Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00131
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Rämi
Urteil vom 29. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Jeannine Käslin
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1985, war zuletzt von Mai 2014 bis Juni 2016 als Verkäuferin tätig und meldete sich am 3. Oktober 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3, Urk. 9/10 Ziff. 2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte der Versicherten am 28. Februar 2017 (Urk. 9/15) und am 24. Mai 2017 (Urk. 9/18) mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Unter dem Hinweis, dass der Gesundheitszustand der Versicherten mit einer stationären psychosomatischen Behandlung und anschliessender ambulanter fachpsychiatrischer Therapie während sechs Monaten wesentlich verbessert werden könne, auferlegte die IV-Stelle ihr mit Schreiben vom 28. Juli 2017 eine Schadenminderungspflicht in Form der Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustands (Urk. 9/22).
Nach Eingang weiterer medizinischer Berichte (Urk. 9/35, Urk. 9/37) holte die IV-Stelle bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie, ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 22. August 2018 erstattet wurde (Urk. 9/45). Am 13. Mai 2019 gewährte sie Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung vom 13. Mai bis 9. Juni 2019 bei Z.___ (Urk. 9/49). Mit Mitteilung vom 13. Juni 2019 hielt die IV-Stelle fest, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/58). Nach Eingang des Abschlussberichts der Potenzialabklärung (Urk. 9/60) sowie eines aktuellen Berichts des behandelnden Arztes (Urk. 9/62) holte sie bei Dr. Y.___ eine erneute Stellungnahme ein, welche dieser am 15. Oktober 2019 erstattete (Urk. 9/66).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/70, Urk. 9/72) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 16. Januar 2020 ab 1. April 2017 bis 30. April 2018 eine ganze Invalidenrente und ab Mai 2018 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 9/90, Urk. 9/96, Urk. 9/77 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 17. Februar 2020 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 16. Januar 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr auch ab Mai 2018 eine ganze unbefristete Invalidenrente zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Mit Gerichtsverfügung vom 27. August 2020 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 3) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Anna Härry, schadenanwaelte AG, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, sowie ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Mit Replik vom 2. November 2020 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen fest (Urk. 13). Mit Schreiben vom 17. November 2020 (Urk. 17) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was der Beschwerdeführerin am 20. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Mit Beschluss vom 9. April 2021 (Urk. 19) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zu der vom hiesigen Gericht nicht auszuschliessenden Aufhebung des verfügten Rentenanspruchs beziehungsweise der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Stellungnahme vom 3. Mai 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Beschwerde festhalte (Urk. 21).
Das Sozialversicherungsgericht ordnete mit Beschluss vom 31. Mai 2021 eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin an, wobei Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, als Gutachterin in Aussicht genommen wurde. Des Weiteren wurde Rechtsanwältin Anna Härry, schadenanwaelte AG, per 3. Mai 2021 als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin entlassen und in Bewilligung des Gesuchs vom 3. Mai 2021 (vgl. Urk. 21 S. 1) neu Rechtsanwältin Jeannine Käslin, schadenanwaelte AG, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 24). Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 21. Juli 2021 mit, dass sie auf Ergänzungen und Änderungen der Fragestellung verzichte (Urk. 27). Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juli 2021 vorgebrachten Ergänzungsfragen (Urk. 28) erteilte das Gericht mit Beschluss vom 18. August 2021 den definitiven Gutachtensauftrag (Urk. 29). Am 8. Dezember 2021 erstattete Dr. A.___ ihr Gutachten (Urk. 34). Mit Eingabe vom 5. Januar 2022 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 40). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 17. Januar 2022 auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 41). Mit Gerichtsverfügung vom 25. Januar 2022 wurde die Swiss Life AG zum Prozess beigeladen und den Parteien die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2022 (Urk. 40) sowie der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2022 (Urk. 41) je zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 43). Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 verzichtete die BVG-Sammelstiftung Swiss Life auf eine Stellungnahme (Urk. 45), was den Parteien mit Gerichtsverfügung vom 10. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 46).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.6 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung zu den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin von Februar 2016 bis April 2018 weder ihre bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar gewesen sei. Seit Mai 2018 sei ihr eine angepasste Tätigkeit zu 30 % zumutbar (S. 1). Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 68 %, weshalb die Beschwerdeführerin ab Mai 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (S. 1 f.). Da die Anmeldung zum Leistungsbezug im Oktober 2016 eingegangen sei, seien die Leistungen ab April 2017 auszurichten (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe somit ab 1. April 2017 bis 30. April 2018 Anspruch auf eine ganze Rente und ab Mai 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2020 (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass ausdrücklich an der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von 30 % festgehalten werde. Selbst wenn eine Persönlichkeitsakzentuierung gewisse Schwierigkeiten bei der Stellensuche mit sich bringen könne, verfüge die Beschwerdeführerin auch über Ressourcen, welche ihr ermöglichen würden, die attestierte Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten (S. 1). Ferner sei den qualitativen Einschränkungen in Bezug auf einen leidensbedingten Abzug insofern bereits ausreichend Rechnung getragen worden, als auf den LSE-Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 abgestellt worden sei. Gratifikationen seien zudem nicht mit einem 13. Monatslohn gleichzusetzen. Eine Gratifikation werde arbeitsvertraglich nicht zugesichert, sei in der Regel vom Geschäftsgang abhängig und werde unregelmässig ausgerichtet, weshalb sie nicht berücksichtigt werden könne. Es werde daran festgehalten, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab April 2017 eine ganze und ab Mai 2018 eine Dreiviertelsrente zustehe (S. 2).
Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 (Urk. 41) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Stellungnahme zum Gerichtsgutachten.
2.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), dass Dr. Y.___ ihre Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in seiner jüngsten Stellungnahme auf 20-30 % eingeschätzt habe. Rechtsprechungsgemäss sei auf den Mittelwert der gutachterlichen Eckdaten abzustellen, sodass für die Annahme einer 30%igen Arbeitsfähigkeit unter diesen Umständen kein Raum bleibe (S. 9 Ziff. 25). Angesichts des massiv eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils sei davon auszugehen, dass sie für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf ein nicht realistisches Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers angewiesen wäre. Erschwerend hinzu komme vorliegend das geringe Pensum mit der zusätzlichen Notwendigkeit betriebsüblicher Pausen. Es fehle an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, weshalb eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliege, womit ihr auch nach dem 1. Mai 2018 eine ganze Invalidenrente zustehe (S. 10 Ziff. 27). Des Weiteren erweise sich die Berechnung des Valideneinkommens gestützt auf die Lohnangabe im Arbeitgeberfragebogen mit Blick auf den tatsächlichen Verdienst gemäss Lohnausweis 2015 und den IK-Auszug als offensichtlich falsch. Auch die Gratifikation hätte beim Valideneinkommen berücksichtigt werden müssen (S. 11-12 Ziff. 31-32). Angesichts des massiv eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils dränge sich ferner die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs auf (S. 12-13 Ziff. 35-36).
Mit Replik vom 2. November 2020 (Urk. 13) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie unter Berücksichtigung der beträchtlichen psychischen Einschränkungen verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung habe (S. 2 Ziff. 2). Ferner sei die Gratifikation vorliegend regelmässig gewährt worden, weshalb sie zum Valideneinkommen hinzuzuzählen sei (S. 3 Ziff. 3). Andernfalls wäre für die Berechnung des Valideneinkommens auf den gemäss Lohnstrukturerhebung im Detailhandel durchschnittlich erzielten Lohn abzustellen (S. 3 Ziff. 4).
Im Rahmen der Stellungnahme vom 5. Januar 2022 (Urk. 45) hielt die Beschwerdeführerin fest, dass dem Gerichtsgutachten volle Beweiskraft zukomme, weshalb darauf abzustellen sei. Aus den gutachterlichen Schlussfolgerungen erhelle, dass die Beschwerde gutzuheissen, dementsprechend die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr aufgrund ihrer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (sowohl angestammt als auch angepasst) seit 23. März 2016 und der derzeit andauernden fehlenden Zumutbarkeit der Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt auch ab Mai 2018 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen sei.
2.3 Streitig und zu prüfen ist die Befristung der ganzen Invalidenrente bis Ende April 2018 beziehungsweise die Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente.
3.
3.1 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 28. April 2016 ein psychiatrisches Gutachten im Auftrag der Krankentaggeldversicherung (Urk. 9/9/9-24). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel bis schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2; S. 13 Ziff. 5.1). Aufgrund der schweren depressiven Symptomatik, wohl auch mit ausgelöst durch den Arbeitsplatzkonflikt, sei die Explorandin aktuell nicht arbeitsfähig. Hier bedürfe es noch einer weiteren Behandlung sowie Therapiezeit (S. 15 Ziff. 3). Die Prognose sei als günstig anzusehen, da sie depressive Episoden immer wieder relativ rasch überwunden habe. Aufgrund der Schwere der jetzigen Erkrankung sei jedoch darauf hinzuweisen, dass bezüglich einer Prognoseverbesserung dringend eine stationäre Behandlung in die Wege geleitet werden solle. Prognostisch günstig würde sich sicherlich auch die Auflösung des Arbeitsplatzkonfliktes auswirken beziehungsweise ein Stellenwechsel (S. 15-16 Ziff. 7).
3.2 Med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom 18. Januar 2017 (Urk. 9/13/1-4) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11)
- DD (Differentialdiagnose): Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21)
Seit März 2007 sei die Patientin immer wieder wegen depressiven Krisen in Behandlung gewesen (2007-2009, 2011, 2016). Meist habe es sich um eine Erschöpfungsdepression im Zusammenhang mit unbefriedigenden Arbeitsverhältnissen und Überlastung am Arbeitsplatz gehandelt. Die jetzige Depression habe im Januar 2016 nach einem Unfall mit Verletzung der Halswirbelsäule begonnen. Unter der Behandlung mit Psychotherapie und Antidepressiva habe sich der Zustand in den ersten Wochen wesentlich gebessert, sei dann aber stationär auf dem Niveau einer leichten bis mittelschweren Depression geblieben (Ziff. 1.4). Als zukünftige Therapien seien eine Behandlung in der Tagesklinik und eventuell doch eine stationäre Therapie in einer psychosomatischen Klinik sowie berufliche Massnahmen zu empfehlen (Ziff. 1.5). In der bisherigen Tätigkeit als Schuhverkäuferin bestehe seit Januar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).
3.3 Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___, Tagesklinik F.___, berichteten am 30. Juni 2017 über den Verlauf des teilstationären Aufenthalts seit 23. Januar Juli 2017 (Urk. 9/21), und nannten die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.2):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- spezifische (isolierte) Phobien (Klimaanlagen; Verdacht auf ICD- 10 F40.2)
- selbstunsicher-vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung
Aufgrund der nach wie vor bestehenden depressiven Symptomatik (Antriebslosigkeit, schnelle Erschöpfung, Schmerzen, Rückzug und Überforderung) und der verminderten Belastbarkeit werde eine Rentenprüfung empfohlen. Mittel- und langfristig sollten Eingliederungsmassnahmen angestrebt werden (Ziff. 2.1). Im Rahmen der teilstationären Behandlung habe trotz der nach wie vor bestehenden depressiven Gemütslage eine leichte Stabilisierung des Gesundheitszustands erreicht werden können. Für den weiteren Genesungsprozess erscheine mittelfristig ein begleiteter Übergang in ein berufliches Reintegrationsprogramm wichtig (Ziff. 3.3).
3.4 Med. pract. D.___ führte in seinem Verlaufsbericht vom 4. Juli 2017 (Urk. 9/20) aus, es habe sich während der teilstationären Behandlung in der Tagesklinik keine wesentliche Besserung des Zustands gezeigt (Ziff. 1.3). Zurzeit könne keine Tätigkeit ausgeübt werden (Ziff. 2.1). Seiner Ansicht nach sei eine stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik nach wie vor angezeigt (Ziff. 4.1).
3.5 Die Ärzte der Klinik G.___ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, berichteten am 6. Dezember 2017 über den stationären Aufenthalt der Versicherten vom 2. Oktober bis 9. November 2017 (Urk. 9/37/1-4). Als psychiatrische Diagnosen nannten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), sowie einen Verdacht auf einen schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1), DD Abhängigkeit (S. 1). Die Patientin sei in stabilem, teilremittiertem Zustand entlassen worden. Es werde die Fortführung und gegebenenfalls Anpassung der etablierten Psychopharmaka-Therapie unter routinemässigen klinischen, laborchemischen und elektrokardiographischen Verlaufskontrollen sowie die regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Nachbehandlung zum Remissionsausbau und zur Rezidiv-Prophylaxe empfohlen (S. 3).
3.6 Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 22. August 2018 ein psychiatrisches Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/45). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.10; S. 17 Ziff. 6).
Er führte aus, dass von einem rezidivierenden Verlauf der depressiven Erkrankung auszugehen sei. Bislang sei die Versicherte noch nicht zum Ausgangspunkt zurückgekehrt, den sie vor 2007 gehabt habe (S. 18 unten). Klinisch fänden sich zudem Hinweise auf eine selbstunsicher-vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung. Die Versicherte erlebe sich als vermindert belastbar. Sie zeige keine Motivation für berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zu einer angepassten Tätigkeit. Die Motivation zum Erreichen von beruflichen Zielen und zur beruflichen Leistungserbringung, das Erleben und Umsetzen eigener Ressourcen und die Bereitschaft zur Veränderung seien eingeschränkt. Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen und zu ausserberuflichen Aktivitäten sowie die Wegefähigkeit seien nicht beeinträchtigt und würden ebenso wie das soziale Netzwerk, die familiäre Unterstützung, das Ausbildungsniveau und die Therapieadhärenz, mobilisierbare Ressourcen darstellen (S. 19-20 Ziff. 7.1).
Aus dem Verlauf sei erkennbar, dass sich depressive Phasen immer wieder im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungen entwickelt hätten. Eine stufenweise Wiedereingliederung in einer angepassten Tätigkeit beginnend mit einem Zeitpensum von 30 % und einer monatlichen Steigerung um 10 % bis maximal 50 % sei erfolgversprechend und medizinisch zumutbar. Die Prognose hänge davon ab, ob es gelinge, die aus dem psychischen Krankheitsbild resultierenden Funktionseinschränkungen im Rahmen der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu überwinden. Da der Verlauf der Erkrankung nicht vorhersehbar sei, könne kein exakter Zeitpunkt für einen versicherungsmedizinisch relevanten Wirkungseintritt festgelegt werden. Eine erneute Beurteilung werde nach einem Jahr leitliniengerechter Therapie empfohlen (S. 20 Ziff. 7.2).
Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Flexibilität/Umstellungsfähigkeit und die Durchhaltefähigkeit seien jeweils mittelgradig, die Kontaktfähigkeit zu Dritten/Selbstbehauptungsfähigkeit sei leicht- bis mittelgradig beeinträchtigt. Die wirtschaftliche Situation (Sozialhilfe) und psychosozialen Belastungen (Arbeitslosigkeit) sowie eine selbstunsicher-vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung seien invaliditätsfremde Faktoren, welche per se nicht zu Krankheit und Arbeitsunfähigkeit führen würden, diese aber auslösen und aufrechterhalten könnten. Demgegenüber seien die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen und zu ausserberuflichen Aktivitäten sowie die Wegefähigkeit nicht beeinträchtigt und würden ebenso wie das soziale Netzwerk, die familiäre Unterstützung, das Ausbildungsniveau und die Therapieadhärenz, mobilisierbare Ressourcen darstellen. Aufgrund der Beschwerdefreiheit in einem weitgehend selbstbestimmten Alltag sei die subjektive Leistungsbeurteilung durch die Versicherte betreffend eine angepasste Tätigkeit nicht nachvollziehbar, mangelnde Leistungsbereitschaft und Selbstlimitierung seien anzunehmen. Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben: Diskrepanzen zwischen schwerer subjektiver Beeinträchtigung und dem psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung. Diese seien erklärbar durch weitgehende Beschwerdefreiheit bei einem überwiegend selbstbestimmten Alltag. Zusammenfassend ergäben die vorliegenden Befunde bei kritischer Würdigung ein in sich schlüssiges, konsistentes Bild (S. 21 Ziff. 7.3).
In der angestammten Tätigkeit bestehe seit März 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 23 Ziff. 8). Von März 2016 bis April 2018 habe auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Mai 2018 respektive dem Untersuchungstag liege eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor. Das zeitliche Pensum entspreche dem Rendement. Das positive Leistungsbild umfasse einfache Arbeiten ohne grosse Entscheidungskompetenz mit konstanten Arbeitsabläufen, möglichst eigenem Aufgabenbereich, konstanten Arbeitszeiten, ohne Nachtarbeit, ohne Zeit- und Leistungsdruck, mit der Möglichkeit zusätzlicher betriebsunüblicher Pausen, mit der Möglichkeit zu Rückmeldung durch den Arbeitgeber, verlängerter Einarbeitungszeit, mit konstanter sozialer Umgebung, ohne konfliktträchtige soziale Interaktionen, wohlwollendem auf sie eingehendem Umfeld, mit flexiblem Leistungspensum, ohne Verantwortung für Menschen oder Maschinen. Die zusätzlichen betriebsunüblichen Pausen würden sich gegen die Ermüdung während der Arbeitsverrichtung richten. Bei Nachlassen der Aufmerksamkeit, der Konzentration, des Planungs- und Handlungsvermögens, des Antriebs und bei Veränderung im Sozialverhalten seien Kurzpausen von 5-10 Minuten Dauer mehrfach täglich erfolgversprechend, um die Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Wenn dieses Leistungsbild im ersten Arbeitsmarkt an einem Nischenarbeitsplatz realisiert werden könne, könne die Eingliederung dort erfolgen (S. 23-24 Ziff. 8).
3.7 Med. pract. D.___ stellte mit Bericht vom 2. Juli 2019 (Urk. 9/62) die folgenden Diagnosen (Ziff. 2.5):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- akzentuierte Persönlichkeit mit abhängigen und emotional instabilen Zügen
Er führte aus, dass die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung aufgrund des Verlaufs überdacht werden müsse, da der Zustand der Patientin dadurch nicht genügend erklärt werde. Einerseits sei die schon früher vorhandene Panikstörung immer dominanter geworden, andererseits werde das Bild auch geprägt durch die stark verminderte Belastbarkeit und eine ausgeprägte emotionale Labilität. Diese erfülle zwar nicht die Kriterien einer Borderlinestörung, aber doch die einer akzentuierten Persönlichkeit mit abhängigen und emotional instabilen Zügen (Ziff. 2.2). Die fehlende Energie und Belastbarkeit, emotionale Labilität sowie die Panikattacken würden eine Arbeitsfähigkeit verhindern (Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei der Patientin nicht zumutbar (Ziff. 4.1). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei maximal eine Stunde pro Tag zumutbar, was jedoch nicht sinnvoll sei (Ziff. 4.2).
3.8 Am 15. Oktober 2019 erstattete Dr. Y.___ eine ergänzende medizinische Stellungnahme (Urk. 9/66) und führte aus, dass die Versicherte in der angestammten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit liege eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 % vor. Nach einer Optimierung der Therapie sollte eine Steigerung des Leistungspensums möglich sein, wobei eine Neubeurteilung in sechs Monaten empfohlen werde (S. 4 oben). Die bisherige psychopharmakologische antidepressive Therapie sei zwar leitliniengerecht, aber noch nicht ausgeschöpft (S. 6 unten). Unter Umständen sei auch eine voll- oder teilstationäre Behandlung sinnvoll und zu empfehlen, in deren Rahmen eine medikamentöse Optimierung unter klinischen Bedingungen durchgeführt und die Belastbarkeit überprüft und gegebenenfalls gesteigert werden könne (S. 7).
3.9 Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 8. Dezember 2021 ein psychiatrisches Gutachten im Auftrag des Gerichts (Urk. 34). Sie stützte sich dabei auf die ihr überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 26 ff.) sowie ihre anlässlich der Exploration vom 29. November 2021 erhobenen Befunde (S. 51 ff.), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 62 f. Ziff. 4.1):
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus (ICD-10 F60.31)
- ängstlich-vermeidende, selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)
- dependente/asthenische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)
mit:
- rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradiger bis knapp schwerer depressiver Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11/F33.2)
- schwerer Panikstörung (ICD-10 F41.01)
- mittelgradiger bis schwerer Agoraphobie (ICD-10 F40.0)
- anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Neurasthenie (ICD-10 F48.0)
- somatoformer autonomer Funktionsstörung des oberen Verdauungssystems (ICD-10 F45.31)
- psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen:
- Dermatitis/Ekzem/Akne (ICD-10 F54)
- nächtlicher Bruxismus (ICD-10 F54)
- Spannungskopfschmerzen (ICD-10 F54)
- Störungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1)
Die Gutachterin hielt fest, dass im aktuellen Psychostatus sowohl die interaktionelle als auch die emotionale Ebene auffällig gewesen sei. In ihrem Interaktionsstil habe die Versicherte überrumpelnd-anhänglich, fast devot, zutraulich, dabei zunehmend hilflos, klammernd und ratlos gewirkt. Ihre Stimmung und Haltung sei aber augenblicklich gekippt, sobald die Fragen nicht betont empathisch gestellt worden seien oder sich die Versicherte offenbar herausgefordert und bedrängt erlebt habe (S. 58 unten). In ihrem Kommunikationsstil habe die Versicherte dazu tendiert, sich quasi ausschliesslich aus der Perspektive des Opfers zu erleben. Etwaige Therapieerfahrung, Introspektion, Selbstreflexion, geschweige denn Selbstkritik seien kaum feststellbar gewesen. Die Versicherte habe aber absolut authentisch, zwar hilflos defizitorientiert, aber genuin in ihrer Ratlos- und Hilflosigkeit gewirkt. Es bestünden eindeutige Hinweise auf ein Borderline-Strukturniveau mit mittelschwerer bis schwerer Ich-Diffusion, mit absolut inkohärentem Selbstbild und ausgeprägter schwarz-weiss Spaltung mit Idealisierung und Entwertung der wichtigen Bezugspersonen ohne Nuancierung (S. 59 oben).
Im affektiven Bereich sei der Hauptbefund in der Untersuchungssituation ein vor allem sehr schaler Affekt. Autoanamnestisch bestünden Grübelzwang, Gedankenkreisen und Gedankendrängen. Inhaltlich lägen keine etwaigen (depressions-) typischen Scham-, Schuld- oder Insuffizienzgefühle vor, sondern es imponiere vor allem die Identifikation mit diversen psychosomatischen Symptomen, unter anderem als Schmerz- und Allergiepatientin, wodurch diese Affekte wohl abgewehrt würden. Als Aspekt einer eindeutigen depressiven Krankheitskomponente sei eine wohl chronisch mittelgradige Antriebsstörung festzuhalten (S. 59). Es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen mit Panik in der Nacht. Auch Appetenzstörungen, Libidoverlust und überhaupt eingestellte Sexualität, sozial zunehmender Rückzug sowie chronisch latent vorhandene charakterologische Suizidalität würden das Bild einer mindestens mittelgradig, psychometrisch grenzwertig schweren depressiven Störung vervollständigen. Psychometrisch sei die diffuse Angststörung als mittelgradig und die Panikstörung mit Agoraphobie als mittel- bis schwergradig einzustufen (S. 60 oben).
Aus diagnostischer Sicht sei bei den bis in die Kindheit zurück verfolgbaren Auffälligkeiten mit gestörter Sozialisierung und Selbstwertproblematik zweifelsohne von einer eigentlichen Störung der Persönlichkeitsentwicklung auszugehen (S. 60 Mitte). In der gutachterlichen Befunderhebung sei insbesondere eine strukturelle Störung beziehungsweise ein Borderline-Strukturniveau zu bestätigen, welches in der Feststellung der störungstypischen Identitätsdiffusion beziehungsweise fragilen Ich-Konsistenz mit ungenügend internalisierten Selbst- und Objektkonzepten, primitiven Abwehrmechanismen, Identitätsunsicherheit sowie gestörter Körper- und Bedürfniswahrnehmung dokumentiert werde. Es seien dabei die erforderlichen Kriterien der strukturellen Borderline/emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus gemäss ICD-10 Kategorie F60.31 erfüllt (S. 61 oben). Zudem bestehe bei der Versicherten seit der Kindheit eine offensichtliche tiefe Sehnsucht nach Zuneigung und Akzeptiertwerden, die sie aber als durchgehend frustriert erlebt habe. Die ICD-10-Kriterien einer Persönlichkeitsstörung vom ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren Typus ICD-10 F60.6 seien eindeutig erfüllt (S. 61 Mitte). Die bei der Versicherten hochbedeutsame Furcht, alleine gelassen beziehungsweise verlassen zu werden und auf sich selbst angewiesen zu sein, die Abwesenheit eigener Lebensziele beziehungswese deren implizierte Delegation an andere, die Unfähigkeit, für sich selbst konstruktive Entscheidungen zu treffen sowie die Unfähigkeit, konstruktive eigene Lösungen zu entwickeln beziehungsweise umzusetzen, mit schwerer Abhängigkeit und Delegation von Aufgaben an Bezugspersonen als «Hilfs-Ich», seien schliesslich auch einer abhängigen/asthenischen Persönlichkeitskomponente (ICD-10 F60.7) zuzuordnen (S. 61 f.). Die Panikstörung, Agoraphobie, rezidivierende und heute chronifizierte anhaltende depressive Störung sowie die somatoformen und psychosomatischen Störungen beziehungsweise Angst- und Spannungsäquivalenten (Schmerzstörung, somatoforme autonome Funktionsstörungen unter anderem mit Nausea, Ekzemen, Bruxismus) seien als Komorbiditäten in der Persönlichkeitsstörung verwurzelt (S. 62 oben).
Seit April 2016 beziehungsweise seit 23. März 2016 halte eine schwere Dekompensation der komplexen Persönlichkeitsstörung mit vielschichtiger Komorbidität an. Eine zwischenzeitliche Arbeitsfähigkeit könne seitdem weder in angestammter noch in angepasster Tätigkeit festgestellt werden. Seit April 2016 beziehungsweise seit 23. März 2016 bestehe anhaltend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeitsbereichen der freien Wirtschaft. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.6 und E. 3.8) beruhe im Übrigen offensichtlich auf der Annahme einer isoliert auftretenden rein depressiven Störung (und arbeitsmedizinisch nicht relevanten akzentuierten Persönlichkeitszügen), welche bei genauer Betrachtung von Biographie, Krankheitsentwicklung und Psychostatus aus aktueller gutachterlicher Sicht nicht bestätigt werden könne beziehungsweise korrigiert werden müsse (S. 64 f. Ziff. 1-2).
Die Prognose erscheine aus aktueller gutachterlicher Sicht bei der längst schwer konsolidierten Persönlichkeitsstörung und den trotz therapeutischer und reintegrativer Anstrengungen und hochgradigen Leidensdrucks nicht angehbaren Komorbiditäten schwer belastet. Von definitiver Invalidität sei wohl schon jetzt auszugehen. Die Prognose sei nicht nur aus arbeitsmedizinischer Sicht, sondern insgesamt für die Lebensbewältigung in allen Bereichen sehr belastet. Ein lebenslanges Leiden bei an sich irreparabler schwerer struktureller Persönlichkeitsstörung sei vorprogrammiert. Primär seien aus Behandlungssicht vor allem Bemühungen zu empfehlen, durch pragmatische sozialpsychiatrische Hilfsangebote (Tagesstruktur durch geschützte Werkstätte) zumindest die Lebensqualität der Versicherten zu verbessern (S. 72 f. Ziff. 4).
4.
4.1 Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4).
4.2 Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Beurteilung im Gerichtsgutachten abzuweichen. Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 8. Dezember 2021 (vgl. vorstehend E. 3.9) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer ärztlichen Expertise (vgl. vorstehend E. 1.7) vollumfänglich. Die Gutachterin hat sich bei der Beurteilung an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren (vorstehend E. 1.5-1.6) eingeschätzt. Sie hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und ihre versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Ihre Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Die von der Rechtsprechung zu prüfende Frage, ob sich die Gutachterin an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen (vgl. vorstehend E. 1.5-1.6).
4.3 Somit ist hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit auf die schlüssigen Angaben im Gerichtsgutachten abzustellen, und der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der komplexen Persönlichkeitsstörung mit diversen Komorbiditäten seit April 2016 beziehungsweise seit 23. März 2016 in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin sowie in jeder anderen Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig ist. Gemäss den überzeugenden Ausführungen der Gerichtsgutachterin bestehen aktuell keine sinnvollen offenen Behandlungsoptionen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussen könnten. Sie ging davon aus, dass durch die Weiterführung der bisherigen Behandlungsmassnahmen wahrscheinlich nur eine Stabilisierung auf tiefem Niveau erreicht werden könnte. Auch eine konsequente psychopharmakologische Therapie - für welche aufgrund der mittel- bis schwergradigen Depressivität, schwergradigen Panikstörung und Agoraphobie durchaus eine Indikation besteht - vermag aus Sicht der Gutachterin keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Primär empfahl Dr. A.___ sozialpsychiatrische Hilfsangebote (Tagesstruktur durch eine geschützte Werkstätte), um die Lebensqualität der Beschwerdeführerin zu verbessern beziehungsweise ein mögliches Suizidrisiko zu senken (Urk. 34 S. 70 unten, S. 72 f. Ziff. 4), was sich in Anbetracht des ausgewiesenen Gesundheitsschadens als nachvollziehbar erweist.
4.4 Die Gerichtsgutachterin nahm insbesondere auch eingehend zum Gutachten von Dr. Y.___ vom 22. August 2018 (vgl. vorstehend E. 3.6) sowie seiner ergänzenden Beurteilung vom 15. Oktober 2019 (vgl. vorstehend E. 3.8) Stellung. Dr. Y.___ erachtete die Beschwerdeführerin aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin und in einer angepassten Tätigkeit seit 23. März 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Seit Mai 2018 ging er hingegen in einer ideal dem Leiden angepassten Tätigkeit von einer 20-30%igen Arbeitsfähigkeit aus. Die Gerichtsgutachterin legte nachvollziehbar dar, dass den im Gutachten von Dr. Y.___ gestellten Diagnosen sowie seinen Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden kann. Insbesondere setzte er sich lediglich sehr oberflächlich mit den für die psychiatrische Diagnostik lege artis zu erhebenden Ebenen auseinander, wie beispielsweise der frühkindlichen Entwicklung, der Sozialisierung, dem Umgang mit peers, allfälligen Auffälligkeiten der Berufsbiographie sowie Hinweisen auf wiederkehrende neurotische Konflikthaftigkeit in Beziehungen. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen verzichtete er im Übrigen auch auf einen Medikamentenserumspiegel und ein Drogenscreening im Urin. Aufgrund der nur oberflächlichen Anamnese und Befunderhebung war es Dr. Y.___ somit nicht möglich, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu stellen. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruhte im Wesentlichen auf der Annahme einer isoliert auftretenden rein depressiven Störung, welcher insbesondere bei genauer Betrachtung der Biographie, der Krankheitsentwicklung und des Psychostatus der Beschwerdeführerin jedoch aus aktueller, überzeugend dargelegter gutachtlicher Sicht nicht gefolgt werden kann. Des Weiteren vermögen sowohl das Gutachten vom 22. August 2018 als auch die ergänzende Stellungnahme vom 15. Oktober 2019 den Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren (vgl. vorstehend E. 1.5-1.6) nicht zu genügen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. Urk. 34 S. 65 Ziff. 2, S. 77-79).
Insgesamt wurde im Gerichtsgutachten vom 8. Dezember 2021 somit nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin keine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorliegt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Stellungnahme zum Gerichtsgutachten verzichtete (vgl. Urk. 41) und insofern keine Gründe vorbrachte, weshalb davon abzuweichen wäre.
4.5 Zusammenfassend ist gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische Gerichtsgutachten vom 8. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.9) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer seit April 2016 beziehungsweise seit 23. März 2016 sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin als auch in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist. Da in medizinischer Hinsicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgewiesen ist, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 100 %, weshalb vorliegend auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtet werden kann.
Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1. April 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 In Bezug auf die Frage nach der Kostentragung des psychiatrischen Gerichtsgutachtens von Dr. A.___ vom 8. Dezember 2021 (vgl. vorstehend E. 3.9; Honorarnote, Urk. 36; Laborkosten, Urk. 39) in der Höhe von Fr. 13'211.20 ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Abklärungskosten der Verwaltung auferlegt werden können, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung holt die kantonale Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Nach Einsicht in die Rechtsschriften der Parteien sowie die medizinischen Unterlagen, insbesondere das psychiatrische Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme von Dr. Y.___, gelangte das hiesige Gericht mit Beschluss vom 31. Mai 2021 (Urk. 24) zur Auffassung, dass ein psychiatrisches Gutachten einzuholen ist. Auch die Gerichtsgutachterin gelangte überzeugend zum Schluss, dass das Gutachten von Dr. Y.___ vom 22. August 2018 (vgl. vorstehend E. 3.6) sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 15. Oktober 2019 (vgl. vorstehend E. 3.8) einige gravierende Mängel aufweisen und insbesondere den Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren nicht zu genügen vermögen, weshalb auf die darin gestellten Diagnosen sowie die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden kann (vgl. vorstehend E. 4.4). Für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin stellte das hiesige Gericht sodann letztendlich auf das Gerichtsgutachten ab. Damit sind die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt, welche es rechtfertigen, der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten sowie die Beantwortung der Rückfragen in der Höhe von insgesamt Fr. 13'211.20 zu überbinden.
5.3 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Mit Honorarnote vom 21. Februar machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Jeannine Käslin, schadenanwaelte AG, einen Aufwand von insgesamt 28.10 Stunden sowie eine Auslagenpauschale von 3 % (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 48), was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen ist. Namentlich die diversen zeitlichen Aufwendungen für Telefonate und Schreiben mit der Beschwerdeführerin, der ehemaligen Arbeitgeberin, dem behandelnden Psychiater Dr. D.___ und der Pensionskasse sowie der geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit dem Studium einzelner Aktenstücke erscheinen deutlich überhöht. Insbesondere für die Abklärungen bei der Arbeitgeberin sowie den bei Dr. D.___ eingeholten medizinischen Bericht, welcher im Übrigen nicht zu den Akten gereicht wurde, bestand für das vorliegende Verfahren kein Anlass. Angesichts der zu studierenden Aktenstücke, des gerechtfertigten Aufwands sowie mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle erweist sich vorliegend ein Aufwand von 12 Stunden für das Aktenstudium und das Verfassen der Rechtsschriften sowie ein Aufwand von 5 Stunden für weitere Aufwendungen wie beispielsweise Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin, weitere Abklärungen und Eingaben an das Gericht sowie die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung als angemessen. Damit beläuft sich der zu entschädigende Gesamtaufwand der im vorliegenden Verfahren als unentgeltliche Rechtsvertreterinnen eingesetzten Rechtsanwältinnen der schadenanwaelte AG, Anna Härry (bis 3. Mai 2021) und Jeannine Käslin, auf 17 Stunden. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- und einer Spesenpauschale von 3 % (zuzüglich MwSt) ist die Prozessentschädigung somit auf insgesamt rund Fr. 4'150.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Januar 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab April 2017 Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Jeannine Käslin, Zug, eine Prozessentschädigung von Fr. 4’150.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 13'211.20 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Jeannine Käslin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 36 und Urk. 39
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensRämi