Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00123


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 29. August 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1967 geborene X.___, welcher gelernter Maurer ist (Urk. 7/37/2), bezieht seit September 2006 aufgrund einer Verletzung des rechten Mittelfingers (Urk. 7/8/29-32) eine 10%ige Rente der Suva (Urk. 7/20, Urk. 7/32/3). Ab 2011 war er als Allrounder bei der Firma Y.___ GmbH angestellt (Urk. 7/37/3), wobei er ab November 2012 Krankentaggelder bezog (Urk. 7/25/5, Urk. 7/27/3). Am 14. Februar 2013 meldete sich X.___ unter Angabe von seit 2011 immer wiederkehrenden Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/27). Von Dezember 2013 bis April 2014 absolvierte er, vermittelt durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum, eine Ausbildung zum Hauswart (Urk. 7/44-50; Urk. 7/121/3). Nachdem vom 24. November bis am 19. Dezember 2014 eine berufliche Abklärung im Z.___ durchgeführt worden war (Urk. 7/78; vgl. Urk. 7/62), erteilte die IV-Stelle X.___ zunächst Kostengutsprache für Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 7/79) und hernach für die Durchführung eines vom 1. April bis am 30. September 2015 dauernden Arbeitstrainings (Urk. 7/84, Urk. 7/85, Urk. 7/93, Urk. 7/95-98, Urk. 7/114). Vom 1. Februar bis am 31. Juli 2016 absolvierte X.___ einen Arbeitsversuch (Urk. 7/122, Urk. 7/123, Urk. 7/130, Urk. 7/131, Urk. 7/132). Dabei verrichtete er zunächst Tätigkeiten im Bereich Hauswartung (Urk. 7/124) und war ab dem 15. Februar 2016 im Universitätsspital A.___ in verschiedenen Bereichen wie Patientenbegleitung und Bettentransport tätig (Urk. 7/128). Die IV-Stelle schloss die Arbeitsvermittlung und die beruflichen Massnahmen nach Abschluss des Arbeitsversuchs ab, ohne dass eine Festanstellung von X.___ erreicht worden wäre (Urk. 7/133, Urk. 7/134).

    In der Folge holte die IV-Stelle Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, (Urk. 7/142, Urk. 7/154), Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, (Urk. 7/155) und der Universitätsklinik D.___, Orthopädie, (Urk. 7/158, Urk. 7/164) ein. Mit Vorbescheid vom 3. Januar 2018 stellte sie in Aussicht, einen Rentenanspruch von X.___ zu verneinen (Urk. 7/167). Am 13. Februar 2018 wurde X.___, welcher gegen den Vorbescheid Einwand erhob (Urk. 7/172), in der Universitätsklinik D.___ eine Hüfttotalendoprothese links implantiert (Urk. 7/170/3). Nachdem postoperativ eine Instabilität der Hüfttotalendoprothese aufgetreten war, musste am 5. Juni 2018 ein Inlay-, Kopf- und Schaftwechsel (Urk. 7/175/4-5) vorgenommen werden. Da die Hüfte am 24. Juli 2018 luxierte, wurde zudem am 25. Juli 2018 (Urk. 7/178/3-4) in der Universitätsklinik D.___ eine geschlossene Hüft-Reposition der linken Hüfte durchgeführt. Die IV-Stelle holte in der Folge weitere Berichte der Universitätsklinik D.___ ein (Urk. 7/182, Urk. 7/200) und gab X.___ die Möglichkeit, sich dazu vernehmen zu lassen (Urk. 7/183, Urk. 7/201). Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 13. Februar 2020 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 13. Januar 2020 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen, mitgeteilt wurde. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 3. April 2020 (Urk. 3) einen Bericht von Dr. B.___ einreichen (Urk. 10), welcher der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. April 2020 zugestellt wurde (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2020 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Fugenspezialist nicht mehr arbeitsfähig sei. Eine angepasste Tätigkeit, das heisse eine leichte Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, welche schwerer als fünf Kilogramm seien und ohne Verharren in Zwangshaltung, könne er jedoch noch zu 100 % ausüben.

    Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ab dem 12. Februar 2018 keine länger andauernde Verschlechterung der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestanden habe. Gemäss dem Bericht der Universitätsklinik D.___ vom 19. November 2019 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 30. November 2018 bestanden. Die Beschwerdegegnerin errechnete einen Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin stütze ihren Entscheid auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie. Bereits die fachliche Qualifikation von Dr. E.___ als Chirurg genüge nicht, um den medizinischen Sachverhalt adäquat beurteilen zu können. Hierzu hätte die Beschwerdegegnerin angesichts der Komplexität mehrere Fachärzte, insbesondere auch einen Orthopäden, beiziehen müssen. Dr. E.___ habe ihn – den Beschwerdeführer –nie selbst untersucht. Seine Aktenbeurteilung erfülle die höchstrichterlichen Anforderungen nicht, beruhe sie doch auf unvollständigen Akten und seien die Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar begründet. Dr. E.___ weise in seinen Stellungnahmen vom 6. Dezember 2017 und vom 13. Januar 2020 darauf hin, dass gemäss den vorliegenden Arztberichten weder eine klare Aussage zum aktuellen Gesundheitszustand noch zur Arbeitsfähigkeit möglich sei. Dennoch halte er am Belastungsprofil, welches er bereits am 11. Oktober 2016 erstellt habe, fest und berücksichtige damit die Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht.

    Das von Dr. E.___ erstellte Belastungsprofil stehe im Widerspruch zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte, insbesondere würden auch die Folgen des missglückten Eingriffs an der linken Hüfte vom Februar 2018 nicht berücksichtigt. Die Einschätzung von Dr. E.___ habe sich denn auch im Verlauf der beruflichen Massnahmen nicht bestätigt. Der RAD-Arzt habe die Tätigkeit als Hauswart sowie auch als Patientenbegleiter für leidensangepasst gehalten. Im Rahmen der Tätigkeit als Hauswart seien beim Beschwerdeführer immer wieder starke Rückenschmerzen aufgetreten, die er durch Cortisonspritzen habe behandeln lassen müssen. Auch die wesentlich leichtere Tätigkeit als Patientenbegleiter im Universitätsspital A.___ habe zu erheblichen Schmerzen im Rücken und in der Hüfte geführt. Die Abklärungen im Rahmen eines durch die Sozialhilfe finanzierten Beschäftigungsprogrammes im Januar 2019 hätten gezeigt, dass ihm lediglich eine Beschäftigung zu 50 % empfohlen werden könne. Im Rahmen eines Pflegehelfer-Praktikums, das er ab Mai 2019 in Angriff genommen habe, habe sich erneut eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes gezeigt. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei ihm aufgrund der Beschwerdezunahme nicht gelungen. Schliesslich habe er das Praktikum im Dezember 2019 unterbrechen müssen. Mit MRI-Untersuchung vom 17. Dezember 2019 sei der Verdacht auf eine beginnenden Osteonekrose im lateralen Femurkondylus begründet worden. Von Dezember 2019 bis Januar 2020 sei er wegen der Schmerzen im Knie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab Februar 2020 habe sich die Arbeitsfähigkeit auf 50 % verbessert.


3.

3.1    Dr. B.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 31. August 2016 (Urk. 7/142) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- anhaltende Hüftschmerzen beidseits

- Hüftnekrosen beidseits

- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom

- chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom

- depressive Episoden mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

- Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25)

    Der Beschwerdeführer könne maximal Gewichte von 15 Kilogramm heben. Arbeiten mit Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern und Knien seien nicht mehr zumutbar.

3.2    RAD-Arzt Dr. E.___ erklärte mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2016 (Urk. 7/166/4), seit dem 29. Oktober 2013 und bis auf Weiteres sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Das zumutbare Belastungsprofil umschrieb Dr. E.___ wie folgt: leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als fünf Kilogramm und ohne Verharren in Zwangshaltungen. Mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei zu rechnen. Es sei bei instabilem, besserungsfähigem Gesundheitszustand eine medizinische Neubeurteilung in sechs bis zwölf Monaten empfohlen.

3.3    Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2017 (Urk. 7/154) erklärte Dr. B.___, die bisherige Tätigkeit als Patientenbegleiter und Hauswart sei dem Beschwerdeführer noch vier bis sechs Stunden pro Tag möglich. Eine angepasste Tätigkeit sei bei geringer Belastung maximal acht Stunden pro Tag möglich.

3.4    Dr. C.___ führte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2017 aus (Urk. 7/155), der Beschwerdeführer sei wegen seiner Hüftkopfnekrose beidseits, stärker links als rechts, weiter in der Universitätsklinik D.___ in Behandlung. Dort sei durch eine Infiltration eine Beschwerdelinderung erreicht worden. Der Beschwerdeführer berichte auch über Zervikobrachialgien beidseits und über Lumboischialgien, links stärker als rechts. Primär werde dem Beschwerdeführer geraten, dass er einen Termin zu einer erneuten Hüftgelenksinfiltration in der Universitätsklinik D.___ vereinbaren soll. Bei persistierenden Rückenbeschwerden werde er sich wieder bei ihm zur Verlaufskontrolle vorstellen. Der Beschwerdeführer sei aus orthopädischer Sicht momentan sehr stark in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.

3.5    Die Ärzte der Universitätsklinik D.___, Orthopädie, nannten mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2017 als Diagnosen (Urk. 7/158/6-9):

- Hüftkopfnekrose beidseits

- multifaktorielle Osteopenie

- Alkoholabusus

- Vitamin D-Mangel

- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits

- chronisches lumbospondylogenes bis –radikuläres Schmerzsyndrom beidseits

    Im Rahmen der ersten Sprechstunde bei ihnen am 15. August 2016 habe der Beschwerdeführer berichtet, seit ungefähr einem halben Jahr Hüftschmerzen beidseits zu haben. Diese seien im Zug der Umschulung vom Maurer zum Patientenbegleiter erstmals aufgetreten. Auswärts sei bereits die Diagnose einer Hüftkopfnekrose beidseits gestellt worden und mit Vitamin D3 begonnen worden. Eine Entlastung habe nie stattgefunden. Sie hätten die konservative Therapie durch Stockentlastung, Calcimagon und Miacalcic aufgestockt. Zudem hätten sie den Beschwerdeführer ihren Kollegen der Rheumatologie zugewiesen, welche die Diagnostik ergänzt, aber neben dem bekannten Alkohol- und Nikotinkonsum keine Risikofaktoren hätten feststellen können. Laborchemisch habe sich eine deutliche Hypertriglyzeridämie und eine Hypercholesterinämie sowie erhöhte Transaminasen oder eine erhöhte GGT gezeigt. In der Osteodensitometrie hätten sich osteopene Knochendichtewerte an der LWS ergeben. Im weiteren Verlauf hätten sie mehrfache Nachkontrollen in ihrer Hüftsprechstunde gemacht. Aus chirurgischer Sicht bestehe lediglich die Möglichkeit der Implantation einer Hüfttotalendoprothese, gelenkserhaltende Massnahmen seien nicht möglich. Der Zeitpunkt dieser Versorgung hänge vom Leidensdruck des Beschwerdeführers ab. Prinzipiell sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer wechselbelastenden, auch gehenden Tätigkeit möglich. Schwer belastende Tätigkeiten seien bei genannter Diagnose nicht möglich.

3.6    Am 21. November 2017 berichtete die Assistenzärztin der Universitätsklinik D.___, Orthopädie, der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/164). Dabei wurden grundsätzlich die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 3. Juli 2017 genannt. Als angepasste Tätigkeit wurde eine sitzende Tätigkeit bezeichnet. Es bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit beider Hüften.

3.7    Mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 hielt RAD-Arzt Dr. E.___ fest (Urk. 7/166/7), gemäss den wenigen verwertbaren Arztberichten habe sich der medizinische Sachverhalt seit seiner letzten Stellungnahme nicht verändert. Die Diagnosen seien überwiegend die gleichen, neu hinzugekommen sei jedoch der chronische Alkoholabusus. Dieser scheine aber keinen signifikanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu haben. Der Gesundheitszustand sei so lange als instabil anzusehen, bis die beidseitigen Hüftkopfnekrosen durch Prothesen ersetzt worden seien. Die angestammte Tätigkeit als Fugenspezialist sei unumstritten nicht mehr zumutbar. Seitens der Beschwerdegegnerin sei zwar schon eine Umschulung des Beschwerdeführers zum Hausabwart realisiert worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch nie in diesem Beruf gearbeitet, da es angeblich keine freie Stelle gegeben habe. Daher habe er zuletzt als Patientenbegleiter gearbeitet. Dies entspreche einer angepassten Tätigkeit, wobei für diese gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 7. Juni 2017 (E. 3.3) eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Dies entspreche auch der Konklusion seiner letzten Stellungnahme.

3.8    Nachdem dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2018 in der Universitätsklinik D.___ eine Hüfttotalendoprothese links eingesetzt worden war (Urk. 7/170/3), wurde von der Universitätsklinik D.___ mit Bericht vom 24. Mai 2018 (Urk. 7/174/7) der Verdacht auf eine Instabilität der Hüftprothese links geäussert. Es sei eine Revisionsoperation am 5. Juni 2018 geplant. Seit dem stationären Aufenthalt, das heisse seit dem 12. Februar 2018, sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig.

3.9    Am 5. Juni 2018 wurde in der Universitätsklinik D.___ an der linken Hüfte ein Inlay-, Kopf- und Schaftwechsel vorgenommen (Urk. 7/175/4-5). Da die Hüfte am 24. Juli 2018 luxierte, wurde zudem am 25. Juli 2018 eine geschlossene Hüft-Reposition links in Kurznarkose durchgeführt (Urk. 7/178/3-4). Am 8. Januar 2019 berichtete der Assistenzarzt der Universitätsklinik D.___ der Beschwerdegegnerin und nannte als Diagnosen (Urk. 7/182):

- Status nach geschlossener Hüft-Reposition links in Kurznarkose links am 25. Juli 2018 mit/bei

- anteriorer Prothesenluxation Hüfte links vom 24. Juli 2018

- Hüftkopfnekrose rechts (Ficat/Arlet Stadium I rechts)

- aktuell: Irritation Hüftabduktoren rechts

- Status nach (anamnestisch) Sturz mit Rippenfraktur links Juli 2018

- akute Alkoholintoxikation vom 25. Juli 2018

- multifaktorielle Osteopenie

- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits

- chronisches lumbospondylogenes bis –radikuläres Schmerzsyndrom beidseits

- Nikotinabusus

- Depression

- Adipositas

- postoperative Blutungsanämie

    Es sei dem Beschwerdeführer vom 24. Juli bis am 17. Oktober 2018 und vom 22. Oktober bis am 30. November 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Nach dem 30. November 2018 sei ihrerseits kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis mehr ausgestellt worden. Ein Jahr postoperativ könne von einem definitiv zu erwartenden Resultat ausgegangen werden. Es werde eine detaillierte Evaluation der Belastung erfolgen, diese sollte nicht vorher vorgenommen werden.

3.10    Am 9. April 2019 (Urk. 7/202/5-6) erklärte RAD-Arzt Dr. E.___, gemäss den neuesten Arztberichten habe in der Zeit seit seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 durchaus ein instabiler Gesundheitszustand bestanden, der eine definitive Stellungnahme nicht zulasse. Zwar sei linksseitig eine Totalprothesenversorgung durchgeführt worden, jedoch sei diese mit rezidivierenden Luxationen verbunden gewesen, was eine Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausschliessen lasse. Eine Sanierung der rechtsseitigen Hüftkopfnekrose sei bisher noch nicht angesprochen worden. Eine definitive Stellungnahme von ihm sei daher nicht möglich. Aus versicherungsmedizinisch theoretischer Sicht habe seit der Anmeldung bei der Invalidenversicherung ein instabiler Gesundheitszustand bestanden, der nicht nur eine Arbeitsfähigkeit in bisheriger und einer leidensangepassten Tätigkeit, sondern auch eine definitive Aussage des RAD verhindert habe. Es werde empfohlen, einen Bericht des Operateurs Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, einzuholen und ihm dabei unter anderem die folgenden Fragen zu stellen: Ist eine prothetische Versorgung der rechtsseitigen Hüftkopfnekrose geplant? Besteht Ihrer Meinung nach wieder eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen (Fugenspezialist) oder einer dem Leiden angepassten Tätigkeit? Wenn ja, welche Arbeitsfähigkeit (chronologisch und prozentual) in bisheriger und angepasster Tätigkeit wird gesamthaft beurteilt?

3.11    Am 19. November 2019 antwortete Dr. med. G.___, Assistenzarzt, von der Universitätsklinik D.___ auf die Fragen von Dr. E.___ (Urk. 7/200). Er nannte dabei im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie seine Kollegen im Bericht vom 8. Januar 2019 (E. 3.9). Dr. G.___ erklärte, es sei keine prothetische Versorgung der rechtsseitigen Hüftnekrose geplant. Ob in der angestammten Tätigkeit als Fugenspezialist oder einer dem Leiden angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bestehe, werde sich im Verlauf zeigen. Das Ziel wäre, dass der Beschwerdeführer die normalen Alltagsfunktionen wieder ausüben könne. Es seien von der Universitätsklinik D.___ die folgenden 100%igen Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden: 15. August bis 5. September 2016, 12. Februar bis 17. Oktober 2018 sowie 22. Oktober bis 30. November 2018. Die letzte Kontrolle habe am 22. Oktober 2018 stattgefunden.

3.12    Dr. E.___ hielt mit Stellungnahme vom 13. Januar 2020 (Urk. 7/202/8-9) fest, gemäss den neuesten Arztberichten sei weder eine klare Aussage zum aktuellen Gesundheitszustand noch zur Arbeitsfähigkeit möglich. Eine Behandlung scheine aktuell nicht stattzufinden. Es seien weder die behandelnden Ärzte noch der involvierte Rechtsvertreter im Stand, neue Arztberichte vorzubringen, die eine Änderung des Gesundheitszustandes seit seiner letzten abschliessenden Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 belegen würden. Es werde daher aus versicherungsmedizinischer Sicht empfohlen, bei fehlender Zusammenarbeit und medizinischer Dokumentation einer Verschlechterung an dieser festzuhalten (Urk. 7/202/7-8)

3.13    Mit Bericht vom 31. März 2020 (Urk. 10) erklärte Dr. B.___, im Dezember 2019 habe der Beschwerdeführer über immobilisierende Schmerzen im Bereich des linken Knies geklagt. In den weiteren Abklärungen habe sich eine beginnende Osteonekrose des linken Knies gezeigt. Es habe dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden müssen. Ab dem 30. Januar 2020 sei es zu einem Abklingen des Bone Bruise im MRI und auch zu einer Verbesserung der Belastbarkeit des linken Knies gekommen. Unklar sei aktuell, ob im weiteren Verlauf wieder eine volle Belastbarkeit erreicht werden könne. Es müsse zudem damit gerechnet werden, dass sich die Situation infolge einer allfälligen Überbelastung wieder verschlechtere. Betreffend Hüfte sei immer noch eine Luxation zu jedem Zeitpunkt möglich. Der Beschwerdeführer sei dadurch in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Eine Abduktion und Aussenrotation sei unbedingt zu vermeiden. Ebenso müssten grosse Belastungen auf dieses Gelenk zwingend vermieden werden. Es bestehe eine maximale Traglast von fünf Kilogramm. Betreffend Rückenproblematik müsse aufgrund des diagnostizierten lumboradikulären Schmerzsyndroms mit Kompression der Radix von L5 ebenfalls mit einer Verschlechterung gerechnet werden. Auch hier sei eine Belastung von über fünf Kilogramm nicht zumutbar. Aufgrund der zahlreichen Komorbiditäten und insbesondere aufgrund der Wechselwirkungen der Rücken- und Hüftproblematik sei mit einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wie dies bereits in Bezug auf das linke Knie stattgefunden habe, zu rechnen.

    Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die komplexe Beschwerdeproblematik und den progredienten Krankheitsverlauf erheblich eingeschränkt. Betreffend die angestammte Tätigkeit als Glaser und Fugenleger sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm sowie Einnahme von Zwangshaltungen sei aktuell von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde insbesondere mit der reduzierten Belastbarkeit der geschädigten Gelenke begründet. Ein Vollzeitpensum könne nicht mehr ausgeübt werden, ohne dass es zu einer erneuten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation komme. Eine Überbelastung der Gelenke sei zwingend zu vermeiden.


4.

4.1

4.1.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. E.___. Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV, die auf einer Untersuchung durch den RAD beruhen, ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

4.1.2    Die Beurteilung(en) der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. E.___ beruhten nicht auf eigenen Untersuchungen, sondern auf den aktenkundigen ärztlichen Berichten.

    Dr. E.___ hielt mit seiner letzten Stellungnahme vom 13. Januar 2020 (E. 3.12) fest, dass weder die behandelnden Ärzte noch der involvierte Rechtsvertreter im Stande seien, neue Arztberichte vorzubringen, die eine Änderung des Gesundheitszustandes seit seiner letzten abschliessenden Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 (E. 3.7), mit welcher er von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen war, belegen würden. Er empfahl, bei fehlender Zusammenarbeit und medizinscher Dokumentation einer Verschlechterung an seiner damaligen Beurteilung festzuhalten. Diese Schlussfolgerung von Dr. E.___ vermag nicht zu überzeugen, hatte er in seiner zweitletzten Stellungnahme vom 9. April 2019 (E. 3.10) doch noch erklärt, dass aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht seit der IV-Anmeldung ein instabiler Gesundheitszustand bestanden habe, der nicht nur eine Arbeitsfähigkeit in bisheriger und einer leidensangepassten Tätigkeit, sondern auch eine definitive Aussage des RAD verhindert habe. Zwischen den beiden Stellungnahmen von Dr. E.___ vom 9. April 2019 und vom 13. Januar 2020 ging lediglich der Bericht von Dr. G.___ vom 19. November 2019 (E. 3.11) bei der Beschwerdegegnerin ein. Dieser gab allerdings nur über den Gesundheitszustand bis 22. Oktober 2018 Auskunft, fand an diesem Tag doch die letzte Behandlung in der Universitätsklinik D.___ statt. RAD-Arzt Dr. E.___ legte in keiner Weise dar, weshalb gestützt auf den Bericht von Dr. G.___ nun eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen sein soll. Die Tatsache allein, dass Dr. G.___ lediglich bis 30. November 2018 eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, genügt hierfür jedenfalls nicht, hielt Dr. G.___ doch ausdrücklich fest, dass sich erst im Verlauf zeigen werde, ob in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bestehe. Die von Dr. E.___ mit Stellungnahme vom 13. Januar 2020 attestierte Arbeitsfähigkeit scheint denn auch im Wesentlichen nicht auf medizinischen, sondern beweisrechtlichen Überlegungen zu basieren, das heisst, Dr. E.___ schloss aus dem Fehlen von ärztlichen Unterlagen und der – angeblich – fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Die fehlenden ärztlichen Unterlagen lassen aus rechtlicher Sicht jedoch nicht den Schluss zu, es liege Beweislosigkeit vor. Beweislosigkeit kann nämlich erst angenommen werden, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. E. 1.3; BGE 138 V 218 E. 6). Vorliegend dürfte ein Gutachten ohne Weiteres zur Erhellung des rechtserheblichen Sachverhaltes beitragen können. Eine allfällige, von Dr. E.___ sinngemäss angeführte Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer vermag eine Leistungsverneinung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Die Sanktionierung einer Verletzung der Mitwirkungspflicht darf nämlich nur vorgenommen werden, wenn die versicherte Person zuvor schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen wurde (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Eine entsprechende Ermahnung des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig.

    Hinsichtlich der Beurteilung durch Dr. E.___ gilt es im Weiteren zu beachten, dass er sich in keiner Weise zu allfälligen postoperativen Einschränkungen des Beschwerdeführers äussert, obwohl der Beschwerdeführer im Jahr 2018 dreimal operiert wurde (E. 3.8 und E. 3.9) und ihm postoperativ von den behandelnden Ärzten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (E. 3.8, E. 3.9, E. 3.11), gestützt auf welche grundsätzlich Anspruch auf eine – befristete – Rente bestehen könnte.

    Nach dem Gesagten kann nicht auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. E.___ abgestellt werden (vgl. E. 4.1.1).

4.2    Die übrigen ärztlichen Berichte (vgl. E. 3.1, E. 3.3-3.6, E. 3.8, E. 3.9, E. 3.11, E. 3.13) erfüllen die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Berichte ebenfalls nicht, was im Übrigen von den Parteien auch nicht behauptet wird. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich daher als ungenügend abgeklärt.


5.

5.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

5.2    Vorliegend steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210, wonach bei ungenügenden Abklärungen des medizinischen Sachverhalts durch den Versicherungsträger in der Regel ein Gerichtsgutachten einzuholen ist, einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen. BGE 137 V 210 änderte nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). Stellt wie hier der RAD zunächst fest, dass sich der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt gestützt auf die getroffenen Abklärungen medizinisch nicht beurteilen lässt, geht es nicht an, dass ohne dass je ein medizinisches Gutachten eingeholt oder zumindest eine Untersuchung durch den RAD vorgenommen wurde, das Leistungsbegehren mit der Begründung des fehlenden Nachweises eines Gesundheitsschadens abgewiesen wird. Demnach ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein medizinisches Gutachten einholt und hernach erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheidet. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.


6.

6.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 800.-- festzusetzen.

    Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

6.2    Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Annemarie Gurtner

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler