Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2020.00113
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Böhme
Urteil vom 25. Februar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Noemi Attanasio
Teichmann International (Schweiz) AG
Bahnhofstrasse 82, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1975 geborene und im Jahr 2009 in die Schweiz eingereiste X.___ meldete sich unter Hinweis auf Depressionen, Migräne und eine posttraumatische Belastungsstörung am 16. Juli 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 10/4, 10/11, 10/13), teilte dem Versicherten am 28. August 2018 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/9), und stellte ihm mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/16), wogegen der Versicherte mit Eingabe vom 12. November 2018 Einwand erhob (Urk. 10/20). Mit Verfügung vom 2. April 2019 wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (Urk. 10/32; vgl. auch Urk. 10/26 und 10/27).
1.2 Am 28. März 2019 veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten in den Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie (Urk. 10/29, 10/35, 10/36); die Y.___ erstattete ihr Gutachten am 27. September 2019 (Urk. 10/43, 10/49). Gestützt auf das Gutachten stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2019 erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/46). Den dagegen vom Versicherten mit Eingabe vom 15. November 2019 erhobenen Einwand (Urk. 10/53) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2020 ab und verfügte wie angekündigt (Urk. 2 [= Urk. 10/59]).
2. Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Februar 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Einholen eines Gerichtsgutachtens sowie die Neubeurteilung des Rentenanspruches, eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit zu den Akten (Urk. 7, 8). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Mit Eingabe vom 23. März 2020 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Noemi Attanasio, ihre Honorarnote zu den Akten (Urk. 12, 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei aus somatischer Sicht eine optimal angepasste Tätigkeit mit körperlich leichten, wechselbelastenden Arbeiten ohne vermehrtes respektive anhaltendes Gehen oder Stehen und ohne Zwangshaltungen im Stehen zu 100 % zumutbar; da er als Hilfsarbeiter zu qualifizieren sei, liege bei einer solchen Tätigkeit keine Erwerbseinbusse vor. Aus psychischer Sicht stünden die psychosozialen Faktoren deutlich im Vordergrund, welche bei der Leistungsbeurteilung indes abgegrenzt werden müssten; eine eigenständige psychische Erkrankung, welche die Arbeitsfähigkeit langandauernd einschränke, sei nicht ausgewiesen. Die medizinische Gesamtwürdigung der Akten habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ergeben (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, in der Konsensbeurteilung des Gutachtens vom September 2019 fehle eine gesamthafte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Das Teilgutachten der Allgemeinmedizin sei ebenfalls nicht vollständig, insbesondere fehle eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit sowie zu den Diagnosen. Im Rahmen des Gutachtens werde zudem in erster Linie bloss ein Arztbericht aus den Vorakten berücksichtigt, welcher aufgrund der darin falsch aufgeführten Beschwerden überdies nicht korrekt sei. Folglich könne darauf nicht abgestellt werden, weshalb die Richtigkeit des Gutachtens in Frage gestellt werde, zumal Indizien bestünden, dass die darin getroffenen Feststellungen aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten ebenfalls nicht zutreffend seien. Dies gelte umso mehr, als drei der vier Explorationen ohne Dolmetscher und die psychiatrische Exploration mit einer nicht namentlich bekannten Dolmetscherin stattgefunden habe. Schliesslich sei das Gutachten in sich und im Verhältnis zu den Berichten der behandelnden Fachärzte widersprüchlich, woran die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nichts geändert habe. Hinzu komme, dass der RAD-Arzt mangels entsprechender fachlicher Kompetenzen nicht habe nachvollziehen können, ob die im Gutachten getroffenen Einschätzungen nachvollziehbar und schlüssig seien. Aus diesem Grund sei eine erneute Begutachtung unerlässlich; nur mit einem Gerichtsgutachten könnten die Arbeitsfähigkeit und der Rentenanspruch geprüft werden (Urk. 1).
3.
3.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das Gutachten der Y.___ vom 27. September 2019 (Urk. 10/43). Die Gutachter führten darin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 9):
- Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2)
- Chronische Schmerzen im Bereich des Unterschenkels rechts mit/bei
- Muskelhernie Musculus tibialis anterior rechts (ICD-10: M62.06) nach Schrotschussverletzung 2008 in Nigeria
- Status nach tibialis anterior-Fasziennaht am 06.07.2012, Spital Z.___
- Status nach Faszien-Rekonstruktion bei kleiner Rezidivmuskelhernie prätibial mittlerer rechter Unterschenkel am 18.09.2012, Spital Z.___
- Rezidiv Muskelhernie Musculus tibialis anterior-Loge auf Höhe proximales Drittel Tibia rechts 01/2013
- Status nach endoskopischer Faszienspaltung tibialis anterior Loge rechts am 16.07.2018, Kantonsspital A.___, und Hämatomevakuation Unterschenkel rechts am 16.07.2018/23.07.2018
- Klinik: diffuse Schmerzen im Bereich des gesamten Unterschenkels ohne klaren neuropathischen Charakter, sensible Defizite für oberflächliche Berührung, Schmerz und Temperatur ab Knie distal bis Knöchel
- Ätiologie: am ehesten im Sinne eines Weichteilschmerzes; eine zusätzliche neuropathische Komponente ist nicht mit letzter Sicherheit auszuschliessen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden festgehalten (S. 9):
- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung
(ICD-10: Z73)
- Migräne ohne Aura
- Verdacht auf Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz mit/bei Einnahme von Paracetamol
- Verdacht auf allergisches Asthma bronchiale (Sensibilisierung auf Hausstaub gemäss Akten)
- Arterielle Hypertonie
In der versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde festgehalten, aus internistischer Sicht bestünden keine Einschränkungen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten, im Vordergrund stehe die desolate psychosoziale respektive familiäre Situation (S. 39).
Aus psychiatrischer Sicht habe die Diagnose «Angst und depressive Störung gemischt» Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, nicht jedoch die Diagnose «Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung». Es ergäben sich keine Hinweise auf eine manifeste posttraumatische Belastungsstörung, auch zeigten sich keine Denkstörungen oder eine schizophrene Symptomatik, sodass die beschriebenen akustischen Halluzinationen am ehesten kulturell bedingt interpretiert würden. Im Vordergrund stehe aktuell sowohl eine depressive als auch eine ängstliche Symptomatik, wobei weder eine genuine depressive Episode noch eine genuine Angststörung hinsichtlich der Kriterien erreicht würden, obwohl der Explorand über eine depressive Grundstimmung, Energielosigkeit, Lustlosigkeit, sozialen Rückzug und Schlafstörungen mit erhöhter Ermüdbarkeit berichte. Die vom Exploranden angegebenen Kriterien einer genuinen depressiven Episode seien am ehesten im Rahmen einer Symptomausweitung zu interpretieren. Die Depressivität werde negativ unterhalten durch die psychosoziale Problematik (unklare Lebenssituation, bisher gescheiterte Integration auf dem Arbeitsmarkt). Die im Bericht der integrierten Psychiatrie B.___ vom 26. April 2018 beschriebene emotionale Überforderung scheine nach wie vor zuzutreffen. Eine Persönlichkeitsstörung scheine nicht im Vordergrund zu stehen, es ergäben sich auch keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung, auch wenn der Explorand seine Symptomatik sehr demonstrativ und mit manifestem Leidensdruck schildere. In seiner bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter eines Recycling-Unternehmens sei der Explorand als 70 % arbeitsfähig zu beurteilen; einfach auszuführende Arbeiten ohne zu hohe Ansprüche an kognitive oder kreative Fähigkeiten in einem konfliktarmen Umfeld mit klaren Arbeitszeiten, regelmässigen Rückmeldungen und, aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse, ohne Publikumsverkehr seien aus psychiatrischer Sicht zumutbar (S. 47-49).
Aus neuropsychologischer Sicht seien die Symptome einer Migräne ohne Aura erfüllt, hinsichtlich der angegebenen beinahe täglich auftretenden dumpf-drückenden holokraniellen Kopfschmerzen liege bei anamnestisch täglichem Konsum von zwei bis drei Mal ein Gramm Paracetamol sowie Konsum von Sumatriptan unklarer Dosis am ehesten überlagernd ein Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz vor. Auch bestehe eine chronische Schmerzsymptomatik des rechten Unterschenkels, der Schmerzcharakter sowie die anamnestisch mittlerweile bestehende Bewegungsabhängigkeit sprächen für einen Weichteilschmerz. Aufgrund dieser Symptomatik sei in der angestammten Tätigkeit eine Einschränkung von 30 % anzunehmen, unter Berücksichtigung der im orthopädischen Teilgutachten formulierten strukturellen Weichteilbeschwerden. Durch die bestehende Migräne sei die Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft eingeschränkt. In einer leichten, wechselbelastenden, sitzend durchgeführten Tätigkeit ohne Zwangshaltung im Stehen oder vermehrtem Stehen und Gehen bestehe in angepasster Tätigkeit keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 57-59.)
Aus orthopädischer Sicht habe sich die Belastungsfähigkeit des Unterschenkels trotz der Operationen nicht verbessert. Der Explorand berichte indes nicht von einer Verschlechterung im Bereich des Unterschenkels, sondern über eine allgemeine Verschlechterung, vor allem über die neu aufgetretene Migräne, die Asthma-artige Beschwerdesymptomatik sowie einen auftretenden Gesamtkörperschmerz. Es habe sich im Rahmen der klinischen Untersuchung eine vollständige Beweglichkeit der rechten unteren Extremität gezeigt, ebenfalls eine verminderte Belastbarkeit des rechten Unterschenkels mit Schonhaltung und hinkendem Gangbild rechtsseitig, welches auf die durch die Schussverletzung hervorgerufene muskuläre Schädigung zurückzuführen sei. Aufgrund der zunehmenden Schwellung nehme die Schmerzsituation zu, auch werde dadurch die Beweglichkeit des Fusses eingeschränkt. Die vom Exploranden beschriebenen Beschwerden seien nachvollziehbar und glaubhaft. Da der Ganzkörperschmerz, die Migräne und die Lungenproblematik nicht auf eine orthopädische Diagnose zurückzuführen seien, würden diese Beschwerden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt, weshalb keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 67-69).
Zusammengefasst sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen, bestehend seit mindestens 2015, was sich psychiatrisch begründen lasse und für jede Tätigkeit gelte, die aus somatischer Sicht in Frage komme. In körperlich anspruchsvollen Tätigkeiten liege zudem eine 30%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus neurologischer Sicht vor, welche indes nicht additiv zu derjenigen aus psychiatrischer Sicht zu verstehen sei; durch die Migräne sei die Arbeitsfähigkeit darüber hinausgehend nicht dauerhaft eingeschränkt. Aufgrund der Beschwerden könne der Explorand Gehstrecken bis zu 20 Minuten am Stück zurücklegen, Gewichte von zehn bis 12 Kilogramm heben oder tragen sowie wechselseitig belastend arbeiten. Dauerhaftes Laufen auf unebenem Gelände, auf Treppen oder Leitern sowie Arbeiten in Zwangshaltungen, in der Hocke, mit dauerhaft oder vermehrt angewinkeltem Bein seien ihm indes nicht möglich (S. 10 f. und S. 49).
3.2
3.2.1 Mit Beschwerdeerhebung reichte der Beschwerdeführer zwei medizinische Berichte zu den Akten.
Im ärztlichen Zeugnis vom 22. Januar 2020 (Urk. 3/1) der B.___ wurden die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), posttraumatische Belastungsstörung anamnestisch (ICD-10: F43.1), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), Status nach Schussverletzung rechter Unterschenkel 2008 in Nigeria und Status nach Muskelhernie Tibialis anterior rechts mit Tibialis anterior-Fasziennaht 2012, Asthma bronchiale sowie Migränekopfschmerz aufgeführt.
Oberarzt C.___ hielt fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit 2017 in ambulanter Behandlung, wiederholte Krisen hätten zu kürzeren Klinikaufenthalten geführt, insgesamt erscheine die Symptomatik deutlich chronifiziert. Er sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig, sein geäusserter Arbeitswunsch sei als absolut unrealistisch einzuschätzen.
3.2.2 Im Zwischenbericht des Kantonsspitals A.___ vom 27. Januar 2020 (Urk. 3/2) wurden die Diagnosen unklares Schmerzsyndrom rechter Unterschenkel mit neuropathischer Schmerzkomponente, chronische Migräne, aktenanamnestisch rezidivierende depressive Störung, arterielle Hypertonie sowie Asthma bronchiale bei Sensibilisierung auf Hausstaub aufgeführt.
Oberärztin Dr. med. D.___ führte aus, das Gangbild habe soweit verbessert werden können, dass der Gehstock nicht mehr benutzt werden müsse, die Schmerzlinderung sei allerdings nur gering gewesen, was für chronisch neuropathische Schmerzen häufig sei. Auch die chronifizierte Migräne sei schwierig zu behandeln, die Anfallshäufigkeit habe nicht abgenommen, zusätzlich habe der Beschwerdeführer innerhalb des letzten Jahres an akuter Lumbalgie gelitten. Daneben bestehe eine psychische Komorbidität, weshalb keine Arbeitsfähigkeit vorzuliegen scheine.
4.
4.1 Das Gutachten der Y.___ vom September 2019 (vgl. vorstehend E. 3.1) beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 10/43 S. 16-32) und erfolgte – soweit nötig – in Auseinandersetzung mit diesen; insbesondere stützten sich die Gutachter nicht bloss auf den Bericht der B.___ vom 14. September 2018, sondern berücksichtigten die jeweils relevanten Berichte in ihren Beurteilungen (vgl. Urk. 10/43 S. 8, 43, 48). Mangels Vorliegens fallspezifischer Fragen beantwortet das Gutachten keine solchen (Urk. 10/43 S. 5). Es erscheint in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. Es legt insbesondere dar, aus welchem Grund von einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen ist, äussert sich zur Herleitung der Diagnosen sowie zu deren funktionellen Auswirkungen, zu den Belastungsfaktoren und Ressourcen, zur Konsistenz sowie zu den Therapiemöglichkeiten (Urk. 10/43 S. 5-13).
4.2 Es trifft zwar zu, dass die Untersuchungen – mit Ausnahme der psychiatrischen – ohne Dolmetscher stattgefunden haben, indes hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer ein gutes, differenziertes Englisch spreche und die Kommunikation mühelos gewesen sei (Urk. 10/43 S. 38, 55, 65); vor diesem Hintergrund kann von Verständigungsschwierigkeiten nicht die Rede sein. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung wurde der Beschwerdeführer von derjenigen Begleitperson begleitet, welche ihn offenbar auch in anderen Belangen regelmässig unterstützt, weshalb auch diesbezüglich keine Verständigungsschwierigkeiten ersichtlich sind (Urk. 10/43 S. 45).
4.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, es bestünden Diskrepanzen zwischen dem Gutachten und den Berichten der behandelnden Therapeuten, ist er zunächst auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
Vorliegend vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte und Therapeuten das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, zumal erstere in Übereinstimmung mit den Gutachtern den Zusammenhang zwischen der ängstlich-depressiven Symptomatik und der ungeklärten Lebenssituation des Beschwerdeführers bereits im März 2017 bejahten und von einer emotionalen Überlastungssituation ausgingen (Urk. 10/11 S. 44 f.). Auch hielten die behandelnden Therapeuten im Februar 2018 ebenfalls Aggravationstendenzen fest (Urk. 10/11 S. 40 f.), was sie im April 2018 bestätigten, und diagnostizierten zugleich Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73), da der Beschwerdeführer im Kontakt inhaltlich sehr eingeengt auf seine psychosoziale Belastungssituation sei. Darüber hinaus wurde in diesem Zeitpunkt auch bereits von einem möglichen Zusammenhang zwischen dem Migränekopfschmerz und dem Analgetikaabusus berichtet, woraufhin dem Beschwerdeführer die Reduktion des Schmerzmittelkonsums empfohlen wurde (Urk. 10/11 S. 30-33). Schliesslich wurde im Bericht der B.___ zuhanden der IV-Stelle vom 14. September 2019 (Urk. 10/13) festgehalten, dass es wegen der psychischen Symptome keine Hinweise auf eine reduzierte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geben würde, eine solche jedoch aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung möglich sei. Entsprechend wurde eine rezidivierende depressive Störung mit leichtgradiger Ausprägung (ICD-10: F33.0) diagnostiziert und die gegenwärtig remittierte posttraumatische Belastungsstörung als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt.
4.4 Nach dem Gesagten vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte und Therapeuten (vgl. vorstehend E. 3.2) das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen; vielmehr erfüllt das Gutachten die formellen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.3), weshalb darauf abzustellen ist. Die von den Gutachtern aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % in körperlich anspruchsvollen und von 100 % in körperlich leichten, leidensangepassten Tätigkeiten erscheint vor diesem Hintergrund schlüssig (vgl. Urk. 10/43 S. 10 f.).
Zu prüfen ist, ob auch auf die diesbezügliche Einschätzung aus psychiatrischer Sicht abzustellen ist.
5.
5.1 Für den Rechtsanwender ist die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht ohne weiteres verbindlich; gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann davon abgewichen werden, ohne dass eine wie vorliegend beweiskräftige Expertise dadurch ihren Beweiswert verlöre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 3.2). Grundsätzlich sind sämtliche psychischen Leiden – namentlich auch depressive Störungen – einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2; 143 V 418 E. 7.1), dessen systematisierte Indikatoren es erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und E. 4.1. Dabei ist im konkreten Fall zu prüfen, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).
5.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
5.3
5.3.1 Was den Komplex «Gesundheitsschaden» betrifft, ist bezüglich des Indikators «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» festzuhalten, dass die diagnostizierte «Angst und depressive Störung gemischt» (ICD-10: F41.2) gemäss Gutachtern einen direkten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat, indem die leicht bis mittelgradig eingeschränkte Durchhaltefähigkeit, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie die mittelgradig eingeschränkte Anpassungsfähigkeit an Regeln und Routinen und die eingeschränkte Kontaktfähigkeit zu Dritten mit einer um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit einhergehen (Urk. 10/43 S. 9).
Mit Blick auf den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg» ist zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden. Aus psychiatrischer Sicht wäre eine intensive psychiatrisch/psychotherapeutische Begleitung wünschenswert, ebenso wie eine medikamentöse antidepressive Therapie, auch zur Reduktion der Schmerzmittel (Urk. 10/43 S. 13).
Hinsichtlich des Indikators «Komorbidität» ist zu berücksichtigen, dass die psychiatrische Symptomatik unabhängig von den klaren somatischen Einschränkungen erscheint und keine relevante Interaktion nachvollziehbar ist (Urk. 10/43 S. 12).
5.3.2 Was den Komplex «Persönlichkeit» anbelangt, ist festzuhalten, dass von den Gutachtern weder eine Persönlichkeitsakzentuierung noch eine Persönlichkeitsstörung festgestellt werden konnte, wenngleich der Beschwerdeführer seine Symptomatik sehr demonstrativ und mit einem manifesten Leidensdruck geschildert habe (Urk. 10/43 S. 9). Insgesamt fehlt es indes an Anhaltspunkten, welche für eine ressourcenhemmende Persönlichkeitsstruktur sprechen.
5.3.3 Zum Komplex «sozialer Kontext» ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer alleine in einer Einzimmerwohnung lebt und zu seinem in Nigeria lebenden Sohn und zu seinem in Kanada lebenden Onkel Kontakt hält, nicht jedoch zur Kindsmutter. Er verfügt mittlerweile über ein Aufenthaltsrecht. Früher sei er oft in die Kirche gegangen, mittlerweile gehe er nicht mehr gerne unter Leute und habe sich etwas zurückgezogen. Wenn es ihm besser gehe, versuche er zu kochen und den Haushalt zu erledigen, er mache alle notwendigen Tätigkeiten selber. Ansonsten nehme er mit Hilfe der öffentlichen Verkehrsmittel die vielen Therapietermine wahr, zudem schaue er fern. In der Nähe habe es einen Swimmingpool, was sehr angenehm sei, wenn es heiss sei. Er werde regelmässig von der Person, die ihn zur Untersuchung begleitet habe, sowie von einer NGO betreut (Urk. 10/43 S. 36 f., S. 43 f., S. 54, S. 64 f.).
5.3.4 Bezüglich der beweisrechtlich relevanten Kategorie «Konsistenz» ist auf die von den Gutachtern als erheblich bezeichneten Inkonsistenzen hinzuweisen. So habe der Beschwerdeführer demonstrativ leidend imponiert, die Symptomatik nachhaltig geschildert, so dass der Eindruck einer Symptomausweitung entstanden sei. Auch habe er die Symptomatik sehr demonstrativ vorgetragen, so dass der Eindruck einer Aggravation nicht habe ausgeschlossen werden können. Dies korreliere mit den vorhandenen Berichten der B.___, wo von einer Dysthymie ausgegangen worden sei und keine genuine depressive Episode im Vordergrund gestanden habe. Im Untersuchungszeitpunkt sei der Beschwerdeführer indes tendenziell depressiv und ängstlich gestimmt gewesen. Dennoch stehe die psychosoziale Problematik klar im Vordergrund, er fokussiere stark auf die für ihn unbefriedigende Situation, was indes von einer eigenständigen psychischen Erkrankung abzugrenzen sei (Urk. 10/43 S. 10 f.). Ins Gewicht fällt zudem, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seinen Haushalt selber zu erledigen, zu kochen und zu waschen, die Therapietermine eigenständig und mit Hilfe der öffentlichen Verkehrsmittel wahrnimmt, Fern sieht und den Swimmingpool aufsucht (vgl. vorstehend E. 5.3.3).
Ein Leidensdruck ist zudem nur bedingt ausgewiesen. So nimmt er die ambulante psychotherapeutische Therapie wöchentlich oder alle zwei Wochen wahr, gemäss Berichten der B.___ bloss sporadisch, auch war das Medikament Pregabalin Mepha 75 mg im Labor nicht nachweisbar (Urk. 10/43 S. 11; Urk. 10/49).
5.3.5 Zusammengefasst ist aus der detaillierten Prüfung der Standardindikatoren sowie deren Gesamtwürdigung ersichtlich, dass die Ressourcen des Beschwerdeführers durch seine Beschwerden zwar leicht beeinträchtigt sind, indes weder Behandlungsresistenz noch eine ressourcenhemmende Persönlichkeitsstruktur vorliegt. Im sozialen Kontext verfügt er über wenige mobilisierende Ressourcen. Für die Beurteilung ausschlaggebend sind schliesslich die vorstehend aufgeführten Inkonsistenzen, der Umstand, dass klar die psychosoziale Problematik im Vordergrund steht respektive dass die psychischen Beschwerden zentral durch diese Umstände geprägt und unterhalten werden, eine Aggravation nicht vollständig ausgeschlossen werden konnte und auch ein Leidensdruck bloss bedingt ausgewiesen ist.
Folglich fehlt es aus psychiatrischer Sicht an einem stimmigen Gesamtbild für die Annahme einer rechtlich relevanten Funktionseinbusse (BGE 145 V 361 E. 4.4), was sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkt (vgl. vorstehend E. 5.2).
5.4 Damit steht gestützt auf das Gutachten der Y.___ vom 27. September 2019 fest, dass der Beschwerdeführer infolge seiner somatischen Beschwerden in körperlich anspruchsvollen Tätigkeiten zu 70 % und in körperlich leichten, leidensangepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend E. 4.4).
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, wie sich diese Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1).
6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise in die Schweiz nie arbeitstätig (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [Urk. 10/5]). Aktenkundig sind indes Einsätze über die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur; in diesem Rahmen war der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2017 als Mitarbeiter Recycling tätig (Urk. 10/2 S. 6; 10/7 S. 2). In Anbetracht dieser Ausgangslage erscheint es sachgerecht, für die Ermittlung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen, wobei vorliegend auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, abzustellen ist.
6.4 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können zur Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.). Demnach ist auch zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, abzustellen.
6.5 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, was keinen «Prozentvergleich» darstellt, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
Vorliegend sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen; Anhaltspunkte für einen Leidensabzug sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Nach dem Gesagten ergibt sich bei der festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 5.4) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. vorstehend E. 1.2).
7. Zusammenfassend hat die IV-Stelle den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Angesichts der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers weder Anlass für die Einholung eines Gerichtsgutachtens noch für weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 136 I 229 E. 5.3).
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2020 demzufolge als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Noemi Attanasio als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (Urk. 3/4, vgl. auch Urk. 3/5, 5 und 8); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Noemi Attanasio zu gewähren.
8.2 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.3 Mit Eingabe vom 23. März 2020 reichte Rechtsanwältin Noemi Attanasio ihre Honorarnote zu den Akten (Urk. 12 und 13). Sie macht einen Aufwand von 26.1 Stunden beziehungsweise Fr. 6'156.65 (einschliesslich 7.7 % Mehrwertsteuer, Porto-Spesen [Fr. 18.90], Kopierkosten [Fr. 115.--] sowie 3 % Kleinspesen [Fr. 162.60]) geltend. Dieser Aufwand erscheint vor dem Hintergrund, dass sie im Wesentlichen bloss die Beweiskraft eines Gutachtens mit der abweichenden Auffassung der behandelnden Ärzte und Therapeuten in Frage stellte, als weit übersetzt.
Angesichts des Umfanges der Beschwerdeschrift sowie der zu konsultierenden Akten, den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Instruktion, der Nachbearbeitung und dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Prozessentschädigung von Rechtsanwältin Noemi Attanasio bei Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
8.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 10. Februar 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm in der Person von Rechtsanwältin Noemi Attanasio eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Noemi Attanasio, Zürich, wird mit Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Noemi Attanasio
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBöhme