Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00145


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber P. Sager

Urteil vom 27. Januar 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann

Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1978, meldete sich am 18. Dezember 1999 unter Hinweis auf eine psychische Krankheit erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation mit Verfügung vom 23. März 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Dezember 1998 zu (Urk. 7/13).

    Nach Stabilisierung des Gesundheitszustandes gewährte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. August 2003 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form der Maturitätsausbildung (Urk. 7/30). Infolgedessen wurden die Rentenzahlungen unterbrochen und durch ein Taggeld ersetzt (Urk. 7/28-29). Da die Versicherte das fünfte und sechste Semester sowie die Maturitätsprüfungen wegen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht absolvieren konnte, wurde die berufliche Massnahme mit Mitteilung vom 18. April 2006 verlängert (Urk. 7/49). Aufgrund der anhaltenden Verschlechterung wurde die berufliche Massnahme schliesslich mit Mitteilung vom 16. März 2007 abgebrochen (Urk. 7/84) und die Rentenzahlungen ab 1. November 2006 wieder aufgenommen (Verfügung vom 14. Juni 2007, Urk. 7/91).

    Nach Eingang eines 21. April 2008 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/95) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 26. Juni 2008 mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/100).

1.2    Mit Schreiben vom 7. Mai 2008 meldete die Versicherte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung (Urk. 7/97). Nach Durchführung einer Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht vom 18. August 2008, Urk. 7/102) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 infolge regelmässiger lebenspraktischer Begleitung ab 1. August 2007 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu (Urk. 7/108-109).

    Nach Eingang eines weiteren Revisionsfragebogens vom 15. August 2010 (Urk. 7/110) holte die IV-Stelle neben dem Fragebogen zum Zeitaufwand bei der Begleitung der Versicherten (Urk. 7/113) einen Bericht bei der behandelnden Prof. Dr. med. Y.___ sel., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 7/114). Mit Mitteilung vom 11. Oktober 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/116). Nach der Durchführung einer weiteren Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht vom 14. Dezember 2010, Urk. 7/117), teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 22. Dezember 2010 mit, der Anspruch auf Hilflosenentschädigung sei ebenfalls unverändert (Urk. 7/118).

    Die nachfolgenden Rentenrevisionen im Jahr 2012 und 2016 ergaben einen unveränderten Rentenanspruch (Mitteilungen vom 29. November 2012, Urk. 7/122, sowie vom 7. April 2016, Urk. 7/138). Ferner blieb auch der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach Revisionen im Jahr 2013 und 2016 mangels veränderter Verhältnisse unverändert (Mitteilungen vom 7. März 2014, Urk. 7/128, sowie vom 16. Februar 2016, Urk. 7/134).

1.3    Am 1. Februar 2019 leitete die IV-Stelle im Hinblick auf die Hilflosenentschädigung eine Revision von Amtes wegen ein (Urk. 7/141) und führte am 5. Juni 2019 eine weitere Abklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht vom 9. Juli 2019, Urk. 7/143). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/144; Urk. 7/149, Urk. 7/151-154) holte die IV-Stelle einen Bericht bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes ein (Urk. 7/157-158) und hob mit Verfügung vom 23. Januar 2020 die bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung per 29. Februar 2020 auf (Urk. 7/159 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 24. Februar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Januar 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei weiterhin eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 23. April 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.3    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

    Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

    Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

    Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

    Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

1.4    Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 139 zu Art. 30–31).

    Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.

    Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).

1.5    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf die vor Ort erfolgte Abklärung fest, dass weiterhin in allen sechs alltäglichen Verrichtungen Selbständigkeit bestehe. Eine medizinisch-pflegerische Hilfe sei nicht notwendig und im Bereich der lebenspraktischen Begleitung habe die Beschwerdeführerin vermehrte Selbständigkeit erreicht, womit der Mindestansatz von zwei Stunden pro Woche nicht mehr erfüllt sei (Urk. 2 S. 2 f.). Gegenüber der letzten Abklärung vor Ort im Jahr 2014 bestehe eine Selbständigkeit, die zu einem selbständigen Wohnen geführte habe, weshalb entsprechend der zeitliche Aufwand hierfür nicht mehr berücksichtigt werden könne. Auch eine lebenspraktische Begleitung durch die Mutter bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten sei nur noch in geringem Ausmass vorhanden und zu berücksichtigen. Damit sei die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung nicht ausgewiesen (S. 4). Anzuerkennen sei, dass die Beschwerdeführerin wegen des Gesundheitszustandes Hilfe bei der Bewältigung des Alltages erhalte. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit der Dauer und der Intensität an Begleitung sei nicht erfüllt und der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht mehr erreicht (S. 5 oben).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand habe sich nicht verändert, was aus dem Arztbericht von Dr. Z.___ hervorgehe. Der Abklärungsbericht führe zu keinem anderen Ergebnis, wobei die Beschwerdegegnerin die Sachlage zum Teil stark beschönigend, zum Teil falsch festgehalten habe. Der Bericht werde dem tagtäglichen Kampf bei der Bewältigung des Alltags nicht gerecht. Es würden zudem keine ärztlichen Berichte in den Akten liegen, welche besagen würden, dass sie keine lebenspraktische Begleitung mehr benötige. Die lebenspraktische Begleitung bestehe zu einem grossen Teil aus den allabendlichen Telefonaten der Mutter im Sinne eines Coachings. Bisher seien diese unterstützenden Telefongespräche im Umfang von mindestens 90 Minuten pro Woche gewährt worden. Weshalb für diese nur noch 30 Minuten gewährt würden, könne nicht nachvollzogen werden. Sie benötige die täglichen Telefonate im Umfang von über zwei Stunden pro Woche, was auch Dr. Z.___ festgehalten habe. Es bestehe sodann weiterhin unter dem Titel Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten Unterstützungsbedarf im bisherigen Umfang. Damit sei erstellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Hilflosenentschädigung nach wie vor erfüllt seien (Urk. 1 S. 3 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades infolge veränderter Verhältnisse zu Recht aufgehoben hat.


3.

3.1    Bei der ursprünglichen Zusprechung der Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 (Urk. 7/109) sowie deren nachfolgenden Bestätigungen mit Mitteilungen vom 22. Dezember 2010 (Urk. 7/118), vom 7. März 2014 (Urk. 7/128) sowie vom 16. Februar 2016 (Urk. 7/134) lagen die folgenden Berichte vor:

3.2    Am 15. August 2008 erfolgte eine Abklärung für Hilflosenentschädigung, über welche am 18. August 2008 berichtet wurde (Urk. 7/102). Die Abklärungsperson führte dabei unter Bezugnahme auf den Bericht von Prof. Dr. Y.___ vom 22. Mai 2008 (Urk. 7/98/2) die folgende Diagnose auf (S. 1 unten):

- schwere Depression seit 1998 (ICD-10 F33.2)

    Die Abklärungsperson gab gestützt auf die Abklärung vor Ort an, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig sei (S. 1-2). Zudem bestehe keine Notwendigkeit einer dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe oder einer persönlichen Überwachung. Die Beschwerdeführerin richte die Medikamente selber und nehme diese regelmässig ein, wobei die gelegentlichen Kontrollen der Mutter nicht regelmässig seien. Hingegen könne die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung bejaht werden. Der anrechenbare Zeitaufwand betrage vier Stunden und 50 Minuten pro Woche (S. 3 f., S. 5).

    Für den Bereich «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin einen Hund angeschafft habe, damit sie wieder eine Art Tagesstruktur bekomme und dreimal pro Tag die Wohnung verlassen müsse. Die Planung sei ein grosses Problem und die Beschwerdeführerin sei hier sehr auf die Hilfe ihrer Mutter angewiesen, weil es ihr nicht möglich sei, Entscheidungen zu treffen. Die Mutter sei mindestens drei- bis viermal pro Woche persönlich bei der Beschwerdeführerin und sie würden zusätzlich zwei- bis dreimal täglich telefonieren. Die unterstützenden Telefonate seien sehr wichtig, diese seien stützend, wegweisend und auffangend. Für die Tagesstrukturierung rechnete die Abklärungsperson einen zeitlichen Aufwand von zwei Stunden und drei Minuten pro Woche an (S. 3 oben).

    Das Kochen sei ein sehr grosses Problem und die Beschwerdeführerin habe aufgrund von Nebenwirkungen eines neuen Medikamentes nur noch Lust auf Zucker. Aus diesem Grund werde drei- bis viermal pro Woche gemeinsam mit der Mutter gekocht, da sich die Beschwerdeführerin nicht aufraffen könne, einen Salat zu waschen oder Gemüse zu rüsten. Für das Kochen rechnete die Abklärungsperson einen zeitlichen Aufwand von einer Stunde und 45 Minuten pro Woche an (S. 3 Mitte).

    Den Haushalt erledige die Beschwerdeführerin selbständig und mache alles in Etappen. Oft staubsauge sie in der Nacht, wenn sie nicht schlafen könne, und bekomme dann Probleme mit den Nachbarn. Die Wäsche erledige die Mutter, dafür fehle der Beschwerdeführerin die Energie. Aufgrund der stellvertretenden Übernahme rechnete die Abklärungsperson hierfür keinen Zeitaufwand an (S. 3 unten).

    Im Bereich «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» hielt die Abklärungsperson fest, die Versicherte kaufe einmal pro Woche gemeinsam mit der Mutter ein, alle anderen einkaufstechnischen Angelegenheiten erledige die Mutter stellvertretend oder die Beschwerdeführerin kaufe das Mögliche per Internet ein. Für den Bereich Einkaufen rechnete die Abklärungsperson einen Zeitaufwand von einer Stunde pro Woche an (S. 4 oben). Freizeitaktivitäten seien nicht möglich und die Beschwerdeführerin sei mit den Hunde-Spaziergängen völlig ausgelastet. Den Kontakt zu anderen Menschen werde vermieden. Die Beschwerdeführerin mache die Zahlungen und alles, was möglich sei, übers Internet. Wenn dies nicht möglich sei und sie beispielsweise zur Gemeinde müsse, werde sie von der Mutter begleitet. Weitere administrative Aufgaben erledige die Stiefschwester, diese sei gleichzeitig ihre Anwältin. Für den Bereich Kontakte mit Amtsstellen rechnete die Abklärungsperson einen Zeitaufwand von dreieinhalb Minuten pro Woche an (S. 4 Mitte). Die Arzttermine würden gemeinsam mit der Mutter wahrgenommen, da das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. Die Mutter nehme auch grösstenteils an den Gesprächen teil und führe diese für die Beschwerdeführerin, da diese viel vergesse und nicht mitteilen könne, was passiert sei. Die Abklärungsperson berücksichtigte für die Arztbesuche einen Zeitaufwand von 42 Minuten pro Woche (S. 4 unten).

    Im Bereich «Regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer Isolation von der Aussenwelt» sah die Abklärungsperson keine Einschränkung (S. 5 oben).

3.3    Eine weitere Abklärung für Hilflosenentschädigung erfolgte am 13. Dezember 2010. Mit Abklärungsbericht vom 14. Dezember 2012 (richtig: 2010, Urk. 7/117) hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen weiterhin selbständig sei (S. 1 f.). Weiter stellte die Abklärungsperson fest, dass unverändert keine Notwendigkeit einer dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe oder einer persönlichen Überwachung bestehe. Die Beschwerdeführerin richte die Medikamente selbst und nehme sie selbständig ein (S. 6 unten). Die Voraussetzungen zur Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung seien weiterhin erfüllt. Es bestehe ein wöchentlicher anrechenbarer Aufwand von vier Stunden und 40 Minuten (S. 4).

    Für den Bereich «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» rechnete die Abklärungsperson gesamthaft einen zeitlichen Aufwand von drei Stunden und 25 Minuten pro Woche an. Dabei hielt sie fest, die Mutter der Beschwerdeführerin rufe nach wie vor mindestens jeden Morgen an, um mit ihr den Tag zu besprechen und um zu fragen, wie es ihr gehe und was sie sich zumuten könne. Zweimal pro Woche koche die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter. Die restliche Zeit koche entweder die Mutter vor oder sie mache sich eine Kleinigkeit selber. Es brauche eine gewisse Kontrolle der Mutter, da sie sich ohne Kontrolle nur von Süssigkeiten ernähren würde. Den kleinen Haushalt erledige die Beschwerdeführerin selber. Fenster putzen, Balkon aufräumen und Staub saugen mache sie zusammen mit der Mutter. Die Wäsche wasche sie manchmal selber oder sie werde von der Mutter übernommen (S. 3 oben).

    Im Bereich «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» hielt die Abklärungsperson fest, ausser Haus gehe die Beschwerdeführerin nur mit den Hunden oder in den kleinen Dorfladen, um eine Kleinigkeit einzukaufen. Ihre Zahlungen erledige sie selbständig online. Alle Telefonate müsse die Mutter für sie übernehmen. Für weitere administrative Aufgaben habe sie sich mit der Pro Infirmis in Verbindung gesetzt. Die öffentlichen Verkehrsmittel könne sie schon lange nicht mehr benützen. Ihre Mutter bringe sie zweimal im Monat zur Psychiaterin. An den Gesprächen nehmen die Mutter nicht mehr teil. Die Abklärungsperson berücksichtigte für die Arztbesuche einen zeitlichen Aufwand von 15 Minuten pro Woche (S. 3 unten). Für das Einkaufen berücksichtigte die Abklärungsperson einen Zeitaufwand von einer Stunde pro Woche. In ein anderes Geschäft als den Dorfladen könne die Beschwerdeführerin noch immer nicht selbständig gehen. Um das Hundefutter zu kaufen, ihre Medikamente in der Apotheke zu beziehen oder Kleider oder sonstige Artikel einzukaufen, brauche sie die Begleitung ihrer Mutter. Sie versuche, selber in die Apotheke zu gehen, wenn ihre Mutter mit dem Auto davor warte, aber das gelinge nicht immer. Zirka einmal pro Woche würden sie zusammen einkaufen gehen, zur Apotheke und Geld abzuheben (S. 3 f.).

    Im Bereich «Regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer Isolation von der Aussenwelt» erkannte die Abklärungsperson nach wie vor keine Einschränkung (S. 4 oben).

3.4    Eine weitere Abklärung für Hilflosenentschädigung erfolgte am 25. Februar 2014. Mit Abklärungsbericht vom 4. März 2014 (Urk. 7/127) hielt die Abklärungsperson – bei im Wesentlichen unveränderten Diagnosen (S. 1 Mitte) - fest, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung weiterhin erfüllt seien und ein wöchentlicher Aufwand von zirka drei Stunden und 40 Minuten bestehe. Im Vergleich zum Vorbericht berücksichtigte die Abklärungsperson im Bereich «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» für das Kochen keinen anrechenbaren Zeitaufwand mehr, da die Beschwerdeführerin ein bis zweimal wöchentlich selbständig eine komplette Mahlzeit zubereite und sich ansonsten kalt ernähre. Die Mutter der Beschwerdeführerin könne nicht mehr zum Kochen kommen, da diese in einem eigenen Laden arbeite (S. 2). Für den Bereich «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» berücksichtigte die Abklärungsperson für das Einkaufen und zum Arzt bringen im Vergleich zum Vorbericht eine Stunde mehr und stellte einen wöchentlichen Aufwand von zwei Stunden pro Woche fest (S. 3 oben).

3.5    Der Abklärungsdienst hielt in der im Rahmen der letzten Revision erstatteten Stellungnahme vom 16. Februar 2016 (Urk. 7/133) fest, seit der Leistungszusprache hätten drei Abklärungen vor Ort stattgefunden, welche sich alle in den Schilderungen der Beschwerdeführerin und der anwesenden Mutter sehr gleichen würden. Die letzte Abklärung habe vor zwei Jahren stattgefunden. Da der aktuelle medizinische Bericht einen unveränderten Gesundheitszustand ausweise und aus den Angaben auf dem Revisionsformular keine Abweichungen von früheren Angaben ersichtlich seien, werde auf eine erneute Abklärung vor Ort zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet und die Situation in drei Jahren erneut evaluiert.


4.

4.1    Der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2020 (Urk. 2), mit welcher der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgehoben wurde, lag der Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 9. Juli 2019 (Urk. 7/143) zugrunde. Die Abklärungsperson führte dabei gestützt auf den Bericht des seit Oktober 2014 behandelnden Dr. med. A.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 28. Januar 2016 (Urk. 7/131) die bisher bekannten Diagnosen auf (S. 1 unten) und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss Abklärung vor Ort weiterhin in allen sechs alltäglichen Verrichtungen selbständig sei und der Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakt» unter dem Bereich lebenspraktische Begleitung berücksichtigt werde (S. 3 unten). Weiter führte die Abklärungsperson aus, dass unverändert keine Notwendigkeit einer dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe oder einer persönlichen Überwachung bestehe. Die Beschwerdeführerin könne die Medikamente selbst richten und einnehmen (S. 7).

    Eine lebenspraktische Begleitung sei nicht mehr ausgewiesen. Anzuerkennen sei, dass die Beschwerdeführerin wegen des Gesundheitszustandes Hilfe bei der Bewältigung des Alltages erhalte. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht nicht mehr erfüllt. Sie habe vermehrte Selbständigkeit erreicht und der Mindestansatz von zwei Stunden pro Woche werde nicht mehr erreicht (S. 4 oben, S. 7).

    Für den Bereich «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» hielt die Abklärungsperson fest, dass kein zeitlicher Aufwand anrechenbar sei. Die Beschwerdeführerin bereite regelmässig für sich eine Mahlzeit zu, ernähre sich gerne abwechslungsreich und gesundheitsbewusst und müsse nicht angeleitet werden. Gegenüber dem Vorbericht habe die Beschwerdeführerin in diesem Bereich Selbständigkeit erlangt. Auch bei der Wohnungs- und Wäschepflege habe die Beschwerdeführerin Selbständigkeit erlangt. Sie erledige die gesamte Wohnungspflege sowie die Wäsche selber und müsse nicht mehr angeleitet/unterstützt werden (S. 4 f.).

    Im Bereich «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» wurde ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 35 Minuten pro Woche für die täglichen unterstützenden Telefonate mit der Mutter sowie die Arzttermine alle drei Monate anerkannt. Gegenüber dem Vorbericht habe die Beschwerdeführerin im Bereich Einkaufen Selbständigkeit erreicht. Sie erledige die grösseren Einkäufe selbständig via Internet und besorge kleinere Einkäufe im nahe gelegenen Dorfladen. Die Mutter unterstütze sie in diesem Bereich nicht mehr beziehungsweise nur noch ganz selten. Der Beschwerdeführerin sei es jetzt möglich, selber Kontakte zu pflegen, vor allem innerhalb der Familie sowie regelmässig mit einer Bekannten. Zu ihr gehe sie auch zu Besuch, was vorher nicht der Fall gewesen sei. Telefonieren mit fremden Menschen bereite ihr weiterhin Probleme und sie müsse sich überwinden. Sie betreue jetzt sogar ab und zu ein fünfjähriges Patenkind bei sich zu Hause, was ihr vorher nicht möglich gewesen sei, und habe sogar an einem Geburtstagsfest teilgenommen (S. 5). Die Beschwerdeführerin pflege auch im Haus kurze Kontakte. Bei Bedarf gehe sie mit den Hunden alleine zum Tierarzt, was vorher ebenfalls nicht möglich gewesen sei. Das tägliche Telefonat mit ihrer Mutter sei für sie wie ein Tagesabschluss und Austausch über Gedanken und Probleme. Hierzu hielt die Abklärungsperson fest, dass die täglichen Telefonate weiterhin als Stütze und Beratung im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung angesehen und mit einem zeitlichen Aufwand von 30 Minuten pro Woche anerkannt werden können (S. 6 oben).

    Die Termine bei der Psychiaterin (richtig: Psychologin) nehme sie selber mit dem Fahrrad wahr und die Termine bei Dr. Z.___ seien nur in Begleitung der Mutter mit dem Auto möglich, da sie den öffentlichen Verkehr nicht nutzen könne. Hierzu hielt die Abklärungsperson fest, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, die Termine mit einem Taxi wahrzunehmen, womit sie die Ansammlung von Menschen in den öffentlichen Verkehrsmitteln umgehen könnte. Die Zahlungen erledige sie selbständig online. Hinsichtlich Kontakte mit Ämtern und Behörden hielt die Abklärungsperson fest, dass diese nur sporadisch und nicht regelmässig anfallen würden und entsprechend nicht berücksichtigt werden könnten. Für das Bereitstellen der Medikamente in der Apotheke könne kein zeitlicher Aufwand berücksichtigt werden, da diese der Beschwerdeführerin wie heute üblich auch direkt nach Hause geliefert werden könnten, so dass das Abholen durch die Eltern gänzlich umgangen werden könnte (S. 6).

    Im Bereich «Regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer Isolation von der Aussenwelt» erkannte die Abklärungsperson aufgrund der regelmässigen Kontakte sowie täglichen Spaziergänge und Treffen mit einer Bekannten keine Einschränkung (S. 7).

4.2    Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2019 (Urk. 7/158) äusserte sich die Abklärungsperson zu den von der Beschwerdeführerin auf den Vorbescheid (Urk. 7/144) hin vorgebrachten Einwänden (Urk. 7/151-154) und führte mit Verweis auf den Abklärungsbericht nochmals aus, dass diese für das Kochen, die Wohnungspflege und die Wäsche keiner Anleitung beziehungsweise Unterstützung durch eine Drittperson mehr bedürfe (S. 2 oben). Die täglichen Telefonate mit der Mutter könnten nicht vollumfänglich als lebenspraktische Begleitung anerkannt werden. Es könne von den zeitlichen Richtwerten für eine zwingend notwendige Beratung und Unterstützung im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung ausgegangen und hierfür 30 Minuten pro Woche berücksichtigt werden. Für die Begleitung zu den alle drei Monate stattfindenden Terminen bei Dr. Z.___ könne ein zeitlicher Aufwand von fünf Minuten pro Woche berücksichtigt werden (S. 2 unten). Schliesslich verwies die Abklärungsperson auf die «Aussage der ersten Stunde» und hielt abschliessend fest, dass die Notwendigkeit und die Voraussetzungen einer lebenspraktischen Begleitung mangels Regelmässigkeit der Dauer und der Intensität an Begleitung nicht ausgewiesen sei und der Mindestaufwand von zwei Stunden nicht mehr erreicht werde (S. 4 oben).

4.3    Dr. Z.___ diagnostizierte im Bericht vom 4. Dezember 2019 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) seit mindestens 2006 sowie vorbestehende mindestens akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Die Beschwerdeführerin benötige aufwändige lebenspraktische notwendige Begleitung und Coaching durch die Mutter mit täglichen Planungskontakten von mindestens 30 Minuten. Diese begleite die Beschwerdeführerin zu (medizinischen) Terminen und teilweise auch beim Einkaufen. Phasenweise liege bei Verstärkung der depressiven Symptome oder der Schmerzen ein starker sozialer Rückzug vor und intermittierend träten Suizidgedanken auf. Hier bestehe eine hohe Wichtigkeit der lebenspraktischen Begleitung (Urk. 7/157).


5.    

5.1    Streitgegenstand bildet die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin, welche ausserhalb eines Heims alleine in einer Wohnung lebt und seit Dezember 1998 eine ganze Invalidenrente bezieht, infolge veränderter Verhältnisse keine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne des dauernden Angewiesenseins auf eine lebenspraktische Begleitung mehr vorliegt. Es wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder einer dauernden persönlichen Überwachung beziehungsweise einer ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. a-c IVV). In diesem Zusammenhang besteht daher kein Anlass für Weiterungen.

5.2

5.2.1    In Rz 8142 KSIH wird umschrieben, wie bei psychisch behinderten Personen, die lebenspraktische Begleitung benötigen, im Rahmen der Abklärung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung vorzugehen ist. Einerseits hat die IV-Stelle einen Bericht des behandelnden Arztes respektive der behandelnden Ärztin einzuholen. Falls sich bereits ein spezialisierter Dienst wie beispielsweise ein sozialpsychiatrischer Dienst oder eine Beratungsstelle mit der versicherten Person befasst hat, ist andererseits ein Bericht dieses Dienstes einzuholen. Die Hilflosigkeit beziehungsweise der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ist sodann an Ort und Stelle systematisch abzuklären. Zu den Angaben im Abklärungsbericht hat der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zuhanden der Akten in geeigneter Form (etwa mit computerschriftlichem Protokolleintrag) Stellung zu nehmen.

    Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

5.2.2    Gemäss bundesgerichtlicher Praxis stellt der Abklärungsbericht im Haushalt im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit ein geeignetes Mittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Haushaltabklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung. Diese Rechtsprechung gilt auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 mit Hinweisen). Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilfslosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische bzw. geistige Störungen oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (Urteil des Bundesgerichts 9C_578/2013 vom 18. August 2014 E. 2.2).

5.3    Die Beschwerdegegnerin führte am 5. Juni 2019 die vierte Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause durch (vgl. Urk. 7/142-143) und stellte ihr ohne weitere Abklärungen mit Vorbescheid vom 14. August 2019 die Aufhebung der Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 7/144). Erst nach Einwanderhebung durch die zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin (Urk. 7/149, Urk. 7/151) holte die Beschwerdegegnerin beim behandelnden Psychiater Dr. Z.___ einen «Arztbericht Hilflosenentschädigung» ein (Urk. 7/156-157), ohne dass dieser in der Folge weiter beachtet oder bei der Entscheidfindung berücksichtigt worden wäre (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin liess die Abklärungsperson zu den (nichtmedizinischen) Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung nehmen (Urk. 7/158), ohne ihr Kenntnis zu geben von der abweichenden Einschätzung des behandelnden Psychiaters. Die Beschwerdegegnerin verzichtete selbst auf die Einholung einer medizinisch-begründeten Stellungnahme durch den RAD zum Abklärungsbericht sowie zum divergierenden Arztbericht von Dr. Z.___ (vgl. Urk. 7/157) und hob die Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Verfügung vom 23. Januar 2020 ohne Weiteres (Urk. 2) auf.

    Dieses Vorgehen widerspricht sowohl der vorstehend zitierten Weisung zu den besonderen Verfahrensbestimmungen bei der lebenspraktischen Begleitung bei psychisch behinderten Menschen in Rz 8142 KSIH als auch den allgemeinen Verfahrensbestimmungen in Rz 8133 KSIH. Diese besagen, dass die IV-Stelle bei wesentlichen Abweichungen zwischen behandelndem Arzt und Abklärungsbericht, durch gezielte Rückfragen und unter Einbezug des RAD eine Klärung herbeizuführen hat, was der Praxis des Bundesgerichts entspricht (Urteil des Bundesgerichts 9C_578/2013 vom 18. August 2014 E. 2.2). Die zitierten Weisungen sind für das Sozialversicherungsgericht zwar nicht bindend; es besteht jedoch vorliegend kein begründeter Anlass, von diesen abzuweichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.2). Insbesondere in Anbetracht dessen, dass seit Zusprache einer Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 (Urk. 7/109) kein hinreichender medizinischer Bericht eingeholt wurde, welcher sich eingehend zum Gesundheitszustand und insbesondere zur Hilflosigkeit und der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung und deren Verlauf äussert, wäre die Beschwerdegegnerin angesichts des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und der wesentlichen Abweichungen zwischen dem behandelnden Psychiater und dem Abklärungsbericht gehalten gewesen, die medizinische Sachlage rechtsgenüglich abzuklären.

5.4    Die entscheidende Frage, wie sich der psychische Gesundheitszustand konkret auf die alltäglichen Lebensverrichtungen der Beschwerdeführerin und den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung auswirkt und insbesondere, ob eine erhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist, ist damit nicht geklärt. Zwar ergeben sich aus dem Abklärungsbericht vom 15. August 2018 Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin in gewissen Teilbereichen vermehrte Selbständigkeit erreicht hat. So braucht sie gemäss eigenen Angaben insbesondere beim Einkaufen und beim Kochen offenbar keine regelmässige Unterstützung mehr und benötigt aufgrund der weniger gewordenen Arztbesuche weniger Begleitung (vgl. vorstehend E. 4.1), was nicht gänzlich in Einklang zu bringen ist mit der Darstellung von Dr. Z.___, dass bei Botengängen (Einkaufen) die Unterstützung der Mutter notwendig ist. Obschon diese bei der Abklärung vor Ort zugegen war (Urk. 7/143/1), ist dem Abklärungsbericht nichts darüber zu entnehmen, ob die Mutter die Angaben der kranken Tochter bestätigt hat.

    Hinsichtlich der täglichen Telefonanrufe kann mangels konkret-fallbezogener medizinischer Stellungnahme zu den Auswirkungen der psychischen Störung auf einzelne Lebensbereiche nicht abschliessend beurteilt werden, in welchem Umfang die Telefonanrufe zur Tagesstrukturierung und Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagsituationen effektiv noch notwendig sind und anerkannt werden können. Der von der Abklärungsperson für die täglichen Telefonate berücksichtigte Aufwand von 30 Minuten pro Woche steht im Widerspruch zur Aussage von Dr. Z.___, wonach tägliche Planungskontakte von mindestens 30 Minuten täglich notwendig seien (Urk. 7/157 Ziff. 2.2). Soweit die Abklärungsperson diesbezüglich in der Stellungnahme vom 9. Januar 2020 auf «zeitliche Richtwerte für eine zwingend notwendige Beratung und Unterstützung» verwies, vermag dies nicht zu überzeugen. Dass die Abklärungsperson im Rahmen der Abklärung die Beschwerdeführerin konkret nach dem Zeitaufwand für die Telefonate gefragt hätte, ergibt sich aus dem Bericht nicht. Vielmehr nahm die Abklärungsperson trotz divergierender ärztlicher Beurteilung und ohne Beizug einer fachärztlichen Meinung gestützt auf nicht weiter belegte Richt- und Erfahrungswerte (vgl. Urk. 7/158 S. 1 unten) freihändig einen zeitlich zu berücksichtigenden Aufwand von 30 Minuten pro Woche an. Hierzu ist zu bemerken, dass bei sich widersprechenden Ergebnissen den ärztlichen Feststellungen in der Regel mehr Gewicht zukommt, was auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung und insbesondere bei Beeinträchtigungen der geistigen Gesundheit gilt (vgl. vorstehend E. 5.2.2).

    Ein Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse in den jeweiligen Abklärungsberichten ist zudem nicht ohne weiteres möglich, da gewisse Tätigkeiten (beispielsweise das Einkaufen oder das tägliche Telefonieren) teilweise im Bereich «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» sowie im Bereich «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» aufgeführt und berücksichtigt, teilweise auch nur in einem dieser Bereich aufgeführt wurden. Erschwerend kommt hinzu, dass der berücksichtigte zeitliche Aufwand für einzelne Tätigkeiten teilweise mit anderen Tätigkeiten zusammen erhoben wurde. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die nun im aktuellen Abklärungsbericht erstmals erwähnte und berücksichtigte Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht (Urk. 7/143 S. 4 oben) für sich alleine keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG zu bewirken vermag.

5.5    Vor diesem Hintergrund kann allein gestützt auf den Abklärungsbericht vom 15. August 2018 (Urk. 7/143) und die ergänzende Stellungnahme vom 20. Dezember 2019 (Urk. 7/158) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor mindestens zwei Stunden pro Woche (vgl. E. 1.3 vorstehend) einer lebenspraktischen Begleitung bedarf. In Zusammenarbeit mit medizinischen Fachkräften bedarf es darum weiterer Abklärungen betreffend die Frage, in welchem Ausmass die Unterstützung der Mutter tatsächlich noch zur Bewältigung der in Art. 38 Abs. 1 IVV aufgeführten Situationen notwendig ist.

5.6    Nach dem Gesagten reichen die von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Abklärungen nicht aus, um die Hilflosigkeit und die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung sowie eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse abschliessend zu beurteilen. Die Sache ist demnach an sie zurückzuweisen, damit sie nach den in Rz 8142 KSIH genannten Vorgaben medizinische Abklärungen vornehme. Mangels ausführlicher medizinischer Berichte zum Gesundheitszustand und insbesondere zur Hilflosigkeit und der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung sowie vor dem Hintergrund der für das Jahr 2021 vorgesehenen Rentenrevision (vgl. Urk. 7/140) wird die Beschwerdegegnerin die Sachlage umfassend abzuklären haben. In diesem Zusammenhang wird sie zu entscheiden haben, ob der Bericht vom 9. Juli 2019 samt ergänzender Stellungnahme vom 20. Dezember 2019 unter Beizug einer fachärztlichen Beurteilung den medizinisch festgestellten Beeinträchtigungen hinreichend Rechnung trägt oder aber eine erneute Abklärung an Ort und Stelle durchgeführt werden soll.

    Danach wird die Beschwerdegegnerin über das Leistungsbegehren neu zu befinden haben. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2020 (Urk. 2) ist die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen.


6.

6.1    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

6.2    Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Baumann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrP. Sager