Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00176
damit vereinigt
IV.2020.00283
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 29. Oktober 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren
Grossmünsterplatz 1, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1972 geborene X.___ arbeitete bis am 31. Dezember 2007 als Hilfsgipser und meldete sich am 10. Februar 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Kniebeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/3-4). Unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 20 % verneinte die IV-Stelle nach getätigten medizinischen und erwerblichen Abklärungen und Beizug der Suva-Akten mit Verfügung vom 23. April 2010 einen Rentenanspruch (Urk. 11/51).
Am 16. Februar 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/54-56). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie einer orthopädischen Untersuchung durch den regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD; Urk. 11/93) verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch des Versicherten – nun bei einem Invaliditätsgrad von 10 % – mit Verfügung vom 19. Juli 2013 abermals (Urk. 11/107). Eine dagegen am 16. September 2013 (Urk. 11/114/3-11) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2013.00834 mit Urteil vom 28. Januar 2015 (Urk. 11/126/1-13) ab.
1.2 Am 23. März 2015 (Urk. 11/128-129) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Knie links, Hüfte rechts und links) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 21. Juli 2015 (Urk. 11/134) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, auf sein Leistungsbegehren nicht einzutreten mit der Begründung, er habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Nach Einwänden vom 14. September 2015 (Urk. 11/135) und 22. Oktober 2015 (Urk. 11/139) traf die IV-Stelle medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und veranlasste unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) bei der MEDAS Y.___ (MEDAS), welches am 10. Juni 2016 (Urk. 11/170) erstattet wurde. Am 12. Oktober 2016 (Urk. 11/182) wurde der Beschwerdeführer durch die IV-Stelle auf seine Schadenminderungspflicht hingewiesen. Nach neuerlich durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/183-184) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 15 % mit Verfügung vom 14. März 2017 (Urk. 11/187) ab.
Eine dagegen am 1. Mai 2017 erhobene Beschwerde (Urk. 11/191/4-19) hiess das hiesige Gericht mit Entscheid IV.2017.00469 vom 28. Dezember 2018 (Urk. 11/202) insofern gut, als es die Verfügung vom 14. März 2017 aufhob und die Sache zwecks Einholung eines externen (psychiatrischen) Gutachtens sowie zum neuen Entscheid über die Rentenfrage an die IV-Stelle zurückwies.
1.3 In der Folge ergänzte die IV-Stelle ihre Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Unter anderem veranlasste sie eine bidisziplinäre orthopädisch-psychiatrische Begutachtung. Nach am 23. September 2019 (vgl. Urk. 11/228 S. 1) erfolgter Konsensbesprechung zwischen Dr. med. Z.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Oberarzt PD Dr. med. A.___ sowie med. pract. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, beide von der psychiatrischen Klinik C.___, wurden das orthopädische Gutachten von Dr. Z.___ am 25. September 2019 (Urk. 11/228) und das psychiatrische C.___-Gutachten am 2. Oktober 2019 (Urk. 11/229) erstattet.
Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2019 (Urk. 11/233) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Am 21. Januar 2020 (Urk. 11/237) erhob Rechtsanwalt Daniel Bohren Einwand und beantragte zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren. Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 (Urk. 2) wies die IV-Stelle gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 17 % das Leistungsbegehren ab. Zudem wies sie mit Verfügung vom 26. März 2020 (Urk. 14/2) das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ab.
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 7. Februar 2020 erhob der Versicherte am 10. März 2020 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 7. Februar 2020 aufzuheben und ihm sei eine Rente zuzusprechen; eventualiter sei das Dossier zur Vervollständigung der Untersuchung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem stellte er Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Bohren als unentgeltlichen Rechtsbeistand (S. 2). Ferner beantragte er seine persönliche Befragung (S. 7, S. 9). Das Verfahren wurde am hiesigen Gericht unter der Prozessnummer IV.2020.00176 angelegt.
Die Beschwerdegegnerin beantragte am 24. April 2020 (Urk. 10) Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten mit Verfügung vom 29. April 2020 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.
2.2 Gegen die Verfügung vom 26. März 2020 erhob der Versicherte am 7. Mai 2020 Beschwerde (Urk. 14/1) mit den Anträgen, es sei das Verfahren mit dem Verfahren IV.2020.00176 zu vereinigen, es sei die Verfügung vom 26. März 2020 aufzuheben und es sei ihm für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem stellte er Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Bohren als unentgeltlichen Rechtsbeistand (S. 2). Das Verfahren wurde am hiesigen Gericht unter der Prozessnummer IV.2020.00283 angelegt. Daneben reichte der Vertreter eine Kostennote für beide Verfahren ein (vgl. Urk. 14/1 S. 4, Urk. 14/5).
Die Beschwerdegegnerin beantragte am 4. Juni 2020 (Urk. 7) Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten mit Verfügung am 8. Juni 2020 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
2.3Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 (Urk. 14/10) wurde der Prozess IV.2020.00283 mit dem vorliegenden Prozess IV.2020.00176 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Das Verfahren IV.2020.00283 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben und dessen Akten in den vorliegenden Prozess als Urk. 14/0-10 überführt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.5 08.2018Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.6 Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenabweisende Verfügung vom 7. Februar 2020 (Urk. 2) gestützt auf das orthopädische Gutachten vom 25. September 2019 und gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 2. Oktober 2019 damit, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 85 % zumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2007 zuletzt als Hilfsgipser gearbeitet, daher habe sie sich für das Valideneinkommen auf statistische Werte des Bundesamtes für Statistik gestützt. Ohne gesundheitliche Einschränkungen könnte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 69'181.- verdienen. Für das Invalideneinkommen habe sie sich ebenfalls auf statistische Werte gestützt. In einer seinen Beschwerden angepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer Fr. 57'582.-- verdienen. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 11'599.-- resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 17 % (S. 1 f.).
Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. März 2020 (Urk. 14/2) infolge Aussichtslosigkeit ab.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 10. März 2020 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, das psychiatrische Gutachten sei nur schon aus formeller Sicht nicht verwertbar, da er vorgängig nicht darüber informiert worden sei, dass Dr. A.___ ebenfalls an der Begutachtung teilnehme (S. 4 Ziff. 5). Zudem brachte er – aus näher dargelegten Gründen – vor, die orthopädische und die psychiatrische Untersuchung beziehungsweise Befundung sei nicht arte legis erfolgt. Diagnostisch fehle es an einer sicheren Grundlage. Das Gutachten sei fehlerhaft. Damit fehle es diesem an Beweiswert (S. 4-12 Ziff. 6-8.). Ferner bestünden Hinweise für die Befangenheit von med. pract. B.___ und PD Dr. A.___ gegenüber der Auftraggeberin (S. 12-14 Ziff. 9).
In seiner Beschwerde vom 7. Mai 2020 brachte der Beschwerdeführer vor, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren sei nicht aussichtlos. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs habe er im Verwaltungsverfahren rechtliche Unterstützung gebraucht. Die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs könne nicht aussichtslos sein (Urk. 14/1 S. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob dem Beschwerdeführer nach der Neuanmeldung aufgrund einer allfälligen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nunmehr eine Invalidenrente zusteht.
Vorliegend sind die aktuellen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 19. Juli 2013 (Urk. 11/107) gezeigt haben.
Daneben ist zu überprüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren verweigerte.
3. Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom 28. Januar 2015 über den bezüglich der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2013 (Urk. 11/107) zu beurteilenden Leistungsanspruch in erster Linie auf den auf einer eigenen orthopädischen Untersuchung vom 6. September 2012 beruhenden Bericht vom 12. November 2012 (Urk. 11/93) von RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ab (vgl. Urk. 11/126/1-13 E. 4). Dieser nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 f.):
- Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Kniegelenks bei
- Status nach zwei Kniegelenkstraumata (19. und 23. Oktober 2007)
- Status nach Innenmeniskusteilresektion am 30. Oktober 2007
- Status nach Nachresektion linker Innenmeniskus am 9. Oktober 2008
- Status nach Gelenkstoilette linkes Knie am 15. Juni 2009
- Status nach Kreuzbandplastik linkes Kniegelenk am 12. Mai 2010
- Status nach Läsion des Nervus saphenus mit persistierender Hypästhesie
- Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Hüftgelenks bei
- Status nach totalendoprothetischem Hüftgelenksersatz rechts am 16. Mai 2012 bei Dysplasie–Coxarthrose
- Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Hüftgelenks bei
- Dysplasie
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte er aus, in der bisherigen Arbeit als Gipser sei der Beschwerdeführer weiterhin nicht arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme der durch die akutmedizinisch bedingten peri- und postoperativen Rehabilitationszeiten (S. 7 f.).
Das hiesige Gericht erwog hierzu im Urteil vom 28. Januar 2015 (Urk. 11/126/1-13), der orthopädische Untersuchungsbericht von Dr. D.___ entspreche den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage. Nach einleuchtender Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sei dieser zur begründeten Schlussfolgerung gelangt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenbeurteilung zwar eine qualitative Anpassung des Arbeitsumfeldes erfordere, dies aber an der (weiterhin) bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nichts ändere. Das Gericht kam daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen habe hinnehmen müssen, eine die Arbeitsfähigkeit massgeblich weiter einschränkende Verschlechterung des Gesundheitszustands aber nicht ausgewiesen sei (vgl. Urk. 11/126/1-13 E. 6). Ebenso wenig konnte es eine wesentliche Veränderung in erwerblicher Hinsicht feststellen und wies daher die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2013 ab (vgl. Urk. 11/126/1-13 E. 7 und E. 9).
4.
4.1 Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin sowie Klinische Pharmakologie FMH, Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, und Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der MEDAS nannten in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten vom 10. Juni 2016 (Urk. 11/170) folgende Diagnosen (S. 24):
- Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik links vom 17. Mai 2010, radiologisch und klinisch ordentliches Ergebnis ohne höhergradige residuale Störung
- Zustand nach Hüftgelenksprothese rechts 2012 bei dokumentierter «Hüftdysplasie rechts», klinisch keine relevante Reststörung
- MR-tomographisch dokumentierte «Impingement-Konfiguration» vom Cam-Typ links, fehlende Operationsindikation, klinisch fehlende Zeichen einer relevanten Einschränkung
- Chronisch erlebtes und nicht immer nachvollziehbar demonstriertes Körpererleben, aus rheumatologischer Sicht keiner differenzierten Diagnose zuordenbar
- Psychiatrisch ist zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Diagnose zu stellen
Die MEDAS-Gutachter führten in der Zusammenfassung aus, bei Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik des linken Knies und Hüft-TP rechts bestehe aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit. Nach ausführlichem Konsensgespräch seien sie aber der Ansicht, dass ein psychiatrisches Krankheitsbild ganz im Vordergrund stehe. Allerdings hätten sich in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung keine durchgängigen psychopathologischen Befunde feststellen lassen, die einem bestimmten Krankheitsbild sicher hätten zugeordnet werden können. Somit sei aktuell keine sichere diagnostische Befundung möglich (S. 21 f.). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen aber auch einer angepassten Tätigkeit gaben die MEDAS-Gutachter an, dies aktuell nicht beantworten zu können (S. 26).
4.2 Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit September 2015 in Behandlung befindet, nannte in seinem Bericht vom 14. Mai 2019 (Urk. 11/210/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3):
- Invalidisierende Hüftschmerzen links bei grenzwertiger Hüftdysplasie (seit 2011)
- Rechtsseitige invalidisierende Hüftschmerzen rechts (seit 2011) bei:
- Status nach Hüft-TP rechts am 16. Mai 2012 bei sekundärer Coxarthrose
- Chronische therapieresistente Knieschmerzen links bei/mit:
- Status nach Knie-Distorsion mit Meniskusläsion, Erstdiagnose 2007
- Chondropathie im lateralen Kompartiment
- arthrotischer Entwicklung medial, Chondrocalzinose lateral
- fehlender Meniskus medial und Status nach VKB-Ruptur
Dr. I.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine seit 2015 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit für stehende und sitzende Tätigkeiten (S. 1 Ziff. 1.3) und hielt ihn für nicht in der Lage, eine (auch leichte angepasste) Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszuführen (S. 4 Ziff. 2.7).
4.3 Dr. Z.___ stellte in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen orthopädischen Gutachten vom 25. September 2019 (Urk. 11/228/1-26) nach am 23. September 2019 mit PD Dr. A.___ und med. pract. B.___ erfolgter gemeinsamer Besprechung folgende Diagnosen (S. 21):
- Ausschluss häufiger Nutzung der Unterarmgehstützen bei fehlenden Schwielen der Hände
- Ausschluss körperlicher Inaktivität nach Betrachten der Fußsohlen
- Deutliche Dekonditionierung bei zwölfjähriger Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Gipser
- Status nach vier Operationen linkes Kniegelenk, beginnend mit einer Refixation des Innenmeniskus bei Korbhenkelriss, späterer Teilmeniskektomie, Arthroskopie mit Entfernung von Ossikeln und Status nach Kreuzbandrekonstruktion. Beugung bis 90° ohne Mühe möglich, fester Bandhalt, gut trainierte Muskulatur.
- Status nach Implantation einer Hüftprothese rechts. Plakativ werden Schmerzen in beiden Leisten vorgetragen. Keine Druckschmerzen in der kleinen Glutealmuskulatur.
- Geringe Fehlstatik der Wirbelsäule mit Haltungsinsuffizienz, kein muskulärer Hartspann, gut trainierte Rumpfmuskulatur. Kein sicheres nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit. Beidseits erheblich verkürzte Ischiokruralmuskulatur.
- Gute Belastbarkeit der linken Schulter, spontan Lagerung über Kopf in Bauchlage. In der aktiven Überprüfung Angabe eines painful arc bei passiv freien Funktionen. Status nach Abklärung und Status nach Therapie.
- Beginnendes stammbetontes Übergewicht bei einem BMI von 27.
Dr. Z.___ hielt fest, die bisherige Tätigkeit als Gipser am Bau könne auf Dauer nicht mehr verrichtet werden. Für körperlich leichte Tätigkeiten, die aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könnten, gehend, stehend und sitzend, ergebe sich ab sofort eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Der Gesundheitszustand habe sich sei der Verfügung vom 19. Juli 2013 nicht verändert (S. 23).
4.4 Die C.___-Gutachter PD Dr. A.___ und med. pract. B.___ diagnostizierten beim Beschwerdeführer nach erfolgter stationärer Abklärung in der integrativen Psychiatrie J.___ vom 26. bis 30. August 2019 in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 2. Oktober 2019 (Urk. 11/229) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; S. 35). Die Gutachter führten aus, eintretend ab Oktober 2007 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit. Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit müsse als Merkmale aufweisen, dass regelmässige kurze Pausen möglich seien und es sich um vorwiegend kognitive und/oder manuelle Tätigkeiten handle. Die Arbeitsfähigkeit betrage auf ein 100 %-Pensum 85 %, wobei in der Anwesenheitszeit keine Einschränkung bestehe. Aus psychiatrischer Sicht habe sich die Arbeitsunfähigkeit im Laufe des Jahres 2007 im Umfang von 10 % in angepasster Tätigkeit entwickelt und dann im Jahre 2011 habe sich der Zustand auf eine 15 % Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit verschlechtert. Prinzipiell könne durch eine spezifische Schmerztherapie einschliesslich einer psychotherapeutischen Begleitung eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erreicht werden (S. 41 Ziff. 9.1-9.3).
5.
5.1 Das orthopädische Gutachten von Dr. Z.___ vom 25. September 2019 (E. 4.3) ist hinsichtlich der zu beurteilenden somatischen Leiden des Beschwerdeführers umfassend und beruht mit der eingehenden Funktionsdiagnose auf der klinisch notwendigen Untersuchung (vgl. Urk. 11/228 S. 17-20 und S. 25). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) untersuchte Dr. Z.___ auch die Hüften und die unteren Extremitäten in genügender Weise. Wenn der Beschwerdeführer auch den Untersuch des Hüftgelenkes und der unteren Extremitäten abwehrte, konnte Dr. Z.___ durch Beobachtungen aufzeigen, dass sich bei mehrfacher Überprüfungen kein Anhalt für manifeste Funktionseinschränkungen ergab. Beim Ausziehen der Socken waren Kniebeugen beidseits ohne Probleme möglich. An den unteren Extremitäten ergaben sich keine Anhalte auf pathologische Umfangsdifferenzen. Bei Druck auf die Leisten und den Trochanter major zeigte sich keine Reaktion. Die Rotation der gestreckten Beine war im Liegen seitengleich frei. Normales Sitzen, was eine Hüftbeugung von beidseits 90° erfordert, war möglich. Der Untersuch der Kniegelenke ergab beidseits keine Rötung, keine Überwärmung und keinen Gelenkerguss. Im Sitzen und in der Bauchlage war eine Beugung der Knie von 90° seitengleich möglich. Beidseits bestanden ein fester Bandhalt und kein Anhalt auf eine akute Meniskopathie (Urk. 11/228 S. 17 oben, S. 19 unten, S. 20 oben).
Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten – insbesondere dem MEDAS-Gutachten (E. 4.1) und dem Bericht von Dr. I.___ vom 14. Mai 2019 (E. 4.2) - erstattet (S. 2, S. 10-12). Dabei waren Dr. Z.___ die radiologischen Befunde aus den Akten bestens bekannt und sie war eingehend mit der Bildgebung bei ihrer Beurteilung vertraut (Urk. 11/228 S. 3-12, S. 15 f., S. 20 unten). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) reicht dies aus, um über allfällige Schäden des Bewegungsapparates genau im Bild zu sein und eine exakte Einschätzung über die Funktionseinschränkungen vornehmen zu können, zumal Dr. Z.___ mit ihrer eigenen Funktionsdiagnose die in der Bildgebung vorhandenen Befunde überprüfen konnte. Dr. Z.___ berücksichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (S. 12 f., S. 16-20, S. 22-24).
Die Gutachterin legte die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar und begründete ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Sie zeigte schlüssig auf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der somatischen Leiden seine bisherige Tätigkeit als Gipser am Bau nicht mehr auf Dauer verrichten kann, jedoch für körperlich leichte Tätigkeiten, die aus wechselnder Ausgangslage gehend, stehend und sitzend verrichtet werden können, eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit besteht (S. 23). Insbesondere zeigte Dr. Z.___ auf – wie bereits die MEDAS-Gutachter vor ihr (vgl. E. 4.1) – dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden insgesamt plakativ vortrug und die objektiven Befunde nicht mit den von ihm angegebenen Beschwerden übereinstimmen (S. 20 unten, S. 22 unten). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 10 Ziff. 8.3) ist eine erfahrene orthopädische Gutachterin wie Dr. Z.___, welche auf die fachärztliche Beurteilung des Bewegungsapparates spezialisiert ist, durchaus fähig, von der Art des Muskelaufbaus und der Schwielenentwicklung konkret zu beurteilen, inwiefern die Angaben über die Häufigkeit der Verwendung von Krücken und die ausgeübten Tätigkeiten den Tatsachen entsprechen oder nicht. Zudem legte Dr. Z.___ nachvollziehbar dar, dass die häufige Nutzung der Unterarmgehstützen bei fehlenden Schwielen der Hände und eine körperliche Inaktivität nach Betrachten der Fusssohlen ausgeschlossen ist (Urk. 11/228 S. 21). Ebenso überzeugend ist ihre Feststellung, dass sich aus somatischer Sicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der MEDAS-Begutachtung oder seit dem Zeitpunkt der Verfügung vom 19. Juli 2013 ergeben hat (S. 23 unten).
Damit entspricht die Expertise von Dr. Z.___ den bundesgerichtlichen Vorgaben für ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 1.5).
5.2 Entgegen der Einschätzung von Dr. Z.___ (E. 4.3) und den MEDAS-Gutachtern (E. 4.1) attestierte Dr. I.___ dem Beschwerdeführer eine seit dem Jahr 2015 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 4.2). In seinem Bericht setzte er sich aber mit keinem Wort mit den Befunden der MEDAS-Fachärzte und deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auseinander, insbesondere auch nicht mit der festgestellten Diskrepanz der Schmerzdarstellung des Beschwerdeführers zum objektiven Befund (vgl. Urk. 11/210/1-5). Er legte auch nicht dar, inwiefern die von ihm festgestellten Defizite sich als Einschränkungen manifestieren. Im Hinblick auf die von ihm attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3). Dr. I.___ vermag daher das mit dem MEDAS-Gutachten in Übereinstimmung stehende Gutachten von Dr. Z.___ nicht in Frage zu stellen.
5.3 Nach dem Gesagten ist aus somatischer Sicht aufgrund der Hüft- und Kniebeschwerden von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die angestammte Tätigkeit als Gipser kann er nicht mehr ausüben. In angepasster Tätigkeit ist er unter Beachtung des von Dr. Z.___ beschriebenen Belastungsprofils (körperlich leichte Tätigkeiten, die aus wechselnder Ausgangslage gehend, stehend und sitzend verrichtet werden können) zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 4.1, E. 4.3, E. 5.1-E. 5.2). In Übereinstimmung damit hielt das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Dezember 2018 fest, dass gestützt auf die überzeugenden internistischen und rheumatologischen Teilgutachten der MEDAS (vgl. E. 4.1) aus somatischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % unter Beachtung des von Dr. G.___ beschriebenen Belastungsprofils auszugehen ist (Urk. 11/202 E. 5.3). Darauf ist abzustellen (§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
6.
6.1
6.1.1 Mit Verweis auf Art. 44 ATSG kritisierte der Beschwerdeführer, das psychiatrische Gutachten der C.___ sei nur schon aus formeller Sicht nicht verwertbar, da er vorgängig nicht darüber informiert worden sei, dass PD Dr. A.___ ebenfalls an der Begutachtung teilnehme (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen respektive eine allfällige Gehörsverletzung ist als geheilt zu betrachten. Die vorgängige Mitteilung der begutachtenden Personen dient der Geltendmachung allfälliger Einwände gegen die genannten Sachverständigen über in deren Person liegende Umstände, die geeignet wären, bereits vor der Durchführung der Begutachtung Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (z.B. fehlende fachliche Kompetenz, mögliche persönliche Verstrickungen mit der Auftraggeberin, Vorbefassung, welche auf eine Voreingenommenheit schliessen lassen würde). Der Versicherte hat die Pflicht, einen Ausstandsgrund sofort zu rügen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 9C_1012/2012 vom 4. Juni 2013 E. 3.2). Vorliegend brachte der Beschwerdeführer im Einwandverfahren - etwa nach Durchführung des Gutachtens und somit der Kenntnis über die Begutachtung durch PD Dr. A.___ oder später im Einwand vom 21. Januar 2020 (vgl. Urk. 11/237) – keine Gründe vor, weshalb Dr. A.___ von vornherein für eine unparteiliche Begutachtung nicht hätte geeignet sein sollen. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Die diesbezügliche Argumentation geht somit fehl.
6.1.2 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, es bestünden Hinweise für die Befangenheit von med. pract. B.___ und PD Dr. A.___ aufgrund der von ihnen im Gutachten gebrauchten Formulierungen (S. 12-14 Ziff. 9). Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.2 und 133 I 1 E. 6.2).
Bei der Verwendung des Ausdrucks des «sekundären Krankheitsgewinnes» handelt es sich keineswegs um eine rhetorische Finte (vgl. Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 9.1). Unter sekundärem Krankheitsgewinn wird die Zuwendung, Anteilnahme und andere soziale Konsequenzen verstanden, durch die die Krankenrolle beziehungsweise die Symptomatik stabilisiert werden (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., S. 905). Es handelt sich dabei um einen medizinischen Fachbegriff. Die Gutachter verwendeten den Begriff aus medizinischer Sicht. So zeigten sie auf (Urk. 11/229 S. 35 f.), dass sich beim Beschwerdeführer als familiäre, soziale und existenzielle Konsequenz der Erkrankung über die Jahre eine ausgeprägte Krankheitsrolle entwickelte und sich der damit verbundene sekundäre Krankheitsgewinn in Form von starker Zuwendung durch die Familie einer Vermeidung der Arbeitssuche und einer Fortsetzung der Aufenthaltsbewilligung während der Dauer des IV-Verfahrens zeigte. Dabei handelt es um durch die Gutachter beschriebene objektive Beobachtungen aufgrund ihrer Exploration, welche sie mit dem Fachbegriff des sekundären Krankheitsgewinnes benannten. Nicht ersichtlich ist, wie sich dadurch Hinweise auf eine Befangenheit ergeben sollten.
Auf einer Fehlinterpretation basiert sodann der Vorwurf, die Gutachter hätten aus der Mobilisation der Familie zur Versorgung auf ein hohes Mass an Konzentration und Ausdauer geschlossen (Urk. 1 S. 13 Ziff. 9.2). So lautet die besagte Passage im Gutachten: «Es zeigen sich jedoch auch bedeutende Ressourcen: der Explorand schafft es über Jahre seine Familie zu seiner Versorgung zu mobilisieren, er zeigt ein hohes Mass an Konzentration und Ausdauer während der Explorationen (4h, 2h), die jeweils nur kurz unterbrochen werden müssen, […]» (Urk. 11/229 S. 38). Die Aussage über die Konzentration und Ausdauer bezieht sich nicht auf die Familie, sondern das Verhalten während der Untersuchung.
Nicht nachvollzogen werden kann auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten mit ihrer Feststellung, dass ein Mangel an Krankheitseinsicht und Krankheitsgefühl nicht deutlich werde, um dann darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine Physiotherapie abgelehnt habe, in unzulässiger Weise eine Aggravation zu insinuieren versucht (vgl. Urk. 1 S. 13 Ziff. 9.3). Einerseits hielt der Beschwerdeführer dazu selber fest, nicht verstanden zu haben, was die Beschwerdegegnerin mit der Aussage habe bezwecken wollen und andererseits zeigten die Gutachter schlüssig auf, dass der Beschwerdeführer gerade rigide organische Faktoren als Ursache für sein Leiden verantwortlich macht (vgl. Urk. 11/229 S. 39 oben) und die Prognose der eigentlich indizierten Schmerztherapie daher ungünstig erscheint. Inwiefern die besagte Aussage der Gutachter eine Befangenheit belegen sollte, ist nicht ersichtlich.
Umstände, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa dadurch, dass med. pract. B.___ und PD Dr. A.___ ihren Bericht nicht neutral und sachlich abgefasst hätten, liegen keine vor.
6.2 Das psychiatrische C.___-Gutachten vom 2. Oktober 2019 (E. 4.4) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, was bei einer psychiatrischen klinischen Untersuchung - welche vorliegend im Rahmen eines 5-tägigen stationären Aufenthaltes erfolgte (Urk. 11/229 S. 1 unten) - eine Anamneseerhebung (S. 2328, S. 33-35), Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (S. 28-34) umfasst (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Zudem stützten sich die C.___-Gutachter auf Laboruntersuchungen (S. 34). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten – insbesondere mit dem psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten von Dr. H.___ - erstattet (S. 6-20, S. 30), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (S. 20-23, S. 2835). Dabei zeigten die Gutachter insbesondere auf, dass sich beim Beschwerdeführer maladaptive Kognitionen in Form der Überzeugung, nicht mehr körperlich belastbar zu sein, und eine rigide Attribution der Ursachen auf organische Faktoren zeigten, sowie dass sich eine emotionale Belastung durch das Gefühl mangelnder Anerkennung der Erkrankung in Form von Wut und Kränkung manifestierten (S. 35 unten).
PD Dr. A.___ und med. pract. B.___ legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar. Sie legten unter Berücksichtigung von Konsistenz und Plausibilität (S. 39 f.) sowie unter Würdigung der Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen (S. 40 f.) schlüssig dar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner chronischen Schmerzstörung regelmässig kurze Pausen braucht und nur noch vorwiegend kognitive und/oder manuelle Tätigkeiten möglich sind, sodass noch von einer Arbeitsfähigkeit von 85 % in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden kann (E. 4.4).
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer brachte in seine Beschwerde in verschiedener Hinsicht Kritik am psychiatrischen Gutachten vor.
6.3.2 Er bemängelte, dass der MEDAS-Gutachter Dr. H.___ zur Erlangung diagnostischer Sicherheit einen mindestens dreimonatigen stationären Aufenthalt empfohlen habe, er für die Begutachtung durch PD Dr. A.___ und med. pract. B.___ jedoch lediglich während eines Aufenthaltes von vier Tagen untersucht worden sei (Urk. 1 S. 5 f.).
Dazu ist zu bemerken, dass es nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, was vorliegend der Fall ist (vgl. E. 6.2 vorstehend). Dafür muss der für eine psychiatrische Untersuchung gebotene zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_354/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 4.2). Wie hoch dieser im Einzelfall zu veranschlagen ist, unterliegt letztlich aber der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum der damit befassten Experten (Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2017 vom 9. Mai 2017 E. 4.3).
Den Gutachtern waren die von Dr. H.___ geäusserten Verdachtsmomente (insbesondere Affektinkontinenz, wahnhafter Charakter betreffend des Krankheitsgeschehens, dissoziative Problematik [vgl. dazu E. 6.3.3 nachstehend]) bekannt, wobei Dr. H.___ keine psychopathologischen Befunde feststellte, welche sich einem bestimmten Krankheitsbild hätten zuordnen lassen und aufgrund dessen sich eine entsprechende Diagnose hätte stellen lassen (E. 4.1). Bekannt waren ihnen ferner der von ihm gemachte Vorschlag der Begutachtungsdauer sowie überhaupt die komplette Krankengeschichte vor Ansetzung der fünftägigen stationären Untersuchung (vgl. Urk. 11/229 S. 6 ff., insbesondere S. 19). In ihrer stationären Begutachtung in den verschiedenen Untersuchungssettings (vgl. Urk. 11/227) und unter Verwendung diverser psychiatrischer Testinstrumente und Abklärungsformen (Spontanbefragung in einem offenen Interview, schwerpunktmässig vertiefende Befragung, AMDP, vegetative Befunderhebung, GAF, HAMD, Mini ICF App, Arbeitsfähigkeitsabklärung, Abklärungen beim Bezugspfleger, Drittangaben [Urk. 11/229 S. 20 ff.]) erhärteten sich die von Dr. H.___ geäusserten Verdachtsmomente nicht in der Weise, dass sich eine längere stationäre Begutachtung als notwendig erwiesen hätte, um weiterhin bestehende diagnostische Unsicherheiten auszuräumen. Eine weitergehende Untersuchung war deshalb nicht angezeigt.
6.3.3 Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6-9 Ziff. B.2-4) setzten sich PD Dr. K.___ und med. pract. B.___ eingehend und in genügender Weise mit den von Dr. H.___ genannten Aspekten der Affektinkontinenz, des wahnhaften Charakters betreffend das Krankheitsgeschehen und der dissoziativen Problematik auseinander.
Die Gutachter zeigten auf, dass sich eine Affektinkontinenz in ihrer eingehenden über fünf Tage dauernden stationären Begutachtung in den verschiedenen Untersuchungssettings und unter Verwendung diverser psychiatrischer Testinstrumente nicht feststellen liess (Urk. 11/229 S. 30 f., S. 38). Insoweit diesbezüglich Widersprüche in der Befunderhebung zu Dr. H.___ Erhebung vom Beschwerdeführer geltend gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und den begutachtenden Psychiatern deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern die Experten lege artis vorgegangen sind, was vorliegend der Fall ist (E. 6.2). Zu beachten ist, dass Dr. H.___ selbst auch keinen durchgängigen psychopathologischen Befund feststellen konnte, den er einem bestimmten Krankheitsbild hätte zuordnen können und er sah dementsprechend von einer Diagnosestellung ab (E. 4.1). Eine Diagnose wäre jedoch Voraussetzung für die Annahme eines invalidenversicherungsrechtlichen psychischen Gesundheitsschadens (vgl. E. 1.2).
Gleiches gilt hinsichtlich einer allfälligen dissoziativen Problematik. Wenngleich sich gewisse Diskrepanzen in den Schilderungen des Beschwerdeführers über seine berufliche Geschichte (S. 37) ergaben, konnte eine dissoziative Symptomatik im Sinne des teilweisen oder völligen Verlustes der normalen Integration von Erinnerungen an die Vergangenheit, des Identitätsbewusstseins, der unmittelbaren Empfindungen sowie der Kontrolle von Körperbewegungen in ihrer weitreichenden Befunderhebung ausschlossen werden (S. 30 Mitte). Inwiefern zusätzliche Drittauskünfte – wie vom Beschwerdeführer gefordert (Urk. 1 S. 9 oben) - zu einem Erkenntnisgewinn geführt hätten, ist angesichts der umfangreichen zur Verfügung stehenden medizinischen Akten (Urk. 11/229 S. 6-20), der eingehenden fünftägigen stationären Abklärung in verschiedenen Untersuchungssettings und unter Verwendung diverser psychiatrischer Testinstrumente und Abklärungsformen (vgl. E. 6.3.2), der Einholung von Drittauskünften bei dem behandelnden Physiotherapeuten sowie einem ehemaligen Behandler (Urk. 11/229 S. 35 oben) nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_395 2016 vom 25. August 2016 E. 4.1).
Was den wahnhaften Charakter des Krankheitsgeschehens angeht, ist zu bemerken, dass sich die von PD Dr. A.___ und med. pract. B.___ diagnostizierte chronische Schmerzstörung gerade dadurch auszeichnet, dass wiederholte Darbietungen körperlicher Beschwerden in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen auftreten (vgl. F45 somatoforme Störungen in: Dilling/Mombour/Schmid [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen; ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 224 ff.). Sie berücksichtigten demnach die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Fixierung auf seine somatischen Leiden. Anzeichen für einen «Wahn» im psychiatrisch-technischen Sinne waren trotz ausführlicher Untersuchung nicht festzustellen (S. 30, S. 37 f.).
Unerkannte oder ungewürdigt gebliebene Aspekte mit Blick auf Dr. H.___’ Gutachten weist die Expertise von PD Dr. K.___ und pract. med. B.___ nicht auf.
6.3.4 Inwiefern der Global Assessment of Functioning (GAF) und der Mini ICF-App-Test nicht nachvollziehbar sein sollten, wie vom Beschwerdeführer behauptet (Urk. 1 S. 9 B.5), ist nicht ersichtlich.
Die GAF-Einschätzung der Gutachter, dass die Angaben des Beschwerdeführers (ernste Symptome und ausgeprägte Schwierigkeiten bezüglich der sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit) einem Wert von 50 entsprächen, die klinische Einschätzung jedoch einen Wert von 80 erwarten lasse, deckt sich mit der von den Gutachtern gemachten klinischen Untersuchung. Diese ergab, dass sich beim Beschwerdeführer maladaptive Kognitionen in Form der Überzeugung, nicht mehr körperlich belastbar zu sein, und eine rigide Attribution der Ursachen auf organische Faktoren zeigten (vgl. E. 6.2). 50 Punkte stehen für ernste Symptome, wie vom Beschwerdeführer hinsichtlich seiner körperlichen Beschwerden geltend gemacht. 80 Punkte stehen für vorübergehende Symptome oder Symptome als Reaktionen auf psychosoziale Belastungsfaktoren, die höchstens eine leichte Beeinträchtigung mit sich bringen, wie sie denn von den Gutachtern auch festgestellt wurde (vgl. den Wikipedia-Eintrag zur Funktionsweise des GAF https://de.wikipedia.org/wiki/Global_Assessment_of_Functioning [besucht am 2. September 2020]).
Was den Mini ICF-App-Test angeht, bemängelte der Beschwerdeführer, dass abgesehen von der Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit keine Einschränkungen festgestellt worden seien. Moniert wurde unter anderem, dass auch die Flexibilität und Umstellfähigkeit beeinträchtigt seien. Eine diesbezüglich leichte Beeinträchtigung wurde denn auch mittels Mini ICF-App-Test ermittelt (Urk. 11/229 S. 33), weshalb diese Kritik verfehlt ist. Was die weiteren behaupteten Einschränkungen betrifft, ist zu bemerken, dass diese - sofern diesbezügliche allfällige Defizite überhaupt bestehen - nach der erfolgten Erhebung der Gutachter nicht auf eine psychische Erkrankung mit Krankheitswert zurückzuführen sind. So behauptete der Beschwerdeführer beispielsweise unter anderem im Zusammenhang mit seiner vorgetragenen Arroganz, er sei in der Dritt- und Gruppenfähigkeit beeinträchtigt. Die Gutachter konnten zwar auch narzisstische Persönlichkeitszüge eruieren, welche wohl die Beziehung zu Drittpersonen beeinflussen, jedoch waren die diagnostischen Kriterien einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt, womit allfällige diesbezügliche Beeinträchtigungen nicht auf krankheitswerte psychische Leiden zurückzuführen sind (S. 38 Mitte).
6.3.5 Der Beschwerdeführer beanstandete weiter die von den Gutachtern im Zusammenhang mit der Konsistenzprüfung gezogenen Schlüsse (Urk. 1 S. 10-12 Ziff. 8.4-6). Entgegen seiner Ansicht (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 8.4) zogen die Gutachter aus einem Widerspruch über von ihm gemachte Aussagen zu einem allfälligen von ihm behaupteten sozialen Rückzug in der Beurteilung über die funktionelle Leistungsfähigkeit aus psychischer Sicht keine Rückschlüsse. Die Gutachter stellten – in Übereinstimmung mit Dr. Z.___ und den Beobachtungen anlässlich der MEDAS-Begutachtung – in ihrer für die Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit wesentlichen Einschätzung lediglich fest, dass zwischen der geltend gemachten Schmerzsymptomatik und dem tatsächlichen Verhalten des Beschwerdeführers Diskrepanzen bestehen, gerade etwa bezüglich der von ihm behaupteten eingeschränkt möglichen und den dann tatsächlich eingenommenen Sitzhaltungen (vgl. E. 4.1, Urk. 1 S. 12 Ziff. 8.6, Urk. 11/229 S. 39 f.).
6.4 Damit entspricht die C.___-Expertise den allgemeinen bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten. Die C.___-Gutachter legten substantiiert dar, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Insbesondere legten sie dar, inwiefern und inwieweit wegen der von ihnen erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten des Beschwerdeführers (vgl. E. 1.5-6, E. 6.2.1-2; BGE 145 V 361). Es ist demzufolge auf das Gutachten abzustellen.
Der medizinische Sachverhalt ist damit aus psychischer Sicht erstellt und die vom Beschwerdeführer beantragte diesbezügliche persönliche Befragung (Urk. 1 S. 7 und S. 9) erübrigt sich. Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
Der Beschwerdeführer ist somit aus psychischer Sicht aufgrund der chronischen Schmerzstörung zu 85 % arbeitsfähig (vgl. E. 4.3).
7. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung sowohl der somatischen als auch der psychischen Leiden in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser nicht mehr, jedoch in angepasster Tätigkeit unter Beachtung des von Dr. Z.___ und Dr. G.___ formulierten Belastungsprofils zu 85 % arbeitsfähig (vgl. E. 5-E. 6.).
Der Beschwerdeführer war zuletzt im Jahr 2007 als Hilfsgipser tätig (Urk. 11/3, Urk. 11/8). Bereits im vom hiesigen Gericht behandelten Verfahren über die Neuanmeldung vom 16. Februar 2012 (Urk. 11/54-56) brachte der Beschwerdeführer vor, für das Valideneinkommen sei nicht auf sein zuletzt erzieltes Einkommen abzustellen (Urk. 11/126). Vorliegend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte. Damit kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Gemäss den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik (LSE; Tabelle 2014 TA1_tirage_skill_level, einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art, Ziff. 41-43 [Baugewerbe]) hätte der Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle im Jahr 2015 angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden sowie an die Nominallohnentwicklung ein Einkommen von Fr. 69'092.85 erzielen können (Fr. 5'507.-- x 12 : 40 x 41.7 : 103.2 x 103.5; Lohnentwicklung Männer, T 1.1.10 sowie Betriebsübliche Arbeitszeit T03.02.03.01.04.01).
Der Beschwerdeführer ist nach den vorliegenden Berichten in einer angepassten Tätigkeit zu 85 % arbeitsfähig. Damit hätte er - ausgehend von den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level, einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) von Fr. 5'312.-- angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden sowie die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 - ein Einkommen von Fr. 56'649.35 erzielen können (Fr. 5'312.-- x 12 : 40 x 41.7 : 103.2 x 103.5 x 0.85; Lohnentwicklung Männer, T 1.1.10 sowie Betriebsübliche Arbeitszeit T03.02.03.01.04.01). Selbst bei Gewährung eines - nicht näher geprüften - Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 26 % (100 – [56'649.35 x 0.9 / 69'092.85 x 100]).
8. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV).
Hinsichtlich des Begehrens um die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahrens sind angesichts des Sozialhilfebezuges (vgl. Urk. 14/3, Urk. 11/238) und nach vorgängiger Rückweisung durch das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Januar 2015 zur psychiatrischen Begutachtung (vgl. E. 3 und Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 9 zu Art. 57a mit Hinweisen) die Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der Notwendigkeit zu Recht unbestritten geblieben (E. 2). Umstritten bleibt die Aussichtslosigkeit. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, namentlich aufgrund der bis dann vorliegenden Akten (BGE 140 V 521 Regeste b). Ein Verfahren gilt als aussichtlos, wenn die Gewinnaussichten kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können und eine Anhebung eines Verfahrens geradezu rechtsmissbräuchlich wäre. Massgebend ist, ob der verfolgte Rechtsstandpunkt im Rahmen des sachlich Vertretbaren liegt beziehungsweise nicht von vornherein unbegründet erscheint (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 192 zu Art. 61 ATSG mit Hinweis auf BGE 98 V 119 und Urteil des Bundesgerichtes 9C_250/2016 E. 2.2).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin war eine Aussichtslosigkeit zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 21. Januar 2020 (Urk. 11/237) nicht gegeben. Zum damaligen Zeitpunkt lagen als medizinische Unterlagen das MEDAS-Gutachten (E. 4.1), der Bericht von Dr. I.___ vom 14. Mai 2019 (E. 4.2), das orthopädische Gutachten von Dr. Z.___ (E. 4.3) und das psychiatrische Gutachten von PD Dr. A.___ und med. pract. B.___ (E. 4.4) vor. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus somatischen Gründen war einhellig ausgewiesen (E. 5). Nicht gänzlich auszuschliessen war zudem auch eine allfällige zumindest vorübergehende Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit, attestierte doch Dr. I.___ aus somatischen Gründen eine solche. Auch aus psychischen Gründen wurde selbst im Gutachten von PD Dr. A.___ und med. pract. B.___ zumindest teilweise eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Gerade bei der Eruierung des psychischen Leistungsvermögens bei Vorliegen einer Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kann aufgrund der damit verbundenen nicht unwesentlichen Ermessensausübung nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass faktisch eventuell eine höhere Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit vorliegt. Daneben wurden entgegen Art. 44 ATSG im Vorgang zum Gutachten nicht sämtliche Gutachter bekannt gegeben (vgl. E. 6.1.1).
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2020 (Urk. 14/2) ist dementsprechend aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 21. Januar 2020 (Zeitpunkt des Gesuches; Urk. 11/237) in der Person von Rechtsanwalt Daniel Bohren Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren hat.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragte (Urk. 1 S. 2, Urk. 14/1) die unentgeltliche Prozessführung. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung am 10. März 2020 respektive am 7. Mai 2020 sowohl im Verfahren betreffend den Rentenanspruch als auch im Verfahrens betreffend Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (vgl. E. 8 vorstehend) nicht aussichtslos und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (Urk. 3/4, Urk. 14/3). Es ist ihm daher für das vereinigte Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Das Verfahren betreffend Rentenanspruch beschlägt die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert auf Fr. 1’000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung sind die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Verfahren betreffend Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand und ist kostenlos.
9.2 Die von Rechtsanwalt Daniel Bohren mit Eingabe vom 7. Mai 2020 (Urk. 14/5) geltend gemachte Entschädigung im Umfang von total Fr. 1'150.15 für einen zeitlichen Aufwand von 4.6 Stunden für das Verfassen der Beschwerde vom 9. März 2020 und der URV-Beschwerde vom 7. Mai 2020 inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Die Entschädigung ist dementsprechend festzusetzen.
Aufgrund des Unterliegens in Bezug auf den geltend gemachten Rentenanspruch und des Obsiegens in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ist die Prozessentschädigung zu einem Viertel mithin im Umfang von Fr. 287.55 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und im restlichen Umfang von Fr. 862.60 infolge der bewilligten unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung der Gesuche vom 10. März 2020 und vom 7. Mai 2020 wird dem Beschwerdeführer für das vorliegende, vereinigte Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwalt Daniel Bohren, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.
sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Februar 2020 betreffend Rente wird abgewiesen.
2. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. März 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 21. Januar 2020 in der Person von Rechtsanwalt Daniel Bohren, Zürich, Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren hat.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 287.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Bohren, Zürich, wird mit Fr. 862.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
6. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Bohren
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller