Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00175


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 7. April 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur

Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1976, verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 10/4/5). Er übte diverse Hilfstätigkeiten aus, dazwischen bezog er verschiedentlich Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 10/7, 10/41/13, 10/41/26, 10/41/34 und 10/41/44). Seine bisher letzte Anstellung als Hauswart trat er im Oktober 2016 an (Urk. 10/4/6). Im Januar 2017 rutschte er bei der Arbeit auf einer Treppe aus und erlitt dabei eine Kniedistorsion (Urk. 10/9/85). Aufgrund persistierender Kniebeschwerden wurde am 16. Juni 2017 eine diagnostische und therapeutische Kniearthroskopie durchgeführt (Urk. 10/9/48 f.). Später wurden aufgrund der Angabe lumbaler Beschwerden und eines Kopfdrucks weitere bildgebende Abklärungen durchgeführt (Urk. 10/24 und 10/32). Im März 2019 nahm er eine psychiatrische Behandlung auf (Urk. 10/31/1).

    Mit Formular vom 17. September 2018 meldete sich der Versicherte wegen Kniebeschwerden zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 10/4). Diese teilte ihm am 12. Oktober 2018 schriftlich mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/13). Eine Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) im Mai 2019 wurde vom Facharzt für Chirurgie, Dr. med. Y.___, abgebrochen, nachdem ihm der Versicherte einen Bericht des ihn behandelnden Dr. med. Z.___ vorgelegt hatte, worin ihm aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 10/42/5 oben). Die IV-Stelle gab deshalb ein internistisches, orthopädisches, neurologisches und psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das am 23. Oktober 2019 von der A.___ erstellt wurde (Urk. 10/41).

    Mit Vorbescheid vom 26. November 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels Erfüllung des Wartejahres in Aussicht (Urk. 10/43). Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Baur, Einwand erheben (Urk. 10/44; Begründung Urk. 10/49). Zudem trat er am 14. Januar 2020 für eine stationäre Behandlung in die Rheumaklinik am Universitätsspital B.___ ein (Urk. 10/47). Am 7. Februar 2020 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2). Ferner wies sie mit Verfügung vom 13. Februar 2020 das Gesuch des Versicherten um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin im Verwaltungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin Baur ab (Urk. 10/55).


2.    Gegen die Verfügung vom 7. Februar 2020 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. März 2020 Beschwerde (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/3-15). Darin beantragte er, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Baur (Urk. 1 S. 2). Mit Eingaben vom 10. März 2020 (Urk. 5) und 4. Mai 2020 (Urk. 11) machte er ergänzende Angaben zu seinem prozessualen Gesuch und belegte dieses mit weiteren Unterlagen (Urk. 6/1-6 und 12/1-2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Mai 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). Mit Eingabe vom 6. November 2020 (Urk. 15) reichte er neue medizinische Unterlagen (Urk. 16) ein. Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 19), was dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog sinngemäss, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit seit Januar 2017 zu 30 % eingeschränkt. Er habe somit das Wartejahr nicht bestanden. Die abweichenden Einschätzungen des gleichen Sachverhalts durch die Behandlungspersonen wie auch das MRI des Schädels vermöchten daran nichts zu ändern. Die zufällig gefundenen Veränderungen der Nebenhöhlen seien nicht geeignet, einen eigenständigen Gesundheitsschaden zu begründen. Die geringe soziale Interaktion und fehlende Berufsausbildung würden als invaliditätsfremde Faktoren keinen Leistungsanspruch auslösen (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, gestützt auf den Bericht des behandelnden Psychiaters, den Austrittsbericht des Universitätsspitals B.___ zur stationären Schmerzbehandlung und das neurologische Teilgutachten bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die depressive Episode sei mittelgradig. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass die Arbeitsfähigkeit durch die Kopfschmerzen nicht beeinträchtigt werde, wobei nicht auszuschliessen sei, dass Ursache derselben die Retentionszysten im Bereich des Sinus maxillaris seien. Problematisch seien sein organisches Krankheitsverständnis wie auch die Wechselwirkung von somatischen Einschränkungen und somatoformer Schmerzstörung, welche die somatische Selbstlimitation erkläre. Die Schmerzexazerbationen hätten denn auch zu einer Erhöhung des Blutdrucks geführt. Aus orthopädischer Sicht sei er zudem auf eine sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu regelmässigen Positionswechseln angewiesen. Ohne berufliche Massnahmen könne er auf dem Arbeitsmarkt keinen Fuss mehr fassen. Das psychiatrische Teilgutachten sei verharmlosend. Die diskrepante Einschätzung der Arbeitsfähigkeit werde im Gutachten nicht erklärt (Urk. 1 S. 5-7). Im Übrigen liege keine vollständige Indikatorenprüfung vor; bereits die erfolgte geringfügige Prüfung zeige aber, dass er – vorab aus psychiatrischer Sicht – voll arbeitsunfähig sei. Andernfalls sei ihm aufgrund des eingeschränkten Belastungsprofils ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 8).


3.

3.1    Vom Beschwerdeführer in erster Linie bestritten wird somit eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit. Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.2    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

3.3    Ergänzend ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachperson einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf das Gutachten der A.___ vom 23. Oktober 2019 (Urk. 10/41). Darin wurde dem Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswart wie auch in angepassten Tätigkeiten attestiert (vgl. Urk. 10/41/8). Als empfehlenswert beurteilten die Gutachter leichte bis mittelschwere Arbeiten respektive eine Tätigkeit im Sitzen mit der Möglichkeit zu regelmässigen Positionswechseln. Als günstig bezeichneten sie dabei eine begrenzte Arbeitsverdichtung, einen klar umschriebenen Verantwortungsbereich, keine emotional sehr fordernden Kommunikationsaufgaben, die Möglichkeit zu Pausen während der Arbeitszeit, wenig zeitlichen Druck sowie ein geduldiges, wertschätzendes Umfeld. Zu vermeiden gelte es das Heben/Tragen von Gewichten über 15 kg, Arbeitszwangshaltungen mit einer übermässigen Belastung der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie in der tiefen Hocke oder im Knien, häufiges Bücken unter Tischkantenniveau, das regelmässige Überwinden von Niveauunterschieden (z.B. Treppensteigen), regelmässige höhenexponierte Arbeiten (z.B. auf Leitern und Gerüsten) und Nachtarbeit. Stehende und gehende Tätigkeiten sollten auf 90 Minuten am Stück reduziert sein mit der anschliessenden Möglichkeit, in eine sitzende Arbeitsposition zu wechseln (vgl. Urk. 10/41/7).

    Im Vordergrund stünden die psychiatrischen Diagnosen und Beschwerden. Diese hätten aufgrund der Ausprägung der Symptomatik generell eine Minderung der Leistungsfähigkeit zur Folge. Die Einschränkungen aufgrund der postoperativen und degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat führten nur zu einer qualitativen Einschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf (zum Stellenprofil: Urk. 10/41/26), in einer adaptierten Tätigkeit könne keine Minderung der Leistungsfähigkeit objektiviert werden. Es sei daher nicht von einer relevanten Wechselwirkung zwischen den fächerübergreifenden Erkrankungen auszugehen. Auffallend seien aus polydisziplinärer Sicht die deutlich ausgeprägte Symptomausweitung und Selbstlimitation bei der aktuellen Begutachtung (vgl. Urk. 10/41/5 und 10/41/7 oben). Sowohl aus orthopädischer als auch psychiatrischer Sicht würden die angegebenen Therapiemassnahmen unzureichend wahrgenommen. Eine Optimierung sei zu empfehlen, wobei auf eine Steigerung der Leistungsfähigkeit gehofft werden dürfe (vgl. Urk. 10/41/8).

4.2    Aus dem orthopädischen Teilgutachten geht im Wesentlichen hervor, bei der Untersuchung würden sich eine erheblich ausgeprägte Selbstlimitation und relevante Symptomausweitung bzw. - verdeutlichung zeigen. Die Einschätzung sei deshalb erschwert und basiere auf den objektivierbaren Befunden (Urk. 10/41/19).

    Anhand der nachgewiesenen Abnützung (Knorpelschäden) am Knie beidseits nach arthroskopischen und offenen Eingriffen könne schlüssig von einer verminderten Belastbarkeit bei spezifischen Beanspruchungen (z.B. Treppensteigen, Arbeitshaltung in der Hocke oder im Knien) ausgegangen werden. In der aktuellen nativ-radiologischen Abklärung und der im Vorfeld erfolgten MRTs hätten sich neben den postoperativen Veränderungen vor allem eine Schädigung des Knorpels zwischen der Kniescheibe und der Oberschenkelgleitrolle (Femoropatellararthrose), aber auch gering im Knie- Hauptgelenk (zwischen Oberschenkel und Schienbein) gezeigt. Das angegebene Ausmass der Beschwerden bzw. die inkonstant dargestellten Einschränkungen bei der Beweglichkeit und Mobilität könnten aber weder ausreichend objektiviert noch nachvollzogen werden. Bei der spezifischen Gangprüfung werde ein starkes Hinken mit Entlastung des linken Beines demonstriert, aber zumindest zeitweilig zeige sich innerhalb des Instituts ein unauffälliges Gangbild. Bei der klinischen Begutachtung könnten keine objektiven Anzeichen einer Reizung bzw. Entzündung (Gelenkerguss, Schwellung etc.) festgestellt werden und auch die fehlende Muskelverschmächtigung am linken Bein spreche gegen die vom Beschwerdeführer demonstrierte Entlastung (Urk. 10/41/19 f.).

    Zusätzlich gebe dieser chronische Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit teilweise Ausstrahlung über die gesamte Wirbelsäule an. In der durchgeführten bildgebenden Abklärung zeige sich ein Bandscheibenvorfall L4/5 mit möglicher Bedrängung der Nervenwurzel L5 beidseits, welcher im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2014 weitgehend unverändert sei. In der klinischen Untersuchung hätten sich keine Anzeichen einer lokalen muskulären Verspannung gezeigt und es bestünden keine Hinweise auf eine periphere radikuläre Symptomatik oder neurologische, objektivierbare Ausfälle (ferner Urk. 10/41/16: diffuse Hypästhesie der gesamten Beine, die keinem Dermatom zuzuordnen sind). Die generelle Schwäche bei der Kraftprüfung sei der Selbstlimitation zuzuschreiben (Urk. 10/41/20).

    In Ruhe (z.B. in sitzender Position während der Anamnese über ca. 40 bis 50 Minuten) könnten keine objektivierbaren Anzeichen von Schmerzen festgestellt werden. Der Beschwerdeführer gebe ferner an, Schmerzmittel der WHO Stufe 1 in ausgebauter Dosierung zu sich zu nehmen. Bei der Bestimmung des Medikamentenspiegels für Paracetamol und Ibuprofen hätten die Werte jedoch unter dem messbaren Bereich gelegen. Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei aus orthopädischer Sicht somit uneingeschränkt möglich (vgl. Urk. 10/41/20). Als Hauswart bestehe seit Januar 2017 noch eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die Einschränkung gründe in der verminderten Belastbarkeit der Knie bzw. der Lendenwirbelsäule bei spezifischen Arbeitshaltungen bzw. einer übermässigen Beanspruchung. In Hinsicht auf die Anwesenheitszeit bestehe von orthopädischer Seite her keine Einschränkung (Urk. 10/41/22).

    Die operativen Eingriffe am Kniegelenk beidseits seien aufgrund degenerativer Schäden durchgeführt worden. Derzeit bestehe keine Indikation für weitere Operationen. Diesbezüglich und auch in Hinsicht auf die Degeneration an der Lendenwirbelsäule (Bandscheibenvorfall L4/5 mit leichter Aktivierung) sei eine konservative Therapie mit Gewichtsreduktion und Verbesserung des körperlichen Trainingszustandes zu empfehlen (Urk. 10/41/21). Von passiven und interventionellen Therapiemassnahmen sei Abstand zu nehmen (Urk. 10/41/23).

4.3    Zu denselben Schlussfolgerungen gelangte der begutachtende Neurologe, indem er auf entsprechende Verhaltensbeobachtungen hinwies (vgl. Urk. 10/41/31 oben) und ebenso erörterte, dass für die Knie- und Rückenbeschwerden keine plausible Erklärung bestehe. Er fügte an, dass sich im MRI des Neurokraniums vom 10. April 2019 keine Hinweise für einen symptomatischen Kopfschmerz fänden. Formal seien die Kriterien für eine episodische Migräne ohne Aura erfüllt. Aufgrund der Entwicklung der Kopfschmerzen, bestehend seit November 2018, im Rahmen der chronischen Rücken- und Kniebeschwerden denke man aber eher an eine Symptomausweitung als an eine primäre Kopfschmerzerkrankung. Differentialdiagnostisch sei ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerz zu diskutieren, wofür die geschilderte Symptomatik jedoch nicht typisch sei (vgl. Urk. 10/41/30; ferner Medikamentenspiegel, Urk. 10/41/53, und angegebene Einnahme von Schmerzmitteln, Urk. 10/41/43).

    Der Neurologe ergänzte, die konservative Therapie der Rückenschmerzen erscheine plausibel und ausreichend, wenngleich offensichtlich die ambulante physikalische Therapie nur ungenügend durchgeführt worden sei. Der Einsatz von Amitriptylin im Kontext der depressiven Verstimmung und der chronischen Schmerzproblematik sei sinnvoll (vgl. allerdings Medikamentenspiegel, Urk. 10/41/53). Eine stationäre oder spezialisierte Schmerzbehandlung wäre sinnvoll (Urk. 10/41/30). Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der, soweit bei Schmerzüberlagerung beurteilbar, unauffällige neurologische Untersuchungsbefund sei als Ressource anzusehen. Erschwert werde die Wiedereingliederung durch die zweifelhafte Motivation, die chronische Schmerzproblematik, die geringen sozialen Interaktionen, die fehlende Berufsausbildung und die bereits länger bestehende Invalidität (Urk. 10/41/31).

4.4    In der psychiatrischen Exploration gab der Beschwerdeführer mitunter an, oft Suizidgedanken zu haben. Im Sitzen könne er seine Beine ab der Hüfte nicht mehr spüren. Er würde aber gerne etwas machen, seine Hände seien noch gut. Er könne nicht sagen, weshalb er zum Psychiater gegangen sei. Der Hausarzt habe dies gewollt. Er sei vor ca. einem halben Jahr erstmals dort gewesen und gehe nun alle zwei Wochen zum Psychiater. Sein Zustand habe sich dadurch ganz wenig gebessert. Er könne nun vier bis sechs, statt nur zwei bis drei Stunden schlafen. Er wache aufgrund der Schmerzen immer wieder auf. Wenn er am Abend viel gemacht habe, schlafe er weniger. Wenn er wenig gemacht habe, schlafe er sieben Stunden. Wofür er lebe, könne er nicht sagen. Er mache nichts. Zu seinen Brüdern habe er ein gutes Verhältnis. Dasjenige zu seiner Frau und seinen Kindern habe sich sehr verschlechtert. Er würde zuhause nichts bringen; sie könnten sich nicht mehr so viel leisten wie früher. Freunde seien selten geworden. Gelegentlich hole ihn der Bruder ab, der einen Garten habe, in dem er Tauben und Kanarienvögel halte. Dort habe es eine Couch, wo er sich ausruhen könne. An guten Tagen fahre er mit öffentlichen Verkehrsmitteln, sonst sei er auf fremde Hilfe angewiesen. Manchmal fühle er sich einsam. Schulden habe er bei Verwandten. Er stehe ohne Wecker zwischen 6 und 8 Uhr auf, mache sich Kaffee und schaue in der Stube fern. Am Mittag bereite er sich das von der Ehefrau vorgekochte Essen zu. Bei gutem Wetter liege er im Liegestuhl im Garten. Am Mittag lege er sich auch einmal eine halbe Stunde hin. Seine Frau und der jüngere Sohn würden den Abwasch machen und die Einkäufe erledigen. Das Abendessen mache die Frau. Er könne einzig den Aschenbecher draussen leeren. Putzen, wie er dies früher getan habe, könne er nicht mehr. Sein Hobby sei früher der Sport gewesen: Fussball, Skifahren und Schwimmen. Heute halte er sich noch im Nichtschwimmerbecken auf. Er könne nicht mit dem Auto in die Ferien, sondern sei im Sommer für eine Woche nach Mazedonien geflogen (vgl. Urk. 10/41/35 und 10/41/38 f.).

    Die begutachtende Psychiaterin führte aus, Konzentration und Aufmerksamkeit seien unauffällig. Die Psychomotorik sei unruhig, der Antrieb gesteigert. Eine Störung der mnestischen Funktionen liege nicht vor. Die Stimmungslage sei depressiv, jedoch in beiden Skalenbereichen durchaus auslenkbar. Das formale Denken sei eingeengt auf die schwierige psychosoziale Situation und die Schmerzproblematik (Urk. 10/41/36). In der aktuellen Untersuchung seien die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) erfüllt. Die vorherrschenden Beschwerden seien ein andauernder schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder durch eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werde könne. Dieser trete in Verbindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen auf, die schwerwiegend genug seien, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten. Das Charakteristikum sei die wiederholte Darbietung körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar seien. Wenn somatische Störungen vorhanden seien, erklärten diese nicht die Art und das Ausmass der Symptome, das Leiden und die innerliche Beteiligung (dazu auch Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 233). Davon abzugrenzen sei eine relevante depressive Symptomatik. Aktuell seien höchstens die Kriterien für eine leichte depressive Episode erfüllt. Die Symptome würden sich teilweise überschneiden. Der Beschwerdeführer leide an einer leichten depressiven Verstimmung mit pessimistischer Zukunftsperspektive und Schlafstörungen. Er habe ein rein organisches Krankheitsverständnis und weise eine Somatisierungsneigung mit der Tendenz zur Verkörperlichung seelischer und psychischer Probleme auf. Lebensgeschichtlich fänden sich konstant leistungsorientierte Züge bzw. eine Selbstdefinition durch bzw. über Leistung, diagnostisch als akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) einzuordnen. Anhaltspunkte für gravierende dysfunktionale Verhaltensweisen oder -muster, bedingt durch spezifische oder kombinierte Persönlichkeitsstörungen, seien anhand der beruflichen und sozialen Biografie mit langjähriger Beziehung und Arbeitsfähigkeit aber klar nicht gegeben (vgl. Urk. 10/41/37 f.).

    Die Gutachterin hob hervor, es entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine körperlichen Beschwerden «präsentieren müsse». So gehe er extrem langsam ins Untersuchungszimmer. Stöhne immer wieder laut auf, sitze sehr unruhig auf dem Stuhl, stehe dann auf und bitte, sich hinlegen zu dürfen. Gutachterlich imponiere diese Symptompräsentation als bewusstseinsnahe Verdeutlichung im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung. Zudem ergäben sich anhand der aktuell nicht nachweisbaren Medikamentenspiegel Limitationen in der Therapietreue bzw. Compliance (vgl. Urk. 10/41/39; insbesondere regelmässige Einnahme von Amitriptylin, Nortriptylin oder Lorazepam nicht nachweisbar).

    Daraus schlussfolgerte die Gutachterin, medizinisch-theoretisch liege in der Tätigkeit als Hauswart ab Januar 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vor, davor von 100 %. Gleiches gelte für eine adaptierte Tätigkeit (vgl. Urk. 10/41/40). Die Gewährleistung der Medikamenteneinnahme könnte sicher zur Verbesserung beitragen. Es seien noch nicht alle Behandlungsversuche ausgenützt. Eine teilstationäre bzw. stationäre Behandlung könnte wichtige Erkenntnisse zum Gesamtbild beitragen (vgl. 10/41/41).

4.5    Im der allgemein-internistischen Begutachtung machte der Beschwerdeführer ebenfalls Angaben zum sozialen Umfeld und zum Tagesablauf. Er erläuterte, sich mit seiner Ehefrau wegen finanzieller Probleme zu streiten. Er glaube, diese habe zusätzlich ein Verhältnis. Der ältere Sohn sei bereits ausgezogen. Soziale Kontakte wären noch gute vorhanden, in den letzten Monaten bestehe allerdings eher eine Rückzugstendenz (Urk. 10/41/44). Beim Tagesablauf ergänzte er, oft mit dem Handy zu spielen und öfters auch Verwandte zu besuchen, vor allem den Onkel. Er füttere dort die Tauben und gebe sich mit den Vögeln ab. Er fahre regelmässig Auto, aber nur Strecken von 6 bis 7 km. Meistens im Zusammenhang mit Arztbesuchen. Reisen würde aufgrund der finanziellen Situation seit dem Jahr 2017 keine mehr unternommen (Urk. 10/41/45).

    Der begutachtende Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Endokrinologie konnte auf seinem Fachgebiet keine Einschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (Urk. 10/41/47). Die Blutdruckwerte hätten sich stabilisiert und lägen noch leicht über dem Zielbereich. Meist bestünden erhöhte Blutdruckwerte im Rahmen der Schmerzexazerbation. Relevante Entgleisungen seien nicht dokumentiert. Weiter habe die Immobilität nach dem Unfall zu einer Gewichtszunahme geführt. Es bestehe eine Adipositas Grad I. Das Reflux-Syndrom sei sicher auf die Stresssituation im Rahmen der Schmerzexazerbation und des chronischen NSAR-Abusus zurückzuführen. Im Alltag bestünden keine klinischen Beeinträchtigungen. Die milde Leukozytose sei mit dem chronischen, langjährigen Nikotinabusus gut erklärbar. Eine milde Erhöhung der Leberfunktionsparameter (GGT führend) sei sicherlich mit dem chronischen Schmerzmittelabusus, vor allem Dafalgan, zu erklären, zumal die Alkoholanamnese auch völlig unauffällig sei. Mit einem HbA1c von 6.8 % sei zudem erstmals ein Diabetes mellitus Typ II zu diagnostizieren (Urk. 10/41/46 f.).


5.

5.1    Das Gutachten der A.___ beruht im Sinne der vom Bundesgericht postulierten beweisrechtlichen Anforderungen auf allseitigen Untersuchungen. Neben den klinischen Untersuchen in sämtlichen Fachrichtungen wurden als Zusatzdiagnostik aktuelle Röntgenbilder von den Knien und der Lendenwirbelsäule angefertigt sowie diverse Laborwerte erhoben (vgl. Urk. 10/41/2, 10/41/57-60). Die von den Gutachtern festgehaltenen somatischen Befunde und Laborwerte wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten und überdies im nachgereichten Austrittsbericht zu seinem stationären Aufenthalt im Januar 2020 in der Rheumaklinik am B.___ bestätigt (Urk. 3/5 S. 1). Die ein Dreivierteljahr nach Verfügungserlass wiederholten bildgebenden Abklärungen (Urk. 16) finden indessen keine Berücksichtigung, da zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis der Sachverhalt bildet, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklich hat (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 2.2.1 und 6.3).

    Aktenanamenstisch erstmals erwähnt wurde im nachgereichten Austrittsbericht des B.___ vom 21. Januar 2020 eine aktive Hepatitis B mit Erstdiagnose im November 2018 und der Empfehlung zu einem hepatologischen Work-up (vgl. Urk. 3/5 S. 1 f.). Die genannten Leberfunktionsparameter (GGT 182 U/l, GPT 51 U/1, Urk. 3/5 S. 2) wurden allerdings schon in der Begutachtung mit vergleichbaren Ergebnissen untersucht (γ-GT 168 U/l, GPT 71 U/l; vgl. Urk. 10/41/57). Im allgemein-internistischen Teilgutachten wurden diese explizit als milde erhöht und letztlich ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt (vgl. E. 4.5). Die Werte betreffend den Stoffwechsel waren im Normbereich (vgl. Urk. 10/41/57). Es ist anzunehmen, der Beschwerdeführer hätte die Beschwerdegegnerin bei laufendem Verfahren informiert, wären im Rahmen dieser Diagnose vor oder nach der Begutachtung relevante Beeinträchtigungen festgestellt und medizinische Massnahmen ergriffen worden. Indessen deutet auch im Austrittsbericht des B.___ nichts darauf hin, dass die aktive Hepatitis B vorab kausal für die gemäss Angaben des Beschwerdeführers unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen und seither anhaltenden Knie- und Rückenschmerzen (etwa Urk. 10/27/1) sein könnte.

5.2    Die Gutachter setzten sich des Weiteren eingehend mit den geklagten Beschwerden (zur Beschwerdeklage: Urk. 10/41/11 unten, 10/41/24 f. und 10/41/33) auseinander. Ihre Überlegungen begründeten sie nachvollziehbar und ihre Schlussfolgerungen leuchten ein. So wurde in den Teilgutachten der Fachrichtungen Orthopädie (vgl. E. 4.2) und Neurologie (vgl. E. 4.3) ausführlich erläutert, dass sich das Ausmass der geklagten Knie- und Rückenbeschwerden wie auch das Bestehen von Kopfschmerzen anhand der klinischen und bildgebenden Befunde nicht hinreichend objektivieren lassen. Damit im Einklang stehen die Berichte der behandelnden Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, Dr. med. C.___ (vgl. Urk. 10/9/21), sowie der Abteilung Kniechirurgie der Universitätsklinik D.___ (vgl. Urk. 10/9/51, 10/9/74, 10/21/8 und 10/21/10 oben). Es bestanden somit keine zu diskutierenden abweichenden fachärztlichen Beurteilungen. Die Gutachter erklärten die Diskrepanz zwischen ihren Befunden und der Beschwerdeklage mit einer Symptomausweitung, die sie anhand der klinischen Befunde (keine Entzündungszeichen, keine Muskelverschmächtigung) und des beobachteten Verhaltens (unbeobachtet unauffälliger Gang, problemloses Sitzen während der gesamte Anamnese) schlüssig begründeten. Letztlich wurden Einschränkungen festgestellt und ein Belastungsprofil definiert, die der Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. Y.___ vom 24. Januar 2019 (vgl. Urk. 10/42/4) und Stellungnahme des beratenden Arztes der Basler Versicherungen (vgl. Urk. 10/9/16) entsprechen. Ergänzend kann auf die teils differenzierten ärztlichen Zeugnisse der Universitätsklinik D.___ verwiesen werden, worin körperlich nicht belastende bzw. angepasste Tätigkeiten explizit ausgenommen wurden (vgl. Urk. 10/9/4-7, 10/9/11, 10/9/42). Im letzten Bericht vom 11. Dezember 2018 fügte ein Assistenzarzt an, dass aufgrund der stark schmerzhaften Situation, die nicht gut mit den klinischen Befunden und der MRI-Diagnostik korreliere, keine sinnvollen Aussagen zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden könnten, und empfahl eine spezielle berufsmedizinische Abklärung (vgl. Urk. 10/21/10).

    Aus dem Austrittsbericht zum stationären Aufenthalt vom Januar 2020 ergibt sich diesbezüglich nichts Neues. Neben den bekannten Bildbefunden wurden wiederum diffuse klinische Befunde und ein verlangsamtes Gangbild beschrieben. Eine teilweise mitbedingte L5-Radikulopathie wurde nicht gänzlich ausgeschlossen, aber nicht etwa als überwiegend wahrscheinlich erachtet. Eine Plausibilitätsprüfung erfolgte zumindest insoweit, als dem Beschwerdeführer – obschon der geplante zweiwöchige Aufenthalt aufgrund der Schmerzlimitationen bzw. seines Krankheitsverständnisses auf acht Tage verkürzt wurde – nur eine Arbeitsunfähigkeit für stehende und gehende Tätigkeiten attestiert wurde; die Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit müsse durch ein/einen Arbeitsassessment/-versuch geklärt werden (vgl. Urk. 3/5 S. 2 f.). Ein eigentlicher Widerspruch zur medizinisch-theoretischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter besteht somit nicht. Damit muss es sein Bewenden haben, zumal angesichts der Gründe, welche zur vorzeitigen Beendigung der stationären Behandlung führten, und der im Gutachten aufgezeigten Inkonsistenzen von einem Arbeitsversuch keine verwertbaren zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

    Keinen Eingang in den Austrittsbericht fanden die Kopfbeschwerden. Der ambulant behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. Z.___, berichtete am 14. Mai 2019 zwar über einen ausgeprägten Kopfdruck und wies auf den Befund des Schädel-MRI hin, zog daraus jedoch keine medizinischen Schlüsse. Der begutachtende Neurologe verneinte explizit, dass sich dem MRI des Neurokraniums etwas Relevantes entnehme lasse (vgl. E. 4.3). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erörterte, galt es mit der MRI-Untersuchung eine mögliche organische Ursache für die seit einiger Zeit bestehende geringe Belastbarkeit (depressiv, ängstlich, weinerlich) und einen explizit nur «sehr leichten Kopfdruck» abzuklären (vgl. Urk. 10/48). Die Vermutung des Beschwerdeführers, dass die im MRI des Schädels nebenbefundlich festgestellten Retentionszysten Ursache für die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Kopfbeschwerden sein könnten (vgl. Urk. 1 S. 6), findet in den Akten somit keinerlei Stütze.

5.3    Hinsichtlich der psychischen Beschwerden liegt ein Bericht von Dr. Z.___ vom 14. Mai 2019 vor, worin der Psychostatus bei Behandlungsbeginn am 12. März 2019 festgehalten wurde. Gemäss Bericht bestand die Behandlung aus stützenden Gesprächen, Psychoedukation und Psychopharmakotherapie mit Saroten. Dr. Z.___ diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) und attestierte infolgedessen eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/4). Inzwischen bestehen begründete Zweifel an einer regelmässigen Einnahme von Medikamenten (allgemein und konkret mit Blick auf das verordnete Psychopharmakon) sowie an der Zuverlässigkeit der subjektiven Beschwerdeklage. Die unkritische Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers durch Dr. Z.___ bei Behandlungsbeginn vermag daher keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Ferner fällt auf, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keinen Verlaufsbericht oder weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. Z.___ vorlegte.

    Im stattdessen eingereichten, zeitnah zum Erlass der angefochtenen Verfügung verfassten Austrittsbericht der Rheumaklinik des B.___ vom 21. Januar 2020 finden sich die Diagnosen chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie mittelgradige depressive Episode. Im Bericht wurde ferner auf die Umstellung von Saroten auf Duloxetin/Doxepin (noch aufzudosieren) hingewiesen. Aus dem Austrittsbericht ergeben sich insgesamt (unter Einbezug der Ausführungen zu den somatischen Beschwerden) keine wichtigen medizinischen Aspekte, die in der Begutachtung übersehen worden wären, und es fehlt an einer Auseinandersetzung mit den selbst festgestellten Diskrepanzen zwischen den objektivierbaren Befunden und der Beschwerdeklage. Indessen wurde die Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit offen gelassen (vgl. Urk3/5). Anlass zur Bescheinigung einer augenscheinlichen höhergradigen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestand folglich auch nach mehrgiger stationärer Behandlung nicht. Dass die Herleitung der Diagnosen respektive der psychopathologische Befund nicht in den Bericht aufgenommen wurden, erweist sich insoweit als irrelevant.

    Einzig die begutachtende Psychiaterin der A.___ diagnostizierte somit eine somatoforme Schmerzstörung (vgl. E. 4.4). Bei einer anhaltenden Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) steht ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz im Vordergrund. Dies im Unterschied zur chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) gemäss Austrittsbericht, welche lediglich einen über sechs Monate bestehenden Schmerz in mehreren anatomischen Regionen beschreibt, der durch eine Wechselwirkung von somatischen und psychischen Faktoren unterhalten wird. Der letztgenannten Diagnose fehlt damit ein Bezug zum Schweregrad der Erkrankung. Sie setzt nur, aber immerhin voraus, dass der Schmerz «in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen und anderen wichtigen Funktionsbereichen» hervorruft (vgl. BGE 143 V 418 E. 5.1). Die Gutachterin relativiert den Schweregrad der Schmerzstörung in der Folge allerdings gleich selbst. So kam sie zum Schluss, dass die Symptomausweitung als «bewusstseinsnahe» Verdeutlichung» im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung imponiere. Als schlüssig erweist sich angesichts des anlässlich der Begutachtung erhobenen psychopathologischen Befundes die Qualifikation der depressiven Episode als höchstens leicht (vgl. E. 4.4). Für die Qualifikation als mittelgradige depressive Episode müssten mindestens zwei der drei typischen Symptome einer Depression gegeben sein: depressive Stimmung (1), Verlust von Interesse oder Freude (2) und Antriebsmangel sowie erhöhte Ermüdbarkeit (3). Zusätzlich müssten drei oder besser vier der weiteren Symptome vorhanden sein: verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühl von Wertlosigkeit, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken/-handlungen/erfolgte Selbstverletzung, Schlafstörungen und verminderter Appetit. Einige der Symptome müssten in ihrem Schweregrad besonders ausgeprägt sein oder aber es müsste durchgehend ein besonders breites Spektrum von Symptomen vorhanden sein (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], a.a.O., S. 169-173). Weder das eine noch das andere trifft vorliegend zu. Ergänzend ist auf die Ausführungen zum strukturierten Beweisverfahren hinzuweisen.

5.4    Es bleibt mit Blick auf die Argumentation des Beschwerdeführers anzumerken, dass im allgemein internistischen Teilgutachten zwar notiert wurde: «Meist erhöhte Blutdruckwerte im Rahmen der Exazerbation der Schmerzsituation». Belegt ist diese anamnestische Angabe jedoch nicht. Bei der Hypertonie handelt es sich häufig um eine primäre Erkrankung, wobei der Beschwerdeführer adipös ist (BMI von 32.2 kg/m2, vgl. Urk. 10/41/47) und in den Vorakten (einzig) Steroidinfiltrationen als Ursache des Bluthochdrucks diskutiert werden (vgl. Urk. 10/11/3 f.). Wie der Gutachter ausführte, bestehen zudem – trotz fraglicher Compliance (vgl. Urk. 10/41/59: Laborwert von Amlodipin) – keine Hinweise auf Entgleisungen. Sein Bluthochdruck ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers somit kein aussagekräftiger Gradmesser für ein somatisches oder psychosomatisches Schmerzgeschehen.

5.5    Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen (BGE 143 V 409, 143 V 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1: statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_890/2017 vom 15. Mai 2018 E. 2.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens zu beachtenden Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome [E. 4.3.1.1]; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [E. 4.3.1.2]; Komorbiditäten [E. 4.3.1.3]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).

    Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass auch Kopfschmerzen, wie eine Migräne oder ein Clusterkopfschmerz mit gewissen klinischen Anzeichen, mangels hinreichend objektivierbarer Befunde jeweils einer Plausibilitätsprüfung bedürfen (vgl. BGE 140 V 290 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2017 vom 30. November 2017 E. 5.4).

5.6     Für die vorliegende Indikatorenprüfung gilt es zu beachten, dass nach der Rechtsprechung auch eine stark ausgeprägte und verfestigte subjektive Krankheitsüberzeugung mit entsprechendem dysfunktionalem Verhalten, Selbstlimitierung, sekundärem Krankheitsgewinn und Dekonditionierung keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 7 Abs. 2 ATSG darstellt. Ein Rentenanspruch fällt sodann ausser Betracht, soweit eine attestierte Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht oder direkte Folge psychosozialer und soziokultureller Belastungsfaktoren ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2.2 mit diversen Hinweisen).

    Nach Auffassung aller Fachärzte ist von körperlich imponierenden psychischen Beschwerden und einer depressiven Symptomatik auszugehen (vgl. E. 5.3). Angesichts des gutachterlich erhobenen psychopathologischen Befundes, der im Gutachten aufgezeigten bewusstseinsnahen Inkonsistenzen, der diagnostischen Einordnung des Schmerzgeschehens durch die Behandlungspersonen und der Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Austrittsbericht der Rheumaklinik des B.___ lässt sich jedoch keine erhebliche Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ausmachen. Aussagen zum Eingliederungserfolg sind mangels entsprechender Massnahmen nicht möglich. Grund zur Annahme einer Behandlungsresistenz im Rahmen einer lege artis durchgeführten Behandlung besteht nicht, zumal eine solche bisher nicht erfolgte und der Beschwerdeführer selbst über eine Besserung des Schlafs berichtete (vgl. E. 4.4). Der äusserst kurze stationäre Aufenthalt, den der Beschwerdeführer erst unter dem Eindruck des negativen Vorbescheids antrat, vermag hieran nichts zu ändern, zumal er davon mitunter aufgrund persönlicher Überzeugungen, die aus Sicht der Invalidenversicherung unbeachtlich sind, nicht profitieren konnte (vgl. Urk. 3/5 S. 2). Neben der Somatisierungsstörung und den depressiven Symptomen bestehen als Komorbiditäten bildgebend nachgewiesene degenerative Veränderungen an den Knien und der Lendenwirbelsäule. Allerdings sprachen erstere nicht auf die Infiltrationen an und letztere sind seit dem Jahr 2014 kaum verändert. Deren ressourcenhemmende Wirkung ist deshalb fragwürdig. Im Gutachten wurden ferner akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert; eine ressoursenhemmende Wirkung derselben ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Strukturelle Defizite im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsproblematik respektive einer erheblichen Störung komplexer Ich-Funktionen sind aber weder im Gutachten noch in den übrigen medizinischen Unterlagen ein Thema. Der Beschwerdeführer wird zudem trotz der angegebenen Unstimmigkeiten infolge eingeschränkter finanzieller Verhältnisse von seinem familiären Umfeld unterstützt. Insbesondere kocht die Ehefrau für ihn das Essen vor und er besucht regelmässig Verwandte. Freunde werden zumindest mit «selten» angegeben.

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Gesichtspunkt der «Konsistenz» (BGE 141 V 281 E. 4.4). Die wesentlichen Angaben wurden insoweit auch von der begutachtenden Psychiaterin erhoben. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen kann vorliegend für die gutachterlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 30 % bejaht werden, obschon ein Teil der Einschränkungen – etwa im Sport – klar auf die somatischen Beschwerden zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben gegenüber den Gutachtern (vgl. E. 4.4 und 4.5) über einen soweit strukturieren Tagesablauf, steht früh auf, nimmt selbständig die Mahlzeiten zu sich, spielt am Handy, setzt sich in den Garten, geht offenbar ins Schwimm- oder Freibad und besucht Verwandte, vorab den Onkel und interessiert sich dabei für dessen Vögel. Im Standortgespräch vom 11. Oktober 2018 räumte er zudem ein, ab und zu etwas Kleines einzukaufen und 10 bis 20 km mit einem Auto mit Automatikgetriebe zu fahren. Im Übrigen kam er damals bereits ohne Stöcke zum Gespräch, auch wenn er deswegen Schmerzen beklagte, und bestätigte das Vorhandensein privater Schulden (Urk. 10/10/3 f.). Diese sind allerdings noch weitaus höher als angegeben und häuften sich nicht erst seit dem Unfall an (vgl. Urk. 3/15). Das dürfte die Motivation zur Wiederaufnahme einer Arbeit invaliditätsfremd mindern, da Einkünfte der Schuldentilgung und nicht der Verbesserung der eigenen Situation dienen würden.

    Besonders aufschlussreich ist vorliegend jedoch der behandlungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck, nachdem sich beim Beschwerdeführer keine regelmässige Einnahme irgendeines verordneten Medikaments nachweisen liess und bis zum Vorbescheid nie ein stationärer Aufenthalt erwogen wurde. Dies ist mit den vom Beschwerdeführer geklagten massivsten Schmerzen schlicht nicht zu vereinbaren. Die fehlende Compliance wurde dementsprechend in allen Teilen des Gutachtens eingehend erörtert (vgl. E. 4).

5.7     Vorliegend lässt sich anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 – und damit aus der Optik des Rechtsanwenders, der die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen auf ihre sozialversicherungsrechtliche Relevanz und Tragweite hin zu prüfen hat – bloss eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestätigen. Die fachärztlich einmalig von Dr. Z.___ im Bericht vom 14. Mai 2019 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit infolge psychischer Beschwerden überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer führt zwar kein besonders aktives Privatleben, verfügt aber dennoch über einen geregelten Alltag mit ausreichend sozialen Aktivitäten ausserhalb der eigenen vier Wände. Die fehlende Compliance bei den medizinischen Massahmen steht zudem im Widerspruch zu den von ihm geklagten massivsten Schmerzen, welche ihn subjektiv an der Wiederaufnahme jeglicher Arbeitstätigkeit hindern.

5.8    Demnach kann vollumfänglich auf die interdisziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten der A.___ abgestellt werden. Das gutachterlich definierte Belastungsprofil lässt sich dabei gut mit den zu Beginn noch differenzierteren Angaben des Beschwerdeführers vereinbaren, der am 13. Juni 2017 angegeben hatte, er habe vor allem beim Treppenhochgehen und -runtergehen Schmerzen von medial nach lateral ziehend unter der Kniescheibe. Diese seien auch durch Druck auslösbar. An Analgetika nehme er Dafalgan, dieses helfe ihm jeweils für wenige Stunden. Wenn er viel gehe tagsüber, wache er nachts aufgrund der Knieschmerzen auf (vgl. Urk. 10/9/50). Dies lässt vor allem auf belastungsabhängige Schmerzen schliessen, welchen mit einer sitzenden Tätigkeit und der Möglichkeit zu Positionswechseln durchaus Rechnung getragen wird.

    Im Übrigen postulierte auch Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin sowie Hausarzt des Beschwerdeführers, in seinem am 18. Oktober 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht eine Arbeitsfähigkeit von zumindest ca. 50 % in einer leichten, sitzenden Tätigkeit (Urk. 10/15/3). Erst im Bericht vom 6.  März 2019 sprach er sich infolge eines komplexen Schmerzsyndroms für eine volle Arbeitsunfähigkeit aus und leitete eine psychiatrische Begleitung in die Wege (Urk. 9/27/1). Zum einen ergeben sich aus seinen Berichten also keine Anhaltspunkte für eine relevante psychische Beeinträchtigung vor dem Frühjahr 2019. Zum anderen beruhte die Beschränkung auf ein Teilzeitpensum auf der Annahme, es sei eine erhebliche Dauermedikation mit Schmerzmitteln notwendig, welche sich in der Begutachtung so nicht bestätigen liess. Abgesehen davon verfügt der Hausarzt weder über vertiefte orthopädische-neurologische Fachkenntnisse, noch zeigte er medizinische Aspekte auf, die von den begutachtenden und behandelnden Fachärzten übersehen wurden. Ebenso wenig setzte er sich kritisch mit den vorhanden Inkonsistenzen auseinander, so dass seine – immer auch mit Ermessen verbundene – Folgenabschätzung letzten Endes keine Zweifel am Gutachten zu wecken vermag.


6.    

6.1    Das Valideneinkommen ist, wenn der Versicherte als Gesunder nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1 und 8C_551/2017 vom 2. August 2018 E. 5). Der Beschwerdeführer gab an, dass kurz nach Erhalt der Kündigung der Konkurs über seine letzte Arbeitgeberin eröffnet worden sei (vgl. Urk. 10/102). Somit sind beide Vergleichseinkommen anhand des standardisierten monatlichen Einkommens für männliche Hilfskräfte gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) 2016, TOTAL in der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 festzulegen. Die Prüfung einer Einkommensparallelisierung (vgl. IK-Einkommen, Urk. 10/7) erübrigt sich somit.

6.2    Bezüglich des verlangten leidensbedingten Abzugs kann vorab auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2 verwiesen werden. Danach bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt im Kompetenzniveau 1 ein hinreichendes Spektrum an körperlich leichten Tätigkeiten, die vorwiegend im Sitzen auszuführen sind, kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, keine Zwangspositionen der Hüftgelenke wie Abhocken oder Kauern, kein Absolvieren längerer Gehstrecken und kein Überwinden von Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste erfordern. Das gutachterlich definierte Belastungsprofil des Beschwerdeführers ist ähnlich und rechtfertigt somit keinen nennenswerten leidensbedingten Abzug. Nebst den klassischen Bürotätigkeiten fallen gemäss Bundesgericht zahlreiche weitere Tätigkeiten in Betracht, die im Sitzen zu verrichten und bei denen keine schweren Lasten zu heben sind. Ferner zu denken ist auch an Überwachungsfunktionen. Im Übrigen rechtfertigt gemäss Bundesgericht auch die lange Abwesenheit bei Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau rechtsprechungsgemäss keinen Abzug.

    Nicht abzugsrelevant sind ferner mangelnde Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung, da diesen Aspekten mit der Wahl des Kompetenzniveaus 1 bereits Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel ebenso wenig als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer verhältnismässig jung ist und sich in der Vergangenheit wiederholt flexibel zeigte, was den Wechsel des Tätigkeitsgebiets und des Arbeitgebers anbelangt.


7.    Zusammenfassend ist das Ausmass der geklagten Beschwerden weder anhand der Befunde noch im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens hinreichend objektivierbar. Aufgrund der bewusstseinsnahen Inkonsistenzen sind von weiteren Abklärungen, wie etwa einem Arbeitsversuch, zudem keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die gutachterliche medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist unter diesen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ein leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich nicht. Sechs Monate nach verspäteter Geltendmachung des Leistungsanspruchs im September 2018 (Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG) bestand somit kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, der Anspruch auf eine Viertelsrente geben würde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


8.    

8.1    Der Beschwerdeführer substantiierte (Urk. 1 S. 9 ff., Urk. 5, Urk. 11) und belegte (Urk. 3/8-15, Urk. 6/1-6 und Urk. 12/1-2) die finanziellen Verhältnisse sowie den Bedarf für sich, seine Ehefrau und den im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn. Es ist von Mittelosigkeit auszugehen. Sein Begehren kann trotz Abweisung der Beschwerde nicht als von Prozessbeginn an als klar aussichtslos bezeichnet werden. Eine Rechtsschutzversicherung besteht gemäss eigenen Angaben nicht (vgl. Urk. 11 S. 3). Der medizinische Sachverhalt erweist sich für eine Person mit wenig Bildung und eingeschränkten Deutschkenntnissen, bei teilweise objektivierbaren Befunden und gemäss behandelnden Fachärzten schwierig zu beurteilender Arbeitsfähigkeit, als hinreichend komplex, um eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu rechtfertigen. Damit sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt und dem Beschwerdeführer ist entsprechend seinem Gesuch vom 9. März 2020 (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwältin Baur als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen.

8.2    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Diese sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

8.3    Rechtsanwältin Baur machte mit Kostennote vom 6. Mai 2020 einen Aufwand von 13.75 Stunden à Fr. 220.-- zzgl. Barauslagen von Fr. 105.40 und 7.7 % MWST geltend, insgesamt einen Betrag von Fr. 3'371.45 (vgl. Urk. 13). Als zu hoch erweist sich dabei der für die Begründung des prozessualen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angefallene Aufwand. Ausführungen hierzu finden sich bereits in der Beschwerde (Urk. 1 S. 9 ff.). Es folgten noch zwei weitere Eingaben und mehrere Kontakte mit dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 13) bei überschaubaren Verhältnissen. Die nachgereichten bildgebenden Abklärungen (Urk. 16) sind für das vorliegende Verfahren zudem nicht relevant. Der Aufwand, der nach dem Versand der Beschwerde anfiel, ist daher um 1.5 Stunden zu kürzen und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des unterliegenden Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 3’016.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

8.4    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts- und Anwaltskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

    

Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 9. März 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm in der Person von Rechtsanwältin Stéphanie Baur, Dübendorf, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stéphanie Baur, Dübendorf, wird mit Fr. 3’016.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stéphanie Baur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



VogelBonetti