Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00164


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 17. Dezember 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Antoniadis Advokaturbüro

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1980, studierte an der Fachhochschule in Deutschland Maschinenbau und reiste Ende 2011 in die Schweiz ein, wo er zunächst zweieinhalb Jahre als Berechnungsingenieur tätig war und, nach einem kurzen Unterbruch mit Bezug von Arbeitslosenentschädigung, vom 1. November 2014 bis 31. Oktober 2015 (letzter effektiver Arbeitstag 7. Juni 2015) bei der Y.___ AG als Entwicklungsingenieur in einem 100%-Pensum angestellt war (Urk. 6/21, Urk. 6/2, Urk. 6/9).

    Am 8. September 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf psychische Probleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/3). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor. Sie zog wiederholt die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/10, Urk. 6/16), darunter das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. Juli 2016 (Urk. 6/25), holte die aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/17, Urk. 6/34, Urk. 6/63) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/9) ein und ersuchte die letzte Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberfragebogen vom 20. Juni 2016; Urk. 6/21). Zur Klärung beruflicher Eingliederungsmassnahmen fand am 1. Februar 2017 bei der IV-Stelle ein persönliches Gespräch statt (Urk. 6/66 S. 3). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten als Integrationsmassnahme Support am Arbeitsplatz, durchgeführt bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der A.___ AG, dauernd vom 1. Juli bis 31. Dezember 2017 (vgl. Mitteilung vom 21. Juni 2017, Urk. 6/42) mit anschliessender Verlängerung vom 1. Januar bis 30. Juni 2018 (vgl. Mitteilung vom 19. Dezember 2017, Urk. 6/50). Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 beendete die IV-Stelle die Integrationsmassnahme und leitete die Rentenprüfung ein (Urk. 6/65). Im Rahmen der Rentenprüfung beauftragte die IV-Stelle Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Zusammenarbeit mit Dr. phil. C.___, Psychologin FSP und Neuropsychologin PVK, mit der Durchführung einer bidisziplinären Begutachtung (psychiatrisch und neuropsychologisch), über welche am 13. September 2018 (neuropsychologisch) und 1. Oktober 2018 (psychiatrisch) berichtet wurde (Urk. 6/77-79). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Dr. med. D.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 10. Oktober 2018 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/89 S. 7ff.). Ausgehend von der Möglichkeit einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes durch zielführende therapeutische Massnahmen auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 eine Schadenminderungspflicht (Urk. 6/90). Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/91). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 17. Januar 2019 (Urk. 6/98) Einwand und ersuchte mit Schreiben vom 14. Februar 2019 (Urk. 6/100) erneut um Gewährung von Integrationsmassnahmen. Die IV-Stelle verwies erneut auf die Schadenminderungspflicht (Schreiben vom 24. Juli 2019, Urk. 6/111) und erliess am 24. Juli 2019 einen neuen Vorbescheid, mit dem sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 6/112), wogegen der Versicherte am 12. September 2019 erneut Einwand erhob (Urk. 6/117). Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/123 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. März 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Es sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. März 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

1.3

1.3.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Mit BGE 145 V 215 dehnte das Bundesgericht diese Rechtsprechung auch auf Abhängigkeitserkrankungen aus.

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Bei der Einschätzung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens trifft die Rechtsanwender einerseits die Pflicht, die medizinischen Angaben daraufhin zu prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben. Es stellt sich also aus rechtlicher Sicht die Frage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, wie sie vom medizinisch-psychiatrischen Experten abschliessend eingeschätzt worden ist. Andererseits darf keine davon losgelöste Parallelüberprüfung «nach besserem juristischen Wissen und Gewissen» stattfinden. Vielmehr ist zu fragen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Hierzu müssen die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründen. Kommen sie dieser Aufgabe überzeugend nach, wird die medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders - Durchführungsstelle oder Gericht - Bestand haben. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3 mit Hinweisen).

    Stets Rechnung zu tragen ist dem Umstand, dass die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt. Die psychiatrische Exploration eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

1.3.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.3.4    Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

    Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

1.4

1.4.1    Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

1.4.2    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

    Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist im Bereich der Invalidenversicherung zwingend. Der versicherten Person ist unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 21 N 133-136).

1.5    

1.5.1    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5.2    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2020 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass die psychosoziale Belastungssituation Ursprung des psychischen Leidens sei. Es könne entsprechend nicht von einem psychischen Leiden ausgegangen werden, welches einen Anspruch auf IV-Leistungen generiere. Betreffend die beantragten Integrationsmassnahmen führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer sei in seiner ursprünglichen Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig, weshalb keine Integrationsmassnahmen angezeigt seien. Beim Beschwerdeführer würden ausserdem keine gesundheitsbedingten Einschränkungen bei der Stellensuche bestehen.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3. März 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Indikatorenprüfung einseitig zu seinen Lasten vorgenommen. Die psychische Krankheit des Beschwerdeführers sei invalidisierend, was der Gutachter bestätigt habe.


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2020 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. B.___ und Dr. phil. C.___ vom 1. Oktober 2018 resp. 13. September 2018 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 6/77/5-10), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

3.2    Am 13. September 2018 wurde der Beschwerdeführer von Dr. phil. C.___ neuropsychologisch begutachtet (vgl. Urk. 6/79). Diese führte aus, die kognitiven Tests habe der Beschwerdeführer motiviert, konzentriert und sorgfältig bearbeitet. Das Vorgehen sei strukturiert und ausdauernd, die zeitliche Belastbarkeit gut gewesen. Es seien keine nachlassenden Leistungen ersichtlich gewesen, weder im Verlauf längerer Aufgaben noch über die gesamte Dauer der neuropsychologischen Begutachtung hinweg. Es habe sich auch keine Impulsivität in Form einer verminderten Frustrationstoleranz gezeigt (Urk. 6/79/7). Dr. phil. C.___ konstatierte weiter, beim Beschwerdeführer stünden Leistungseinbussen im Bereich der mnestischen, der exekutiven und der attentionalen Funktionen im Vordergrund. Im Bereich der mnestischen Funktionen seien modalitätsunspezifisch die Lern- und Abrufleistungen unterdurchschnittlich und die Wiedererkennungsleistung verbaler Informationen sogar weit unterdurchschnittlich. Die langfristige non-verbale Abrufleistung läge untypischerweise über der Leistung im kurzfristigen Abrufen. Im Bereich der Exekutivfunktionen seien die verbale Ideenproduktion, das Konzepterkennen sowie die intellektuelle Flexibilität unterdurchschnittlich. Weiter seien die isolierten Aufmerksamkeitsfunktionen (Alertness und selektive Aufmerksamkeit) sowie die Konzentrationsleistung unterdurchschnittlich (Urk. 6/79/8). Eine Aggravation von Beschwerden erachte sie als nicht wahrscheinlich. Dr. phil. C.___ hielt fest, die neuropsychologischen Befunde würden für das Vorliegen einer maximal leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung sprechen (Urk. 6/79/9). Die ermittelte neuropsychologische Störung sei ätiologisch-pathogenetisch wahrscheinlich hauptsächlich im Rahmen der psychopathologischen Symptomatik zu verstehen. Bei der Einnahme zentralnervös wirksamer Medikamente seien medikamentöse Nebenwirkungen als leistungsmindernde Faktoren ebenfalls möglich. Es sei wahrscheinlich, dass sich mit einer etwaigen Besserung der psychiatrischen Symptomatik auch die kognitive Leistungsfähigkeit verbessere. Aus rein neuropsychologischer Sicht würden sich keine Therapieempfehlungen ergeben. Dr. phil. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund der maximal leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/79/10).

3.3    Am 31. August 2018 wurde der Beschwerdeführer von Prof. Dr. B.___ begutachtet (Urk. 6/77). Die Erkenntnisse aus der neuropsychologischen Zusatzbegutachtung (vgl. Urk. 6/79) wurden im Hauptgutachten vom 1. Oktober 2018 integriert. Darin beschrieb Prof. Dr. B.___ den Beschwerdeführer als wach, bewusstseinsklar und allseitig orientiert. Anhaltspunkte für Wahn oder Sinnestäuschungen gebe es keine. Der Beschwerdeführer habe zwar von Konzentrationsstörungen berichtet, die Konzentrationsprüfung habe allerdings fehlerfrei durchgeführt werden können. Die Auffassung sei nicht gestört und im Gespräch seien keine formalen Denkstörungen aufgefallen. Der Beschwerdeführer habe über Grübeln berichtet sowie eine Neigung zum Perfektionismus angegeben, Anhaltspunkte für eine eigentliche Zwangsstörung gebe es - so Prof. Dr. B.___ - jedoch keine. Im Gespräch wirke der Beschwerdeführer affektarm, verharrt in der depressiven Mimik und gering ausgeprägt in der Gestik. Auch durch Scherze sei er kaum aus der etwas starren Mimik herauszubringen. Er habe über eine deutliche Störung der Vitalität und mittel ausgeprägte Hoffnungslosigkeit berichtet. Seine Stimmung sei immer wieder gereizt. In der Untersuchungssituation habe sich gelegentlich ein dysphorischer Affekt gezeigt. Insgesamt wirke der Berichtstil gedrängt. Um seinen Zustand zu beschreiben, habe der Beschwerdeführer immer wieder plastische Schilderungen in einer leicht klagsam jammerigen und bildhaften Sprache gewählt. Er wirke leicht logorrhoisch. Der Beschwerdeführer habe ferner über deutliche Insuffizienz- und Schuldgefühle berichtet, insbesondere den Tod seines Vaters betreffend. Ausserdem spüre er eine deutliche Antriebshemmung. Diese sei motivational beeinflusst. Er müsse sich immer wieder zu Tätigkeiten aufraffen, allerdings nicht zum Gang ins Fitness-Studio (Urk. 6/77/19).

    Prof. Dr. B.___ konstatierte, beim Beschwerdeführer liege ein depressiv-ängstliches Syndrom vor. Die Niedergeschlagenheit drücke sich auch in Mimik und Gestik aus und beziehe sich vor allem auf die für ihn unbefriedigende aktuelle Lebenssituation. Die ängstliche Komponente bestehe im Rahmen einer allgemeinen Zukunftsangst mit verringerter Hoffnung auf Besserung. Im Vordergrund stehe aber das Gefühl der Entfremdung gegenüber sich selbst und der Umgebung. Der Beschwerdeführer habe plastisch von Derealisations- und Depersonalisationserleben (Druck auf den Kopf; Erleben wie durch eine Glasglocke, die über ihm liege; pelziges Gefühl bei Berührung usw.) berichtet, ein psychotisches Erleben (Halluzinationen und Wahn) könne aber ausgeschlossen werden (Urk. 6/77/20). Diese Ich-Störungen seien mit ihrem plötzlichen Beginn genau auf einen Tag im Mai 2015 terminiert. Insgesamt wirke der Beschwerdeführer sehr unzufrieden mit seiner aktuellen Situation, was sich in verzweifelt geschilderten Beschwerden äussere. Er zeige auch immer wieder Wut und Ärger, welchen er sowohl gegen sich selber (mit gelegentlichen aktiven Suizidgedanken), als auch gegen andere richte. Da keine eigentliche Antriebsstörung vorliege (diese würde sich bei Depressiven auf alle oder zumindest die meisten Lebensbereiche beziehen), auch durchaus vielfältige Interessen im privaten Bereich vorlägen, die soziale Isolierung zwar vorhanden sei, aber psychopathologisch keinem sozialen Rückzug entspreche (einem vom Betroffenen selbst ausgehenden aktiven Rückzug), und auch die deprimierte Stimmung klar immer wieder von interessierten Phasen und energischer Suche nach Erklärungen für seine Beschwerden unterbrochen werde, könne zusammengefasst die Diagnose einer depressiven Episode aktuell nicht begründet werden. Der über viele Jahre andauernde Verlauf komme zwar bei majoren Depressionen vor, sei aber doch eher atypisch. Schliesslich gebe es zwar Nonresponder auf verschiedene antidepressive Therapien, ein Nichtansprechen auf alle (sehr vielfältigen, schulmedizinischen und alternativmedizinischen) bisherigen Therapieverfahren, sei aber aussergewöhnlich. Für depressive Erkrankungen, die die diagnostischen Kriterien einer depressiven Episode nicht erfüllen und über mindestens zwei Jahre anhalten würden, komme nur die Diagnose einer Dysthymie in Frage. Die geschilderten Angstsymptome seien komorbid zur Dysthymie. Die Kriterien einer generalisierten Angststörung würden dadurch aber nicht erfüllt werden. Weiter resultiere die dramatische Schwere der Beschwerden nicht aus der Schwere und Konsistenz der angegebenen depressiven Symptome, sondern einerseits aus dem eindringlich, in farbigen Bildern erzählten subjektiven Erleben des Beschwerdeführers und andererseits aus der Fremdartigkeit der erlebten Derealisations- und Depersonalisationssymptome. Bezüglich der persönlichkeitsbezogenen Art des Erlebens wäre allenfalls die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gerechtfertigt. Es würden sich durchaus Muster zeigen, die bis in die Jugend des Beschwerdeführers zurückführten. Ob die Abweichungen innerer Erfahrungs- und Verhaltensmuster allerdings tatsächlich schon in der Kindheit oder Adoleszenz begonnen hätten, sei aber kaum zu verifizieren. Auch sei unklar, ob die Abweichung im Erleben und Verhalten nicht auf andere Störungen zurückzuführen seien. Es sei deshalb - im Einklang mit dem Vorgutachten - von einer akzentuierten Persönlichkeit mit vor allem histrionischen, aber auch ängstlich-vermeidenden, zwanghaften und asthenischen Komponenten auszugehen. Bei der diagnostischen Zuordnung der im Vordergrund stehenden Derealisations- und Depersonalisationssymptome spiele eine Rolle, dass diese schlagartig an einem Tag begonnen hätten und seither therapieresistent sowie weitgehend unverändert andauern würden. Im Rahmen der diagnostischen Erörterung müsse ferner der ständige Gebrauch von Temesta erwähnt werden. Das Benzodiazepin sei über eine Zeit von ungefähr einem Jahr in ansteigender Dosierung eingenommen worden. Reduktionsversuche hätten zu einer verstärkten Symptomatik geführt und seien erfolglos geblieben. In der aktuellen Dosierung von 7mg/d entspreche dies nicht mehr einer «low-dose-dependency», sondern einer manifesten Benzodiazepin-Abhängigkeit (Urk. 6/77/21ff.).

    Zusammengefasst diagnostizierte Prof. Dr. B.___ eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), ein Depersonalisations- und Derealisationssyndrom (ICD-10: F48.1), eine psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika (Benzodiazepin), aktive Abhängigkeit (ICD-10: F13.24), sowie Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung; akzentuierte Persönlichkeitszüge mit vor allem histrionischen Anteilen (ICD-10: Z73). Da das Derealisations- und Depersonalisationssyndrom Kern der psychischen Schwierigkeiten darstelle (Urk. 6/77/26) empfahl er ein intensives tiefenpsychologisches Vorgehen mit dem Ziel der Bearbeitung dysfunktionaler innerpsychischer Konflikte (1-2 Sitzungen pro Woche; Urk. 6/77/29). Zu bedenken sei, dass ein nahezu freundschaftliches Verhältnis zur Therapeutin (Anrede mit Vornamen, Eingehen auf verzweifelte Therapievorschläge) bei der vorliegenden Grundstörung mit dissoziativen Anteilen und der histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung kontraproduktiv sei. Ausserdem sei das verordnete Temesta im Sinne einer Entzugstherapie abzusetzen oder zumindest auf eine sehr kleine Dauerdosis zu beschränken (Urk. 6/77/26). Prof. Dr. B.___ wies darauf hin, dass beim Beschwerdeführer ein ausgeprägter primärer Krankheitsgewinn vorliege. Die verzweifelten Versuche, eine Lösung seiner aktuellen Beschwerden (deprimierte Stimmung, Angst, schnelle Erschöpfung, Fremdheitserleben) mit immer wieder neuen Therapieverfahren zu finden, seien bei hohem Leidensdruck gut nachzuvollziehen. Im Sinne eines primären Krankheitsgewinns würden ihn aber diese Symptome davon abhalten, sich mit dem psychodynamischen Kern seiner Probleme auseinanderzusetzen. Ein eher bewusstseinsnaher sekundärer Krankheitsgewinn im Sinne einer aktiv betriebenen Übergewichtung der Symptome zum Ziel der Arbeitsentlastung sei hingegen nicht wahrscheinlich. Der Leidensdruck sei angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer aktiv fordernd belastenden und stigmatisierten Therapieverfahren (z.B. EKT) unterziehe, glaubhaft. Auch die neuropsychologische Untersuchung habe keine ausreichenden Hinweise für eine Aggravation oder bewusste Simulation ergeben. Prof. Dr. B.___ konstatierte weiter, gelinge es dem Beschwerdeführer die innerpsychischen Konflikte zu bearbeiten und funktional zu lösen, seien die Heilungschancen gut. Positiv unterstützend seien die Ressourcen des Beschwerdeführers (ungestörter Antrieb in vielen Situationen, körperliches Training, Achtsamkeitsübungen, gut spezialisierte Ausbildung, Ehefrau und deren Familie; vgl. Urk. 6/77/25f.).

    In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Prof. Dr. B.___ aus, wegen der zurzeit raschen Erschöpfbarkeit sei mit einer Einschränkung der Leistung von ca. 40-50 % zu rechnen. Die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Ingenieur betrage etwa 60 %. Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit decke sich auch mit der neuropsychologischen Untersuchung. Es sei zu erwarten, dass bei günstigem Therapieverlauf die Arbeitsfähigkeit im Verlauf eines Jahres auf 80-100 % gesteigert werden könne. Rückblickend sei die Arbeitsfähigkeit seit 2015 bei nicht zielgerichteter und nicht wirksamer Therapie stärker eingeschränkt gewesen (ca. 60 % Arbeitsunfähigkeit). Eine angepasste Tätigkeit sei nicht sinnvoll. Die geschilderten Einschränkungen würden sich auch bei allen angepassten Tätigkeiten mindestens im gleichen Masse zeigen. Es sei sogar zu vermuten, dass bei einer leichteren Tätigkeit die Motivation abnehme, weil diese nicht dem eigentlichen Kompetenzprofil des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Selbstwertvorstellung entsprechen würde. Bei Unterforderung würde die Erschöpfung stärker zunehmen und ein Gewinn der Arbeitsfähigkeit sei unwahrscheinlich (Urk. 6/77/28f.).

3.4    Die RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, empfahl in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 (Urk. 6/89 S. 9) vollumfänglich auf die Beurteilungen im Gutachten abzustellen. Sowohl hinsichtlich des Gesundheitszustandes als auch der Arbeitsunfähigkeit/Arbeitsfähigkeit.


4.

4.1    Das Gutachten von Prof. Dr. B.___ und Dr. C.___ erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten, den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf eigene klinische und testpsychologische Untersuchungen. Die Gutachter haben ihre Diagnosen und Schlussfolgerungen ausführlich und differenziert begründet und zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung bezogen. Mithin genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.7).

    Einwände gegen das Gutachten wurden weder vom Beschwerdeführer noch seitens der Beschwerdegegnerin vorgebracht. Der medizinische Sachverhalt ist somit erstellt und die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 2) erübrigt sich. Weitere entscheidrelevante Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).

4.2    In diagnostischer Hinsicht besteht unter den Parteien Einigkeit darüber, dass beim Beschwerdeführer eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), ein Depersonalisations- und Derealisationssyndrom (ICD-10: F48.1) sowie eine psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa und Hypnotika (ICD-10: F13.24) vorliegen.

    Strittig und zu prüfen sind indes die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche grundsätzlich auch unter juristischen Gesichtspunkten zu beurteilen sind (vgl. E. 1.3).

4.3    Vorliegend führte der psychiatrische Gutachter ausführlich aus, weshalb er trotz offenkundig vorliegendem depressiv-ängstlichen Syndrom und entgegen der bisherigen medizinischen Einordnung bei fehlender Antriebsstörung und vielfältig vorhandenen Interessen im privaten Bereich beim Beschwerdeführer keine rezidivierende depressive Störung diagnostizierte, sondern vielmehr von einer Dysthymia ausging (vgl. Urk. 6/77/20ff.), welche als Folge der insgesamt als verzweifelt erlebten Ich-Störungen und der psychosozialen Folgen gesehen werden müsse (vgl. Urk. 6/77/25). Prof. Dr. B.___ zeigte nachvollziehbar auf, inwieweit die akzentuierte Persönlichkeitsstruktur die Konzentration auf das dramatisch erlebte Geschehen fördere und dysfunktional der Abwehr einer psychodynamischen Auseinandersetzung mit den innerpsychischen Ursachen der Beschwerden diene (vgl. Urk. 6/77/27).

    Der psychiatrische Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten mit der psychosozialen Eingewöhnung in der Schweiz gehabt. Die soziale Isolation, hohe Arbeitslast und häufig erforderliche berufliche Reisetätigkeit hätte zu immer stärkeren Belastungen und Stressreaktionen geführt, sodass es schliesslich im Jahr 2015 zu einer schlagartigen Verschlechterung des Befindens mit deutlichem Derealisations- und Depersonalisationserleben gekommen sei (Urk. 6/77/24). Insofern ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Auslöser des psychischen Leidens eine psychosoziale Belastungssituation war (vgl. Urk. 2). Prof. Dr. B.___ hob die zahlreichen Ressourcen des Beschwerdeführers im privaten (Ehefrau und deren Familie) und beruflichen (spezialisierte Ingenieur-Ausbildung, hohe Intelligenz) Bereich hervor (vgl. Urk. 6/77/25), schloss das Vorliegen gesundheitsfremder Belastungsfaktoren hingegen explizit aus und stellte fest, dass aktuell alle im Gutachten beschriebenen Funktionsstörungen psychiatrisch begründet seien (vgl. Urk. 6/77/28). Er verwies auf die testpsychologische Untersuchung, wonach insbesondere die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit beeinträchtigt seien (vgl. Urk. 6/78/3f.). Diese Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen würden zu einer raschen Erschöpfbarkeit führen, welche sich einschränkend auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke. Insbesondere die Kombination der Persönlichkeitsakzentuierung mit den anderen psychiatrischen Diagnosen wirke ungünstig auf die Belastbarkeit (vgl. Urk. 6/77/28). Angesichts dessen steht die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Einklang mit den genannten Befunden. Prof. Dr. B.___ hielt zwar fest, dass die Einschränkungen des Aktivitätsniveaus nicht in allen Lebensbereichen vergleichbar seien und im Arbeitsbereich eine starke motivationale Komponente wirke, woraus eine raschere Erschöpfbarkeit resultiere, er wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass diese Inkonsistenz nicht auf einen bewusstseinsnahen sekunren Krankheitsgewinn oder gezielte Simulation zurückzuführen sei, sondern vielmehr im Sinne der neurotischen Problematik auf den vorliegenden, bewusstseinsfernen primären Krankheitsgewinn zurückzuführen sei. Zudem seien die Symptome der Derealisation und Depersonalisation in vergleichbaren Lebensbereichen relativ konstant. Sodann führte er aus, dass die geklagten Symptome konsistent, plausibel und entsprechend der Untersuchungsergebnisse valide und nachvollziehbar seien, wenn man das Konzept der innerpsychischen dysfunktionalen Konfliktverarbeitung miteinbeziehe und den erheblichen primären Krankheitsgewinn berücksichtige. Eine Verstärkung durch die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers sei wahrscheinlich, innerpsychische Gründe (stark leistungsbezogene Werteverankerung, die 2015 in Frage gestellt werde) könnten nur vermutet werden (vgl. Urk. 6/77/27). Eine Aggravation wurde aber auch seitens der neuropsychologischen Gutachterin verneint (vgl. E. 3.2). Ferner bewertete Prof. Dr. B.___ die bisherigen Behandlungen in mehrfacher Hinsicht unzureichend. Nicht nur seien sämtliche Therapien auf die vermutete Diagnose einer depressiven Episode ausgerichtet worden, auch seien fraglich indizierte Therapien (z.B. Elektrokrampftherapie [EKT], experimentelle Antibiotikagabe, Benzodiazepin-Dauergabe) durchgeführt worden, was kaum einem idealen therapeutischen Vorgehen entspreche (Urk. 6/77/25). Vor diesem Hintergrund, ist es nachvollziehbar, dass der psychiatrische Gutachter die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers rückblickend seit 2015 bei nicht zielgerichteter und nicht wirksamer Therapie stärker eingeschränkt beurteilte und ihm bis zum Zeitpunkt der Begutachtung eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 6/77/28). Diese gutachterliche Feststellung deckt sich mit den anlässlich der beruflichen Eingliederungsmassnahmen gewonnen Erkenntnissen, gemäss denen die Belastbarkeit an vier Tagen die Woche auf 2 bis 4 Stunden am Tag eingegrenzt war (vgl. etwa das Protokoll der Eingliederungsberatung, Urk. 7/66/12ff.). Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könne mit einer tiefenpsychologischen Therapie mit dem Ziel der Bearbeitung dysfunktionaler innerpsychischer Konflikte erreicht werden, sodass im Verlauf eines Jahres die Arbeitsfähigkeit auf 80 bis 100 % gesteigert werden könne (vgl. Urk. 6/77/28f.).

    Nach dem Gesagten erweist sich die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung - mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung und insbesondere den Ermessensspielraum der Mediziner (vgl. E. 1.3.2 vorstehend) - als nachvollziehbar begründet und beweiswertig. Eine Veranlassung von der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung abzuweichen besteht nicht, zumal auch RAD-Ärztin Dr. D.___ der Einschätzung der Gutachter zustimmte (vgl. E. 3.4). Damit erübrigen sich Weiterungen zu den übrigen im Regelfall anzuwendenden Standardindikatoren.

4.4    Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. B.___ und Dr. phil. C.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Entwicklungsingenieur seit Mai 2015 (Ausbruch der depressiven Symptomatik, Urk. 6/10/12; stationäre Behandlung auf der Spezialstation für Depressionen und Angststörungen vom 23. Juli bis 8. Oktober 2015 in der integrierten Psychiatrie E.___, vgl. Urk. 6/10/12ff.; letzter effektiver Arbeitstag 7. Juni 2015, Urk. 6/21) bis zum Zeitpunkt der Begutachtung im September/ Oktober 2018 zu 60 % arbeitsunfähig war (vgl. E. 3.3 in fine). Seit der Begutachtung (September 2018; vgl. Urk. 6/77/2) ist der Beschwerdeführer zu 40 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.


5.    

5.1    Der von der Beschwerdegegnerin zu prüfende Rentenanspruch entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Anmeldung vom 8. September 2015, Urk. 6/3) sowie nach Ablauf des sogenannten Wartejahres (aktenkundige Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2015, vgl. Urk. 6/77/3), mithin frühestens am 1. Juni 2016. 

5.2    Es steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines unbehandelten Derealisations- und Depersonalisationssyndroms und dadurch bedingte psychische und Verhaltensstörungen sowie einer Benzodiazepin-Abhängigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist (vgl. E. 4.4 vorstehend). Zur Wiedererlangung beziehungsweise Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit hielt der psychiatrische Gutachter im Oktober 2018 eine tiefenpsychologische Therapie (ein bis zwei Sitzungen pro Woche über 6 bis 12 Monate), wobei wegen des nahezu freundschaftlichen Verhältnisses zur Therapeutin ein Therapeutenwechsel angezeigt sei, sowie einen Entzug oder zumindest eine deutliche Reduktion (1-2 mg) des Benzodiazepins (Temesta) als dringend angezeigt (vgl. E. 3.3 hiervor). Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist entsprechend erstellt, dass zur Wiederherstellung einer rentenausschliessenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine vorgängige tiefenpsychologische Behandlung sowie eine Benzodiazepinabstinenz erforderlich wäre. Der Beschwerdegegnerin ist insoweit beizupflichten, als sich die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht grundsätzlich allen Massnahmen zu unterziehen hat, welche ihr ermöglichen, ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten bzw. zu verbessern. In diesem Sinne ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich einer tiefenpsychologischen Behandlung bei einem neuen Therapeuten zu unterziehen. Hierfür ist allerdings eine angemessene Anpassungszeit zuzubilligen (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.4). Die Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt denn auch ein vorsätzliches Verhalten seitens der versicherten Person voraus, wobei diese durch ein Bedenk- und Mahnzeitverfahren in die Lage zu versetzen ist, sich die nachteiligen Folgen ihres Verhaltens zu vergegenwärtigen (Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.3.1).

5.3    Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 erstmals darauf hingewiesen, dass dieser seinen Gesundheitszustand mit der Durchführung einer mindestens sechsmonatigen tiefenpsychologischen Behandlung sowie einer Entwöhnungstherapie von Benzodiazepinen wesentlich verbessern kann (Urk. 6/90). Gleichzeitig wies sie auf das Informationsblatt «Invalidenversicherung: Ihre Mitwirkungspflicht» hin, worin festgehalten werde, dass er aufgefordert sei, sich denjenigen Behandlungen oder Massnahmen zu unterziehen, die zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes beitrügen. Diese Mitwirkungspflicht gelte auch bei Abweisung einer Leistung zur Erhaltung und Verbesserung des Gesundheitszustandes und sie gelte auch im Hinblick auf eine zukünftige IV-Anmeldung. Nach der Umsetzung der therapeutischen Massnahmen während mindestens sechs Monaten, könnte sie (die Beschwerdegegnerin) auf erneute Anmeldung hin seinen Anspruch auf eine berufliche Wiedereingliederung erneut prüfen und ihn im Rahmen von Arbeitsvermittlung und Arbeitstraining unterstützen. Nehme der Beschwerdeführer nicht an den entsprechenden Massnahmen teil, könne dies dazu führen, dass auf ein zukünftiges Leistungsgesuch nicht eingetreten werde (Ziffer 3). Im gleichen Schreiben hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente nicht erfüllt seien, wobei der vorgesehene Entscheid separat erfolge (Ziffer 1). Die Beschwerdegegnerin riet dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 zum Therapeutenwechsel (Urk. 6/92). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. Schreiben vom 24. April 2019, Urk. 6/109) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nach wie vor bei Dr. med. F.___ in psychiatrischer Behandlung sei, die Therapieform entsprechend der Empfehlung im Gutachten jedoch angepasst worden sei (vgl. Urk. 6/110). Woraufhin die Beschwerdegegnerin am 24. Juli 2019 ein erneutes Schreiben erliess, in dem sie den Beschwerdeführer auf seine Schadenminderungspflicht aufmerksam machte und explizit darauf hinwies, dass ein Therapeutenwechsel angezeigt und eine reine Psychoanalyse nicht günstig sei (Urk. 6/111). Dass die Beschwerdegegnerin in der Folge einen Behandlungsplan eingefordert hätte oder sich nach Ablauf der sechs Monate nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erkundigt hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Aus einer Telefonnotiz vom 21. Februar 2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer einmal pro Woche zur Therapie gehe und den Konsum von Temesta auf 2 mg habe reduzieren können (vgl. Urk. 6/101). Damit liegen keine medizinischen Berichte vor, gestützt auf welche eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeitpunkt der medizinischen Begutachtung im September/Oktober 2018 beurteilt werden könnte. Im Feststellungsblatt wird jedoch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2019 ein Praktikum bei der G.___ AG gestartet habe (Urk. 6/122 S. 4). Seit Januar 2020 ist der Beschwerdeführer bei der H.___ AG als Projektleiter/Entwicklungsingenieur in einem Vollzeitpensum angestellt (vgl. Urk. 3).

5.4    Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer folglich auf seine Pflicht aufmerksam gemacht sowie auf die Folgen der Widersetzlichkeit hinsichtlich eines neuen Leistungsgesuches hingewiesen. Eine angemessene Frist zur Durchführung der Massnahmen wurde ihm hingegen nicht gesetzt. Es sind auch keine Berichte von behandelnden Ärzten für die Zeit nach Hinweis auf die Schadenminderungspflicht aktenkundig.

    Soweit die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch mit Hinweis darauf verneinte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit einer adäquaten Behandlung innert sechs Monaten verbessern lasse, ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs (Juni 2016) nicht von einer rentenausschliessenden Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann (vgl. E. 3.3 in fine). Mit einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes nach durchgeführter adäquater Behandlung war nach Einschätzung des Gutachters - vorausgesetzt der Beschwerdeführer begann im Dezember 2018 mit der entsprechenden Behandlung - frühestens im Juni 2019 zu rechnen gewesen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seinen Therapeuten nicht gewechselt hat, hätte er entsprechend des erforderlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG spätestens mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 (Urk. 6/92) auf die Folgen einer kontraproduktiven Therapie bei der bisherigen Therapeutin hingewiesen werden müssen. Die anzudrohende Folge wäre gewesen, dass sein (bereits angemeldetes) Leistungsgesuch unter der Annahme geprüft würde, wie wenn er die anempfohlenen Therapien (Therapiewechsel einschliesslich Therapeutenwechsel und Entzugsbehandlung) während mindestens sechs Monaten durchgeführt hätte. Nachdem weder im Schreiben vom 6. Dezember noch in demjenigen vom 11. Dezember 2018 noch in demjenigen vom 24. Juli 2019 darauf hingewiesen wurde, dass entsprechend der durch adäquate Therapie zu erwartenden Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ein Entzug allfälliger Leistungen drohe, kann dem Beschwerdeführer auch nach Ablauf der notwendigen Therapiedauer gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG nicht entgegengehalten werden, er habe keine fachspezialärztliche Behandlung in Anspruch genommen resp. nicht sämtliche schadenmindernde Vorkehren ausgeschöpft. Mangels eines ordnungsgemäss durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist das Abstellen auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % daher auch nicht nach sechs bzw. zwölf Monaten zulässig, weshalb es bei der vom psychiatrischen Gutachter attestierten 60%igen Arbeitsunfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Begutachtung und 40%igen Arbeitsunfähigkeit ab Begutachtung für die Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bleiben hat (E. 3.3). Die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht ist vorliegend indessen angezeigt.


6.

6.1    Im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (Juni 2016) war der Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Einschätzung in seiner angestammten Tätigkeit 40 % arbeitsfähig. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.

6.2    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1; vgl. jedoch Urteil 8C_296/2020 vom 25. November 2020 E. 6.1).

6.3    Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer von Juni 2015 bis Anfang Oktober 2018 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in seinem angestammten Beruf als Entwicklungsingenieur, seit Oktober 2018 sei ihm ein 60%-Pensum zumutbar (vgl. Urk. 6/77/28). Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 40 % in der angestammten Tätigkeit als Entwicklungsingenieur kann im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades ein vereinfachter Erwerbsvergleich vorgenommen werden (vgl. E. 6.2). Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist dabei grundsätzlich mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz zu veranschlagen ist, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Da die gutachterliche Einschätzung sämtliche Einschränkungen bei zumutbarer vollzeitlicher Präsenz berücksichtigt, bleibt kein Raum mehr für einen sogenannten Leidensabzug. Hieraus folgt nach Ablauf des Wartejahres ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 60 %, im Zeitpunkt der Begutachtung, das heisst im September 2018 ein solcher von 40 %.

6.4    Der Beschwerdeführer hätte entsprechend ab 1. Juni 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gehabt. Rentenleistungen sind jedoch erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme bzw. dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invalidenrente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer/Reichmuth Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28 IVG Rz7).

    Es steht fest, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2017 bis Ende Juni 2018 Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 15ff. IVG in Anspruch nahm, wofür ihm Taggelder ausgerichtet wurden, letztmals am 30. Juni 2018 (vgl. Urk. 6/47, Urk. 6/57). Der Beschwerdeführer war entsprechend nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Juni 2016 60 % erwerbsunfähig (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und bis Juli 2017 noch nicht eingliederungsfähig bzw. es wurden ihm keine Eingliederungsmassnahmen bzw. Taggelder gesprochen, weshalb ihm ab Juni 2016 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zusteht. Dabei spielt es keine Rolle, dass in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt waren (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 Rz. 14 mit Hinweisen). Der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers während der Zeit vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 führt zwar zu einer Unterbrechung des Rentenanspruchs (siehe E. 6.5 unten), nicht jedoch zu einer Aufschiebung des Rentenbeginns (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 Rz. 11f.).

6.5    Das Taggeld wird grundsätzlich zusätzlich zur Rente ausgerichtet, dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 1ter IVG). Während einer Eingliederungsmassnahme, die zu einer länger als drei Monate dauernden Taggeldberechtigung führt, wird die Rentenzahlung unterbrochen. Nach Wegfall des Taggeldanspruchs lebt die Rente wieder auf, wobei der Rentenanspruch für die Zukunft unter dem Gesichtspunkt der Revision zu erfolgen hat (AHI 1998 179 E. 2–3).

    Die Dauer des Taggeldbezugs (1. Juli 2017 bis 1. Juli 2018; Urk. 6/47, Urk. 6/52) erstreckte sich über eine längere Zeit als drei Monate, was eine Sistierung des Rentenanspruchs zur Folge hat. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ruhte vom 1. Oktober 2017 (Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahme folgte; Art. 47 Abs. 1bis lit. b IVG) und lebte grundsätzlich am 1. Juni 2018 (Monat, in dem der Taggeldanspruch endete; vgl. Art. 47 Abs. 2 IVG) wieder auf.

6.6    Seit dem Zeitpunkt der Begutachtung ist von einer Verbesserung der Arbeitshigkeit und Erwerbsunfähigkeit von nunmehr bloss 40 % auszugehen, weshalb unter Beachtung der revisionsrechtlichen Bestimmungen (Art 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) der Rentenanspruch per 1. Januar 2019 auf eine Viertelsrente herabzusetzen ist. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Januar 2020 eine Vollzeitstelle in seinem angestammten Beruf zu einem Jahreseinkommen von anfänglich Fr. 93'600.-- antreten konnte (vgl. Urk. 3), ist davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt erneut ein Revisionsgrund eingetreten ist, was zur Aufhebung des Rentenanspruchs per 31. März 2020 führen würde. Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheids ist für das Sozialversicherungsgericht indes in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Da die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2020 datiert und die Parteien zur nach Erlass der angefochtenen Verfügung sich auswirkenden Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nicht abschliessend Stellung bezogen, ist die Sache diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - nach Abklärung des medizinischen und erwerblichen Verlaufs - über den Rentenanspruch nach dem 1. März 2020 entscheide.


7.    

7.1    Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2020 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2018, unter Beachtung der Anspruchskonkurrenz mit dem ab Juli 2018 ausgerichteten Taggeld der Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. Januar 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Hinsichtlich des Rentenanspruchs ab 1. März 2020 ist die Sache zur weiteren Abklärung und Entscheid im Sinne der Erwägung 6.6 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

7.2    Diesem Ausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG), die unter Beachtung des notwendigen Aufwandes, der Bedeutung der Streitsache sowie unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Prozesses ermessensweise auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

7.3    Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), vorliegend auf Fr. 800.festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2020 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2018, unter Beachtung der Anspruchskonkurrenz mit dem ab Juli 2018 ausgerichteten Taggeld der Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. Januar 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Hinsichtlich des Rentenanspruchs ab 1. März 2020 ist die Sache zur weiteren Abklärung und Entscheid im Sinne der Erwägung 6.6 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler