehend E. 4.4), und das Gutachten von 2019 im Lichte der von der Beschwerdeführerin erhobenen Kritikpunkte gewürdigt wurde (vorstehend E. 4.6). Dass die Beweiswürdigung nicht zum von der Beschwerdeführerin als richtig erachteten Ergebnis geführt hat, kann nicht in den Vorwurf umgemünzt werden, sie sei nicht erfolgt.

5.5    Die gegen das Gutachten von 2019 erhobenen Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig. Es erfüllt alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.3) vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann.

    Der Sachverhalt ist mithin dahingehend erstellt, dass in einer näher umschriebenen leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit besteht, die 100 % gemäss dem Gutachten von 2019 beziehungsweise 80 % gemäss dem Gutachten von 2016 beträgt.

5.6    Welchem Gutachten der Vorzug gebührt, kann offen bleiben, ebenso die Frage eines allfälligen Leidensabzugs (Urk. 1 S. 18 f. Ziff. 7.4): Wenn vom Invalideneinkommen von Fr. 55'349.-- (vorstehend E. 2.1) ausgegangen und in beiden Punkten die für die Beschwerdeführerin günstigste Variante gewählt wird, nämlich eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 80 % und ein maximaler Leidensabzug von 25 %, resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 33'209. (Fr. 55'349.-- x 0.8 x 0.75). Beim - unbestrittenen (vgl. Urk. 1 S. 19 Ziff. 8) - Valideneinkommen von Fr. 52'418.-- ergibt dies eine Einkommenseinbusse von Fr. 19'209.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 37 % ergibt.

    Damit wird der Mindestinvaliditätsgrad von 40 % (vorstehend E. 1.2) nicht erreicht und es besteht kein Rentenanspruch.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich mithin als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


6.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher