Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00114
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiber Weber
Urteil vom 27. April 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG
Rechtsanwalt Urs Wüthrich
Hohlstrasse 556, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1966 geborene und zur diplomierten Pflegefachfrau ausgebildete (Urk. 7/5/6) X.___ war zuletzt als selbständige Verkäuferin und Beraterin tätig (Urk. 7/5/7). Am 31. Januar 2017 (Eingangsdatum, Urk. 7/5) meldete sie sich unter Hinweis auf eine mittelgradige depressive Episode und eine Familienzerrüttung durch Trennung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Sodann gewährte die IV-Stelle Massnahmen der Frühintervention und Eingliederung (Potenzialabklärung, Urk. 7/26; Job Coaching, Urk. 7/33; Belastbarkeits- und Aufbautraining, Urk. 7/46, 52). Unter Hinweis darauf, dass keine 50%ige Arbeitsfähigkeit habe erreicht werden können, wurde der Versicherten mitgeteilt, dass die Integrationsmassnahmen beendet würden und nunmehr ein Rentenanspruch geprüft werde (Mitteilung vom 6. August 2019, Urk. 7/62). Nach Aktualisierung der Aktenlage teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, das Leistungsbegehren werde mangels eines versicherten Gesundheitsschadens abgewiesen (Vorbescheid vom 24. September 2019, Urk. 7/70). Die Versicherte erhob daraufhin am 22. Oktober 2019 Einwand (Urk. 7/71) und liess weitere Berichte auflegen (Urk. 7/79-80). Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 10. Februar 2020 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht (Urk. 1) und beantragte, der Entscheid vom 8. Januar 2020 sei aufzuheben und ihr sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, subeventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Beschwerdeführerin am 9. März 2020 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
1.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, die Arbeitsunfähigkeit sei infolge einer durch die Scheidung hervorgerufenen Belastung ausgelöst worden und werde dadurch auch aufrechterhalten. Infolge dieser bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren sei ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen. Die nunmehr beklagten kognitiven Beeinträchtigungen seien ebenfalls durch die Scheidung ausgelöst worden und würden durch diese aufrechterhalten. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass mittels einer Anpassung der Medikation eine erhebliche Verbesserung der Situation erreicht werden könne. Zudem werde eine konsequente Therapie nicht befolgt (Urk. 2, 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, eine bei ihr vorliegende vollständige Arbeitsunfähigkeit sei ausgewiesen, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Im Weiteren und für den Fall, dass das Gericht nicht von einem Rentenanspruch ausgehen würde, sei zu berücksichtigen, dass der Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt worden sei. So seien die für die Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens notwendigen Indikatoren nicht erhoben worden. Im Weiteren lägen mehrere Berichte im Recht, welche erhebliche Zweifel an der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung aufkommen liessen, wonach der Gesundheitsschaden durch psychosoziale Belastungsfaktoren aufrechterhalten werde (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, (vormalig) behandelnde Ärztin, nannte in ihrem Verlaufsbericht vom 16. August 2019 (Urk. 7/66) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig langandauernde mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Akzentuierte Persönlichkeit mit abhängigen und perfektionistischen Zügen (ICD-10 F48.9, DD: ICD-10 F61.0)
- Familienzerrüttung durch Trennung im Juli 2015 (ICD-10 Z63.5), Kampfscheidung (ICD-10 Z63.7)
Dr. Y.___ attestierte der Beschwerdeführerin in Bezug auf die angestammte Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit schloss sie auf eine Leistungsfähigkeit von «maximal» 20 % (Urk. 7/66/2). Im psychopathologischen Befund wies sie unter anderem auf eine deutlich eingeschränkte Konzentrations- und Merkfähigkeit sowie auf Zukunftsängste im Sinne existenzieller Ängste und solcher bezogen auf den Gesundheitszustand hin (Urk. 7/66/1). Im Weiteren machte sie darauf aufmerksam, das laufende Scheidungsverfahren habe - infolge einer im März 2019 vom Ehemann eingereichten Klageschrift - zu einer deutlichen Destabilisierung im psychischen Befinden mit einer Zunahme der depressiven Symptomatik verbunden mit Ängsten, Selbstzweifeln, ausgeprägter Müdigkeit, Erschöpfung, Antriebsverminderung, «Dünnhäutigkeit» und Konzentrationsstörungen geführt. Dies habe den Prozess der Wiedereingliederung deutlich beeinträchtigt (Urk. 7/66/3). Das psychische Befinden sei von Schwankungen gekennzeichnet, wobei insbesondere Konfrontationen mit dem Ehemann im Rahmen des Scheidungsverfahrens, Auseinandersetzungen mit Versicherungen sowie die Planung der beruflichen Wiedereingliederung jeweils zu Stimmungseinbrüchen und vermehrter Stimmungslabilität geführt hätten (Urk. 7/66/4). Zur (langfristigen) Prognose hielt Dr. Y.___ fest, eine solche lasse sich aufgrund des bisherigen langdauernden Verlaufs mit anhaltender depressiver Symptomatik und ausgeprägter Erschöpfung zurzeit nicht stellen (Urk. 7/66/2).
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelnder Arzt, nannte in seinem Bericht vom 4. Dezember 2019 (Urk. 7/80) folgende Diagnosen:
- Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
- Neuropsychologisch festgestellte kognitive Störungen im Rahmen einer mittelschweren bis schweren depressiven Störung
Dr. Z.___ attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei er dies auf die (schwere) depressive Symptomatik mit damit einhergehenden kognitiven Einschränkungen zurückführte. Demgegenüber verneinte er einen (anhaltenden) Einfluss von psychosozialen Belastungsfaktoren auf die vorhandene Arbeitsunfähigkeit, hielt jedoch fest, dass diese die Depression ausgelöst hätten (Urk. 7/80/8). In befundmässiger Hinsicht wies Dr. Z.___ auf aus klinischer Sicht bestehende Konzentrationsstörungen (Urk. 7/80/2) sowie auf eine Störung der Affektqualitäten im Sinne einer übermässigen Niedergestimmtheit, einer inneren Leere und von Insuffizienzgefühlen (Urk. 7/80/4) hin. Im Weiteren stellte er eine Störung des Antriebs im Sinne einer mittelgradig ausgeprägten Antriebshemmung fest. Zudem konstatierte er einen Interessenverlust (Urk. 7/80/4). Eine in absehbarer Zeit eintretende substanzielle Verbesserung des Gesundheitszustandes, welche eine Rückkehr in den Arbeitsprozess ermöglichen würde, ersah Dr. Z.___ - unter Hinweis auf einen mehrjährigen Krankheitsverlauf mit weiterhin bestehender schwerer depressiver Symptomatik - als wenig wahrscheinlich (Urk. 7/80/8).
4. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und seine Auswirkung auf deren Leistungsfähigkeit lassen sich aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht abschliessend beurteilen.
Der Beschwerdegegnerin ist zwar dahingehend beizupflichten, dass psychosoziale Belastungsfaktoren (Depression des Ehemannes [Urk. 7/10/4, 7/16/3, 7/80/6], Scheidung [Urk. 7/15/2, 7/16/3, 7/66/3, 7/80/8], Existenzängste [Urk. 7/66/1] und Überforderung am Arbeitsplatz [Urk. 7/16/5, 7/59/6]) Auslöser der Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin waren (vgl. auch E. 3.2). Zudem wies der regionale ärztliche Dienst (RAD) grundsätzlich zutreffend auf eine geringe Therapiefrequenz (vierzehntäglich psychotherapeutisch und monatlich psychiatrisch, vgl. Bericht von Dr. Y.___ vom 16. August 2019 [Urk. 7/66/3]) hin (Urk. 7/69/4). Aufgrund der vorliegenden Arztberichte kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit auf eine von den Folgen der belastenden psychosozialen Faktoren verselbständigte psychische Störung mit Krankheitswert zurückzuführen ist und damit ein allfällig invalidisierender Gesundheitsschaden nicht ohne Weiteres verneint werden kann (E. 1.3.2). Diese Frage lässt sich anhand der Akten jedoch nicht abschliessend beurteilen, zumal die für die Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens notwendigen Indikatoren nicht erhoben wurden (E. 1.4).
Zwar wiesen die behandelnden Psychiater auf kognitive Einschränkungen, eine Störung der Affektqualitäten, namentlich im Sinne einer übermässigen Niedergestimmtheit, eine Antriebsstörung sowie einen Interessenverlust hin (E. 3.1, 3.2). Zudem wird im Bericht von Dr. Z.___ vom 4. Dezember 2019 die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome genannt (E. 3.2), was, im Vergleich zur zuvor von Dr. Y.___ am 16. August 2019 diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig langandauernd mittelgradige Episode (E. 3.1), auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hindeutet. Währenddem sich Dr. Y.___ jedoch gänzlich darüber ausschwieg, ob von einem verselbständigen Gesundheitsschaden auszugehen sei (vgl. Urk. 7/66), vermag die von Dr. Z.___ vorgenommene Differenzierung nicht zu überzeugen. So hielt er fest, dass sich der Gesundheitszustand kaum gebessert habe, obgleich die Belastung durch die Scheidung nach Angaben der Beschwerdeführerin geringer geworden sei (Urk. 7/80/8). Aus dem neuropsychologischen Bericht vom 28. November 2019 geht jedoch hervor, dass die Scheidung - gemäss Angaben der Beschwerdeführerin - hoch konfliktgeladen sei und immer noch andaure (Urk. 7/79/2). Die von Dr. Z.___ getroffene Annahme, die psychosozialen Belastungsfaktoren seien im Begriff abzuklingen, lässt sich deshalb nicht bestätigen.
5. Nach dem Gesagten ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht möglich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Mithin kann deshalb weder auf die Beurteilung der behandelnden Psychiater (E. 3.1, 3.2) abgestellt werden, noch findet die Annahme des RAD, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 7/69/4), in den Akten eine hinreichende Stütze. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2020 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer psychiatrischen Abklärung und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dabei wird die Beschwerdegegnerin insbesondere abzuklären haben, ob in Bezug auf (allfällige) psychosoziale Belastungsfaktoren von einem verselbständigten Gesundheitsschaden auszugehen ist (E. 1.3.2). Im Rahmen der weiteren Abklärungen wird sodann gegebenenfalls den Erfordernissen des strukturierten Beweisverfahrens Beachtung zu schenken sein (E. 1.4).
6.
6.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57).
6.2 Ausgangsgemäss steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 1’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dextra Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
VogelWeber