Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00132


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 24. September 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1957 geborene X.___ bezog seit dem 1. August 2013 eine ganze Invalidenrente, zuzüglich einer akzessorischen Kinderrente für die 1997 geborene Stieftochter Y.___ (Urk. 9/18, Urk. 9/65-71).

    Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 (Urk. 9/209) bejahte die IV-Stelle die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kinderrente für Y.___ bis am 28. Februar 2018 und verneinte den Ausbildungscharakter des Praktikums ab dem 1. März 2018, weshalb die Kinderrente per 28. Februar 2018 eingestellt werden müsse.

    Entsprechend verneinte sie mit Verfügung vom 29. Januar 2020 einen Anspruch auf eine Kinderrente (über den 28Februar 2018 hinaus, Urk. 9/479 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2020 (Urk. 2) erhob X.___ am 17. Februar 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und die verfügende Instanz sei zu verpflichten, ihm seine Rechte zu gewähren.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2020 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde und stellte in Aussicht, dass die Kinderrenten bei Antritt der Berufslehre wieder erbracht würden. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 31. März 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Zweck der Kinderente ist die Förderung der beruflichen Ausbildung, indem das volljährige Kind eines invaliden Elternteils durch die Invalidität eines Elternteils in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein soll (BGE 139 V 122 E. 4.3).

    Indem Art. 35 Abs. 1 IVG den Kinderrentenanspruch davon abhängig macht, ob das Kind im Falle des Hinterlassenseins eine AHV-Waisenrente geltend machen könnte, erweist sich die Waisenrentenberechtigung nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) IV-rechtlich als massgeblich, insbesondere betreffend die Entstehungs- und Erlöschungsgründe (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 35 N 2).

    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

1.2    Der Bundesrat hat von der ihm im zweiten Satz von Art. 25 Abs. 5 AHVG eingeräumten Kompetenz zur Definition der Ausbildung mit dem 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Gebrauch gemacht.

    Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).

    Die Bestimmung des Art. 49bis Abs. 1 AHVV besitzt keinen abschliessenden Charakter; der Ausbildungsbegriff ist weit zu verstehen (BGE 140 V 314 E. 4.3.1).

1.3    Die systematische Vorbereitung auf ein Ausbildungsziel im Sinne von Art. 49bis AHVV erfordert gemäss der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL), dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen (Rz. 3359).

1.4    Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (RWL, Rz. 3361). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299). Nicht verlangt wird indes, dass das Kind während eines Praktikums schulischen Unterricht besucht (RWL, Rz. 3362).

1.5    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Mithin weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3, 139 V 122 E. 3.3.4, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt (Urk. 2), dass der Beschäftigungs- vor dem Ausbildungscharakter überwiege, wenn ein Praktikum länger als ein Jahr dauere. Dies bedeute, dass das Praktikum nicht mehr als Ausbildung anerkannt sei (S. 1). Die Stieftochter des Beschwerdeführers habe vom 1. März 2017 bis 31. Juli 2018 in der Kinderkrippe ein Praktikum absolviert. Die Kinderrente sei vom 1. März 2017 bis zum 28. Februar 2018 ausgerichtet worden. Ab dem 1. März 2018 könne die Kinderrente nicht mehr ausbezahlt werden, da das Praktikum ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Ausbildung aberkannt werden könne (S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), alle Voraussetzungen zur Gewährung der Ausrichtung der entsprechenden Kinderrente seien erfüllt und belegt.

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Kinderrente über den 28Februar 2018 hinaus und damit im Zusammenhang die Frage, ob das Praktikum von Y.___ als Ausbildung im Sinne von Art.  49bis AHVV zu qualifizieren ist (vgl. E. 1.2 ff.).


3.

3.1    Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass Y.___ vom 1. März 2017 (Urk. 9/171, Urk. 9/196) bis 31. Juli 2018 (Urk. 9/205) bei der Kinderkrippe Z.___ und vom 1. August 2018 bis zum 31. Juli 2020 bei der Kinderkrippe A.___ (Urk. 9/336, Urk. 3/10 S. 6 f.) ein Praktikum absolvierte sowie ab dem 1. August 2020 die dreijährige Lehre zur Fachfrau Betreuung Kind in der Kinderkrippe A.___ absolvieren wird (Urk. 3/10 S. 7, Urk. 6).

3.2    In BGE 140 V 299 ging es ebenfalls um eine angehende Fachperson Betreuung Kind, welche vor Beginn der Lehre zwei Jahre ein Praktikum in der Kindertagesstätte absolviert hatte. Das Bundesgericht hielt dazu fest, das erste Praktikumsjahr entspreche den Erfordernissen von Rz 3361.1 RWL (E. 2). Nach dem BSV sei für die Vorbereitung auf die berufliche Grundausbildung ein Jahr ausreichend. Das zweite Praktikumsjahr in der Kindestagesstätte könne nicht mehr als Vorbereitung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV gelten. Als Vorbereitung auf die berufliche Grundausbildung gälten gemäss Art. 7 der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) in Verbindung mit Art. 12 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) praxis- und arbeitsweltbezogene Angebote nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit, die das Programm der obligatorischen Schule im Hinblick auf die Anforderungen der beruflichen Grundbildung ergänzten. Diese Vorbereitungsangebote dauerten höchstens ein Jahr, würden zeitlich auf das Schuljahr angestimmt und mit einer Beurteilung abgeschlossen. Zweck der Bestimmung über den Anspruch auf Kinderrenten während der Ausbildung sei die Förderung der beruflichen Ausbildung in dem Sinne, dass das volljährige Kind eines invaliden Elternteils durch die Invalidität des Vaters oder der Mutter nicht in seinem beruflichen Weiterkommen behindert sei. Eine systematische Ausbildung verlange, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibe, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. Es könne nicht Sinn eines Praktikums sein, dass es (nahezu) gleich lange dauere, wie die Grundausbildung an sich. In BGE 139 V 209 habe das Bundesgericht festgehalten, dass ein Praktikum bei der Ausbildung Kinderbetreuung eine faktische Notwendigkeit sei. Dabei habe es sich um ein einjähriges Praktikum gehandelt. Eine Einschränkung auf ein Jahr rechtfertige sich schon aus praktischen Überlegungen. So lerne die Praktikantin im zweiten Jahr wohl wenig, was sie nicht schon im ersten Jahr gelernt habe. Das zweite Praktikumsjahr sei somit nicht als Vorbereitung auf eine Grundausbildung zu qualifizieren (E. 2.3).

    Mit dem einjährigen Praktikum sei den Ausbildungsbedürfnissen entsprochen worden. Denn spätestens nach Ablauf dieser Zeit sei klar gewesen, ob eine Eignung für den Beruf der Fachperson Betreuung Kind gegeben sei oder nicht. Auch wenn Verwaltungsweisungen wie die RWL sich an die Durchführungsstellen richten würden und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich seien, soll dieses sie bei seiner Entscheidung berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen würden. Das Gericht weiche nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellten (BGE 133 V 587 E. 6.1). Vorliegend nenne die Vorinstanz keinen triftigen Grund für ihr Abweichen von Rz 3361.1 RWL, wo vorgeschrieben sei, dass das Praktikum «im betreffenden Betrieb» höchstens ein Jahr dauern dürfe. Wie mit Recht angeführt werde, könne es nicht Aufgabe der Invalidenversicherung sein, die Tendenz potenzieller Lehrbetriebe zu fördern, Lehrinteressierten nicht direkt einen Lehrvertrag anzubieten, sondern von diesen zunächst ein Praktikum zu verlangen. Das BSV habe in Rz 3361.1 RWL mit der Anerkennung eines faktisch notwendigen Praktikums von höchstens einem Jahr im selben Betrieb eine zweckdienliche Lösung getroffen, die den gestellten Anforderungen ohne Weiteres entspreche. Dauere ein Praktikum vor dem Beginn einer Lehre länger als ein Jahr, überwiege der Beschäftigungs- vor dem Ausbildungscharakter klar. Denn wer so lange als Praktikant oder Praktikantin eingesetzt werde, obliege nicht der Ausbildung, sondern warte auf diese, wofür die Kinderrente nicht geschuldet sei. Damit habe mit dem Ablauf des ersten Jahrespraktikums die Ausbildung gemäss Art. 49ter Abs. 2 AHVV als vorerst beendet (beziehungsweise unterbrochen) gegolten und die Kinderrente sei zu Recht sistiert worden (E. 3).

3.3    Soweit das Bundesgericht in BGE 140 V 299 erwog, von Verwaltungsweisungen sei nicht ohne triftigen Grund abzuweichen und entsprechend Rz 3361.1 RWL stehe bei der Dauer eines Praktikums von mehr als einem Jahr der Beschäftigungs- vor dem Ausbildungscharakter, so muss dies auch vorliegend gelten. So diente das zweite Praktikumsjahr der Stieftochter des Beschwerdeführers in der Kinderkrippe A.___ nicht mehr dem Ausbildungsziel. Es ist hinsichtlich des angestrebten Ausbildungserfolges faktisch weder notwendig noch unabdingbar. Vielmehr überwiegt vorliegend im letzten Praktikumsjahr der Beschäftigungscharakter, was insbesondere auch aus dem Schreiben vom 22. März 2019 (Urk. 3/10) hervorgeht, wonach die Stieftochter des Beschwerdeführers sich zuverlässig an der Führung des Krippenhaushaltes beteilige und in Abwesenheit des Koches das Kochen übernehme und so 40 Kinder und 12 Teammitglieder verpflege. Nach dem Gesagten ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb im Unterscheid zum Sachverhalt, der dem unter E. 3.2 zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGE 140 V 299) zugrunde lag, der Ausbildungscharakter des zweiten Praktikumsjahres bejaht werden sollte. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Kinderrente für Y.___ zu Recht ab dem 1. März 2018 eingestellt.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


4.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).






Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach