Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00116
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 18. Februar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1971 geborene X.___ reiste 1976 aus Serbien/Montenegro in die Schweiz ein, schloss 1990 eine Bürolehre ab und liess sich in der Folge zum kaufmännischen Angestellten weiterbilden (Diplom 2002). Am 12. März 2004 verletzte er sich bei einem Sturz am linken Arm, im Nacken- und Kopfbereich sowie am rechten Becken und schied aus dem Arbeitsprozess aus. Die Suva richtete in der Folge Taggelder aus, welche ab dem 4. Oktober 2004 auf 50 % reduziert und per 1. November 2004 (100%ige Arbeitsfähigkeit) vollständig eingestellt wurden (vgl. Urk. 6/60 S. 2). Am 29. Juni 2005 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Nach erfolgten Abklärungen insbesondere der polydisziplinären Begutachtung am Y.___ (Y.___Gutachten vom 23. Mai 2006, Urk. 6/42) - stellte diese mit Vorbescheiden vom 11./12. Juli 2006 die Abweisung des Rentenbegehrens sowie des Leistungsbegehrens betreffend berufliche Massnahmen in Aussicht (Urk. 6/47 f.) und hielt an diesen Entscheiden mit Verfügungen vom 10. und 11. Januar 2007 fest (Urk. 6/54 f.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Beschluss und Urteil vom 8. Dezember 2008 ab (Urk. 6/60); auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Februar 2009 nicht ein (Urk. 6/62).
1.2 Am 28. August 2015 meldete sich der Versicherte infolge somatischer und psychischer Beschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/65). Im Rahmen der Abklärung des Leistungsanspruchs liess diese den Versicherten polydisziplinär abklären; das entsprechende Z.___-Gutachten datiert vom 16. Januar 2017 (Urk. 6/91). Die Rückfragen der IV-Stelle beantworteten die Z.___-Gutachter mit Schreiben vom 28. Februar sowie 3. April 2017 (Urk. 6/93, Urk. 6/98). Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/100) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 13. Januar 2020 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 11. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen, eventualiter seien dem Beschwerdeführer die geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Rente auszurichten. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Antragsgemäss wurde mit Verfügung vom 24. März 2020 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7). Mit Replik vom 18. August 2020 präzisierte die Vertreterin des Beschwerdeführers die Anträge unter Einreichung weiterer medizinischer Berichte dahingehend, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die ihm von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen auszurichten seien; insbesondere eine Rente. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin erklärte, sich nicht weiter vernehmen lassen zu wollen (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass das Z.___-Gutachten Inkonsistenzen und Aggravationen in den Aussagen des Beschwerdeführers ausweise. Die psychiatrischen Einschränkungen seien bei einer leitliniengerechten Behandlung und Medikamentencompliance ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Seit Behandlungsbeginn im Jahr 2014 sei von einem stationären Gesundheitszustand auszugehen (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die Frage nach der invalidisierenden Wirkung der psychischen Beeinträchtigungen anhand einer Standardindikatorenprüfung zu erfolgen habe (Urk. 1 S. 6). Die Gutachter würden dabei in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 64 % und in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 80 % ausgehen (S. 7). Es könne nicht von anspruchsverneinenden Ausschlussgründen infolge Aggravation oder Simulation ausgegangen werden (S. 8). Aufgrund der Zweifel im Zusammenhang mit der Verneinung einer Persönlichkeitsstörung und insbesondere aufgrund der Umstände, dass das Gutachten im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits drei Jahre alt war und von den neu behandelnden Psychiatern kein Bericht in den Akten vorhanden sei, könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden. Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zur neuen Abklärung des medizinischen Sachverhalts zurückzuweisen (S. 16). Selbst wenn man gestützt auf das Gutachten von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % ausginge, würde dies unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges zu einem Invaliditätsgrad von 43.77 % führen (S. 17 f.). Aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Diagnosen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der behandelnden Ärzte und Ärztinnen sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 10 S. 7).
2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom 11. Januar 2007 (Urk. 6/54), welche sich in medizinischer Hinsicht auf das Y.___-Gutachten vom 23. Mai 2006 stützte. Die dafür verantwortlichen Fachärzte stellten keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); ein chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom links, aktuell ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M53.1) bei Status nach Distorsionstrauma des linken Armes vom 12. März 2004 (ICD10 T92.3); Status nach Schmerzmittelabhängigkeit seit Herbst 2004 (ICD10 F11.21) sowie akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). In der angestammten oder jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren, adaptierten Tätigkeit bestehe seit mindestens November 2004 wieder eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % nach vorgängiger Einschränkung als Folge des Unfallereignisses vom 12. März 2004 (Urk. 6/42).
3.
3.1 Die für das Z.___-Gutachten vom 16. Januar 2017 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bleiben (Urk. 6/91 S. 13):
- Sonstige anhaltende affektive Störungen (ICD-10 F34.8)
- Persönlichkeitsakzentuierung, narzisstisch und schizotypisch (ICD-10 Z73)
- Chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom, ohne wesentliche Funktionseinschränkung
- Chronisch rezidivierendes Zervikovertebralsyndrom, ohne wesentliche Funktionseinschränkung
- Adipositas Grad I (BMI 30.2 kg/m2)
- Zustand nach Appendektomie
- Wurzelreizsyndrom rechts L5/S1
- Neuropsychologisch: leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung: Beeinträchtigung in den Bereichen Lernen und Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Exekutivfunktionen
Zusammenfassend sei aus psychiatrischen und neuropsychologischen Gründen von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 15). In der bisherigen Tätigkeit sei ab April 2014 von einer Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 60 bis 70 % auszugehen, in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von ca. 80 % (S. 16). Der Beschwerdeführer verfüge über eine gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit, von daher seien Tätigkeiten, die mit Kundenkontakt verbunden seien, gut geeignet. Es dürfe sich dabei allerdings nicht um emotional belastende, konflikthafte Kundenbeziehungen handeln. Vor dem Hintergrund der neuropsychologisch nachgewiesenen Beeinträchtigungen seien Tätigkeiten optimal, die gut strukturiert seien und keine besonderen Anforderungen an die Daueraufmerksamkeit, die Umstellungsfähigkeit und das Gedächtnis stellen würden. In somatischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg überwiegend im Stehen oder Gehen und (richtig wohl: nicht) ständig im Sitzen durchzuführen. Aufgrund der unter Belastung entstehenden Reizsymptomatik im Bereich L5/S1 sollten Tätigkeiten wie häufiges Bücken, Heben von schweren Gewichten und anhaltendes Sitzen vermieden werden (S. 15).
3.2 Am 28. September 2017 wurde eine MRI-Abklärung der Etagen L4 bis S1 durchgeführt. Prof. Dr. med. A.___ beurteilte die bildgebende Abklärung dahingehend, dass von einer leichten multisegmentalen Wirbelsäulenveränderung am ausgeprägtesten auf der Etage L4/5 mit breitbasigem rechts recessal betontem Bulging der höhengeminderten und dehydrierten Bandscheibe auszugehen sei, mit Verdacht auf recessalen Nervenwurzelkontakt zur L5 Wurzel rechts. Das Myelon stelle sich regelrecht dar, es liege keine Spinalkanalstenose vor (Urk. 6/121/8). Am 16. November 2017 wurde eine Infiltration der L5 Wurzel rechts durchgeführt, wobei es postinterventionell zu einer Besserung der Symptomatik gekommen sei (Urk. 6/121/10).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. Mai 2018 eine chronisch rezidivierende Ischialgie und ein intermittierendes sensomotorisches Defizit rechtes Bein bei degenerativen LWS-Veränderungen mit Diskushernie L4/5, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) sowie eine kognitive Leistungsminderung unklarer Ursache – DD: im Rahmen der affektiven Störung/beginnende neurodegenerative Erkrankung (Urk. 6/121/1).
Durch die Infiltration L5 im November 2017 sei es zu einer leichten Beschwerdeverbesserung gekommen, es habe aber keine Schmerzfreiheit erzielt werden können. Zudem bestehe eine anhaltend psychosoziale Belastungssituation durch die schwere Behinderung der Tochter sowie die Depression der Ehefrau sowie die depressive Krise einer weiteren Tochter (Urk. 6/121/2). Im gegenwärtigen Zustand sei der Beschwerdeführer in der gesamten Sicht und unter Berücksichtigung der neurologischen und der psychiatrischen Krankheitsfolgen arbeitsunfähig (Urk. 6/121/3).
3.4 Die für die neuropsychologische Untersuchung vom 13. November 2018 verantwortlichen Fachpersonen hielten abschliessend fest, dass die heutigen Befunde, soweit vergleichbar mit der Voruntersuchung, stabil seien. Sie könnten nicht auf eine Aggravation zurückgeführt werden; der Patient habe sich mit normaler Leistungsorientierung kooperativ an der heutigen Untersuchung beteiligt und seine Leistung sei in zwei Symptomvalidisierungsverfahren normal ausgefallen. Die kognitiven Minderleistungen seien aber unspezifisch und am ehesten vor dem Hintergrund der beschriebenen Depression respektive der akuten psychischen Belastungssituation zu sehen. Dies treffe sicher vorwiegend für die Verlangsamung und die verminderte Wachheit zu; hier sei auch die chronische Schmerzsituation zu vermerken. Ein Teil der Testergebnisse könnte auf die bildgeberisch nachgewiesenen strukturellen Auffälligkeiten zurückgeführt werden. Gemäss cMRI vom 3. November 2017 liege eine wenn auch diskrete Hirnvolumenminderung frontal beidseitig sowie eine geringgradige Hippocampusatrophie vor. Diese Auffälligkeiten würden im Vergleich zur Voruntersuchung vom Dezember 2015 als stationär bezeichnet. Längerfristig empfehle sich bei erfolgreicher Behandlung der Depression eine Verlaufskontrolle in ihrer Demenzsprechstunde (Urk. 6/128/5 f.).
3.5 In seinem Bericht vom 29. Januar 2019 ging Dr. B.___ unter Hinweis auf die neuropsychologische Abklärung vom 23. November 2018 von einem stationären Gesundheitszustand aus; die letzte Kontrolle habe am 3. November 2018 stattgefunden (Urk. 6/121/1).
3.6 Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 2. März 2020 eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie einen Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung, narzisstisch. Der Beschwerdeführer habe bei ihr in der Zeit von September 2017 bis Juli 2018 in psychiatrischer Behandlung gestanden. Während der Therapiedauer habe ihres Erachtens eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, im Falle einer weiteren Chronifizierung gehe sie prognostisch weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit in dieser Höhe aus (Urk. 11/1).
3.7 Dr. med. univ. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ging in seinem Bericht vom 10. Juli 2020 von den folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 11/2 S. 6):
- Posttraumatische Belastungsstörung, Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.1)
- Sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.08)
- Auditive Verarbeitungs- und Auffassungsstörung (Kindheit; ICD-10 F80.20) bei Funktions-/Perfusionsminderung beidseits frontal, temporal links und Dorsolateral präfrontal links, im Thalamus rechts und okzipital rechts (Spect/MR 3.11.2017)
- Alexithymie
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Mittelgradige depressive Episode, chronifiziert (ICD-10 F32.11)
Der Beschwerdeführer stehe seit dem 10. Januar 2019 in ihrer Behandlung, wobei wöchentliche bis zweiwöchentliche Sitzungen stattfinden würden (S. 2). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der depressionsbedingten Reduktion seines Alltagsfunktionsniveaus zu 100 % arbeitsunfähig. Bereits nach der kleinsten Verrichtung, wie zum Beispiel einkaufen gehen, stelle sich eine rasche Ermüdbarkeit ein, wonach sich der Beschwerdeführer hinlegen und erholen müsse. Diese Umstände würden zusammen mit den Schmerzen und den neuropsychologischen Beeinträchtigungen, welche ihn vor allem am eigenständigen und zielgerichteten Handeln hindern würden, zur gänzlichen Aufhebung der Arbeitsfähigkeit führen (S. 8). Unter der obgenannten Therapie habe nur eine sehr minimale Besserung erzielt werden können (S. 9).
4.
4.1 Der psychiatrische Gutachter der Z.___ ging im entsprechenden Teilgutachten davon aus, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit falle einzig eine psychogene Schmerzüberlagerung unterhalb des Schweregrades einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in Betracht; aus diesem Grund sei die Diagnose F54 (psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten) gestellt worden (Urk. 6/91 S. 32; vgl. auch Urk. 6/98). Die vom untersuchenden Neuropsychologen diagnostizierte leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung wurde in der Konsensbeurteilung als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt, bei der Bemes-sung der Arbeitsfähigkeit jedoch berücksichtigt (S. 13 ff.). Gemäss psychiatrischer und neuropsychologischer Einschätzung ist sie am ehesten im Rahmen der chronischen Schmerzstörung zu sehen (S. 72, S. 32).
Die Gutachter der Z.___ gehen somit im Ergebnis davon aus, dass eine (leichte) Schmerzüberlagerung besteht, welche jedoch zu einer relevanten, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden neuropsychologischen Funktionsstörung führt. Dies vermag nicht unmittelbar einzuleuchten, weshalb auf die Expertise der Z.___ und die damit erfolgte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiterungen abgestellt werden kann.
4.2
4.2.1 Die Vertreterin des Beschwerdeführers wies sodann zu Recht darauf hin, dass das Z.___-Gutachten vom 16. Januar 2017 im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2020 bereits drei Jahre alt war.
Im Zeitpunkt des Z.___-Gutachtens stand der Beschwerdeführer seit einem halben Jahr nicht mehr in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 6/91 S. 27). Hinsichtlich der depressiven Verstimmung führte der für das psychiatrische Teilgutachten verantwortliche Facharzt aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerem an einer chronischen depressiven Verstimmung leide. Eine stärker ausgeprägte depressive Symptomatik, im Sinne einer depressiven Episode, liege aber nicht vor. Selbst für eine nur leichte depressive Episode müssten mindestens zwei der drei Hauptkriterien depressiver Episoden (Antriebsminderung, depressive Stimmung, Verlust von Interesse und Freude) deutlich ausgeprägt sein. Es liege keine stärker ausgeprägte Antriebsminderung vor, des Weiteren sei kein Verlust von Interesse und Freude erkennbar, allenfalls bestehe eine leichte und auch nicht durchgehende depressive Stimmung (S. 32).
In der Folge begab sich der Beschwerdeführer im September 2017 wieder in ambulante psychiatrische Betreuung, wobei die zuständige Fachärztin von einem mittelgradig depressiven Geschehen ausging, bei einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %. Das Zustandsbild sei von stark bedrückter Stimmung, Konzentrationsstörung, Interesse- und Freudlosigkeit, Antriebsminderung, Schlafstörung sowie von einer Schmerzsymptomatik geprägt. Des Weiteren habe eine starke Unruhe, eine Aggressivität sowie eine dysphorische Stimmung bestanden. Auch der ab Januar 2019 betreuende Dr. D.___ ging - neben weiteren Diagnosen – von einem mittelgradig depressiven Geschehen aus, welches die Arbeitsfähigkeit massgeblich einschränke. Dabei habe durch die Behandlung nur eine minime Verbesserung erzielt werden können (100%ige Arbeitsunfähigkeit, vgl. E. 3.7).
4.2.2 Aufgrund der im September 2017 wieder aufgenommenen psychiatrischen Behandlung sowie der aktuellen Einschätzungen der behandelnden Fachärzte steht eine Verschlechterung des depressiven Geschehens im Raum, welche es im Rahmen eines Verlaufsgutachtens abzuklären gilt. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist dabei auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), sodass die Einschätzung der involvierten Fachärzte nicht unbesehen übernommen werden kann. Weiter ist vorliegend auch unbestritten, dass eine Reihe psychosozialer Belastungsfaktoren gegeben, welche im Rahmen der Beurteilung der Leistungsfähigkeit auszuklammern sind; auch dies gelingt im Rahmen einer unabhängigen Begutachtung zuverlässiger.
Auch zur Einschätzung von Dr. D.___, die neuropsychologisch festgestellte Dysfunktion bestehe seit der Kindheit, was er mit Originaldokumenten aus der Kindheit des Beschwerdeführers untermauerte (Urk. 11/2 Anhang 1-2), wird sich das Verlaufsgutachten zu äussern haben. Dabei ist es grundsätzlich Sache des begutachtenden Psychiaters oder der Psychiaterin, die Notwendigkeit ergänzender neuropsychologischer Testungen zu prüfen und gegebenenfalls zu veranlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3).
4.2.3 Hinsichtlich der Rückenbeschwerden konnte anlässlich der bildgebenden Abklärung vom 28. September 2017 ein Verdacht auf recessalen Nervenwurzelkontakt zur L5 Wurzel rechts festgestellt werden, welcher eine Infiltration am 16. November 2017 nötig machte. Gemäss Dr. B.___ habe diese nur zu einer leichten Beschwerdeverbesserung geführt, wobei keine Schmerzfreiheit habe erzielt werden können (vgl. E. 3.3). Auch in dieser Hinsicht erscheint demnach eine Verlaufsabklärung angezeigt.
4.3 Zusammenfassend erscheint es aufgrund des zumindest ergänzungsbedürftigen (vgl. E. 4.1) und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits drei Jahre alten Z.___-Gutachtens sowie des seitherigen Verlaufs der Beschwerden unabdingbar, ein erneutes Gutachten bei einer unbefassten Gutachterstelle einzuholen. Dieses wird sich – wie bereits erwähnt - auch zu den von den zuletzt behandelnden Fachärzten gestellten Diagnosen zu äussern haben, insbesondere zu der genannten Persönlichkeitsakzentuierung respektive Persönlichkeits- und Verhaltensstörung. Dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne von Aesch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty