Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00117
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 10. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1977, meldete sich am 28. Juli 2009 unter Hinweis auf Fussbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 28. September 2010 aufgrund einer rentenausschliessenden Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit einen Rentenanspruch (Urk. 10/32).
1.2 Am 21. Mai 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rückenbeschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/36). Mit Verfügung vom 2. November 2012 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 10/49).
1.3 Am 6. Februar 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Geh- und Bewegungsbehinderung infolge Fuss- und Rückenschmerzen, auf Schulter-, Nacken- und Kopfschmerzen, eine Adipositas und eine Schilddrüsenunterfunktion sowie eine mittelschwere Depression erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/60). Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 20. Juni 2017 (Urk. 10/76) in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten. Nach erhobenem Einwand (Urk. 10/81+84) holte sie beim Zentrum Y.___ ein interdisziplinäres Gutachten ein, das am 3. Juni 2019 erstattet wurde (Urk. 10/112).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/114; Urk. 10/117; Urk. 10/120; Urk. 10/122; Urk. 10/124) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 10/126 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 8. Februar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Januar 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, wobei sie die Akten nicht vollständig einreichte (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 30. März 2020 (Urk. 8) wurde sie aufgefordert, die fehlenden Akten nachzureichen. Am 14. April 2020 (Urk. 9) reichte die Beschwerdegegnerin die vollständigen Akten (nochmals) ein (Urk. 10), womit diese nun mehrheitlich in doppelter Ausführung im Recht liegen. Der besseren Lesbarkeit halber werden im vorliegenden Urteil nur die in Urk. 10 vollständig enthaltenen Vorakten referenziert.
Mit Gerichtsverfügung vom 28. April 2020 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.4 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).
1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.6 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die angestammte auch einer angepassten Tätigkeit entspreche. Von Januar bis Juli 2017 sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit von 70 % und seit dem August 2017 eine Arbeitstätigkeit von 80 % zumutbar gewesen. Aus diesem Grund entstehe kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (S. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass ihre Beschwerden im Alltag nicht ausreichend beachtet worden seien. Sie sei auf verschiedenen Ebenen eingeschränkt und der Meinung, dass es eine erneute Prüfung durch unvoreingenommene Fachpersonen brauche.
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin sowie die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt genügend abgeklärt hat.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 10. Juni 2010 (Urk. 10/26/3-6) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- Status nach Fersenkontusion links mit Fersenspornfraktur links
- reaktive Calcaneodynie/Fasciitis plantaris beidseitig
- rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom rechts bei
- dorsaler Diskusprotrusion zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbel (L4/5) ohne Neurokompression
- leichter Spondylarthrose zwischen dem 5. Lendenwirbel und dem Kreuzbein (L5/S1) und leichter Sklerosierung beider Iliosakralgelenke (ISG)
In der bisherigen Tätigkeit bestünden aktuell keine Einschränkungen. Vorsorglich seien häufige oder längerdauernde Gewichts- und Bückbelastungen des Rückens zu vermeiden (Ziff. 1.7).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Rheumatologie, erstattete am 25. März 2013 seinen Bericht zur konsiliarischen Untersuchung zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/124/57-84). Er nannte folgende Diagnosen (S. 26 Ziff. 2):
- unspezifische Rückenschmerzen bei
- Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz
- somatoforme Schmerzstörung
- Adipositas
Die klinische Untersuchung habe abgesehen von einem auffallenden Übergewicht keine sicher pathologischen Befunde ergeben. Das Beschwerdebild lasse sich somit nicht objektivieren. Die Versicherte habe sich bei den Untersuchungen limitiert. So seien zumindest vier der fünf Waddell-Zeichen (nicht-organische Befunde) eindeutig nachweisbar gewesen, hinweisend auf eine funktionelle Ausgestaltung des Beschwerdebildes. Hinweise auf eine relevante psychiatrische Erkrankung habe es keine gegeben, relevante psychosoziale Faktoren seien jedoch auch für einen Rheumatologen offensichtlich gewesen (S. 21 Ziff. 3.3).
Das Ausmass der Beschwerden, das präsentierte Schon- und Vermeidungsverhalten sowie die angegebenen Limitierungen liessen sich in keiner Art und Weise durch ein somatisches Leiden erklären. Schon der konstant hohe, durch keine Massnahmen signifikant beeinflussbare Schmerzpegel spreche für eine Schmerzverarbeitungsstörung. Ein Rheumatologe dürfe normalerweise nur auf diese Diskrepanzen hinweisen, welche auf eine somatoforme Störung hinwiesen. Diese Diagnose scheine vorliegend jedoch gesichert, wenn bereits 2006 die diagnostisch notwendigen psychosozialen Belastungsfaktoren durch einen psychiatrischen Facharzt festgestellt und gewürdigt worden seien (S. 24 unten).
Aus rheumatologischer Sicht lasse sich keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit begründen (S. 27 Ziff. 6).
3.3 Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) nannte im Bericht vom 25. April 2017 (Urk. 10/73/2) folgende neue und reaktivierte Diagnosen seit 2010:
- 2012 akutes lumbospondylogenes Syndrom mit (immer noch) intermittierendem radikulärem Syndrom L5 links (Hospitalisation in der Rheumaklinik des Universitätsspitals B.___)
- Seit 2012 Übergang in massive generalisierte fibromuskuläre Schmerzen und Verspannung des gesamten Rückens inklusive Schultergürtel und Beckenregion, inzwischen chronifiziert, progredient, weitgehend therapieresistent. Benötigt Opiat-Analgetica
- seit 2013 wieder Faciitis plantaris beidseitig, persistierend, bisher therapieresistent
- zunehmende Adipositas permagna (2004: 55 kg / 2015: 108 kg) als Folge der dauernden schmerzbedingten Immobilität (Überweisung in Adipositas-/Bariatrie-Sprechstunde am B.___ ist pendent)
- seit 2015 Hypothyreose, substituiert
In den letzten Jahren gebe es eine zunehmende Depression, die vor allem durch die chronischen Schmerzen, den Verlust an Mobilität und Selbständigkeit und die Sozialahilfeabhängigkeit bedingt sei. Das Stehen und Gehen sei seit einigen Jahren nur an 2 Unterarmstöcken und während höchstens 10 Minuten möglich. Danach müsse sich die Patientin jeweils schmerzbedingt wieder hinlegen. Sie könne deshalb auch ihren Haushalt nicht mehr selbst machen und benötige Spitexhilfe. Sie bleibe somit seit dem 2. Februar 2012 auf unbestimmte Zeit durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig für jegliche Erwerbstätigkeit und weitgehend auch für ihren eigenen Haushalt.
3.4 Die Ärzte der psychiatrisch-psychologischen Klinik C.___ nannten im Bericht vom 9. Juni 2017 (Urk. 10/74) folgende psychiatrischen Diagnosen (S. 1):
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) mit/bei chronischen Schmerzen sowie Einschränkung der Mobilität und Selbständigkeit
- Verdacht auf histrionisch akzentuierte Persönlichkeit (Z73.1)
Bei deutlichen Hinweisen auf eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung könne ein Teil der beschriebenen Schmerzsymptomatik als histrionisch verarbeiteter Schmerz verstanden werden. Es bestehe seit dem 28. März 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % sowohl im angestammten Beruf als Raumpflegerin als auch in einer Verweistätigkeit. Mit fachgerechter Behandlung könne in einer angepassten Tätigkeit längerfristig im Verlauf mit einer Arbeitsfähigkeit in einem niederschwelligen Pensum gerechnet werden (S. 4 Mitte).
3.5 Dr. med. D.___, Praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2017 (Urk. 10/75 S. 3 f.) aus, die somatischen Beschwerden (Schmerzen) würden mehrheitlich durch das ausgeprägte Körpergewicht (108 kg) unterhalten. Dies betreffe den Bewegungsapparat (Lendenwirbelsäule, Fuss, Schultergürtel) und die dokumentierte Refluxsymptomatik, welche auch im Zusammenhang mit dem Übergewicht gesehen werden könne. Die mittelgradige depressive Episode sei unter leitliniengerechter Therapie behandelbar und sollte keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 3 unten). Ziel der indikationsgerechten Therapie (Ernährungsberatung, eigene körperliche Aktivität, Bewegungstherapie im Wasser, analgetische und antidepressive Therapie) sollte es sein, das Körpergewicht erheblich zu reduzieren. Die bariatrische Therapie sollte die letzte Option sein (S. 4 oben).
3.6 Die Ärzte der psychiatrischen Klinik E.___ berichteten am 8. August 2017 über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 7. bis 25. Juli 2017 (Urk. 10/93). Die Zuweisung sei freiwillig aufgrund von Suizidalität im Rahmen einer schweren depressiven Episode erfolgt (S. 1 unten). Es handle sich um eine Patientin mit im Querschnitt depressiver Symptomatik überwiegend schwerer Qualität, die teilweise auch mittelgradig einzustufen sei. Es bestehe zudem der dringende Verdacht auf eine anhaltende Schmerzstörung, ohne dass eine konkret objektiv fassbare Ursache auszumachen sei (S. 6). Die Nachbehandlung erfolge durch die Kollegen der Klinik F.___ (S. 7).
3.7 Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zentrum für Integrative Psychiatrie, Psychotische Störungen, F.___, berichtete am 27. Oktober 2017 über den stationären Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin vom 25. Juli bis 4. Oktober 2017 (Urk. 10/87). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1):
- depressive Störung, schwer mit psychotischen Symptomen (F33.3), bestehend seit zirka 2 Jahren
- chronische Schmerzstörung (F45.41)
Eine abschliessende prognostische Beurteilung sei nicht möglich. Bei der Beschwerdeführerin bestehe sicherlich eine schwere depressive Erkrankung, die auch die Kriterien einer Therapieresistenz erfülle. In Folge der depressiven Erkrankung verschlechtere sich ihre Schmerzproblematik, was mit einer erheblichen Funktionseinschränkung einhergehe. Daher empfehle sich eine stationäre psychosomatische Behandlung. Eine Besserung der Symptomatik und eine Steigerung der Funktionalität werde als durchaus möglich erachtet (S. 3 unten). Es bestehe ein komplexes Zusammenspiel zwischen depressiver Erkrankung und den somatischen Schmerzen. Eine rein psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung scheine wenig hilfreich (S. 6 Ziff. 1.11).
Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen, sie benötige längere Erholungspausen sowie einen erhöhten Zeitaufwand. Bei neuen oder komplexen Aufgaben komme es häufig zu Überforderungen und zu Missverständnissen, dies vor allem deshalb, weil sie bezüglich ihrer Sprachkompetenz überschätzt werde (S. 5 Ziff. 1.7).
3.8 Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 25. April 2018 (Urk. 10/124/114-115) aus, die Patientin habe sich wegen diffuser Fussbeschwerden gemeldet (S. 1). Es fände sich aber diesbezüglich weder klinisch noch radiologisch ein genügendes Korrelat (S. 2).
3.9 Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, teilte der Beschwerdegegnerin gemäss deren Gesprächsnotiz vom 8. Mai 2018 (Urk. 10/97) mit, es hätten mit der Beschwerdeführerin insgesamt 6 Termine stattgefunden, zuletzt am 13. März 2018, seither habe sie nichts mehr von ihr gehört. Da diese nur «am Jammern» sei und selber keine Schritte für Veränderungen unternehme, würde Dr. I.___ die Therapie gerne beenden. Es wäre besser, einen türkisch sprechenden Therapeuten zu finden, da oft sprachliche Hürden bestünden. Wegen fehlender Behandlung könne sie keinen Arztbericht erstellen.
3.10 Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 21. September 2018 (Urk. 10/100) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 20. April 2018 (Ziff. 1.1), wobei Konsultationen alle zwei Wochen stattfänden (Ziff. 1.2, vgl. auch Ziff. 2.8). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- rezidivierende depressive Störung, anhaltend mittelschwere Episode (F33.2)
- chronische Schmerzstörung (F45.41)
In absehbarer Zeit sei keine wesentliche Remission der depressiven Symptome zu erwarten, entsprechend werde von einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (Ziff. 2.7).
3.11 Am 3. Juni 2019 erstatteten Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Prof. Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Y.___, ihr interdisziplinäres Gutachten (Urk. 10/112).
3.12 Im psychiatrischen Teilgutachten (S. 27-44) nannte Dr. K.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. 6) eine chronische mittelgradige Depression (F32.8).
Die Angaben der Versicherten zum Tagesablauf seien auch auf wiederholtes Nachfragen sehr übersichtlich geblieben. Vielleicht erwache sie gegen 9 Uhr. Sie frühstücke, trinke Milch und nehme ihre Tabletten ein. Sie liege viel, manchmal telefoniere sie mit ihrer Familie oder ihrem Mann. Zum Mittag esse sie nicht, nachmittags mache sie sich einen Salat. Zum Abend koche sie sich allenfalls etwas Leichtes. Kleine Sachen kaufe sie selber, ansonsten habe sie Unterstützung durch die Spitex. Die meiste Zeit, fast immer, sei sie zuhause. Nach Mitternacht nehme sie ihre Schlaftropfen ein und versuche zu schlafen. Manchmal lese sie Zeitung und manchmal etwas zum Lernen, zum Beispiel über Halluzinationen oder Geister. Fernsehen schaue sie nicht viel (S. 32 unten).
Die Versicherte beschreibe Beschwerden auf unterschiedlichen psychischen und kognitiven Ebenen und auf der Verhaltensebene: Häufiges Studieren, Todeswunsch, verminderte Freude, Albträume, Intrusionen, paranoid gefärbte Ängste, mangelndes Vertrauen, psychosomatisch anmutende Beschwerden (Erbrechen im Zusammenhang mit Stress), Vergesslichkeit, sozialer Rückzug, eingeschränkte Alltaggestaltung. Im psychopathologischen Befund fielen eine subdepressive Stimmungslage, verminderte Affektivität, monotone Sprechweise, reduzierte Psychomotorik, ein subjektives Insuffizienzgefühl und vermindertes Selbstwertge-fühl auf. Somit bestehe eine dynamische Reduktion im Affekt, Antrieb, Denken und Fühlen. Die diagnostischen Kriterien für eine Depression wären somit erfüllt. Aufgrund der langen Dauer (über zwei Jahre) sei von einer Chronifizierung auszugehen.
Formal würde man aufgrund der beschriebenen Auffälligkeiten beziehungsweise deren Ausprägung von einer mittelgradigen Depression ausgehen. Deren Alltagsrelevanz werde allerdings dadurch relativiert, dass die Versicherte sich Ende 2018 für eine Heirat mit einem neuen Mann habe entscheiden können, im Rahmen der Exploration durchaus auch gelächelt und sehr viel und weitschweifig geredet habe. Ausserdem habe die Versicherte wiederholt eine Abhängigkeit ihrer psychischen Gesamtverfassung von der jeweiligen Situation ihrer anderen, somatischen Erkrankungen beschrieben. Schliesslich schienen psychosoziale Belastungsfaktoren ebenfalls eine Rolle zu spielen. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen lasse sich eine Einschränkung der berufsbezogenen Leistungsfähigkeit um allenfalls 20 % ableiten, womit die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht 80 % betrage.
Darüber hinaus könne keine psychiatrische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die Schmerzen stünden nicht so im Fokus der Versicherten, dass eine somatoforme Schmerzstörung in Betracht komme (S. 37 Ziff. 6).
Die indizierten und zumutbaren ambulanten und stationären Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft worden. Die Versicherte erhalte seit zwei Jahren das Antidepressivum Duloxetin und das Neuroleptikum Fluanxol. Es bleibe unverstanden, warum bei unzureichender medikementöser Response keine anderen medikamentösen Therapieansätze erfolgt seien. Die begleitende psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung sei zu begrüssen, sei offenbar aber ebenfalls unzureichend (S. 38 Ziff. 7.2).
Die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien konsistent und plausibel. Es bestehe eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Hinsichtlich der Wahrnehmung von Therapien bestehe eine gute Kooperation, Medikamenten-Compliance sei gegeben. Beides lasse auf einen tatsächlich gegebenen Leidensdruck schliessen (S. 39 Ziff. 7.3).
Die Versicherte verfüge über gute Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit, Kontaktgestaltung, Interaktionskompetenz, Regressionsfähigkeit und Intentionalität. Sie sei durchaus in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren, um allfällige Hindernisse bei der Bewältigung von Aufgaben zu überwinden. Im Längsschnittverlauf dürften ihre Ressourcen abgenommen haben. Dennoch sei ihre Selbsteinschätzung negativ akzentuiert, sie entspreche nicht der objektiven psychischen Gesamtverfassung und dem Funktionsniveau im Alltag (subjektives Insuffizienzgefühl; S. 39 Ziff. 7.4).
Die belastete biografische Anamnese bedeute eine erhöhte Vulnerabilität der Versicherten. Es bestehe ein gewisser sozialer Rückzug, die finanzielle Situation sei angespannt. Diese Belastungsfaktoren hätten direkt negative funktionelle Folgen und gälten als nicht medizinisch begründete Funktionsstörungen, die bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht Berücksichtigung finden könnten. In Anlehnung an das Mini-ICF-App lägen Beeinträchtigungen in folgenden Fähigkeiten vor: Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (leicht), Selbstbehauptungsfähigkeit (leicht), Spontanaktivitäten (leicht), Durchhaltefähigkeit (mittelgradig), Kontaktfähigkeit zu Dritten (leicht), familiäre beziehungsweise intime Beziehungen (leicht), Verkehrsfähigkeit (mittelgradig; S. 40 Ziff. 7.4).
In den letzten beiden Tätigkeiten (Reinigungsbetrieb, Service Cafeteria) könne die Versicherte 6,8 Stunden am Tag anwesend sein, die Arbeitsfähigkeit werde also mit 80 % eingeschätzt (S. 40 f. Ziff. 8).
Im Juli 2017 sei es zu einer lediglich zweieinhalbwöchigen Hospitalisation gekommen. Für diese Zeit sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen, für die davorliegende Zeit könne ab Anfang 2017 unter Annahme einer mittelgradigen Depression eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, für die Zeit danach und bis anhin anhaltend eine Arbeitsfähigkeit von 80 % angenommen werden (S. 41 Mitte Ziff. 8).
Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit dürfe keinen hohen Stresspegel und keine hohe Verantwortung beinhalten. Die Ausdauer und die Fähigkeit, unter Zeitdruck zu arbeiten, seien reduziert. Es bestehe ein vermehrter Pausen- und Regenerationsbedarf. Multitasking wäre ungeeignet. Es bestehe ein Mehraufwand bei Vorbereitung und Planung. Teamwork sollte nicht zugemutet werden. Die maximale Präsenzzeit liege auch hier bei 6,8 Stunden am Tag und die Arbeitsfähigkeit entsprechend bei 80 % (S. 41 f.).
3.13 Im internistischen Teilgutachten (S. 45-61) nannte Prof. L.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 57). Aus allgemein-internistischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen (S. 59 Ziff. 8).
3.14 Im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten (S. 62-76) nannte Dr. M.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 71 Ziff. 6).
Die Beschwerdeführerin habe gemäss eigenen Angaben Probleme im Rücken, in den Füssen und in beiden Kniegelenken, Schmerzen im linksseitigen Nacken mit Schmerzausstrahlung in den linken Arm bis in die Finger, im unteren Lendenwirbelsäulenbereich zeitweilig ausstrahlenden Schmerz in beide Gesässhälften, Vorderknieschmerzen, bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen in den Fersen und Schmerzen in beiden Sprunggelenken. Der Schmerz sei permanent gegenwärtig, die Schmerzintensität sei häufig zwischen 8 und 9 auf der zehnstufigen Analogskala VAS, zeitweilig erreiche er auch eine Intensität von 10 (S. 65 Ziff. 3.1).
Die hohe Intensität der beklagten Schmerzen sei aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar. Die Einschränkungen des Aktivitätenniveaus seien der Körperfülle und der damit verbundenen Adipositas per magna geschuldet. Es bestehe eine ausgeprägte Inkonsistenz bei der Präsentation der Inklinationsfähigkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule (S. 73 Ziff. 7.3). Die Versicherte sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu maximal 15 kg durchzuführen. Tätigkeiten in Zwangshaltung, Tätigkeiten in kniender oder kauernder Stellung, Vorbeugung und Überkopfarbeiten sollten vermieden werden, ebenso wie Tätigkeiten mit einem erhöhten Anspruch auf Standsicherheit und Tätigkeiten unter extremen Temperaturschwankungen sowie Hitze, Kälte und Nässe. Unter Berücksichtigung dieses Belastungsprofils sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten nicht eingeschränkt (S. 73 Ziff. 7.4).
3.15 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (S. 1-12) addierten die Gutachter die im psychiatrischen und im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten formulierten Belastungsprofile (S. 8 f. Ziff. 4.5). Sie kamen zum Schluss, es bestehe in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Ziff. 4.7-8).
4.
4.1 Nebst der ausgewiesenen Adipositas bestehende pathologische Befunde, welche das somatische Beschwerdebild und die von der Beschwerdeführerin angegebenen Limitierungen objektiviert hätten, konnten schon im Jahr 2013 von Dr. A.___ nicht gefunden werden (vorstehend E. 3.2). Im April 2018 hielt auch Dr. H.___ fest, es fänden sich betreffend die diffusen Fussbeschwerden weder klinisch noch radiologisch ein genügendes Korrelat (vorstehend E. 3.8). Es ist damit stimmig, dass der orthopädisch-traumatologische Teilgutachter im Juni 2019 nach eingehender Untersuchung der Beschwerdeführerin zum Schluss kam, die hohe Intensität der beklagten Schmerzen sei aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar, die Einschränkungen des Aktivitätenniveaus seien der Körperfülle und der damit verbundenen Adipositas per magna geschuldet (vorstehend E. 3.14). Auch die weiteren Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.3) sind grundsätzlich erfüllt. Auf die Beurteilung von Dr. M.___, dass die Beschwerdeführerin aus orthopädisch-traumatologischer Sicht unter Berücksichtigung des formulierten Belastungsprofils nicht eingeschränkt sei, kann deshalb abgestellt werden.
4.2 Nicht nachvollzogen werden kann indes, wie die Gutachter in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung zum Schluss kamen, die aufgrund der psychiatrischen Einschränkungen reduzierte Arbeitsfähigkeit von 80 % könne in der bisherigen Tätigkeit umgesetzt werden (vorstehend E. 3.15). Zuletzt arbeitete die Beschwerdeführerin nämlich als Reinigungskraft, eine Tätigkeit, die ohne die gemäss Belastungsprofil (vorstehend E. 3.14) zu vermeidenden Tätigkeiten in Zwangshaltung, in kniender oder kauernder Stellung, mit Vorbeugung und Überkopfarbeiten kaum vorstellbar ist.
4.3 In psychischer Hinsicht stellt sich angesichts der durchgängig geschilderten Schmerzen und den fehlenden adäquaten objektiven Befunden die Frage nach dem Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung. Dr. A.___ bezeichnete im Jahr 2013 die Diagnose einer somatoformen Störung als gesichert, wenn auch unter dem berechtigten Hinweis, dass er als Rheumatologe keine psychiatrische Diagnose stellen dürfe (vorstehend E. 3.2). Dieser Vorbehalt gilt nicht für die psychiatrischen Fachärzte der E.___, welche nach einer zweieinhalbwöchigen Hospitalisation der Beschwerdeführerin im Juli 2017 den dringenden Verdacht auf eine anhaltende Schmerzstörung formulierten (vorstehend E. 3.6). Nach dem nachfolgenden Klinikaufenthalt in F.___ diagnostizierte Dr. G.___ eine chronische Schmerzstörung (F45.41) und hielt fest, es bestehe ein komplexes Zusammenspiel zwischen depressiver Erkrankung und den somatischen Schmerzen (vorstehend E. 3.7). Es wäre entsprechend zu erwarten gewesen, dass sich der psychiatrische Teilgutachter mit der Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung eingehend auseinandersetzen würde. Es vermag nicht zu überzeugen, wenn er darauf lediglich einen Satz verwendete und ausführte, die Schmerzen stünden nicht so im Fokus der Versicherten, dass eine somatoforme Schmerzstörung in Betracht kommen würde (vorstehend E. 3.12).
4.4 Es befremdet zudem, wenn der psychiatrische Teilgutachter ausführt, die Beschwerdeführerin sei lediglich im Juli 2017 zweieinhalb Wochen lang hospitalisiert gewesen. Dies wirft die Frage auf, ob er überhaupt zur Kenntnis genommen hat, dass die Beschwerdeführerin anschliessend über zwei Monate lang im Zentrum für Integrative Psychiatrie der F.___ stationär behandelt wurde. Immerhin wurden im entsprechenden Abschlussbericht vom 27. Oktober 2017 eine schwere Depression mit psychotischen Symptomen und eine chronische Schmerzstörung diagnostiziert und entsprechend festgehalten, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen (vorstehend E. 3.7). Für eine fehlende aktive Kenntnisnahme dieses Berichts spricht auch, dass der psychiatrische Teilgutachter unter dem Titel der zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten lediglich darauf verwies, die Versicherte erhalte seit zwei Jahren ohne zureichenden Response dieselben Antidepressiva, ohne dass er auf die Wirksamkeit von bereits erfolgten und allfälligen weiteren zukünftigen stationären Klinikaufenthalten eingegangen wäre. Dass der Abschlussbericht aus F.___ in der Aktenzusammenfassung des Gesamtgutachtens aufgeführt wird (vgl. Urk. 10/112 S. 25 Ziff. 89), vermag die aufgeworfenen Zweifel an der sorgfältigen Würdigung der Vorakten und der damit verbundenen Schlüssigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu zerstreuen.
4.5 Der psychiatrische Teilgutachter befand, es liege eine chronische mittelgradige Depression vor, die entsprechenden diagnostischen Kriterien seien erfüllt. Es erhellt zunächst nicht, wieso sich deren Alltagsrelevanz dadurch relativieren sollte, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 für eine Heirat mit einem neuen Mann habe entscheiden können. Zum einen sind weder Details bekannt, wie es zu diesem Eheschluss in der Türkei kam, zum anderen lassen sich daraus kaum ersichtliche Schlüsse auf die Alltagsfunktionalität der Beschwerdeführerin ziehen, dies umso weniger, als sie ein gemeinsames Leben mittlerweile offenbar wieder in Frage stellt (Urk. 10/112 S. 38 Ziff. 7.1). Gleiches gilt für das angeführte gelegentliche Lächeln sowie weitschweifige Reden anlässlich der Exploration, zumal letzteres im Berufsalltag kaum förderlich sein dürfte und auch ersteres nicht weiter auffällig ist. Der Zusammenhang dieser Feststellungen mit der gestellten Diagnose ist nicht ohne Weiteres ersichtlich.
4.6 Nach dem Gesagten (vorstehend E. 4.5) verbleiben zur gutachterlichen Rechtfertigung der doch recht hohen Arbeitsfähigkeit lediglich die von der Beschwerdeführerin geschilderte Abhängigkeit der psychischen Gesamtverfassung von der jeweiligen Situation der somatischen Erkrankungen sowie die grundsätzlich auszuklammernden psychosozialen Belastungsfaktoren. Nachdem der Zusammenhang zwischen den psychosozialen Belastungsfaktoren, der psychischen Verfassung und den somatischen Beschwerden im Gutachten jedoch zu wenig beleuchtet und die Verdachtsdiagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht genügend tief diskutiert wurde, vermögen diese Argumente nicht zu überzeugen. Dies umso weniger, als nicht klar ist, welches Gewicht der psychiatrische Teilgutachter diesen Aspekten im Vergleich zu den irrelevant erscheinenden Aspekten (vgl. vorstehend E. 4.5) beigemessen hat. Schliesslich begründete er auch nicht näher, inwiefern vorliegend die psychosozialen Faktoren direkt negative funktionelle Folgen zeitigten. Diese Konstellation wäre von derjenigen abzugrenzen gewesen, in welcher die psychosozialen Faktoren den Wirkungsgrad des vorliegend bejahten selbständigen Gesundheitsschadens beeinflussen und somit immerhin mittelbar eine Invalidität begründen (vgl. vorstehend E. 1.4).
4.7 Die bei psychischen Störungen vorgeschriebene Prüfung der Standardindikatoren (vorstehend E. 1.5-6) wurde zwar durchgeführt (vorstehend E. 3.12), doch bestehen auch hier wesentliche Unstimmigkeiten. Zwar erachtete der Teilgutachter gute Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen als vorhanden, begründete dies aber nicht näher und nannte auch keine konkreten Fallbeispiele, anlässlich welcher sich solche Ressourcen offenbart hätten. Vielmehr sei der Tagesablauf der Beschwerdeführerin sehr übersichtlich. Effektiv ist dieser denn auch von erheblicher Passivität geprägt (vgl. vorstehend E. 3.12). Nicht nachvollziehbar ist deshalb die gutachterliche Beurteilung, die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin entspreche nicht dem Funktionsniveau im Alltag. Das Gegenteil scheint der Fall zu sein, worauf auch die an anderer Stelle getroffene gutachterliche Feststellung hinweist, die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien konsistent und plausibel, es bestehe eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen.
4.8 Zusammengefasst weist das interdisziplinäre Y.___-Gutachten somit zahlreiche Inkonsistenzen auf. Insgesamt kann die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht schlüssig nachvollzogen werden und es bestehen relevante Anhaltspunkte dafür, dass die medizinischen Vorakten nicht ausreichend gewürdigt wurden.
Entsprechend fehlt es an der Beweiskraft des Y.___-Gutachtens (vgl. vorstehend E. 1.3) und somit an einer Grundlage für den Entscheid.
4.9 Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine neue Begutachtung veranlasse, hernach eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBoller