Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00161
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 22. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
diese substituiert durch Rechtsanwältin Anjushka Früh
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1966 geborene X.___ war vom 1. Juli 2005 bis am 31. März 2011 als Leiter der Abteilung Informatik und Organisation bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/3/8), wobei er vom 5. Mai bis 30. November 2010 zu 100 % und vom 1. bis 14. Dezember 2010 zu 50 % arbeitsunfähig war (Urk. 7/6/3). Ab Mai 2011 arbeitete er als Projektleiter beim Verband Z.___ und war dadurch bei der BVG-Sammelstiftung A.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 7/21, vgl. Urk. 7/14). Am 8. April 2013 meldete er sich unter Angabe eines Burnouts bzw. einer Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 7/1) und am 8. Mai 2013 (Eingangsdatum) zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die IV-Stelle holte Berichte der Privatklinik B.___, in welcher der Versicherte vom 20. Juni bis 4. Oktober 2013 stationär behandelt worden war (Urk. 7/18), und von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dipl.-Psych. FSP D.___ (Urk. 7/24) sowie einen Arbeitgeberbericht des Verbandes Z.___ (Urk. 7/21), welcher das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2013 gekündigt hatte (Urk. 7/21/1), ein. In der Folge erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine vom 3. bis 28. März 2014 dauernde Potenzialabklärung in der Psychiatrischen Klinik E.___ (Urk. 7/31, Urk. 7/44) und sprach dem Versicherten für die Dauer der Abklärung Taggelder zu (Urk. 7/32, Urk. 7/38, Urk. 7/45, Urk. 7/62). Mit Mitteilung vom 2. Mai 2014 hielt die IV-Stelle fest, dass sie aufgrund der Resultate der Potenzialabklärung keine weiteren beruflichen Massnahmen eingeleitet habe, da keine erkennbaren Ressourcen vorhanden seien, um nächste Schritte im beruflichen Rehabilitationsprozess einzuleiten (Urk. 7/64). In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht von Dr. C.___ und Dipl.-Psych. D.___ (Urk. 7/67) sowie einen Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, (Urk. 7/72) ein. Am 9. Dezember 2014 erstattete Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten zu Händen der A.___ (Urk. 7/89). Die IV-Stelle stellte daraufhin mit Vorbescheid vom 24. Februar 2015 in Aussicht, einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung zu verneinen (Urk. 7/98). Dagegen erhob dieser Einwand (Urk. 7/105, Urk. 7/111) und reichte einen Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. I.___, klinischer Psychologe und Supervisor, beide vom Medizinisches Zentrum J.___, ein (Urk. 7/112, Urk. 7/113). Die IV-Stelle zog daraufhin einen Bericht von Dr. med. Otmar K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem der Versicherte seit Oktober 2014 in Behandlung stand, bei (Urk. 7/115) und holte von Dr. G.___ eine ergänzende Stellungnahme zu den Berichten von Dr. K.___ und der Fachpersonen des Medizinischen Zentrums J.___ ein (Urk. 7/116, Urk. 7/117). Die IV-Stelle erteilte am 9. Februar 2016 Kostengutsprache für ein vom 22. Februar bis 21. August 2016 dauerndes Aufbautraining bei der L.___ AG (Urk. 7/124) und am 16. August 2016 für ein vom 22. August 2016 bis 21. Februar 2017 dauerndes Arbeitstraining bei der M.___ mit einem Job Coaching durch die L.___ AG (Urk. 7/138). Sie richtete dem Versicherten während der Dauer der Massnahmen Taggelder aus (Urk. 7/125, Urk. 7/127, Urk. 7/139, Urk. 7/140). Mit Mitteilung vom 1. März 2017 hielt die IV-Stelle fest, dass die Voraussetzungen für Arbeitsvermittlung plus erfüllt seien (Urk. 7/148) und mit Mitteilung vom 4. Oktober 2017 (Urk. 7/115) erteilte sie Kostengutsprache für ein vom 2. Oktober 2017 bis 30. März 2018 dauerndes Arbeitstraining an der M.___ (Urk. 7/155). Für die Dauer des Arbeitstrainings sprach die IV-Stelle dem Versicherten ein Taggeld zu (Urk. 7/156, Urk. 7/158). Da der Versicherte ab dem 26. März 2018 in einem Arbeitspensum von 80 % bei der N.___ angestellt war (Urk. 7/160), erklärte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 31. August 2018 die beruflichen Massnahmen für erfolgreich abgeschlossen (Urk. 7/163). Mit Vorbescheid vom 5. November 2018 stellte sie in Aussicht, einen Rentenanspruch des Versicherten zu verneinen (Urk. 7/168). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/174), holte die IV-Stelle je einen Bericht von Dr. K.___ (Urk. 7/180) und von Dr. med. O.___, Fachärztin FMH für Allgemein Innere Medizin, ein (Urk. 7/183). Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 2. März 2020 durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung auszurichten, insbesondere eine unbefristete Rente. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. April 2020 (Urk. 8) unter dem Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen, angezeigt wurde. Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 (Urk. 9) teilte Rechtsanwältin Anjushka Früh mit, dass sie neu den Beschwerdeführer vertrete. Gleichzeitig reichte sie einen Bericht der Psychiatrie P.___ vom 23. April 2021 ein (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).
1.3
1.3.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2020 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit März 2018 in der freien Wirtschaft in einem 80%-Pensum tätig sei. Es bestehe kein psychisches Leiden, welches die Arbeitsfähigkeit weitgehend einschränke und somit eine Invalidität begründe. Ein Einkommensvergleich werde jeweils zum Zeitpunkt des möglichen Eintritts des Versicherungsfalles erstellt. Dabei werde berücksichtigt, wo die versicherte Person bei Gesundheit arbeiten würde. Der Beschwerdeführer sei vor seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung und der damit zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit ab April 2013 beim Verband Z.___ als Projektleiter tätig gewesen. Somit stütze sie sich zur Festlegung des Valideneinkommens auf die Angaben des Verbandes Z.___. Im Jahr 2012 habe der Beschwerdeführer beim Verband Z.___ ein Einkommen von Fr. 122'900.-- erzielt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergebe dies für das Jahr 2020 ein Valideneinkommen von Fr. 128'284.--.
2.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), auf das Gutachten von Dr. G.___ könne nicht abgestellt werden. Nebst der Tatsache, dass gemäss Rechtsprechung nicht auf ein Gutachten abgestellt werden könne, das vor über fünf Jahren erstattet worden sei und damit keine Auskunft über den Gesundheitszustand im massgebenden Verfügungszeitpunkt gebe, überzeuge das Gutachten auch inhaltlich nicht. Aus dem Gutachten sei nicht ersichtlich, wie der Gutachter die beiden Hauptprobleme der Gedächtnis- und Konzentrationsstörung sowie die Belastbarkeit abgeklärt habe. Er komme ohne Begründung zum Schluss, dass keine Beeinträchtigung vorliege. Gemäss den Leitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten hätte eine Qualifizierung und Quantifizierung von noch möglichen Aktivitäten nach ICF vorgenommen werden müssen. Eine leitliniengerechte Einschätzung fehle jedoch gänzlich. Weiter halte der Gutachter fest, dass er – der Beschwerdeführer - in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei. Aus dieser Aussage gehe nicht hervor, auf welche Tätigkeit der Gutachter abstelle. Ausgehend vom Begutachtungszeitpunkt sei er zuletzt beim Verband Z.___ als Projektleiter tätig gewesen. Diese Tätigkeit habe jedoch bei Weitem nicht mehr den Anforderungen seiner angestammten Tätigkeit bei der Y.___ entsprochen, welche er vor Krankheitsbeginn innegehabt habe. Er habe erstmals im Jahr 2010 eine depressive Episode erlitten. Damals sei er bei der Y.___ angestellt gewesen. Dies sei als seine angestammte Tätigkeit zu betrachten.
Der Verlauf der Eingliederungsmassnahmen zeige, dass es ihm drei Jahre nachdem der Gutachter Dr. G.___ eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert gehabt habe, immer noch nicht gelungen sei, seine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Stelle auf 100 % zu steigern. Beim Abschluss des Arbeitstrainings habe nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Per 26. März 2018 habe er bei der N.___ eine 80%-Stelle angetreten. Dabei handle es sich um eine angepasste Tätigkeit, die sich vorwiegend auf Routinetätigkeiten beschränke. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die behandelnden Ärzte Dr. K.___ und Dr. O.___ darauf hinwiesen, dass er auch mit einem 80%-Pensum häufig überfordert sei. Ein 60- bis 70%-Pensum würde seiner Leistungsfähigkeit eher entsprechen. Die Beschwerdegegnerin ignoriere, dass er seine Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nur auf 80 % habe steigern können.
Dem vermöge der RAD-Arzt med. pract. Q.___ nichts entgegenzuhalten. Wobei med. pract. Q.___ fachärztlich ohnehin nicht genügend qualifiziert sei, verfüge er doch über keine psychiatrische Facharztausbildung. Sodann bestätige er seine Einschätzung vom 5. Februar 2015, in der er davon ausgegangen sei, dass keine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe und stelle gleichzeitig fest, dass lediglich ein 80%-Pensum ausgeübt werden könne. Damit widerspreche sich der RAD-Arzt selbst.
Ohne Eintritt des Gesundheitsschadens wäre er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit immer noch bei der Y.___ als Mitglied des oberen Kaders tätig. Gemäss der letzten Lohnabrechnung habe sein Monatslohn Fr. 12'916.-- betragen, woraus ein Jahreslohn von Fr. 167'980.-- resultiere. Weiter sei auch die überwiegend wahrscheinliche Lohnentwicklung zu berücksichtigen. Mitarbeiter einer vergleichbaren Position in der höchsten Kaderstufe und mit der gleichen Anzahl Dienstjahre verdienten bei der Y.___ im Schnitt Fr. 173'000.--- bis Fr. 250'000.--. Er hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Lohn von über Fr. 200'000.-- erzielt. Dieses Valideneinkommen sei seinem Einkommen bei der N.___ von Fr. 100'000.-- gegenüberzustellen. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 50 %. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass selbst wenn auf den zuletzt erzielten Lohn bei der Y.___ abgestellt würde, eine Einkommenseinbusse von Fr. 67'980.-- und damit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % resultiere.
3.
3.1 Dr. med. R.___, Oberarzt, und Dr. med. S.___, Assistenzärztin, von der Privatklinik B.___, in welcher der Beschwerdeführer vom 20. Juni bis 4. Oktober 2013 in stationärer Behandlung war, nannten mit Austrittsbericht vom 22. Oktober 2013 (Urk. 7/18) als Diagnosen:
- mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.1)
- lithiuminduzierte (iatrogene) latente Hypothyreose
- Hypercholesterinämie
- Neurodermitis
Der Beschwerdeführer sei bei der Invalidenversicherung angemeldet und es wäre sinnvoll, wenn ihm nach entsprechender Abklärung eine IV-gestützte berufliche Integrationsmassnahme zukommen würde. Ein ambulantes Arbeitstraining zur Einschätzung der Belastbarkeit und zur Einschätzung des Ausmasses seiner aktuell noch eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten (mit Konzentrations- und teils Gedächtnisstörungen) werde ihrerseits empfohlen. Im Sinne eines Berufsorientierungs-Coachings könnten zudem die Kompetenzen, Ressourcen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers herausgearbeitet werden und das für ihn richtige bzw. zu empfehlende Stellenprofil (auch in Anbetracht seiner rezidivierenden depressiven Störung) erstellt werden. Im Rahmen der depressiven Erkrankung habe der Beschwerdeführer gemerkt, dass seine analytischen Fähigkeiten teils reduziert seien, er nicht mehr so schnell komplexe Zusammenhänge erfassen könne und auch seine planerischen Fähigkeiten reduziert seien. Er habe Konzentrationsprobleme und eine reduzierte Belastbarkeit. Das permanent Unvorhergesehene in der bisherigen Projektarbeit mit Zeit- und Kostendruck habe ihm zunehmend Schwierigkeiten bereitet. Auch seien ihm dann kreative Lösungswege weniger eingefallen. Ein exaktes Arbeiten sei ihm schwerer gefallen und er habe gehäuft Fehler gemacht. Sie hätten den Beschwerdeführer in deutlich gebessertem und stimmungsstabilem Zustand nach Hause entlassen. Es sei gegebenenfalls abzuwägen, ob der Beschwerdeführer mittelfristig eine Stelle im Teilzeit-Pensum anstreben könnte, welche ihm genügend Zeit zur Regeneration bieten würde. Die Dres. R.___ und S.___ attestierten dem Beschwerdeführer vom 20. Juni bis 31. Oktober 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.2 Dr. C.___ und Dipl.-Psych. D.___ nannten mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2013 (Urk. 7/24) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11), seit Jugend
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und depressiven Zügen (ICD-10 F61.0) seit Jugend
- Verdacht auf ADS seit Kindheit
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine lithiuminduzierte (iatrogene) latente Hypothyreose, eine Hypercholesterinämie und eine Neurodermitis an.
Der Beschwerdeführer berichte, seit Jugend eine Tendenz zu hohen Leistungszielen, Überforderungserleben, Aufmerksamkeitsdefiziten und depressiver Verstimmung zu haben. Laut Fremdanamnese der Ehefrau seien zuerst während der Wintermonate depressive Verstimmungen mit geringem Antrieb und in den letzten Jahren anhaltende depressive Verstimmungen beobachtet worden. Der Beschwerdeführer berichte über zunehmende Überforderungsgefühle und Schlaflosigkeit seit acht Jahren und eine psychische Dekompensation mit Burnout im Jahr 2010. Es sei ein Klinikaufenthalt in T.___, jedoch keine völlige Remission der depressiven Symptome erfolgt. Beim beruflichen Wiedereinstieg beim Verband Z.___ habe der Beschwerdeführer im Hinblick auf die psychische Vulnerabilität bewusst eine Stellung mit weniger Verantwortung gewählt. Es sei eine erneute Überforderung und psychische Dekompensation im April 2013 erfolgt. Seither bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei bisher zu keiner Remission der depressiven Symptome gekommen. Es könne ab Frühling 2014 im Rahmen der beruflichen Eingliederung der Invalidenversicherung mit einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit in einem Umfang von 20 bis 30 % gerechnet werden.
3.3 Dr. C.___ und Dipl.-Psych. D.___ führten mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2014 (Urk. 7/67) die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 18. Dezember 2013 an. Sie attestierten dem Beschwerdeführer seit dem 18. April 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und erklärten, dass nach erfolgter psychischer Stabilisierung die Weiterführung der beruflichen Eingliederung durch die Invalidenversicherung geplant sei. Aufgrund des schleppenden Heilverlaufs sei der Zeitpunkt jedoch derzeit ungewiss.
3.4 Dr. F.___ hielt mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2014 (Urk. 7/72) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression mit Persönlichkeitsstörung und einen Verdacht auf ein ADS seit Kindheit fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er: Hyperlipidämie, Neurodermitis speziell an Händen und Füssen seit 2006, Status nach Appendektomie 2003, Status nach Hernienplastik beidseits mit etwa 20 Jahren, Status nach Hernienplastik beidseits 1999 und Status nach unklaren Thoraxschmerzen bei Verdacht auf Pleuritis/Perikarditis 1998. Der Beschwerdeführer habe seit März 2010 primär über Schlafstörungen und Auftreten von Hand- und Fussekzemen/Neurodermitis bei Verdacht auf psychische Genese geklagt. Dann sei es zusätzlich zu Magen-Darm-Problemen mit intermittierenden Diarrhoen gekommen. Im Verlauf der Zeit habe sich das Vollbild einer Depression/psychisch-physischen Erschöpfung bei Problemen am Arbeitsplatz gezeigt. Dr. F.___ attestierte dem Beschwerdeführer von Mai bis November 2010 eine 100%ige, von 1. bis 14. Dezember 2010 eine 50%ige und seit dem 4. April 2013 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.5 Dr. G.___ nannte in seinem Gutachten vom 9. Dezember 2014 zu Händen der A.___ (Urk. 7/89) als Diagnose (Urk. 7/89/22):
- Neurasthenie (ICD-10 F48.0)
- bei gemäss Akten rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
- bei akzentuierten (narzisstisch, übergenau, emotional expressiv) Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z731.1)
Anlässlich der aktuellen Untersuchung am 18. November 2014 seien die objektivierbaren psychopathologischen Befunde gar nicht bis sehr gering ausgeprägt. In der Interaktion sei der Beschwerdeführer narzisstisch (ich bezogen), emotional expressiv und übergenau. Im Affekt sei er klagsam. Eine Verdeutlichungstendenz sei vorhanden. Auch mit Hilfe der MADRS könne kein klinisch relevantes depressives Syndrom bestätigt werden. Zudem seien ausdrücklich keine objektiven Defizite in den Bereichen mnestische Funktionen (Auffassung, Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit, Gedächtnis) und formaler Gedankengang zu erkennen.
In den Akten werde ein depressives Syndrom des Beschwerdeführers mit Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2010 und ab April 2013 genannt. Trotz aller (aus gutachterlicher Sicht) Mängel der (vor allem für 2010 und nach Oktober 2013) vorliegenden Dokumente sei retrospektiv mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 und zwischen April und Oktober 2013 an einer depressiven Episode gelitten habe, die aufgrund der damit verbundenen Defizite zur jeweils ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Diese beiden depressiven Episoden seien remittiert (ICD-10 F33.4). Die hierzu widersprüchlichen Berichte ab Oktober 2013 seien nur teilweise verwertbar und/oder nicht nachvollziehbar. Es könne auf die darin dokumentierten Meinungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgestellt werden (keine ausreichenden objektiven tatsächlichen psychopathologischen Befunde, keine kritische differenzierte Stellungnahme zu krankheitsfremden Einflüssen, teilweise widersprüchliche Angaben und anderes mehr). Die ICD-10 Kriterien einer depressiven Episode (gemäss F32/F33) seien nicht (mehr) erfüllt. Insbesondere die Eingangskriterien der Kategorie seien ab Oktober 2013 nicht mehr als erfüllt anzuerkennen. Der Schweregrad erreiche nicht (mehr) das notwendige Ausmass. Beim Beschwerdeführer bestünden keine der genannten Symptome in ausreichender Schwere beziehungsweise in ausreichender Länge, um eine lang dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Die subjektiv angegebene depressive Verstimmung erkläre sich vollständig als Teil einer Neurasthenie und begründe alleine nicht ausreichend eine depressive Episode gemäss ICD-10 (Urk. 7/89/26-28).
Aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, der vorliegenden Akten und der eigenen aktuellen Untersuchungsergebnisse könne beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Oktober 2013 von einer Neurasthenie gemäss ICD-10 F48.0 ausgegangen werden. Sie sei Folge der depressiven Episode zwischen April und Oktober 2013 bei vorbestehenden akzentuierten Persönlichkeitszügen. Darüber hinaus könne aufgrund der Hinweise des Beschwerdeführers (beispielsweise psychosomatische Beschwerden, verschiedene Phasen von Instabilität, kein entsprechendes Selbstvertrauen) plausibel angenommen werden, dass eine Neurasthenie auch schon vor 2010 bestanden habe, die aber den erfolgreichen beruflichen (und privaten) Lebenslauf des Beschwerdeführers nicht wesentlich behindert habe (Urk. 7/89/28).
Die mit der Neurasthenie verbundenen Defizite seien vom Beschwerdeführer tatsächlich überwindbar (vgl. vielfältige Teilnahme am sozialen Leben, freiwillige berufliche Tätigkeit, Interesse am sozialen Geschehen – wenn auch alles subjektiv eingeschränkt). Eine weitere Willensanstrengung zur Überwindung der objektiv gar nicht bis sehr gering ausgeprägten und vor allem rein subjektiv beschreibbaren Defizite sei weiterhin zumutbar (Urk. 7/89/29).
Bei seiner ärztlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit habe er nicht krankheitsbedingte Aspekte (Verdeutlichungstendenz und psychosoziale Faktoren wie beispielsweise finanzielle Sorgen/Hypothekarschulden, Lage am Arbeitsmarkt, persönliche Berufswünsche, Krankheit des Sohnes, Lebensalter) mitbedacht und von krankheitsbedingten objektivierbaren Befunden abgegrenzt. Diese krankheitsfremden Gesichtspunkte besässen eine allfällige therapeutische und sozialarbeiterische Relevanz. Sie gingen nicht (weder positiv noch negativ) in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mit ein (Urk. 7/89/29-30).
In den Berichten von Dr. C.___ vom 18. Dezember 2013 und vom 30. Januar 2014 werde unter anderem ein Verdacht auf «ADS seit Kindheit» angeführt. Dabei werde allein auf die Angabe des Beschwerdeführers, ein Sohn habe ADS, sowie pauschal auf eine leichte Beeinträchtigung der Konzentration und der Auffassung im Fall des Beschwerdeführers selbst hingewiesen. Eine Abgrenzung zur gleichzeitig postulierten depressiven Störung erfolge nicht. Auch anlässlich der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer sowohl allfällige spezifische (objektive) Symptome als auch eine entsprechende Selbsteinschätzung verneint (Urk. 7/89/24-25).
Die Diagnose kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) könne schliesslich auch nicht begründet werden. Es lägen keine Belege vor, welche die Eingangskriterien der Kategorie als erfüllt annehmen liessen. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer eine kulturell vollständig angemessene schulische, berufliche, persönliche, familiäre und soziale Integration in sehr erfolgreicher Art und Weise bis mindestens April 2013 erreicht. Die akzentuierten (narzisstisch, übergenau/ anankastisch, emotional expressiv/depressiv) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) des Beschwerdeführers stellten Varianten der Norm im Sinne von Eigenheiten der Person dar, die von sich aus alleine keinen Krankheitswert besässen. Persönlichkeitszüge begründeten zunächst auch keine fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte (Urk. 7/89/25).
Zusammenfassend begründe im Fall des Beschwerdeführers eine Neurasthenie aus rein medizinischer Sicht keine relevante (mehr als 20%ige) längerfristige Arbeitsunfähigkeit. Es seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer (medizinischer) Sicht auch keine weiteren besonderen Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten (beispielsweise durch fehlende krankheitsbedingte Ressourcen). Diese Einschätzung könne ab Oktober 2013 angenommen werden (Urk. 7/89/30).
3.6 Pract. med. Q.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin erklärte mit Stellungnahme vom 5. Februar 2015 (Urk. 7/96/3-4), aus versicherungsmedizinischer Sicht ergäben sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen und vor allem auch unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. G.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Neurasthenie (ICD-10 F48.0), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), und akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Die bisherige Tätigkeit als Projektleiter sei weiterhin zumutbar. Der Beschwerdeführer sei von April bis Oktober 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Danach habe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden.
3.7 Dr. H.___ und Dr. phil. I.___ vom Medizinischen Zentrum J.___ führten mit Bericht vom 9. März 2015 (Urk. 7/112) als Diagnosen an:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägt anankastischen und depressiven Zügen (ICD-10 F61.0)
- Psoriasis (hausärztliche Behandlung)
Der Beschwerdeführer sei seit dem 4. April 2013 zu 100 % arbeitsunfähig.
3.8 Dr. K.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2015 (Urk. 7/115) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägt anankastischen und depressiven Zügen (ICD-10 F61.0)
Dr. K.___ attestierte dem Beschwerdeführer vom 21. Oktober 2014 bis 15. Februar 2015 eine 100%ige, vom 16. Februar 2015 bis 31. Mai 2015 eine 80%ige und ab dem 1. Juni 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ein Arbeitsversuch im geschützten Rahmen – 50 % auf vier Tage verteilt mit wenig Zeit- und Leistungsdruck und wenig Lärm in wechselbelastenden Tätigkeiten - wäre dem Beschwerdeführer seines Erachtens zuzumuten. Es handle sich um psychische Einschränkungen mit deutlich verminderter Auffassung, Aufmerksamkeit, Konzentration sowie Einschränkungen der Funktionen des Arbeitsgedächtnisses. Diese wirkten sich bei der Arbeit im Sinne einer verminderten Belastbarkeit aus. Der Beschwerdeführer arbeite seit Sommer 2014 auf Empfehlung der Berufsberaterin der Invalidenversicherung im Rahmen freiwilliger Arbeit. Aktuell sei er vier bis sechs Stunden pro Woche tätig.
3.9 Mit Stellungnahme vom 22. Juli 2015 erklärte RAD-Arzt pract. med. Q.___, es seien die Berichte von Dr. K.___ sowie von Dr. H.___ und Dr. phil. I.___ Dr. G.___ vorzulegen (Urk. 7/166/3-4). Unabhängig von der Prüfung des Sachverhaltes zu Art. 28 IVG erscheine aus versicherungsmedizinischer Sicht in diesem Fall das erneute Prüfen von beruflichen Massnahmen angezeigt. Laut Bericht von Dr. K.___ sei seit Juni 2015 eine Arbeitsfähigkeit mindestens für Integrationsmassnahmen ausgewiesen. Belastungsprofil: wechselbelastende Tätigkeit, wenig Zeit- und Leistungsdruck, wenig Lärm.
3.10 Am 9. August 2015 nahm Dr. G.___ zu den Berichten von Dr. H.___ und Dr. phil. I.___ sowie von Dr. K.___ Stellung (Urk. 7/117). Zum Bericht von Dr. H.___ und Dr. phil. I.___ erklärte er, anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers am 18. November 2014 seien ausdrücklich keine objektiven Defizite in den Bereichen mnestische Funktionen (Auffassung, Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit, Gedächtnis) und formaler Gedankengang zu erkennen gewesen. Zu neuropsychologischen subjektiven und objektiven Befunden, Diagnosen, Therapien und/oder zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus neuropsychologischer Sicht könne er jedoch (formal) aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht abschliessend Stellung nehmen. Es bleibe aber im vorliegenden Bericht unklar, ob einer der Autoren eine spezialisierte neuropsychologische Qualifikation besitze. Bei der Darstellung der Ergebnisse werde zudem eine allfällige Symptomvalidierung nicht dokumentiert. Zur Arbeitsfähigkeit werde nicht differenziert Stellung genommen. Die (psychiatrischen) Diagnosen würden mit Bezug zum Klassifikationssystem weder beschrieben noch diskutiert. Sie seien nicht kritisch differenziert nachvollziehbar. Die objektiven psychopathologischen Befunde liessen qualitativ ein depressiv-resigniertes Syndrom knapp nachvollziehen. Der Schweregrad (insbesondere der postulieren «depressiven Episode») bleibe unklar. Im Gutachten vom 9. Dezember 2014 werde ausführlich die Abgrenzung zwischen «akzentuierten Persönlichkeitszügen» und einer «Persönlichkeitsstörung» jeweils mit Bezug zum ICD-10 diskutiert. Hierzu würden im Bericht von Dr. H.___ und Dr. phil. I.___ keine widersprüchlichen Angaben formuliert. Die Formulierung «neuropsychologisch vorbestehend laienhaft ermittelte erhöhe Werte in SCL-90» sei schliesslich zumindest missverständlich. Eine neuropsychologische Beurteilung im engeren Sinne werde im Gutachten vom 9. Dezember 2014 nicht formuliert. Der Selbstbeurteilungstest SCL-90-R erfasse weder neuropsychologische Befunde noch werde er für eine neuropsychologische Beurteilung im engeren Sinne genutzt. Und «laienhaft» seien die Angaben (bzw. Ergebnisse/Werte) des Beschwerdeführers insofern, als es sich ausdrücklich um einen Selbstbeurteilungsfragebogen handle.
Zum Bericht von Dr. K.___ erklärte Dr. G.___, die Diagnosen würden mit Bezug zum Klassifikationssystem weder beschrieben noch diskutiert. Sie seien nicht kritisch differenziert nachvollziehbar. Die objektiven psychopathologischen Befunde liessen qualitativ ein dysthymes Syndrom knapp nachvollziehen. Der Schweregrad (insbesondere der postulierten «depressiven Episode») bleibe unklar. Hinsichtlich Persönlichkeitsstörung führte Dr. G.___ dasselbe wie zum Bericht von Dr. H.___ und Dr. phil. I.___ aus.
Die beiden Berichte änderten an seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nichts.
3.11 Mit Stellungnahme vom 4. März 2019 erklärte RAD-Arzt med. pract. Q.___ (Urk. 7/195/2-6), nach dem Gutachten von Dr. G.___ seien neue Arztberichte der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers eingegangen, welche zu einer anderen Einschätzung der Leistungsfähigkeit gekommen seien. Diese Arztberichte seien Dr. G.___ zur Stellungnahem vorgelegt worden. Dr. G.___ gehe in seiner Stellungnahme vom 9. August 2015 unter Berücksichtigung dieser Arztberichte von einem unveränderten medizinischen Sachverhalt aus und es ergäben sich keine Änderungen bezüglich seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend könne somit aus versicherungsmedizinscher Sicht festgehalten werden, dass an der RAD-Stellungnahme vom 5. Februar 2015 bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt unverändert festgehalten werde könne. Ob sich der Gesundheitszustand seit 2015 wesentlich verändert habe, sei nicht beurteilbar. Zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers könne aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht Stellung genommen werden, da keinerlei aktuelle medizinische Unterlagen vorlägen.
3.12 Dr. K.___ erklärte mit Verlaufsbericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2019 (Urk. 7/180), seit dem 26. März 2018 arbeite der Beschwerdeführer – anfänglich mit einem befristeten Vertrag - bei der N.___ mit einem Pensum von 70 bis 80 %. Er sei dort in der Funktion eines Sachbearbeiters Zentrale Dienste angestellt. Beim genannten 80%-Pensum zeigten sich erneut depressive Symptome in Form von Beeinträchtigung von Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration sowie der übrigen kognitiven Leistungen. Seines Erachtens bestehe bei bekanntem extrem hohem Leistungsanspruch die Gefahr, dass durch eine längerdauernde Arbeitsbelastung mit einem 80%-Pensum eine erneute depressive Episode ausgelöst werden könnte. Dabei sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer einerseits aufgrund seiner leistungsorientierten Persönlichkeit die Arbeit äusserst schätze und die damit verbundene Struktur für sich begrüsse, andererseits die Belastung nur schlecht einschätzen könne. Diesbezüglich sei die Prognose, was die Arbeitsfähigkeit mittelfristig betreffe, äusserst ungewiss. Der Beschwerdeführer gebe an, zeitweilig beruflich stark überfordert zu sein. Gegenüber der Zeit vor der Erkrankung (Y.___ bis 2010) bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit und seien Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration beeinträchtigt.
3.13 Dr. O.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. April 2019 (Urk. 7/183) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie einen Vitamin B12-Mangel, Psoriasis und Gicht an. Der Beschwerdeführer arbeite zurzeit 80 %, sei jedoch häufig überfordert. Dann habe er Schlaf- und Konzentrationsstörungen und körperliche Symptome. Durch intensive Therapie beim Psychiater und bei ihr habe eine Verschlechterung aufgehalten werden können. Prognostisch sehe sie den Beschwerdeführer aber mit einem Arbeitspensum von 70 %. Sowohl die angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit seien zu sechs, maximal sieben Stunden pro Tag zumutbar. Überforderungen führten zum Entstehen erneuter depressiver Episoden.
3.14 Mit Stellungnahme vom 29. April 2019 (Urk. 7/195/4) erklärte RAD-Arzt pract. med. Q.___, es könne bis etwa 2015 an seinen Stellungnahmen vom 5. Februar bzw. 22. Juli 2015 (vgl. E. 3.6 und E. 3.9) festgehalten werden. Im weiteren Verlauf sei der Beschwerdeführer dann durch die Invalidenversicherung mit beruflichen Massnahmen im Sinne einer Eingliederung unterstützt worden. Trotz vom Gutachter Dr. G.___ attestierter 100%igen Arbeitsfähigkeit habe es im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen bis 2018 gedauert, um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem 1. Arbeitsmarkt umzusetzen. Für den Zeitraum der Eingliederungsmassnahmen lägen keine medizinischen Berichte vor, somit könne für diesen Zeitraum auch keine weitere Angabe zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden, gegebenenfalls könne hier auf die praktisch erreichte Arbeitsfähigkeit im Rahmen der beruflichen Massnahmen abgestellt werden. Aus rein medizin-theoretischer Sicht ergäben sich keine neuen Erkenntnisse für diesen Zeitraum. Seit März 2018 setze der Beschwerdeführe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit an einer adäquaten Arbeitsstelle um und sei noch für sechs weitere Monate durch sie begleitet.
Die Berichte von Dr. K.___ vom 28. März 2019 und Dr. O.___ vom 7. April 2019 änderten aus medizinisch-theoretischer Sicht nichts an der medizinischen Befundlage bezüglich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. In der praktischen Einschätzung erreiche der Beschwerdeführer eine maximale Umsetzung seiner Arbeitsfähigkeit von 80 %, mit einer Einschätzung durch den Behandler, dass in diesem Pensum die Gefahr einer erneuten Dekompensation bestehe. Somit ergäben sich aus versicherungsmedizinischer Sicht bezüglich der Fragestellung nach Art. 28 IVG seit der RAD-Stellungnahme aus dem Jahre 2015 keine neuen medizinischen Erkenntnisse. Aufgrund der beschriebenen drohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes erscheine es aus versicherungsmedizinischer Sicht sinnvoll – gegebenenfalls unabhängig von der Fragestellung zu Art. 28 IVG – erneut den Unterstützungsbedarf bezüglich beruflicher Massnahmen zu prüfen.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2020 (Urk. 2) – wie dargelegt (E. 2.1) – davon aus, dass der Beschwerdeführer in einem 80%-Pensum tätig sei und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erziele. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst seit dem 26. März 2018 in einem Arbeitspensum von 80 % für die N.___ tätig ist (Urk. 7/160). Nachdem er sich bereits am 8. Mai 2013 (Eingangsdatum) zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 7/6), war bzw. ist sein Leistungsanspruch ab November 2013 (Art. 29 Abs. 1 IVG) beziehungsweise sein Gesundheitszustand ab mindestens November 2012 zu prüfen (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. auch nachstehend E. 4.3). Es kann insbesondere auch aufgrund dieses langen zu beurteilenden Zeitraums nicht einfach gestützt auf die im Verfügungszeitpunkt ausgeübte Arbeitstätigkeit rückwirkend auf die Leistungsfähigkeit während des gesamten massgebenden Zeitraums geschlossen werden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer vor Stellenantritt während längerer Zeit berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung in Anspruch genommen hatte, namentlich vom 22. Februar bis 21. August 2016 ein Aufbautraining bei der L.___ AG (Urk. 7/124), anschliessend vom 22. August 2016 bis 21. Februar 2017 ein Arbeitstraining bei der M.___ (Urk. 7/138) und ab dem 2. Oktober 2017 bis zum Stellenantritt bei der N.___ erneut ein Arbeitstraining an der M.___ (Urk. 7/155). Die L.___ AG, welche den Beschwerdeführer im Rahmen der beruflichen Massnahmen betreut hatte, hatte mit Abschlussbericht betreffend Arbeitstraining vom 13. Februar 2017 zudem auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Eingliederung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % habe aufbauen können. Er habe sich stets motiviert gezeigt, die Eingliederungsziele zu erreichen. Auffallend seien über den gesamten Massnahmeverlauf hinweg eine erhöhte Erschöpfung, Unsicherheiten in Bezug auf die eigene Leistungsfähigkeit und ein tiefes Selbstwertgefühl gewesen. Der Beschwerdeführer sei während des gesamten Verlaufes therapeutisch begleitet worden (Urk. 7/146/4). Nach Einschätzung der L.___ AG erreichte der Beschwerdeführer somit bis Februar 2017 lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Wie RAD-Arzt pract. med. Q.___ zutreffend festhielt (E. 3.14), liegen für den Zeitraum der Eingliederungsmassnahmen jedoch keine medizinischen Berichte vor. Dementsprechend ist auch nicht nachvollziehbar, ob die von der L.___ AG festgehaltene reduzierte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden begründet war.
4.2 In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 29. April 2019 (E. 3.14) erklärte RAD-Arzt pract. med. Q.___, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen stützte, dass bis etwa 2015 an seinen früheren Stellungnahmen festgehalten werden könne, gemäss welchen auf das Gutachten von Dr. G.___ abgestellt und von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Gleichzeitig erklärte er aber auch, dass es trotz von Dr. G.___ attestierter 100%igen Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen bis 2018 gedauert habe, um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem 1. Arbeitsmarkt umzusetzen. Gegebenenfalls könne für den Zeitraum der beruflichen Massnahmen auf die praktisch erreichte Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Pract. med. Q.___ legte in keiner Weise dar, wie es zu erklären sei, dass dem Beschwerdeführer zwar von Dr. G.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, er in der Folge jedoch trotz beruflicher Massnahmen nicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit realisieren konnte. Es ist daher unklar, ob die reduzierte Leistung des Beschwerdeführers medizinisch begründet war. Es ist zudem auch nicht nachvollziehbar, dass pract. med. Q.___ bis 2015 gestützt auf das Gutachten von Dr. G.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging, in der Folge jedoch lediglich die tatsächlich realisierte Leistung als massgebend erachten möchte. Eine reduzierte Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu Begutachtung wäre einzig bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach der Begutachtung zu begründen. Eine solche wird jedoch weder von pract. med. Q.___ dargetan noch liegen Anhaltspunkte dafür vor. Die Einschätzung von pract. med. Q.___ erweist sich somit als nicht schlüssig.
4.3 Soweit die Beschwerdegegnerin – mangels hinreichender medizinischer Abklärungen – davon ausging, dass das vom Beschwerdeführer seit März 2018 erzielte Einkommen – unabhängig davon, ob er auch ein noch höheres Einkommen erzielen könnte – ein rentenausschliessendes Einkommen darstellt, gilt es zu beachten, dass diese Annahme nur ohne Weiteres unter der Bedingung zutrifft, dass das Valideneinkommen gestützt auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Verband Z.___ zu berechnen ist (vgl. Urk. 7/160; vgl. auch Urk. 7/21/, Urk. 7/11 Urk. 7/59). Diese Annahme ist ohne schlüssige Abklärung des medizinischen Sachverhaltes jedoch nicht zulässig, ergeben sich aus den Akten doch Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die bis Ende März 2011 ausgeübte Tätigkeit bei der Y.___ aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste und diese weiterhin nicht ausüben kann (vgl. E. 3.4, E. 3.5).
4.4 Nach dem Gesagten ist eine 80%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zumindest nicht für einen längeren Zeitraum durch ärztliche Berichte ausgewiesen. Die Beurteilung von RAD-Arzt pract. med. Q.___ erweist sich zudem als nicht schlüssig. Auch gestützt auf die übrigen ärztlichen Berichte, namentlich auch gestützt auf den Bericht der Psychiatrie P.___ vom 23. April 2021 (Urk. 10) und das Gutachten von Dr. G.___ (vgl. E. 3.5), welches mehr als fünf Jahre vor dem angefochtenen Entscheid verfasst wurde und somit keine Würdigung der vom Beschwerdeführer während der beruflichen Massnahmen gezeigten Leistung enthalten und entsprechend auch keine Auskunft über den Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers während des gesamten massgebenden Zeitraums geben kann (vgl. Urteile des Bundesgericht 8C_551/2015 vom 17. März 2016 E. 6 und 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 4.1), lässt sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht für den gesamten zu beurteilenden Zeitraum schlüssig beurteilen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde daher von der Beschwerdegegnerin ungenügend abgeklärt. Die Sache ist deshalb an sie zurückzuweisen, damit sie die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für den gesamten massgebenden Zeitraum rechtsgenügend abklärt und hernach, allenfalls nach Vornahme erwerblicher Abklärungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu befindet.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 800.-- festzusetzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 30. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Anjushka Früh
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler