Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00118


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 17. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch lic. iur. Y.___

Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1990 geborene X.___ war zuletzt in einem 100 %-Pensum als Sachbearbeiterin Underwriting MF bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 6/14). Über ihre Arbeitgeberin und unter Hinweis auf psychische Probleme meldete sie sich am 7. Januar 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 6/5) und – im Anschluss an das Früherfassungsgespräch vom 13. Januar 2016 (Urk. 6/6) – am 17. Januar 2016 zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 6/14, 6/20, 6/41), zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/18), erteilte mit Schreiben vom 5. Juli 2016 (Urk. 6/24, 6/26) sowie mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 (Urk. 6/34, 6/37) Kostengutsprache für den ersten und den zweiten Teil der «Arbeitsvermittlung plus» und richtete Taggelder aus (Urk. 6/34-36, 6/46). Infolge einer Festanstellung per 1. April 2017 (Urk. 6/43) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 10. April 2017 mit, mit Ausnahme der Nachbetreuung werde das Arbeitstraining zugunsten der Festanstellung abgebrochen (Urk. 6/46); gleichentags erteilte sie Kostengutsprache für einen Einarbeitungszuschuss während 180 Tagen (Urk. 6/47, 6/49). Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 6/52).

1.2    Im Hinblick auf die Prüfung einer Rentenzusprache holte die IV-Stelle einen medizinischen Verlaufsbericht ein (Urk. 6/55) und zog erneut die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/56). Mit Vorbescheid vom 29. November 2017 stellte sie der Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruches in Aussicht (Urk. 6/61). Dagegen erhob die Versicherte am 18. Dezember 2017 Einwand (Urk. 6/63), welchen sie am 26. Januar 2018 ergänzte (Urk. 6/66).

    Aufgrund eines stationären psychiatrischen Aufenthaltes der Versicherten holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein (Urk. 6/80, 6/82, 6/87, 6/93). Am 5. Dezember 2018 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 6/89, 6/91) und richtete vom 3. Dezember 2018 bis 5. Mai 2019 erneut Taggelder aus (Urk. 6/90, 6/95, 6/104). Infolge einer Festanstellung per 6. Mai 2019 (Urk. 6/101) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 20. Juni 2019 den Abbruch des Aufbautrainings mit (Urk. 6/104) und gewährte ihr für die Anfangsphase der Anstellung Unterstützung in Form eines Job Coachings (Urk. 6/105, 6/106). Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 teilte die IV-Stelle der Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 6/108).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. November 2019 [Urk. 6/114]; Einwand vom 12. Dezember 2019 [Urk. 6/115]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Januar 2020 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2 [= Urk. 6/118]).


2.    Gegen die Verfügung vom 13. Januar 2020 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Februar 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprechung einer Viertelsrente von 1. April 2017 bis 30. April 2018 sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente vom 1. Mai 2018 bis 28. Februar 2019, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. März 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.4    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).


2.

2.1    Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, bereits im Jahr 2017 sei von einem besserungsfähigen Gesundheitszustand ausgegangen worden, da die Beschwerdeführerin über persönliche Ressourcen, eine gute berufliche Ausbildung sowie über Ressourcen aus dem persönlichen Umfeld verfügt habe. Im Anschluss an den stationären psychiatrischen Aufenthalt im Jahr 2018 habe sich ihr Gesundheitszustand stetig verbessert, es bestehe nach wie vor kein erhebliches und länger andauerndes psychiatrisches Leiden. Die Beschwerdeführerin arbeite heute in einem 80 %-Pensum. Folglich sei die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wieder rentenausschliessend möglich (Urk. 2). In der Vernehmlassung vom 16. März 2020 hielt die IV-Stelle ergänzend fest, gemäss der durchgeführten Indikatorenprüfung liege aus rechtlicher Sicht keine Erwerbsunfähigkeit vor (Urk. 5).

2.2    Die Beschwerdeführerin argumentierte demgegenüber, gemäss ihrer behandelnden Psychiaterin habe ab November 2015 bis Ende März 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, welche sich per April 2017 auf eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit reduziert habe. Die Prognose sei als gut bezeichnet worden. Zu derselben Einschätzung sei der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) gekommen, welcher ein entsprechendes Belastungsprofil erstellt habe. Prognostisch sei die RAD-Ärztin bei Weiterführung der Behandlung von einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes ausgegangen, so dass innerhalb von einem oder zwei Jahren mit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit habe gerechnet werden können. Dessen ungeachtet habe die Beschwerdegegnerin im ersten Vorbescheid aufgrund der Indikatorenprüfung das Vorliegen einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint, obwohl weder Aggravation oder Simulation noch mangelnde Kooperations-, Eingliederungs- oder Behandlungsbereitschaft oder fehlende Konsistenz hinsichtlich der Einschränkung des Aktivitätsniveaus in sämtlichen Lebensbereichen vorgelegen hätten. Gute persönliche oder soziale Ressourcen genügten indes nicht, um eine klar diagnostizierte und medizinisch schlüssig begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu verneinen. Die im April 2017 noch immer vorhandenen erheblichen Funktionseinschränkungen seien sowohl von ihrer Psychiaterin als auch vom RAD auf den psychischen Gesundheitsschaden zurückgeführt worden. Folglich habe sie ab April 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente; auch die Krankentaggeldversicherung habe die 40%ige Arbeitsunfähigkeit anerkannt und weiterhin Taggelder ausgerichtet. Bestätigt worden sei diese fehlende volle Arbeitsfähigkeit durch den erlittenen Einbruch im Februar 2018, der eine stationäre psychiatrische Behandlung sowie einen mehrmonatigen teilstationären Aufenthalt in einer Tagesklinik nach sich gezogen habe. Diese gesundheitliche Verschlechterung sei zu berücksichtigen und führe ab Mai 2018 bis Februar 2019 zu einer ganzen Invalidenrente, wobei die bezogenen Taggelder zu berücksichtigen seien (Urk. 1).


3.

3.1    Die rentenablehnende Verfügung vom 13. Januar 2020 (Urk. 2) begründete die IV-Stelle im Wesentlichen gestützt auf die folgenden medizinischen Unterlagen:

    Dr. med. A.___, Praxis B.___, führte in ihrem Bericht vom 17. November 2015 als Diagnose einen Status nach Episode mit Perseverationen, starrem Blick, Bewusstseinsverlust und fraglich motorischen Phänomenen am 6. November 2015, Differentialdiagnose epileptischer Anfall, auf (Urk. 6/18 S. 1).

3.2    Vom 14. Dezember 2015 bis 25. Februar 2016 war die Beschwerdeführerin in der Klinik C.___ hospitalisiert. Dem Austrittsbericht vom 1. März 2016 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 6/18 S. 6 ff.):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)

- Soziale Phobien (ICD-10: F40.1)

- Intermenstruelle Blutungen (ICD-10: N92.1)

    Die Beschwerdeführerin leide unter leichtem Verfolgungswahn, Stimmenhören, Gedankenkreisen, Gefühllosigkeit, sei deprimiert, hoffnungslos ängstlich in Beziehungen, innerlich unruhig und gereizt und habe ausgeprägte Insuffizienzgefühle sowie Schuldgefühle. Sie leide unter Einschlaf-, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Müdigkeit, vermindertem Appetit und sei sozial zurückgezogen. Sie tanze und bewege sich gern, höre Musik und reise gern, was zurzeit indes brachliege. Im Rahmen der Therapie habe sie sich motiviert und zuverlässig gezeigt, sich aktiv und verbindlich beteiligt, der Therapieverlauf sei als sehr positiv zu beurteilen. Im Entlassungszeitpunkt hätten sich eine Reduktion der depressiven Symptomatik sowie der Abbau der sozialen Ängste gezeigt (Urk. 6/18 S. 8-10).

3.3    Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 4. April 2016 (Urk. 6/20) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

- Verdacht auf polymorphe psychotische Störung (ICD-10: F23.1), derzeit unvollständige Remission mit persistierenden Alterationen

    Sie führte aus, die Beschwerdeführerin habe bereits in der Vergangenheit psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch genommen, von Juli 2014 bis November 2014 in ihrer Praxis. Im Oktober 2015 sei es aufgrund einer erneuten massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes infolge von Problemen am Arbeitsplatz zu einer notfallmässigen Konsultation gekommen und die Beschwerdeführerin habe sich zum Eintritt in die Klinik C.___ entschlossen. Die dort gestellte Diagnose sei für sie indes nicht mit dem beschriebenen psychopathologischen Befund vereinbar. Seit dem Austritt im Februar 2016 werde die Behandlung einschliesslich Psychopharmakotherapie ambulant durchgeführt. Auch wenn die polyforme psychotische Symptomatik noch nicht vollständig regrediert sei, habe aufgrund der Medikamente eine deutliche Beruhigung stattgefunden. Noch immer persistiere indes eine klare Tendenz zur paranoiden Wahrnehmung, die Beschwerdeführerin fühle sich beobachtet, höre noch immer Stimmen, was aber deutlich abgenommen habe, ihr Vertrauen in sich und ihre Mitmenschen sei tief erschüttert, sie fühle sich verletzlich. Sie pflege zwar wieder soziale Kontakte und traue sich, die gewohnte Umgebung zu verlassen, sobald sie alleine sei, werde sie aber von Zukunftssorgen überflutet. Die Prognose hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit sei gut, zurzeit sei sie indes zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestünden Einschränkungen der psychischen Leistungsfähigkeit im kognitiven Bereich (Konzentration, Aufmerksamkeit), auch seien Durchhaltevermögen, Abgrenzungs-, Entscheidungs- und Gruppenfähigkeit sowie die Flexibilität eingeschränkt, was mit einer erhöhten Fehlerquote, Arbeitsunterbrüchen, erhöhter Konfliktanfälligkeit sowie interpersonellen Schwierigkeiten einhergehe.

3.4    Im Arztbericht vom 2. Februar 2017 (Urk. 6/41) führte Dr. D.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Status nach polymorpher psychotischer Störung (ICD-10: F23.1), derzeit unter Neuroleptika-Medikation fast vollständig remittiert (mit diskreten Alterationen), auf und hielt fest, die soziale Situation sei stabil, die Beschwerdeführerin verfüge über ein stabiles soziales Netz aus Familie, Freundeskreis und Kollegen. Sie bemühe sich, auf ihre Work-Life-Balance zu achten. Seit dem 10. Oktober 2016 absolviere sie ein Arbeitstraining, zunächst in einem Pensum von 50 % und seit Januar 2017 in einem solchen von 60 %. Aufgrund der aktuell erreichten Grenze der Belastbarkeit könne im Moment nicht mit einer kurzfristigen Steigerung des Arbeitspensums gerechnet werden; der weitere Verlauf müsse abgewartet werden, um beurteilen zu können, ob sie ihre volle Arbeitsfähigkeit wieder erreichen könne. Bis Ende April 2017 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig.

3.5    Am 15. Juli 2017 (Urk. 6/55) hielt Dr. D.___ fest, bei gleicher Diagnose bestünden weiterhin eine herabgesetzte psychische Belastbarkeit sowie eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Das aktuelle Arbeitspensum von 60 % entspreche der objektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit; in diesem Umfang bestehe keine weitere Einschränkung der Leistungsfähigkeit.


3.6    Unter Einbezug der vorstehend aufgeführten Berichte hielt RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2017 (Urk. 6/62 S. 3-5) fest, die Beschwerdeführerin sei von November 2015 bis März 2017 vollständig arbeitsunfähig gewesen, seit April 2017 sei ihre Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit um 40 % reduziert.

3.7    Vom 16. März 2018 bis 13. Juni 2018 war die Beschwerdeführerin in der Klinik F.___ hospitalisiert. Dem Austrittsbericht vom 9. Juli 2018 (Urk. 6/80) sind folgende Diagnosen zu entnehmen:

- Hauptdiagnose: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)

- Nebendiagnosen: Adipositas Grad I sowie HWS-Syndrom

    G.___, M. Sc., Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, und Dr. med. H.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, führten aus, die Beschwerdeführerin berichte über depressive Symptome mit Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Energie- und Antriebslosigkeit sowie Entscheidungsschwierigkeiten. Der Zustand habe sich mit zunehmendem Druck an der Arbeitsstelle deutlich verschlechtert, die Kündigung habe sie zusätzlich destabilisiert. Sie wirke im Affekt arm und deprimiert, hoffnungslos, innerlich grübelnd und auf die Arbeitssituation fokussiert, im Antrieb arm und gehemmt. Es bestünden aber keine Hinweise auf Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Partner in einer Wohnung, sie habe ein gutes Verhältnis zu ihrer Familie. Sie habe sich im Verlaufe der Therapie zunehmend offener und zugänglich gezeigt und wieder vermehrt soziale Kontakte gepflegt, auch hätten sich die Schlafstörungen deutlich verbessert. Die finanzielle, Arbeits- und Kündigungssituation sei auffallend stark im Zentrum der Behandlung gestanden, Themen darüber hinaus seien nur schwer zugänglich gewesen. Im Verlaufe habe die Beschwerdeführerin indes einen zunehmend adäquaten Umgang mit ihrer beruflichen und finanziellen Situation gefunden. Sie habe in stabilisiertem Zustand austreten können. In der Austrittswoche sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, im Anschluss daran von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit mit zustandsangepasster Steigerung auszugehen.

3.8    Dr. med. I.___ und Dr. phil. J.___, integrierte Psychiatrie K.___, stellten im Bericht vom 17. September 2018 (Urk. 6/87) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10: F33.1; richtig: F33.0) seit 2010

- Anamnestisch akut polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie seit 2016, Differentialdiagnose Erkrankungen des schizophrenen Krankheitsspektrums (ICD-10: F23.1)

    Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe gedanklich leichte Grübeltendenzen, sei ansonsten geordnet im Denken; es lägen keine Hinweise auf höhergradige Defizite im Bereich von Konzentration, Aufmerksamkeit oder Gedächtnis vor, auch nicht auf eine floride psychotische Symptomatik. Die Beschwerdeführerin habe Zukunftsängste und Befürchtungen, keine Arbeitsstelle mehr zu finden, ihre Stimmung sei eher depressiv verstimmt bis verflacht, bei verminderter affektiver Schwingungsfähigkeit. Sie gebe einen vermehrten sozialen Rückzug an. Indes habe sie sich im Rahmen der ab 18. Juni 2018 durchgeführten tagesklinischen Behandlung deutlich stabilisieren können. Aktuell sei sie zu 100 % arbeitsunhig; langfristig sei bei einer günstigen Entwicklung mit einer Teilarbeitsfähigkeit (50 bis 60 %) zu rechnen, auch wenn im Rahmen einer depressiven Dekompensation bei starken Belastungen die Stabilität fehle. Die Beschwerdeführerin habe zahlreiche soziale Kompetenzen, verfüge über Intelligenz und eine gute Ausbildung, über soziale Kontakte, eine Partnerschaft, Hobbies sowie Freizeitbeschäftigungen und werde wöchentlich von einer psychiatrischen Spitex betreut, weshalb sie parallel zur tagesklinischen Behandlung verhältnismässig gut integriert sei. Sie sei sehr motiviert und könne im Umfang von vier Stunden pro Tag an einem Aufbautraining teilnehmen.

3.9    Im Verlaufsbericht vom 11. Dezember 2018 (Urk. 6/93) führte Dr. D.___ schliesslich aus, die psychische Krise im Frühling 2018 habe ambulant nicht mehr aufgefangen werden können, weshalb eine stationäre Behandlung erforderlich gewesen sei. Nach dem Austritt sei die Behandlung im intensiven teilstationären Rahmen fortgesetzt worden, womit die gewünschte Stabilität wieder habe erlangt werden können. Es imponierten bei derselben Diagnose sowie bei einem Status nach einer mittelschweren depressiven Episode (ICD-10: F33.2) im Frühling 2018 auf der psychopathologischen Ebene noch diskrete kognitive Beeinträchtigungen im Sinne von Konzentrationsschwächen bei komplexen Aufgaben und/oder unter Leistungsdruck und herabgesetzter psychischer Leistungsfähigkeit mit schneller Erschöpfung. Im Umfang von täglich viereinhalb Stunden sei die Beschwerdeführerin aktuell belastbar im administrativen-kaufmännischen Bereich. Ob eine Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe, könne sie nicht beantworten; dies werde aktuell in der Stiftung L.___ abgeklärt.


4.

4.1    Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat.

4.2    Soweit die IV-Stelle den Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. April 2017 mit dem Argument verneinte, leichte bis mittelgradige Störungen aus dem depressiven Formenkreis seien in der Regel therapierbar und führten zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/62 S. 5-7), kann ihr nicht gefolgt werden, zumal sie dies nicht näher begründete, sondern sich dabei wohl irrtümlich auf die bereits seit einiger Zeit (genauer seit 30. November 2017) geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichts stützte (vgl. BGE 143 V 409).

    Dessen ungeachtet ist unter Vornahme einer Indikatorenprüfung (vgl. vorstehend E. 1.4) festzustellen, ob die IV-Stelle zu Recht von der ab April 2017 attestierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3.5 und 3.6) abwich.

4.3

4.3.1    Hinsichtlich des Komplexes «Gesundheitsschädigung» respektive der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ist festzuhalten, dass sich die depressive Symptomatik im Rahmen der Therapie in der Klinik C.___ reduziert sowie die sozialen Ängste abgebaut haben (vgl. vorstehend E. 3.2). Die von Dr. D.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte polymorphe psychotische Störung ist fast vollständig remittiert; die Einschränkungen der psychischen Leistungsfähigkeit im kognitiven Bereich, des Durchhaltevermögens, der Abgrenzungs-, Entscheidungs- und Gruppenfähigkeit sowie der Flexibilität gehen mit einer um 40 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit einher (vgl. vorstehend E. 3.3-3.6). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Indikator der diagnoserelevanten Befunde damit als leichtgradig ausgeprägt.

    Bezüglich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz» ist anzumerken, dass sich die Beschwerdeführerin in stationäre Behandlung begab, nach welcher sich ihr Zustand verbesserte. Darüber hinaus steht sie in regelmässiger ambulanter Behandlung mit Neuroleptika-Medikation, welche zu einer Beruhigung der Symptomatik geführt haben (vgl. vorstehend E. 3.2-3.4). RAD-Ärztin Dr. E.___ ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand durch die Fortführung der bereits etablierten Behandlung weiter stabilisieren könne (Urk. 6/62 S. 5), weshalb von keiner Behandlungsresistenz auszugehen ist. Die Eingliederungsmassnahmen konnten zugunsten einer Festanstellung abgebrochen werden (Urk. 6/46 und 6/52); im Rahmen dieser Massnahmen zeigte sich die Beschwerdeführerin sehr motiviert (Urk. 6/33, 6/40, 6/51).

    Komorbiditäten liegen bei der Beschwerdeführerin keine vor.

4.3.2    Zum Komplex «Persönlichkeit» ist anzumerken, dass bei der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine ressourcenhemmende Persönlichkeit vorliegen.

4.3.3    Hinsichtlich des Komplexes «Sozialer Kontext» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über ein stabiles soziales Netz mit Familie, Freunden und Kollegen verfügt und sich bemüht, auf ihre Work-Life-Balance zu achten (vgl. vorstehend E. 3.4 und 3.5).

4.3.4    Im Rahmen der beweisrechtlich relevanten Kategorie der «Konsistenz» ist von keinen Inkonsistenzen auszugehen, zumal Dr. D.___ nach eingetretener Besserung des Gesundheitszustandes festhielt, die Beschwerdeführerin pflege wieder soziale Kontakte und traue sich, die gewohnte Umgebung zu verlassen (vgl. vorstehend E. 3.3). Hinweise auf einen fehlenden Leidensdruck oder mangelhafte Medikamenteneinnahme bestehen keine, zumal die Beschwerdeführerin in regelmässiger, wöchentlicher bis zweiwöchentlicher ambulanter Behandlung mit Psychopharmakotherapie steht und sich, gemäss Dr. D.___, aufgrund der Medikamente eine Beruhigung der Symptomatik ergeben habe (vgl. vorstehend E. 3.3; vgl. auch Urk. 6/20 S. 3).

4.3.5    In Anbetracht der leichtgradig ausgeprägten Befunde, der unauffälligen Persönlichkeit, der vorhandenen Ressourcen sowie der vorhandenen Konsistenz lässt sich die von Dr. D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % in angestammter und angepasster Tätigkeit ab April 2017 mit Blick auf die Standardindikatoren nachvollziehen, zumal die Mehrheit der Indikatoren für eine Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit spricht.

4.4

4.4.1    Zu prüfen ist weiter, wie sich diese Arbeitsunfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

4.4.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1).

4.4.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).

    Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist auf den von der Beschwerdeführerin zuletzt erzielten effektiven Jahreslohn abzustellen. Die Beschwerdehrerin arbeitete zuletzt bei der Z.___ AG und verdiente im Jahr 2015 Fr. 66'240.-- (Urk. 6/14 S. 2), wodurch unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2017 (0.7 % im Jahr 2016 und 0.4 % im Jahr 2017; vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex 2009-2011) ein Valideneinkommen von Fr. 66'970.50 resultiert.

4.4.4    Auch wenn für die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden können (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1), so ist deren Verwendung subsidiär. Deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Art. 28a N 55 und 89).

    Vorliegend war die Beschwerdeführerin ab April 2017 bei der M.___ AG tätig, weshalb sich ein Abstellen auf die konkreten Gegebenheiten rechtfertigt. Sie verdiente in einem 60 %-Pensum Fr. 36'000.-- (Urk. 6/43), was zugleich einem Invalideneinkommen von Fr. 36'000.-- entspricht.

4.4.5    Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 66'970.50; Invalideneinkommen Fr. 36'000.--) resultiert vorliegend eine Erwerbseinbusse von Fr. 30'970.50, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 46 % entspricht (vgl. vorstehend E. 1.2).

4.5    Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches (Anmeldung vom 17. Januar 2016; Urk. 6/8) sowie nach Ablauf des sogenannten Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; aktenkundige Arbeitsunhigkeit ohne wesentlichen Unterbruch gemäss Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] seit 3. November 2015, vgl. Urk. 6/8 S. 4; vgl. auch Urk. 6/56 S. 101), mithin frühestens am 2. November 2016. Allerdings ist zu beachten, dass nach Art. 29 Abs. 2 IVG ein Rentenanspruch nicht entsteht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann; dementsprechend stehen Taggeldzahlungen der Entstehung eines Rentenanspruches entgegen oder unterbrechen diesen (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 29 N 11 f.). Die Beschwerdeführerin bezog bis 31. März 2017 im Rahmen der beruflichen Massnahmen IV-Taggelder (Urk. 6/46). Angesichts dieses Umstandes entstand der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 2 IVG folglich erst am 1. April 2017. Ab diesem Zeitpunkt hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. vorstehend E. 1.2).

    

5.

5.1    Es bleibt zu prüfen, wie sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ab Februar 2018 auswirkt (vgl. vorstehend E. 2.2). Diesbezüglich finden die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 IVV analog Anwendung (BGE 109 V 125 E. 4a und 4b; vgl. auch Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 29 N 10). Ob die Voraussetzungen für eine Heraufsetzung der Rente gegeben sind, beruht dabei auf einem Vergleich der zeitlich massgeblichen Sachverhalte, was bedeutet, dass der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen anlässlich der Heraufsetzung der Rente zu vergleichen ist (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). Die Veränderung der Verhältnisse muss dabei erheblich, mithin hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (BGE 130 V 343 E. 3.5.2). Zu berücksichtigen ist eine anspruchsrelevante Verschlechterung der Erwerbshigkeit, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV; statt vieler BGE 121 V 264 E. 6b/dd).


5.2    Ein Vergleich der Sachverhalte im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruches sowie im Zeitpunkt der geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung lässt auf keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen. So diagnostizierten sowohl die Klinik C.___ als auch die Klinik F.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, welche bereits beim Austritt aus den Kliniken als stabilisiert respektive als reduziert beschrieben wurde (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.7). Im Anschluss an den stationären Aufenthalt in der F.___ wurde im Rahmen der teilstationären Behandlung in der K.___ denn auch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0) seit 2010 diagnostiziert und festgehalten, es lägen keine Hinweise auf höhergradige Defizite im Bereich von Konzentration, Aufmerksamkeit oder Gedächtnis vor. Nebst leichten Grübeltendenzen bestanden Zukunftsängste und Befürchtungen, keine Arbeitsstelle mehr zu finden. Die Stimmung wurde als eher depressiv verstimmt bis verflacht, bei verminderter affektiver Schwingungsfähigkeit, beschrieben. Überdies wurde ein vermehrter sozialer Rückzug vermerkt (vgl. vorstehend E. 3.8), was indes im Widerspruch steht zur Angabe im Austrittsbericht der Klinik F.___, wonach die Beschwerdeführerin nach und nach wieder zunehmend soziale Kontakte gepflegt habe (vgl. vorstehend E. 3.7). Selbst wenn sodann im Rahmen der ab dem 18. Juni 2018 durchgeführten tagesklinischen Behandlung in der K.___ eine weitere Stabilisierung eintrat (vgl. vorstehend E. 3.8), so erfolgte die fragliche Behandlung gemäss Angaben der Beschwerdeführerin insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung einer Tagesstruktur (Urk. 6/109/3-4, vgl. auch Urk. 6/80/5). Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ hielt im Verlaufsbericht vom 11. Dezember 2018 dieselbe Diagnose wie im Zeitpunkt des Rentenbeginns fest, zusätzlich den Status nach einer mittelschweren depressiven Episode. Sie bezeichnete die aktuelle psychische Situation der Beschwerdeführerin als stabil und bezifferte deren Arbeitsfähigkeit im administrativen/kaufmännischen Bereich mit 4.5 Stunden pro Tag (vgl. vorstehend E. 3.9), was auf der Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden rund 56 % – mithin annähernd der vormaligen Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. vorstehend E. 4.3.5) – entspricht. Dass dabei zusätzlich eine Verminderung der Leistungsfähigkeit vorgelegen hätte, erscheint unter Berücksichtigung des Verlaufes des vom 3. Dezember 2018 bis 3. Mai 2019 absolvierten Aufbautrainings bei der Stiftung L.___ (vgl. Gesprächsprotokolle vom 22. November und 7. Dezember 2018 sowie vom 14. Januar, 27. Februar und 28. März 2019 [Urk. 6/88, 6/94, 6/96, 6/98-99] und Abschlussbericht vom 6. Juni 2019 [Urk. 6/103]) nicht als überwiegend wahrscheinlich. Schliesslich trat die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2019 beim Schulamt der Stadt Zürich eine 80 %-Anstellung als Schulleitungssekretärin an (Urk. 6/101). Vor diesem Hintergrund ist gestützt auf die durch eine belastende Situation am Arbeitsplatz ausgelöste und unter dem Eindruck sowohl des abschlägigen Vorbescheids vom 29. November 2017 betreffend Rente (Urk. 6/61) als auch der Kündigung der Arbeitsstelle bei M.___ AG stehende vorübergehende Verschlimmerung des psychischen Gesundheitszustandes mit Hospitalisation in der Klinik F.___ vom 16. März bis 13. Juni 2018 (vgl. Urk. 6/80 S. 2 «aktuelle Beschwerden») nicht auf eine anspruchsrelevante Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit von mindestens drei Monaten Dauer (Art. 88a Abs. 2 IVV) zu schliessen, zumal im Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 9. Juli 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % mit zustandsangepasster Steigerung postuliert wurde.

5.3    Aufgrund des Umstandes, dass eine länger andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen ist, hat die Beschwerdeführerin seit 1. April 2017 unverändert Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. vorstehend E. 4.5).


6.

6.1    Die Beschwerdeführerin bezog ab 3. Dezember 2018 im Rahmen beruflicher Massnahmen erneut Taggelder (vgl. Urk. 6/90, 6/95), was Auswirkungen auf die auszurichtende Viertelsrente hat, indem der Taggeldanspruch einen bereits entstandenen Rentenanspruch unterbricht (vgl. vorstehend E. 4.5; ferner EVGE 1968 E. 1).

6.2    Nach Art. 47 Abs. 1ter IVG wird ein Taggeld grundsätzlich zusätzlich zur Rente ausgerichtet, dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruches bei der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt. Während einer Eingliederungsmassnahme, die zu einer länger als drei Monate dauernden Taggeldberechtigung führt, wird die Rentenzahlung unterbrochen. Nach Wegfall des Taggeldanspruches lebt die Rente wieder auf, wobei der Rentenanspruch für die Zukunft unter dem Gesichtspunkt der Revision zu erfolgen hat (AHI 1998 179 E. 2–3).

    Vorliegend erstreckte sich die Dauer des Taggeldbezuges über eine längere Zeit als drei Monate (vgl. Urk. 6/95), was die Sistierung des Rentenanspruches zur Folge hat. Entsprechend ruhte der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin vom 1. April 2019 (Ende des dritten vollen Monates, der dem Beginn der Massnahme folgte, vgl. Art. 47 Abs. 1bis lit. b IVG; Urk. 6/89) und lebte am 1. Mai 2019 (Monat, in dem der Taggeldanspruch endete, vgl. Art. 47 Abs. 2 IVG; Urk. 6/104) grundsätzlich wieder auf.

    Aufgrund des Doppelanspruches während der Monate Dezember 2018, Januar 2019, Februar 2019 und März 2019 ist das Taggeld um einen Dreissigstel des Rentenbetrages zu kürzen (Art. 47 Abs. 1ter IVG).

6.3    Die Beschwerdeführerin trat am 6. Mai 2019 eine neue Arbeitsstelle mit einem Pensum von 80 % an (Urk. 6/101), weshalb ihr die IV-Stelle mitteilte, sie sei ab diesem Zeitpunkt rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 6/108). Dies wird von den Parteien nicht bestritten; entsprechend hat die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2019 keinen Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung.


7.    Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin vom 1. April 2017 bis 31. März 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat (vgl. vorstehend E. 4.5). Für die Monate Dezember 2018, Januar 2019, Februar 2019 sowie März 2019 sind die Taggelder in Anwendung von Art. 47 Abs. 1ter IVG um einen Dreissigstel des Rentenbetrages zu kürzen (vgl. vorstehend E. 6.2). Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.

    Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


8.

8.1    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

8.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Ist das Quantitative einer Leistung streitig, so rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3Dezember 2010 E. 4.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die IV-Stelle zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen, welche bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Januar 2020 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. April 2017 bis 31. März 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente hat, welche entsprechend den Bestimmungen von Art. 47 IVG zu koordinieren ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelBöhme