Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00138


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Babic

Urteil vom 6. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur

Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle

Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1970 und ohne erlernten Beruf, meldete sich am 11. Juni 2012 unter Hinweis auf einen fehlenden Daumen an der rechten Hand, Depressionen und starke Migräne erstmals bei der Sozialversicherungsangstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer Hinsicht und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 8/17). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/19, Urk. 8/24) verneinte sie mit Verfügung vom 13. Mai 2013 (Urk. 8/26) den Anspruch auf eine Invalidenrente. Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.2    Mit Gesuch vom 29. Oktober 2018 (Urk. 8/28) meldete sich der Versicherte unter Beilage eines Arztberichts (Urk. 8/27) erneut zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 28. November 2018 (Urk. 8/39) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie sehe vor, nicht auf das neue Leistungsbegehren einzutreten. Nach erfolgten Einwänden (Urk. 8/40 und Urk. 8/44) trat die IV-Stelle schliesslich auf das Gesuch ein, tätigte weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht und teilte mit einem neuen Vorbescheid vom 5. Dezember 2019 (Urk. 8/54) mit, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe. Nach erneuten Einwänden (Urk. 8/55 und Urk. 8/59) unter Beilage eines neuen Arztberichtes (Urk. 8/57) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Januar 2020 (Urk. 2) schliesslich den Anspruch auf eine Invalidenrente.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 20. Februar 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und eventualiter sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid betreffend Anspruch auf eine Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2020 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2020 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2020 (Urk. 2) damit, dass sich die medizinische Situation nicht verändert habe. Der Beschwerdeführer befinde sich weiterhin nicht in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung. Es sei davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verbessern werde, wenn er sich in fachärztliche psychiatrische Behandlung begebe.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei nachweislich in konsequenter ärztlicher Behandlung und erfülle seine Mitwirkungspflicht voll und ganz. Seitens der Beschwerdegegnerin sei auch keine Auflage der Schadenminderungspflicht erfolgt. Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Verfügung im Jahr 2013 massiv verschlechtert und es sei ihm aufgrund seines Gesundheitszustands nicht mehr möglich, einer Tagesstruktur zu folgen, wie zum Beispiel der Teilnahme an einem Arbeitsprogramm. Seit September 2017 sei es ihm zudem auch nicht mehr möglich die niederschwelligsten Aufgaben zu übernehmen. Im Gegensatz zur letzten IV-Abklärung im Jahr 2013 sei die psychisch kritische Situation nicht psychosozial bedingt, diese habe sich in den letzten Jahren nachweislich stabilisieren können. Aus psychiatrischer/psychologischer Sicht sei eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten, welche berücksichtigt werden müsse (S. 4).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem Erlass der Verfügung vom 13. Mai 2013 (Urk. 8/26) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2020 in einer für den Rentenanspruch relevanten Weise verschlechtert hat.


3.

3.1

3.1.1    Im Bericht vom 24. Juli 2012 (Urk. 8/11/7-9) hielt der vom Hausarzt, med. pract. Z.___ delegierte Psychotherapeut A.___ folgende Diagnosen fest (S. 1):

- F33.10, gegenwärtige mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischen Symptomen

- F43.22, Anpassungsstörung mit langer depressiver Reaktion und Angst

- F51.5, Albträume, Schlafstörungen

- Wetterempfindlichkeit

    Er führte aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit sieben Jahren bei verschiedenen Psychotherapeuten in Behandlung, wobei er ihn seit Juli 2008 zweimal monatlich behandle. Durch die Tatsache, dass er nur eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, sei er massiv belastet. Der Verlust seines rechten Daumens bilde eine noch grössere Einschränkung und erzeuge starke Minderwertigkeitsgefühle. Der Beschwerdeführer sei verunsichert und fühle sich nicht frei. Die ständige Unsicherheit wirke sich psychisch destabilisierend aus und wiederhole die Traumata von Kontrolle, Verfolgung und Folterung (S. 2). Er fühle sich innerlich und äusserlich heimatlos und leide unter dem Gefühl nirgendwo auf sicherem Boden zu stehen. Ausserdem leide er unter Vergesslichkeit und Konzentrationsmangel. Wie beim Verlauf eines Migräneanfalls lebe er in der Dunkelheit, zurückgezogen und isoliert (S. 3).

3.1.2    Im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 28. Februar 2013 (Urk. 8/17) nannte Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die Diagnose einer Dysthymia gemäss ICD-10 F34.1, welche sich als Reaktion auf psychosoziale Faktoren entwickelt habe (S. 6 und 13). Eine Dysthymia führe im Fall des Beschwerdeführers aus rein medizinischer Sicht nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit (für jede Art von Tätigkeit, inklusive Arbeiten im Haushalt). Gründe für eine Unzumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung der objektiv gar nicht bis sehr gering ausgeprägten Defizite könnten aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht attestiert werden (S. 10).

    Dr. B.___ empfahl eine Anpassung der Psychopharmakotherapie und eine unangekündigte, unregelmässige Kontrolle der verordneten Medikamente. Es sei aus ärztlicher Sicht notwendig und sinnvoll, Kontrollen der Blutspiegel der verordneten Medikamente alle sechs bis acht Wochen durchzuführen, da es unter anderem zu Interaktionen zwischen allfällig verordneten Medikamenten kommen könne. Auch sollten die Medikamente in einer therapeutisch wirksamen Dosierung verabreicht werden, um eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu ermöglichen. Die breite Palette psychopharmakologischer Möglichkeiten sei konsequent auszuschöpfen und auch Augmentations- und/oder Hochdosisstrategien seien zu evaluieren. Zudem empfahl er eine Kontrolle der Testosteronwerte und eine allfällige medikamentöse Behandlung, da auch bei erniedrigten Testosteronblutspiegeln depressive Symptome entstehen respektive verstärkt werden könnten (S. 10 f.).

    In Bezug auf berufliche Massnahmen gab Dr. B.___ an, diese seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht aussichtsreich, zumutbar und könnten den therapeutischen Prozess positiv beeinflussen. Jedoch würden diese zum jetzigen Zeitpunkt auf einen nicht motivierten Beschwerdeführer treffen. Die vielfältigen psychosozialen Faktoren würden deutlich gegen eine Motivation zur beruflichen Reintegration und zur Überwindung der dysthymen Verstimmung wirken, wobei der Beschwerdeführer in dieser Haltung von Fachpersonen unterstützt werde (S. 11).

    Zum Bericht des Psychotherapeuten A.___ (vgl. E. 3.1.1 hiervor) hielt Dr. B.___ fest, dass es sich dabei um keinen fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutischen Bericht handle. Die Diagnosen würden mit Bezug zum Klassifikationssystem weder differenziert beschrieben oder diskutiert werden. Die objektiven psychopathologischen Befunde seien sehr spärlich. Zudem seien die Diagnosen F33.10 und F43.22 widersprüchlich, nachdem sie sich gemäss ICD-10 gegenseitig ausschliessen würden. Auch die freie Formulierung zu F33.10 sei unklar. Das Postulat der Arbeitsunfähigkeit sei somit nicht nachvollziehbar (S. 12).

3.2    

3.2.1    In dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht vom 6. Mai 2019 (Urk. 8/51/7-8) hielt der behandelnde Hausarzt med. pract. Z.___ folgende Diagnosen fest (S. 2):

- Mittelschwere depressive Episode, teilweise schwere depressive Episode mit somatischen Symptomen und Albträumen

- Emotionale Persönlichkeitsinstabilität

- Anpassungsstörung was das Alltägliche angeht

- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

    Zudem gab er an, der Beschwerdeführer befinde sich einmal im Monat in seiner hausärztlichen Kontrolle und regelmässig alle zwei Wochen in der delegierten Psychotherapie bei Herrn A.___. Er sei seit 2010 bis auf Weiteres für die angestammte und auch für leicht angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (S. 1). Beim Beschwerdeführer herrsche eine bedrückte Stimmung, innerliche Unruhe, Angespanntheit, Interessenlosigkeit, sozialer Rückzug, kein Selbstvertrauen, keine Selbstsicherheit, Antriebslosigkeit und vermehrte Schlafbedürftigkeit. Es sei keine geeignete Tagesstruktur vorhanden, er fühle sich nicht frei und habe eine Lärmunverträglichkeit sowie Wutanfälle. Er habe eine Anpassungsstörung für alltägliche Aktivitäten in Bezug auf das Familienleben, für Familienprobleme und suche immer die Flucht in sein Zimmer. Wenn der Beschwerdeführer vergesse seine Medikamente einzunehmen, gerate er in Selbstmordgedanken (S. 2).

3.2.2    Med. pract. Z.___ hielt in einem weiteren Bericht vom 17. Dezember 2019 (Urk. 8/57) folgende Diagnosen fest (S. 1):

- Mittelschwere depressive Episode

- Teilweise schwere depressive Episode mit somatischen Träumen und Alpträumen

- Emotionale Persönlichkeitsinstabilität

- Anpassungsstörung was das Alltägliche angeht

- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

    Zudem gab er an, der Beschwerdeführer sei für jegliche Arbeitstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Bei seinem früheren Bericht sei es zu einem Fehler gekommen und er habe fälschlicherweise eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Prognose sei aufgrund des langfristigen depressiven Zustands seit 2001 ungünstig. Die Unsicherheit und das wenige Selbstvertrauen würden die Prognose schlechter machen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer langfristig auf eine psychotherapeutische Betreuung und Psychopharmaka angewiesen.


4.

4.1    Hinsichtlich der gesundheitlichen Veränderung sind unter anderem die Arztberichte von med. pract. Z.___ vom 24. Juli 2012 (nur vom delegierten Psychotherapeuten A.___ visiert vgl. E. 3.1.1 hiervor) und 17. Dezember 2019 (vgl. E. 3.2.2 hiervor) sowie das Gutachten von Dr. B.___ vom 28. Februar 2013 (vgl. E. 3.1.2 hiervor) zu vergleichen. Die im Bericht von med. pract. Z.___ aufgeführten Diagnosen im Jahr 2012 weichen kaum von den in seinen aktuellen Berichten gestellten Diagnosen ab. So hat er bereits 2012 eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischen Symptomen sowie eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Zudem hält er in seinem Bericht vom 17. Dezember 2019 ausdrücklich fest, der depressive Zustand bestehe bereits seit 2001 (Urk. 8/57), womit eine Verschlechterung hinsichtlich des depressiven Zustandsbilds wenig nachvollziehbar erscheint. Auch hinsichtlich der Medikamenteneinnahme ist keine Veränderung erkennbar. Med. pract. Z.___ gibt dazu an, der Beschwerdeführer habe früher verschiedene Antidepressiva und stimmungsstabilisierende Medikamente eingenommen, aufgrund der geringen Wirkung jedoch wieder abgesetzt. Das Medikament Escitalopram 40mg nehme er bereits seit 2008 (Urk. 8/51/7). Eine Erhöhung der Dosis oder eine diesbezügliche Medikamentenanpassung hat seit der letzten rentenabweisenden Verfügung somit nicht stattgefunden. Vielmehr ist es seitens des Beschwerdeführers zu einer Absetzung der Medikamente gekommen. Auch die 14-tägigen Abstände der Psychotherapie sprechen nicht für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands respektive einen erhöhten Leidensdruck, wäre doch bei den durch den Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden und dem geltend gemachten Zustand eine Intensivierung der Therapie zu erwarten. Somit ist bei der unveränderten bzw. verringerten Medikamenteneinnahme und dem aktuellen Behandlungsrhythmus behandlungsanamnestisch von einem unverändert geringen Leidensdruck auszugehen.

    Wie bereits Dr. B.___ in seinem Gutachten (vgl. E. 3.1.2 hiervor) festgehalten hat, handelte es sich bereits beim oben erwähnten Bericht von A.___ (vgl. E. 3.1.1 hiervor) um keinen fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutischen Bericht. Dies trifft sodann auch auf den aktuellen Bericht von med. pract. Z.___ zu. Auch aktuell wurden die Diagnosen mit Bezug zum Klassifikationssystem weder differenziert beschrieben noch diskutiert. Obwohl Dr. B.___ in seinem Gutachten erklärte, die Diagnosen F33.10 und F43.22 seien widersprüchlich, da sie sich gemäss ICD-10 gegenseitig ausschliessen würden, führte med. pract. Z.___ die Diagnosen der depressiven Episode sowie der Anpassungsstörung erneut auf (E. 3.2.2 hiervor). Das Krankheitsattest stützt sich somit einzig auf die Aussage dieses behandelnden Arztes, welcher dem Beschwerdeführer seit jeher eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert hat. Objektivierbare Belege für eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit finden sich hingegen nicht.

    Neu hinzugekommen ist schliesslich die Diagnose eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms. Med. pract. Z.___ macht in seinen Berichten jedoch keinerlei Angaben, auf welchen Untersuchungen diese Diagnose beruht oder ob der Beschwerdeführer diesbezüglich in Behandlung steht. Insbesondere kann dem Bericht nicht entnommen werden, ob und welche funktionellen Auswirkungen die Diagnose für den Beschwerdeführer haben soll. Eine bestimmte Gesundheitsschädigung muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen, damit sie einen Anspruch auf Leistungen der Sozialversicherung begründen kann. Darüber hinaus wäre erforderlich, dass ein festgestellter Gesundheitsschaden weitere Heilbehandlungen erforderlich machen, und/oder dass er die versicherte Person in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2020 8C_693/2019 E. 5.2.2). Das blosse Nennen einer Diagnose ohne weitere Ausführungen oder Abklärungen und ohne Hinweis auf die funktionelle Einschränkung lässt somit nicht auf eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustands schliessen.

4.2    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letztmaligen Rentenverneinung nicht ausgewiesen ist. Die behauptete vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit stützt sich einzig auf die Angaben des behandelnden Arztes, welcher dem Beschwerdeführer seit jeher eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert hat. Objektivierbare Belege für eine invalidenrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes finden sich hingegen nicht.

4.3    Eine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung im hier massgebenden Beurteilungszeitraum ist demnach nicht erstellt und von weiteren Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d und 136 I 229 E. 5.3) kein anderes Ergebnis zu erwarten.

    Damit erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    

5.1    Der Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen dafür sind gegeben (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 3/5), weshalb diese zu gewähren ist.

5.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 5.1) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    


Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 20. Februar 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wir auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVger hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Departement Soziales der Stadt Winterthur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBabic