Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00163
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Babic
Urteil vom 7. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg
Advokatur Bülach
Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1966 geborene X.___ arbeitete zuletzt bis am 2. Juni 2017 bei der Y.___ AG als stellvertretende Geschäftsführerin. Am 15. Januar 2017 erlitt sie einen Skiunfall und zog sich dabei eine proximale Humerusfraktur rechts zu (Urk. 6/11/56-57). Die AXA Versicherungen AG (AXA) als obligatorischer Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 stellte sie die Versicherungsleistungen per 29. Februar 2020 ein, verneinte den Anspruch der Versicherten auf weitere Geldleistungen in Form einer Rente (Erwerbsunfähigkeitsgrad von 6.69%) und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 25% zu (Urk. 6/33).
Zwischenzeitlich hatte sich die Versicherte am 4. März 2019 (Urk. 6/4) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 6/10-12). Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2019 (Urk. 6/17) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach eingegangenen Einwänden der Versicherten vom 30. August 2019 (Urk. 6/18) und 7. Oktober 2019 (Urk. 6/22) und der Geltendmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 6/26) holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 6/29). Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren schliesslich ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 28. Februar 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte (S. 2), die Verfügung vom 29. Januar 2020 sei aufzuheben, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere sei ihr mindestens eine Viertelrente auszurichten und es seien ihr berufliche Eingliederungsmassnahmen (insbesondere Arbeitsvermittlung oder Umschulung) zu gewähren. Am 20. April 2020 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 3. September 2020 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Am 16. Oktober 2020 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2020 (Urk. 2) damit, dass für die Beschwerdeführerin folgende Tätigkeiten zu 100 % zumutbar sei: körperlich sehr leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne weitere Handicapierung links, rechts bis maximal 2-3 kg Gewichtsbelastung, Arbeiten bis Rumpfhöhe und körpernah, keine anspruchsvollen, insbesondere sichernden Trage- und Haltetätigkeiten, keine monotonen und repetitiven Zwangshaltungen sowie keine Schlag-Stoss-Vibrationsbelastungen. Dieses Belastungsprofil entspreche einer Tätigkeit, für welche die Beschwerdeführerin mit ihren Ausbildungen genügend qualifiziert sei. Eine Umschulung sei daher nicht angezeigt. In der Stellensuche selber sei die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht eingeschränkt. Es bestehe daher kein Anlass, berufliche Massnahmen durchzuführen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2020 (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, ein Einkommensvergleich sei nicht vorgenommen worden, da bereits von der Unfallversicherung ein solcher ermittelt und begründet worden sei. Diese Invaliditätsbemessung könne übernommen werden, da keine unfallfremden Einschränkungen zu berücksichtigen seien. Der Invaliditätsgrad liege in diesem Fall lediglich aufgerundet bei 7 %. Auch mit einem 25%igen leidensbedingten Abzug liege der Invaliditätsgrad unter 40 %, wodurch kein Anspruch auf eine Rente bestehe. Aufgrund des Leistungsprofils, welches einer leichten Tätigkeit entspreche und wofür die Beschwerdeführerin bereits optimal qualifiziert sei, seien berufliche Massnahmen nicht angezeigt (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe es zu Unrecht unterlassen, einen Einkommensvergleich vorzunehmen. Sie habe aufgrund der von den gesundheitlichen Beschwerden verursachten Einkommenseinbusse einen Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente sowie Anspruch auf eine Umschulung. Selbst wenn man davon ausgehe, der IV-Grad liege unter 40 %, habe sie ein Rechtsschutzinteresse betreffend die Vornahme eines Einkommensvergleichs. Dies deshalb, weil die Pensionskasse die Invalidität daran knüpfe, wie eine versicherte Person im Sinne der IV invalid sei und weil sie bereits Leistungen bei einem IV-Grad unter 40 % ausrichte (S. 9). Wenn kein Anspruch auf eine Umschulung resultieren würde, würden die gesundheitlichen Einschränkungen einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Beschwerdegegnerin begründen (S. 10). Im Übrigen habe die IV-Stelle ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie keinen Einkommensvergleich vorgenommen habe (S. 6).
Mit Replik vom 3. September 2020 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen fest und führte zudem aus, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht rechtsgenüglich mit dem medizinischen Sachverhalt auseinandergesetzt, was insbesondere aus dem Feststellungsblatt vom 29. Januar 2020 hervorgehe (S. 2). Die Beschwerdegegnerin begründe den nicht vorgenommenen Einkommensvergleich damit, dass bereits die Unfallversicherung einen Einkommensvergleich ermittelt und begründet habe. Dabei handle es sich um eine Falschbehauptung, da die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Januar 2020 datiere und diejenige der Unfallversicherung vom 17. Februar 2020 (Urk. 6/33). Die Beschwerdegegnerin habe somit bei Erlass ihrer Verfügung noch gar keine Kenntnis von der Verfügung der Unfallversicherung und somit auch nicht vom Invaliditätsgrad gehabt (S. 3).
3. Im Bericht vom 28. November 2019 des behandelnden Arztes, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, wurde festgehalten, die Patientin leide unter einer ausgeprägten Arthrofibrose (posttraumatisch) und einer MR-tomographisch verifizierten Humeruskopfnekrose, wobei diese aktuell deutlich progredient sei (Urk. 6/29 S. 1). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, eine körperliche Tätigkeit und körperferne Tätigkeiten seien der Patientin nicht zumutbar. Möglich seien leichte Bürotätigkeiten (S. 2). Am 20. Januar 2020 nahm Dr. med. A.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Stellung zu den medizinischen Unterlagen und hielt fest, der Beschwerdeführerin seien körperlich sehr leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne weitere Handicapierung links und rechts bis maximal 2-3 kg Gewichtsbelastung, Arbeiten bis Rumpfhöhe und körpernah, keine anspruchsvollen, insbesondere sichernden Trage- und Haltetätigkeiten, keine monotonen und repetitiven Zwangshaltungen sowie keine Schlag-Stoss-Vibrationsbelastungen zu 100 % zumutbar (Urk. 6/30 S. 3). Da die Einschätzung des RAD-Arztes mit derjenigen des Dr. Z.___ übereinstimmt und keine davon abweichende medizinische Beurteilung in den Akten liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf diese abstellte. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. Dies blieb im Übrigen unbestritten – strittig ist vorliegend demgegenüber die Invaliditätsbemessung, namentlich die Höhe des Invalideneinkommens (Urk. 1 S. 7 f.) sowie die Frage, ob ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht.
4.
4.1
4.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
4.1.2 Gemäss Angaben in der IV-Anmeldung (Urk. 6/4) erzielte die Beschwerdeführerin als stellvertretende Geschäftsführerin bei der Y.___ AG ein Einkommen von Fr. 6'000. pro Monat. Daraus resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 72'000.-- pro Jahr, was auch von den Parteien unbestritten blieb.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe es zu Unrecht unterlassen, einen Einkommensvergleich vorzunehmen. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens sei gemäss LSE auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen. Dort werde ein jährlicher Verdienst von Fr. 54'581.15 (Fr. 4'363. x 12 / 40 x 41.7) festgehalten. Nach einem Tabellenlohnabzug von 25 % resultiere somit ein Invalideneinkommen von Fr. 40'935.85.
4.2.2 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4.2.3 Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe keinen Einkommensvergleich durchgeführt, ist dies grundsätzlich zutreffend. Dem kann jedoch entgegen gehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin inhaltlich und sinngemäss dargelegt hat, von welcher angepassten Tätigkeit sie bei einem allfälligen Einkommensvergleich ausgegangen wäre. So beschrieb sie, dass das Belastungsprofil der angepassten Tätigkeit einer Tätigkeit im kaufmännischen Bereich entspreche, wofür die Beschwerdegegnerin bereits genügend qualifiziert sei (Urk. 2 S. 2). Schliesslich zeigen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 f.), dass sie davon ausging, die Beschwerdegegnerin habe inhaltlich das Belastungsprofil einer kaufmännischen Tätigkeit beschrieben. Damit erweist sich die Begründung des angefochtenen Entscheids als hinreichend und erlaubte der Beschwerdeführerin eine sachgereichte Anfechtung, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
Die Beschwerdeführerin hat eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen, sich als Marketing Planerin weitergebildet und schliesslich ein Studium MBA (Master of Business Administration) absolviert (Urk. 6/14 S. 3). Gemäss ihren eigenen Angaben im Rahmen des Standortgesprächs am 3. April 2019 war sie auf der Suche nach einem Bürojob (Urk. 6/14 S. 5). Es rechtfertigt sich daher der Schluss, dass ihr Tätigkeiten aus dem Bereich «Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte» offen stehen und somit die Tabelle T17, Berufshauptgruppe 4 (Berufsgruppe «Bürokräfte und verwandte Berufe») angewendet werden kann (vgl. dazu auch Bundesgerichtsurteile 8C_926/2015 vom 11. April 2016 E. 3.3.1, 8C_212/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.4.2). Auch wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, seit fast neun Jahren nicht mehr in einer büroähnlichen Tätigkeit gearbeitet zu haben (Urk. 1 S. 7), hat sie dennoch vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen eine qualifizierte und entsprechend entlöhnte Tätigkeit ausgeübt. Wie sie selber in ihrer IV-Anmeldung angab, war sie bei ihrer letzten Tätigkeit gar als stellvertretende Geschäftsführerin angestellt (Urk. 6/4 S. 6). Dass sie ihr Wissen hinsichtlich gewisser Computerprogramme auffrischen müsste, ist grundsätzlich üblich und betrifft auch aktiv tätige Personen in einem ähnlichen Beruf.
Angesichts dessen ist ein Abstellen auf den Tabellenlohn, Berufsuntergruppe Ziff. 41 «Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte» sachgerecht. Einstweilen kann zu Gunsten der Beschwerdeführerin jedoch auf das tiefere Einkommen und somit auf die Berufsgruppe Ziff. 44 «Sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe» abgestellt werden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr seien nur noch Tätigkeiten gemäss Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) zumutbar (Urk. 1 S. 7), entbehrt in Anbetracht der abgeschlossenen Weiterbildung sowie Hochschulausbildung (Studium MBA) jeglicher Grundlage. Beim anzuwendenden Tabellenlohn ist nicht der Bruttolohn «Total Frauen», sondern der Bruttolohn für Frauen, Lebensalter ab 50, von Fr. 5’856.-- massgebend (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.2.3). Daraus resultiert ein Einkommen von Fr. 73’259.-- (Fr. 5’856.-- x 12 : 40 x 41,7).
Praxisgemäss kann von dem anhand von LSE-Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Dieser soll persönlichen und beruflichen Umständen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung tragen, welche negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe der gesundheitlich beeinträchtigten Person haben können. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 75 und seitherige Entscheide). Das beschriebene Belastungsprofil aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit der linken Schulter rechtfertigt allenfalls die Annahme einer leidensbedingten Einschränkung. Weitere Kriterien, die zu einem Abzug vom Tabellenlohn führen müssten, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht, so dass sich in der Gesamtbetrachtung ein leidensbedingter Abzug von höchstens 10 % rechtfertigt, womit gestützt auf die Tabellenlöhne ein Invalideneinkommen von Fr. 65’933.-- (Fr. 73’259.-- : 100 x 90) resultiert.
4.2.4 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 65’933.-- und einem Valideneinkommen von Fr. 72’000.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'067.-- und somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 8.4 %.
5.
5.1
5.1.1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
5.1.2 Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Ist die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, fällt die Arbeitsvermittlung auch weiterhin nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern gegebenenfalls in den Bereich der Arbeitslosenversicherung.
Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art. Daran ist nach Inkrafttreten der 4. und der 5. IV-Revision festgehalten worden (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 214 ff. Ziff. 2 zu Art. 18 IVG mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3).
5.1.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie aufgrund ihres Belastungsprofils invaliditätsspezifische Anforderungen an einen Arbeitsplatz habe (Urk. 1 S. 8).
Vorliegend besteht die gesundheitliche Einschränkung der Beschwerdeführerin primär darin, dass ihr eine Tätigkeit mit 2-3 kg Gewichtsbelastung, Arbeiten bis Rumpfhöhe und körpernah, keine anspruchsvollen, insbesondere keine sichernden Trage- und Haltetätigkeiten, keine monotonen und repetitiven Zwangshaltungen, und keine Schlag-Stoss-Vibrationsbelastungen zumutbar sind (vgl. E. 3.). Die geforderte spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art (vgl. vorstehend E. 5.1.2) muss sich jedoch dahingehend auswirken, dass diese selbst Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müssen (zum Beispiel, welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit der Behinderte überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3, 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.3).
Die der Beschwerdeführerin zumutbaren Tätigkeiten mit dem beschriebenen Belastungsprofil sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl gegeben. Aus welchem Grund die Beschwerdeführerin bei der Stellensuche invaliditätsbedingt eingeschränkt sein soll, ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich. Damit liegen keine spezifischen Einschränkungen gesundheitlicher Art im Sinne der genannten Rechtsprechung vor. Vielmehr kann die Beschwerdeführerin aus rein invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine ihrem Belastungsprofil entsprechende Arbeitsstelle auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) ohne Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle finden.
Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitsvermittlung ist daher, unabhängig von ihrem subjektiven Eingliederungswillen, zu verneinen.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
5.2.2 Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).
5.2.3 Bei der Beschwerdeführerin resultiert eine Erwerbseinbusse von höchstens Fr. 6'067.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 8.4 % (vgl. E. 4.2.4), womit die Mindesthöhe des Invaliditätsgrades von 20 % (vgl. E. 5.2.2) weit unterschritten ist, zumal auch bereits ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorgenommen wurde.
Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung besteht daher nicht.
6. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen und eine Rente in der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2020 (Urk. 2) zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Adrian Zogg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBabic