Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00146
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 23. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Advokat Martin Boltshauser
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1972 geborene X.___, Mutter von Zwillingen (geboren 2007), war zuletzt von 2012 bis 2015 bei Y.___ AG als Zustellerin (Urk. 7/2/14, Urk. 7/33) und als Hauswartin (Urk. 7/2/15) tätig. Am 16. Juni 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf seit einem Unfall vom 4. Juni 2006 bestehende Schmerzen im rechten Handgelenk bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Anmeldung ging am 18. März 2014 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7/3). Zudem reichte die Unfallversicherung ihre Akten ein (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen im Sinne einer externen Arbeitsvermittlung und eines Deutschkurses zu (Urk. 7/12-13). Am 13. Januar 2015 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (Urk. 7/21). Die IVStelle veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Urk. 7/34) und erliess einen Vorbescheid (Urk. 7/36). Nach Einwänden der Versicherten (Urk. 7/41, Urk. 7/49) wurde eine von der IV-Stelle veranlasste orthopädische Untersuchung durchgeführt (Urk. 7/50). Nach Stellungnahme der Versicherten (Urk. 7/56-57) erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid (Urk. 7/61). Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 7/66). Mit Verfügung vom 27. April 2017 (Urk. 7/69) wies die IVStelle das Leistungsbegehren ab.
1.2 Am 11. Oktober 2019 (Urk. 7/71) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Probleme in beiden Armen erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/73, Urk. 7/77, Urk. 7/79) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Januar 2020 auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/84 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 26. Februar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Januar 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten (Urk. 1 S. 2). Am 29. April 2020 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).
1.3 Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs durch die Verwaltung, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass aufgrund des eingereichten Arztberichts keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 27. April 2017 festgestellt werden konnte (S. 1 unten).
Mit Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, die Beschwerden im Bereich der Ellenbogen stellten bei noch offenen Therapieoptionen keine Begründung für eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes dar. Die medizinische Situation mit Epicondylitis beidseits sei aus näher genannten Gründen bereits bekannt gewesen. Die jetzige Diagnose des Extensoreneinrisses ändere gemäss dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nichts am Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus den ärztlichen Berichten gehe klar hervor, dass sich ihre gesundheitliche Situation seit der letzten Anmeldung verändert habe. Sie leide nun an einer Epicondylitis links und nicht mehr nur rechts. Zudem sei die Extensorensehne eingerissen. Es sei durchaus möglich, dass sich diese weiteren Einschränkungen zusätzlich negativ auf die Arbeitsfähigkeit sowie die Fähigkeit, die Haushaltsarbeiten auszuführen, auswirkten (S. 4 f. Rz 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen materiellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.
3.
3.1 Bei der letztmaligen materiellen Prüfung, in deren Rahmen ein Leistungsanspruch verneint wurde (vgl. Verfügung vom 27. April 2017, Urk. 7/69), stellte sich die massgebende medizinische Aktenlage wie folgt dar:
Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 22. April 2013 (Urk. 7/26/5-6) über eine Sprechstunde vom 27. März 2013 (S. 1 oben) und nannte folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1 Mitte):
- chronisches Schmerzsyndrom des rechten Arms
- chronische Epicondylitis radialis beidseits, rechtsbetont (Erstdiagnose August 2011)
- chronisches rezidivierendes cervikospondylogenes Syndrom
Hauptproblematik scheine die Überforderung im Alltag durch die diversen Aufgaben der Beschwerdeführerin bei den bekannten chronischen Schmerzen im rechten Arm seit 2006 zu sein. Nebst den Aufgaben zuhause sei sicherlich auch die manuelle Tätigkeit des Zeitungsvertragens ungünstig für diese Beschwerdesymptomatik (S. 1 unten).
3.2 Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 9. Februar 2015 (Urk. 7/47) aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Seit Mai 2015 erhalte sie von ihr ein Zeugnis über eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit würde die Beschwerdeführerin in einem Teilzeitpensum arbeitsfähig sein, sofern sie kein Heben von Lasten sowie Belastung beider Hände haben würde. Eine solche Tätigkeit zu finden, die nur eine leichte Belastung der Hände und Handgelenke darstelle, sei schwierig. Insbesondere da die Beschwerdeführerin auch im sprachlichen Bereich aufgrund ihrer Deutschkenntnisse eingeschränkt sei.
Dr. A.___ führte mit Bericht vom 7. März 2015 (Urk. 7/26/1-4) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit 2008 (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronisches Schmerzsyndrom rechter Arm
- Status nach Narbenrevision bei Schnittverletzung Nervus ulnaris
- Epicondylitis radialis rechts
- Status nach Medianusdekompression bei CTS
Anamnestisch leide die Beschwerdeführerin unter persistierenden bewegungsabhängigen Schmerzen an der rechten Hand und am rechten Ellbogen unter Analgesie und Ergotherapie (Ziff. 1.4). Zum Befund wurde ausgeführt, es werde um Rücksprache mit dem behandelnden Rheumatologen Dr. Z.___ gebeten (Ziff. 1.4). Es bestehe eine intermittierende Arbeitsunfähigkeit als Zeitungsverträgerin (hohe Belastung für den rechten Arm). Vom 3. bis 17. März 2015 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6).
3.3 Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) führte mit Bericht vom 8. Mai 2015 (Urk. 7/28/1-4) aus, die Beschwerdeführerin von Januar 2005 bis August 2014 behandelt zu haben (Ziff. 1.2), und nannte folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (Ziff. 1.1):
- chronisches thorako- und cervikospondylogenes Syndrom
- Status nach Schnittverletzung des distalen Vorderarms palmar und ulnar mit Durchtrennung der Sehne des Musculus flexor carpi ulnaris rechts, sowie Teilläsion des Nervus ulnaris rechts mit Revision, Sehnen- und Nervennaht am 4. Juni 2006
- Karpaltunnelsyndrom beidseits
- Femoropatellares Schmerzsyndrom rechts Dezember 2014
- Fasciitis plantaris links, Erstdiagnose August 2014
- Metatarsalgie II und III links, Differentialdiagnose Morton Neurinom, Erstdiagnose August 2014
- depressive Phasen 2001, 2004
- Status nach Suizidversuch 2001
Da er die Beschwerdeführerin seit August 2014 nicht mehr gesehen habe, sei sowohl der aktuelle Befund wie auch der aktuelle Stand der Prognose schwierig festzulegen (Ziff. 1.4).
Es bestünden Einschränkungen für wiederholte Bewegungen des rechten Armes sowie eine generelle Erwerbsunfähigkeit für mittelschwere bis schwere körperliche Arbeiten. Diese seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten. Für leichte, hauptsächlich sitzende Tätigkeiten, in Wechselposition mit wenig Gehen und Stehen, bestehe medizinisch theoretisch eine volle Erwerbsfähigkeit (Ziff. 1.7).
3.4 Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 18. Mai 2015 (Urk. 7/35/3-5) zum Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit aus, leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung, vorwiegend im Sitzen, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten mit mehr als 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten seien medizinisch theoretisch weiterhin zumutbar. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der rechten Hand, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerkzeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der rechten Hand und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der rechten Hand weiterhin zu 100 % zumutbar.
3.5 Am 17. Dezember 2015 berichtete die Abklärungsperson über die am 31. Juli 2015 durchgeführte Haushaltsabklärung (Urk. 7/34). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Haushalt tätig und zu 50 % erwerbstätig (S. 5 Ziff. 2.6). Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe nach der Geburt der Kinder im Jahr 2011 die Arbeit mit wenigen Prozent wiederaufgenommen und diese 2012 auch gesteigert. Dies trotz des bereits bestehenden Gesundheitsschadens der rechten Hand. Dass die Beschwerdeführerin heute einer Erwerbstätigkeit von 50 % nachginge, sei realistisch (S. 5 Ziff. 2.6.1).
3.6 Die Ärzte des Universitätsspitals C.___, Klinik für Rheumatologie, führten mit Bericht vom 11. September 2015 (Urk. 7/31) aus, die Beschwerdeführerin seit Mai 2015 zu behandeln (Ziff. 1.2), und nannten folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Fasciitis plantaris beidseits bestehend seit 2013
- chronisches Schmerzsyndrom Arm rechts
- chronische Epicondylitis radialis beidseits seit 2011
- chronisch-rezidivierendes cervikospondylogenes Schmerzsyndrom
Die Beschwerdeführerin arbeite als Zeitungsverträgerin und sei zweimal pro Woche bis zu fünf Stunden hauptsächlich zu Fuss unterwegs. Zudem arbeite sie als Hauswartin in zwei Häusern. Die Arbeit umfasse Staubsaugen, Gelände- und Treppenhaus-Reinigung. Wegen den Fuss- und Ellbogenschmerzen sowie den chronischen Schmerzen im rechten Arm sei für die Beschwerdeführerin das Ausführen der bisherigen Tätigkeit erschwert und schmerzbedingt kaum mehr durchführbar. Dabei handle es sich jeweils um körperlich schwere Arbeit mit Heben von Lasten von mehr als 5 kg, was bei den Armschmerzen nicht zumutbar sei (Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführerin seien längere Gehstrecken, repetitive Bewegungen, das Heben von Lasten von mehr als 5 kg sowie häufige Kniebeugen oder kniende Tätigkeiten nicht zumutbar. Eine ideale angepasste Tätigkeit sollte diese Punkte berücksichtigen (Ziff. 1.7).
3.7 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) führte mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2015 (Urk. 7/35/6) aus, die vorhandenen Einschränkungen des Gesundheitszustandes seien organisch erklärbar, anhaltende Belastungsschmerzen beider Füsse bei Fasciitis plantaris wie auch Halteschmerz und Bewegungsschmerz beider Hände bei chronischer Epicondylitis lateralis beidseitig. Der Arztbericht des Universitätsspitals C.___ vom 11. September 2015 bestätige die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Eine angepasste Tätigkeit sei zumutbar und entspreche dem Belastungsprofil in der RAD-Stellungnahme vom 18. Mai 2015. Es könne weiterhin auf die bisherige Stellungnahme abgestellt werden.
3.8 Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) führte mit Stellungnahme vom 5. Januar 2016 (Urk. 7/37) aus, sie betreue die Beschwerdeführerin aufgrund chronischer Schmerzen ulnarseits bei Status nach Schnittverletzung am Vorderarm rechts mit Revisionen 2006. Zudem bestehe aufgrund chronischer thorako zervikospondylogener Schmerzen eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit und Kraftminderung der Hände beidseits. Aus hausärztlicher Sicht sei die Fähigkeit für eine körperliche Tätigkeit aufgrund der erwähnten Beweglichkeit und Kraft beider Hände eingeschränkt.
3.9 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) führte mit Stellungnahme vom 19. Januar 2016 (Urk. 7/59/2) aus, im Arztbericht von Dr. A.___ vom 5. Januar 2016 werde eine eingeschränkte körperliche Tätigkeit dokumentiert, insbesondere mit Einschränkung der Kraft beider Hände. Zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit sei eine chirurgische Untersuchung im RAD erforderlich.
3.10 Dr. B.___ berichtete am 16. März 2016 (Urk. 7/50) über eine am 15. März 2016 durchgeführte orthopädische Untersuchung und nannte folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 8):
- chronisch-rezidivierendes cervikospondylogenes Schmerzsyndrom
- chronische Schmerzen rechter Unterarm
- Kniegelenkserguss rechts mit Belastungsschmerz
Zu ihren jetzigen Beschwerden habe die Beschwerdeführerin unter anderem angegeben, sie sei insgesamt Rechtshänderin, würde aber einige Arbeiten nun mit der linken Hand erledigen, wobei nun auch der linke Arm zunehmend schmerze. Zudem bestehe eine deutliche Überempfindlichkeit im Bereich der Narbe bei Status nach Schnittverletzung mit Sehnen- und Nervenbeteiligung im Jahre 2006. Zudem sei schon mehrmals Cortison in beide Ellenboden injiziert worden, eine deutliche Besserung sei aber nicht eingetreten (S. 1 Ziff. 1).
Zum Befund betreffend Ellenbogengelenk rechts führte Dr. B.___ Folgendes aus: Keine Rötung, keine Schwellung, kein Erguss, deutlicher Druckschmerz des Epicondylus radialis, kein Druckschmerz des Radiusköpfchens, deutlicher Druckschmerz des Epicondylus ulnaris, Druckschmerz Sulcus Nervus ulnaris, kein Hartspann. Zum Befund betreffend Handgelenk rechts führte Dr. B.___ Folgendes aus: Keine Rötung, keine Schwellung, kein Erguss, Druckschmerz, kein Bewegungsschmerz, geringer Druckschmerz über dem Strecksehnenfach D I rechts sowie über dem Daumensattelgelenk im Sinne einer Tendovaginitis stenosans DI de Quervain und einer beginnenden Rhizarthrose. Reizlose Narbe, 4 cm leicht gebogen zum Karpaltunnel ziehend, keine Keloidbildung, ulnarseitig gelegen. Massive Überempfindlichkeit der Narbe mit Druckschmerz und ausstrahlenden Schmerzen in die rechte Hand. Zum Schutz werde ein Verband über der Narbe getragen. Ausgeprägter Berührungsschmerz. Reizlose Narbe bei Status nach KTS-Operation an typischer Stelle (S. 5).
Zum Befund betreffend Ellenbogengelenk links führte Dr. B.___ Folgendes aus: Keine Rötung, keine Schwellung, kein Erguss, geringer Druckschmerz des Epicondylus radialis, kein Druckschmerz des Radiusköpfchens, kein Druckschmerz des Epicondylus ulnaris, kein Druckschmerz Sulcus Nervus ulnaris, kein Hartspann. Zum Befund betreffend Handgelenk links führte Dr. B.___ Folgendes aus: Keine Rötung, keine Schwellung, kein Erguss, kein Druckschmerz, kein Bewegungsschmerz, Funktion intakt (S. 5).
In der bisherigen Tätigkeit als Hauswartin und Zeitungsverträgerin (wie auch ehemals Reinigungskraft und Maschinenführerin) bestehe seit dem 3. März 2015 keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 8 Ziff. 10). Dr. B.___ nahm ausführlich zum Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit Stellung (vgl. S. 9). Betreffend den rechten Arm/Unterarm führte er aus, Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf den rechten Armes sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung des rechten Arms sollten nicht mehr zugemutet werden. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 bis 8 kg (unter ungünstigen Hebeln), in günstiger Belastungsposition (körpernah, bis Lendenhöhe) über 20 kg sollte vermieden werden. Mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, insbesondere mit überwiegender Belastung des rechten Handgelenkes und mit erhöhten Anforderungen an die Kraft der rechten Hand sowie mit Kälte-/Nässe-Exposition, sollten vermieden werden (S. 9 oben).
Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der rechten Hand, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerkzeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der rechten Hand und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der rechten Hand weiterhin zu 70 % zumutbar (S. 9 unten). Eine Verbesserung der Fasciitis plantaris und der beidseitigen Epicondylitis radialis sei noch zu erwarten. Die derzeitige antiphlogistische Therapie sei sicher noch nicht vollständig ausgereizt bei 600 mg Ibuprofen täglich (S. 10).
3.11 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) wiederholte mit Stellungnahme vom 16. März 2016 (Urk. 7/59/2-4) im Wesentlichen seine in der orthopädischen Beurteilung getätigten Ausführungen.
3.12 Die Ärzte des Universitätsspitals C.___, Klinik für Rheumatologie (vorstehend E. 3.6), nannten mit Bericht vom 7. April 2016 (Urk. 7/55 = Urk. 7/65) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- chronische therapieresistente Fasciitis plantaris beidseits (Erstdiagnose 2013)
- chronische Epicondylopathie beidseits
- chronisch-rezidivierendes cervikospondylogenes Schmerzsyndrom
- anamnestisch Hashimoto Thyreoiditis
- chronisches Schmerzsyndrom Unterarm und Handgelenk rechts
- schwerer Vitamin D-Mangel (Mai 2015)
Der Beschwerdeführerin seien längere Gehstrecken, repetitive Bewegungen, das Heben von Lasten von mehr als 5 kg nicht zumutbar. Das Einnehmen von Zwangspositionen und über Kopf arbeiten seien zudem nicht empfehlenswert. Eine ideale angepasste leichte Tätigkeit sollte diese Punkte berücksichtigen. Es werde ein extern durchgeführtes Arbeitsassessment im einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zur genauen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit empfohlen (S. 2).
3.13 Mit E-Mail vom 10. Mai 2016 (Urk. 7/58) führte die Assistenzärztin Dr. med. D.___, Universitätsspital C.___, Klinik für Rheumatologie (vgl. Urk. 7/31/4 und Urk. 7/55/2) gegenüber der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus, nach Rücksprache mit der Kaderärztin Dr. med. E.___ könne keine Stellung zu der von Dr. B.___ festgelegten 70%igen Arbeitsfähigkeit bezogen werden. Eine möglichst genaue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei einzig durch ein Arbeitsassessment (EFL) möglich.
3.14 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) führte mit Stellungnahme vom 19. September 2016 (Urk. 7/59/4-5) unter anderem aus, bereits im Untersuchungsbericht vom 15. März 2016 sei bemerkt worden, dass Verbesserungen der Tennisellenbogenentzündung (Sehnenansatzreizung) beidseits wie der Fussfaszienentzündung/Fersenentzündung (Fersensporn) rechts mehr als links auf Dauer bei entsprechender Therapie zu erwarten seien (S. 1). Beide Krankheitsbilder seien noch nicht austherapiert. Bei vollständiger Ausnutzung sämtlicher Therapiemöglichkeiten sei eine Verbesserung mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten (S. 2).
4.
4.1 Bei der vorliegenden Neuanmeldung lag der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 28. Januar 2020 (Urk. 2) folgender medizinischer Bericht vor:
Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2 und 3.8) nannte mit Bericht vom 9. Oktober 2019 (Urk. 7/70) folgende Diagnosen:
- Epicondylitis humeri radialis links mit Einriss der Extensorensehne
- Status nach Schnittverletzung des distalen Vorderarms palmar und ulnar mit Durchtrennung der Sehne des Musculus flexor carpi ulnaris rechts, sowie Teilläsion des Nervus ulnaris rechts mit Revision, Sehnen- und Nervennaht 2006
- Schmerzsymptomatik seither sowie Einschränkung der Beweglichkeit
- Status nach Medianusdekompression bei Karpaltunnelsyndrom beidseits 2012
- chronisches thorako und spondylogenes Schmerzsyndrom
Die Beschwerdeführerin habe anfangs 2019 eine Arbeitstätigkeit in einer Bäckerei im Service mit einem Pensum von 3.5 Stunden pro Tag aufgenommen. Im Juli 2019 sei erstmals eine Schmerzsymptomatik bei Epicondylitis humeri radialis links und Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 24. Juli bis heute aufgetreten. Es sei eine fachärztliche Beurteilung durch Professor F.___ von G.___ der Universitätsklinik H.___ erfolgt. Es sei daraufhin eine intensivierte Physiotherapie mit Needling und Detonisierungen drei Mal pro Woche durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin beabsichtige eine Teilrente der Invalidenversicherung zu beantragen und habe sie deshalb gebeten, diesen Bericht zur aktuellen Situation zu erstellen.
4.2 Nach Rücksprache mit Dr. med. I.___, RAD, vom 30. Oktober 2019 wurde seitens der Beschwerdegegnerin festgehalten (Urk. 7/72/2), dass die Epicondylitis schon bei der letzten Abweisung Thema gewesen sei. Mit der jetzigen Diagnose des Extensoreneinrisses ändere sich nichts am Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
5. Nach Verfügungserlass wurden folgende Berichte eingereicht:
Prof. Dr. med. F.___, Chefarzt und Leiter Universitäres Zentrum für Prävention und Sportmedizin, Universitätsklinik H.___, berichtete am 31. Oktober 2019 (Urk. 3/3) über eine gleichentags stattgefundene Sprechstunde und nannte folgende Diagnosen:
- Aktuell:
- Epicondylitis radialis humeri links (MRI vom 5. Oktober 2019)
- Signalalteration inferiore Medulla oblongata (MRI 25. Oktober 2019)
- partielle residuelle Halsrippe links (MRI 25. Oktober 2019)
- lipomatöse Raumforderung in Musculus subscapularis (MRI 25. Oktober 2019)
- chronische thorako- und cervicospondylogene Schmerzen
- Status nach Schnittverletzung Vorderarm rechts mit Revision Sehnen und Nervennaht 2006
Prof. F.___ führte unter anderem aus, es seien MRI-Termine zur vollständigen Abklärung besprochen worden.
Mit Bericht vom 14. November 2019 (Urk. 3/4) nannte Prof. F.___ folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Epicondylitis radialis Ellbogen links mit Partialruptur der gemeinsamen Extensoren
- MRI 25. Oktober 2019
- chronische thorako- und cervicospondylogene Schmerzen bei Dg. 2
- Status nach Schnittverletzung Vorderarm rechts mit Revision Sehnen und Nervennaht 2006
Aktuell bestehe kein weiterer Abklärungsbedarf über den in den letzten Berichten beschriebenen hinaus. Aus diesem Grunde werde eine neurologische Verlaufskontrolle im Intervall von sechs Monaten beziehungsweise bei Auftreten neuer Beschwerden entsprechend früher empfohlen. Zudem sei die antiphlogistische Medikation weiterzuführen. Im weiteren Verlauf seien dann auch detonisierende Massnahmen zu empfehlen. Sobald aufgrund der Beschwerden möglich, auch aktive Beübung und Heimtraining (S. 2).
Prof. F.___ berichtete am 10. Dezember 2019 (Urk. 3/5) über eine gleichentags stattgefundene Sprechstunde und nannte dieselben Diagnosen wie in seinem letzten Bericht (S. 1 Mitte).
Anamnestisch hätten sich seit einer Woche die Beschwerden am linken Arm seit dem Putzen der Wohnung verschlechtert. Seit zwei Wochen fänden sich nun wieder Beschwerden im Bereich des rechten Epicondylus humeri radialis, welche vor vier Jahren erfolgreich durch Infiltration behandelt worden seien (S. 1 unten).
Die Beschwerdeführerin habe sich mit wechselnden Beschwerden im Bereich der Ellbogen beidseits vorgestellt. Da bisher noch keine aktive Physiotherapie durchgeführt worden sei, sollte dies nun nachgeholt werden (S. 2 oben).
6.
6.1 Nach Einschätzung der Beschwerdegegnerin vermochte die Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 27. April 2017 (Urk. 7/69) keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands glaubhaft zu machen.
6.2 Mit der Neuanmeldung vom 11. Oktober 2019 machte die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend, da jetzt beide Arme Probleme bereiten würden und nicht nur der rechte Arm (Urk. 7/71). Sie leide nun an einer Epicondylitis links und nicht mehr nur rechts (vorstehend E. 2.2). Dies stimmt mit der Aktenlage nicht überein, bereiteten doch bereits im früheren Rentenverfahren beide Arme gesundheitliche Probleme, nur rechts mehr.
So diagnostizierte Dr. Z.___ bereits damals unter anderem eine chronische Epicondylitis radialis beidseits (vorstehend E. 3.1) und ein Karpaltunnelsyndrom beidseits (vorstehend E. 3.3). Auch Dr. A.___ hatte damals beschrieben, dass eine angepasste Tätigkeit beide Hände nicht belasten sollte (vorstehend E. 3.2). Weiter hielt sie fest, dass aufgrund chronischer thorako cervikospondylogener Schmerzen eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit und Kraftminderung der Hände beidseits bestehe (vorstehend E. 3.8). Weiter diagnostizierten die Ärzte des Universitätsspitals C.___ eine chronische Epicondylitis radialis beidseits (vorstehend E. 3.6) beziehungsweise eine chronische Epicondylopathie beidseits (vorstehend E. 3.12). Zudem wurden beide Ellenbogen schon mehrmals mit Cortison behandelt (vorstehend E. 3.10). Der RAD-Arzt Dr. B.___ hielt einen Halteschmerz und Bewegungsschmerz beider Hände bei chronischer Epicondylitis lateralis beidseitig fest (vorstehend E. 3.7). Schliesslich klagte die Beschwerdeführerin anlässlich einer orthopädischen Untersuchung über zunehmende Schmerzen im linken Arm (vorstehend E. 3.10).
Mit dem seit der letztmaligen materiellen Beurteilung eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. A.___ (vorstehend E. 4.1) vermag die Beschwerdeführerin keine relevante dauerhafte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft darzutun. Es wird zwar neu ein Einriss der Extensorensehne bei diagnostizierter Epicondylitis humeri radialis links angeführt und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 24. Juli 2019 attestiert. Diese bezieht sich wohl auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei einer Bäckerei im Service von 3.5 Stunden pro Tag, welche die Beschwerdeführerin seit anfangs 2019 ausübt und bei der es sich kaum um eine angepasste Tätigkeit handeln dürfte. Die Epicondylitis humeri radialis links war bereits bei der ersten Leistungsverweigerung bekannt. Dr. A.___ stützte sich in ihrem Bericht vorwiegend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und es finden sich keine Befunde, die eine (andauernde) Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit belegen würden. Nach dem Gesagten erscheint die Beurteilung des RAD, wonach der Extensoreneinriss links nichts am Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten ändere (vorstehend E. 4.2), als plausibel und nachvollziehbar.
Somit lässt vorliegend die Gegenüberstellung der bei der ersten Rentenprüfung vorhandenen (vgl. vorstehend E. 3.1-3.14) mit dem seit der erneuten Anmeldung eingegangenen Bericht von Dr. A.___ (vorstehend E. 4.1) auf keine wesentliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts schliessen.
6.3 Die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte von Prof. F.___ (vorstehend E. 5) ändern nichts am Ergebnis. Denn zur entscheidenden Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern sie sich nicht beziehungsweise geht aus ihnen hervor, dass die Schmerzzunahme des linken Tennisarms nach einer Überbelastung am 16. Juli 2019 erfolgt sei beziehungsweise seit Putzen erneut stärkere Beschwerden aufgetreten seien. Die Beschwerden basieren somit grösstenteils auf individuellen Überlastungen und sind therapierbar. Zudem wurde noch keine aktive Physiotherapie durchgeführt, mithin sind mit der Beschwerdegegnerin die Therapieoptionen noch offen. Bereits bei der letzten Beurteilung durch den RAD im September 2016 wurde vermerkt, dass bei vollständiger Ausnutzung sämtlicher Therapieoptionen eine Verbesserung mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei (vorstehend E. 3.14). Im Übrigen reichte die Beschwerdeführerin die von Oktober bis Dezember 2019 datierenden Berichte von Prof. F.___ (Urk. 3/3-5) erst mit ihrer Beschwerde vom 26. Februar 2020 (Urk. 1) ein. Nachdem die Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung den Bericht von Dr. A.___ vom 9. Oktober 2019 (vorstehend E. 4.1) eingereicht hatte, hat sie im Vorbescheidverfahren Fristverlängerung zur Begründung des Einwandes und Einreichung weiterer Dokumente verlangt (Urk. 7/77) und auch erhalten (Urk. 7/78), mit dem begründeten Einwand am 12. Dezember 2019 (Urk. 7/79) aber keine neuen Dokumente eingereicht. Da für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich ist (vgl. vorstehend E. 1.3), sind die Berichte bei der Prüfung der streitigen Frage nach der Glaubhaftmachung einer anspruchsbeeinflussenden Tatsachenänderung somit sowieso nicht zu berücksichtigen.
Eine dauerhafte Änderung des Gesundheitszustandes, die massgeblich Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, auch angepasst, hat, ist damit nicht glaubhaft gemacht.
6.4 Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass mit den eingereichten ärztlichen Berichten keine anspruchsrelevante Veränderung gegenüber dem im Jahr 2017 beurteilten Sachverhalt glaubhaft gemacht wurde. Selbst wenn mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden sind, sind keine genügenden Anhaltspunkte ersichtlich, die eine eingehende Abklärung rechtfertigen würden.
Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2020 (Urk. 2) erweist sich folglich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Martin Boltshauser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller