Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00141
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 29. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher
schadenanwaelte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, war von März 2012 bis Ende Juni 2018 bei der Y.___ AG als Lastwagenchauffeur (Fahrer für Muldenkipper und Schlepper) in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 8/20, Urk. 8/29/30, Urk. 8/47 S. 4). Bei einem Verkehrsunfall am 29. März 2017 zog sich der Versicherte Prellungen am ganzen Körper zu (vgl. Schadenmeldung vom 7. April 2017, Urk. 8/15/3) und war infolgedessen vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 8/15/4, Urk. 8/15/50).
Am 18. Juli 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf körperliche Schmerzen seit dem Unfall zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/13). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Sie zog wiederholt die Akten der Unfallversicherung (Urk. 8/15, Urk. 8/27, Urk. 8/29, Urk. 8/37, Urk. 8/38 und Urk. 8/46) bei, holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/19) ein, und nahm die Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 8/21, Urk. 8/28 und Urk. 8/32). Von keiner anhaltenden Arbeitsunfähigkeit ausgehend verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 12. Juni 2018 [Urk. 8/48], Einwand vom 14. August 2018 [Urk. 8/53]) mit Verfügung vom 6. September 2018 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/59). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. Mai 2019 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur medizinischen Abklärung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten wie in einer zumutbaren anderen Tätigkeit an die IV-Stelle zurückwies (Prozess Nr. IV.2018.00829; Urk. 8/72).
Die IV-Stelle holte aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/77, Urk. 8/80) und erliess in der Folge am 28. November 2019 einen neuen Vorbescheid, in dem sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 8/83). Dagegen erhob der Versicherte am 14. Januar 2020 Einwand (Urk. 8/87), welchen die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Januar 2020 abwies (Urk. 8/92 = Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 24. Januar 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben und alsdann neu über den Renten- und Eingliederungsanspruch zu entscheiden. Eventualiter sei ihm eine ganze Rente bis Ende September 2018 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1). Die prozessuale Bedürftigkeit substantiierte er mit Eingaben vom 4. Mai 2020 (Urk. 10, Urk. 11 und Urk. 12/1-6).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2020 (Urk. 7) die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass dem Beschwerdeführer ab März 2018 bis 30. November 2018 eine ganze und ab 1. Dezember 2018 bis Ende März 2019 eine Dreiviertelsrente auszurichten sei. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt (Urk. 13). Am 17. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, wobei er in Bezug auf den Eingliederungsanspruch an dem bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt. Mit dem von der Beschwerdegegnerin vorgelegten neuen Einkommensvergleich (Urk. 9/2) und dem daraus resultierenden neuen Rentenanspruch sei er einverstanden (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin reichte am 29. Juli 2020 ihre Duplik ein, wobei sie auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 29. April 2020 verwies (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anzuwenden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.2). Das Bundesgericht wendet in solchen Fällen in der Regel den zweiten Satz dieser Bestimmung an und gewährt oder bestätigt eine höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4).
1.4 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.5 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen).
1.6 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2020 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, seit dem Unfall im März 2017 sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nur noch eingeschränkt zumutbar. Eine angepasste Arbeit sei ihm jedoch seit 4. Juni 2018 in einem 100%-Pensum möglich. Für die Stellensuche werde er an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) verwiesen.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 24. Februar 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die medizinische Aktenlage zeige, dass ihm frühestens ab Januar 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zuzumuten sei. Ferner sei im Rahmen des Einkommens-vergleichs beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von 25 % zu berücksichtigen.
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. April 2020 (Urk. 7) konstatierte die Beschwerdegegnerin, eine erneute Beurteilung der medizinischen Aktenlage durch den RAD habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer bis zum 30. August 2018 auch eine angepasste Tätigkeit nicht zumutbar gewesen sei. Ab dem 31. August 2018 sei ihm eine angepasste Tätigkeit im Rahmen von 20 % und ab November 2018 im Rahmen von 40 % zumutbar. Ab 1. Januar 2019 sei wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Entsprechend habe der Beschwerdeführer nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (März 2018) bis 30. November 2018 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Dezember 2018 auf eine Dreiviertelsrente, welche bis Ende März 2019 befristet sei. Ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestünde nicht, sei der Beschwerdeführer doch nicht gesundheitlich bedingt in der Stellensuche eingeschränkt.
2.4 Im Rahmen der Replik vom 17. Juni 2020 (Urk. 16) äusserte der Beschwerdeführer, mit dem von der Beschwerdegegnerin am 29. April 2020 vorgelegten neuen Einkommensvergleich und dem daraus resultierenden neuen Rentenanspruch sei er einverstanden. Betreffend den Eingliederungsanspruch führte der Beschwerdeführer aus, er wisse nicht, welche Arbeitsgelegenheiten auf sein Anforderungsprofil passen könnten. Deshalb sei er auf das Fachwissen eines Eingliederungsberaters angewiesen.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2020 (Urk. 2) im Wesentlichen auf die Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie und Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 22. November 2019 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/82 S. 5) sowie die seit September 2018 eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/77, Urk. 8/80) ab.
3.2 Am 1. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer im Stadtspital A.___ rheumatologisch untersucht (vgl. Urk. 8/77/9). Die Ärzte berichteten, der Beschwerdeführer habe über persistierende belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks sowie ein Instabilitätsgefühl geklagt. Die untersuchenden Ärzte konstatierten, klinisch zeige sich der Knieuntersuch bis auf eine Hypästhesie latero- und infrapatellär auf der rechten Seite unauffällig. Die Kraft des Grosszehenhebers und Fusssenkers sei rechts schmerzbedingt vermindert, bei negativem Laseguetest, sodass nicht von einem lumboradikulären Schmerzsyndrom auszugehen sei. Sie empfahlen die Kräftigung der kniestabilisierenden Muskulatur sowie die Sensibilitätsförderung des Nervus saphenus durch Physiotherapie. Ferner wurde eine elektrophysiologische Untersuchung empfohlen. Bis Ende Juni 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.3 In der Folge begab sich der Beschwerdeführer am 15. November 2018 zu Dr. med. B.___, Oberärztin Abteilung für Neurologie im Stadtspital A.___. Sie äusserte in ihrem Arztbericht vom 19. November 2018 (Urk. 8/80/13ff.), es würden sich keine Hinweise für eine neurogene Ursache der Knieinstabilität rechts ergeben. Zwar zeige sich eine fragliche Parese sowohl distal wie auch für die Knieextension rechts, diese könne jedoch auch mechanisch bedingt sein. Die elektrophysiologischen Untersuchungen würden keine Hinweise auf eine Nervenläsion als Ursache dieser Beschwerden ergeben. Das Taubheitsgefühl, welches der Beschwerdeführer unterhalb der Patella rechts angegeben habe, könne durch eine im Rahmen der Operation bedingte Verletzung eines sensiblen Hautastes bedingt sein. Hierfür spreche, dass es sich um eine sehr fokale Läsion handle. Das Versorgungsgebiet entspreche nicht sicher dem Ramus infrapatellaris des Nervus saphenus, es könne sich auch um einen sensiblen Hautast aus dem Nervus cutaneus surae lateralis handeln. Diesbezüglich sei eine elektrophysiologische Evaluation nicht möglich. Abgesehen von dieser möglichen Irritation eines sensiblen Hautastes würden sich aber elektrophysiologisch keine Hinweise für eine relevante Nervenschädigung ergeben, sodass davon auszugehen sei, dass die Instabilität mechanisch bedingt sei. Dr. B.___ hielt folgende Diagnosen fest:
- Instabilität im Kniegelenk rechts
- Differenzialdiagnose: mechanisch bedingt
- Status nach Arthroskopie mit Teilmeniskektomie am 1. November 2017 bei traumatischer Kniegelenksverletzung
- Taubheitsgefühl infrapatellär lateral Knie rechts
- Differenzialdiagnose: Verletzung sensibler Nervenendast
3.4 Im Rahmen einer Verlaufskontrolle am 6. Februar 2019 (vgl. Arztbericht vom 21. Februar 2019, Urk. 8/77/7) hielten die Rheumatologen des Stadtspitals A.___ fest, in der klinischen Untersuchung zeige sich ein reizloses Kniegelenk rechts ohne Verdacht auf eine Kniebinnenläsion, mit persistierender Hyposensibilität am lateralen Patellaunterpol. Ab ca. 30° Flexion habe der Beschwerdeführer über ein Giving-Way-Gefühl, teilweise begleitet mit stechenden Schmerzen, berichtet. Bildgebend würden zwei Knie-MRI-Untersuchungen bestehen. Diejenige vom Mai 2017 habe eine Patellaunterpolquerfraktur und vor allem medialseitige Pathologien mit Femoropatellargelenksarthrose und Riss des Hinterhorns am medialen Mensikus gezeigt. Eine Verlaufsuntersuchung im Oktober 2017 habe eine komplikationslose Abheilung der Patellafraktur gezeigt. MRI-graphisch würden sich somit keine Korrelate für die persistierenden Beschwerden nachweisen lassen. Gemäss neurologischer Beurteilung sei von einer posttraumatischen Schädigung eines Nervus cutaneus surea lateralis-Astes auszugehen. Dies würde zu den Propriozeptionsstörungen und gegebenenfalls auch neuropathischen Schmerzen passen, welche dann konsekutiv zu der vorhandenen Instabilitätssymptomatik führen würden. Eine durchgeführte Physiotherapie habe keine signifikante Verbesserung gezeigt. Ebenso wenig hätte eine systematische Analgesie zu einer Besserung geführt. Trotzdem empfahlen die Ärzte das Weiterführen der physiotherapeutischen Massnahmen mit gezieltem Fokus auf ein kniestabilisierendes Muskeltraining und Verbesserung der Propriozeption. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit verwiesen die Ärzte auf die Einschätzung von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, der dem Beschwerdeführer in seinem Arztbericht vom 10. Oktober 2019 (Urk. 8/80/2-5) bis Ende August 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, bis Ende Oktober 2018 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit und bis Ende Dezember 2019 (recte: 2018) eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Ab 1. Januar 2019 sei dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar. Die Rheumatologen führten an, unter Beachtung folgender Restriktionen - keine Arbeiten in gleichbleibender Haltung über längere Zeit, kein Treppen-, Gerüst- oder Leitersteigen, keine Arbeiten auf unebener Fläche, nur leichte körperliche Tätigkeiten, kein ganztägiges Stehen oder Gehen - bestünde eine vollständige Arbeitsfähigkeit (vgl. auch Arztberichte vom 19. Juni 2019 [Urk. 8/80/9] und 18. September 2019 [Urk. 8/80/7]).
3.5 Im Rahmen einer Aktenbeurteilung äusserte RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie, in seiner Stellungnahme vom 22. November 2019 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/82 S. 5), die Kniegelenksbeschwerden auf der rechten Seite seien nur bis zum 4. Juni 2018 als unfallbedingt anzusehen. Danach würden vorwiegend degenerative Kniegelenksveränderungen die Belastbarkeit des rechten Kniegelenks einschränken. Die von den Behandlern attestierte dauerhafte Teilleistungseinschränkung in der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur sei nachvollziehbar, müsse der Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit doch auch nicht optimal knieangepasste Arbeiten verrichten. In einer knieangepassten Tätigkeit sei er hingegen unter Einhaltung der Schonkriterien seit 4. Juni 2018 (sechs Monate nach Kniearthroskopie) voll arbeitsfähig.
3.6 Im Zuge des Beschwerdeverfahrens präzisierte RAD-Arzt Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 27. April 2020 (Urk. 9/1), in der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur sei der Beschwerdeführer seit März 2017 dauerhaft vollständig arbeitsunfähig. Unter Berücksichtigung des Belastungsprofils sei er in einer leidensangepassten Tätigkeit am 31. August 2018 zu 20 %, ab 1. November 2018 zu 40 % und ab 1. Januar 2019 zu 100 % arbeitsfähig.
4. In Bezug auf den von der Beschwerdegegnerin gestellten Antrag auf befristete Rentenzusprache bis Ende März 2019 bringt der Beschwerdeführer keine substanziellen Einwendungen vor (vgl. E. 2.3-2.4 hiervor). Dieser Antrag steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang. So erachtete RAD-Arzt Dr. Z.___ die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. C.___ (vgl. E. 3.4 in fine) als plausibel und stellte in seiner Stellungnahme vom 27. April 2020 darauf ab (vgl. E. 3.6). Der mit der Beschwerdeantwort vom 29. April 2020 (Urk. 7) eingereichte Einkommensvergleich (Urk. 9/2) wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht beanstandet, und der von der Beschwerdegegnerin für die massgebliche Periode errechnete Invaliditätsgrad erscheint rechtens. Es ist darauf abzustellen. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad in der Höhe von 100 % bis Ende August 2018 hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV nach Ablauf des Wartejahres ab März 2018 bis Ende November 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Bei einem Invaliditätsgrad von 64 % hat er ab Dezember 2018 bis Ende März 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. E. 1.2).
Diesbezüglich ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung (Urk. 16 S. 3).
5.1 Nach einhelliger Einschätzung der medizinischen Fachpersonen ist der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Belastungsprofils ab Januar 2019 zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 3.4, E. 3.6).
5.2 Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 erster Satz ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (zweiter Satz) voraus (BGE 137 V 1 E. 7). Bei einer Arbeitsfähigkeit ab 50 % gilt die (objektive) Eingliederungsfähigkeit als erreicht und es sind direkt Massnahmen beruflicher Art vorzusehen (vgl. E. 1.5; vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2012, Stand 1. Januar 2019, Rz 1025.1). Angesichts dessen, dass eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von mehr als 50 % besteht, bedarf es vorliegend keiner Integrationsmassnahmen, um die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers herzustellen.
5.3 Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von aktiver Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes haben gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind (vgl. E. 1.6).
Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung bedarf weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Daher genügt der Eintritt einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, welche quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Für das Vorliegen eines Arbeitsvermittlungsanspruchs müssen die Teilgehalte der Verhältnismässigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG), insbesondere die Notwendigkeit und Geeignetheit, erfüllt sein. Vorausgesetzt ist sodann die Eingliederungsfähigkeit des Versicherten, das heisst seine objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 18. November 2016 E. 3.2).
Der Beschwerdeführer ist in seiner Arbeitsfähigkeit insofern eingeschränkt, als dass ihm die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist (vgl. E. 3.6 vorstehend). Die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren körperlich leichten Tätigkeiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt jedoch in genügender Zahl gegeben. Gründe, die dafür sprechen würden, dass er durch seine gesundheitlichen Probleme, insbesondere das Instabilitäts- und Taubheitsgefühl im rechten Knie, bei der Stellensuche eingeschränkt sein könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich und wurden von ärztlicher Seite auch nicht dargetan (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2009 vom 1. März 2010 E. 5.2). Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist deshalb zu verneinen. Daran ändert auch nichts, dass die Stelleninserate in der Regel keine Beschreibung der Arbeitsplatzergonomie beinhalten. Das umschriebene Belastungsprofil (vgl. E. 3.4 in fine) ist nicht derart eingeschränkt, dass auf dem Arbeitsmarkt nur Stellen vorhanden wären, welche theoretischer Natur sind und sich nicht erahnen liesse, inwieweit eine uneingeschränkte Gehfähigkeit erforderlich wäre. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Bewerbungscoachings November 2018 bereits auf mögliche Tätigkeitsbereiche im Lager, in der Produktion oder als Kurier hingewiesen (vgl. Urk. 8/66).
Schliesslich ist vorliegend auch der für einen Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG vorausgesetzte Mindestinvaliditätsgrad von etwa 20 % nicht erreicht.
5.4 Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen demnach zu Recht verneint.
6. Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführer ab 1. März 2018 bis 30. November 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung und vom 1. Dezember 2018 bis 31. März 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Die Verfügung vom 24. Januar 2020 ist insoweit aufzuheben, als sie einen Rentenanspruch gänzlich verneint.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie je zur Hälfte (je Fr. 300.--) dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Gerichtskosten des Beschwerdeführers jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer (E. 7.3).
7.2 Rechtsanwalt MLaw Markus Loher reichte dem Gericht am 13. August 2020 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 3'194.80 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) ein (Urk. 20), was angemessen scheint. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Hälfte des Honorars (Fr. 1'597.40) dem unentgeltlichen Rechtsvertreter als Prozesskostenentschädigung auszubezahlen. Für den Rest (Fr. 1'597.40) ist Rechtsanwalt MLaw Markus Loher aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.3 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Januar 2020 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. März 2018 bis 30. November 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und vom 1. Dezember 2018 bis 31. März 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 300.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt MLaw Markus Loher, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'597.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt MLaw Markus Loher, Zürich, mit Fr. 1'597.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Loher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler