Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00180
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Babic
Urteil vom 2. Juli 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, war zuletzt am Universitätsspital Y.___ als Study Nurse angestellt. Am 13. April 2016 (Urk. 11/7) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf chronische Schmerzen und eine schwere Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an. Am 28. April 2016 (Urk. 11/10) meldete sie sich unter Hinweis auf eine mittelschwere bis schwere Depression sowie ein chronisches Schmerzsyndrom schliesslich auch zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher (Urk. 11/17 und Urk. 11/21) und medizinischer (Urk. 11/19, Urk. 11/22 und Urk. 11/24) Hinsicht und prüfte Eingliederungsmassnahmen. Die IV-Stelle erteilte mit Mitteilung vom 18. Juli 2016 (Urk. 11/25) sowie 9. Januar 2017 (Urk. 11/32) Kostengutsprache für ein Job Coaching im Rahmen der Arbeitsplatzerhaltung und am 2. Februar 2017 (Urk. 11/34) Kostengutsprache für Integrationsmassnahmen in Form von Support am Arbeitsplatz. Letztere wurden mit Mitteilung vom 12. Mai 2017 (Urk. 11/49) per 12. Mai 2017 erfolglos abgeschlossen. Die IV-Stelle holte sodann weitere medizinische Unterlagen (Urk. 11/55 und Urk.11/62) sowie Akten des Personalvorsorgeversicherers (Urk. 11/57, Urk. 11/63) ein und stellte mit Vorbescheid vom 25. September 2017 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 11/67). Nach erhobenem Einwand vom 3. Dezember 2017 (Urk. 11/77) holte die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen (Urk. 11/82, Urk. 11/88, Urk. 11/98, Urk. 11/100, Urk. 11/105, Urk. 11/112, Urk. 11/113, Urk. 11/116, Urk. 11/122 und Urk. 11/127) ein und wies das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 14. Februar 2020 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. März 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 14. Februar 2020 sei aufzuheben (1.) und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung auszurichten, insbesondere eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (2.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (4.). Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2020 beantragte die IV-Stelle die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen (Urk. 10), worüber die Versicherte mit Verfügung vom 20. Mai 2020 (Urk. 12) in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Eingabe vom 17. Juni 2020 erklärte sie sich mit dem Antrag der IV-Stelle einverstanden (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2020 (Urk. 2) in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin trotz der wiederkehrenden psychischen Belastungssituationen über viele Ressourcen und Kompetenzen verfüge. Es bestünden eine Opiatabhängigkeit sowie Einflüsse aus dem sozialen Umfeld, welche die Steigerung der Arbeitsfähigkeit verhindern würden. Diese Faktoren könnten in der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe die aktuelle Rechtsprechung zur Abhängigkeitssymptomatik gänzlich unberücksichtigt gelassen und verkannt, dass ein verselbständigter Gesundheitsschaden vorliege. Darüber hinaus stehe fest, dass der medizinische Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt worden sei. Eine Ressourcenprüfung sei nicht vorgenommen worden. Aufgrund der Einschätzung der behandelnden Ärzte stehe fest, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei und eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Sie verfüge über keinerlei Ressourcen und ihr Anspruch auf eine Invalidenrente sei ausreichend begründet.
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2020 (Urk. 10) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass, obschon ein Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert worden sei, kein strukturiertes Beweisverfahren im Sinne der neuen Rechtsprechung durchgeführt worden sei. Um ein solches durchführen zu können, seien weitere Abklärungen notwendig, zumal die beiden durch die Personalvorsorge in Auftrag gegebenen Gutachten aus dem Jahr 2017 datierten und damit für eine abschliessende Beurteilung unzureichend seien. Schliesslich würden auch keine aktuellen Arztberichte vorliegen, welche eine Beurteilung im Verfügungszeitpunkt zuliessen. Die vorliegende Sache sei daher zum Zweck der weiteren Abklärungen zurückzuweisen.
2.4 Mit Eingabe vom 17. Juni 2020 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung der Sache zwecks weiterer Abklärungen einverstanden (Urk. 14).
3. Die Parteien beantragen übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht. Mit Blick auf die Akten lässt sich nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 119 V 7 E. 3c/aa) beurteilen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Wie die Beschwerdegegnerin selbst anerkennt (Urk. 10), ist kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt worden und sie hat den entscheidrelevanten medizinischen Sachverhalt damit unzureichend abgeklärt.
In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2020 (Urk. 2) aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
4.
4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
4.2 Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen, welche - nach Einsicht in die Kostennote der Rechtsvertreterin vom 17. Juni 2020 (Urk. 14) und unter Hinweis auf den praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- - auf Fr. 2‘855.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit ebenfalls als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des
Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'855.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Annemarie Gurtner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBabic