Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00125


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 22. Dezember 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1970, war zuletzt bis April 2008 zusammen mit ihrem Ehemann als Betriebsleiter-Ehepaar eines Restaurants angestellt (Urk. 7/13). Am 21. Januar 2009 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug an, da sie an einer psychischen Erkrankung leide (Urk. 7/1). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 19. November 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 7/92). Dagegen erhob die Versicherte am 27. Dezember 2013 Beschwerde (Urk. 7/95/3-11).

    Am 13. März 2015 und damit während des laufenden Beschwerdeverfahrens ersuchte die Versicherte bei der IV-Stelle um Revision, da sich in diagnostischer Hinsicht neue Erkenntnisse ergeben hätten (Urk. 7/102103).

    Mit Urteil IV.2014.00007 vom 28. April 2015 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass es die Verfügung vom 19. November 2013 insoweit aufhob, als die IV-Stelle für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis Ende Juni 2012 einen Invalidenrentenanspruch verneint hatte; für den besagten Zeitraum wies es die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück. Betreffend die weiter strittige Zeit ab 1. Juli 2012 wies das Gericht die Beschwerde ab (Urk. 7/106 E. 2 und Dispositiv-Ziffer 1).

1.2    Im Umsetzung des Urteils vom 28. April 2015 unterbreitete die IV-Stelle die Unterlagen dem Arzt ihres regionalärztlichen Dienstes (Urk. 7/112). Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 verneinte sie für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2012 abermals einen Leistungsanspruch und stellte betreffend das Gesuch vom 13. März 2015 einen separaten Entscheid in Aussicht (Urk. 7/137). Dagegen erhob X.___ am 14. September 2017 Beschwerde (Urk. 7/143). Mit Urteil IV.2017.00991 vom 31. Januar 2018 hob das Gericht die angefochtene Verfügung wegen unzureichender Abklärungen auf und wies die Sache erneut an die IV-Stelle zurück, damit diese den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2009 bis Ende Juni 2012 weiter abkläre und darüber neu verfüge (Urk. 7/152).

1.3    Nach Beizug von weiteren medizinischen Unterlagen veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 7/189). Die Expertise wurde am 2. August 2019 durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet (Urk. 7/200). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/206-207, Urk. 7/220, Urk. 7/223-224) verneinte sie sowohl einen Leistungsanspruch für den Zeitraum von Juli 2009 bis Juni 2012 (Verfügung vom 13. Januar 2020, Urk. 7/227 = Urk. 2/1) als auch einen solchen basierend auf dem Zusatzgesuch vom 13. März 2015 (Urk. 7/228 = Urk. 2/2).


2.    Gegen beide Verfügungen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. Februar 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Invalidenrente sowie die Einholung eines Gutachtens hinsichtlich ihres Verschlechterungsgesuches. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1. S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 2. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Beschwerdeführerin am 9. April 2020 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    In der Verfügung vom 13. Januar 2020 betreffend den Leistungsanspruch für den Zeitraum von Juli 2009 bis Juni 2012 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die vom Sozialversicherungsgericht geforderten Patientendossiers seien nicht erhältlich gewesen und die eingeforderten Berichte der behandelten Ärzte würden sich nicht zur geforderten Zeitperiode äussern oder neue Tatsachen hervorbringen. Die in ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit decke sich mit den Angaben, welche das Gericht nicht als beweistauglich erachtet habe. Folglich müsse im Sinne der Beweislosigkeit davon ausgegangen werden, dass für die genannte Zeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 2/1).

2.2    In der Verfügung vom 14. Januar 2020 betreffend das Gesuch vom 13. März 2015 zufolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts bestehe ab Juli 2012 kein Anspruch auf eine Invalidenrente, da die Beschwerdeführerin ab März 2012 wieder zu 70 % arbeitsfähig gewesen sei. Folglich sei zu vergleichen, ob seit 2012 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Der begutachtende Psychiater sei zum Schluss gekommen, die gesundheitliche Beeinträchtigung sei von Juli 2008 bis Februar 2019 gleich geblieben, ab März 2019 habe sich der Gesundheitszustand verbessert. Folglich handle es sich im Vergleich zur Begutachtung aus dem Jahr 2012 um eine andere Beurteilung eines an sich gleich gebliebenen Sachverhaltes, ein Revisionsgrund sei nicht ausgewiesen. Sie, die IV-Stelle, erachte die Beschwerdeführerin somit weiterhin zu 70 % arbeitsfähig in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit, was einem Invaliditätsgrad von 30 % entspreche (Urk. 2/2).

2.3    In ihrer Beschwerde vom 13. Februar 2020 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe sämtliche möglichen Dokumente entsprechend ihrer Mitwirkungspflicht eingereicht. Sie beanstandete, dass diese von der Beschwerdegegnerin nicht als relevant oder als bereits bekannt erachtet worden seien (Urk. 1 S. 2).

    In Bezug auf das «Zusatzgesuch Verschlechterung» berief sich die Beschwerdeführerin zur Hauptsache auf ihre behandelnde Psychiaterin des Psychiatriezentrums Z.___, die ihr seit Oktober 2015 eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert habe (Urk. 1 S. 2)

2.4    Strittig und zu prüfen ist zunächst der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für den Zeitraum Juli 2009 bis Juni 2012 und in einem weiteren Schritt gestützt auf ihre Neuanmeldung vom 13. März 2015 die Frage der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes.


3.

3.1    Die im Zeitpunkt des Erlasses der Urteile des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00007 vom 28. April 2015 sowie IV.2017.00991 vom 31. Januar 2018 vorhanden gewesenen medizinischen Akten, insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Oktober 2012 (Urk. 7/63), wurden in den Entscheiden dargestellt (Urk. 7/106, Urk. 7/152, je E. 3). Darauf wird verwiesen.

3.2    Die Verneinung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Juli 2012 bis zum Erlass der Verfügung vom 19. November 2013 bestätigte das Sozialversicherungsgericht mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2014.00007 vom 28. April 2015 (vgl. Urk. 7/106). Hingegen blieb strittig und weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2009 bis Ende Juni 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Zur Beantwortung dieser Frage sind mit Blick auf das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) die medizinischen Verhältnisse zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 1. März 2012 massgebend, wie das Gericht verbindlich erwogen hat (vgl. Urk. 7/106 E. 5.1).

    Dazu zog das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil IV.2014.00007 vom 28. April 2015 in Betracht, dass die von den damaligen Behandlern gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung aufgrund der Aktenlage als nachvollziehbar erscheine. Die betreffende Diagnose allein vermöge indessen keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen. In Anbetracht der vom 1. September bis zum 30. November 2009 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit und der erwähnten wechselhaften Symptomatik sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin während einer gewissen Zeit an einer depressiven Störung von invaliditätsrelevantem Ausmass gelitten habe. Soweit die attestierte Arbeitsunfähigkeit auf eine posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung zurückzuführen sei, gelte es zu beachten, dass diese nach denselben rechtlichen Kriterien zu beurteilen seien, die für eine somatoforme Schmerzstörung und ähnliche Leiden gälten (Urk. 7/106 E. 5.3). Allein mit diesen Diagnosen lasse sich ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden weder bejahen noch verneinen (Urk. 7/106 E. 5.4). Weiter könne nicht ausgeschlossen werden, dass die depressive Symptomatik während einer gewissen Zeit ein invaliditätsrelevantes Ausmass erreicht habe (Urk. 7/106 E. 5.5). Es seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 7/106 E. 5.6; vgl. zum Ganzen auch Urteil IV.2017.00991 vom 31. Januar 2018 E. 2.2).

3.3    Mit dem Urteil IV.2017.00991 vom 31. Januar 2018 gelangte das Sozialversicherungsgericht zum Schluss, dass die geforderten Abklärungen unzureichend getätigt worden und nochmals zu ergänzen seien (Urk. 7/152 E. 4.5).


4.

4.1    Nachdem die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss (Urk. 7/156) die im fraglichen Zeitraum behandelnden Ärzte bekannt gegeben hatte (Schreiben vom 23. Mai 2018, Urk. 7/161), gingen bei der Beschwerdegegnerin die folgenden neuen medizinischen Unterlagen ein.

4.2     Laut Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juni 2018 stand die Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2010 bis 2. Juli 2015 in seiner Behandlung. Während dieser Zeit habe er keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Er habe 2015 die Diagnosen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, einer PTBS sowie einer rezidivierenden Depression, gegenwärtig mittelgradig, diagnostiziert. Abschliessend hielt er fest, dass er einer Versicherung die Patientendokumentation auch bei Einwilligung der Patientin nicht herausgeben würde (Urk. 7/162).

4.3    Hausärztin Dr. C.___ teilte am 21. Juni 2018 telefonisch mit, dass sie die Beschwerdeführerin erst seit 2014 behandle, weshalb die gestellte Anfrage für sie erledigt sei (Urk. 7/163).

4.4    Am 27. Juni 2018 (Urk. 7/164/19) wurden seitens des Psychiatriezentrums Z.___ die Formularberichte vom 17. März 2009 (Urk. 7/164/6-11) und vom 13. April 2010 (Urk. 7/164/1-5) aufgelegt, welche bereits in den Akten lagen (Urk. 7/9/1116, Urk. 7/31) und dem Gericht aus den früheren Gerichtsverfahren bekannt waren (vgl. Urk. 7/106 E. 3.2).

    Daneben ging vom Psychiatriezentrum Z.___ ein Auszug aus der Krankengeschichte für den Zeitraum Juli 2008 bis zum Ende der Behandlung am 11. Januar 2010 ein (Urk. 7/164/12-18). Darin wurde ein schwankender Beschwerdeverlauf aufgrund der multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren beschrieben, namentlich Probleme mit dem Migrationsamt, dem Sozialamt und der Polizei, finanzielle Schwierigkeiten, Probleme aufgrund des Verlusts der Arbeitsstelle, Beziehungsschwierigkeiten und Streit mit dem Ehemann (Urk. 7/164/13 unten f.). Am 5. August und 4. September 2008 wurde (wieder) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vermerkt (Urk. 7/164/12; vgl. den entsprechenden Eintrag vom 13. März 2009, Urk. 7/164/14).

    Im September und November 2008 habe sich die Beschwerdeführerin erneut mittelgradig depressiv mit Suizidgedanken präsentiert. Ein Klinikeintritt sei empfohlen, aber nicht vollzogen worden (Urk. 7/164/13). Auf die zahlreichen Belastungen reagiere sie immer wieder mit depressiven Einbrüchen, Suizidgedanken und Hoffnungslosigkeit. Trotz schwierigem Jahr habe sie aber auch immer wieder Aufhellungen und Anzeichen psychischer Stärke gezeigt. Anfang 2009 notierten die Fachleute des Psychiatriezentrums Z.___, dass keine grossen Veränderungen bestünden, und sie attestierten weiterhin die gleiche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/164/14). Im Oktober 2009 habe die Beschwerdeführerin klare depressive Symptome beschrieben (Urk. 7/164/16).

    Nach Erlass des Vorbescheids habe die Beschwerdeführerin am 24. November 2009 telefonisch mitgeteilt, dass sie sich nun entsprechend der Empfehlung ihrer Anwältin auf eine 100 %-Stelle bewerbe, das würde für sie gehen (Urk. 7/164/17). Weiter wurde vermerkt, dass die Beschwerdeführerin mit dem Formular des RAV für November 2009 um ein Zeugnis mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ersucht habe, welches ihr ausgestellt worden sei, obschon zuvor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Rückwirkend für Oktober wolle sie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, was in Anbetracht von Krankheit suspekt sei. Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass sie zu 100 % arbeitsfähig sei und Anspruch auf Gelder der Arbeitslosenkasse habe. Sie habe sich in einem ausgeglichenen Zustandsbild präsentiert und die miserablen finanziellen Verhältnissen, die Arbeitslosigkeit und die belastenden Verhältnisse wegen der fehlenden Aufenthaltsbewilligung beklagt. Tatsächlich sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Anschliessend wechselte die Beschwerdeführerin ihren Behandler per Januar 2010 und das Dossier wurde abgeschlossen (Urk. 7/164/18).

4.5    Mit nicht weiter begründetem Schreiben vom 2. November 2018 attestierte Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Die Beschwerdeführerin sei in dieser Zeitspanne bemüht gewesen sei, eine Arbeitsstelle im Umfang von 20 bis 50 % zu finden (Urk. 7/184).

4.6    Die Patientendossiers von Dr. D.___ und Dr. B.___ vermochten weder die Beschwerdegegnerin noch die Beschwerdeführerin erhältlich zu machen (vgl. Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2019, Urk. 7/190). Im von dieser gleichzeitig aufgelegten Bericht vom 7. Dezember 2018 hielt Dr. B.___ rückwirkend zum Zeitraum vom 11. Januar 2010 bis 17. Februar 2011 fest, dass damals eine störende Persönlichkeitsänderung nach ICD-10 F61.1 sowie eine PTBS nach ICD-10 F43.1 bestanden hätten. Die im Bericht vom 23. Dezember 2011 gestellten Diagnosen einer mittelschweren depressiven Episode und einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (Urk. 7/58/1-2) seien retrospektiv nicht zutreffend gewesen. Der depressiven Symptomatik sei zu viel Bedeutung zugemessen worden, da die wiederkehrenden Stimmungseinbrüche Ausdruck der Kernsymptomatik der Persönlichkeitsänderung gewesen seien. Da die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum nur unscharf und schambedingt zu den belastenden Erlebnissen in ihrer Jugend habe Stellung nehmen können, sei dies fälschlicherweise als andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung aufgeführt worden. Zu einer angepassten Arbeitsfähigkeit beziehungsweise einer Arbeitsunfähigkeit trotz Anpassung im fraglichen Zeitraum konnte Dr. B.___ nicht Stellung nehmen, wies indes darauf hin, dass eine störende Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F61.1) generell ein schwerwiegendes Krankheitsbild darstelle (Urk. 7/191/2).

4.7    Im Formularbericht vom 28. August 2017 diagnostizierte Dr. med. E.___, leitende Ärztin des Psychiatriezentrums Z.___ und seit Januar 2017 neue Behandlerin der Beschwerdeführerin, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Urk. 7/142/4). Sie berichtete über eine stark ausgeprägte, chronifizierte posttraumatische Symptomatik, die Behandlung erfolge seit Februar 2017 in der Traumasprechstunde. Für Oktober 2017 sei eine stationäre Behandlung auf der Traumatherapiestation geplant. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und ein beruflicher Wiedereinstieg sei absolut unrealistisch (Urk. 7/142/6). Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen könne allenfalls täglich während zwei Stunden möglich sein. Die Beschwerdeführerin sei bezüglich Durchhaltefähigkeit, Belastbarkeit, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit stark eingeschränkt. Ebenso seien die Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Gruppenfähigkeit eingeschränkt (Urk. 7/142/7).

    Im Verlaufsbericht vom 23. August 2018 bestätigte sie die Diagnosen wie auch die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin benötige eine langjährige und spezialisierte Behandlung; derzeit fänden die Konsultationen im Zwei-Wochen-Rhythmus statt. Eine berufliche Eingliederung sei absolut unrealistisch. Als erschwerender Faktor komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über keine gesicherte Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfüge und davon überzeugt sei, in ihrem Heimatland verfolgt und bedroht zu werden (Urk. 7/176/2).

4.8    Am 9. Juli 2018 berichteten die Fachpersonen der Rehaklinik F.___ über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 14. Mai bis 3. Juni 2018 (Urk. 7/172). Es wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 7/172/1-2):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0)

- Verdacht auf PTBS (ICD-10 F43.1)

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- Psychophysischer Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73.0)

- Panvertebralsyndrom, dominante zerviko- und lumbovertebrale Komponente

- Mehrere Allergien

- Prurigo simplex bei atopischer Diathese (Erstdiagnose 2017)

- Chronisch rezidivierender Schwindel unklarer Ursache seit drei Jahren

- Status nach Ösophagus-Spasmus mit Synkope, Helicobacter-Besiedelung, Gastroskopie (2002)

- Adipositas Grad 1

- Nikotinkonsum

    Dazu wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe an einem ganzheitlichen, interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit psychosomatischen Erkrankungen teilgenommen. Unter laufender Anpassung der pharmakologischen Therapie habe sich das depressive Erleben reduziert. Die traumatherapeutischen Prozesse hätten nicht hinreichend abgeschlossen werden können, da die Tochter der Beschwerdeführerin erkrankt sei und die Beschwerdeführerin nach einwöchigem Unterbruch auf einen Wiedereintritt verzichtet habe. Es wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des Aufenthaltes attestiert (Urk. 7/172/3).

    Weiter wurde festgehalten, dass die Schmerzen in Wirbelsäule und Gelenken chronisch seien und seit der Kindheit bestehen würden, wodurch die Beschwerdeführerin schlecht schlafe. Die Schmerzen hätten mit den Jahren zugenommen, wogegen sie Physiotherapie mache. Es seien vor etwa 15 Jahren erstmals Injektionen in verschiedene Gelenke und vor etwa fünf Jahren erstmals solche in die Wirbelsäule erfolgt. In zwei- bis dreimonatigen Abständen würden laut der Beschwerdeführerin Injektionen in Schulter und Rücken erfolgen. Beim Aufstehen oder bei Stress trete seit rund drei Jahren ein Schwindelgefühl auf, welches nach einigen Minuten Sitzen wieder verschwinde (Urk. 7/172/5).

4.9    Im Gutachten vom 2. August 2019 (Urk. 7/200) nannte der Psychiater Dr. Y.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine PTBS (ICD-10 F43.1) sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extembelastung (ICD-10 F62.0). Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), und einem Status nach Anpassungsstörung bei (Urk. 7/200/19).

    Zu den Untersuchungsbefunden hielt der Gutachter fest, dass das Kontaktverhalten der Beschwerdeführerin offen und zugewandt sei, die Stimmung leicht depressiv und angespannt und der Affekt schwingungsfähig. Der Antrieb sei nicht reduziert, die Aufmerksamkeit nicht gestört, hingegen seien die Konzentration und die Merkfähigkeit reduziert. Die Gedächtnisleistungen seien intakt, im formalen Denken bestehe ein Grübeln über die Gesundheit und Zukunft. Ich-Störungen bestünden in Form von gelegentlichen Derealisationserlebnissen und situativ ausgelösten Flashbacks. Panikattacken bestünden bei der Beschwerdeführerin nicht, allerdings Ängste vor vielen Menschen, unbekannten Situationen und fremden Männern. Der Schlaf sei gestört durch Albträume (Urk. 7/200/16-17).

    Er führte aus, dass es vermutlich im vierten Schuljahr durch eine Vergewaltigung zu einem Trauma gekommen sei, das lange Zeit verschwiegen und unterdrückt worden sei. Erst während der späteren Psychotherapie im Jahr 2016 habe sie dem Ehemann über die Vergewaltigung berichtet. Der Ehemann habe in Österreich bei der Polizei als verdeckter Ermittler gearbeitet und sei angefragt worden, ob er in Zürich als verdeckter Ermittler arbeiten würde. Im Jahr 1993/1994 sei sie mit ihm von Österreich in die Schweiz gekommen. Der Ehemann sei als Ermittler gegen die Mafia aufgeflogen, die Beschwerdeführerin habe vermutlich stressbedingt einen Abort erlitten. Wegen der bedrohlichen Situation habe sie von Zürich nach G.___ wegziehen müssen. Diese Ereignisse hätten zu einer tiefen emotionalen Krise und einer depressiven Anpassungsstörung geführt. Bis zum Tod des Vaters im Jahr 2003 habe es keine grösseren psychischen Störungsbilder gegeben. Die Beschwerdeführerin sei in eine akute emotionale Belastungssituation geraten, habe in suizidaler Absicht Medikamente eingenommen und neben einer erstmaligen depressiven Störung auch eine PTBS entwickelt. Danach sei die Familie nach H.___ gezügelt und die Beschwerdeführerin habe eine Tätigkeit in der Küche eines Altersheims aufgenommen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2005 in H.___ von Mafiosi erkannt worden, was zur Verstärkung ihrer Angst, der depressiven Störung und der posttraumatischen Symptome geführt habe. Seit Mitte 2006 sei sie aus psychischen Gründen öfters für längere Zeit zu 50-100 % arbeitsunfähig gewesen. Sie zeige weiterhin die Symptome einer PTBS, sie habe verstärkt unspezifische Angst, ein permanentes Bedrohungsgefühl und ein Misstrauen vor Menschen. Sie sei leicht schreckhaft und fühle sich hilflos. Andererseits sei sie motiviert und gewillt, ihre soziale und gesundheitliche Lage zu verbessern. Eine positive Ressource seien die Familie und unterstützende Freundschaften. Die Beschwerdeführerin habe trotz Erschöpfungsgefühl noch einen ausreichenden Antrieb, an einigen Aktivitäten teilzunehmen. In der Untersuchung zeige sich eine Verbesserungstendenz der depressiven Störung, so dass nur von einer leicht ausgeprägten depressiven Episode auszugehen sei (Urk. 7/200/25-26).

    Der Gutachter gelangte zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe; in einer angepassten Tätigkeit sei sie zu 70 % arbeitsfähig, wobei dies eine Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an Konzentration, Aufmerksamkeit und zeitliche Vorgaben und in einem kleinen Team sein müsse. Von Mitte 2006 bis Februar 2019 habe eine 30%ige Arbeitsfähigkeit beziehungsweise eine solche von 50 % in einer angepassten Tätigkeit bestanden, da die Beschwerdeführerin an einer PTBS, einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sowie vorwiegend mittelgradigen depressiven Episoden gelitten habe. Seit dem Untersuchungszeitpunkt im März 2019 liege neben den übrigen Störungen nur noch eine leichte depressive Episode ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/200/29-30). Auf die Frage, ob sich der Gesundheitsschaden verändert habe, legte er dar, dieser sei vom 1. Juli 2008 bis Februar 2019 gleich geblieben (Urk. 7/200/31).

4.10    RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete das Gutachten des Psychiaters Dr. A.___ vom 12. Oktober 2012 (Urk. 7/63) als plausibler als jenes von Dr. Y.___. Dieser habe die vom Sozialversicherungsgericht am 28. April 2015 gestützte Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht berücksichtigt und keine Stellung genommen zu den psychosozialen Faktoren. Schlüssig erscheine nur, dass der Gesundheitszustand von Mitte 2006 bis Februar 2019 gleich geblieben und dass es ab März 2019 zu einer Verbesserung gekommen sei. Die Ausführungen von Dr. Y.___, wonach das erste Gutachten von 2012 nicht nachvollziehbar sei, seien insofern nicht schlüssig, als es sich nur um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes handle. Der RAD-Arzt warf die Frage auf, ob Dr. Y.___ die Urteile des Sozialversicherungsgerichts berücksichtigt habe, da er abweichend zum Urteil vom 28. April 2015 eine höhere Arbeitsunfähigkeit festgelegt habe. Dr. Y.___ habe auch keine Stellung genommen zu den Einflüssen von psychosozialen Faktoren.

    Aufgrund der Angaben im Gutachten zur Lebenspartizipation und zum psychopathologischen Befund zweifelte der RAD-Arzt an einem Gesundheitsschaden mit wesentlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Seiner Einschätzung nach erscheine der Zustand der Beschwerdeführerin vergleichbar mit dem Zustand, den der Gutachter im Jahr 2012 festgestellt hatte, so dass weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen sei (Urk. 7/204/5-6).

4.11    Am 4. Dezember 2019 erläuterte Dr. E.___, dass sie im Bericht vom August 2018 aufgrund des fehlenden Zeitkriteriums die Diagnose einer PTBS nicht genannt und stattdessen die Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung aufgeführt habe. Die Beschwerdeführerin erfülle alle Kriterien; sie sei bereits in ihrer Kindheit und bis ins späte Jugendalter in ihrem Elternhaus massiver psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Die Vergewaltigung sei dabei als einzelne traumatische Erfahrung in einer Reihe von kumulativen Traumata einzuordnen. Es liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor, die Beschwerdeführerin benötige sämtliche Ressourcen zur Bewältigung ihres Alltags. Für sie als langjährige Behandlerin sei nicht nachvollziehbar, wieso ab März 2019 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes habe festgestellt werden können (Urk. 7/220).


5.

5.1    Zu prüfen ist zunächst, wie es sich mit dem Leistungsanspruch für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis Dezember 2012 verhält.

    Dazu ist vorwegzuschicken, dass die Beschwerdegegnerin unter gehöriger Mitwirkung der Beschwerdeführerin in Nachachtung der Urteile des Sozialversicherungsgerichts die Verhältnisse betreffend die Zeit von Juli 2008 bis März 2012 soweit möglich abklärt hat. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2018 (Urk. 7/161) betreffend die im fraglichen Zeitraum behandelnden Ärzte ersuchte sie diese jeweils unter Beilage eines Fragebogens um Beantwortung ihrer Fragen und um Zustellung des Patientendossiers (vgl. Urk. 7/162/1, Urk. 7/169, Urk. 7/170). Das Psychiatriezentrum Z.___ übermittelte den einschlägigen Auszug aus der Krankengeschichte. Dr. B.___ weigerte sich zwar, das Patientendossier einzureichen, erstattete indes am 15. Juni 2018 den Formularbericht (Urk. 7/162/2-6). Ein Bericht von Dr. C.___ erübrigte sich, da sie unbestrittenermassen ihre Behandlung erst im Jahr 2014 aufnahm (vorstehend E. 4.39. Dr. D.___ füllte trotz wiederholten Anfragen (Urk. 7/170, Urk. 7/179) den zugestellten Formularbericht nicht aus und verfasste lediglich eine nicht weiter begründete Kurzbeurteilung (vorstehend E. 4.5). Daraufhin forderte die Beschwerdegegnerin zu Recht und in zumutbarer Weise die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung auf (Urk. 7/180), deren Bemühungen um Beschaffung von weiteren Unterlagen verliefen indessen ergebnislos (Urk. 7/190).

    Die Beschwerdegegnerin hat unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht mit gänzlichem Erfolg die zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um die seitens des Gerichts geforderten Angaben erhältlich zu machen. Die medizinischen Unterlagen sind im Folgenden zu würdigen.

5.2    Zu den Berichten des Psychiatriezentrums Z.___ vom 17. März 2009 und vom 13. April 2010 (Urk. 7/164) hielt das Sozialversicherungsgericht fest, im Februar 2008 sei es zu einer depressiven Dekompensation gekommen mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 28. Februar bis 11. Juli 2008 und danach bis auf Weiteres von 50 %. Vom 17. März bis zum 2. Dezember 2009 habe die Beschwerdeführerin ein fluktuierendes depressives Zustandsbild aufgewiesen, das sich oft infolge von psychosozialen Belastungen entwickelt habe. Sie sei bis August 2009 zu 50 % und vom 1. September bis 30. November 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Bei Beendigung der Behandlung Anfang Dezember 2009 sei sie zu 100 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 7/106 E. 3.2).

    Dazu erwog das Gericht, dass die Beschwerdeführerin am 17. März 2009 an einer mittelgradigen depressiven Episode gelitten habe und am 2. Dezember 2009 symptomarm beziehungsweise zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Dazwischen sei das depressive Zustandsbild fluktuierend gewesen mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit von September bis November 2009, weshalb die Symptomatik weiter zu klären sei. Zudem fehlten Informationen zur Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit der PTBS beziehungsweise der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Urk. 7/106 E. 5.3).

    Aus der Krankengeschichte ab 28. Juni 2008 geht hervor, dass es der Beschwerdeführerin damals nicht gut ging, wobei auf die schwierige finanzielle Lage und den Konflikt mit dem Sozialamt hingewiesen wurde. Ein Klinikaufenthalt war für die Beschwerdeführerin kein Thema. Ab 5. August 2008 wurde (wieder) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vermerkt, welche trotz zeitenweise aufgehellter Stimmung (etwa am 2. Dezember 2008, Urk. 7/164/13) bis August 2009 anhielt. Der Verlauf wurde Ende 2008 als schwankend beschrieben (Urk. 7/164/13 unten) und am 5. Mai 2009 war von einer Verschlechterung die Rede (Urk. 7/164/15), was indes zur Hauptsache mit multiplen IV-fremden psychosozialen Belastungen wie finanzielle und aufenthaltsrechtliche Probleme und Schwierigkeiten in der Partnerschaft und nicht auf neue Befunde zurückgeführt wurde. Insofern sind aus der Krankengeschichte im Verlauf keine von der psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinn verselbständigte psychische Störungen auszumachen, denen invalidisierende Auswirkungen beigemessen werden könnte (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

    Im Übrigen sind der Krankengeschichte hinsichtlich der gesundheitlichen Störung keine wesentlichen Veränderungen zu entnehmen (vgl. dazu etwa am 8. Januar 2009). Insbesondere sind keine medizinischen Gründe ersichtlich, weshalb ab September 2009 gar keine Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen und diese ab Dezember 2009 wieder 100 % betragen haben soll. Die Einträge in der Krankengeschichte vom 1. und vom 4. Dezember 2009, wonach die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Anmeldung beim RAV um eine Abänderung ihrer Zeugnisse ersucht habe, lassen vielmehr vermuten, dass wohl kaum die gesundheitliche Entwicklung zu den veränderten Zumutbarkeitsbeurteilungen geführt haben dürfte. Vielmehr wurde damit den Vorstellungen der Beschwerdeführerin Rechnung getragen, so dass insoweit den Angaben kein Beweiswert zukommt. Zudem fällt auf, dass in der Krankengeschichte für die Zeit ab Dezember 2009 nicht nur von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit, sondern auch von einem ausgeglichenen Zustandsbild die Rede war, ohne dass die entsprechende gesundheitliche Besserung aus ärztlicher Sicht untermauert worden wäre.

    Sodann sind weder den Berichten noch der Krankengeschichte des Psychiatriezentrums Z.___ Hinweise darauf zu entnehmen, worauf sich die weiteren Diagnosen einer PTBS oder einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung seit 2006 stützen. Rechtsprechungsgemäss muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand.

    Gemäss dem durch das Psychiatriezentrum Z.___ geschilderten Krankheitsverlauf ist - wie gesagt - insbesondere das Jahr 2008 von multiplen psychosozialen Belastungen geprägt gewesen. Auch im weiteren Verlauf sind der Krankengeschichte zahlreiche invaliditätsfremde Belastungsfaktoren zu entnehmen, etwa Probleme mit der Polizei oder dem Sozialamt im Jahr 2009 (Urk. 7/164/15), welche zu wiederholten depressiven Einbrüchen, Suizidgedanken und Hoffnungslosigkeit geführt hatten, aber für sich genommen von vornherein keine Invalidität zu begründen vermögen, wie der RAD-Arzt am 23. Februar 2016 zutreffend festhielt (Urk. 7/112/4).

    Vor diesem Hintergrund vermag die wegen des depressiven Geschehens von den Behandlern des Psychiatriezentrums Z.___ durchgehend attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht zu überzeugen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die erheblichen IV-fremden Belastungsfaktoren im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung ausgeklammert wurden.

5.3    Anders als noch im Bericht vom 1. November 2013 (Urk. 7/89), worin der seit 11. Januar 2010 behandelnde Dr. B.___ in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige und in einer Verweistätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt hatte (Urk. 7/89), gab er im Bericht vom 15. Juni 2018 an, dass er bis zum Ende seiner Behandlung am 2. Juli 2015 - trotz der von ihm gestellten Diagnosen (andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, PTBS sowie rezidivierende Depression, gegenwärtig mittelgradig) - keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 7/162/2). Damit übereistimmend äusserte er sich auch am 7. Dezember 2018 nicht klar zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/191 S. 2). In diesem jüngsten Bericht gelangte er zudem rückblickend zu abweichenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der Diagnosen und nannte nunmehr eine störende Persönlichkeitsänderung und eine PTBS (Urk. 7/191), weshalb aufgrund seiner Aussagen - unabhängig von den Diagnosen - während seiner Behandlungsdauer ein psychisches Beschwerdebild mit funktioneller Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit nicht hinreichend zuverlässig erstellt ist.

5.4    Hinsichtlich des Berichts von Dr. D.___ vom 8. Dezember 2011 (Urk. 7/55), worin diese eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % postulierte, erwog das Gericht am 28. April 2015, die behandelnde Ärztin habe im Zeitpunkt des Berichts eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt, und somatische Symptome festgehalten, aber über den Verlauf zwischen Februar und Dezember 2011 keine Angaben gemacht. Sie habe indes eine leichte Verbesserung der depressiven Symptomatik vermerkt, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese während einer gewissen Zeit ein invaliditätsbedingtes Ausmass erreicht habe (Urk. 7/106 E. 5.5).

    Das Schreiben von Dr. D.___ vom 2. November 2018 (Urk. 7/184) erschöpft sich in der Bescheinigung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für den hier fraglichen Zeitraum. Mangels einer Begründung für diese Einschätzung können daraus keine neuen Erkenntnisse gezogen werden. Nichts anderes gilt in Bezug auf die Ausführungen von Dr. E.___, welche die Behandlung der Beschwerdeführerin erst im Januar 2017 aufnahm (Urk. 7/142/4).

    In Anbetracht dieser weiterhin unklaren Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Klärung der Sachlage die vom Gericht aufgeworfenen Fragen zum medizinischen Verlauf und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit dem Gutachter Dr. Y.___ unterbreitet hat.

5.5     Der Gutachter Dr. Y.___ schloss in Kenntnis und nach eingehender Würdigung der Vorakten (Urk. 7/208/2-8, Urk. 7/208/20-24) für die gesamte Zeitdauer vom 1. Juli 2008 bis Februar 2019 ausdrücklich auf einen unveränderten Gesundheitsschaden. Den medizinischen Unterlagen der behandelnden Fachärzte kann nach dem Gesagten kein Beweiswert beigemessen werden und sie sind daher nicht geeignet, diese Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen. Daran ändert auch nichts, dass laut den jüngeren Berichten nicht mehr das depressive Geschehen im Vordergrund stand, sondern eine PTBS und eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung. Denn rechtsprechungsgemäss ist nicht die Diagnose an sich entscheidend, sondern deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehende E. 1.3).

5.6    Das Gericht hat im Urteil vom 28. April 2015 in Bezug auf den Leistungsanspruch für die Zeit ab März 2012 auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 12. Oktober 2012 (Urk. 7/63) abgestellt und festgehalten, dieses erfülle die von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen (vgl. dazu vorstehend E. 1.4). Dieser nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Angst und eine depressive Störung gemischt, vermerkte im Weiteren akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch-histrionischen Anteilen, denen kein Krankheitswert und kein negativer Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukomme; auch der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, schrieb er keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der psychosozialen Faktoren erachtete er eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe für zumutbar (Urk. 7/106 E. 3.5).

    Das Gericht stellte darauf ab und ermittelte für die Zeit ab März 2012 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 7/106 E. 4.3 und E. 4.6). Mit den ergänzenden Abklärungen konnten wesentlich schlechtere gesundheitliche Verhältnisse für den vorangegangenen Zeitraum von Juli 2008 bis März 2012 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt werden. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ zu Recht geschlossen, dass der gerichtlich festgelegte Invaliditätsgrad auch für diesen Zeitraum Bestand hat und der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin demzufolge zu verneinen ist.

    In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.

5.7    Strittig und zu prüfen bleibt, ob mit der am 13. März 2015 gemeldeten Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 7/102-103) eine wesentliche Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist, die zu einem höheren Invaliditätsgrad und zu einem Rentenanspruch führt.

    Das Sozialversicherungsgericht hat im Urteil IV.2014.00007 vom 28. April 2015 verbindlich festgehalten, dass vom 1. Juli 2012 bis zum 19. November 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 30 % kein Rentenanspruch bestand (Urk. 7/106 E. 4.6, Urk. 7/106 Dispositiv-Ziffer 1). Daher bildet der 19. November 2013 massgebender Vergleichszeitpunkt für die Frage einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades.


6.

6.1    Im Rahmen ihrer Neuanmeldung vom 13. März 2015 berief sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die gesundheitliche Verschlechterung auf den Bericht von Dr. B.___ vom 6. Februar 2015, worin dieser neu eine PTBS diagnostizierte (Urk. 7/102). Diese sei auf zwei Traumata zurückzuführen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Adoleszenz (Vergewaltigung) und später als Erwachsene (Verlust des Kindes im 5. Schwangerschaftsmonat) erlitten habe. Die Beschwerdeführerin habe fünf Jahre gebraucht, um nach Behandlungsbeginn über die seit vielen Jahren bestehenden Flashbacks zu berichten.

6.2    Dr. A.___ hielt in seinem Gutachten vom 12. Oktober 2012 (Urk. 7/63/5 ff.) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Angst und depressive Störungen gemischt (ICD-10 F41.2), spätestens seit 2011, fest (Urk. 7/63/25). Ferner vermerkte er akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch-histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1), welchen kein Krankheitswert und damit auch kein negativer Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukomme. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei auch die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert. Hinsichtlich der Befunde (Urk. 7/63/18-20) führte er aus, dass die Konzentrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin etwas zu wünschen übrig lasse. Im Langzeitgedächtnis hätten sich Schwankungen ergeben; so seien die «kleinen Lücken» im Zeitablauf der Biografie zwar nicht erheblich, aber doch auffällig. Entsprechend sei das formale Denken leicht verlangsamt. Die Beschwerdeführerin habe grosse Befürchtungen, ja Ängste, um das Wohlbefinden ihrer Kinder und des Ehemannes. In diesem Zusammenhang komme es immer wieder zu einem Gedankenkreisen, das sie als grüblerisch-zwanghaft erlebe. Die Stimmungslage sei leicht gedrückt und die Beschwerdeführerin habe etwas angespannt und gekränkt, dabei aber auch stark verunsichert gewirkt. Der Antrieb sei etwas vermindert. Dr. A.___ berichtete ferner von Verdeutlichungstendenzen, das persönliche Krankheitsmodell sei primär psychosozial orientiert (Urk. 7/63/20).

    Dr. A.___ waren die bereits im Bericht des Psychiatriezentrums Z.___ vom 5. Februar 2009 (Urk. 7/9/11) erwähnten Diagnosen einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sowie eines Status nach PTBS bekannt (Urk. 7/63/10). In seiner Expertise hat er eine ausführliche Anamnese erhoben (Urk. 7/63/15-21). Namentlich hat er den Umstand berücksichtigt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als verdeckter Ermittler die Polizei unterstützte, worauf die ganze Familie in ihrer Sicherheit bedroht und zu zahlreichen Umzügen gezwungen war. Ebenso hat er die Tatsache in seine Einschätzung mit einbezogen, dass die Beschwerdeführerin im fünften Schwangerschaftsmonat ihr Kind verloren hat (Urk. 7/63/22). Nach seiner klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin hat er seine Diagnose nachvollziehbar und einleuchtend hergeleitet (Urk. 7/63/21 f.).

    Ebenfalls in Kenntnis der im Jahr 2009 gestellten Diagnosen eines Status nach PTBS und einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (Urk. 7/106 E. 3.2) befand das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2014.00007 vom 28. April 2015 das Gutachten von Dr. A.___ für beweiswürdig und erachtete gestützt darauf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für die Beschwerdeführerin, geltend ab 1. März 2012 (Zeitpunkt der Begutachtung) als zumutbar (vgl. Urk. 7/106 E. 4.3). Es besteht keine Veranlassung, auf diese Erkenntnis zurückzukommen.

    Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. A.___ weder den Abort noch die Vergewaltigung erwähnte und letzteres Ereignis erst gegenüber von Dr. B.___ thematisiert wurde, deutet nicht auf das Vorliegen eines Revisionsgrundes hin. Denn diese Jahre zurückliegenden Vorfälle haben gemäss dem Urteil vom 28. April 2015 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zumindest bis ins Jahr 2012 nicht rentenwirksam beeinträchtigt.

6.3    Seit der ersten Anmeldung der Beschwerdeführerin im Jahr 2009 stellten die befassten Fachpersonen unterschiedliche Diagnosen vor dem Hintergrund der langjährigen, von offenbar zahlreichen negativen Erlebnissen und Ereignissen geprägten Biografie der Beschwerdeführerin; so insbesondere eine rezidivierende depressive Störung, eine PTBS, eine Anpassungsstörung und andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_100/2013 vom 28. Mai 2013 E. 4.2.2 und 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 3.2).

    Dem Gutachten von Dr. A.___ kann daher der Beweiswert nicht abgesprochen werden, weil er das Beschwerdebild mit einer anderen Diagnose fasste als die behandelnden Fachleute. Ebenso wenig kann der Beweiswert der durch Dr. Y.___ gezogenen Schlussfolgerung eines unveränderten Gesundheitszustandes nicht allein wegen des erst im Februar 2015 zur Sprache gekommenen Traumas umgestossen werden. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der jüngeren Berichte für den Zeitraum von November 2013 bis Januar 2020 keine massgebende Verschlechterung belegt. Zwar stellte Dr. B.___ abweichende Diagnosen und stützte sich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin über Flashbacks und Albträume hinsichtlich der Vergewaltigung in der Kindheit und den erlitten Abort. Insofern nahm er indes nicht auf ein neues Ereignis Bezug, sondern beurteilt die bereits seit langer Zeit vorliegenden Verhältnisse neu. Zudem schilderte er keine wesentliche Änderung der objektiven Befundlage und legte nicht dar, inwiefern im Vergleich zur Beurteilung durch Dr. A.___ beziehungsweise abweichend von der Einschätzung von Dr. Y.___ eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, weshalb dem Bericht von Dr. B.___ für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1). Im Weiteren sah er wiederholt davon ab, konkrete Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu formulieren (Urk. 7/102, Urk. 7/191), so dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer gesundheitlichen Verschlechterung ausgegangen werden kann.

    Dies steht im Einklang mit dem Bericht vom 4. Dezember 2019 von Dr. E.___ (Urk. 7/220), wonach die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Kindheit und bis ins späte Jugendalter in ihrem Elternhaus massiver psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt gewesen war. Die Vergewaltigung sei dabei als einzelne traumatische Erfahrung in einer Reihe von kumulativen Traumata einzuordnen (vgl. ebenfalls Bericht vom 28. August 2017 in Urk. 7/142/5, wonach zu Behandlungsbeginn bereits eine chronifizierte posttraumatische Symptomatik bestanden haben soll). Neue Befunde, welche auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinweisen würden, führte indes auch Dr. E.___ nicht auf, weshalb ihr Bericht nicht geeignet ist, die Expertise von Dr. Y.___ in Zweifel zu ziehen.

6.4    Dieser gelangte in seiner Beurteilung vom 2. August 2019 zum Schluss, dass seit Juli 2008 ein gleichbleibender Gesundheitsschaden bestehe; die Beschwerdeführerin leide seit 2003 an einer PTBS, welche 2006 in eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gemündet sei. Immer wieder seien depressive Episoden aufgetreten. Vor diesem Hintergrund kann auch gestützt auf seine Expertise nicht auf eine seit 2012 eingetretene Veränderung geschlossen werden. Vielmehr hat Dr. Y.___ den bereits von Dr. A.___ gewürdigten Sachverhalt unterschiedlich beurteilt, was im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich bleibt (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen), obschon Dr. Y.___ andere Diagnosen als Dr. A.___ stellte und die Arbeitsfähigkeit zurückhaltender einschätzte.

6.5    Aus somatischer Sicht ist im massgebenden Zeitraum eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin beklagte gegenüber Dr. Y.___ Kopf- und Gelenkschmerzen, Blasenprobleme und Schwindel. Bereits gegenüber Dr. A.___ schilderte sie ausgeprägte Schmerzen (vgl. Urk. 7/63/11 und 7/63/15-16). Gemäss dem Bericht der Rehaklinik F.___ (Urk. 7/172) bestanden die Schmerzen seit der Kindheit und es wurden schon jahrelang Infiltrationen durchgeführt. Dass diese Beschwerden über die Dauer der Hospitalisation hinaus eine Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen hätten, ist jedoch nicht ersichtlich (Urk. 7/172). Dies gilt auch für den Bericht der Universitätsklinik J.___ über die neuro-urologische Untersuchung vom 19. Juni 2019 (Urk. 7/201), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.


7.    Nach dem Gesagten ist auch für die Zeit nach der Neuanmeldung vom 13. März 2015 keine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung nachgewiesen, so dass die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 13. und 14. Januar 2020 abzuweisen ist.


8.    

8.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

8.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

8.3    Die Beschwerdeführerin gab im Formular zur Abklärung ihrer prozessualen Bedürftigkeit an, dass sich ihr erwerbstätiger Sohn monatlich mit Fr. 1'000. an den Kosten des gemeinsamen Haushaltes beteilige (Urk. 8 S. 3); Belege über eine entsprechende Zahlung (vgl. jedoch die Gutschrift von Fr. 700.-- in Urk. 9/9 S. 2) und zu dessen Einkommen reichte sie entgegen der Aufforderung, sämtliche Einkünfte zu belegen (Urk. 8 S. 6), nicht ein. Ferner fehlt ein Beleg zu den geltend gemachten Berufskosten von Fr. 300. (Urk. 8 S. 4), zumal der Arbeitgeber einen Spesenersatz von Fr. 100.-- entrichtet (Urk. 9/1).

    Die im gemeinsamen Haushalt lebenden volljährigen Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen haben mit einem angemessenen Anteil an die Haushaltskosten (Mietzins, Heizung, Wäsche usw.) beizutragen, wobei in der Regel von einem Drittel des Nettoeinkommens ausgegangen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3). Damit ist die Höhe des Einkommens des im Juli 2020, mithin während dem laufenden Beschwerdeverfahren volljährig gewordenen Sohnes entscheidend für die Frage, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte einen Einnahmenüberschuss erzielen und ob ihnen die Bezahlung der Gerichtskosten zumutbar ist. Zu bemerken bleibt sodann, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Erhebung der Bedürftigkeit eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit trifft und insofern ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz gilt (Urteile des Bundesgerichts 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.2 und 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat nicht plausibel dargetan, wie sie und ihr Ehemann - ohne Unterstützung durch die Sozialhilfebehörde (Urk. 9/3) - mit den geltend gemachten Einnahmen von monatlich netto Fr. 3'632.45 (Urk. 8 S. 3 und Urk. 9/1), einem Mietzins von Fr. 2'580. (Urk. 9/4) und Krankenkassenprämien von Fr. 736.-- monatlich (Urk. 9/6-8) ihren Lebensunterhalt bestreiten.

    Da die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht umfassend belegt beziehungsweise unvollständig Auskunft gegeben hat (vgl. Ziffer 12 des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit in Urk. 8), ist die prozessuale Bedürftigkeit androhungsgemäss zu verneinen (vgl. Verfügung vom 19. Februar 2020, Dispositiv-Ziffer 2, Urk. 4) und das Gesuch ist abzuweisen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen;


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt