Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00142


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 9. September 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1968, meldete sich am 26. Februar 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. Januar 2008 mangels Vorliegens eines invaliditätsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens ab (Urk. 10/22).

1.2    Unter Hinweis auf diverse psychische Beschwerden meldete sich die Versicherte am 4. April 2019 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/29). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der AXA Versicherungen AG (AXA) als Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/33; Urk. 10/41) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/43; Urk. 10/47; Urk. 10/53) mit Verfügung vom 22. Januar 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 10/56 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 24. Februar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Januar 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab dem 1. November 2019 eine angemessene Rente auszurichten, eventuell sei der Fall zurückzuweisen und es sei ein neutrales psychiatrisches Gutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 2. März 2020 (Urk. 6) reichte sie die «Plausibilisierung Arbeitsfähigkeit» der Vertrauensärztin der AXA vom 19. Februar 2020 nach (Urk. 7).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2020 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Am 27. Mai 2020 wurde die Replik (Urk. 13) und am 7. Juli 2020 die Duplik (Urk. 16) erstattet. Letztere wurde der Beschwerdeführerin am 10. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.4    Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

    Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3).

1.5    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte
Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass seitens der Krankentaggeldversicherung AXA eine fachärztliche Untersuchung durchgeführt worden sei, gemäss welcher bis Ende September 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ab Oktober 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab Dezember 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen sei. Die Einschränkungen seien auf Faktoren aus dem sozialen Umfeld zurückzuführen, eine langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung sei nicht ausgewiesen (S. 1 f.).

    Die Angaben der behandelnden Ärztin vermöchten nicht zu überzeugen, die Begründung falle knapp aus, es werde lediglich die ICD-10-Definition ohne weitere Ausführungen wiedergegeben. Auslöser seien nachweislich die Faktoren aus dem sozialen Umfeld. Der zeitliche Verlauf und die beschriebenen Krankheitssymptome rechtfertigten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, nicht aber eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Es sei bisher keine fachärztliche Behandlung und keine leitliniengerechte medikamentöse Behandlung der psychischen Erkrankung erfolgt (S. 2 Mitte).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe überhaupt keine eigenen medizinischen Abklärungen vorgenommen. Lapidar werde ihr unterstellt, dass ausschliesslich psychosoziale Faktoren vorlägen (S. 6 Ziff. 5.13). Völlig sachverhaltswidrig werde ihr von den Ärzten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) weiter unterstellt, dass keine fachärztliche Behandlung und keine leitliniengerechte medikamentöse Behandlung der psychischen Erkrankung erfolgten. Entgegen deren Behauptungen verfüge die behandelnde Dr. med. Y.___ sodann über den Titel Psychiatrie und Psychotherapie FMH (S. 8 Ziff. 5.19). Anhand der im Dossier befindlichen Unterlagen sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin ein schweres seelisches Leiden habe (S. 8 Ziff. 5.20). Spätestens seit dem Tod ihres Ehemannes am 31. Oktober 2018 sei sie bis Ende September 2019 zu 100 % erwerbsunfähig gewesen. Heute sei sie immer noch zu 60 % erwerbsunfähig (S. 9 Ziff. 6.3; vgl. Urk. 6 S. 2). Dies ergebe sich auch aus der Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit der Vertrauensärztin der AXA vom 19. Februar 2020 (vgl. Urk. 6 S. 2 mit Verweis auf Urk. 7). Da sie ein weit überdurchschnittliches Erwerbseinkommen erwirtschaftet habe, liege der Invaliditätsgrad klar über 70 % (S. 9 Ziff. 6.4).

    Den Eventualantrag auf Rückweisung an die Beschwerdegegnerin begründete die Beschwerdeführerin damit, dass jene aufgrund des komplexen Krankheitsbildes eines schweren psychischen Leidens zwingend ein umfassendes neutrales psychiatrisches Gutachten hätte in Auftrag geben und anschliessend eine Indikatorenprüfung hätte durchführen müssen. Die Leistungsverweigerung aufgrund einer nicht fundierten Behauptung, wonach die Einschränkungen alleine auf Faktoren aus dem sozialen Umfeld zurückzuführen seien, sei nicht rechtens, zumal dies nachweislich nicht stimme (S. 10 Ziff. 7.3).

2.3    In der Beschwerdeantwort (Urk. 9) führte die Beschwerdegegnerin aus, der Verlust von nahestehenden Personen sowie der Verlust einer Arbeitsstelle und die damit verbundenen finanziellen Probleme zählten zu den psychosozialen Faktoren. Die Untersuchung der AXA komme zum Schluss, dass diese die Auslöser für die psychiatrische Erkrankung seien. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass das Beschwerdebild nicht einzig von den psychosozialen Belastungsfaktoren herrühre (S. 2 oben Ziff. 2). Die behandelnde Ärztin Dr. Y.___ habe im Bereich Psychotherapie zwar eine Dignität, womit sie die Therapiesitzungen nach Tarmed abrechnen dürfe. Sie verfüge aber nicht über den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie (S. 2 Ziff. 3)

2.4    In der Replik (Urk. 13) führte die Beschwerdeführerin aus, es sei unbestritten, dass die Kündigung der geliebten Arbeitsstelle per Ende August 2018 und der plötzliche Tod des Ehemannes am 31. Oktober 2018 die Auslöser für das seelische Leiden gewesen seien. Dieses habe aber gemäss der Vertrauensärztin der AXA klar Krankheitswert, es bestehe ein prolongierter Verlauf (S. 3 Ziff. 3). Die Befunde fänden keine hinreichende Erklärung in den psychosozialen Umständen, diese seien bloss Auslöser für das seelische Leiden gewesen (S. 5 Ziff. 4.3).

2.5    In der Duplik (Urk. 16) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Frage nach dem Krankheitswert der Diagnose sei aus versicherungsmedizinischer Sicht irrelevant, da die Ursache der depressiven Episode ausschlaggebend sei (S. 1). Die formalisierten Berichte der Vertrauensärztin der AXA hätten nicht den Stellenwert eines Gutachtens, weswegen sich die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung durch den RAD stütze (S. 2).

2.6    Strittig ist somit der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin. Zu prüfen ist, ob bei ihr ein von psychosozialen Faktoren genügend zu unterscheidender verselbständigter psychischer Gesundheitsschaden vorliegt und ob dieser gegebenenfalls seitens der Beschwerdegegnerin genügend abgeklärt wurde.


3. 

3.1    Dr. med. Y.___, praktische Ärztin, nannte im Bericht vom 25. März 2019 (Urk. 10/33/5-7 = Urk. 10/41/61-63) als Diagnose (Ziff. 4) eine längere depressive Reaktion als Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) in Bezug auf die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung (Ende August 2018) und auf den Tod des Ehemannes (November 2018). Die erste Konsultation sei am 27. November 2018 erfolgt (Ziff. 1). Die Patientin sei seit dem 6. November 2018 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 6). Es werde damit gerechnet, dass sie wieder arbeitsfähig werde, es sei jedoch noch nicht abschätzbar, in welchem Zeitrahmen und in welchem Umfang dies der Fall sein werde (S. 2 Ziff. 7). Psychotherapiesitzungen würden einmal wöchentlich durchgeführt, psychiatrische Sitzungen nach Bedarf. Es erfolge eine antidepressive und schlaffördernde Medikation (vgl. S. 2 Ziff. 8).

3.2    Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2019 im Rahmen der Plausibilisierung der Arbeitsfähigkeit zuhanden der AXA (Urk. 10/41/54-58). Als Diagnose (S. 3 Frage 3) nannte sie eine mittelgradige depressive Episode (F32.1). Die Versicherte habe berichtet, dass ihr nach 24 Jahren ununterbrochener 100%iger Berufstätigkeit in der Schweiz im vergangenen Jahr aus betrieblichen Gründen (Verlagerung von Arbeitsplätzen nach Indien) gekündigt worden sei. Diese Kündigung habe ihr sehr zu schaffen gemacht. Am 31. Oktober 2018 um 2 Uhr nachts sei ihr Gatte in ihren Armen an plötzlichem Herztod verstorben. Nach diesem Ereignis habe sie den Boden unter den Füssen verloren. Es gehe ihr nun langsam etwas besser, der Appetit (zuvor 10 kg Gewichtsabnahme) und der Schlaf seien besser. Sie könne sich allerdings kaum konzentrieren, es gelinge ihr weder, die Zeitung noch Bücher zu lesen. Nur knapp und etwas mechanisch gelinge es ihr, ihren häuslichen Aufgaben und der Betreuung ihres achtjährigen Sohnes gerecht zu werden (S. 3 Frage 1).

    Zum objektiven pathologischen Untersuchungsbefund (S. 1 Frage 2) hielt Dr. Z.___ fest, die Versicherte habe sich in einem deutlich reduzierten und vorgealtert wirkenden Allgemeinzustand befunden. Das Auffassungs- und Konzentrationsvermögen seien herabgesetzt gewesen, es habe eine leichte Gedächtnisstörung sowie eine Hypomimie und eine leise, wenig modulierte Sprache bestanden. Das Denken sei eingeengt gewesen, die emotionale Schwingungsfähigkeit herabgesetzt und der emotionale Rapport nur eingeschränkt herstellbar. Die Stimmungslage sei deutlich ins Depressive verschoben gewesen mit Verzweiflung, Traurigkeit und Hoffnungslosigkeit, leichter Affektlabilität und deutlicher innerer Unruhe. Zudem bestehe eine leichte motorische Unruhe.

    Angesichts der auslösenden Faktoren für die Erkrankung der Versicherten sei nachvollziehbar, dass die behandelnde Ärztin die Diagnose einer Anpassungsstörung beziehungsweise aktuell noch längeren depressiven Reaktion gestellt habe. Es seien allerdings alle Kriterien einer depressiven Erkrankung – anfänglich aller Wahrscheinlichkeit nach sogar einer schweren, jetzt noch einer mittelgradigen depressiven Episode – vorhanden, so dass angesichts des Schweregrades der Erkrankung diese Diagnose zu stellen sei (S. 1 Frage 3).

    Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage 100 %. Die mutmassliche Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit könne beurteilt werden und sehe wie folgt aus: Arbeitsunfähigkeit 100 % ab 3. Juni bis 30. September 2019, Arbeitsunfähigkeit 50 % ab 1. Oktober bis 30. November 2019, volle Arbeitsfähigkeit ab 1. Dezember 2019. Zur Begründung führte Dr. Z.___ an, angesichts der Umstände und der Schwere der Erkrankung benötige die Versicherte noch eine längere Rekonvaleszenzzeit (S. 4 Frage 4). Auch in einer angepassten Tätigkeit könne eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit nicht früher erreicht werden. Einschränkungen bestünden im Konzentrationsvermögen, in der Aufmerksamkeit und im Gedächtnis, in der Reduktion von Energie und des Selbstvertrauens sowie in Verzweiflung (S. 4 Frage 5). Der bisherige Verlauf lasse auf die notwendige therapeutische Compliance schliessen (S. 4 Frage 6).

3.3    Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) nannte im Bericht vom 10. September 2019 (Urk. 10/46) als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) im Rahmen einer längeren depressiven Reaktion als Anpassungsstörung (F43.21) in Bezug auf Kündigung durch den Arbeitgeber wegen Restrukturierungen im August 2018 (Z56.0) und Tod des Ehemannes im November 2018 (Z63.4). Die Patientin sei noch immer schwer betroffen, die depressiven Symptome seien noch immer so ausgeprägt, dass eine Rückkehr in ihre angestammte Tätigkeit gesundheitlich nicht zumutbar sei. Die Behandlung sei jedoch soweit wirksam, dass ein Arbeitsversuch im Rahmen von 20 % in einer angepassten Tätigkeit (Arbeit auf mehrere Tage verteilt, wenig Zeitdruck) vertretbar sei.

3.4    Dipl. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führten in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2020 (Urk. 10/55 S. 3 f.) aus, die Angaben der behandelnden Ärztin vermöchten nicht zu überzeugen. Die Begründung falle knapp aus, wiedergegeben werde die ICD-10 Definition ohne weitere Ausführungen. Auslöser der psychischen Erkrankung seien nachweislich die bereits beschriebenen psychosozialen Belastungsfaktoren gewesen. Der zeitliche Verlauf und die beschriebenen Krankheitssymptome rechtfertigten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, nicht aber eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Es sei bisher keine fachärztliche Behandlung der psychischen Erkrankung und keine leitliniengerechte medikamentöse Behandlung der psychischen Erkrankung erfolgt (S. 3 unten).

3.5    Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) untersuchte die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2020 erneut im Rahmen der Plausibilisierung der Arbeitsfähigkeit zuhanden der AXA (Urk. 7 = Urk. 14). Als Diagnose (S. 2 Frage 3) nannte sie weiterhin eine mittelgradige depressive Episode (F32.1). Die Versicherte habe berichtete, dass sie weiterhin an Angst und Unsicherheitsgefühlen leide, ihr Konzentrationsvermögen habe sich aber seit der ersten Untersuchung (vorstehend E. 3.2) gebessert. Seit dem 1. Oktober 2019 sei sie beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet und seit dem 6. Februar 2020 wieder zu 40 % arbeitsfähig, wobei sie am 31. Januar 2020 auch ein erstes Interview auf eine 40 % - Stelle gehabt habe (S. 1 Frage 1).

    Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Es bestehe ein prolongierter Verlauf, bei dem sich zwar langsame Besserungen abzeichneten, aber doch noch ausgeprägte Krankheitssymptome vorlägen. Seitens der behandelnden Psychiaterin werde im Moment eine Arbeitsfähigkeit von 40 % attestiert. Es sei möglich, aber bleibe abzuwarten, ob die Versicherte einer 40%-Stelle gewachsen sei. Eine höhere Belastung scheine aufgrund der noch ausgeprägten Vulnerabilität vorläufig noch nicht möglich (S. 3 Frage 4). Auch in einer angepassten Tätigkeit mit wenig Zeitdruck sei vorläufig keine höhere Arbeitsfähigkeit als 40 % gegeben (S. 3 Frage 5).

    Es bestehe eine gut etablierte Therapie und es sei im Verlauf zu einer langsamen Besserung gekommen. Es könne erwartet werden, dass die bestehende Therapie auch in Zukunft zu einer weiteren Reduktion der Arbeitsunfähigkeit und möglicherweise auch zu einer vollen Arbeitsfähigkeit beitragen könne. Eine diesbezügliche Prognose könne allerdings nicht abgegeben werden (S. 4 Frage 7).


4. 

4.1    Der Bericht von Dr. Z.___ zur Plausibilisierung der Arbeitsfähigkeit zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 3. Juni 2019 (vorstehend E. 3.2) erfüllt die Voraussetzungen an einen beweiskräftigen Arztbericht (vorstehend E. 1.3), weshalb grundsätzlich auf ihn abgestellt werden kann.

4.2    Die Beschwerdegegnerin leitete ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) denn auch direkt aus diesem vertrauensärztlichen Bericht ab. In diesem wurde jedoch lediglich eine Prognose zur weiteren Entwicklung der Arbeitsfähigkeit bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit im Untersuchungszeitpunkt abgegeben, weshalb er nicht als zuverlässige Grundlage für eine Anspruchsprüfung taugt. Es ist daher zwar widersprüchlich, aber richtig, wenn sich die Beschwerdegegnerin später in der Duplik auf den Standpunkt stellte, diesem Bericht komme nicht der Stellenwert eines Gutachtens zu (vorstehend E. 2.5).

    Das nun gewählte Argument, dass sie sich lieber auf die Beurteilung durch den RAD stütze, führt allerdings ins Leere. Damit entzieht sie ihrer Verfügung im Nachhinein den ohnehin schon brüchigen Boden, denn der Stellungnahme der RAD-Ärztinnen Dr. A.___ und Dr. B.___ ist hinsichtlich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzig zu entnehmen, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode keine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu begründen vermöge (vorstehend E. 3.4). Selbst wenn diese nicht abwegige Einschätzung zum Nennwert genommen würde, rechtfertigte sie als solche noch keine Rentenabweisung. Die Beschwerdegegnerin ist darauf hinzuweisen, dass auch eine teilweise Arbeitsunfähigkeit zum Anspruch auf eine teilweise Rente führen kann (vorstehend E. 1.2).

    Entscheidend ist jedoch, dass die RAD-Ärztinnen eben zum Schluss kamen, es liege eine psychische Erkrankung vor. Auslöser seien psychosoziale Belastungsfaktoren gewesen, der zeitliche Verlauf und die beschriebenen Krankheitssymptome rechtfertigten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode. Es ist Dr. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zuzutrauen, dass sie die Ausdrücke «psychische Erkrankung» und «depressive Episode» nicht unbedacht wählte und auch der Satzzusammenhang macht klar, dass hier eine gegenüber den ursprünglich auslösenden psychosozialen Belastungsfaktoren verselbständigte psychische Störung als gegeben erachtet wird (vgl. vorstehend E. 1.4).

    Auch Dr. Z.___ hatte nach ihrer vertrauensärztlichen Untersuchung im Juni 2019 (vorstehend E. 3.2) diesbezüglich eindeutige Worte gefunden und ausgeführt, es seien alle Kriterien einer depressiven Erkrankung vorhanden, so dass angesichts des Schweregrades der Erkrankung diese Diagnose zu stellen sei. Zu keinem anderen Schluss gelangte sie im Februar 2019 (vorstehend E. 3.5). Schliesslich deckt sich ihre Einschätzung auch mit derjenigen der behandelnden Ärztin Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.3).

4.3    Nicht nur die behandelnde Ärztin, sondern auch die mit dem einschlägigen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie versehene Vertrauensärztin der Krankentaggeldversicherung erachteten somit nach eigener Untersuchung und Aufnahme der subjektiven und objektiven Befunde ein medizinisches Substrat in Form einer mittelgradigen depressiven Episode als gegeben. Auch der Einschätzung durch den RAD lässt sich nach dem Gesagten (vorstehend E. 4.2) nichts Gegenteiliges entnehmen. Es ist entsprechend nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, die Einschränkungen seien (einzig) auf Faktoren aus dem sozialen Umfeld zurückzuführen, und entsprechend einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneinte. Dies umso weniger, als sie in der angefochtenen Verfügung andererseits ja die Einschätzung des RAD aufgriff und erklärte, die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode sei gerechtfertigt.

    Entgegen der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehend E. 2.5) ist die Frage nach dem Krankheitswert der Diagnose durchaus relevant, der Auslöser der psychischen Erkrankung hingegen zweitrangig, solange diese eben selbständig besteht.

4.4    Unbegründet liess die Beschwerdegegnerin auch ihren Standpunkt, es finde keine leitliniengerechte medikamentöse Behandlung statt, nachdem die Beschwerdeführerin Psychopharmaka einnimmt (vorstehend E. 3.1) und Dr. Z.___ festhielt, es bestehe eine gut etablierte Therapie, welche voraussichtlich auch in Zukunft zu einer weiteren Reduktion der Arbeitsunfähigkeit und möglicherweise auch zu einer vollen Arbeitsfähigkeit beitragen könne (vorstehend E. 3.5).

    Die Frage nach einer allfälligen Therapieresistenz oder nach einem behandlungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck kann ohnehin erst im Rahmen der Indikatorenprüfung im vorliegend durchzuführenden strukturierten Beweisverfahren beantwortet werden. Ein solches lässt die Aktenlage derzeit nicht zu. Zudem fehlt es bereits an einer in einem strukturierten Beweisverfahren zu verifizierenden fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, nachdem Dr. Z.___ im Februar 2020 eine solche als derzeit nicht möglich erachtet hatte (vorstehend E. 3.5). Somit ist das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens unumgänglich.

4.5    Der medizinische Sachverhalt kann nach dem Gesagten nicht erstellt werden.

    Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Die Sache ist daher an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender medizinischer Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.     

5.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57
E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 1’700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBoller