Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00174


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 5. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, bezog zwischen 1979 und 1983 aufgrund der Diagnose «Stammeln multipel, Dysgrammatismus» pädagogisch-therapeutische Massnahmen der Invalidenversicherung (Urk. 7/1). Am 5. Dezember 2018 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis darauf, dass sie zu früh geboren worden sei und unter kognitiven Beeinträchtigungen leide, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und wartete insbesondere die Berichte der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Y.___ vom 13. März und 16. Mai 2019 ab (Urk. 7/16-17). Nachdem ein Standortgespräch durchgeführt worden war (Urk. 7/20), erfolgte eine Anmeldung beim Netzwerk Z.___ (vgl. Urk. 7/28). Als Frühinterventionsmassnahme wurden mit Schreiben vom 19. November 2019 die Kosten für den Ausbildungskurs zur Hundecoiffeuse übernommen (Urk. 7/29). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 29. November 2019, Urk. 7/33; Einwand vom 6. Januar 2020, Urk. 7/36) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 7. Februar 2020 (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 9. März 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu gewähren und den Rentenanspruch ordnungsgemäss abzuklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsbeiständin.


3.     Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass sie mit der Beschwerdeführerin vereinbart hätten, die Kurskosten für die Ausbildung als Hundecoiffeuse zu übernehmen. Da weitere Unterstützung für sie nicht in Frage gekommen sei, hätten sie die Eingliederungsberatung abgeschlossen. Falls sie nach Absolvieren des Kurses weitere Hilfe benötige, könne sie sich mit einem Zusatzgesuch wieder melden. Es sei davon auszugehen, dass sie in diesem Bereich ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Ihr Intelligenzquotient liege durchschnittlich bei 73, womit keine gesundheitliche Einschränkung, welche nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung relevant sei, vorliege (Urk. 2).

    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, dass ohne Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes und ohne Abwarten des Ausgangs der Frühinterventionsmassnahme das Leistungsbegehren abgewiesen worden sei. Dies impliziere, dass es der Beschwerdeführerin nach Erwerb des Zertifikats zur Hundecoiffeuse möglich sein sollte, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Damit erweise sich der Sachverhalt nur unzureichend abgeklärt: Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach in der Regel bei einem Gesamt-IQ von über 70 keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Erkrankung vorliege, müsse in casu moniert werden. Vorliegend sei die Intelligenzminderung nicht im «klassischen» Sinne vorhanden. Sie leide an dissoziierter Intelligenz, bei der eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Verbal- und dem Handlungsteil bestehe. Entsprechend hätten die Ärzte konstatiert, dass keine Interpretation des Gesamt-IQs vorgenommen werden sollte. Dies zeige auch die Erwerbsbiographie. Der fehlende Beizug eines RAD-Arztes stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Beschwerdegegnerin habe nicht begründet, weshalb es trotz der dissoziierten Intelligenz gerechtfertigt sei, auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen. Des Weiteren sei die Verfügung verfrüht erfolgt, es hätte der Ausgang der Frühinterventionsmassnahme abgewartet werden müssen (Urk. 1).


2.    Vorab ist zu prüfen, ob die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durchdringt, da diesfalls die angefochtene Verfügung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde aufzuheben wäre.

    Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass seitens der Beschwerdegegnerin nicht begründet worden sei, weshalb es angesichts der Diagnose einer dissoziierten Intelligenz gerechtfertigt sei, auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen, auch wenn die Ärzte des Y.___ festgestellt hätten, dass hier nicht der Gesamt-IQ beurteilt werden könne (Urk. 1 S. 7).

    Die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Es genügt, wenn die Begründung kurz die Überlegungen nennt, auf die sich der Entscheid stützt und dieser sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E.2.2). Inwiefern die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung nicht sachgerecht anfechten konnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher dargetan. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor.


3.    

3.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2    Intelligenzminderungen werden nach dem heute zur Anwendung gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (Intelligenzquotient [IQ] 69 bis 50), mittelgradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10 F.70 bis F.73; vgl. auch Pschyrembel, 267. Aufl. 2017, S. 881; Urteil 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3). Nach konstanter Rechtsprechung wird heute bei einem IQ von 70 und mehr ein invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint. Demgegenüber führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel zu einer im vorliegenden Kontext relevanten verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch diesfalls ist jedoch stets eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenzminderung der versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufliche Tätigkeit, die normalen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erforderlich. Zudem kommt es nicht nur auf die Höhe des IQ an, sondern ist immer der Gesamtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2018 vom 11. Februar 2019, E. 5.2 mit Hinweisen).

3.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


4.    Die medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen:

4.1    Die Beschwerdeführerin wurde am 13. März 2019 an der Klinik für Neurologie des Y.___ neuropsychologisch abgeklärt (Urk. 7/17). Die Untersucher konstatierten, dass anamnestisch eine hypoxische Gehirnschädigung im Rahmen einer Frühgeburt vorliege. Anamnestisch berichte die Beschwerdeführerin von keinen Veränderungen in ihren kognitiven Funktionen. Sie sei sich bewusst, dass sie Schwierigkeiten in der Merkspanne sowie der Aufnahme von gewissen Informationen aufweise, gleichzeitig aber ihre Stärken im Beobachten lägen.

    Formal neuropsychologisch finde sich ein insgesamt mittelschwer beeinträchtigtes kognitives Leistungsprofil. Vordergründig zeigten sich Auffälligkeiten in den mnestischen Funktionen, die sich in einer verminderten Lern- sowie reduzierten Abrufleistung von verbal- und figural-episodischem Material manifestiere. In beiden Modalitäten zeige sich ein diskreter Verlust des Gelernten durch Interferenz. Des Weiteren lasse sich eine verminderte psychomotorische und kognitive Geschwindigkeit feststellen, welche sich leistungsmindernd auf attentionale sowie exekutive Teilfunktionen auswirke. Isoliert zeige sich auch eine verminderte Merkspanne und eine unterdurchschnittliche verbal-episodiche Ideenproduktion.

    Aus neuropsychologischer Sicht bestehe aufgrund einer mittelschweren kognitiven Einschränkung sowie den anamnestischen Angaben der Verdacht auf eine verminderte Intelligenz. Sie empfählen einen zweiten Termin zur formalen Intelligenzprüfung.

4.2    Am 16. Mai 2019 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik für Neurologie des Y.___ vorstellig zur formalen Intelligenzprüfung (Urk. 7/16).

    Formal neuropsychologisch zeige sich bei der Beschwerdeführerin ein niedriges allgemeines kognitives Leistungsniveau mit einem Gesamt-IQ von 73, wobei ein sehr heterogenes Intelligenzprofil mit ausgeprägter Diskrepanz zwischen Verbal- (62) und Handlungsteil (91) hervorzuheben sei. Mit dieser Differenz würden gemäss ICD-10 die Kriterien einer dissoziierten Intelligenz (bei anamnestisch geschilderter Frühgeburt mit hypoxischem Gehirnschaden) klar erfüllt. Auf die Interpretation des Gesamt-IQs sollte daher verzichtet werden.

    Aufgrund der neuropsychologischen Befunde mit mittelschweren kognitiven Beeinträchtigungen bei dissoziierter Intelligenz (und deutlich unterdurchschnittlichem Verbal-IQ) sei davon auszugehen, dass die schulische und berufliche Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt sei. Es sei wahrscheinlich, dass die verbleibende Leistungsfähigkeit nicht ausreiche, um in einem Betrieb im freien Arbeitsmarkt zu bestehen, wenn dieser nicht optimal auf die kognitiven Einschränkungen Rücksicht nehmen könne. Die aktuelle Teilzeittätigkeit im «Sicherheitsdienst des A.___» (Tickets und Taschen beim Einlass kontrollieren) erachteten sie allerdings als ideal, zumal die Tätigkeit optimal auf die Stärken und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin (Wahrnehmungsorganisation, Arbeitsgeschwindigkeit mit Fähigkeit, visuelle Informationen möglichst schnell zu verarbeiten) angepasst sei.


5.

5.1    Wie bereits dargelegt, erreichte die Beschwerdeführerin im Intelligenztest einen Gesamt-IQ von 73, wobei die Untersucher konstatierten, dass ein sehr heterogenes Intelligenzprofil mit ausgeprägter Diskrepanz zwischen dem Verbal- (62) und dem Handlungsteil (91) hervorzuheben sei.

    Richtigerweise stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass ein Gesamt-IQ über 73 gemäss andauernder bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant sei (vgl. E. 3.2).

    Auch unter Berücksichtigung der dissoziierten Intelligenz bzw. dem stark heterogenen Intelligenzprofil, wobei einige Bereiche unter die Grenze von 70 fallen, resultiert - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - kein anderer Schluss. Die Beschwerdeführerin schnitt sowohl im Bereich der Wahrnehmungsorganisation als auch der Arbeitsgeschwindigkeit altersgerecht ab. So beurteilten die Untersucher die aktuelle Tätigkeit im Sicherheitsdienst des A.___ als ideal, zumal die Tätigkeit optimal auf die Stärken und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin zugeschnitten sei, welche in der Wahrnehmungsorganisation sowie der Arbeitsgeschwindigkeit mit der Fähigkeit, visuelle Informationen möglichst schnell zu verarbeiten, lägen (vgl. E. 3.2). Eine entsprechende Tätigkeit ist der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt durchaus auch in vollem Pensum möglich und zumutbar. Dass es der Beschwerdeführerin mit ihren - anamnestisch unveränderten (vgl. E. 4.1) - kognitiven Einschränkungen entgegen der Einschätzung der Klinik für Neurologie des Y.___ vom 16. Mai 2019 (vgl. E. 4.2) offenbar möglich ist, in einem Betrieb im freien Arbeitsmarkt zu bestehen, zeigt auch ein Blick in die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin mit einigen mehrjährigen existenzsichernden Anstellungsverhältnissen in Privatbetrieben (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 18. Dezember 2018, Urk. 7/6).

    Demnach ist auch unter Berücksichtigung der Schwächen im Sprachverständnis sowie im Arbeitsgedächtnis nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die aus dem Gesamt-IQ von 73 allfällig resultierenden funktionellen Einschränkungen eine invalidenversicherungsrechtlich rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen.

5.3    Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert (Urk. 1 S. 6 Rz. 17), sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist.

5.4    Die Beschwerdeführerin machte darüber hinaus geltend, dass der Entscheid verfrüht getroffen worden sei, da der Hundecoiffeurkurs erst im April 2020 beginnen werde. Damit bleibe mehr als unklar, ob sie den Kurs bestehen und danach ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 1 S. 7 f.).

    Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gesamt-IQ von 73 nicht überwiegend wahrscheinlich eine invalidenversicherungsrechtlich rentenrelevante Einschränkung bzw. Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht. Entsprechend ist auch das Ende der Frühinterventionsmassnahme nicht abzuwarten.

5.5    Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.


6.    

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

6.2    Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 3). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung 25Mai 2020 (Urk. 8) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

    Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht, GSVGer).


Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom 9. März 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



HurstCasanova