Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00151
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 30. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, arbeitet seit dem 4. November 2015 als Coiffeuse beim Hairstylisten Y.___ zu einem Pensum von 80 % (Urk. 6/35). Wegen Polyarthritis meldete sie sich am 18. Juli 2018 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte Abklärungen betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen durch (Urk. 6/24). Am 5. Dezember 2018 teilte sie der Versicherten mit, dass sie als Frühinterventionsmassnahme während der Zeit vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Mai 2019 einen Betrag von insgesamt Fr. 6'000.-- als Beitrag an den Arbeitgeber für die Mehrkosten des Arbeitsplatzerhalts übernehme (Urk. 6/28). Diese Massnahme beendete die IVStelle in der Folge am 25. April 2019 mit der Feststellung, dass es der Versicherten nicht gelungen sei, ihr Arbeitspensum an der bisherigen Stelle auf mehr als 40 % (50 % vom bisherigen 80%-Pensum) zu erhöhen (Urk. 6/30). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten der Krankentaggeldversicherung Helsana Versicherungen AG bei (Urk. 6/32/1-26). Ausserdem holte sie die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, vom 26. Mai 2019 (Urk. 6/33/1-6), von der Universitätsklinik A.___, Orthopädie, vom 5. August 2019 (Urk. 6/37/7-12) und von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Rheumaklinik C.___, vom 17. September 2019 (Urk. 6/41/1-7) sowie den Arbeitgeberbericht von Y.___ vom 31. Mai 2019 (Urk. 6/35) ein. Am 9. Oktober 2019 nahm Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 6/46/6-8). Am 4. November 2019 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen würden. Die Versicherte habe zwar Anspruch auf eine Umschulung und man habe mit ihr verschiedene Möglichkeiten besprochen, sie möchte aber weiterhin als Coiffeuse arbeiten (Urk. 6/44). Mit Vorbescheid vom 8. November 2019 kündigte die IVStelle der Versicherten an, dass sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinen werde (Urk. 6/47). Dagegen erhob X.___ am 28. November 2019 (Urk. 6/50) bzw. am 10. Januar 2020 (Urk. 6/55) durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Einwand. Am 28. Januar 2020 nahm RAD-Arzt Dr. D.___ ein weiteres Mal Stellung (Urk. 6/57/3). Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Stadler am 27. Februar 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
«1.Die Verfügung der SVA Zürich, IV-Stelle, vom 31. Januar 2020 sei aufzuheben.
2.Der Beschwerdeführerin sei eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
3.Der Beschwerdeführerin sei eine Prozessentschädigung zuzusprechen.
4.Diese Angelegenheit sei dringlich zu behandeln.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 7. April 2020 (Urk. 5) um Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 15. April 2020 (Urk. 7) mitgeteilt wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2020 (Urk. 2) aus, der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. In einer der Gesundheit optimal angepassten Arbeit sei dagegen seit August 2018 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin habe eine Umschulung angeboten, die Beschwerdeführerin habe sich aber dazu entschieden, weiterhin im bisherigen Beruf im 50%-Pensum zu arbeiten. In Beachtung des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen und es sei ihr möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbstätig wäre, resultiere keine rentenrelevante Erwerbseinbusse. Aus Sicht der IV-Stelle wäre die Durchführung einer Umschulung angezeigt, die Beschwerdeführerin habe dieses Angebot jedoch nicht annehmen wollen.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, entgegen der angefochtenen Verfügung sei ihr die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse noch im Umfang von 40 % möglich und zumutbar und sie sei auch in einer ihrer Gesundheit angepassten Tätigkeit nicht vollumfänglich, sondern nur zu 50 % arbeitsfähig. Eine Umschulung sei ihr nicht zumutbar und auch nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen könnte sie kein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen (Urk. 1).
3.
3.1 Gemäss dem Arztbericht der Hausärztin Dr. Z.___ vom 26. Mai 2019 (Urk. 6/33/1-6) besteht bei der Beschwerdeführerin eine Psoriasisarthritis/rheumathoide Arthritis. Die Beschwerdeführerin habe Schmerzen an den Füssen, an den Händen und an der Wirbelsäule. Sie sei zunehmend erschöpft. In ihrer Erwerbstätigkeit als Coiffeuse sei ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 23. bis zum 26. August 2018 und von 50 % ab dem 27. August 2018 attestiert worden. Die Beschwerdeführerin arbeite mit den Händen und stehe während der Tätigkeit. Durch die Behinderung seitens der Finger und die Schmerzen der Füsse sei die Tätigkeit als Coiffeuse höchstens reduziert weiterhin zumutbar. Die Beschwerdeführerin könne täglich 3,5 bis 4 Stunden arbeiten. Eingliederungsmassnahmen seien nicht nötig, wenn die Beschwerdeführerin als Coiffeuse reduziert arbeiten könne.
3.2 Laut dem Arztbericht der Universitätsklinik A.___ vom 5. August 2019 (Urk. 6/37/7-12) bestehen bei der Beschwerdeführerin (1.) ein Status nach konservativ behandeltem Ulcus Unterschenkel rechts, (2.) ein Status nach Hallux valgus-Korrektur mittels TMT I-Arthrodese und Akin-OT, Inspektion intermetatarsal II/III, Narbendébridement und Narbenrelease Strecksehne Dig. II und III, Strecksehnentenotomie Dig. II, OSME MT II und III rechts vom 23. Mai 2018, (3.) eine Psoriasis-Arthropathie, (4.) eine Hypothyreose sowie (5.) ein Nikotinabusus. Postoperativ sei die Beschwerdeführerin aufgrund der stehenden Tätigkeit als Coiffeuse bis zur Fadenentfernung beim Tragen eines Unterschenkelgehgipses für zwei Wochen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Prognose sei positiv bei aktuellem Verlauf mit einer geschlossenen Wunde. Die Beschwerdeführerin sollte die Tätigkeit stufenweise wieder aufnehmen können. Eine Bürotätigkeit sei zu 100 % möglich.
3.3 Gemäss dem Arztbericht des Rheumatologen Dr. B.___ vom 17. September 2019 (Urk. 6/41/1-7) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine Psoriasis-Arthritis seit ca. 2000, zur Zeit Basistherapie mit TNF alph-Blocker (Humira) und Methotrexat bei Status nach mehreren rheumaorthopädischen Eingriffen an Händen und Füssen mit Arthroplastik, Fingergelenken, Arthrodese TMT 1 rechts sowie ein Hypermobilitäts-Syndrom mit vertebralem Syndrom cervical, thorakal und lumbal bei segmentaler Dysfunktion und Haltungsinsuffizienz. Zurzeit würden länger stehende Tätigkeiten zu Fuss-/Sprunggelenksschmerzen führen. Die Belastung der Arme/Hände durch die stereotype Arbeitshaltung als Coiffeuse führe zu vertebraler/spondylogener Symptomatik thorakal und zervikal. Die Beschwerdeführerin sei sozial, familiär und beruflich gut integriert und es bestehe kein Hindernis bezüglich Eingliederung. Zurzeit sei der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Coiffeuse für drei Stunden am Tag zumutbar (etwa 50 % des 80 %-Pensums). Je nach klinischem Verlauf sei allenfalls mit einer Steigerung zu rechnen. Medizinisch-theoretisch bestehe für jede leichte wechselnd belastende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
3.4 RAD-Arzt Dr. D.___ führte in der Stellungnahme vom 9. Oktober 2019 (Urk. 6/46/6-9) aus, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden bei der Beschwerdeführerin eine postarthritische Arthrose an den Fingergelenken beider Hände bei Psoriasis und Status nach mehreren Operationen, eine Fussdeformität rechts bei Status nach multiplen Operationen, eine OSG-Instabilität rechts bei Status nach rezidivierenden OSG-Distorsionen, ein Status nach Ulcus-Excision am rechten Unterschenkel und multiplen Operationen sowie eine Psoriasis-Arthropathie ohne Psoriasis und - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine Hypothyreose. Die Beschwerdeführerin sei eingeschränkt für regelmässiges mittelschweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, Kauern, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund, für Arbeiten mit überwiegender Belastung der Handgelenke und mit erhöhten Anforderungen an die Kraft der Hände sowie Kälte-/Nässe-Exposition. Zumutbar seien ihr überwiegend sitzend ausgeübte, leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Knien, Kriechen, Hocken, Kauern, ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und ohne dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerkzeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der Hände und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der Hände. In der Tätigkeit als Coiffeuse liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Obwohl die Beschwerdeführerin zurzeit zu 50 % arbeitsfähig bei einem 80 %-Pensum sei, liege eine drohende Invalidität vor, so dass berufliche Massnahmen angezeigt seien. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten.
3.5
3.5.1 Im Schreiben vom 17. November 2019 (Urk. 6/48) führte Dr. Z.___ aus, sie kenne die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2000. Diese habe immer alles versucht, um weiterarbeiten zu können und habe alle empfohlenen Behandlungen durchführen lassen. In einem anderen Beruf werde sie keine Zukunft haben, auch wenn sie alles versuchen würde. Die Beschwerdeführerin wolle in ihrem angestammten Beruf weiterarbeiten (zu ca. 40 %) und brauche dafür die finanzielle Unterstützung der Invalidenversicherung in Form einer Teilrente.
3.5.2 Mit Arztzeugnis vom 5. Dezember 2019 (Urk. 6/54) bestätigte Dr. Z.___ sodann, dass die Beschwerdeführerin weder als Coiffeuse noch in einer angepassten Tätigkeit (Büro) zu 100 % arbeitsfähig sei. Die rheumatische Arthritis sei eine progressiv verlaufende Erkrankung, die alle Gelenke betreffen könne. Auch in einem Büroberuf bedürfe die Beschwerdeführerin der Hände, die linke Hand sei schon sehr betroffen, wann die Gelenke der rechten Hand krank würden, könne niemand sagen. Alles in allem sei die Beschwerdeführerin in jeder beruflichen Tätigkeit zu höchstens 50 % arbeitsfähig.
3.6 RAD-Arzt Dr. D.___ hielt am 28. Januar 2020 (Urk. 6/57/3) fest, Dr. Z.___ habe im Bericht vom 17. November 2019 über keine medizinischen Fakten berichtet und im Bericht vom 5. Dezember 2019 nur Vermutungen über den weiteren Verlauf angestellt. Es würden keine unberücksichtigten medizinischen Tatsachen/Fakten hervorgebracht, die eine Ergänzung der RADStellungnahme vom 9. Oktober 2019 erfordern würden. Es sei an der Stellungnahme vom 9. Oktober 2019 festzuhalten.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin legte die Berichte der behandelnden Ärzte dem RADArzt Dr. D.___ vor, welcher am 9. Oktober 2019 (Urk. 6/46/6-9) dazu Stellung bezog. Dabei handelt es sich um eine Aktenbeurteilung, da die Beschwerdeführerin von Dr. D.___ nicht untersucht wurde. Ihr kann trotzdem voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Anhand der ihm zur Verfügung gestellten Vorakten konnte sich Dr. D.___ ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie den gegenwärtigen gesundheitlichen Status der Beschwerdeführerin verschaffen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass auf eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin verzichtet wurde.
4.2 Die behandelnden Ärzte attestieren der Beschwerdeführerin übereinstimmend eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse. Sie bescheinigen der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 %, bezogen auf ihr bisheriges Arbeitspensum von 80 %, wobei gemäss Dr. B.___ etwa drei Stunden pro Tag, laut Hausärztin Dr. Z.___ täglich etwa 3,5 bis 4 Stunden zumutbar wären. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin als Coiffeuse bezogen auf ein 100%-Pensum lediglich noch zu etwa 40 % arbeitsfähig ist. RAD-Arzt Dr. D.___ geht unter diesen Umständen zwar zu Unrecht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse aus. Zumal die Beschwerdeführerin als Coiffeuse weniger als 50 % arbeitsfähig ist, ist Dr. D.___ aber zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Verwertung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit als Coiffeuse nicht vollumfänglich möglich und die Durchführung von beruflichen Massnahmen angezeigt ist. Die Beschwerdegegnerin hat denn der Beschwerdeführerin auch angeboten, eine Umschulung auf eine andere Erwerbstätigkeit durchzuführen, was diese jedoch ablehnte, da sie weiter als Coiffeuse arbeiten möchte (Urk. 6/45). Die Beschwerdeführerin begründet dies im Wesentlichen damit, dass sie bestreite, dass ihr in behinderungsangepasster Tätigkeit ein höheres Arbeitspensum zumutbar wäre. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass sich die Beurteilung von Dr. D.___ als nachvollziehbar erweist. Der RAD-Arzt legte überzeugend dar, welche Anforderungen an eine leidensadaptierte Tätigkeit zu stellen sind. Es handelt sich dabei um überwiegend sitzend ausgeübte leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Knien, Kriechen, Hocken, Kauern, ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und ohne dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerkzeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der Hände und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der Hände. Die Tätigkeit als Coiffeuse entspricht diesem Anforderungsprofil offensichtlich nicht. Sie wird überwiegend stehend ausgeübt, weshalb die Füsse übermässig belastet werden. Ausserdem kommt es zur einer repetitiven Beanspruchung der Hände und erfordert feinmotorisches Geschick. Schliesslich ist die Arbeitshaltung als Coiffeuse eher stereotyp und nicht wechselbelastend. Vor diesem Hintergrund kann der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wonach sie in jeder anderen Tätigkeit als in gleichem Mass eingeschränkt zu beurteilen ist wie als Coiffeuse und es erscheint schlüssig, dass Dr. D.___ für leidensangepasste Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist. An dieser Beurteilung vermag die abweichende Beurteilung der Hausärztin Dr. Z.___ keine Zweifel zu wecken. Von der Erfahrungstatsache abgesehen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), enthält das Arztzeugnis vom 5. Dezember 2019 (Urk. 6/54) keine nachvollziehbare Begründung für die attestierte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % in jeder beruflichen Tätigkeit. Dr. Z.___ verweist primär auf den progressiven Verlauf der Erkrankung, dieser ist aber auch laut ihrer eigenen Darstellung ungewiss. Ausserdem droht bei einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Coiffeuse gar nicht mehr ausüben kann. Diese erscheint bei einer der Behinderung besser angepassten Erwerbstätigkeit wesentlich geringer. Bei der Frage, welche Möglichkeiten der Beschwerdeführerin – nach einer allenfalls erfolgten Umschulung – zur Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Erwerbstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt offenstehen, handelt es sich im Übrigen nicht um eine in den medizinischen Fachbereich fallende Fragestellung, weshalb diese weder von der Hausärztin der Beschwerdeführerin noch von einer anderen medizinischen Fachperson zu beurteilen ist. Dr. B.___ bescheinigt der Beschwerdeführerin für jede leichte wechselnd belastende Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/41/6). Weshalb er im Widerspruch zu dieser Einschätzung festhält, zur Zeit sei der Beschwerdeführerin eine dem Leiden angepasste Tätigkeit nur für drei Stunden pro Tag zumutbar, wird von Dr. B.___ nicht begründet und erscheint nicht nachvollziehbar, zumal Dr. B.___ auch die Tätigkeit als Coiffeuse für drei Stunden als zumutbar erachtet und sich die von ihm festgehaltenen Einschränkungen auf diese Tätigkeit beziehen. Mithin ergibt sich somit auch aus dem Bericht von Dr. B.___ nichts, was eine Einschränkung in behinderungsangepasster Tätigkeit zu begründen vermöchte.
4.3 Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse zu etwa 40 % und in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Die versicherte Person ist im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht gehalten, andere zumutbare Stellen in Betracht zu ziehen, welche - wie hier - die erwerbliche Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit besser gewährleisten. Die Anforderungen an die im gesamten Gebiet der Sozialversicherung geltende Schadenminderungspflicht (BGE 138 V 457 E. 3.2 S. 461) sind dort strenger zu beurteilen, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 8.1 mit Hinweisen). Das Kriterium der "voll ausgeschöpften Restarbeitsfähigkeit" soll im Übrigen nicht den Interessen der versicherten Person, sondern denjenigen der Invalidenversicherung dienen, indem sich die versicherte Person nicht auf ein tieferes Einkommen berufen kann, während ihr die Erzielung eines höheren zumutbar wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013 E. 2.3.2).
5.2 Laut den Angaben ihres Arbeitgebers vom 31. Mai 2019 (Urk. 6/35/3) hätte die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2019 bei Weiterausübung des vereinbarten Arbeitspensums von 80 % ein AHV-beitragspflichtiges Jahreseinkommen von Fr. 39'610.-- (Fr. 39'360.-- + Fr. 250.-- Gratifikation) erzielt. Bei Ausübung eines Pensums von 100 % würde sich das Einkommen somit auf Fr. 49'512.50 (Fr. 39'610.-- : 80 x 100) belaufen.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.4 Der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2018 im privaten Sektor Fr. 4’371.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4'556.75 bzw. Fr. 54'681.-- pro Jahr ergibt. Selbst wenn von diesem Einkommen der maximal mögliche behinderungsangepasste Abzug von 25 % vorgenommen würde, wäre die Beschwerdeführerin damit in der Lage, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.
5.5 Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger