Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2020.00150
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Babic
Urteil vom 16. November 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, ohne berufliche Ausbildung und zuletzt nichterwerbstätig, meldete sich am 24. Januar 2017 unter Hinweis auf ein psychisches Leiden, Tremor und Folgen von Operationen an der Hand und am Bauch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9 und Urk. 7/12). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und verneinte mit Mitteilung vom 10. Mai 2017 (Urk. 7/23) aus gesundheitlichen Gründen die Möglichkeit, berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Sie auferlegte dem Versicherten sodann mit Schreiben vom 26. Mai 2017 (Urk. 7/24) eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer tagesklinischen Behandlung, einer fachärztlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie einer psychopharmakologischen Therapie. Nach Einholung weiterer medizinischer Unterlagen veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung (Expertise vom 7. Dezember 2018; Urk. 7/52). Mit Vorbescheid vom 11. Januar 2019 (Urk. 7/54) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Im Rahmen des Einwandverfahrens (Urk. 7/59, Urk. 7/66) liess die IV-Stelle aufgrund von neu eingereichten medizinischen Unterlagen vom Gutachter zweimal Rückfragen beantworten (Urk. 7/72 und Urk. 7/84), zu welchen der Versicherte jeweils Stellung nehmen konnte (Urk. 7/82, Urk. 7/86). Am 14. Februar 2020 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Februar 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 14. Februar 2020 sei aufzuheben, es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und hernach über einen Rentenanspruch zu entscheiden und es sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Die IV-Stelle schloss am 30. März 2020 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. April 2020 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 14. Februar 2020 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2016 immer wieder in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, wobei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 13. Dezember 2016 bis 26. Januar 2017 sowie vom 24. September 2017 bis 6. März 2018 anerkannt werde. Die Einschränkungen seien jedoch nicht dauerhaft gewesen, da zwischen Februar 2017 und September 2017 sowie seit 7. März 2018 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Bezüglich der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Behandler, insbesondere den neuen Behandler, handle es sich um eine andere Beurteilung des im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalts (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er leide sehr wohl an einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, was selbst das als Basis herangezogene Gutachten festhalte. Das attestierte Belastungsprofil lasse sich jedoch im ersten Arbeitsmarkt nicht finden und stelle einmal mehr eine Tätigkeit im geschützten Rahmen dar. Das eingeholte Gutachten vermöge aber weder in der Diagnosestellung noch in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, sondern zeige wesentliche Widersprüche und Unklarheiten auf. Es gelte entsprechend auf eine andere medizinische Grundlage abzustellen, um über einen Leistungsanspruch entscheiden zu können (S. 9).
3.
3.1 Vom 21. Dezember 2016 bis 26. Januar 2017 und vom 8. Februar 2017 bis 16. März 2017 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung in der psychiatrischen Klinik Z.___ auf, deren Ärzte mit Bericht vom 10. April 2017 (Urk. 7/21) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten (S. 2):
- F32.3: Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, seit Februar 2016
- F43.1: Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, seit ca. 1980
- Synkope mit Kopfanprall unklarer Genese am 13.12.2016
- a.e. vasovagal bei neubegonnenem Propranolol, Differentialdiagnose psychogen bei Dissoziation
- cCT/Traumaspirale 13.12.2016: Keine Frakturen, keine ICB, keine Lungenembolie, keine Aortendissektion, kein Koronarverschluss
Die Ärzte führten aus, der Eintritt in die Klinik sei freiwillig aufgrund der schweren depressiven Episode mit affektiver Niedergestimmtheit, Freudlosigkeit und Antriebsmangel sowie vermindertem Selbstwertgefühl, Konzentrationsstörungen, intermittierenden passiven Suizidgedanken, negativer Zukunftsperspektive, Schlafstörungen und reduziertem Appetit erfolgt (S. 5). Der Beschwerdeführer habe im Verlauf von akustischen Halluzinationen und wahnhaften Beeinträchtigungserlebnissen berichtet. Daneben seien Hyperarousal, Alpträume, Flashbacks und Vermeidungsverhalten eruierbar gewesen. Die Antriebsarmut verunmögliche es dem Beschwerdeführer, an einem geregelten Berufsalltag teilzunehmen. Im gegenwärtigen Krankheitszustand sei es für den Patienten eine Herausforderung, im ambulanten Setting einer sehr niederschwelligen Tagesstruktur selbstständig nachzugehen. Daher sei durch die Z.___ eine Anbindung an die Tagesklinik A.___ erfolgt. Ein Berufsalltag mit fixen Terminen und Präsenzphasen sei aktuell nicht möglich. Ebenso gelte dies für die genannten Konzentrationsstörungen, welche eine effektive und leistungsorientierte Beteiligung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zuliessen. Gesondert müsse der genannte Aspekt der reduzierten Stressresilienz in Verbindung mit passiven Todeswünschen erwähnt werden. Eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt würde die Wahrscheinlichkeit von Mehrbelastung durch Stresserfahrungen deutlich erhöhen. Diese, in Kombination mit dem reduzierten Antrieb und den Konzentrationsstörungen bei herabgesetzter Stressresilienz, würden höchstwahrscheinlich nicht nur eine Verschlechterung der psychischen Erkrankung nach sich ziehen, sondern auch den Beschwerdeführer gefährden (S. 7).
Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, der Beschwerdeführer sei aktuell durch seine depressive Symptomatik zu 100 % arbeitsunfähig. Eine mögliche Verbesserung dieser Symptome und deren Nachhaltigkeit sei massgeblich durch den Erfolg der ambulanten Interventionen (Pharmakotherapie, Tagesstruktur, Krankheitsverständnis) abhängig. Um eine deutlich intensivere und längerfristige Therapie als bisher zu gewährleisten, habe man zusätzlich noch einen Platz in der Tagesklinik A.___ organisiert. Insbesondere sei der Aufbau einer selbstwertfördernden Tagesstruktur, der weitere Aufbau eines Krankheitsmodells und die psychopharmakologische Medikation mit Lithium essentiell für eine gute Prognose. Durch diese Massnahmen sei eine Reduktion der depressiven Symptome möglich (S. 8). Die genannten Angaben würden spätestens seit dem 21. Dezember 2016 gelten (S. 11).
3.2 In einem weiteren Bericht vom 4. Juli 2018 (Urk. 7/41) nannten die behandelnden Ärzte der Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5):
- F31.2: Bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen
- F43.1: Posttraumatische Belastungsstörung
- H00.0: Hordeolum und sonstige tiefe Entzündung des Augenlides
- D64.9: Anämie, nicht näher bezeichnet
- Bewusstseinsverlust mit Kopfanprall unklarer Genese am 13.12.2016
- Differentialdiagnose am ehesten vasovagale Synkope aggraviert bei neubegonnenem Propranolol (Inderal), Differentialdiagnose psychogen bei Dissoziation
- RQW occipital (1 x 5mm, 1 x 10mm), konservativ versorgt (B.___)
- CCT/Traumaspirale/CT Triple-Rule-Out 13.12.2016; keine Frakturen, keine ICB, keine Lungenembolie, keine Aortendissektion, kein Koronarverschluss
- CT Schädel 17.05.2016 bei Kopfanschlag (Stadtspital C.___), Arachnoidalzyste in hinterer Schädelgrube, keine ICB, kein Tumor
- Episoden von Bewusstseinsveränderungen unklarer Ätiologie
- Differentialdiagnose dissoziative Störung bei PTBS
- Aktuell in psychiatrischer Betreuung im Zentrum A.___, unter Trittico und Fluoxetin
- Gemäss Hausarzt Dr. med. D.___ vereinzelt Episoden von Bewusstseinsveränderung (keine Sprache möglich; starke Agitation, Wesensveränderung; wusste nicht, was passiert ist)
- Generalisierter Tremor unklarer Genese, Differentialdiagnose essentieller Tremor
- Differentialdiagnose psychovegetativ bei psychischer Erkrankung
- Inderal seit 6.12.2016
- Karpaltunnelsyndrom Operation rechts (3/2015)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgenden (S. 5):
- Operation Umbilikalhernie 6/2016 (Spital C.___)
- Novalginunverträglichkeit (Exanthem), Penicillin-Allergie
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Fachärzte aus, der Beschwerdeführer habe bereits anfangs 2017 an einer Arbeitstherapie teilgenommen. Seitdem sei keine Verbesserung der Leistungsfähigkeit erreicht worden. Wie bereits bei der vorangegangenen Teilnahme zeige der Beschwerdeführer aktuell ebenfalls keine Leistungsfähigkeit für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Aus arbeitstherapeutischer Sicht werde eine Rentenprüfung empfohlen. Bei positivem Rentenbescheid sei eine halbtägige Arbeitsstruktur im geschützten Rahmen als Tagesstrukturierung sinnvoll. Vorerst empfehle man Therapien im ambulanten Setting, um den aktuellen Gesundheitszustand zu erhalten (S. 6).
3.3 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 7. Dezember 2018 (Urk. 7/52) folgende Diagnosen (S. 20):
- Leichte depressive Episode (F31.3.)
- Bei einer bipolaren affektiven Störung (depressive Symptome ab 12/2016, manische Episode Ende 2017)
- Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
- Anamnestisch in der Folge von Foltererfahrungen zwischen 1979 und 1982 mit zunehmenden Symptomen seit 2011 bzw. 2014
- Gemischte dissoziative Störung (F44.7)
- Mit grobschlägigem distal betontem Rumpf- und Extremitätentremor seit 2016 sowie Synkope im 12/2016 und anamnestisch Bewusstseinsveränderungen und Dysphonie seit 2006
Zu den einzelnen Störungsbildern führte der Gutachter aus, die ICD-10 Kriterien einer depressiven Episode gemäss F32/F33 würden in den Akten zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar erörtert. Dadurch sei vor allem die jeweilige Einschätzung des Schweregrads aus versicherungspsychiatrischer Sicht unklar. Aufgrund der Angaben in den Akten könne aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass vom 21. Dezember 2016 bis 26. Januar 2017 eine klinisch relevante entsprechende Störung vorgelegen habe. Nach der Rückkehr des Beschwerdeführers aus der Türkei könne jedoch nur noch eine maximal mittelschwere Ausprägung angenommen werden. Mitte/Ende 2017 sei es schliesslich zu einer manisch-psychotischen Phase gekommen, die spätestens ab März 2018 als remittiert gelten könne. In der Folge hätten die behandelnden Fachpersonen eine mittelschwer ausgeprägte depressive Episode diagnostiziert, was aber nicht substantiiert werde. Aktuell sei von einer leichten depressiven Episode auszugehen (S. 21). Bezüglich der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung fehle in den Akten eine Erörterung. Entsprechende objektive psychopathologische Befunde würden nicht beschrieben. Es werde vollständig auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne zusammenfassend aus rein versicherungspsychiatrischer Sicht ab Dezember 2016 begründet werden (Foltererfahrung, Alpträume, andauerndes Gefühl von Betäubtsein, emotionale Stumpfheit, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Schlafstörungen, Selbstunsicherheit und Nervosität, S. 22 ff.). Aufgrund eines grobschlägigen distal betonten Rumpf- und Extremitätentremors seit 2016 sowie einer Synkope im Dezember 2016 und anamnestisch Bewusstseinsveränderungen und Dysphonie seit 2006 mit einer nicht ausreichenden Erklärbarkeit der subjektiven Wahrnehmung und Darstellung dieser Defizite durch ein somatisches Korrelat stelle sich die Frage nach einer dissoziativen oder Konversionsstörung gemäss ICD-10: F44. Die Kriterien für die Diagnose einer gemischten dissoziativen Störung (F44.7) seien zwar nur teilweise, aber aus versicherungspsychiatrischer Sicht hinreichend erfüllt. Funktionelle Einschränkungen würden sich anschaulich vor allem durch die motorischen Defizite des Zitterns ergeben (S. 24 ff.).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E.___ fest, der Beschwerdeführer könne bei seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit für sechs Stunden pro Tag anwesend sein. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe aber eine Einschränkung der Leistung im Umfang von 25 % aufgrund einer verminderten Belastbarkeit bei Defiziten, vor allem in den Bereichen Planung/Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs-/Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und zwischenmenschliche Kontaktfähigkeit sowie motorischer Defizite durch Zittern. Für die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führe dies bei sechs Stunden Präsenzzeit an fünf Arbeitstagen pro Woche mit einer zusätzlichen Leistungsminderung von 25 % bezogen auf 40 Arbeitsstunden pro Woche zu einem Wert von 56.25 % (von 100 %). Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht zu begründen (S. 37 und S. 39).
Zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit gab der Gutachter an, dass mit Austrittsbericht vom 28. Dezember 2016 vom B.___ (Hospitalisation vom 13. bis 19. Dezember 2016 aufgrund eines Kopfanpralls, Urk. 7/22/23-29) erstmals ein Gesundheitsschaden dokumentiert werde, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zwischen dem 13. Dezember 2016 und 26. Januar 2017 geführt habe. Danach könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch eine maximal mittelschwere Ausprägung des Gesundheitsschadens angenommen und somit auf die oben genannte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 56.25 % abgestellt werden. Zwischen dem 24. September und 23. November 2017 werde eine akute manisch-psychotische Episode dokumentiert, die bis maximal 6. März 2018 eine erneute Arbeitsunfähigkeit von 100 % begründet habe. Danach könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch eine maximal mittelschwere Ausprägung des Gesundheitsschadens angenommen und somit wiederum auf die bereits dargelegte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden (S. 37 f.).
Gesamthaft ergäben sich unter Berücksichtigung der vorliegenden Arztberichte, der in den Akten dokumentierten fremdanamnestischen Angaben und des aktuellen Untersuchungsbefundes aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine hinreichenden Belege für eine aktuelle und/oder im Verlauf stattgefundene Aggravation der beschriebenen Beeinträchtigungen (S. 33).
3.4 Mit Bericht vom 25. März 2019 (Urk. 7/64) nahmen die behandelnden Ärzte des Zentrums A.___ Stellung zum Gutachten und führten aus, der Gutachter habe Beeinträchtigungen in der Urteils-, Durchhalte- und Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit sowie der Fähigkeit zu familiären Beziehungen festgestellt, welche dann aber nicht nachvollziehbar keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben sollen (S. 1). Die Diagnose einer leichten depressiven Episode sei falsch. Offenbar gehe Dr. E.___ von einer bipolaren affektiven Störung aus, was zur Diagnose einer bipolaren affektiven Störung und gegenwärtig leichter depressiver Episode führe. Sodann stelle Dr. E.___ als einzige Fachperson eine gemischte dissoziative Störung fest und versuche damit, den seit Jahren bestehenden Tremor zu begründen. Selbst wenn diese Diagnosen korrekt seien, würden sie nicht zur Indikation von Lithiofor, Risperdal und Quetiapin führen. Des Weiteren seien die Beschwerden im Gutachten oberflächlich aufgenommen worden. Die in der Z.___ dokumentierten manischen Phasen seien nicht im Ansatz erfragt worden. Auch das bipolare Krankheitsgeschehen fehle und ein Hinweis auf eine vertiefte Befragung hinsichtlich psychotischer Symptome (S. 2).
Der Beschwerdeführer leide seit einem Unfall vom 16. Juli 2011 (mit Auto in eine Garage gefahren) unter Zittern der Hände, Wutanfällen, Gereiztheit, Schlafstörungen, Grübelzwang, Kraftlosigkeit und Nutzlosigkeitsgedanken. Er habe heute noch regelmässig nachts Erinnerungen an die Folterzeit aus dem Jahr 1979 und leide an Flashbacks, deutlichem Vermeidungsverhalten und habe Herzrasen sowie Schweissausbrüche. Er berichte zudem über starke Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, Freud- und Sinnlosigkeitsgedanken, Traurigkeit und Blockaden. Zudem habe er manische Phasen mit deutlich gesteigertem Selbstwert. Der Beschwerdeführer habe vier Jahre seine Ehefrau (an Epilepsie erkrankt) und seinen damals zweijährigen Sohn zu Hause betreuen müssen, was ihn zusätzlich belastet und überfordert habe (S. 2).
Als Diagnosen führten sie eine bipolare affektive Störung gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F31.5) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) auf. An eine Arbeitsfähigkeit sei nicht zu denken. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Dauermüdigkeit nicht in der Lage, im Haushalt zu helfen, sei bei kleinsten Anforderungen, störungsbedingt, überfordert und habe aus diesem Grund auch das Autofahren aufgegeben (S. 3).
3.5 In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2019 (Urk. 7/72) zum Bericht des Zentrums A.___ (E. 3.4) führte Dr. E.___ aus, dass für die genannten Beeinträchtigungen eine Einschränkung der Leistung von 25 % festgestellt worden sei (S. 1 f.). Im Gutachten habe er zudem ausdrücklich unter anderem eine bipolare affektive Störung attestiert, die zum Zeitpunkt der Untersuchung am 6. November 2018 mit einer leicht ausgeprägten depressiven Episode in Erscheinung getreten sei. Es werde im betreffenden Bericht nicht substantiiert, weshalb dies falsch sein soll. Ebenso habe am 6. November 2018 keine neuropsychologische Untersuchung stattgefunden. Neben einer Verhaltensbeobachtung und ausführlichen Exploration habe der Beschwerdeführer mit Hilfe einer strukturierten Selbstbeurteilung (SCL-90-R) weitere Angaben ergänzen können. Die Fremdbeurteilung mit Hilfe der MADRS diene einer transparenten nachvollziehbaren Einschätzung depressiver Symptome. Hinzu gekommen sei eine Untersuchung von Urin und Blut. Die in den Akten dokumentierte manische Phase des Beschwerdeführers sei gewürdigt worden und habe zur Diagnose gemäss ICD-10: F31 geführt. Ein vollständiger objektiver psychopathologischer Befund finde sich im Gutachten unter Punkt 4.1 und 4.3. Im Bericht des A.___ werde das Postulat einer «gegenwärtig schweren depressiven Episode» nicht substantiiert. Auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stütze sich offensichtlich vollständig auf die Selbsteinschätzung durch den Beschwerdeführer, bleibe undifferenziert, berücksichtige krankheitsfremde Aspekte und werde zeitlich nicht konkretisiert (S 2 f.). Dr. E.___ konstatierte, aufgrund des neuen Berichts könne er keine Änderung seiner Einschätzung hinsichtlich Diagnose und Arbeitsfähigkeit begründen (S. 3).
3.6 Lic. phil. F.___, Psychologe FSP und Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führten in ihrem Bericht vom 10. Oktober 2019 (Urk. 7/81) aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 28. Mai 2019 bei lic. phil. F.___ in Behandlung und nehme alle zwei Wochen einen Termin wahr (S. 1). Des Weiteren gaben sie an, Dr. E.___ habe in seinem Gutachten eine falsche Diagnose gestellt. Ihrer Meinung nach seien die folgenden Diagnosen zutreffend:
- ICD-10: F33.1, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (seit 2007)
- ICD-10: F43.1, Posttraumatische Belastungsstörung (seit 2006)
- ICD-10: F44.7, gemischte dissoziative Störung
Der Beschwerdeführer leide stark unter Symptomen der depressiven Störung. Seine Niedergeschlagenheit sei auch während der Therapiegespräche spürbar. Er leide aktuell zudem unter Ein- und Durchschlafstörungen, Antriebslosigkeit, innerer Unruhe, Angst, eingeschränktem Denk- und Konzentrationsvermögen, sozialer Isolation, Selbstwert- und Interessenverlust sowie an körperlicher Müdigkeit. Aufgrund dieser Symptome sei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode korrekt (S. 5). Aktuell sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden im ersten Arbeitsmarkt bis zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste leichte Tätigkeit könne ihm bis zu 30 % zugemutet werden (S. 5).
3.7 Dr. E.___ nahm in einem weiteren Bericht vom 27. November 2019 (Urk. 7/84) Stellung zu den Ausführungen von lic. phil. F.___ und Dr. G.___ (E. 3.6). Er hielt fest, dass durch den Bericht keine Fehler, Wiedersprüche und/oder wesentliche Unklarheiten in seinem Gutachten vom 7. Dezember 2018 hätten aufgezeigt werden können. Es seien auch keine neuen, relevanten Informationen dokumentiert worden. Mit diesem neu vorgelegten Bericht könne er keine Änderung seiner Einschätzung, insbesondere bezüglich Diagnosen und Arbeitsfähigkeit, wie er sie in seinem Gutachten dargelegt habe, begründen. Es sei von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts auszugehen (S. 4).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ (Urk. 7/52) sowie dessen Stellungnahmen vom 2. Juli 2019 (Urk. 7/72) und 27. November 2019 (Urk. 7/84). Als Diagnosen führte er eine leichte depressive Episode, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine gemischte dissoziative Störung auf. Dazu attestierte er dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 13. Dezember 2016 bis 26. Januar 2017 und vom 24. September bis maximal 6. März 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für die übrige Zeit ging er in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 56.25 % und in einer angepassten von 100 % aus. Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % aus und wies das Rentenbegehren ab. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer vom 21. Dezember 2016 bis 26. Januar 2017 (Urk. 7/18/6-13), vom 8. Februar bis 16. März 2017 (Urk. 7/22/11-12), vom 24. bis 29. September 2017 (Urk. 7/52/49-51) und vom 30. September bis 23. November 2017 (Urk. 7/41) jeweils in stationärer respektive zuletzt in ambulanter Behandlung befand.
Im Rahmen des ersten stationären Aufenthalts in der Z.___ wurde die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung gestellt. Insbesondere beschrieben die zuständigen Ärzte eine affektive Niedergestimmtheit, Freudlosigkeit und Antriebsmangel sowie ein vermindertes Selbstwertgefühl, Konzentrationsstörungen, intermittierende passive Suizidgedanken, negative Zukunftsperspektiven, Schlafstörungen und einen reduzierten Appetit. Sie berichteten zudem über akustische Halluzinationen und wahnhafte Beeinträchtigungserlebnisse, wobei zusätzlich Hyperarousal, Alpträume, Flashbacks und ein Vermeidungsverhalten eruierbar waren. Der Beschwerdeführer erfüllte damit die Kriterien einer schweren depressiven Episode. Auch im Rahmen des zweiten stationären Aufenthalts in der Z.___ wurden ähnliche Symptome geschildert und die bereits gestellten Diagnosen bestätigt (Urk. 7/22/19). Im Rahmen der letzten Therapiebemühungen wurden unter anderem aufgrund der paranoiden Wahnvorstellungen die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen, gestellt und die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt (Urk. 7/41/5). Im weiteren Verlauf diagnostizierten die behandelnden Ärzte des A.___ eine bipolare affektive Störung gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und eine posttraumatische Belastungsstörung (E. 3.4) sowie lic. phil. F.___ und Dr. G.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine gemischte dissoziative Störung ( E. 3.6). Sowohl die genannten Befunde als auch die jeweilige Diagnosestellung wurden einleuchtend geschildert.
4.2 Bei dieser Ausgangslage stellt sich insbesondere die Frage, ob auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden kann und ob diese Einschätzung im Einklang mit den Akten steht. Die behandelnden Ärzte der Z.___ führten im Bericht vom 10. April 2017 (Urk. 7/21) zur Arbeitsfähigkeit aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich an einem geregelten Berufsalltag teilzunehmen. Aufgrund der Konzentrationsstörungen sei zudem eine effektive und leistungsorientierte Beteiligung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich und er sei aufgrund der depressiven Symptomatik zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/21/7). In einem weiteren Bericht vom 4. Juli 2018 (Urk. 7/41) gaben sie diesbezüglich an, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2017 an einer Arbeitstherapie teilgenommen und seitdem habe keine Verbesserung der Leistungsfähigkeit erreicht werden können. Es bestehe bei ihm weiterhin keine Leistungsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt und es wurde zudem eine Rentenprüfung empfohlen. Lediglich bei einem positiven Rentenbescheid könne eine halbtägige Arbeitsstruktur in geschütztem Rahmen im Sinne einer Tagesstrukturierung in Erwägung gezogen werden (S. 6). Die weiteren behandelnden Ärzte des Zentrums A.___ gingen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus und lic. phil. F.___ und Dr. med. G.___ von einer 100%igen in angestammter und 30%igen in einer angepassten Tätigkeit aus.
4.3 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. E.___ nur für die Zeit vom 13. Dezember 2016 bis 26. Januar 2017 und 24. September 2017 bis 6. März 2018 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging. Obschon sich die Verfassung des Beschwerdeführers im Rahmen der stationären Unterbringungen teilweise besserte respektive stabilisierte, bestehen keine genügenden Anhaltspunkte, welche eine anschliessende Arbeitsfähigkeit von 56.25 % begründen würden. In den Akten befinden sich als echtzeitliche Berichte jene der Z.___ (Urk. 7/21 und Urk. 7/41), aus welchen indes hervorgeht, dass eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich war und lediglich eine Tagesstrukturierung in Form einer Arbeitsstruktur im geschützten Rahmen empfohlen wurde. Die retrospektive Einschätzung von Dr. E.___, wonach der Beschwerdeführer zwischen den stationären Aufenthalten und bis zur Begutachtung in der angestammten Tätigkeit im Umfang von 56.25 % und in einer angepassten zu 100 % arbeitsfähig gewesen sein soll, ist nicht schlüssig. Insbesondere berichteten die Ärzte der Z.___ lediglich von einer leichten Zustandsverbesserung respektive Teilremission der depressiven Symptomatik, was eine derartige Steigerung der Leistungsfähigkeit - zumindest ohne nähere Begründung - in Frage stellt (Urk. 7/18/9 und Urk. 7/21/5).
4.4 Der Beschwerdeführer arbeitete gemäss eigenen Angaben zuletzt als Chauffeur bzw. Zügelmann (Urk. 7/9/6). Hinsichtlich des zeitlichen Aspekts machte der Beschwerdeführer hingegen widersprüchliche Angaben. In der Z.___ gab er an, im Jahr 2013 den Job verloren zu haben, was er als Auslöser der Depression wahrnahm (Urk. 7/18/7). Beim Gutachter berichtete er hingegen, im Jahr 2011 bei der Arbeit einen Autounfall erlitten zu haben und seither arbeitsunfähig zu sein (Urk. 7/52 S. 11). Ein Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers zeigt, dass seine letzte Anstellung in den Monaten Juni bis November 2008 lag (Urk. 7/12). Unbestritten ist jedoch grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im Bereich von Hilfsarbeiten tätig war.
Zum Belastungsprofil gab Dr. E.___ in seinem Gutachten an, der Beschwerdeführer könne unter Berücksichtigung einer verminderten Belastbarkeit bei Defiziten, vor allem in den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und zwischenmenschlicher Kontaktfähigkeit sowie wegen motorischen Defiziten durch Zittern insgesamt in einem Umfang von 56.25 % in der bisherigen Tätigkeit arbeiten (Urk. 7/52 S. 37). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nannte Dr. E.___ das gleiche Belastungsprofil mit der Ergänzung, eine erhöhte emotionale Belastung, Zeitdruck, Ansprüche an eine grössere geistige Flexibilität und überdurchschnittliche Dauerbelastung sollten vermieden werden (S. 38). Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit war gemäss Dr. E.___ jedoch nicht zu begründen (S. 39).
Es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die vorliegende Pathologie in der angestammten Tätigkeit zu einer massiven Minderung der Arbeitsfähigkeit führen, in einer angepassten Tätigkeit jedoch keinen Einfluss haben soll. So unterscheidet sich das Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit nur rudimentär von der bisherigen - zuletzt vor gut einem Jahrzehnt ausgeübten - Tätigkeit. So ist nicht anzunehmen, dass er als Hilfsarbeiter mit vier Jahren Schulbildung Aufgaben planen oder strukturieren musste, eine hohe Flexibilität/Umstellungsfähigkeit benötigte, Entscheidungen treffen musste oder gar eine höhere geistige Flexibilität gefordert war. Damit verbleibt als effektive relevante Leistungseinschränkung die Durchhaltefähigkeit, Probleme in zwischenmenschlichen Kontakten, bei erhöhter emotionaler Belastung und Zeitdruck. Dass dies zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 43.75 % führen soll, ist nicht nachvollziehbar begründet. Jedenfalls wurde nicht dargetan, weshalb die doch erheblichen Befunde mit lediglich rudimentären Anpassungen der Arbeitsstelle keine Auswirkungen mehr haben sollen.
Auch in den nachfolgenden Stellungnahmen (vgl. E. 3.5 und 3.7 hiervor) zeigte der Gutachter nicht schlüssig auf, aus welchem Grund sich die genannten Defizite bei einer angepassten Tätigkeit nicht ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollten. Die gutachterliche Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie angepasster Tätigkeit erscheint somit widersprüchlich und ist nicht plausibel. Das Abstellen auf die Einschätzung des Gutachters vermag auch in dieser Hinsicht somit nicht zu überzeugen.
4.5 Die Frage, ob die von Dr. E.___ gestellten Diagnosen zutreffend sind, kann einstweilen offengelassen werden, da das Gutachten nach dem Gesagten namentlich in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und das Belastungsprofil des Beschwerdeführers nicht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Expertise entspricht (E. 1.7), weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Auch die anderen Berichte lassen keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit über den ganzen Zeitraum zu. Der behandelnde Psychologe lic. phil. F.___ und Dr. G.___ begründeten ihre Diagnosestellung sowie die Einschätzung des Leistungsvermögens in ihrem aktuellen Bericht vom 10. Oktober 2019 (vgl. E. 3.6 hiervor) nur vage und allgemein, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Die Ärzte des A.___ begründeten ihre Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ebenfalls wenig differenziert (Urk. 7/64). Zudem ist in Bezug auf Berichte von Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die Ärzte der H.___ äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/52/49-51) und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seitens der Z.___ bezog sich lediglich auf den Zeitraum bis ca. November 2017 (Urk. 7/41/1). Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im gesamten Zeitverlauf als unzureichend erweist. Für eine rechtsgenügliche Einschätzung des verbleibenden Leistungsvermögens erscheinen damit weitere Abklärungen, insbesondere ein neues psychiatrisches Gutachten, unumgänglich. Die zuständigen Fachpersonen werden sich dabei in Auseinandersetzung auch mit den Vorakten nicht nur zur Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf zu äussern, sondern auch zu den seit BGE 143 V 418 für alle psychischen Erkrankungen massgebenden Standardindikatoren Stellung zu nehmen haben, damit die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Einklang mit der geltenden Rechtslage vorgenommen werden kann (vgl. zum strukturierten Beweisverfahren BGE 143 V 418 und BGE 141 V 281). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 14. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBabic