Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00134


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 8. November 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1961 geborene, seit Oktober 2002 als Sachbearbeiterin bei der Y.___ angestellte X.___ gelangte am 11. Januar 2016 durch ihre Arbeitgeberin im Sinne einer Früherfassung an die Invalidenversicherung (Urk. 7/1). Nach einem durchgeführten Standortgespräch (Urk. 7/7) meldete sich die Versicherte am 1. Februar 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Depressionen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/10). In der Folge zog die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/16), tätigte medizinische (Urk. 7/19 f., 7/33, 7/36-37, 7/39) sowie beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/15, 7/26) und gab bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Expertise vom 20. April 2017, Urk. 7/52-53). Mit Vorbescheid vom 31. Mai 2017 stellte die IV-Stelle X.___ die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. August 2016 in Aussicht (Urk. 7/60). Gleichzeitig auferlegte sie ihr im Sinne einer Schadenminderungspflicht die Pflicht zur Weiterführung der bisherigen psychiatrischen Behandlung sowie einer störungsspezifischen psychosomatischen Behandlung der chronischen Schmerzstörung (Urk. 7/57). Nachdem die behandelnde Psychiaterin am 8. November 2017 (Urk. 7/78, vgl. auch Urk. 7/75 und 7/88) eine Verschlechterung des Gesundheitszustands von X.___ geltend gemacht hatte, gab die IV-Stelle bei der psychiatrischen Klinik A.___ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Expertise vom 16. Januar 2019, Urk. 7/106). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. November 2019, Urk. 7/121; Einwand vom 5. Dezember 2019, Urk. 7/123) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Januar 2020 mangels eines IV-relevanten Gesundheitsschadens einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 17. Februar 2020 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2020 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Insbesondere sei ihr ab 1. August 2016 eine Viertelsrente und ab 1. September 2017 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache für weitere medizinische Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. April 2020 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Zugleich erachtete das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich. Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin zu den von der Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten (Urk. 10) ins Recht, worüber letztere mit Mitteilung vom 8. Juli 2020 (Urk. 11) informiert wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2020 (Urk. 2), nach der Begutachtung im März 2017 habe aufgrund einer Veränderung des Gesundheitszustands im Juli 2017 kein definitiver Entscheid gefällt werden können; es sei ein zweites Gutachten bei der A.___ in Auftrag gegeben worden. Die von den Gutachtern der A.___ festgestellten Diagnosen würden keine IV-relevante Einschränkung begründen und es hätten aus objektiver Sicht keine Befunde mit derart starken Ausprägungen festgestellt werden können, so dass die Beschwerdeführerin aus körperlicher, psychischer oder kognitiver Sicht erheblich eingeschränkt wäre. Die Möglichkeiten zur weiteren Behandlung seien nicht ausgeschöpft und bei Intensivierung der Therapie sei langandauernd mit einer Besserung zu rechnen. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da ihr die Beschwerdegegnerin die an die Gutachter der A.___ gestellten Rückfragen vorgängig nicht habe zukommen lassen (Urk. 1 S. 12). Überhaupt könne auf das Gutachten der A.___ aus mehreren Gründen nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 12-15): So hätten sich die Gutachter nicht dazu geäussert, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung durch die Z.___ verändert haben soll und sie hätten auch nicht begründet, weshalb von gänzlich anderen Diagnosen auszugehen sei. Eine Auseinandersetzung mit den im Gutachten der Z.___ gestellten Diagnosen fehle gänzlich. Auch der regionale ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin sei der Ansicht gewesen, dass aus medizinischer Sicht unklar sei, ob auf das Gutachten der A.___ abgestellt werden könne. Obwohl das A.___-Gutachten weder schlüssig noch nachvollziehbar sei, habe die Beschwerdegegnerin unzulässigerweise eine Parallelprüfung der Standardindikatoren vorgenommen. Es sei ausgewiesen, dass sie aufgrund ihrer psychiatrischen Beeinträchtigungen in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 15). Falls das Gericht zum Schluss kommen sollte, das Verlaufsgutachten genüge den praxisgemässen Beweisanforderungen, sei hinsichtlich der Standardindikatoren festzuhalten, dass nicht von einem Ausschlussgrund im Sinne einer Aggravation auszugehen sei, habe doch der psychiatrische Gutachter der A.___ dies als Ausdruck der Akzentuierung von Persönlichkeitszügen gewertet. In der Bewältigung ihres Alltages und im sozialen Kontakt sei sie sodann erheblich eingeschränkt. Seit April 2015 sei sie durchgehend und in regelmässiger psychiatrischer Behandlung und trotzdem habe sich der Gesundheitszustand in solchem Masse verschlechtert, dass 2017 eine stationäre Behandlung notwendig geworden sei. Angesichts dieser Umstände sei von einer Behandlungsresistenz auszugehen (Urk. 1 S. 15-17). Im Übrigen würden auch neurologische und rheumatologische Beschwerden vorliegen, welche in jeder Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % begründeten. Insgesamt seien keine Inkonsistenzen auszumachen, liege doch eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen vor. Schliesslich sei auch ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck zu bejahen. Damit liege ein invalidisierender Gesundheitszustand vor, weshalb ausgehend von anhand der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgraden von 41 % und mindestens 80 % ab August 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab September 2017 auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 1 S. 18 f.).


3.    

3.1    Vorerst ist zu prüfen, ob im Verwaltungsverfahren dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör hinreichend nachgekommen wurde.

3.2    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.3    Mit BGE 137 V 210 wurden die Partizipationsrechte der Versicherten im Rahmen der Anordnung von medizinischen Gutachten gestärkt, indem ihnen neu ein Anspruch eingeräumt worden ist, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Mithin haben die IV-Stellen der versicherten Person zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten. Gleichzeitig ist ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren und Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen. Führt die damit eröffnete Mitwirkungsmöglichkeit der betroffenen Person zu einer einzelfalladäquaten Fragestellung, so trägt dies zur gutachtlichen Qualität wesentlich bei (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.; BGE 141 V 330 S. 335 E. 3.2).

3.4    Diesen Vorgaben ist die Beschwerdegegnerin nachgekommen: Mit Schreiben vom 7. März 2018 zeigte sie der Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer medizinischen Verlaufs-Abklärung an und liess ihr die von ihr formulierten Fragen mit dem Hinweis, Zusatzfragen seien ihr bis zum 21. März 2018 einzureichen, zukommen (Urk. 7/90). In der Folge äusserte die Beschwerdeführerin einzig den Wunsch, von einer weiblichen Gutachtensperson untersucht zu werden, ohne indessen Zusatzfragen zu formulieren oder zu den Fragen der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen (Urk. 7/91). Von dem hierauf erstatteten Gutachten (Urk.  7/106) sowie der bezüglich Rückfragen durch die Beschwerdegegnerin erfolgten Stellungnahme der Gutachter (Urk. 7/109) erlangte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Akteneinsicht Kenntnis (Urk. 7/110, 118). Sie unterliess es indessen, sich im Einwandverfahren gegen den Vorbescheid vom 22.  November 2019 zur Expertise oder der Stellungnahme der Gutachter zu äussern; sie monierte einzig, sie sei gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin weiterhin vollständig arbeitsunfähig, weshalb sie mit dem - ablehnenden - Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden sei (Urk. 7/123).

    Mithin erhellt, dass es der Beschwerdeführerin nicht verwehrt war, mit der Formulierung von Beweisanträgen an der Abklärung des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken und sich zum Beweisergebnis (Gutachten sowie Stellungnahme) zu äussern. Nachdem sie aber auf die Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte verzichtete, geht ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren erhobener Vorwurf einer Gehörsverletzung fehl.


4.    

4.1    Am 20. April 2017 (Urk. 7/53) erstatteten die Fachärztinnen und Fachärzte der Z.___ ihr polydisziplinäres Gutachten, welches unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer rheumatologischen, psychiatrischen, einer allgemeinmedizinischen und einer neurologischen Untersuchung erging. Die konsensuale Beurteilung führte zu folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/53/43):

- chronisches lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom mit cervico- und lumbospondylogener Komponente

- Status nach lumbaler Radikulopathie, am ehesten L5/S1 rechts

- aktenanamnestisch Dekompression einer Diskushernie 1992

- residuelle diskrete Fussheber-/Zehenheberparese/Eversionsschwäche und abgeschwächter ASR, Hypästhesie/Hypalgesie betont Dermatom L5/S1 rechts

- fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1

- mässige Osteochondrose der mittleren/distalen BWS

- geringgradige ventrale Höhenminderung BWK, minimal angedeutet BWK8 und 9 bei anamnestisch Status nach Kompressionsfraktur

- Osteochondrose C5/6 beidseits > C4/5 rechtsbetont

- (Akten-)anamnestisch zervikokraniales Beschleunigungstrauma 2009

- Periarthropathia humeroscapularis vom SSp-Typ rechts mit subacromialem Impingement

- Tendinopathia calcarea (SSp-Sehne) rechts

- Akromiontyp III nach Bigliani

- mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40)

    Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine etablierte Osteoporose (ED 09/2016), eine Psoriasis pustulosa plantaris (ED ca. 2006), Kopfschmerzen, leichtes Untergewicht ohne Kachexie, eine leichte Dyslipidämie und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ängstlich vermeidende, histrionische, anankastische und sensitive Anteile, ICD-10: F61.0) (Urk. 7/53/43).

    Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus polydisziplinärer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und aktuell ausgeführten beruflichen Tätigkeit als Sachbearbeiterin 50 % bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitspensum. Davon sei spätestens ab dem Zeitpunkt des polydisziplinären Gutachtens auszugehen. In einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, mit Vorteil wechselbelastenden beruflichen Tätigkeit ohne Heben/Tragen schwerer Lasten, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne repetitive Wirbelsäulenflexionen/-extensionen/-torsionen, ohne Arbeiten mit der rechten oberen Extremität über Kopfhöhe, ohne Hebetätigkeiten bei gleichzeitigem Besteigen von Treppen oder Leitern, des Weiteren ohne stressbelastete Arbeiten wie zum Beispiel Aufgaben unter Zeit- und Leistungsdruck mit komplexen Anforderungen an Aufmerksamkeit und Auffassung sei aus polydisziplinärer Sicht ebenfalls von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Im Übrigen sei die aktuell von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit aus polydisziplinärer Sicht als adaptiert einzustufen (Urk. 7/53/47).

4.2    Mit Bericht vom 25. Januar 2018 machte die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin geltend (Urk. 7/88/2) und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer (ICD-10: F33.2), eine schizotype Störung, differentialdiagnostisch schizotype Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.1) und eine Panikstörung (ICD-10: F41.0). Sie führte aus, ab Mai 2017 habe die depressive Symptomatik zugenommen in Form von Schlafstörungen, ausgeprägten Konzentrationsstörungen und Merkfähigkeitsstörungen. Zunehmend habe sich auch eine Lebensmüdigkeit mit zunehmend drängenden Suizidgedanken abgezeichnet und es sei ein vom 14. Juli bis 2. August 2017 dauernder stationärer Aufenthalt notwendig gewesen (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 7/88/8-9). Danach sei es zu einer leichten Stabilisierung gekommen, insbesondere was die Suizidalität anbelange. Per 1. September 2017 hätte die Beschwerdeführerin ihre Arbeit wieder aufnehmen sollen, sei jedoch gleichentags von ihrem Vorgesetzten aufgrund eines Panikanfalls wieder nach Hause geschickt worden und seither zu 100 % krankgeschrieben.

4.3    Am 16. Januar 2019 erstattete die A.___ ihr fachpsychiatrisches Gutachten (Urk. 7/106). Die Gutachter der A.___ diagnostizierten (Urk. 7/106/40) eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (histrionische, ängstlich vermeidende und schizoide Anteile; ICD-10: Z73) und eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0).

    Die Gutachter führten zu den histrionischen Anteilen aus, die Beschwerdeführerin habe sich während der Untersuchung wiederholt in leichtem Grade affektlabil (Weinen während des Gesprächs), dramatisierend (Betonung der körperlichen und psychischen Beschwerden, die objektiv nicht in diesem Masse nachvollziehbar erschienen seien), theatralisch mit übertriebenem Ausdruck von Gefühlen (demonstrativ abwesend mit der Bitte einzelne Fragen zu wiederholen; Weinen, um der Beschreibung negativer Gefühle Nachdruck zu verleihen) gezeigt. Was die ängstlich vermeidenden Anteile anbelange, habe die Beschwerdeführerin Gefühle von Anspannung und Besorgtheit (bezüglich vergangenen und zukünftigen Arbeitsversuchen, sozialen und partnerschaftlichen Kontakten) beschrieben und es habe sich eine Überbetonung potentieller Gefahren oder Risiken alltäglicher Situationen bis zur Vermeidung bestimmter Aktivitäten gezeigt. So habe die Beschwerdeführerin von Ängsten, während Spaziergängen mit ihrer Hündin von fremden Personen beschimpft zu werden, bei Einkäufen in Erschöpfung zu geraten und bei der Arbeit zu versagen beziehungsweise das verlangte Pensum nicht erreichen zu können, erzählt (Urk. 7/106/40). Die schizoiden Anteile würden sich klinisch damit abbilden lassen, dass die Beschwerdeführerin ein durchgehend reduziertes Bedürfnis nach affektiven, sozialen und anderen Kontakten mit übermässiger Vorliebe für Phantasien (soziale und insbesondere partnerschaftliche Kontakte seien als unangenehm beschrieben und von ihr nur in begrenztem Ausmass gepflegt, gleichzeitig sei die Wahrnehmung von «Geistwesen» als bereichernd und wenig störend beschrieben worden) sowie einzelgängerisches Verhalten gezeigt habe. Bei den regelmässigen Spaziergängen mit der Hündin vermeide die Beschwerdeführerin längere soziale Kontakte, sie habe nur wenige und distanzierte Freundschaften und empfange bis auf ihren Sohn keine Besuche zuhause. In diesem Zusammenhang stelle sich auch die Frage, ob die Beschwerdeführerin ein begrenztes Vermögen habe, Freude zu erleben (Urk. 7/106/41).

    Zur leichtgradigen depressiven Episode erklärten die Gutachter, in der psychologischen Testung vom 14. September 2018 habe sich ein aggravierendes Verhalten gezeigt und es sei von einer Übertreibung insbesondere von psychischen und somatischen Beschwerden auszugehen. In der Hamilton Rating Skala zur Evaluation depressiver Schweregrade habe das von der Beschwerdeführerin berichtete Zustandsbild einer mittelgradigen Episode entsprochen. In der Selbstbeurteilung mittels Beck Depressions Inventar (BDI) habe sie eine Punkteanzahl erreicht, welche einer schwergradigen depressiven Episode entspreche. Auf der anderen Seite habe sich die Beschwerdeführerin in den klinischen Interviews jeweils belastbar und ausdauernd gezeigt. Im Kontakt sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin in jedem Gespräch mehrmals angegeben habe, abgelenkt zu sein. In der klinischen Einschätzung passe dies nicht zum sonstigen Zustandsbild, welches der Beschwerdeführerin erlaubt habe, auch komplexen Fragen zu folgen. Die Beschwerdeführerin habe über einen Interessensverlust bezüglich früherer Hobbies (Malerei, Anfertigen von Traumfängern) geklagt. Gleichzeitig habe sie Interesse und Begeisterung an ihrem aktuellen und an früheren Hunden bekundet. Auch von Freudlosigkeit in einigen Bereichen ihres Lebens habe die Beschwerdeführerin berichtet (Spaziergänge, Essen, soziale Kontakte, Hobbies), gleichzeitig sei sie aber in den klinischen Interviews positiv auslenkbar gewesen und habe auch Begeisterung, insbesondere bezüglich ihrer Hunde, zeigen können. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass ihr soziale Kontakte seit jeher wenig Freude bereitet hätten. Eine Verminderung des Antriebs erscheine vorhanden, gleichzeitig könne sich die Beschwerdeführerin in vollem Ausmass um ihre Hündin und den Haushalt kümmern. Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie fühle sich nicht imstande, wieder eine Arbeit aufzunehmen. Vergangene Arbeitsversuche hätten aufgrund von starken Versagensängsten, Selbstunsicherheit, interpersonellen Problemen, Schmerzen und subjektiv reduzierter Konzentrationsfähigkeit abgebrochen werden müssen. Insbesondere die Versagensängste, Selbstunsicherheit und interpersonellen Probleme würden allerdings eher im Zusammenhang mit der Akzentuierung von Persönlichkeitszügen stehen. Die leichtgradige depressive Episode scheine am ehesten im Zusammenhang mit der Dekompensation der kombinierten Persönlichkeitszüge im Rahmen der zunehmenden Überlastung bei der Arbeit sowie subjektiv starker Belastung durch körperliche Schmerzen zu stehen. Im Längsschnitt zeigten sich ein seit 2015 zunehmender Interessensverlust an früheren Hobbies sowie ein Antriebsmangel und erhöhte Ermüdbarkeit. Zusätzlich scheine die Konzentration subjektiv und auch objektiv leicht vermindert und der Appetit reduziert zu sein. Da diese Symptome seit der Überforderungssituation bei der Arbeit durchgehend vorhanden erscheinen würden, gebe es keine weiteren Anhaltspunkte für die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (Urk. 7/106/41).

    Im Rahmen der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität wiesen die Gutachter darauf hin, bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden scheine eine Diskrepanz in Bezug auf die Bereiche Privatleben und Arbeit vorhanden zu sein. Trotz subjektiv geschilderter Anstrengung und Belastung vermöge die Beschwerdeführerin den täglichen Anforderungen in ihrem Haushalt und betreffend Hundehaltung nachzugehen. Hierfür sei eine gewisse Stabilität notwendig. Das im privaten Rahmen erhaltene Funktionsniveau scheine im beruflichen Bereich nicht mehr vorhanden zu sein und die Beschwerdeführerin erscheine hier deutlich weniger leistungsfähig als gemäss dem privaten Funktionsniveau zu erwarten wäre. In der psychologischen Testung vom 14. September 2018 hätten sich keine Hinweise auf höhergradige kognitive Einbussen ergeben. Eine psychologische Beschwerdenvalidierung habe jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer Übertreibung von psychischen und somatischen Beschwerden sowie von selbstberichteten kognitiven Einbussen gezeigt (Urk. 7/106/43). Diese Diskrepanz sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinzubeziehen. Bei histrionischen Persönlichkeitsanteilen könne es zu übertriebenen Schilderungen kommen. In diesem Zusammenhang seien wohl auch die diskrepanten Ergebnisse der psychometrischen Untersuchung zu verstehen, welche eine Übertreibung aufgezeigt hätten. Gleichzeitig könne durch das Störungsbild die Funktionsfähigkeit sowohl im beruflichen als auch im privaten Umfeld eingeschränkt sein. Für die Funktionsausfälle im beruflichen Bereich würden die ängstlich vermeidenden sowie die histrionischen Züge von grösserer Relevanz erscheinen als die schizoiden Anteile. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden wie Interessen- oder Freudeverlust an Aktivitäten, verminderter Antrieb, vermindertes Denk- oder Konzentrationsvermögen und Appetitverlust würden zum Teil widersprüchlich zu den Angaben zu ihrem aktuellen Lebensstil erscheinen. So führe die Beschwerdeführerin den Haushalt selbständig, mache mehrmals täglich ausgiebige Spaziergänge mit ihrer Hündin, welche ihr Freude bereite, seien längere Fahrten möglich und habe während eines Urlaubs mit einer Kollegin vor zwei Jahren subjektiv eine weitgehende Beschwerdefreiheit bestanden (Urk. 7/106/44).

    Im Rahmen einer Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin scheine anamnestisch seit ihrer Jugend Persönlichkeitsakzentuierungen mit histrionischen, ängstlich vermeidenden und schizoiden Zügen aufzuweisen. Trotz diverser Life Events (psychische Erkrankung der Mutter, fehlender Kontakt zum Vater in der Kindheit, Substanzabhängigkeit und Suizid des Bruders, Trennung vom Ehemann mit nachfolgender Rolle als arbeitstätige Alleinerzieherin) habe die Beschwerdeführerin über lange Zeit ein für ihre Verhältnisse ausreichendes Funktionsniveau aufrechterhalten können. Erst nach Jahren zufriedenstellender Arbeitsleistungen scheine es durch zunehmende Steigerung der Arbeitsbelastung bei gleichbleibendem Arbeitspensum und Konflikten («Mobbing») mit Mitarbeitern zur Dekompensation gekommen zu sein. Angesichts des von der Beschwerdeführerin geschilderten Krankheitsverlaufs und der bisherigen Aktenlage scheine sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der psychiatrischen Behandlung auf einem deutlich reduzierten Funktionsniveau stabilisiert zu haben. In Bezug auf die psychotherapeutischen Behandlungsversuche erscheine die Beschwerdeführerin kooperativ, wenngleich Krankheitssymptome und Widerstände die psychotherapeutische Arbeit erschweren könnten. Hingegen scheine in Bezug auf psychopharmakologische Behandlungsversuche die Kooperationsbereitschaft eingeschränkt zu sein, wobei anzumerken sei, dass für die Behandlung von akzentuierten Persönlichkeitszügen und einer leichtgradigen depressiven Episode der Psychotherapie mehr Bedeutung einzuräumen sei (Urk. 7/106/44).

    Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter aus, mehrere Arbeitsversuche seien bisher gescheitert und aktuell scheine eine Wiederaufnahme der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu einer raschen Verschlechterung des psychischen Befindens zu führen. Ein erneuter Arbeitsversuch erscheine der Beschwerdeführerin subjektiv nicht möglich (Urk. 7/106/44). Aus objektiver Sicht sei es ihr möglich gewesen, an mehreren Terminen pünktlich und teils selbständig mit dem Auto kommend zu erscheinen. Auch habe sich die Beschwerdeführerin während der teils mehrstündigen Untersuchungsgespräche konzentrieren können und objektiv belastbar und ausdauernd gewirkt. In Gesamtbetrachtung des bisherigen Verlaufs erscheine eine Wiederaufnahme der bisher ausgeübten Tätigkeit auf massive Widerstände bei der Beschwerdeführerin zu stossen, was zu einer jeweiligen Aggravation der akzentuierten Persönlichkeitszüge geführt haben könnte. Es sei eine sorgfältige vorhergehende psychotherapeutische Vorbereitung notwendig, um zumindest in reduziertem Ausmass wieder eine Tätigkeit aufzunehmen. Gleichzeitig wiesen die Gutachter indessen darauf hin, es scheine, als dass die Aggravation der akzentuierten Persönlichkeitszüge wie auch der inzwischen längerfristige Arbeitsausfall sowie der sekundäre Krankheitsgewinn einer relevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Wege stünden. Weiter erklärten sie, aus der neuropsychologischen Testung seien keine Hinweise auf höhergradige kognitive Einbussen hervorgegangen. Gleichzeitig sei eine Übertreibung festgestellt worden, was mitunter als Ausdruck der Aggravation bei akzentuierten Persönlichkeitszügen interpretiert werden könne. Daher scheine der Übertreibung ebenfalls Krankheitswert zuzukommen, was mit einer reduzierten Arbeitsfähigkeit einhergehen könne. In Zusammenschau des bisherigen Verlaufs sei von einer 50%igen Leistungsfähigkeit bezogen auf ein 100 %-Pensum auszugehen, da die Beschwerdeführerin regulär zu 80 % gearbeitet habe, sei dies als Referenz heranzuziehen. Der zeitliche Aufwand zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit von 50 % scheine im Bereich mehrerer Monate bis Jahre zu liegen, wobei eine intensive psychotherapeutische Vorbereitung sowie Begleitung notwendig seien. Gleiches gelte für eine leidensangepasste Tätigkeit. Schliesslich würde eine weiterführende psychiatrische Behandlung mit Fokus auf psychotherapeutische Massnahmen helfen, das aktuelle Funktionsniveau der Beschwerdeführerin zu erhalten (Urk. 7/106/45-46).

4.4    Am 13. Februar 2019 nahmen die Gutachter der A.___ zu den Rückfragen des RAD (Urk. 7/107) zum fachpsychiatrischen Gutachten vom 16. Januar 2019 Stellung (Urk. 7/109) und wiesen darauf hin, dass alle im Gutachten aufgeführten Diagnosen arbeitsfähigkeitsrelevant seien. Weiter führten die Gutachter aus, aufgrund der Aggravation erscheine die Beschwerdeführerin vordergründig schwergradig depressiv. Ohne Aggravation könnte daraus auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % geschlossen werden. Die Aggravation sei mitunter als Ausdruck der Akzentuierung von Persönlichkeitszügen zu sehen, weshalb ihr ein Krankheitswert zuzusprechen sei. Im Zusammenspiel der leichtgradigen depressiven Episode und der Akzentuierung von Persönlichkeitszügen sei aktuell von einer tatsächlichen 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.


5.

5.1    Wie dargelegt (E. 1.4 hiervor) hat ein medizinisches Gutachten gewissen juristischen Anforderungen zu genügen, die für den Beweiswert des in Frage stehenden Arztberichts entscheidend sind. Im Rahmen dieser formellen Kriterien ist es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist. In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen, BGE 141 V 281 E. 5.2.2).

5.2    Das psychiatrische Gutachten enthält eine ausführliche Anamnese (Urk. 7/106/26-34), einen mittels Testung unterlegten beziehungsweise validierten sowie detailliert beschriebenen Befund (Urk. 7/106/34-39), wurde durch ein halbstündiges Telefongespräch mit der behandelnden Psychiaterin ergänzt (Urk. 7/106/39-40) und erging unter Berücksichtigung der relevanten Vorakten (Urk. 7/106/5-26). Die erhobenen Diagnosen und daraus gezogenen Schlüsse sind eingehend begründet (Urk. 7/106/40-41). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin setzten sich die Gutachter sodann mit der bisherigen Entwicklung ihres Gesundheitszustandes sowie dessen Behandlungsverlauf auseinander (Urk. 7/106/42-43). Ebenso finden sich Ausführungen zu Konsistenz und Plausibilität, Ressourcen und Belastungen sowie zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 7/106/43-46). Mithin erfüllt die Expertise die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen (E. 1.4, 5.1), weshalb ihr - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - grundsätzlich Beweiswert zukommt. Ob, wie der RAD in Frage stellte, dem Schluss der Gutachter auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu folgen ist, beziehungsweise ob dieser im Lichte des strukturierten Beweisverfahrens überzeugt (Urk. 7/119/5), braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden. Zum einen kann auch mittels Indikatorenprüfung eine grössere Arbeitsunfähigkeit als gutachterlich attestiert nicht resultieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.4.2 mit Hinweis auf 8C_52/2020 vom 22. April 2020 E. 4.2.2), zum anderen fehlt es ohnehin an einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad (vgl. nachfolgend E. 6.4).

    Soweit die Beschwerdeführerin moniert, die Gutachter hätten sich nicht mit den in den Vorakten erhobenen Diagnosen auseinandergesetzt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht die Diagnosen, sondern die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen entscheidend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.3). Sodann haben die Gutachter wie bereits ausgeführt, ihrer Expertise die relevanten Akten zugrunde gelegt, die von ihnen gestellten Diagnosen ausführlich begründet und soweit notwendig auf vorgängige Einschätzungen Bezug genommen (vgl. etwa Urk. 7/106/41, wonach es an Anhaltspunkten für eine rezidivierende depressive Störung mangle, vgl. auch 7/106/44). Nachdem die behandelnde Psychiaterin im Rahmen der telefonischen Fremdanamnese diagnostische Unsicherheiten bekundet hatte (Urk. 7/106/39-40), womit sich die Gutachter im Rahmen der Diagnose-Begründung denn auch ausführlich auseinandersetzten (Urk. 7/106/40-41), erweist sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin als unbegründet.

    Ferner will die Beschwerdeführerin aus der vom Gutachten abweichenden Auffassung ihrer behandelnden Psychiaterin (Urk. 10) etwas zu ihren Gunsten ableiten, womit sie indessen ebenfalls nicht durchzudringen vermag. Der am 18. Juni 2020 erstattete Bericht von Dr. B.___ erschöpft sich in einer Kritik am Gutachten, welche schwergewichtig auf den subjektiven Aussagen der Beschwerdeführerin gründet. Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unberücksichtigt geblieben wären, sind jedenfalls nicht zu erkennen, weshalb der genannte Bericht nicht geeignet ist, das Gutachten in Frage zu stellen (BGE 135 V 465, Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 2. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).

5.3    Damit ist auf die Beurteilung der Gutachter der A.___ abzustellen, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen sowie in angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig ist (E. 4.3 am Schluss, E. 4.4). Was den Hinweis der Gutachter anbelangt, es sei für die Leistungsfähigkeit ein Pensum von 80 % als Referenz heranzuziehen (Urk. 7/106/45), so beschlägt dies die Frage nach der anwendbaren Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades und damit eine Frage, welche vom Rechtsanwender zu beantworten ist. Dass - aus medizinischer Sicht - die Arbeitsfähigkeit mit 50 % eines Vollzeitpensums zu bemessen ist, ergibt sich nicht bloss aus dem Gutachten selber (vgl. Urk. 7/106/45), sondern auch aus der Stellungnahme der Gutachter, mit welcher sie ihre Einschätzung vollumfänglich bestätigten (E. 4.4). Im Übrigen wäre eine über 50 % liegende Arbeitsunfähigkeit angesichts der im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durch die Z.___ erhobenen Befunde, welche zur Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode führten und gemäss Einschätzung der Gutachter die aktuelle Tätigkeit als Sachbearbeiterin zu 50 % bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitspensum einschränkten (E. 4.1), denn auch nicht nachvollziehbar. Dass, wie die Beschwerdeführerin vortragen lässt, sich ihr gesundheitlicher psychischer Zustand nach der Begutachtung durch die Sachverständigen der Z.___ dauerhaft verschlechtert hätte, liess sich durch das nachfolgende Gutachten der A.___ nicht erhärten. Im Gegenteil zeigte sich im Verlaufsgutachten ein psychopathologisch weitgehend unauffälliger Befund bei diversen Diskrepanzen, denen die Gutachter - trotz Aggravation - teilweise Krankheitswert zumassen (insbesondere E. 4.4). Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Bericht der C.___ AG vom 8. August 2017 (Urk. 7/88/8-9) als Gründe für die akute psychische Dekompensation zwei Todesfälle angeführt wurden, welche sich in den zwei Wochen vor der Klinikeinweisung ereignet hätten. Dem Bericht zufolge bestand bei Austritt am 2. August 2017 psychopathologisch eine leichte Stimmungsaufhellung und Antriebsverbesserung. Nachdem psychosoziale Faktoren alleine grundsätzlich nicht geeignet sind, eine dauerhafte Invalidität zu verursachen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E.  5.3), ergibt sich auch im Hinblick auf diesen Bericht keinen Grund, vom Gutachten der A.___ abzuweichen.

5.4    Zusammenfassend ist nicht auf eine über 50 % liegende Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit zu schliessen, wobei wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 5.2), auf die Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens verzichtet werden kann. Ausführungen zu den diesbezüglichen Einwänden der Beschwerdeführerin (E. 2.2) erübrigen sich damit ebenso, wie weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Dies hat auch für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht zu gelten, wonach polydisziplinär eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht (E. 4.1). Dass dem Gutachten der Z.___ Beweiswert zukommt, wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt (Urk. 1 S. 18; vgl. auch Urk. 7/53/45).


6.

6.1

6.1.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

6.1.2    Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das ärztlich festzulegende Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).

    In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3).

Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.3) ändert das am 1. Januar 2018 für die Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger mit einem Aufgabenbereich neu eingeführte Berechnungsmodell (neu in Kraft getretene Absätze 2-4 von Art. 27bis IVV) an der mit BGE 142 V 290 präzisierten Methode der Invaliditätsbemessung teilerwerbstätiger Versicherter ohne einen Aufgabenbereich zumindest bis 31. Dezember 2017 nichts. Da die Invaliditätsbemessung teilerwerbstätiger Versicherter mit einem Aufgabenbereich bis Ende 2017 nach der bisherigen gemischten Methode zu erfolgen habe, habe auch die Invaliditätsbemessung teilerwerbstätiger Versicherter ohne einen Aufgabenbereich zumindest bis 31. Dezember 2017 nach der bisherigen, mit BGE 142 V 290 präzisierten Methode zu erfolgen. Die Frage nach der für die Zeit ab 1. Januar 2018 geltenden Methode der Invaliditätsbemessung teilerwerbstätiger Versicherter ohne einen Aufgabenbereich hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher offen gelassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.5). Jedoch hatte das Bundesgericht mit Urteil 9C_552/2016 vom 9. März 2017 bekräftigt, dass es nicht Sache der Invalidenversicherung sei, die Einbusse in einer Tätigkeit auszugleichen, welche im hypothetischen Gesundheitsfall nicht ausgeübt würde (E. 4.2). Diese Rechtsprechung behielt es auch in der Folge bei (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesgerichts 9C_823/2017 vom 18. September 2018 E. 3.2 und 8C_820/2018 vom 17. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen), was für die Weiterführung des bisherigen Modells der Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger ohne einen Aufgabenbereich spricht.

    Hierfür spricht auch die bundesrätliche Medienmitteilung zur per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnungsänderung von Art. 27bis IVV vom 1. Dezember 2017 (einsehbar unter: www.admin.ch, Rubrik Medienmitteilungen), gemäss welcher das neue Berechnungsmodell der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) kritisierten Diskriminierung infolge der Anwendung der gemischten Methode Rechnung zu tragen beabsichtige. Eine Besserstellung von Teilzeiterwerbstätigen ohne Aufgabenbereich wurde damit nicht verfolgt. So wird in den Absätzen 2 bis 4 von Art. 27bis IVV gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen denn auch explizit nur die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode geregelt (vgl. angehängtes Dokument unter der obigen Medienmitteilung, S. 12), und die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017 schreibt amtliche Revisionen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung nur für laufende Renten, welche in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen worden waren, vor, nicht aber für solche, welche für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich ergingen. Für eine Lückenfüllung bleibt angesichts dessen kein Raum.

6.1.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.2    Die Beschwerdeführerin war mit einem Pensum von 80 % als Sachbearbeiterin Antragsverarbeitung Leben bei der Y.___ tätig und hätte damit im Jahr 2016 ein jährliches Einkommen von Fr. 62'403.-- erwirtschaftet (Arbeitgeberfragebogen vom 11. Juli 2016, Urk. 7/26/3). Die Beschwerdeführerin geht in unzutreffender Weise davon aus, dass bei dieser Konstellation die gemischte Methode Anwendung findet (Urk. 1 S. 18). Ihren eigenen Angaben zufolge war die Beschwerdeführerin stets nur zu 80 % arbeitstätig, um genügend Zeit für ihre Hunde zu haben (vgl. Urk. 7/37/6, 7/106/27), was angesichts der täglichen bis vierstündigen Spaziergänge mit ihrem Hund (vgl. Urk. 7/106/32) plausibel erscheint, zumal Hinweise auf einen Aufgabenbereich fehlen: Die Beschwerdeführerin ist geschieden und wohnt in einer 3-Zimmer-Wohnung, ohne dass sie für die Pflege oder Betreuung einer angehörigen Person verantwortlich wäre. Dass ihr 1988 geborener Sohn vorübergehend bei ihr lebt, vermag nichts daran zu ändern, dass es an einem Aufgabenbereich mangelt, macht weder die Beschwerdeführerin geltend noch sind Anhaltspunkte dafür aktenkundig, dass der Sohn der Pflege oder Betreuung durch die Beschwerdeführerin bedürfen würde. Vielmehr scheint er die Beschwerdeführerin in gewissen Dingen zu unterstützen (vgl. Urk. 7/106/31). Mithin ist die Differenz von 20 % zu einem möglichen Vollzeitpensum offenkundig als Freizeitaktivität zu werten, welche vom Aufgabenbereich ausgenommen ist (BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Die Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich ist daher anhand der für teilerwerbstätige versicherte Personen ohne Aufgabenbereich statuierten Einkommensvergleichsmethode (E6.1.2) zu ermitteln.

6.3    Das Valideneinkommen für das Jahr 2016 (frühestmöglicher Rentenbeginn, Art. 28 und 29 IVG; vgl. auch Urk. 7/56/9 [verspätete Anmeldung]) ist damit gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 11. Juli 2016 mit Fr. 62'403.-- zu beziffern (E. 6.2). Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin für eine Versicherung nach wie vor mit einem Pensum von 50 % zu verrichten in der Lage ist (E. 5.4). Nachdem die Beschwerdeführerin aktuell keiner Tätigkeit nachgeht, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2016 zu ermitteln (E. 6.1.3), wobei das standardisierte monatliche Einkommen für in der Versicherungsbranche tätige Frauen (Wirtschaftszweig «Versicherungen», 65) im Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration etc.) heranzuziehen und damit auf einen Zentralwert von monatlich Fr. 6'352.-- abzustellen ist. Dies ergibt unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.4 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, K 65 Versicherungen) ein jährliches Einkommen für ein 50 %iges Pensum von Fr. 39'446.-- (Fr. 6'352.-- x 12 : 40 x 41.4 x 0.5).

    Der Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 62'403.--) und Invalideneinkommen (Fr. 39'446.--) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 22'957.-- und einen Invaliditätsgrad von rund 37 %. Weil bei teilzeitlich erwerbstätigen versicherten Personen ohne Aufgabenbereich die ermittelte Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist, führt dies zu einem massgeblichen Invaliditätsgrad von rund 30 % (37 % x 0.8).

6.4    Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % (E. 1.2) fehlt es an einem Rentenanspruch. Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Mit ihrer Eingabe vom 17. Februar 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 3, vgl. auch Urk. 7/111); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh zu gewähren.

7.2    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.3    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom 14. April 2020 wurde Rechtsanwältin Widmer-Fäh auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids hingewiesen sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetze (Urk. 8). Mangels aufgelegter Honorarnote und in Anwendung der genannten Kriterien sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung auf Fr. 2'000.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

7.4    Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Kosten ihrer Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 17Februar 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihr in der Person von Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt,

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh, Zürich, wird mit Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



VogelMuraro