Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00120
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Rämi
Urteil vom 17. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1979, meldete sich am 17. Mai 2019 unter Hinweis auf ein Ganglion am rechten Handgelenk, eine Tendovaginitis am rechten Daumen, eine Angststörung, eine Depression sowie Zwänge und Phobien bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6 Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und hielt mit Mitteilung vom 23. September 2019 fest, dass aufgrund des Gesundheitszustands zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/14).
Nach ergangenem Vorbescheid vom 21. November 2019 (Urk. 8/16) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Januar 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 8/19 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 12. Februar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Januar 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventuell seien ihr Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zunächst durch ein unabhängiges psychiatrisches Gutachten abklären zu lassen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2020 die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 19. April 2020 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4-5) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 15. Mai 2020 (Urk. 11) an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 (Urk. 13) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiter verbessert werden könne, da noch weitere Therapieoptionen bestünden. Die Medikation sei anzupassen und bei ausbleibender Besserung könne eine tagesklinische oder klinische Behandlung in Betracht gezogen werden. Verständlicherweise sei die Arbeitsfähigkeit aktuell eingeschränkt. Es werde jedoch davon ausgegangen, dass die Beschwerden mit den erwähnten Therapien nur vorübergehend bestünden. Somit liege keine langandauernde respektive bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, womit kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (S. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 2. April 2020 (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass bezüglich der angenommenen Arbeitsfähigkeit lediglich der Bericht des behandelnden Psychiaters vorliege. Des Weiteren würden sich seine Berichte insbesondere bezüglich der Therapieoptionen und der beruflichen Rehabilitationsbemühungen widersprechen, weshalb auf seine Beurteilung nicht abschliessend abgestellt werden könne (S. 1 Ziff. 2). Um ein strukturiertes Beweisverfahren respektive eine Indikatorenprüfung durchführen zu können, seien aus rechtlicher Sicht weitere Informationen notwendig, weshalb keine rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorliege und weitere Abklärungen erforderlich seien (S. 2 Ziff. 3).
2.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), dass sehr wohl ein IV-relevanter Gesundheitsschaden mit einer langandauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege und es nicht zutreffe, dass die Beschwerden nur vorübergehend seien. Zudem stehe sie schon seit 28. Mai 2018 in psychiatrischer Behandlung und es bestünden zurzeit keine weiteren zielführenden und zumutbaren Therapiemöglichkeiten (S. 4 Ziff. 7). Seit Juni 2017 werde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und sie habe die ihr möglichen und zumutbaren Behandlungen psychotherapeutischer und medikamentöser Art wahrgenommen. Schliesslich leide sie unter einem ganz erheblichen psychischen Gesundheitsschaden (S. 5 Ziff. 9). Aus den Berichten von Dr. Y.___ würden der Gesundheitsschaden und die darauf beruhende vollständige Arbeitsunfähigkeit klar hervorgehen. Gestützt darauf und da zurzeit keine Eingliederung möglich sei, habe sie Anspruch auf eine Rente (S. 5 Ziff. 11). Sollte der medizinische Sachverhalt noch nicht klar erstellt sein, so müsste zunächst noch ein unabhängiges psychiatrisches Gutachten eingeholt werden (S. 5 Ziff. 12).
In der Replik vom 15. Mai 2020 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und führte aus, es sei vollumfänglich auf die Berichte des behandelnden Psychiaters abzustellen, womit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst ausgewiesen sei (S. 2 Ziff. 1, 3).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat und ob diesbezüglich der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 3. September 2019 (Urk. 8/13) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 28. Mai 2018 ambulant behandle (Ziff. 1.1), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- schwere bis mittelgradige depressive Störung mit zwanghaften Anteilen und Schmerzsyndrom bei Status nach schwierigen Beziehungs- und familiären Konflikten (ICD-10 F33.2)
- schwere phobische Störung (ICD-10 F40.2)
- Zwangsstörung (ICD-10 F42.1)
- Ganglion des Handgelenks rechts
Es habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer phobischen Ängste seit Jahrzehnten keine Zahnbehandlungen habe durchführen lassen, obschon sie massive Zahnprobleme gehabt habe. Nach mehreren Monaten Vorbereitungszeit mit intensiven Abklärungen und unter zusätzlicher psychopharmakologischer Prämedikation sei schlussendlich im Mai 2019 eine zahnärztliche Behandlung in Vollnarkose möglich gewesen (Ziff. 2.4). Zurzeit sei sie arbeitsunfähig. Vorher sei sie als selbständige Boutique-Leiterin und später als Serviceangestellte tätig gewesen (Ziff. 3.1-3.3). Die Beschwerdeführerin sei aktuell unbedingt auf eine berufliche Eignungsabklärung inklusive vorgängiger neuropsychologischer Spezialuntersuchung angewiesen. Eine Prognosestellung bezüglich einer zukünftigen beruflichen Arbeitsfähigkeit sei im jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Forcierte berufliche Rehabilitationsbemühungen würden die Gefahr der Krankheitsaggravation oder der Chronifizierung beinhalten (Ziff. 5).
3.2 Am 15. Oktober 2019 nahm Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 8/15/3-4). Bezüglich der im Bericht von Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) erwähnten phobischen Angst führte sie aus, dass diese sich einzig auf medizinische Behandlungen und Zahnbehandlungen beziehen würde, wobei bereits eine Zahnsanierung habe durchgeführt werden können. Funktionelle Leistungseinschränkungen ergäben sich hieraus nicht. Des Weiteren würde die Schilderung des Tagesablaufs der Beschwerdeführerin gegen das Vorliegen eines krankhaften Putz- und Reinigungszwangs sprechen. Da die Zwangsstörung nicht validiert worden sei und auch sonst nicht aus der medizinischen Symptomatik und dem Befund hervorgehe, könne dieser Diagnose nicht gefolgt werden. Eine mittelgradige depressive Störung könne aus den Angaben des behandelnden Psychiaters zwar nachvollzogen werden, es würden jedoch noch weitere Therapieoptionen vorliegen. Neben der leitliniengerechten Anpassung der Medikation sei bei ausbleibender Besserung eine tagesklinische oder klinische Behandlung zu erwägen. Einer depressiven Episode fehle daher der Charakter der Dauerhaftigkeit (S. 3).
3.3 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des mit der Beschwerdeschrift eingereichten Berichtes von Dr. Y.___ vom 3. Februar 2020 (Urk. 3/3) erfüllt, weshalb dieser vorliegend berücksichtigt werden kann.
3.4 Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) führte aus, dass es sich diagnostisch nicht um eine einfache depressive Episode handle, sondern um eine rezidivierende depressive Störung. Es bestehe ein seit mehreren Jahren anhaltendes schweres bis mittelschweres chronisches und rezidivierendes depressives Zustandsbild wechselnder Intensität, in welchem die Beschwerdeführerin in einem Teufelskreis von Depression, Ängsten, somatischen Beschwerden und tiefer Resignation gefangen sei (Ziff. 2). Aus seinen Ausführungen gehe ersichtlich hervor, dass sie dringend Unterstützung bei der beruflichen Rehabilitation brauche (Ziff. 3). Des Weiteren bestehe im Rahmen der schweren Beziehungsängste und des sozialen Rückzugsverhaltens auch eine allgemeine Angstsymptomatik (Ziff. 4). Wegen ihrer Waschzwänge dauere die persönliche Körperpflege regelmässig stundenlang (Ziff. 5). Die operative Sanierung des Ganglions sei bisher krankheitsbedingt nicht möglich gewesen, sei aber nötig und werde mit der Beschwerdeführerin behutsam geplant und angegangen. Die Behandlung der Beschwerdeführerin brauche einfach Zeit (Ziff. 6). Alle Bemühungen bezüglich einer klinischen oder tagesklinischen Behandlung seien an der Krankheitsproblematik (Ängste, Phobie, Depression) gescheitert. Ein stationärer Klinikaufenthalt sei aus seiner Sicht bei der bestehenden Symptomatik kontraindiziert. Weitergehende psychopharmakologische Behandlungen sowie eine stationäre Einweisung in eine psychiatrische Klinik seien krankheitsbedingt nicht indiziert (Ziff. 7).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, dass aus den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ sowohl der psychiatrische Gesundheitszustand, als auch die darauf beruhende 100%ige Arbeitsunfähigkeit klar hervorgingen (vorstehend E. 2.2). Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwar verständlicherweise eingeschränkt sei, die geklagten Beschwerden jedoch bei Durchführung der noch bestehenden weiteren Therapieoptionen nur vorübergehend bestünden. Eine langandauernde respektive bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor, was einen Anspruch auf IV-Leistungen ausschliesse (vgl. vorstehend E. 2.1).
Da die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin im Vordergrund stehen, stellt sich im Folgenden die Frage, ob die vorhandenen Berichte ausreichen, um den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich zu erstellen. Bezüglich der in der IV-Anmeldung vom Mai 2019 (Urk. 8/6 Ziff. 6) genannten somatischen Beschwerden sind den Akten keine medizinischen Berichte zu entnehmen.
4.2 Zum psychiatrischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin liegen zwei Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ vor (vorstehend E. 3.1 und E. 3.4) sowie eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) vor.
Im Bericht vom September 2019 diagnostizierte Dr. Y.___ eine schwere bis mittelgradige depressive Störung mit zwanghaften Anteilen und einem Schmerzsyndrom, eine schwere phobische Störung sowie eine Zwangsstörung (vorstehend E. 3.1). Damit bestehen Hinweise auf eine psychische Erkrankung, welcher eine Relevanz nicht ohne Weiteres abgesprochen werden kann. Einzig gestützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters lassen sich jedoch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen, zumal einerseits in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Andererseits ist gestützt auf die erwähnten Berichte keine Beurteilung der rechtsprechungsgemäss geforderten Standardindikatoren möglich (vgl. vorstehend E. 1.4).
Indes vermag auch die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. Z.___ der geltenden Rechtsprechung, wonach insbesondere auch leichte und mittelschwere Depressionen einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind (vorstehend E. 1.3), nicht zu genügen. So äusserte sie sich lediglich punktuell und knapp zu den gestellten Diagnosen und einzelnen Indikatoren, wobei sich ihre Ausführungen insbesondere bezüglich der fehlenden Dauerhaftigkeit der depressiven Episode mangels einer diesbezüglich plausiblen Begründung als nicht nachvollziehbar erweisen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Die Stellungnahme der RAD-Ärztin, welche auf keiner persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht, genügt jedenfalls nicht, um die Beurteilung durch den behandelnden Psychiater zu widerlegen. Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten ist demnach eine Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend möglich.
Zusammenfassend stehen somit weder der konkrete Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin fest, noch ist die Beurteilung der funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit möglich. Insbesondere hat eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den massgeblichen Standardindikatoren bis anhin nicht stattgefunden, womit sich auch diesbezüglich weitere Abklärungen als erforderlich erweisen. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
4.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
4.5 Nach dem Gesagten ist ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich. Da es die IV-Stelle unterlassen hat, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht und insbesondere bezüglich der systematisierten Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3 rechtsgenüglich abzuklären, hat eine Rückweisung, nicht jedoch die Anordnung eines Gerichtsgutachtens (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 12, Urk. 11 S. 3 Ziff. 5), zu erfolgen. Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung (Urk. 2) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole und über den Leistungsanspruch neu verfüge.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
5.3 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Einsicht in die Honorarnote vom 11. August 2020 (Urk. 16) ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler auf Fr. 2’623.50.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’623.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRämi