Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00152


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Reiber

Urteil vom 3. Februar 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

Advokatur Bülach

Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1966, arbeitete seit dem 1. Mai 1997 bei der Schule Y.___ als Betriebsmitarbeiterin, zuletzt mit einem Pensum von 30 Stunden pro Woche (Urk. 7/34/1 f.). Im Herbst 2011 wurde bei ihr ein Ovarialkarzinom diagnostiziert (Urk. 7/13/2 f.). Ab dem 7. November 2011 wurde sie zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 7/13/5) und musste am 24. November 2011 operiert werden und sich anschliessend einer adjuvanten Chemotherapie unterziehen (Urk. 7/13/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle gewährte ihr in diesem Zusammenhang am 24. Januar 2012 Kostengutsprache für eine Perücke (Urk. 7/2). Ab dem 19. August 2012 nahm sie ihre Tätigkeit zu 50 % und ab November 2012 wieder in ihrem angestammten Pensum auf (Urk. 7/4/2, Urk. 7/13/5, Urk. 7/21/3).

1.2    Ab dem 22. April 2015 wurde sie wegen rheumatologischer Beschwerden und eines handchirurgischen Eingriffs erneut krankgeschrieben, zuerst zu 100 % bis 18. August 2015, dann zu 50 % vom 19. August 2015 bis 12. Januar 2016. Ab dem 13. Januar 2016 und seither anhaltend wurde ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert und sie war nicht mehr erwerbstätig (Urk. 7/21/3, Urk. 7/4/2). Am 29. Oktober 2015 hatte sich die Versicherte unter Hinweis auf Beeinträchtigungen an beiden Armen und Händen seit zirka 15 Jahren bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/5/6 und 8).

    Die IV-Stelle klärte die medizinische Situation ab und zog wiederholt Akten der Vorsorgeeinrichtung der Versicherten bei (Urk. 7/13, Urk. 7/21, Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 löste der Arbeitgeber der Versicherten das Arbeitsverhältnis invaliditätshalber auf (Urk. 7/34/7 f.). Am 23. März 2017 wurde die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch/ handchirurgisch untersucht (Untersuchungsbericht vom 19. April 2017, Urk. 7/33). Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/37). Dagegen erhob diese am 25. Juli, ergänzt am 9. November 2017, Einwand (Urk. 7/39, Urk. 7/45). Daraufhin führte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen durch und liess die Versicherte durch die Z.___ polydisziplinär (internistisch, neurologisch, rheumatologisch, neuropsychologisch sowie psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 18. Juni 2019, Urk. 7/95). Am 5. Juli 2019 erfolgten Rückfragen seitens der IV-Stelle an die Gutachter (Urk. 7/96), welche diese am 29. Juli 2019 beantworteten (Urk. 7/98). Die Versicherte reichte am 24. Oktober 2019 weitere Berichte zu den Akten (Urk. 7/104 f.) und nahm am 28. November und 4. Dezember 2019 unter Beilage weiterer medizinischer Unterlagen Stellung zu den erfolgten Beweiserhebungen (Urk. 7/106-109). Mit Vergung vom 3. Februar 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/115 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 26. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 3. Februar 2020 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere sei sie zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss am 26. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 4. Juni 2020 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung zurück (Urk. 9). Mit Replik vom 11. August 2020 hielt sie an ihren Anträgen fest und reichte eine Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie sowie Allgemeinchirurgie und Traumatologie, vom 23. Juni 2020 ein (Urk. 12-13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 14. September 2020 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. September 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung heute weiterhin einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 75 % nachgehen. Die restlichen 25 % entfielen in den Haushaltsbereich (Urk. 2 S. 1). Gemäss der medizinischen Beurteilung sei der Beschwerdeführerin eine körperlich sehr leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung und mit geringsten Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände zu 100 % zumutbar. Im Erwerbsbereich resultiere eine Einschränkung von 6 %. Erfahrungsgemäss sei die Einschränkung im Haushaltsbereich nicht grösser als im Erwerbsbereich, weshalb auf eine Abklärung vor Ort verzichtet worden sei. Ein Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % werde nicht erreicht. Es resultiere eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 30 %. Aufgrund des Belastungsprofils könne davon ausgegangen werden, dass die Einschränkung im Haushaltsbereich weiterhin keinen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % begründe (Urk. 2 S. 2 f.). Auf das polydisziplinäre Gutachten könne abgestellt werden. Die nachgereichten Unterlagen würden keine neuen medizinischen Tatsachen begründen (Urk. 2 S. 2). Es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 3).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, das Gutachten der Z.___ sei – aus näher dargelegten Gründen (vgl. Urk. 1 S. 8 ff.) – nicht rechtsgenügend. Sie habe vor der Krebserkrankung stets zu 100 % gearbeitet, jeweils bei mehreren verschiedenen Arbeitgebern. Seither sei sie jedoch nie mehr voll arbeitsfähig geworden. Ihre Kinder seien erwachsen und wohnten nicht mehr zu Hause. Sie würde heute zweifellos 100 % arbeiten (Urk. 1 S. 18). Die Beschwerdegegnerin habe keine Haushaltsabklärung durchgeführt, obwohl sie seit 2011 gesundheitlich wesentlich eingeschränkt sei. Sie sei deshalb als voll erwerbstätige Person zu qualifizieren (Urk. 1 S. 18 f.).

    In der Replik bemängelte sie erneut, zur Hauptsache unter Verweis auf die Ausführungen des behandelnden Dr. A.___, den Beweiswert des Z.___-Gutachtens (Urk. 12).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, aufgrund der Aktenlage sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu einem Pensum von 100 % erwerbstätig wäre. Aus dem Gutachten der Vorsorgeeinrichtung vom 13. Januar 2017 gehe hervor, dass der Beschäftigungsgrad vor der gesundheitsbedingten Reduktion 71.43 % betragen habe (Urk. 6 S. 1). Selbst wenn die Beschwerdeführerin zu 100 % als im Erwerbsbereich tätig zu qualifizieren wäre, resultierte lediglich ein Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 6 S. 2).

2.4    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.


3.    Die Beschwerdeführerin bringt in formeller Hinsicht vor, die Beschwerdegegnerin gehe mit keinem Wort auch nur auf einen einzigen, von ihr vorgebrachten Kritikpunkt am Gutachten ein (Urk. 1 S. 8). Die Beschwerdegegnerin hat massgebliche Abklärungen im Vorbescheidverfahren vorgenommen und insbesondere ein Gutachten eingeholt. Zu Recht hat sie der Beschwerdeführerin vor Verfügungserlass die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Aktenergänzungen eingeräumt (Urk. 7/99, Urk. 7/106; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 und 2.3). In der angefochtenen Verfügung hat sie die Grundlagen dargelegt, auf welchen ihr Entscheid beruht (Urk. 2).

    Rechtsprechungsgemäss ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben, nur weil die Beschwerdegegnerin allenfalls nicht auf alle vorgebrachten Argumente eingegangen ist. Es reicht, wenn wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt, so dass dieser - wie hier - sachgerecht angefochten werden kann (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2017 vom 11. Mai 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre zudem – da nicht besonders schwerwiegend – als geheilt zu betrachten, da das Gericht den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E3d/aa).


4.

4.1    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, hielt in seinem Gutachten vom 12. März 2016 zuhanden der Vorsorgeeinrichtung folgende Diagnosen fest (Urk. 7/21/14):

- Periarthropathie humeroscapularis beidseits bei Impingement und degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschettensehnen

- Epicondylitis humeri ulnaris links

- Multiple Tendovaginitiden der Hände beidseits mit/bei anhaltenden Schmerzen im ersten Strecksehnenfach links bei Status nach Erweiterungsplastik und Synovektomie am 22. April 2015, Status nach multiplen Steroid-Infiltrationen beidseits und Status nach Karpaltunnelsyndrom-Operation beidseits

- Diabetes mellitus Typ 2

- Adipositas

- Ovarialkarzinom mit Status nach ausgedehnter operativer und chemotherapeutischer Behandlung (Erstdiagnose 2011), aktuell ohne Anhaltspunkte für ein Rezidiv

- Anamnestisch Panikstörung

Dazu ergänzte Dr. B.___, bereits seit mehr als 10 Jahren bestünden Gesundheitsstörungen, welche sich durch Schulterschmerzen beidseits, Ellbogenschmerzen links und Hand-Finger-Schmerzen beidseits äusserten (Urk. 7/21/11). Seine Untersuchung vom 9. Februar 2016 habe eine beruflich motivierte, in ihren Angaben glaubhafte Beschwerdeführerin gezeigt. Die starke Belastung durch die einschränkenden Schmerzen sei gut spürbar. Hinweise für eine relevante Somatisierungsstörung seien wenig vorhanden. Die selbst durchgeführte Differenzierung der Beschwerdeführerin bezüglich Schmerzen mit Bedeutung für die berufliche Einsatzfähigkeit und anderen Schmerzen, welche weniger einschneidend seien, spreche gegen eine Pauschalisierungs- und Generalisierungstendenz. Im Bereich der Schultern bestünden beidseits klare schmerzhafte Bewegungseinschränkungen. Der linke Ellbogen zeige typische Zeichen einer persistierenden Epicondylitis ulnaris links. Das linke Handgelenk sei in allen Bewegungseinrichtungen deutlich schmerzhaft eingeschränkt und im Bereich des ersten Strecksehnenfaches bestehe eine sehr druckdolente Auftreibung der Weichteile. Diese Befunde würden gut zu den durch die Spezialisten gestellten rheumatologischen und handchirurgischen Diagnosen passen. Eine leichte Symptomausweitung könne als im Rahmen der vorliegenden Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Elementen interpretiert werden (Urk. 7/21/12 f.). Die Beschwerdeführerin leide unter den Einschränkungen in Alltag und Beruf und reagiere psychisch auf diesen negativen Umstand (Urk. 7/21/13).

Ohne Zweifel könne die Beschwerdeführerin aktuell nicht als Reinigungsangestellte tätig sein. Es solle mit allen Mitteln versucht werden, die Schmerzen ganzheitlich anzugehen. Die Entscheidung des Handchirurgen, die Beschwerdeführerin für mehrere Monate weiter krank zu schreiben, sei nachvollziehbar und erscheine medizinisch sinnvoll. Die Beschwerdeführerin werde voraussichtlich während vier bis sechs Monaten zu 100 % arbeitsunfähig sein. Eine Nachuntersuchung in sechs bis acht Monaten sei sinnvoll. Die Beschwerdeführerin leide primär unter ihren Schmerzen und wirke sonst psychisch nicht relevant krank (Urk. 7/21/13).

4.2    Am 13. Januar 2017 erstattete Dr. B.___ sein Verlaufsgutachten. Darin ergänzte er - im Vergleich zu seinem Gutachten vom 12. März 2016 - folgende Diagnosen (Urk. 7/27/10):

- Epicondylitis humeri radialis rechts

- Multiple Tendovaginitiden der Hände beidseits mit/bei Sehnenscheidenganglion proximal A1-Ringband Dig IV links, schnellender Finger Dig II rechts, unklare Polyarthralgien der Hände und Finger beidseits

- Chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom

    Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe seit der ersten Begutachtung nicht mehr regulär gearbeitet. Ein Arbeitsversuch von rund zwei Wochen im Juni 2016 sei wegen exazerbierenden Schmerzen vor allem in den Händen missglückt. Die Beschwerdeführerin habe langandauernd Physiotherapie sowie während Monaten Ergotherapie absolviert und habe sich auf der Schmerzabteilung des Spitals C.___ spezifisch analgetisch behandeln lassen. Durch die genannten Massnahmen habe keine relevante Reduktion der Schmerzen des Schulter-Arm-Handbereichs beidseits erzielt werden können. Im Sommer sei die Beschwerdeführerin einer interdisziplinären Beurteilung unterzogen worden. Dabei habe eine rheumatisch-entzündliche Grundkrankheit als Ursache der mannigfaltigen Beschwerden ausgeschlossen werden können (Urk. 7/27/12; vgl. dazu Bericht des Spitals C.___ vom 28. September 2016, Urk. 7/32/1-2).

    Anlässlich der erneuten Untersuchung vom 13. Dezember 2016 hätten sich Zeichen einer psychischen Stabilisierung der Beschwerdeführerin gezeigt. Sie könne heute besser mit den multiformen Schmerzen umgehen als noch vor sechs Monaten. Die Schulterbeweglichkeit beidseits habe sich aber trotz Therapie verschlechtert. In beiden Ellbogen bestünden klinische Zeichen einer Epicondylitis humeri und im Bereich beider Hände zeigten sich einschränkende Folgen der rezidivierenden Tendovaginitiden und deren Therapie. Die telefonisch kontaktierte fallführende Ärztin vom Schmerzzentrum des Spitals C.___ zeige sich ernüchtert, sehe kaum weiterführende therapeutische Optionen und erachte einen Einsatz als Reinigungsangestellte langfristig als nicht mehr möglich (Urk. 7/27/12). In der Tat sei es nicht vorstellbar, dass sich die chronifizierten Beschwerden im Bereich Schultern, Ellbogen und Hände beidseits in Zukunft so bessern würden, dass wieder eine Reinigungstätigkeit möglich sei (Urk. 7/27/12 f.). Eine sekundäre Schmerzausweitung könne diskutiert werden. Im Zentrum stünden aber handfeste, chronifizierte und weitgehend austherapierte Sehnenprobleme auf den Etagen Schulter, Ellbogen und Hände beidseits, welche die angestammte Tätigkeit nicht mehr zuliessen (Urk. 7/27/13).

    Aus diesem Grund müsse eine anhaltende Berufsunfähigkeit für die Arbeit als Reinigungsangestellte attestiert werden (Urk. 7/27/13).

4.3    Am 23. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin durch die RAD-Ärzte Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, sowie Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie Handchirurgie, untersucht. In ihrem Untersuchungsbericht vom 19. April 2017 nannten sie als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkungen beider Schultern, Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Beuge- und der Strecksehnen der rechten Hand bei Tendovaginitiden und Status nach Karpaltunnel-Operation 2013, Bewegungs- und Belastungseinschränkungen der Beuge- und Strecksehen der linken Hand bei Tendovaginitiden und Status nach Karpaltunnel-Operation 2014 und Status nach Spaltung des ersten Strecksehnenfaches links 2015. Ohne leistungsmindernde Wirkung sei demgegenüber der Status nach Ovarialkarzinom 2011 (Operation und Chemotherapie, Urk. 7/33/9).

    In Bezug auf die bisherigen Tätigkeiten in der Reinigung und in der Produktion könne die von den behandelnden Ärzten festgestellte Arbeitsunfähigkeit nachvollzogen werden und werde anhand der erhobenen Befunde bestätigt. Es sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigerin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % von April 2015 bis August 2015, von 50 % von August 2015 bis Februar 2016 und von 0 % seit Februar 2016 und auf Dauer (Urk. 7/33/9).

    Angepasst seien körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung, geringster Anforderung an die Kraft und Haltefunktion der Hände, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerkzeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der Hände und ohne Anforderungen an das feinmotorische Geschick der Hände. In diesen Tätigkeiten sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % seit August 2015 gegeben, mit Ausnahme der kürzeren perioperativen Rehabilitationszeiten (Urk. 7/33/9).

4.4    Am 8. September 2017 wurde im Spital C.___ bei fortgeschrittener Tendovaginitis stenosans an einzelnen Fingern beider Hände (vgl. Bericht vom 24. Mai 2017, Urk. 7/44) eine Ringspaltung rechts vorgenommen (Urk. 7/56/3).

    Mit Bericht vom 22. November 2017 nannte Dr. med. F.___, Fachärztin für Anästhesiologie, Oberärztin Schmerz- und Komplementärmedizin in der Multidisziplinären Schmerzklinik des Spitals C.___, die Diagnose einer sekundären Schmerzausweitung bei chronifizierter, multilokulärer Schmerzsymptomatik im Bereich der oberen Extremitäten beidseits, insbesondere mit rezidivierenden Tendovaginitiden, einer Periarthropathia humeroscapularis tendopathica beidseits und Polyarthralgien unklarer Genese. Dazu ergänzte sie, die Beschwerdeführerin sei im Januar 2016 vom Handchirurgen wegen zunehmender Schmerzausweitung trotz medikamentöser und operativer Massnahmen in die interdisziplinäre Schmerzsprechstunde überwiesen worden. Eine rheumatisch-entzündliche Erkrankung sei eigentlich ausgeschlossen worden. Aus psychiatrischer Sicht seien jedoch eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Angst sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung postuliert worden. Die lange Krankheitsdauer und die anhaltenden Schmerzen hätten mittlerweile zu einer Chronifizierung des Schmerzzustandes und einem eigenständigen Krankheitsbild geführt (Urk. 7/47/1). Aus ihrer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsfrau nicht mehr arbeitsfähig. Allenfalls sei eine angepasste Tätigkeit (Wechselbelastung ohne repetitiven Einsatz der Hände und ohne Überkopfarbeiten oder Tragen von Lasten) teilweise möglich (maximal 40 %). Die maximale Arbeitsfähigkeit müsse nochmals angesprochen werden, damit neben Reintegrationsmassnahmen auch eine Teilrente diskutiert werden könne (Urk. 7/47/2).

    In ihrem Überweisungsschreiben an den Orthopäden vom 20. Juni 2018 zur Infiltration der Schulterschmerzen rechts erwähnte sie eine unklare Aetiologie der multilokulären Schmerzen sowie eine Schmerzausweitung und psychische Dekompensation (Urk. 7/65).

4.5    Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelte die Beschwerdeführerin vom 16. März 2016 bis 2. Oktober 2017 und erneut seit dem 13. Juni 2018 (Urk. 7/72/2). Mit Bericht vom 13. November 2018 nannte sie als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie den Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Demgegenüber begründe die Panikstörung (ICD-10 F41.0) keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/72/4).

    Weiter führte sie aus, theoretisch und isoliert betrachtet führe die depressive Erkrankung zu intermittierenden (in Abhängigkeit der jeweiligen Episode), jedoch nicht zu dauerhaften Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit. Die bestehende Schmerzproblematik dagegen schränke die Arbeitsfähigkeit relevant und konstant ein. Aktuell sei aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 7/72/4). Die Beschwerdeführerin verfüge über zahlreiche Ressourcen wie Sprachkenntnisse, einen strukturierten Tagesablauf (ohne äussere Struktur), angemessene körperliche Aktivität (schwimmen, spazieren) und ein unterstützendes familiäres Umfeld (Urk. 7/72/5; vgl. auch Urk. 7/72/14). Um den funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung zu quantifizieren, sei eine polydisziplinäre Beurteilung sinnvoll und notwendig (Urk. 7/72/6).

4.6    

4.6.1    Am 21. Juni 2019 erstatteten die Sachverständigen der Z.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie, Psychiatrie sowie Neuropsychologie (Urk. 7/95). Darin nannten sie keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne leistungsmindernde Wirkung bezeichneten sie die folgenden (Urk. 7/95/11 f.):

- metabolisches Syndrom (arterielle Hypertonie, Nikotinkonsum, Diabetes mellitus Typ II, Adipositas Grad II nach WHO, Dyslipidämie)

- Obstipationsneigung unter Opiattherapie

- Status nach Operation eines Ovarial-Karzinoms 2011 mit sechs Zyklen Chemotherapie

- NIDDM (nicht-insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II) mit allenfalls diskreten Hinweisen auf eine distal-symmetrische sensible Polyneuropathie

- Haltungsinsuffizienz, mit myofaszialem Schmerz gluteal links, Differentialdiagnose (DD) Entrapment der Nervi cluneales mediales und superiores links, ohne Auswirkung auf die körperliche Leistungsfähigkeit

- Anpassungsstörung mit leichter, längerer depressiv ängstlicher Reaktion (ICD-10 F43.21)

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

4.6.2    Dr. med. H.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, untersuchte die Beschwerdeführerin rheumatologisch. Die Beschwerdeführerin habe Beschwerden im Bereich des Schulterblattes rechts, das Schulterblatt umrandend, an der Schulter rechts mit Ausstrahlung in den gesamten rechten Arm und die Hand und den Finger rechts, am Unterarm links radialseitig bis zum Daumen, an den Fingergelenken am Mittelfinger und Ringfinger links und am Beckenkamm links sowie ein Einschlafgefühl auf Seite des Oberschenkels dorsalseitig links angegeben (Urk. 7/95/106).

    Während der Untersuchung sei eine zögerliche Bewegungsdurchführung und eine deutliche Schmerzäusserung mit häufigem Stöhnen und Jammern sowie Ausweichbewegungen und Demonstration von Unfähigkeit einer Bewegung aufgefallen (Urk. 7/95/109 f.). Vergleichbare Bewegungsdurchführungen seien dann in der Beobachtung und in abgelenkter Untersuchungsdurchführung nicht geäussert worden (Urk. 7/95/110). Vier von fünf Waddel-Zeichen seien positiv (Urk. 7/95/117).

    Es hätten sich keine Zeichen einer relevanten strukturellen funktionslimitierenden Erkrankung im rheumatologischen Gebiet gezeigt. Führend sei hier eine leichtgradige Enthesiopathie der muskelführenden, stark dynamisch belasteten Gewebestrukturen (Beckenregion), links (Urk. 7/95/120 f.). Diese erklärten sich aufgrund der erheblichen Adipositas mit statodynamischer Fehlbelastung im Sinne der Hyperlordose, ventralen Instabilisierung bei ausgeprägter Beckenschürze und sternosymphysaler Belastung und im Rahmen der zunehmenden Dekonditionierung der Beschwerdeführerin bei weiter zunehmender Gewichtsentwicklung in der Anamnese. Hierbei handle es sich um funktionelle, durch das Übergewicht begründbare und leichtgradig ausgeprägte Belastungszeichen der in der orthographen Rumpfausrichtung tätigen Muskelgruppe. Darüber hinaus bestünden keine Zeichen einer wesentlichen rheumatologischen Erkrankung, keine Erkrankung im Sinne einer autoimmun-vermittelten Pathologie oder einer anderen ossären, arthrogenen, myogenen oder ligamentären Erkrankung. Somatisch erklärende Befunde, welche die beklagten und berichteten Beschwerden in der reklamierten Ausprägung stützten, seien nicht zu erheben. Hinzuweisen bleibe auf die deutliche Diskrepanz zwischen der reklamierten aktuellen Schmerzintensität und dem weitgehend unbeeinträchtigten klinischen Eindruck sowie der freien spontanen Mobilität der Beschwerdeführerin. Die bildgebenden Befunde (MRI der HWS und BWS sowie der Sonographie und Duplexuntersuchung beider Schultern und Hände) zeigten keine wesentlichen degenerativen Veränderungen, keine Anzeichen einer entzündlichen Genese (Urk. 7/95/121, Urk. 7/95/123). Für die zuletzt ausgeübte sowie jedwede vergleichbare Tätigkeit bestehe somit aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/95/122).

4.6.3Aus psychiatrischer Sicht hielt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, im aktuellen psychiatrischen Untersuchungsbefund präsentiere sich eine freundliche und offene, mitteilungsbereite und kooperative Beschwerdeführerin, die ohne Zeichen mnestischer oder konzentrativer Defizite über ihren Werdegang und ihre Beschwerden berichte (Urk. 7/95/159). Es bestehe ein leichtes, depressives Syndrom im Sinne einer Anpassungsstörung im Kontext der körperlichen Grunderkrankung, der weiterbestehenden Sorgen hinsichtlich eines möglichen Wiederauflebens der Krebserkrankung und der Sorgen um den herzkranken Ehemann. Die klinischen Kriterien einer depressiven Episode beziehungsweise einer rezidivierenden depressiven Störung seien aus heutiger Sicht nicht erfüllt (Urk. 7/95/160).

Im Vergleich zu dem zuletzt von der behandelnden Therapeutin kommunizierten Befundbericht vom November 2018 (vgl. vorstehend E. 4.5) sei heute eine deutliche Besserung festzustellen, also von einer durchaus erfolgreichen Behandlung auszugehen. Die aktenkundig gestellte Diagnose einer psychogenen Schmerzstörung sei nicht ICD-konform zu bestätigen, da derartige Störungen (F45.4 Diagnosen) bei Bestehen/Diagnose einer affektiven Erkrankung (hier seinerzeit einer depressiven Episode, jetzt Anpassungsstörung) nicht zu stellen seien. Die psychogene Schmerzstörung gehe mithin in der depressiven Diagnose auf (Urk. 7/95/160).

Aus psychiatrischer Sicht sei eine namhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit somit nicht zu attestieren, da eine leichtgradige depressive Störung keine namhafte Limitation impliziere und zudem weiter besserbar sei. Sinngemäss treffe dies auch auf die Panikstörung zu. Das Labor weise zudem auf nicht suffiziente Pharmakaspiegel hin, was zumindest auf nicht ausgeschöpfte Therapieoptionen hinweise. Die Beschwerdeführerin könne ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu 100 % verrichten (Urk. 7/95/161).

4.6.4    Im interdisziplinären Konsens hielten die Gutachter fest, die objektiven Befunde hätten vorrangig eine leichte depressive Störung sowie eine Haltungsinsuffizienz im Rahmen der Adipositas gezeigt. Im Rahmen der klinischen Untersuchung hätten sich erhebliche Inkonsistenzen ergeben. Die Konsistenzprüfung habe eine Diskrepanz zwischen der reklamierten Bewegungseinschränkung und der nicht konsistent eingeschränkten spontanen Mobilität sowie eine Diskrepanz zwischen der reklamierten Bewegungseinschränkung (vor allem des rechten Armes) und des fehlenden objektiven Befundkorrelates (keine namhafte Inaktivitätshypotrophie) ergeben (Urk. 7/95/6). Es bestehe kein ausreichender Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder einer vergleichbaren Tätigkeit mindernde Gesundheitsstörung (Urk. 7/95/11).

4.7    Am 5. Juli 2019 wandte sich die Beschwerdegegnerin auf Veranlassung des RAD-Arztes (Urk. 7/114/4) mit Rückfragen an die Gutachter. Konkret wollte sie wissen, ob es möglich sei, dass bei der Beschwerdeführerin eine entzündliche Beteiligung der oberen Extremitäten vorgelegen habe und ob es zwischen 2017 und 2019 zu einer Besserung des Gesundheitszustandes gekommen sei (Urk. 7/96/1). Weiter erfragte sie, ob eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin bei mehreren Operationen an beiden Händen medizinisch zumutbar sei (Urk. 7/96/2).

    Die Gutachter der Z.___ beantworteten die Fragen am 29. Juli 2019 dahingehend, dass sich kein überwiegend wahrscheinlicher Anhalt für eine vorangehend stattgehabte und diabetisch verursachte Erkrankungsmanifestation an den oberen Extremitäten ergeben habe (Urk. 7/98/1). Im Fall der Beschwerdeführerin habe überdies kein Anhalt für eine in Bezug auf die angestammte oder eine angepasste Tätigkeit invalidisierende residuelle Schädigung auf dem Boden eines Karpaltunnelsyndroms bestanden (Urk. 7/96/2).

    Der RAD-Arzt Dr. E.___ wies in der Aktenbeurteilung vom 9. September 2019 darauf hin, die vom Ergebnis der RAD-Untersuchung abweichende Beurteilung im Z.___-Gutachten sei ausführlich diskutiert worden; dieses sei einleuchtend. Gleichwohl bestätigte er die nach der RAD-Untersuchung (vgl. vorstehend E. 4.3) genannten Diagnosen und die dort festgehaltene vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigerin und die vollständige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (Urk. 7/114/6-7).

4.8    Am 13. November 2019 nahm Dr. G.___ gegenüber der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Stellung zum psychiatrischen Gutachten. Sie erachtete die diagnostische Einordnung der seit Jahren bestehenden Problematik durch den psychiatrischen Gutachter insofern als nicht nachvollziehbar, als die von ihm gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung im Kontext der körperlichen Grunderkrankung gemäss ICD-10 lediglich bei einer maximal zwei Jahre dauernden Symptomatik zu stellen sei, was in diesem Fall nicht dem Krankheitsverlauf entspreche. Die Diagnose einer Anpassungsstörung sei bereits im Jahr 2016 gestellt worden (Urk. 7/104/1).

    Auf die Schmerzsymptomatik werde psychodynamisch nicht ausreichend eingegangen. Eine Subsumierung als Teil der Anpassungsstörung sei nicht haltbar. Im Gutachten finde zudem keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Vorakten statt (Urk. 7/104/1).

    Die Laborresultate vom 3. April 2019 würden zeigen, dass keine zum Zeitpunkt der Laboruntersuchung aktuelle psychiatrische Medikation bestimmt worden sei. Es fehle die Bestimmung von Venlafaxin (Urk. 7/104/1).

    Diagnostisch sei bei der Beschwerdeführerin weiterhin von einer komorbiden psychischen Erkrankung auszugehen: Eine chronische Schmerzstörung mit komorbider depressiver Symptomatik (Urk. 7/104/2).

4.9    Mit Schreiben vom 29. November 2019 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin äusserte sich Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, zum Gutachten der Z.___. Dr. J.___ bemerkte, er sei nicht in der Lage, eine profunde versicherungsmedizinische Stellungnahme entsprechend einem Gegengutachten abzugeben. Die adäquate Einschätzung der Belastbarkeit respektive der zumutbaren Arbeitsfähigkeit bleibe in solchen Situationen sehr schwierig, weil eine relevante Schmerzerkrankung (Schmerzverarbeitungsstörung) bestehe, mit ausgesprochen chronifizierendem Verlauf und durch die gleichzeitige Depression ungünstig mitbeeinflusst. Ebenso klar sei aber auch, dass er sich der gutachterlichen Schlussfolgerung, wonach «fassbare klinische Befunde und strukturell nachweisbare bildgebende Pathologien nicht zu erheben seien» nicht anschliessen könne. Im Bereich der Lendenwirbelsäule seien degenerative Veränderungen ausgewiesen. Davon könne zugegebenermassen nicht zwangsläufig auf die Beschwerden geschlossen werden. Im Bereich der Schultern bestehe nicht nur eine Arthrose der AC-Gelenke, sondern zum Beispiel auch eine degenerative transmurale Supraspinatussehnenruptur rechts. Im Bereich der Hände bestünden Fingerpolyarthrosen und es würden rezidivierende, wahrscheinlich mechanisch-degenerativ bedingte Beugesehnentendovaginitiden auftreten. Ebenso klar sei, dass eine volle Arbeitsfähigkeit hier unter Berücksichtigung sämtlicher Probleme nicht adäquat sei (Urk. 7/109).

4.10    Mit Stellungnahme vom 20. Januar 2020 erklärte RAD-Arzt Dr. E.___, im Bericht von Dr. J.___ vom 29. November 2019 werde die Beurteilung der RAD-Untersuchung vom 23. März 2017 bestätigt. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit werde geteilt. Die Laborwerte vom 7. November 2019 bewiesen die Einnahme von Venlafaxin. Amitriptylin und Pregabalin würden nicht eingenommen (Urk. 7/114/9).

4.11    Mit Bericht vom 23. Juni 2020 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin führte der seit 17. Oktober 2019 schmerzmedizinisch behandelnde Dr. A.___ folgende schmerzrelevanten Diagnosen an (Urk. 13 S. 1):

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.8)

- Chronische multilokuläre Schmerzproblematik im Schulter-Arm-Bereich rechts mehr als links mit hauptsächlich myofaszialer Komponente, jedoch auch sekundärer neurogener Schmerzverstärkung

- Chronischer unbeeinflussbarer Schmerz

- Anpassungsstörung mit depressiver Stimmungslage (ICD-10 F43.21)

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

    Unter Verweis auf Aspekte aus der schmerzmedizinischen Literatur erachtete er aufgrund der pathophysiologischen Vorgänge in der Schmerzchronifizierung das fehlende Eingehen auf die schmerzmedizinische Diagnose durch die Gutachter für nicht nachvollziehbar. Eine strukturelle Kausalität werde abgelehnt, auf der strukturellen Pathologie für eine Schmerzentstehung werde beharrt und die neurogenen Chronifizierungsfaktoren würden nicht berücksichtigt. Ein ungenügender Medikamentenspiegel sei nicht ein schlüssiges Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin keine starken Schmerzen habe (Urk. 13 S. 3).

    Die beobachteten Inkonsistenzen bei der Untersuchung seien subjektiv. Eine Inaktivitätsathropie sei nur bei vollständigem Nichtgebrauch zu erwarten. Ein reduzierter Einsatz einer Extremität sei bei chronischen Schmerzen üblich. Die Beschwerdeführerin gebe seit Jahren die gleiche Symptomatik an, eine Aggravierung sei dementsprechend nicht anzunehmen (Urk. 13 S. 4).

    Die schmerzmedizinische Diagnose werde im Gutachten nicht erwähnt, was erstaune, da dies doch das Hauptproblem der Beschwerdeführerin sei. Aufgrund der Schulbildung und der beruflichen Qualifikation sei eine Stelle mit leichter Belastung der oberen Extremitäten nicht zu finden. Dass die Beschwerdeführerin in dieser Richtung keine grossen Anstrengungen unternommen habe, sei verständlich (Urk. 13 S. 4).

    Hinsichtlich des psychiatrischen Gutachtens führte Dr. A.___ aus, bei der Beschwerdeführerin liege keine rein psychogene Ursache vor. Die Schmerzen hätten durchaus eine körperliche Ursache, so dass die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stellen sei (Urk. 13 S. 5).

    Im Gutachten seien wesentliche Faktoren nicht beachtet worden, insbesondere die schmerzmedizinischen pathophysiologischen Grundlagen. Es sei ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. Zur Arbeitsfähigkeit wolle er – Dr. A.___ – in diesem Rahmen nicht Stellung nehmen. Er verweise auf seinen Artikel «Chronische Schmerzen und Arbeitsfähigkeit in der Schweizerischen Ärztezeitung 2018» (Urk. 13 S. 6).


5.

5.1    Nachfolgend ist zu prüfen, ob zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf das Gutachten der Z.___ abgestellt werden kann.

5.2    Die Beschwerdeführerin bringt Einwendungen gegen das rheumatologische Teilgutachten vor. Sie macht geltend, die Feststellung, es lägen keine fassbaren klinischen Befunde oder strukturell bildgebende Pathologien vor, widerspreche den Berichten der Behandler (Urk. 1 S. 11). Es trifft zu, dass laut Bericht von Dr. B.___ Dr. J.___ am 12. November 2015 unter anderem eine chronisch rezidivierende Impingementsymptomatik sowie eine Epicondylopathie humeri ulnaris links als Ursache der Schulterschmerzen festhielt (Urk. 7/21/7). Auch der Internist Dr. B.___ nannte in seinen Gutachten aus den Jahren 2016 und 2017 jeweils die Diagnosen einer Periarthropathie humeroscapularis beidseits bei Impingement und degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschettensehnen, eine Epicondylitis humeri ulnaris links sowie multiple Tendovaginitiden der Hände beidseits (Urk. 7/21/14, Urk. 7/27/13). Diese Diagnosen fanden Eingang weder ins Z.___-Gutachten noch in den orthopädisch-chirurgischen RAD-Bericht, wo zur Hauptsache von Bewegungseinschränkungen der Schultern, Hände und Finger die Rede war, denen indes trotz der verschiedenen operativen Eingriffe kein eigentlich medizinisches Substrat zugeordnet wurde (Urk. 7/33/9). Nichts anderes ist dem Bericht von Dr. J.___ vom 12. November 2015 zu entnehmen, worin er von einer gewissen «Fibromyalgietendenz» sprach (Urk. 7/21/7-8), weshalb sein Hinweis am 29. November 2019 auf somatische Pathologien (Urk. 7/109) nicht zu überzeugen vermag.

    Der rheumatologische Z.___-Gutachter würdigte die Beschwerden der Beschwerdeführerin im Rahmen einer leichtgradigen Enthesiopathie der muskelführenden, stark dynamisch belasteten Gewebestrukturen der Beckenregion linksseitig, bedingt durch die Adipositas (Urk. 7/95/120 f.). Er führte nachvollziehbar aus, dass es sich dabei um funktionelle, durch das Übergewicht begründbare und leichtgradig ausgeprägte Belastungszeichen der in der orthograden Rumpfausrichtung tätigen Muskelgruppe handelt und darüber hinaus keine Zeichen einer wesentlichen rheumatischen Erkrankung bestehen. Gegen eine namhafte somatische Einschränkung sprechen ferner die anlässlich der Untersuchung gesehenen, deutlich beschwielten Hände und Fusssohlen der Beschwerdeführerin (Urk. 7/95/121). Zudem wies die Beschwerdeführerin anlässlich der Anamneseerhebung darauf hin, dass sie Beschwerden am linken Beckenkamm habe (Urk. 7/95/106). Dies steht jedoch im Widerspruch dazu, dass sie anschliessend die Sitzbelastung während 40 Minuten beschwerdefrei tolerierte (Urk. 7/95/110).

    Das fehlende somatische Korrelat untermauerten die Gutachter mit den rheumatologischen Untersuchungsbefunden. So war bei der Bewegungsprüfung von Hals und Rumpf unbeobachtet – wie beim Blick zur Dolmetscherin – ein erheblich höheres Mass möglich, als passiv erreicht wurde (Urk. 7/95/112). Ferner waren vier von fünf Waddell-Zeichen positiv. Die Beschwerdeführerin gab beispielsweise an, sie könne die rechte Hand nicht einsetzen, konnte im Widerspruch dazu aber anlässlich der Untersuchung fest zugreifen. Schliesslich konnte sie den rechten Arm im Rahmen der internistischen Begutachtung bis zu einer Höhe von 140 Grad ohne Angabe von Schmerzen heben, obwohl sie dort im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung Schmerzen angab (Urk. 7/95/114, Urk. 7/95/117). Auch als sie sich mit der rechten Hand sehr deutlich auf der Liege abstützte, äusserte sie keine Schmerzen (Urk. 7/95/117). In der Konsensbeurteilung wiesen die Gutachter im Weiteren zu Recht darauf hin, dass die RAD-Ärzte die im Rahmen der Begutachtung beobachtete spontane Mobilität und die fehlende Inaktivitätshypotrophie ausser Acht gelassen hätten (Urk. 7/95/9).     

    Im Übrigen erkannten auch die Behandler des Spitals C.___, dass die Aetiologie der multilokulären Beschwerden unklar sei (Urk. 7/65/1, Urk. 7/47/1). Schliesslich konnten in der durch die Gutachter veranlasste Duplex-Sonographie beider Schultern und Hände vom 1. März 2019 keine höhergradigen degenerativen Veränderungen sowie keine Hinweise auf entzündliche Veränderungen im Schulter-, im AC-Gelenk sowie in den Händen beidseits gefunden werden (Urk. 7/95/44). Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Feststellung des RAD, wonach bei der Beschwerdeführerin Tendovaginitiden an beiden Händen bestünden (Urk. 7/33/9), als nicht nachvollziehbar, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Dr. J.___ erklärte in seinem Schreiben vom 29. November 2019 zwar, es bestünden degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, der Schultern und Hände. Gleichzeitig räumte er jedoch ein, dass aufgrund dieser Veränderungen nicht zwangsläufig auf die Beschwerden geschlossen werden könne und er nicht in der Lage sei, eine profunde, versicherungsmedizinische Stellungnahme abzugeben (Urk. 7/109). Damit ist seine Einschätzung nicht geeignet, die Beweiskraft des Gutachtens zu mindern.

    Des Weiteren kann die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass sie in den Jahren 2015-2017 mehrfach operiert wurde (Urk. 1 S. 11 f.), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr spricht der Umstand, dass sie trotz zahlreicher operativer Eingriffe nach wie vor Beschwerden hat und auch die Steroidinfiltrationen sowie langandauernde Physio- und Ergotherapie keine anhaltende Besserung brachten, gegen eine somatisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/12/15, Urk. 7/95/106 f.).

5.3    Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der rheumatologische Gutachter habe sich nicht mit den Vorakten auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 11). Aus dem Gutachten geht jedoch hervor, dass sich die Gutachter anlässlich des interdisziplinären Konsenses mit den für die Frage, ob vorliegend fassbare klinische Befunde oder strukturell bildgebende Pathologien vorliegen, relevanten Akten auseinandergesetzt haben (Urk. 7/95/7 ff.). Es trifft zwar zu, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnten Berichte von Dr. J.___ vom 12. November 2015, von Dr. B.___ vom 12. März 2016 sowie die Berichte des Spitals C.___ vom 12. Juli 2017 und 20. Juni 2018 keine ausdrückliche Erwähnung im rheumatologischen Teilgutachten fanden. Allerdings setzten sich die Z.___-Sachverständigen mit dem Gutachten von Dr. B.___ vom 13. Januar 2017 – welches an das Gutachten vom 12. März 2016 anknüpft (Urk. 7/21, Urk. 7/27) – auseinander. Sie erwähnten insbesondere, dass darauf nicht abgestellt werden könne, weil dieser beispielsweise die spontane Mobilität der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe (Urk. 7/95/8). Mit Bezug auf die Berichte des Spitals C.___ ist festzuhalten, dass Dr. F.___ keine Ursachen für die geschilderten multilokulären Beschwerden zu bezeichnen vermochte (Urk. 7/65/1). Vor diesem Hintergrund ist – wie bereits erwähnt – nachvollziehbar, dass die Gutachter bei der Beschwerdeführerin keinen Anhalt für eine rheumatologische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausmachten (Urk. 7/95/119).

    Nach dem Gesagten erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das rheumatologische Teilgutachten als nicht stichhaltig.

5.4    Der psychiatrische Z.___-Gutachter stellte die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit leichter, längerer depressiv ängstlicher Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie einer Panikstörung (ICD-10 F41.0), welche die Arbeitsfähigkeit nicht einschränken (Urk. 7/95/156). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen insbesondere vor, er habe sich nicht mit ihrer Schmerzproblematik auseinandergesetzt. Es sei an verschiedenen Stellen eine Schmerzverarbeitungsstörung festgehalten worden (Urk. 1 S. 14).

    In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist, sondern die zugrundeliegenden psychiatrischen Befunde (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_782/2012 vom 22. Oktober 2013 E. 4.3.3). Die psychiatrische Exploration kann sodann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und dem begutachtenden Psychiater bleibt praktisch immer ein gewisser Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2017 vom 28. November 2017 E. 4.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtsurteil 8C_839/2013 vom 13. März 2014 E. 4.2.2.1).

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin befasste sich der psychiatrische Gutachter sehr wohl mit ihrer Schmerzproblematik. So bemerkte er beispielsweise, es bestehe eine leichte Grübelneigung sowie ein auf die körperlichen Beschwerden eingeengtes Denken (Urk. 7/95/155). Ferner ordnete er die Anpassungsstörung im Rahmen der körperlichen Grunderkrankung ein (Urk. 7/95/157). Angesichts der anlässlich der rheumatologischen Begutachtung festgestellten Inkonsistenzen sowie des im Übrigen weitgehend unauffälligen psychiatrischen Befundes leuchtet darüber hinaus ein, dass der begutachtende Psychiater die Diagnose einer psychogenen Schmerzstörung verneinte und der Anpassungsstörung sowie der Panikstörung keine leistungsmindernde Wirkung beimass (Urk. 7/95/158). Dr. F.___ erwähnte in ihrem Bericht vom 22. November 2017 zwar eine sekundäre Schmerzausweitung und eine Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 7/47/1), wobei es sich hierbei aber nicht um eine fachärztlich gestellte Diagnose handelt. Soweit Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der die Beschwerdeführerin im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde am Spital C.___ untersucht hatte (Urk. 7/72/9), in seinem Bericht vom 8. September 2016 auf eine Schmerzverarbeitungsstörung hinwies (Urk. 7/72/16), kann darauf ebenfalls nicht abgestellt werden, zumal die neu behandelnde Dr. G.___ in ihrem aktuelleren Bericht vom 13. November 2018 eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren lediglich im Sinne einer Verdachtsdiagnose festhielt (Urk. 7/72/4).

    Wie bereits erwähnt, ist ohnehin in erster Linie nicht die Diagnostik, sondern die Auswirkung des Gesundheitsschadens auf das Leistungsvermögen relevant. Die behandelnde Dr. G.___ attestierte der Beschwerdeführerin zwar eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, bemerkte jedoch gleichzeitig, dass die depressive Erkrankung isoliert betrachtet nicht zu einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. An anderer Stelle befand sie in Abweichung dazu, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen, um den funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung zu quantifizieren (Urk. 7/72/4 und 6). Damit entbehrt ihr Bericht einer klaren und zuverlässigen Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit, weshalb er die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht umzustossen vermag.

    Dr. F.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 40 % in einer adaptierten Tätigkeit ebenfalls als eingeschränkt ein, sprach sich dann aber dafür aus, dass die maximale Arbeitsfähigkeit nochmals abzuklären sei (Urk. 7/47/2), womit auch ihrem Bericht letztlich keine gesicherten Aussagen zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind. Dr. A.___ wollte sich in seiner Stellungnahme ebenfalls nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern (Urk. 13 S. 6).

    Zusammenfassend vermögen die Berichte der Behandler damit das interdisziplinäre Gutachten nicht zu entkräften. Dies gilt umso mehr, als die Quantifizierung schmerzbedingter Funktionsbeeinträchtigungen praxisgemäss kaum einer eigenständigen Beurteilung zugänglich sind, sondern vorzugsweise im Rahmen einer fachübergreifenden Einschätzung erfolgt.

5.5    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ die Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Expertise (vgl. E. 1.4) erfüllt, weshalb darauf abgestellt werden kann. Gestützt darauf ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit weiterhin voll arbeitsfähig und ein Rentenanspruch dementsprechend zu verneinen ist. Unter diesen Umständen kann auf ein strukturiertes Beweisverfahren verzichtet werden.


6.    Am Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn gestützt auf die Beurteilung des RAD angenommen würde, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, in einer Verweistätigkeit jedoch zu 100 % (Urk. 7/33/9) und wenn sie – wie sie vorbringt (Urk. 1 S. 18 f.) – als vollerwerbstätig zu qualifizieren wäre. Das Wartejahr war Ende April 2016 abgelaufen bei einer mindestens 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit dem 22. April 2015 (Urk. 7/21/3, Urk. 7/4/2) und der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 29. Oktober 2015 (Urk. 7/5/8). Gestützt auf den Arbeitgeberfragebogen ergibt sich diesfalls ein Valideneinkommen für das Jahr 2016 von Fr. 61'720.20 in einem 100 %-Pensum (Fr. 43'088.-- /71.42 x 100 / 2648 [Nominallohnentwicklung 2013] x 2709 [Nominallohnentwicklung 2016, vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39, Frauen]).

    Betreffend das Invalideneinkommen ist auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 abzustellen (TA1, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1). Für das Jahr 2016 ergibt sich für Frauen ein Invalideneinkommen von Fr. 54'581.15 (Fr. 4'363.-- / 40 x 41.7 [vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen)] x 12). Daraus ergibt sich eine invaliditätsbedingte Einkommenseinbusse von Fr. 7'138.85 (= Fr. 61'720.20 ./. Fr. 54'581.15) und damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 12 %.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.    Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrReiber