Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00128


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 12. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch psychiatrische Klinik Y.___

Frau Dr. med. Z.___, Zentrum für Soziale Psychiatrie



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1988 und Mutter einer 2010 geborenen Tochter, hat ihre Lehre als Kauffrau abgebrochen und danach diverse Tätigkeiten im Gastrobereich und Verkauf ausgeführt, zuletzt von März bis Dezember 2016 als Geschäftsführerin und Gesellschafterin der mittlerweile gelöschten A.___ GmbH (vgl. Urk. 7/13, Urk. 7/14, Urk. 7/42 S. 2; vgl. zh.chregister.ch). Seither ging sie keiner ausserhäuslichen Arbeitstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 7/22 S. 6).

    Am 19. Juli 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie eine posttraumatische Belastungsstörung und epileptische Anfälle bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7/7). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor und holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/18, Urk. 7/22, Urk. 7/28, Urk. 7/39) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/14) ein. Mit Mitteilung vom 22. August 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen gesundheitsbedingt nicht angezeigt seien (Urk. 7/15). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/42 S. 6ff.). Von keinem die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkenden Gesundheitsschaden ausgehend stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2019 (Urk. 7/43) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte am 11. Oktober 2019 (Urk. 7/45) sowie ergänzend am 7. November 2019 (Urk. 7/47) Einwand. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/49 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. Februar 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente auszurichten.

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2020 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).     

1.3    Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

    Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2020 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die ausgewiesenen Diagnosen keine länger andauernden oder bleibenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Es würden psychosoziale Faktoren vorliegen, die bei der Beurteilung des IV-Leistungsanspruchs nicht berücksichtigt werden könnten.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 13. Februar 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die medizinische Aktenlage würde einen langandauernden invalidisierenden Gesundheitsschaden aufzeigen. Hinzu kämen neue chronifizierende und schwer beeinträchtigende Diagnosen.


3.    Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen:

3.1    Vom 19. Juni bis 22. August 2018 sowie vom 31. August bis 13. September 2018 war die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Klinik Y.___, Zentrum für Akute Psychische Erkrankungen, in stationärer Behandlung. Die behandelnden Ärzte konstatierten in ihrem Arztbericht vom 8. Oktober 2018 (Urk. 7/22), die erneute aktuelle Zuweisung sei nach einem Suizidversuch mit Medikamenten erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe von traumatischen Erlebnissen, welche insbesondere während ihrer ersten Ehe in Form von physischer und psychischer Misshandlung durch ihren Ex-Ehemann stattgefunden hätten, berichtet. Sie leide unter Symptomen einer komplexen Traumafolgestörung mit ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörungen, Flashbacks, Vermeidung von Emotionen, Hyperarousal, Konzentrationsstörungen, einem deprimierten Affekt und ausgeprägten Anspannungszuständen sowie Suizidgedanken. Die Ärzte hielten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

- Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1), bestehend seit mindestens 2015

- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), bestehend seit zirka Mai 2018

- Verdacht auf komplex-fokale epileptische Anfälle mit absenzenartigem Zustand bis Bewusstseinsverlust bei bekanntem Kavernom frontal rechts (Differenzialdiagnose: psychogene Anfälle), seit 2017. 

    Betreffend die Prognose zur Arbeitsfähigkeit führten die behandelnden Ärzte aus, die Beschwerdeführerin leide an einer komplexen Traumafolgestörung nach schwerer interpersoneller Gewalt. An positiven prognostischen Faktoren seien die intellektuelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie ihre hohe Motivation, unabhängig zurecht zu kommen, zu nennen. Negative prognostische Faktoren seien die schwere kognitive Verzerrung, die schlechte Selbstwahrnehmung und die Komplexität der Symptomatik. In den nächsten zwölf Monaten sei keine Belastbarkeit für eine Integrationsmassnahme gegeben. An Funktionsdefiziten würden aufgrund der Symptome eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit, eine verkürzte Aufmerksamkeitsspanne, eine reduzierte affektive Belastbarkeit, sowie eine reduzierte Belastbarkeit in Bezug auf interpersonelle Schwierigkeiten bestehen. Ausserdem könne die Beschwerdeführerin ihre Grenzen nur schwer erkennen, weshalb ein hohes Risiko einer Überforderung mit krisenhafter Zuspitzung der Symptomatik bestehe. Bei Arbeiten im Bereich der Gastronomie und im Verkauf würde dies zu einem reduzierten Arbeitstempo, zu einer höheren Fehleranfälligkeit, Belastung durch Kundenkontakt, häufige Fehlzeiten sowie dem Risiko einer Destabilisierung des Gesundheitszustandes führen. Durch die Schwere der psychiatrischen Erkrankung bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, welche sich auch auf die Tätigkeit im Haushalt auswirke. Grundsätzlich sei bei einem günstigen Verlauf eine nachhaltige Besserung der Symptomatik möglich, wobei eine berufliche Rehabilitation erst im Verlauf nach Besserung der Symptomatik wirksam werden könne.

3.2    Seit Oktober 2018 ist die Beschwerdeführerin bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter Behandlung. Diese beschrieb die Beschwerdeführerin in ihrem Arztbericht vom 14. Januar 2019 (Urk. 7/28/7-15) als wache, bewusstseinsklare und regelrecht orientierte Patientin. Im Kontakt sei sie freundlich zugewandt, hilfesuchend und mitteilungsbereit. Ihr Antrieb sei leicht vermindert, die Auffassung im Gespräch ungestört, die Konzentration reduziert. Hinweise auf psychotisches Geschehen gebe es keine und bis auf Flashbacks auch keine Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin deutlich niedergeschlagen und wirke belastet, verzweifelt und affektlabil. Sie habe von Insuffizienz-, Scham- und Schulderleben sowie von häufigen «Ausrastern» mit Weinattacken, Herumschreien und Hyperaktivität berichtet. Sie habe Schwierigkeiten ihre Emotionen zu steuern und schäme sich für ihre Ausbrüche. Ängste oder Zwänge seien keine eruierbar. Sie habe latente Suizidgedanken, eine akute Suizidalität werde hingegen glaubhaft verneint.

    Dr. Z.___ diagnostizierte eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2), eine komplexe PTBS (ICD-10: F43.1; DD: PTBS plus emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Verdacht auf komplex-fokale epileptische Anfälle mit «absenzartigem» Zustand bis Bewusstseinsverlust bei bekanntem Kavernom frontal rechts.

    Im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit konstatierte Dr. Z.___ weiter, die emotionale und kognitive Belastbarkeit seien deutlich reduziert. Daher komme es bei Belastungen sofort zur Überforderung mit emotionaler Dekompensation und langfristig potenzieller mittelbarer Gefährdung. Die Konzentration sei eingeschränkt, die Ausdauer reduziert. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem eine reduzierte Entscheidungsfähigkeit bei Selbstunsicherheit und Selbstkritik. Sie leide unter Zukunftssorgen und immer wieder auftretenden Symptomen der PTBS. Sie könne sich nur schwer abgrenzen und auf ihre Bedürfnisse achten. Durch die eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit, die reduzierte Konzentration und die Intrusionen falle es der Beschwerdeführerin schwer, für eine Aufgabe Verantwortung zu übernehmen, obwohl sie ein hohes Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit habe. Schliesslich sei auch die Fehlergefahr erhöht. Die Fähigkeit, im Team mit sozialen Belastungen und unter Stress zu arbeiten, sei reduziert. Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin sichtbaren und spürbaren Selbstunsicherheit, der ausgeprägten Selbstkritik, des hohen Verantwortungsbewusstseins und Schulderlebens falle es ihr schwer sich abzugrenzen, wodurch es zu Überforderung komme. Die bisherige Tätigkeit in der Gastronomie sei aufgrund der starken Belastung, des hohen Stresses und der geringen Fähigkeit zur Abgrenzung und Selbstfürsorge nicht mehr zumutbar, bis eine ausreichende Verbesserung der Symptomatik erzielt werde. Bei Fortschreiten der Therapie seien bessere Einschätzungen möglich. Dr. Z.___ befürwortete deshalb eine zeitlich begrenze Rente, damit die Beschwerdeführerin sich voll auf die umfangreiche und wahrscheinlich etwas länger dauernde Therapie konzentrieren könne und damit wieder zu einer guten Leistungsfähigkeit gebracht werden könne.

    In Bezug auf die Prognose führte Dr. Z.___ aus, durch die Belastungssituation vor dem Hintergrund einer PTBS sei es zu einer Zunahme der depressiven Symptomatik und Überforderung gekommen, so dass aktuell schwere Funktionseinbussen bestehen würden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter adäquater Behandlung der verschiedenen Diagnosen sowie ausreichender Unterstützung im sozialen Umfeld wieder eine gute Funktionsfähigkeit erreichen werde. Hierfür sei aber eine intensive adäquate Therapie erforderlich. Die Beschwerdeführerin sei therapiemotiviert und habe gute Grundkompetenzen, weshalb davon auszugehen sei, dass nach Abschluss oder bei ausreichendem Fortschritt der Behandlung eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt möglich sei. Derzeit nehme die Beschwerdeführerin wöchentlich stattfindende ambulante Therapietermine wahr. Zudem erhalte sie Psychopharmakotherapie. Es sei geplant, eine psychiatrische Spitex zu installieren sowie bei ausreichender Stabilisierung eine stationäre Traumatherapie zu beginnen.

3.3    Im August 2019 berichtete Dr. Z.___ von einem verschlechterten Gesundheitszustand (vgl. Arztbericht vom 26. August 2019, Urk. 7/39). Bei regelmässiger störungsspezifischer Psychotherapie sowie Psychopharmakotherapie sei zwar davon auszugehen, dass irgendwann langfristig zumindest eine Teil-Arbeitsfähigkeit (schrittweise) wiederhergestellt werden könne. Dies sei aber angesichts der inzwischen verhärteten depressiven Symptomatik momentan nicht absehbar. Sie empfehle eine Rente. Bei gewisser Stabilisierung sei im Verlauf wieder über eine Wiedereingliederung nachzudenken.

3.4    RAD-Arzt Dr. B.___ hielt im Rahmen einer aktenbasierten Einschätzung am 2. Oktober 2019 (vgl. Urk. 7/42 S. 7f.) fest, unter Berücksichtigung der vorliegenden Dokumente und des Verlaufs könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden ausgeschlossen werden. Die Angaben würden in den vorgelegten Dokumenten erheblich variieren und sich teilweise auch widersprechen. So würden beispielsweise die erhobenen psychopathologischen Befunde den gestellten Diagnosen widersprechen. Ferner sei die vom Behandler empfohlene und vorgesehene Hospitalisationsdauer nicht eingehalten worden. Die Ausweitung der Diagnosen nach Beginn der Behandlung in der Y.___ werde weder anhand geklagter Beschwerden noch anhand objektiver Symptome hergeleitet. Ein vorzeitiger Austritt aus der Tagesklinik mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2) sei nicht nachvollziehbar. Schliesslich würden anhand der gestellten Diagnosen und geäusserten Beschwerden die Fähigkeit zum Führen eines Personenwagens und die Aufrechterhaltung des Haushaltes mit Kindeserziehung und Eröffnung eines Geschäftes in C.___ im Jahr 2016 (selbständig erwerbend) weitere Inkonsistenzen darstellen. Es seien die psychosozialen Faktoren (alleinerziehend, Schulden, fehlende Berufsbildung) zu beachten. Eine neurologische Erkrankung/ Epilepsie habe ausserdem durch entsprechende Untersuchungsbefunde ausgeschlossen werden können.


4.    Gemäss vorliegender Aktenlage bestehen divergente Beurteilungen darüber, ob die Diagnosen einer schweren depressiven Episode, einer komplexen PTBS sowie einer einfachen ADHS vorliegen und ihnen ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukommt. RAD-Arzt Dr. B.___ hielt diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2019 fest, dass keine die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkenden Diagnosen vorliegen und führte aus, dass die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin nicht begründet und nachvollziehbar sei (E. 3.4). Wohl ergeben sich aus den Berichten von Dr. Z.___ wenig Angaben zu den objektiven Befunden und lassen sich die Diagnosen anhand ihrer Ausführungen nicht nachvollziehen, zumal sie auch über schwierige soziale Umstände berichtet und ihre Ausführungen eine Abgrenzung zu einer psychiatrischen Diagnose missen lassen. Ferner erscheint auch der Austritt aus der tagesklinischen Behandlung (vgl. Urk. 7/34) bei Vorliegen einer schweren depressiven Episode fragwürdig. Indes beruht die Stellungnahme des RAD auf keiner persönlichen Untersuchung und konnte sich auch der psychiatrische Facharzt lediglich auf die unzulänglichen Befunde der behandelnden Psychiaterin abstützen. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 1.2) darf aufgrund der Diagnosen, vorliegend immerhin (auch) eine schwere depressive Episode, und des Zeitablaufs nicht (mehr) ohne Weiteres auf Therapierbarkeit geschlossen bzw. die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz verneint werden.

    Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 erlauben würden, liegen hier nicht vor. Die Prüfung der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen ist nicht möglich, da sich die gegebenen Arztberichte sowie die Stellungnahme des RADArztes nicht eingehender dazu äussern. Eine Auseinandersetzung mit den rechtsprechungsgemäss massgebenden Standardindikatoren bezüglich einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung fand nicht statt. Es ist nicht auszuschliessen, dass die diagnostizierte schwere depressive Störung sowie die komplexe PTBS ein Ausmass erreicht haben, das invalidenversicherungsrechtlich relevant ist. Solange aber Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung vorliegen und weitere Sachverhaltsabklärungen möglich sind, darf im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis). Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Zur abschliessenden Klärung sind weitere medizinische Angaben notwendig. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Vergung vom 14. Januar 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen, jedenfalls ein psychiatrisches Gutachten, einhole. Gestützt auf diese Abklärungen wird sie in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben.

    Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.


5.    Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2020 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- psychiatrische Klinik Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler