Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2020.00168
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 23. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1983, arbeitete zuletzt seit August 2003 als Business Manager bei der Y.___ in Zürich (Urk. 7/37). Unter Hinweis auf chronische Schmerzen meldete sie sich erstmals am 7. Februar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Schwyz, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/9, Urk. 7/11-12) abgeklärt hatte, teilte sie der Versicherten am 15. April 2009 mit, dass zurzeit keine beruflichen Massnahmen notwendig seien (Urk. 7/15). Mit Verfügung vom 13. November 2009 (Urk. 7/22) verneinte sie sodann einen Rentenanspruch der Versicherten mangels dauernder Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %.
1.2 Am 23. Januar/12. Februar 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum
Leistungsbezug an (Urk. 7/24, Urk. 7/27). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 7/31-35, Urk. 7/37-39, Urk. 7/54) und gewährte der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Laufbahnberatung (Urk. 7/40) sowie eines Job Coachings (Urk. 7/45). Im April 2014 schloss die IVStelle die Frühinterventionsmassnahmen ab (Urk. 7/57) und veranlasste eine rheumatologische sowie psychiatrische Begutachtung, über welche am 28. Mai respektive 2. Juni 2014 berichtet wurde (Urk. 7/65, Urk. 7/67). Die zuständige Pensionskasse entrichtet der Versicherten eine Teilinvalidenrente (Urk. 7/49, Urk. 7/93).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/70, Urk. 7/79, Urk. 7/83, Urk. 7/85, Urk. 7/94, Urk. 7/105, Urk. 7/111) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Januar 2015 (Urk. 7/114) einen Rentenanspruch der Versicherten.
Die von der Versicherten am 19. Februar 2015 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/115/3-11) wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2015.00235 mit Urteil vom 13. Mai 2016 ab (Urk. 2/137).
1.3 Das Bundesgericht hiess die von der Versicherten am 28. Juni 2016 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/139/2-21) mit Urteil 8C_445/2016 vom 7. Februar 2017 (Urk. 7/146) teilweise gut und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und zu neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurück.
In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts holte das hiesige Gericht ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 23. Februar 2018 erstattet wurde (Urk. 7/160). Mit Urteil vom 16. Juli 2018 im Verfahren IV.2017.00224 (Urk. 7/170) hob das hiesige Gericht in Gutheissung der Beschwerde vom 19. Februar 2015 (Urk. 7/115/3-11) die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Januar 2015 auf, und stellte fest, dass die Versicherte mit Wirkung ab dem 1. September 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe.
1.4 Die von der IV-Stelle am 31. August 2018 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/172) hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_575/2018 vom 30. Januar 2019 (Urk. 7/177) teilweise gut und stellte fest, dass die Versicherte ab 1. September 2013 Anspruch auf eine halbe Rente habe. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
1.5 Die Versicherte gab im Rahmen des am 8. April 2019 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/186) an, nebst ihrer Tätigkeit bei der Y.___ im Verwaltungsrat der AG ihres Vaters zu sein (S. 4 Ziff. 6), und reichte den
entsprechenden Lohnausweis ein (Urk. 7/185/3). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/193, Urk. 7/199, Urk. 7/201) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Februar 2020 (Urk. 7/210, Urk. 7/204 = Urk. 2) die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 31. Dezember 2016 bis 31. Dezember 2017 auf und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten.
2. Die Versicherte erhob am 5. März 2020 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 6. Februar 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine halbe Rente auszurichten, eventuell sei festzustellen, dass der Rückforderungsanspruch verwirkt sei (S. 2 Ziff. 1 und 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2020 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 15. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt (Art. 31 IVG). Zu berücksichtigen ist dabei lediglich diejenige Einkommensverbesserung, die nicht teuerungsbedingt ist (vgl. Art. 86ter IVV).
Art. 31 IVG findet nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die
betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich
verwertet und dadurch – durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums – ein entsprechendes Einkommen
erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung demgegenüber in Fällen, in welchen der Rentenbezügerin oder dem Rentenbezüger im Rahmen des Einkommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1).
1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
1.6 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem 1. Januar 2015 geltende Fassung).
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).
1.7 Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2).
Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1). Für ihre Wahrung ist der Erlass der Rückerstattungsverfügung (und deren Zustellung an die rückerstattungspflichtige Person) massgebend (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_630/2015 vom 17. März 2016 E. 4). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt bereits der Erlass des Vorbescheids als fristwahrend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die rückwirkende Aufhebung der Rente per 31. Dezember 2016 bis 31. Dezember 2017 sowie die gleichzeitige Herabsetzung der Rente per 1. Januar 2018 auf eine Viertelsrente in der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2020 (Urk. 2) damit, aus dem aktuellen IK-Auszug im Rahmen der Rentenrevision ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 ein Einkommen aus einer Nebentätigkeit erzielt habe. Es handle sich dabei um eine Entschädigung für ein Verwaltungsratsmandat der AG ihres Vaters. Mit dem Revisionsfragebogen habe die Beschwerdeführerin einen Lohnausweis eingereicht, woraus ersichtlich sei, dass sie im Jahr 2018 ebenfalls ein entsprechendes Honorar erhalten habe. Somit habe sich die erwerbliche Situation der Beschwerdeführerin verändert. Die Einkommensverbesserung liege zudem deutlich über Fr. 1'500.--. Damit sei ein erwerblicher Revisionsgrund ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe ihr Verwaltungsratsmandat weder gegenüber der IV-Stelle noch im damals laufenden Gerichtsverfahren erwähnt. Das zusätzliche Erwerbseinkommen habe sie ebenfalls nie erwähnt. Eine Meldepflichtverletzung sei daher zu bejahen. Gemäss den vorhandenen Unterlagen habe sie erstmals im Jahr 2017 die Entschädigung für das Verwaltungsratsmandat erhalten. Folglich sei der Rentenanspruch ab diesem Zeitpunkt zu bestimmen (Verfügungsteil 2 S. 1). Nach der Durchführung des Einkommensvergleiches resultiere ab 2017 ein Invaliditätsgrad von 33 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr ausgewiesen sei. Ab 2018 resultiere ein Invaliditätsgrad von 40 % und ab 2019 ein Invaliditätsgrad von 42 %, weshalb ein Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen sei (S. 2 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die nun herangezogenen IK-Auszüge bereits vor Bundesgericht und im Beschwerdeverfahren ein Thema gewesen seien, aber als unechte Noven vor Bundesgericht nicht mehr berücksichtigt worden seien. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin erscheine unter diesen Umständen rechtsmissbräuchlich
(S. 5 f.). Das Verwaltungsratshonorar könne kein Revisionsgrund sein, da dieses Honorar keinen Einfluss auf den Invaliditätsgrad haben könne, da es sowohl beim Validen- wie auch beim Invalideneinkommen berücksichtigt werden müsse und deshalb irrelevant sei. Es sei rechtsmissbräuchlich von der Beschwerdegegnerin, wenn sie nun dieses Verwaltungsratshonorar, welches keinen Einfluss auf den Invaliditätsgrad habe, als Begründung für eine Revision benutze, um die Rente rückwirkend aufzuheben und zu senken (S. 6). Es sei zudem keine Meldepflichtverletzung möglich, nachdem sich das Verwaltungsratshonorar nicht auf den Invaliditätsgrad auswirke (S. 10).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Rente der Beschwerdeführerin zu Recht per 31. Dezember 2016 bis 31. Dezember 2017 eingestellt und die für die Zeit ab 1. Januar 2018 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.
3.
3.1 Eine Rentenrevision kann durchgeführt werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse anspruchserheblich verändern (vgl. vorstehend E. 1.3). Liegt in einem für die Invaliditätsbemessung grundsätzlich massgeblichen Punkt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, das heisst unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums und ohne Bindung an die ursprüngliche Rentenverfügung, zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2011 vom 10. Mai 2012 E. 4 mit Hinweisen; vgl. vorstehend E. 1.3).
3.2 Streitgegenstand bildet vorliegend die Weiterausrichtung der mit Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2018 vom 30. Januar 2019 (Urk. 7/177) zugesprochenen halben Rente mit Wirkung ab 1. September 2013. Im Rahmen einer im April 2019 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 7/183) gab die Beschwerdeführerin im am 8. April 2019 ausgefüllten Revisionsfragebogen (Urk. 7/186) an, ein Verwaltungsratsmandat in der AG ihres Vaters inne zu haben, und reichte einen entsprechenden Lohnausweis ein (Urk. 7/185/3). Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 mit der Ausübung des Verwaltungsratsmandates ein Einkommen von Fr. 6'000.-- brutto erzielte (Urk. 7/185/3). Dem neuen IK-Auszug ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch im Jahr 2017 ein zusätzliches Einkommen aus separatem Erwerb von Fr. 10'242.-- erzielte (Urk. 7/184).
Seit der Rentenzusprache mit Wirkung ab September 2013 hat sich damit das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin anspruchserheblich verändert, wobei insbesondere auch die in Art. 31 Abs. 1 IVG statuierte Erheblichkeitsgrenze von Fr. 1'500.-- pro Jahr erreicht ist. Damit liegt ein Revisionsgrund vor (vgl. vorstehend E. 1.3-1.4).
3.3 Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin anhand eines Einkommensvergleiches neu zu ermitteln und zwar per Eintritt des Revisionsgrundes im Januar 2017.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
3.4 Die Beschwerdegegnerin ermittelte im Rahmen der mit Verfügung vom 6. Februar 2020 zugesprochenen Viertelsrente ab Januar 2018 für das Jahr 2017 gestützt auf die Ausführungen im Urteil 8C_575/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.4 ein Valideneinkommen von Fr. 88'036.10 (anhand der Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik, LSE TA1 Ziff. 64/66, Kompetenzniveau 3). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in den Jahren 2018 und 2019 in der Höhe von 0.5 % ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 88'476.25 (Fr. 88'036.10 x 1.005) für das Jahr 2018 und ein solches von Fr. 88'918.65 (Fr. 88'476.25 x 1.005) für das Jahr 2019.
Weiter ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin das Verwaltungsratsmandat in der AG ihres Vaters auch im Gesundheitsfall ausüben würde, weshalb sie das entsprechende Honorar ebenfalls berücksichtigte, was nicht zu beanstanden ist. Damit ergibt sich ein Valideneinkommen für das Jahr 2017 von Fr. 98'278.10 (Fr. 88’036.10 + Fr. 10'242.00) sowie für das Jahr 2018 von Fr. 94'476.25 (Fr. 88'476.25 + Fr. 6'000.--). Die Entschädigung für das Verwaltungsratsmandat ab dem Jahr 2019 war zum Zeitpunkt der Ermittlung des Valideneinkommens noch nicht bekannt. Da dies jedoch auch bei der Berechnung des Invalideneinkommens anzurechnen ist, hat es somit auf den Invaliditätsgrad keinen direkten Einfluss, weshalb auf die exakte Bezifferung verzichtet werden kann.
3.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Die Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 1. August 2003 bei der Y.___ als Business Manager (Urk. 7/37), seit Januar 2014 in einem 50%-Pensum (vgl. Arbeitgeberfragebogen in Urk. 7/188), und erzielte gemäss IK-Auszug im Jahr 2017 mit dieser Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 55'437.--. Zusätzlich erzielte sie im Jahr 2017 mit dem Verwaltungsratsmandat in der AG ihres Vaters ein Einkommen von Fr. 10'242.--, was ein Invalideneinkommen im Jahr 2017 von total Fr. 65'679.-- ergibt (vgl. Urk. 2 Verfügungsteil 2).
Im Jahr 2018 erzielte die Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit bei der Y.___ Fr. 50'541.35 (vgl. Urk. 7/188/34) sowie zusätzlich Fr. 6'000.-- für die Verwaltungsratstätigkeit, was zu einem Invalideneinkommen für das Jahr 2018 von total Fr. 56'541.35 führt (vgl. Urk. 2 Verfügungsteil 2).
Gemäss den Angaben im Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/188 S. 2 Ziff. 2.10) erhält die Beschwerdeführerin ab 2019 ein Jahreseinkommen von Fr. 51'250.--. Hinzu kommt die Entschädigung für das Verwaltungsratsmandat, welche jedoch analog dem Valideneinkommen noch nicht genau beziffert werden kann. Da es – wie bereits ausgeführt - zu keiner Änderung des Invaliditätsgrades führt, kann dies offen gelassen werden.
3.6 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 98'278.10 (vgl. vorstehend E. 3.4) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 65'679.-- im Jahr 2017 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 32'599.10 und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 33 %.
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 94'476.25 (vgl. vorstehend E. 3.4) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 56'541.35 im Jahr 2018 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 37'934.90 und damit einen Invaliditätsgrad von rund 40 %, was eine Viertelsrente begründet.
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 88'918.65 (vgl. vorstehend E. 3.4) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 51'250.-- im Jahr 2019 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 37'668.65 und damit einen Invaliditätsgrad von rund 42 %, was ebenfalls eine Viertelsrente begründet.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob die rückwirkende Rentenaufhebung per 31. Dezember 2016 bis 31. Dezember 2017 zulässig war. Dies ist der Fall, wenn der Leistungsbezüger seiner nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; vgl. vorstehend E. 1.6).
Nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig
davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
Nach Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthalts-
ortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Eine Meldepflichtverletzung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, wobei bereits eine leichte
Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a).
4.2 Die Beschwerdeführerin war ab 2017 im Verwaltungsrat der AG ihres Vaters tätig und erhielt dafür eine Entschädigung (vgl. vorstehend E. 3.2). Sie machte geltend, sie habe ihre Meldepflicht nicht verletzen können, da sie bis zum Bundesgerichtsurteil vom 30. Januar 2019 keinen Rentenanspruch gehabt habe (Urk. 1).
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die Aufnahme dieser Verwaltungsratstätigkeit erst im Rahmen der im April 2019 eingeleiteten Rentenrevision mit ausgefülltem Revisionsfragebogen vom 8. April 2019 mitgeteilt hat (vgl. vorstehend E. 3.2). Zwar darf die versicherte Person als Arbeitnehmer von einem pflichtgemässen Vorgehen des Arbeitgebers, welcher gehalten ist, der Ausgleichskasse den Lohn zu melden sowie die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, ausgehen. Dies enthebt sie aber nicht von der sie persönlich treffenden Meldepflicht. Mit anderen Worten ist das Wissen der Ausgleichskasse nicht der IV-Stelle anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.2.2).
Mit Bezug auf ein schuldhaftes Fehlverhalten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der rückwirkenden Rentenzusprache durch das Bundesgericht im Januar 2019 bereits seit zwei Jahren im Verwaltungsrat der AG ihres Vaters tätig war. Zudem wurde die Beschwerdeführerin in den an sie adressierten Mitteilungen vom 20. Juni 2013 (Urk. 7/40) und vom 18. Dezember 2013 (Urk. 7/45) auf die Meldepflicht hingewiesen, wobei explizit festgehalten wurde, dass Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen mitzuteilen seien. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt, dass eine Meldepflicht nicht erst besteht, wenn ein Rentenanspruch rechtskräftig verfügt wurde, sondern bereits ab der IV-Anmeldung während des ganzen Verfahrens.
4.3 Nach dem Gesagten erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass es der Beschwerdeführerin angesichts der Umstände bewusst sein musste, dass sie ihre seit 2017 aufgenommene Tätigkeit im Verwaltungsrat der AG ihres Vaters der Beschwerdegegnerin unverzüglich hätte melden müssen. Demnach ist mindestens von einem leicht schuldhaften Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen, was für die Verletzung der Meldepflicht genügt (vgl. vorstehend E. 4.1).
Die Rente ist deshalb gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ab dem Zeitpunkt der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, mithin ab Aufnahme des Verwaltungsratsmandats am 1. Januar 2017 rückwirkend aufzuheben.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Rückerstattungsanspruch bereits (teilweise) nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erloschen ist (vgl. vorstehend E. 1.7).
5.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die IV-Stelle davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist jener Zeitpunkt gemeint, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2015 vom 17. März 2016 E. 4.2.1).
5.3 Die Meldung betreffend die Aufnahme des Verwaltungsratsmandats ging im Rahmen des ausgefüllten Revisionsfragebogens am 8. April 2019 bei der Beschwerdegegnerin ein (vorstehend E. 3.2). Ab diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin demnach Kenntnis vom zusätzlichen Erwerbsverdienst der Beschwerdeführerin. Indem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Februar 2020 (Urk. 2) von der Beschwerdeführerin die zu Unrecht bezogenen IV-Leistungen zurückforderte, ist die einjährige Verwirkungsfrist klar eingehalten. Bezüglich der fünfjährigen Verwirkungsfrist gilt, dass im Bereich der Invalidenversicherung bereits der Vorbescheid fristwahrend ist (vgl. vorstehend E. 1.7). Aufgrund des am 4. Juli 2019 ergangenen Vorbescheids (Urk. 7/193) ergibt sich ein Rückforderungszeitraum ab dem 4. Juli 2014. Massgebend ist dabei gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG die Entrichtung respektive der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung. Demnach können die ausbezahlten Renten für den Zeitraum vom 31. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2017 zurückgefordert werden.
5.4 Aufgrund des Gesagten erweisen sich die verfügte rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente vom 31. Dezember 2016 bis 31. Dezember 2017 (Urk. 2) sowie die Herabsetzung auf eine Viertelsrente per 1. Januar 2018 als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach