Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00167


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 5. Juni 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch lic. iur. Y.___

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1974 geborene X.___, welcher über eine abgeschlossene Lehre als Mechaniker verfügt (Urk. 7/13/19), meldete sich am 20. November 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie bei Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, und PD Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine bidisziplinäre Begutachtung in Auftrag gab (Urk. 7/74), welche am 8. Oktober 2018 erstattet wurde (Urk. 7/128). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/148) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Februar 2019 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 7/155). Diese Verfügung blieb unangefochten (vgl. Urk. 7/156).

1.2    Am 17. Oktober 2019 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/163). Nachdem die Krankentaggeldversicherung von X.___ der IV-Stelle am 17. Oktober 2019 Akten zugestellt hatte (Urk. 7/164-165), wies die IV-Stelle X.___ mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 (Urk. 7/170) darauf hin, dass auf seinen Antrag nur eingetreten werden könne, wenn er glaubhaft mache, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Sie forderte ihn auf, bis spätestens am 20. November 2019 entsprechende aktuelle Beweismittel nachzureichen. Am 11. November 2019 ging bei der IV-Stelle ein Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 7. November 2019 ein (Urk. 7/172). Die IV-Stelle stellte daraufhin mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2019 in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 7/174). Nachdem X.___ keinen Einwand dagegen erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 4. Februar 2020 wie vorbeschieden (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 4. März 2020 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 4. Februar 2020 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf sein Gesuch einzutreten, um anschliessend, nach materieller Prüfung, über einen allfälligen Anspruch auf Invalidenleistungen ab 1. Oktober 2019 zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 20. April 2020 wurde die Beschwerdeantwort mit dem Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen, dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen gegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Der versicherten Person kommt bei einer Neuanmeldung ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). 1.2    Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte in der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2020 (Urk. 2), sie hätten – einzig – am 11. November 2019 einen Bericht von Dr. B.___ erhalten. Aus diesem ergebe sich keine Veränderung der gesundheitlichen Situation, weshalb auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden könne.

2.2    Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei dem Bericht von Dr. B.___ vom 7. November 2019 zu entnehmen, dass er neu nicht nur aufgrund der chronifizierten rheumatologischen Beschwerden, sondern zusätzlich aufgrund einer depressiven Komponente in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Dr. B.___ habe bereits im November 2019 die bevorstehende Aufnahme einer fachpsychiatrischen Behandlung gemeldet. Seit Januar 2020 stehe er nun in regelmässiger fachpsychiatrischer Behandlung. Mit dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 7. November 2019 sei somit eine wesentliche Veränderung im Sinne einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft dargetan. Dr. B.___ habe ihm eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner jetzigen Tätigkeit als Leiter Online Marketing attestiert. Dabei handle es sich um eine angepasste Tätigkeit, welche er am 1. April 2019 angetreten habe und aus gesundheitlichen Gründen in reduziertem Pensum von 60 % ausübe. Diese Veränderung im erwerblichen Bereich wäre als Änderung der tatsächlichen Verhältnisse von der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen gewesen. Die attestierte 30%ige Rest-Arbeitsfähigkeit begründe neu einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

    Im Januar 2020 sei er im Auftrag seiner Krankentaggeldversicherung bidisziplinär begutachtet worden. Im Zusammenhang mit den Untersuchungen sei ihm nahegelegt worden, wegen seiner massiven Erschöpfung und massivem Konzentrationsverlust eine Schlafanalyse zu machen. Die entsprechende Abklärung sei am 7. Februar 2020 erfolgt, drei Tage nach der hier angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2020. Es sei festgestellt worden, dass er an einem schwerstgradigen obstruktiven Schlafapnoesyndrom leide, das behandlungsbedürftig sei und massive Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe.


3.

3.1    Vergleichsbasis für die Frage, ob der Beschwerdeführer eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, das heisst insbesondere seines Gesundheitszustandes, glaubhaft gemacht hat, ist der 13. Februar 2019, hatte die Beschwerdegegnerin doch mit Verfügung von diesem Datum (Urk. 7/155) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.

    Die Beschwerdegegnerin war in der Verfügung vom 13. Februar 2019 (Urk. 7/155) davon ausgegangen, dass es in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Mechaniker einen Teilbereich gebe, nämlich Hantieren von Lasten über 12,5 Kilogramm, den er seit der Rückenoperation im Dezember 2016 nicht mehr ausüben könne. Jegliche angepassten Tätigkeiten seien ihm jedoch vollumfänglich zumutbar. Die Beschwerdegegnerin errechnete einen Invaliditätsgrad von 16 %. Aus medizinischer Sicht stützte sie sich im Wesentlichen auf das Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ vom 8. Oktober 2018 (Urk. 7/128).

    Dr. Z.___ und Dr. A.___ hatten in ihrem Gutachten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/128/109):

- verminderte Belastbarkeit und intermittierende Beschwerden der HWS bei

- Status nach Diskushernie C5/C6 linksbetont mit

- schweren Foramenstenosen C5/C6 beidseits linksbetont und geringer auch C4/C5 beidseits linksbetont mit

- HWS-Operation am 1. Dezember 2016 mit

- Dekompression C5/C6 mit Spondylodese C5/C6 mit

- erhaltenem Alignement der Wirbelkörper und normaler Weite des Spinalkanals bei mässigen Foramenstenosen C5/C6 beidseits mit

- Verlagerung der Nervenwurzeln C6 beidseits ohne Kompression (MRI März 2018) mit

- leicht abgeschwächten Bizepssehnen- und Radiusperiost-Reflexen links bei sonst klinisch und neurophysiologisch normalen Befunden (März 2018) und

- Osteopenie des linken Radius jedoch nicht des rechten Radius (DEXA September 2018) und

- daher möglicherweise verminderter Gebrauch des linken Armes und der linken Hand bei

- normalem Gebrauch des rechten Armes und der rechten Hand

- aktuell keine Nackenschmerzen

- verminderte Belastbarkeit und intermittierende Beschwerden der unteren BWS bei

- Verdacht auf Status nach Morbus Scheuermann mit

- älterer Deckplattenimpressions-Fraktur Th12 (Erstdiagnose September 2018) mit Schmorl’schen Impressionen bei osteopener Knochenstruktur mit

- leichten degenerativen Veränderungen L5/S1 (Röntgen September 2018)

- ohne Kompression neurogener Strukturen (MRI September 2018)

- ohne radikuläre Zeichen

- aktuell schmerzfrei

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (Urk. 7/128/109):

- mögliche rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD10 F33.4)

- Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, Vollremission (ICD-10 F10.202)

- Störung durch Cocain, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1)

- Störungen durch multiplen Substanzgebrauch, Status nach schädlichem Gebrauch (ICD-10 F19.1)

- iatrogene Vitamin D-Intoxikation

- mehr als 400 nmol/l Vitamin D im Blut bei Toxizität ab mehr als 220 nmol/l

- aktuell Einnahme von 60'000 IE Vitamin pro Tag bei einem Tagesbedarf von 800 IE pro Tag

    Der Beschwerdeführer könne mit Lasten bis zu 12,5 Kilogramm hantieren. Tätigkeiten, die nicht das Hantieren mit schwereren Lasten erforderten, könne er zu 100 % ausüben. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/128/110-111).

3.2

3.2.1    Im aktuellen Neuanmeldeverfahren gingen bei der Beschwerdegegnerin die folgenden ärztlichen Berichte ein:

3.2.2    Gemäss Bericht von Dr. B.___ an die Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers vom 16. August 2019 (Urk. 7/164/1) bestehen beim Beschwerdeführer die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- chronische Epicondylitis radialis humeri rechts mehr als links (Rechtshänder); seit März 2017

- chronisches Panvertebralsyndrom

- Konzentrationsstörungen bei depressiver Komponente

    Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer vom 13. Mai bis am 31. Juli 2019 eine 80%ige und vom 1. August bis am 3. September 2019 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei eine Arbeitsaufnahme ab Mitte September in einem Pensum von 60 oder 50 % geplant.

3.2.3    Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. November 2019 erklärte Dr. B.___ (Urk. 7/172), eine erneute Anmeldung sei offenbar durch die Klinik C.___ initiiert worden, obwohl der Beschwerdeführer nicht primär eine Rente anstrebe. Es bestünden jedoch nach wie vor gewichtige gesundheitliche Probleme, nämlich:

- chronische Epicondylitis radialis humeri rechts mehr als links

- cervicalausgelöstes Panvertebralsyndrom bei Status nach Diskushernienoperation an der HWS am 1. Dezember 2016

- Konzentrationsstörungen bei depressiver Komponente

    Immer mehr in den Vordergrund rücke nun aber die psychologische Komponente, welche eine Arbeitsfähigkeit zusätzlich gefährde. Bisher habe der Beschwerdeführer guten Support von der Suchtberatungsstelle in D.___ erhalten, möglicherweise werde zukünftig auch eine psychologisch-psychiatrische Behandlung nötig werden. Er habe die Arbeitsunfähigkeit ab dem 11. November 2019 versuchsweise von 60 auf 50 % reduziert. Der Beschwerdeführer mache weiterhin Physiotherapie. Das Schulterarmsyndrom rechts bleibe bestehen.


4.

4.1    Aus den im Rahmen der Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Berichten von Dr. B.___ (E. 3.2.2 und E. 3.2.3) ergeben sich keine Hinweise auf eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Die von Dr. B.___ angeführten somatischen Diagnosen chronische Epicondylitis radialis humeri rechts mehr als links und cervicalausgelöstes Panvertebralsyndrom bei Status nach Diskushernienoperation an der HWS am 1. Dezember 2016 sind vorbestehend (E. 3.1; vgl. Urk. 7/62/1, Urk. 7/63/5), wie auch aus seinen Berichten vom 16. August 2019 (E. 3.2.2) und vom 7. November 2019 (E. 3.2.3) hervorgeht. Auch aus psychiatrischer Sicht ergeben sich aus den Berichten von Dr. B.___ keine relevanten Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Zwar führt Dr. B.___ im Bericht vom 7. November 2019 neu als Diagnose Konzentrationsstörungen bei depressiver Komponente an. Dr. B.___ erachtete diese jedoch – noch – nicht als behandlungsbedürftig, erwähnte er doch lediglich eine möglicherweise zukünftige Behandlungsbedürftigkeit. Die von Dr. B.___ in seinen Berichten vom 16. August 2019 und vom 11. November 2019 attestierte Arbeitsunfähigkeit weicht zudem auch nicht relevant von den von ihm bereits im Rahmen des zur Verfügung vom 13. Februar 2019 (Urk. 7/155) führenden Abklärungsverfahrens attestierten Arbeitsunfähigkeiten ab (vgl. Urk. 7/62, Urk. 7/63/4, Urk. 7/72, Urk. 7/78, Urk. 7/112). Dabei ist es unerheblich, dass der Beschwerdeführer neu als Marketingangestellter und nicht mehr als Allrounder in einem Tenniscenter arbeitet, handelt es sich doch hinsichtlich der körperlichen Belastung um vergleichbare Tätigkeiten (vgl. Urk. 7/62, Urk. 7/128/80; Urk. 3/8, Urk. 7/164).

    Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ vom 16. August 2019 und vom 11. November 2019 nicht glaubhaft gemacht, dass sich in der kurzen Zeit zwischen der rentenablehnenden Verfügung vom 13. Februar 2019 (Urk. 7/155) und der nun angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2020 (Urk. 2) der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer für den Anspruch relevanten Weise geändert hat (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b).

4.2    Die vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte der Klinik C.___ vom 1. April 2019 (Urk. 3/3) und der Klinik E.___ vom 18. Februar 2020 (Urk. 3/4), die Krankenkarte der Krankentaggeldversicherung mit den von Dr. B.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 3/6) sowie das Schreiben der psychiatrischen Klinik F.___ betreffend Kontaktaufnahme vom 16. Dezember 2019 (Urk. 5) waren im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht aktenkundig und sind daher für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung unbeachtlich (vgl. E. 1.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_65/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4.1).


5.    Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin eine Glaubhaftmachung einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verneint hat. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) begründet zudem sein Stellenwechsel (vgl. E. 4.1) keine relevante Änderung der erwerblichen Verhältnisse, wurde doch im Rahmen der mit Verfügung vom 13. Februar 2019 (Urk. 7/155) erfolgten Rentenablehnung das Invalideneinkommen nicht gestützt auf das von ihm zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich erzielte Einkommen, sondern gestützt auf die Tabellenlöhne berechnet und liegen keinerlei Anhaltpunkte vor, dass bei einer erneuten Rentenprüfung anders zu verfahren wäre. Zusammenfassend ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler